Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 421.417-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.9.2011, Zl. 11 06.957-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.9.2011, Zl. 11 06.957-BAL, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 8.7.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 8.7.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 9.7.2011 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in Mogadischu geboren worden zu sein und bis zuletzt auch dort gelebt zu haben. Seine Eltern wären im Jahr 2010 verstorben, er habe vier Brüder und zwei Schwestern. Weiters gab der Genannte zu Protokoll, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören und die Koranschule besucht zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf Probleme mit Angehörigen von Al Shabaab, die ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Seine Mutter hätte dies allerdings abgelehnt und wäre der Beschwerdeführer, der sich daraufhin in einer Wohnung versteckt gehalten hätte, mit dem Umbringen bedroht worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.Bei der am 9.7.2011 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in Mogadischu geboren worden zu sein und bis zuletzt auch dort gelebt zu haben. Seine Eltern wären im Jahr 2010 verstorben, er habe vier Brüder und zwei Schwestern. Weiters gab der Genannte zu Protokoll, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören und die Koranschule besucht zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf Probleme mit Angehörigen von Al Shabaab, die ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Seine Mutter hätte dies allerdings abgelehnt und wäre der Beschwerdeführer, der sich daraufhin in einer Wohnung versteckt gehalten hätte, mit dem Umbringen bedroht worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden.
I.2. Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Altersschätzung einem Allgemeinmediziner, Herrn DDr. XXXX, zugewiesen, der mit Gutachten vom 23.7.2011 unter Bezugnahme auf einen Handröntgenbefund, eine CT, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine körperliche Untersuchung, zusammengefasst feststellte, dass der Genannte zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung volljährig gewesen sei, zumal sowohl das vollständig verknöcherte Hand-/Unterarmskelett wie auch die Ausprägung der medialen Schlüsselbeinwachstumsfugen über die Zäsur hinweg führen würden.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Altersschätzung einem Allgemeinmediziner, Herrn DDr. römisch 40 , zugewiesen, der mit Gutachten vom 23.7.2011 unter Bezugnahme auf einen Handröntgenbefund, eine CT, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine körperliche Untersuchung, zusammengefasst feststellte, dass der Genannte zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung volljährig gewesen sei, zumal sowohl das vollständig verknöcherte Hand-/Unterarmskelett wie auch die Ausprägung der medialen Schlüsselbeinwachstumsfugen über die Zäsur hinweg führen würden.
I.3. Am 3.8.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde er mit den Ergebnissen der medizinischen Untersuchungen konfrontiert und ihm mitgeteilt, dass sich daraus seine Volljährigkeit ableiten würde. Der Genannte führte dazu aus, über keine Beweismittel für sein Geburtsdatum zu verfügen, aber dem Staat die Wahrheit gesagt zu haben. Sein Geburtsdatum wüsste er von seiner Mutter. In Bezug auf seine Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer seine Behauptung, von Al Shabaab bedroht worden zu sein, nachdem sich seine Familie geweigert hätte, den Beschwerdeführer mit dieser Gruppierung ziehen zu lassen. Die Islamisten wären öfters zu ihm nach Hause gekommen, in konkreter Erinnerung wären dem Beschwerdeführer allerdings nur mehr die "Besuche" im Mai und im Juni 2011 geblieben. Er wurde aufgefordert, die konkreten Abläufe darzulegen und führte dazu aus, gezwungen worden zu sein, sich in eine Liste einzutragen. Einige Male wäre es seiner Mutter gelungen, die Islamisten davon abzuhalten, den Beschwerdeführer mitzunehmen, erst im Juni 2011 hätte sie die geforderte Einverständniserklärung unterfertigt. Der Genannte bestritt, bei seiner Erstbefragung angegeben zu haben, dass seine Mutter im Jahr 2010 gestorben wäre.römisch eins.3. Am 3.8.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde er mit den Ergebnissen der medizinischen Untersuchungen konfrontiert und ihm mitgeteilt, dass sich daraus seine Volljährigkeit ableiten würde. Der Genannte führte dazu aus, über keine Beweismittel für sein Geburtsdatum zu verfügen, aber dem Staat die Wahrheit gesagt zu haben. Sein Geburtsdatum wüsste er von seiner Mutter. In Bezug auf seine Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer seine Behauptung, von Al Shabaab bedroht worden zu sein, nachdem sich seine Familie geweigert hätte, den Beschwerdeführer mit dieser Gruppierung ziehen zu lassen. Die Islamisten wären öfters zu ihm nach Hause gekommen, in konkreter Erinnerung wären dem Beschwerdeführer allerdings nur mehr die "Besuche" im Mai und im Juni 2011 geblieben. Er wurde aufgefordert, die konkreten Abläufe darzulegen und führte dazu aus, gezwungen worden zu sein, sich in eine Liste einzutragen. Einige Male wäre es seiner Mutter gelungen, die Islamisten davon abzuhalten, den Beschwerdeführer mitzunehmen, erst im Juni 2011 hätte sie die geforderte Einverständniserklärung unterfertigt. Der Genannte bestritt, bei seiner Erstbefragung angegeben zu haben, dass seine Mutter im Jahr 2010 gestorben wäre.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 31.8.2011 stattfand, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, nähere Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit zu tätigen. Er betonte zusammengefasst, in seiner Heimat keine Probleme aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit gehabt zu haben. Im Übrigen legte der Genannte neuerlich und detailliert seine mit den Islamisten im Zusammenhang stehenden Fluchtgründe dar.
I.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde diese Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.römisch eins.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde diese Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe. Zunächst wurde betont, dass aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens entgegen den Angaben des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit auszugehen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Genannte Verfolgungshandlungen durch Al Shabaab ausgesetzt gewesen wäre und hätte er sich dabei in erhebliche Widersprüche verstrickt. Das Bundesasylamt legte die Aussagen des Beschwerdeführers im Detail dar. Hinsichtlich seiner behaupteten Clanzuständigkeit müsse unter Bezugnahme auf die Länderberichte festgestellt werden, dass die Situation für Minderheiten schwierig wäre, gleichzeitig aber seitens des Beschwerdeführers konkrete Schwierigkeiten ethnischer Natur auszuschließen wären. Allgemeine Benachteiligungen von Minderheitenclans richteten sich nicht speziell gegen die Person des Beschwerdeführers. Das Asylrecht hätte nicht die Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen eines Bürgerkriegs zu bewahren, vielmehr müsste gegen den Asylwerber selbst eine konkrete, aus einem GFK-relevanten Grund erfolgte Verfolgungshandlung feststellbar sein. Davon wäre im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe. Zunächst wurde betont, dass aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens entgegen den Angaben des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit auszugehen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Genannte Verfolgungshandlungen durch Al Shabaab ausgesetzt gewesen wäre und hätte er sich dabei in erhebliche Widersprüche verstrickt. Das Bundesasylamt legte die Aussagen des Beschwerdeführers im Detail dar. Hinsichtlich seiner behaupteten Clanzuständigkeit müsse unter Bezugnahme auf die Länderberichte festgestellt werden, dass die Situation für Minderheiten schwierig wäre, gleichzeitig aber seitens des Beschwerdeführers konkrete Schwierigkeiten ethnischer Natur auszuschließen wären. Allgemeine Benachteiligungen von Minderheitenclans richteten sich nicht speziell gegen die Person des Beschwerdeführers. Das Asylrecht hätte nicht die Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen eines Bürgerkriegs zu bewahren, vielmehr müsste gegen den Asylwerber selbst eine konkrete, aus einem GFK-relevanten Grund erfolgte Verfolgungshandlung feststellbar sein. Davon wäre im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen.
Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde mit der aktuell in Somalia herrschenden schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage begründet und korrespondierend dazu eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, dass es zu zahlreichen Übersetzungsfehlern gekommen wäre. Er wiederholte seine Schilderungen in Bezug auf die versuchte Zwangsrekrutierung, die von Al Shabaab ausgegangen wäre. Seine Weigerung, sich der genannten Gruppierung anzuschließen, hätte im Einklang mit den UNHCR-Guidelines als Ausdruck einer politischen und religiösen Meinung gewertet werden müssen. Der somalische Staat sei nicht imstande, ihn vor der Verfolgung durch Al Shabaab zu schützen. Er könne zudem gar nicht angeben, ob seine Familie noch am Leben wäre. Verfehlt wäre auch die Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach Angehörige des Clans der Asharaf nicht speziell gefährdet wären. Das Gegensteil sei der Fall, wie sich insbesondere auch aus den UNHCR- Richtlinien ergebe.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, dass es zu zahlreichen Übersetzungsfehlern gekommen wäre. Er wiederholte seine Schilderungen in Bezug auf die versuchte Zwangsrekrutierung, die von Al Shabaab ausgegangen wäre. Seine Weigerung, sich der genannten Gruppierung anzuschließen, hätte im Einklang mit den UNHCR-Guidelines als Ausdruck einer politischen und religiösen Meinung gewertet werden müssen. Der somalische Staat sei nicht imstande, ihn vor der Verfolgung durch Al Shabaab zu schützen. Er könne zudem gar nicht angeben, ob seine Familie noch am Leben wäre. Verfehlt wäre auch die Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach Angehörige des Clans der Asharaf nicht speziell gefährdet wären. Das Gegensteil sei der Fall, wie sich insbesondere auch aus den UNHCR- Richtlinien ergebe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst wird festgehalten, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, dem Beschwerdeführer das veranlasste medizinische Gutachten zum Zwecke der Altersschätzung im Rahmen des Parteiengehörs ordnungsgemäß zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu beziehen. So wurde der Genannte lediglich im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zusammengefasst vom Ergebnis unterrichtet. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer das gesamte Gutachten im Wortlaut übersetzt oder ausgehändigt worden wäre. Der Mangel wurde auch nicht durch eine wortgetreue Wiedergabe des Gutachtens im bekämpften Bescheid saniert, sodass sich das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren bereits in diesem Punkte - wenn auch seitens des Beschwerdeführers nicht gerügt - als mangelhaft erweist. Das Bundesasylamt übersieht in diesem Zusammenhang, dass dem Parteiengehör nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme unterliegt. Dazu gehören Urkunden und der Inhalt von Sachverständigengutachten (vgl. VwSlg 11.101 A /1983, VwGH 2.7.1990, 90/19/0248, 25.4.2002, 2001/05/1082). Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl. VwGH 18.2.1986, 85/07/0305 und vom 3.9.2001, 99/10/0011). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben sind, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (vgl. u. a. VwGH 22.3.1991, 90/10/0140).Zunächst wird festgehalten, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, dem Beschwerdeführer das veranlasste medizinische Gutachten zum Zwecke der Altersschätzung im Rahmen des Parteiengehörs ordnungsgemäß zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu beziehen. So wurde der Genannte lediglich im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zusammengefasst vom Ergebnis unterrichtet. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer das gesamte Gutachten im Wortlaut übersetzt oder ausgehändigt worden wäre. Der Mangel wurde auch nicht durch eine wortgetreue Wiedergabe des Gutachtens im bekämpften Bescheid saniert, sodass sich das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren bereits in diesem Punkte - wenn auch seitens des Beschwerdeführers nicht gerügt - als mangelhaft erweist. Das Bundesasylamt übersieht in diesem Zusammenhang, dass dem Parteiengehör nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme unterliegt. Dazu gehören Urkunden und der Inhalt von Sachverständigengutachten vergleiche VwSlg 11.101 A aus 1983,, VwGH 2.7.1990, 90/19/0248, 25.4.2002, 2001/05/1082). Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden vergleiche VwGH 18.2.1986, 85/07/0305 und vom 3.9.2001, 99/10/0011). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben sind, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden vergleiche u. a. VwGH 22.3.1991, 90/10/0140).
Ungeachtet dessen erweist sich das erstinstanzliche Verfahren allerdings auch aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer ist während des gesamten Verfahrens bei seinen Angaben geblieben, seine Heimat aufgrund von Problemen mit Al Shabaab verlassen zu haben. In diesem Zusammenhang legte er über Aufforderung seitens der belangten Behörde auch die konkreten Geschehnisse im Detail dar. Die belangte Behörde hat festgehalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab nicht festgestellt werden könne, wobei sich für den Asylgerichtshof diese (lapidare) Begründung vor dem Hintergrund detaillierter Darstellungen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erweist.
Das Bundesasylamt hat es nämlich verabsäumt, konkrete Feststellungen zur Vorgehensweise von Al Shabaab bei Zwangsrekrutierungen zu treffen bzw. eine Bezugnahme auf die Länderberichte vorzunehmen. Dabei wäre auch konkret auf die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, die vom Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt wurde, einzugehen und die Frage zu untersuchen gewesen, welche Schutzmöglichkeiten dem Beschwerdeführer im Fall der Übergriffe durch Al Shabaab zur Verfügung gestanden wären bzw. ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
I.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch eins.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.01.2012