TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/14 A5 415094-1/2010

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Veröffentlicht am 14.11.2011
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Spruch

A5 415.094-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.8.2010, Zl. 10 03.742-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.8.2010, Zl. 10 03.742-BAE, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 30.4.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach erfolgter Festnahme durch die Fremdenpolizei schließlich am 3.5.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 30.4.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach erfolgter Festnahme durch die Fremdenpolizei schließlich am 3.5.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, er sei verheiratet, habe fünf Kinder und wäre in seiner Heimat zuletzt als Fischer tätig gewesen. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, von der Al Shabaab- Gruppierung für einen Spion der Regierung gehalten und deshalb verfolgt worden zu sein.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, er sei verheiratet, habe fünf Kinder und wäre in seiner Heimat zuletzt als Fischer tätig gewesen. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, von der Al Shabaab- Gruppierung für einen Spion der Regierung gehalten und deshalb verfolgt worden zu sein.

I.2. Bei der vor dem Bundesasylamt am 27.5.2010 stattgefundenen Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, von 1994 bis zu seiner Ausreise als Fischverkäufer gearbeitet zu haben und sich die Ausreise mit Hilfe seiner Schwester, die ihr Haus verkauft hätte, finanziert zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Genannte auf einen Freund seines in Uganda lebenden Onkels, der nach Mogadischu fliehen wollte und aus Uganda Geschenke mitgebracht hätte, die der Beschwerdeführer im April 2010 übernommen hätte. Dabei wäre er von Mitgliedern der Al Shabaab beobachtet worden. Nachdem der Freund seines Onkels, der den Namen XXXX tragen würde, der heutigen Regierung in Somalia angehöre, hätte man dem Beschwerdeführer unterstellt, als Spion für die Regierung tätig zu sein. Er sei aus diesem Grunde von drei vermummten Angehörigen der Al Shabaab zu Hause aufgesucht worden, jedoch wäre ihm die Flucht gelungen. Dabei hätte er sich beim Überklettern der Hausmauer verletzt und wäre zu einem ebenfalls in Mogadischu lebenden Freund geflüchtet, wo er sich während der folgenden 10 Tage aufgehalten habe. Ein Bekannter hätte dem Beschwerdeführer schließlich geraten, das Land zu verlassen und betont, dass er von Al Shabaab gesucht würde. Über Vorhalt seitens der belangten Behörde, wonach die gesamte geschilderte Vorgehensweise unglaubwürdig wäre, beharrte der Beschwerdeführer auf seinen Angaben und führte weiters aus, dass Al Shabaab im Jänner 2010 neue Kämpfer gesucht hätte und er zwei jungen Männern, die sich der Rekrutierung entziehen hätten wollen, zur Flucht verholfen hätte. Als Al Shabaab an seiner Tür geklopft hätte, wäre er gemeinsam mit den beiden Männern über die Hausmauer geflüchtet und hätte sich dabei, ebenso wie bei der Flucht im darauffolgenden April 2010, verletzt. Der Beschwerdeführer verwies abschließend auf seine Zugehörigkeit zum Minderheitenstamm der Bandhabow und darauf, dass er auch deshalb befürchte, getötet zu werden.römisch eins.2. Bei der vor dem Bundesasylamt am 27.5.2010 stattgefundenen Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, von 1994 bis zu seiner Ausreise als Fischverkäufer gearbeitet zu haben und sich die Ausreise mit Hilfe seiner Schwester, die ihr Haus verkauft hätte, finanziert zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Genannte auf einen Freund seines in Uganda lebenden Onkels, der nach Mogadischu fliehen wollte und aus Uganda Geschenke mitgebracht hätte, die der Beschwerdeführer im April 2010 übernommen hätte. Dabei wäre er von Mitgliedern der Al Shabaab beobachtet worden. Nachdem der Freund seines Onkels, der den Namen römisch 40 tragen würde, der heutigen Regierung in Somalia angehöre, hätte man dem Beschwerdeführer unterstellt, als Spion für die Regierung tätig zu sein. Er sei aus diesem Grunde von drei vermummten Angehörigen der Al Shabaab zu Hause aufgesucht worden, jedoch wäre ihm die Flucht gelungen. Dabei hätte er sich beim Überklettern der Hausmauer verletzt und wäre zu einem ebenfalls in Mogadischu lebenden Freund geflüchtet, wo er sich während der folgenden 10 Tage aufgehalten habe. Ein Bekannter hätte dem Beschwerdeführer schließlich geraten, das Land zu verlassen und betont, dass er von Al Shabaab gesucht würde. Über Vorhalt seitens der belangten Behörde, wonach die gesamte geschilderte Vorgehensweise unglaubwürdig wäre, beharrte der Beschwerdeführer auf seinen Angaben und führte weiters aus, dass Al Shabaab im Jänner 2010 neue Kämpfer gesucht hätte und er zwei jungen Männern, die sich der Rekrutierung entziehen hätten wollen, zur Flucht verholfen hätte. Als Al Shabaab an seiner Tür geklopft hätte, wäre er gemeinsam mit den beiden Männern über die Hausmauer geflüchtet und hätte sich dabei, ebenso wie bei der Flucht im darauffolgenden April 2010, verletzt. Der Beschwerdeführer verwies abschließend auf seine Zugehörigkeit zum Minderheitenstamm der Bandhabow und darauf, dass er auch deshalb befürchte, getötet zu werden.

I.3. Zu den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 27.5.2010 zur Kenntnis gebrachten Länderberichten erstattete dieser mit Schreiben vom 7.6.2010 eine Stellungnahme. Darin betonte er, unter gleichzeitiger Zitierung diverser Berichte, die unsichere Menschenrechtslage in Somalia und die drakonische Vorgehensweise der Al Shabaab.römisch eins.3. Zu den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 27.5.2010 zur Kenntnis gebrachten Länderberichten erstattete dieser mit Schreiben vom 7.6.2010 eine Stellungnahme. Darin betonte er, unter gleichzeitiger Zitierung diverser Berichte, die unsichere Menschenrechtslage in Somalia und die drakonische Vorgehensweise der Al Shabaab.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten und nicht festgestellt werden hätte können, dass der Genannte in Somalia von Leuten der Al Shabaab verfolgt worden wäre.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde dem Genannten eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten und nicht festgestellt werden hätte können, dass der Genannte in Somalia von Leuten der Al Shabaab verfolgt worden wäre.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit einhergehende Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen mit der herrschenden unsicheren Menschenrechts- und Sicherheitslage in Somalia.

I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Bundesasylamt hätte es unterlassen, dem Grundsatz der materiellen Wahrheit entsprechend umfassende Ermittlungen anzustellen, insbesondere sei auch keine Auseinandersetzung mit dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers erfolgt. Das Abstellen auf "menschliches Ermessen" sei nicht ausreichend und die Begründung der belangten Behörde daher unschlüssig. Zudem hätte der beigezogene Dolmetscher über keine hinreichenden Deutschkenntnisse verfügt, so dass es dem Beschwerdeführer auch nach der Rückübersetzung nicht möglich gewesen wäre, falsch Protokolliertes zu berichtigen.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Bundesasylamt hätte es unterlassen, dem Grundsatz der materiellen Wahrheit entsprechend umfassende Ermittlungen anzustellen, insbesondere sei auch keine Auseinandersetzung mit dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers erfolgt. Das Abstellen auf "menschliches Ermessen" sei nicht ausreichend und die Begründung der belangten Behörde daher unschlüssig. Zudem hätte der beigezogene Dolmetscher über keine hinreichenden Deutschkenntnisse verfügt, so dass es dem Beschwerdeführer auch nach der Rückübersetzung nicht möglich gewesen wäre, falsch Protokolliertes zu berichtigen.

I.6. Der Asylgerichtshof stellte mit Verfügung vom 30.9.2010 das Beschwerdeverfahren ein, da der Beschwerdeführer gemäß einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister als "obdachlos" gemeldet war und seiner vorgeschriebenen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war.römisch eins.6. Der Asylgerichtshof stellte mit Verfügung vom 30.9.2010 das Beschwerdeverfahren ein, da der Beschwerdeführer gemäß einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister als "obdachlos" gemeldet war und seiner vorgeschriebenen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war.

Aufgrund einer Mitteilung der Diakonie vom 23.8.2011 über eine neue Zustelladresse des Beschwerdeführers wurde das Verfahren vom nunmehr erkennenden Senat mit Verfügung vom 6.9.2011 fortgesetzt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt hat ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. mit der fehlenden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer begründet und im Wesentlichen auf Widersprüche und Ungereimtheiten in dessen Angaben hingewiesen. Dabei wurde allerdings - wie vom Beschwerdeführer zu Recht in der Beschwerde gerügt - primär auf das "menschliche Ermessen" und westeuropäisch geprägte Strukturen abgestellt, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den in Somalia derzeit herrschenden tatsächlichen Vorgängen erfolgt ist. Die belangte Behörde hat es unterlassen, vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers konkrete Feststellungen zur Vorgehensweise der Al Shabaab in Mogadischu zu tätigen bzw. in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Behauptung des Beschwerdeführers, einem Minderheitenstamm anzugehören, einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab nicht festgestellt werden könne, erscheint dem Asylgerichtshof in dieser Form daher nicht ausreichend nachvollziehbar.Das Bundesasylamt hat ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. mit der fehlenden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer begründet und im Wesentlichen auf Widersprüche und Ungereimtheiten in dessen Angaben hingewiesen. Dabei wurde allerdings - wie vom Beschwerdeführer zu Recht in der Beschwerde gerügt - primär auf das "menschliche Ermessen" und westeuropäisch geprägte Strukturen abgestellt, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den in Somalia derzeit herrschenden tatsächlichen Vorgängen erfolgt ist. Die belangte Behörde hat es unterlassen, vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers konkrete Feststellungen zur Vorgehensweise der Al Shabaab in Mogadischu zu tätigen bzw. in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Behauptung des Beschwerdeführers, einem Minderheitenstamm anzugehören, einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab nicht festgestellt werden könne, erscheint dem Asylgerichtshof in dieser Form daher nicht ausreichend nachvollziehbar.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch die mangelnden Deutschkenntnisse des beigzogenen Dolmetschers (Hrrn. XXXX) und daraus resultierende, auch nach der Rückübersetzung unentdeckt gebliebene Übersetzungsfehler rügt, wäre im zweiten Verfahrensgang jedenfalls auf die Beiziehung eines nicht nur der somalischen, sondern auch der deutschen Sprache ausreichend mächtigen Dolmetschers zu achten.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch die mangelnden Deutschkenntnisse des beigzogenen Dolmetschers (Hrrn. römisch 40 ) und daraus resultierende, auch nach der Rückübersetzung unentdeckt gebliebene Übersetzungsfehler rügt, wäre im zweiten Verfahrensgang jedenfalls auf die Beiziehung eines nicht nur der somalischen, sondern auch der deutschen Sprache ausreichend mächtigen Dolmetschers zu achten.

I.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch eins.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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