Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A10 315.811-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, GZ 06 13.111-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, GZ 06 13.111-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 04.12.2006 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf XXXX und gehöre der Volksgruppe der Ibo und der römisch-katholischen Religionsgemeinschaft an. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, er sei der stellvertretende Anführer einer Jugendgruppe gewesen, die ihr Dorf beschützt habe. In dem Dorf habe es keine Polizei gegeben. Die Jugendgruppe sei im Oktober 2006 in ein Haus und in ein Auto eingebrochen. Der Beschwerdeführer sei auch dabei gewesen. Es sei dann die Polizei in den Ort gekommen. Außerdem seien die Bakassi gerufen worden, um gegen ihre Jugendgruppe vorzugehen. Es sei zu Kämpfen zwischen der Gruppe, der Polizei und den Bakassi gekommen. Einige aus der Gruppe seien getötet und andere festgenommen worden, wieder anderen sei die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer sei nach Port Harcourt geflüchtet. Dort habe er den Mann getroffen, der ihm die Ausreise ermöglicht habe.Bei seiner Erstbefragung am 04.12.2006 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf römisch 40 und gehöre der Volksgruppe der Ibo und der römisch-katholischen Religionsgemeinschaft an. Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund antwortete der Beschwerdeführer, er sei der stellvertretende Anführer einer Jugendgruppe gewesen, die ihr Dorf beschützt habe. In dem Dorf habe es keine Polizei gegeben. Die Jugendgruppe sei im Oktober 2006 in ein Haus und in ein Auto eingebrochen. Der Beschwerdeführer sei auch dabei gewesen. Es sei dann die Polizei in den Ort gekommen. Außerdem seien die Bakassi gerufen worden, um gegen ihre Jugendgruppe vorzugehen. Es sei zu Kämpfen zwischen der Gruppe, der Polizei und den Bakassi gekommen. Einige aus der Gruppe seien getötet und andere festgenommen worden, wieder anderen sei die Flucht gelungen. Der Beschwerdeführer sei nach Port Harcourt geflüchtet. Dort habe er den Mann getroffen, der ihm die Ausreise ermöglicht habe.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.12.2006 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin an, er habe sechs Jahre die Volksschule besucht, er habe mit der Schule im Alter von fünf Jahren begonnen und diese im Jahr 2000 beendet. Er habe zu einer Gruppierung gehört, die wie die Polizei gearbeitet habe, und von dieser Gruppierung Geld bekommen. Nach einer kurzen Beratung mit dem Rechtsberater erklärte der Beschwerdeführer, dass er tatsächlich nicht im Jahr XXXX, sondern XXXX geboren sei und dass ihm der Schlepper gesagt habe, er solle sich jünger machen. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, die Gruppierung, zu der er gehört habe, habe für Ordnung gesorgt. Zwei Buben seien auf dem Weg nach Hause gewesen und hätten auf der Kreuzung einen gewissen XXXX getroffen. Dieser sei wild gefahren und sie hätten ihn gefragt, warum er so unvorsichtig fahre. Dieser sei aber mächtig gewesen und habe den Buben geschlagen und in den Kofferraum gegeben und sei dann zu einer Hochzeit weitergefahren. Diese Information sei dann zu der Gruppierung des Beschwerdeführers gelangt und sie seien zu dieser Hochzeit gekommen und haben viele Autos und auch Gebäude zerstört. Sie haben dann das Haus von XXXX zerstört. Einige Tage später seien dann die Polizei und die Bakassi-Boys in den Heimatort des Beschwerdeführers XXXX gekommen. Der Beschwerdeführer sei der Vizepräsident dieser Gruppierung gewesen. Sie hätten viele Jugendliche festgenommen und sie hätten auch den Präsidenten der Gruppierung sowie den Beschwerdeführer festnehmen wollen. Der Beschwerdeführer sei dann nach Port Harcourt geflüchtet. Sie seien dann als Verbrecher bezeichnet worden und der Dorfvorsteher habe einen Brief gegen sie geschrieben. Auf weitere Nachfragen erklärte der Beschwerdeführer noch, dass er seit sechs Jahren bei dieser Gruppierung sei. Der Anführer heiße XXXX. Die Gruppierung heiße jetzt XXXX. Sie hätten sie umgetauft, früher habe sie XXXX geheißen. XXXX habe Macht in der Regierung. Er stamme aus dem Imo State und sei reich. Die Gruppierung des Beschwerdeführers habe aus mehr als 100 Mitgliedern bestanden. Auf die Frage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht in Port Harcourt geblieben, weil danach die Polizei den Sekretär gefunden und von ihm alle Namen der Gruppe bekommen habe. Die Mitglieder der Gruppe hätten auch einen Ausweis mit Foto gehabt. Es sei dann eine Fahndung im ganzen Staat ausgerufen worden. Dies habe dem Beschwerdeführer seine Freundin mitgeteilt. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, er habe am linken Arm eine Narbe. Diese sei im Jahr 2000 entstanden, als sein Vater gestorben sei. Der Beschwerdeführer werde verfolgt. Dies sei schon mehrmals passiert. Falls er nach Nigeria zurückkehrte, würden sie ihn umbringen.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.12.2006 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin an, er habe sechs Jahre die Volksschule besucht, er habe mit der Schule im Alter von fünf Jahren begonnen und diese im Jahr 2000 beendet. Er habe zu einer Gruppierung gehört, die wie die Polizei gearbeitet habe, und von dieser Gruppierung Geld bekommen. Nach einer kurzen Beratung mit dem Rechtsberater erklärte der Beschwerdeführer, dass er tatsächlich nicht im Jahr römisch 40 , sondern römisch 40 geboren sei und dass ihm der Schlepper gesagt habe, er solle sich jünger machen. Zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, die Gruppierung, zu der er gehört habe, habe für Ordnung gesorgt. Zwei Buben seien auf dem Weg nach Hause gewesen und hätten auf der Kreuzung einen gewissen römisch 40 getroffen. Dieser sei wild gefahren und sie hätten ihn gefragt, warum er so unvorsichtig fahre. Dieser sei aber mächtig gewesen und habe den Buben geschlagen und in den Kofferraum gegeben und sei dann zu einer Hochzeit weitergefahren. Diese Information sei dann zu der Gruppierung des Beschwerdeführers gelangt und sie seien zu dieser Hochzeit gekommen und haben viele Autos und auch Gebäude zerstört. Sie haben dann das Haus von römisch 40 zerstört. Einige Tage später seien dann die Polizei und die Bakassi-Boys in den Heimatort des Beschwerdeführers römisch 40 gekommen. Der Beschwerdeführer sei der Vizepräsident dieser Gruppierung gewesen. Sie hätten viele Jugendliche festgenommen und sie hätten auch den Präsidenten der Gruppierung sowie den Beschwerdeführer festnehmen wollen. Der Beschwerdeführer sei dann nach Port Harcourt geflüchtet. Sie seien dann als Verbrecher bezeichnet worden und der Dorfvorsteher habe einen Brief gegen sie geschrieben. Auf weitere Nachfragen erklärte der Beschwerdeführer noch, dass er seit sechs Jahren bei dieser Gruppierung sei. Der Anführer heiße römisch 40 . Die Gruppierung heiße jetzt römisch 40 . Sie hätten sie umgetauft, früher habe sie römisch 40 geheißen. römisch 40 habe Macht in der Regierung. Er stamme aus dem Imo State und sei reich. Die Gruppierung des Beschwerdeführers habe aus mehr als 100 Mitgliedern bestanden. Auf die Frage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht in Port Harcourt geblieben, weil danach die Polizei den Sekretär gefunden und von ihm alle Namen der Gruppe bekommen habe. Die Mitglieder der Gruppe hätten auch einen Ausweis mit Foto gehabt. Es sei dann eine Fahndung im ganzen Staat ausgerufen worden. Dies habe dem Beschwerdeführer seine Freundin mitgeteilt. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, er habe am linken Arm eine Narbe. Diese sei im Jahr 2000 entstanden, als sein Vater gestorben sei. Der Beschwerdeführer werde verfolgt. Dies sei schon mehrmals passiert. Falls er nach Nigeria zurückkehrte, würden sie ihn umbringen.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.05.2007 wurde der Beschwerdeführer nochmals unter Mitwirkung eines Dolmetschers ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe Ende August 2006 aus Nigeria flüchten müssen. Vorher habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Eines Tages seien zwei Jugendliche mit einem mit Zement beladenen Lkw von Aba nach Orlu gefahren. Sie seien von der Polizei bei einem Kontrollposten angehalten worden. Der Lkw sei sehr schnell unterwegs gewesen und habe nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht werden können. Er sei durch die Kontrolle gefahren, die Polizisten hätten dem Lkw nachgeschossen, dieser sei umgefallen und die beiden Jugendlichen seien gestorben. Deshalb hätten sich die Jugendlichen von Umuaka versammelt und beim Bürgermeister von Umuaka beschwert. Gleich danach seien die Jugendlichen zur Polizeistation in Umuaka gegangen und hätten diese gestürmt und angezündet. Die Polizei von Owerri sei zur Unterstützung gerufen und der Aufruhr sei beigelegt worden. Der Beschwerdeführer sei immer dabei gewesen. Danach hätten sie eine eigene Jugendgruppe gegründet. Einen eigenen Namen hätten sie nicht gehabt, die Älteren hätten zu ihnen XXXX gesagt, weil sie sich immer im Wald getroffen hätten. Dieser Name habe ihnen nicht gefallen, deshalb hätten sie sich XXXX genannt. Nach diesem Vorfall habe der Gouverneur von Imo State, Nwachukwu Udenwa, entschieden, dass die Polizeistation in Umuaka noch bleiben könne, dass sie aber den Jugendlichen vier Jahre lang keine Probleme bereiten dürfe. Die Jugendlichen seien sehr mächtig und einflussreich geworden. Wenn es Streitereien, zum Beispiel um Land, gegeben habe, hätten sie versucht, diese zu schlichten. Auf die Frage, was zu seiner Flucht geführt habe, antwortete der Beschwerdeführer, sie seien wegen einer Beschwerde in das Dorf Amako gerufen worden und hätten jemanden verhaften sollen. Sie seien unterwegs gewesen von Ugbele nach Umuaka. In Ugbele habe ein Mann namens XXXX Hochzeit gefeiert und ein mächtiger Mann namens XXXX sei dazu eingeladen gewesen. Dieser sei mit seiner Leibgarde in einem Konvoi unterwegs gewesen. Die Jugendlichen seien mit Motorrädern gefahren. Ein Jugendlicher sei von dem Konvoi angefahren worden und ein anderer Jugendlicher habe in Richtung des Konvois geschimpft. Die Sicherheitsleute hätten diesen Jugendlichen verprügelt und in einen Kofferraum geworfen und seien mit ihm davongefahren. Diese Information habe die Gruppe des Beschwerdeführers in ihrem Büro erhalten. Darum hätten sie sich versammelt und seien mit den Motorrädern zu der Hochzeit gefahren. Dort sei es zu einer großen Auseinandersetzung gekommen, weil sie bei den Autos dieses XXXX die Fensterscheiben eingeschlagen hätten. Einige Dorfbewohner hätten die Namen der Jugendlichen gegenüber XXXX bekannt gegeben, welcher sie an XXXX und dieser wiederum an die Polizei weitergegeben habe. Die Polizei und die Bakassi-Boys seien in einer gemeinsamen Aktion zu ihnen gekommen und hätten einige Jugendliche, die sie zu Hause angetroffen hätten, getötet und andere verletzt. Der Beschwerdeführer sei der Einsatzleiter der Jugendgruppe gewesen. Eine Person namens XXXX, die sogar in der Regierung sowie Chairman von Njeaba-Süd Development sei, habe sie unterstützt. XXXX sei von der Polizei verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er die Gruppe mit Waffen beliefert habe. Der Beschwerdeführer sei gewarnt worden und geflüchtet. Die Leute, die seinen Vater umgebracht hätten, seien sehr eifersüchtig gewesen, weil dieser ein wichtiger Mann im Dorf gewesen sei, und hätten den Namen des Beschwerdeführers an die Polizei verraten. Als der Beschwerdeführer in Port Harcourt gewesen sei, habe er gehört, dass die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei. Die Namen und Fotos aus den Ausweisen der Gruppe würden in allen Polizeistationen hängen. Auch im Fernsehen sei über die Vorfälle berichtet worden.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.05.2007 wurde der Beschwerdeführer nochmals unter Mitwirkung eines Dolmetschers ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe Ende August 2006 aus Nigeria flüchten müssen. Vorher habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Eines Tages seien zwei Jugendliche mit einem mit Zement beladenen Lkw von Aba nach Orlu gefahren. Sie seien von der Polizei bei einem Kontrollposten angehalten worden. Der Lkw sei sehr schnell unterwegs gewesen und habe nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht werden können. Er sei durch die Kontrolle gefahren, die Polizisten hätten dem Lkw nachgeschossen, dieser sei umgefallen und die beiden Jugendlichen seien gestorben. Deshalb hätten sich die Jugendlichen von Umuaka versammelt und beim Bürgermeister von Umuaka beschwert. Gleich danach seien die Jugendlichen zur Polizeistation in Umuaka gegangen und hätten diese gestürmt und angezündet. Die Polizei von Owerri sei zur Unterstützung gerufen und der Aufruhr sei beigelegt worden. Der Beschwerdeführer sei immer dabei gewesen. Danach hätten sie eine eigene Jugendgruppe gegründet. Einen eigenen Namen hätten sie nicht gehabt, die Älteren hätten zu ihnen römisch 40 gesagt, weil sie sich immer im Wald getroffen hätten. Dieser Name habe ihnen nicht gefallen, deshalb hätten sie sich römisch 40 genannt. Nach diesem Vorfall habe der Gouverneur von Imo State, Nwachukwu Udenwa, entschieden, dass die Polizeistation in Umuaka noch bleiben könne, dass sie aber den Jugendlichen vier Jahre lang keine Probleme bereiten dürfe. Die Jugendlichen seien sehr mächtig und einflussreich geworden. Wenn es Streitereien, zum Beispiel um Land, gegeben habe, hätten sie versucht, diese zu schlichten. Auf die Frage, was zu seiner Flucht geführt habe, antwortete der Beschwerdeführer, sie seien wegen einer Beschwerde in das Dorf Amako gerufen worden und hätten jemanden verhaften sollen. Sie seien unterwegs gewesen von Ugbele nach Umuaka. In Ugbele habe ein Mann namens römisch 40 Hochzeit gefeiert und ein mächtiger Mann namens römisch 40 sei dazu eingeladen gewesen. Dieser sei mit seiner Leibgarde in einem Konvoi unterwegs gewesen. Die Jugendlichen seien mit Motorrädern gefahren. Ein Jugendlicher sei von dem Konvoi angefahren worden und ein anderer Jugendlicher habe in Richtung des Konvois geschimpft. Die Sicherheitsleute hätten diesen Jugendlichen verprügelt und in einen Kofferraum geworfen und seien mit ihm davongefahren. Diese Information habe die Gruppe des Beschwerdeführers in ihrem Büro erhalten. Darum hätten sie sich versammelt und seien mit den Motorrädern zu der Hochzeit gefahren. Dort sei es zu einer großen Auseinandersetzung gekommen, weil sie bei den Autos dieses römisch 40 die Fensterscheiben eingeschlagen hätten. Einige Dorfbewohner hätten die Namen der Jugendlichen gegenüber römisch 40 bekannt gegeben, welcher sie an römisch 40 und dieser wiederum an die Polizei weitergegeben habe. Die Polizei und die Bakassi-Boys seien in einer gemeinsamen Aktion zu ihnen gekommen und hätten einige Jugendliche, die sie zu Hause angetroffen hätten, getötet und andere verletzt. Der Beschwerdeführer sei der Einsatzleiter der Jugendgruppe gewesen. Eine Person namens römisch 40 , die sogar in der Regierung sowie Chairman von Njeaba-Süd Development sei, habe sie unterstützt. römisch 40 sei von der Polizei verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er die Gruppe mit Waffen beliefert habe. Der Beschwerdeführer sei gewarnt worden und geflüchtet. Die Leute, die seinen Vater umgebracht hätten, seien sehr eifersüchtig gewesen, weil dieser ein wichtiger Mann im Dorf gewesen sei, und hätten den Namen des Beschwerdeführers an die Polizei verraten. Als der Beschwerdeführer in Port Harcourt gewesen sei, habe er gehört, dass die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei. Die Namen und Fotos aus den Ausweisen der Gruppe würden in allen Polizeistationen hängen. Auch im Fernsehen sei über die Vorfälle berichtet worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur politischen und wirtschaftlichen Lage, zur Menschenrechtslage, zu Vigilante-Gruppen sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur politischen und wirtschaftlichen Lage, zur Menschenrechtslage, zu Vigilante-Gruppen sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate (vorerst) bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate (vorerst) bedingt, rechtskräftig verurteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX abermals wegen § 27 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate (vorerst) bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate (vorerst) bedingt, rechtskräftig verurteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 abermals wegen Paragraph 27, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.03.2007 wurde über den Beschwerdeführer wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ein auf zehn Jahre befristetes rechtskräftiges Rückkehrverbot verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.03.2007 wurde über den Beschwerdeführer wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ein auf zehn Jahre befristetes rechtskräftiges Rückkehrverbot verhängt.
I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch betreffend aktuelle private und familiäre Bindungen zu Österreich, wie etwa Arbeitsplatz oder abgelegte Prüfungen, sowie betreffend seinen Gesundheitszustand.
In seiner Stellungnahme vom 04.11.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit einem politisch mächtigen Mann des Imo State ein Problem habe, nämlich mit dem Gouverneur XXXX. Im Fall seiner Rückkehr würde er getötet werden.In seiner Stellungnahme vom 04.11.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit einem politisch mächtigen Mann des Imo State ein Problem habe, nämlich mit dem Gouverneur römisch 40 . Im Fall seiner Rückkehr würde er getötet werden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo und der römisch-katholischen Religionsgemeinschaft an und stammt aus dem Dorf XXXX im Imo State. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo und der römisch-katholischen Religionsgemeinschaft an und stammt aus dem Dorf römisch 40 im Imo State. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch staatliche Behörden wegen seiner Tätigkeit als Anführer einer Jugendbande, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte: Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unplausibel und konnte der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben über die maßgeblichen Vorkommnisse machen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist der Beschwerdeführer bereits deshalb als unglaubwürdig zu qualifizieren, weil er unwahre Angaben zu seiner Person machte, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Gab er zuerst als Geburtsdatum den XXXX an, so änderte er dieses Vorbringen später auf das Datum XXXX ab.Im Rahmen der Beweiswürdigung ist der Beschwerdeführer bereits deshalb als unglaubwürdig zu qualifizieren, weil er unwahre Angaben zu seiner Person machte, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Gab er zuerst als Geburtsdatum den römisch 40 an, so änderte er dieses Vorbringen später auf das Datum römisch 40 ab.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers bei seiner ausführlichen Einvernahme am 10.05.2007 sind zunächst hinsichtlich der Stellung seiner Jugendgruppe unplausibel, nämlich dass seine Jugendgruppe die Polizeistation in Umuaka gestürmt und angezündet habe, woraufhin der Gouverneur von Imo State entschieden habe, die Polizeistation in Umuaka könne zwar noch bleiben, dürfe aber den Jugendlichen vier Jahre lang keine Probleme bereiten; die Jugendlichen seien in der Folge sehr mächtig und einflussreich geworden und hätten auftretende Streitereien versucht zu schlichten, zum Beispiel um Land. Während also die Jugendgruppe nach dem Niederbrennen einer Polizeistation vom Gouverneur quasi mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet worden sein soll, soll dann später gegen diese Jugendgruppe wegen des Zerschlagens von mehreren Autofenstern eine bundesweite Fahndung mit Fotos in allen Polizeistationen angeordnet worden sein.
Aber auch inhaltlich stellen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Jugendgruppe als widersprüchlich dar: Bei seiner Einvernahme am 19.12.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass der Anführer der Jugendgruppe XXXX heiße; die Gruppierung heiße jetzt XXXX; sie hätten sie umgetauft, früher habe sie XXXX geheißen; der Beschwerdeführer sei der Vizepräsident dieser Gruppierung gewesen; die Polizei und die Bakassi-Boys hätten viele Jugendliche festgenommen und sie hätten auch den Präsidenten der Gruppierung sowie den Beschwerdeführer festnehmen wollen. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 10.05.2007, die Gruppierung habe keinen eigenen Namen gehabt, die Älteren hätten zu ihnen XXXX gesagt, weil sie sich immer im Wald getroffen hätten; dieser Name habe ihnen nicht gefallen, deshalb hätten sie sich XXXX genannt. Zu der Person namens XXXX behauptete der Beschwerdeführer nunmehr, dass dieser in der Regierung sowie der Chairman von Njeaba-Süd Development sei, die Gruppe unterstützt habe und von der Polizei verhaftet worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er die Gruppe mit Waffen beliefert habe. Zu den Ausschreitungen in Ugbele gab der Beschwerdeführer am 10.05.2007 an, sie hätten die Autos von XXXX angezündet. Später korrigierte er sich und sagte, sie hätten nur die Fensterscheiben aller Autos eingeschlagen. Bei der Einvernahme am 19.12.2006 behauptete der Beschwerdeführer hingegen noch, sie hätten viele Autos und auch Gebäude zerstört und dann das Haus von XXXX zerstört.Aber auch inhaltlich stellen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Jugendgruppe als widersprüchlich dar: Bei seiner Einvernahme am 19.12.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass der Anführer der Jugendgruppe römisch 40 heiße; die Gruppierung heiße jetzt römisch 40 ; sie hätten sie umgetauft, früher habe sie römisch 40 geheißen; der Beschwerdeführer sei der Vizepräsident dieser Gruppierung gewesen; die Polizei und die Bakassi-Boys hätten viele Jugendliche festgenommen und sie hätten auch den Präsidenten der Gruppierung sowie den Beschwerdeführer festnehmen wollen. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 10.05.2007, die Gruppierung habe keinen eigenen Namen gehabt, die Älteren hätten zu ihnen römisch 40 gesagt, weil sie sich immer im Wald getroffen hätten; dieser Name habe ihnen nicht gefallen, deshalb hätten sie sich römisch 40 genannt. Zu der Person namens römisch 40 behauptete der Beschwerdeführer nunmehr, dass dieser in der Regierung sowie der Chairman von Njeaba-Süd Development sei, die Gruppe unterstützt habe und von der Polizei verhaftet worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er die Gruppe mit Waffen beliefert habe. Zu den Ausschreitungen in Ugbele gab der Beschwerdeführer am 10.05.2007 an, sie hätten die Autos von römisch 40 angezündet. Später korrigierte er sich und sagte, sie hätten nur die Fensterscheiben aller Autos eingeschlagen. Bei der Einvernahme am 19.12.2006 behauptete der Beschwerdeführer hingegen noch, sie hätten viele Autos und auch Gebäude zerstört und dann das Haus von römisch 40 zerstört.
Aufgrund der hier dargelegten Umstände besteht für den Asylgerichtshof kein Zweifel, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise den Tatsachen entspricht, und somit kam das Bundesasylamt zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist arbeitsfähig und verfügt über mehrere Jahre Schulbildung, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben in Nigeria von 1994 bis 2000 die Grundschule. Im Dezember 2006 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund fünf Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Auf besondere familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Auch Beschäftigungsverhältnisse oder der Besuch eines Deutschkurses wurden nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal zu Freiheitsstrafen von insgesamt zwei Jahren und zehn Monaten strafgerichtlich verurteilt.
Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. im Plateau State) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen, oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde am 23.11.2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Goodluck Jonathan hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb in der Folge bis zur nächsten Wahl als Staatsoberhaupt im Amt. Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Gouverneurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrücke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat ging die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN, ANPP und - weit abgeschlagen - CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
Quellen: ACCORD, Nigeria - Konfliktlinien, 02.05.2011; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011; Home Office, U. K. Border Agency, Nigeria - Country of Origin Information Report, 06.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, 14.09.2010; IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Nigeria lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Nigeria keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer nach Nigeria die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen. Insgesamt gesehen stellen sich die vom Beschwerdeführer angesprochenen Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria letztlich in hohem Maße als spekulativ dar. Es kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin ausgegangen werden, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.
II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.
Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens bis zum Jahr 2006 in Nigeria, wo er von 1994 bis 2000 die Volksschule besuchte. Erst im Dezember 2006 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund fünf Jahre als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wodurch er vorübergehend zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund fünf Jahren kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer misslang dem Beschwerdeführer jedoch während dieser Zeit eine entsprechende, ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, etwa durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse.
Auf besondere familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Auch Beschäftigungsverhältnisse oder der Besuch eines Deutschkurses wurden nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal zu Freiheitsstrafen von insgesamt zwei Jahren und zehn Monaten strafgerichtlich verurteilt.
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen, sobald das Rückkehrverbot aufgehoben werden kann. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
01.02.2012