TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/15 S7 418531-2/2011

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Veröffentlicht am 15.11.2011
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Spruch

S7 418.531-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2011, Zl. 11 04.015-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2011, Zl. 11 04.015-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 21.02.2011 über Polen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 21.02.2011 über Polen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

Die in Österreich durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 30.08.2010 in Lublin/Polen einen Asylantrag gestellt hat.

Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 21.02.2011, gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine gesundheitlichen Beschwerden, hätte, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe seinen Heimatort am 16.02.2011 verlassen und sei über Moskau nach Brest in Weißrussland gefahren. Dort habe er von einem Tschetschenen die Telefonnummer eines Schleppers bekommen, der sich bereit erklärt habe, ihn gegen eine Bezahlung von ¿ 1.700,-- ins Ausland zu bringen. Der Beschwerdeführer habe nach Österreich gelangen wollen und habe sich der Schlepper damit einverstanden erklärt. Der Fahrer des PKW habe ihm noch gesagt, dass sie über die polnische Grenze fahren werden. Gegen Mittag des 21.02.2011 habe ihn der Fahrer in der Nähe der Polizeiinspektion Traiskirchen aussteigen lassen.

Über Vorhalt des EURODAC-Treffers vom 30.08.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei im August 2010 mit dem Zug von Moskau nach Brest und von dort mit einem Schnellzug nach XXXX in Polen gefahren. Er habe in XXXX um Asyl angesucht. Von dort habe er in ein Lager fahren sollen, sei aber zu Bekannten nach XXXX gefahren, wo er sich vier oder fünf Tage aufgehalten habe. Seine Bekannten hätten für ihn einen Fahrer organisiert, der ihn mit einem Kleinbus nach Moskau gebracht hätte. Dies sei Anfang September 2010 gewesen. Er habe sich bis zum 18.02.2011 ununterbrochen in Moskau aufgehalten. Er habe dort viele bekannte Inguschen und habe bei ihnen gelegt. Am 18.02.2011 sei er wieder mit einem Zug nach Brest gefahren und habe sich dann am 19.02.2011 mit dem Fahrer des Kleinbusses getroffen, der ihn nach Österreich gebracht habe.Über Vorhalt des EURODAC-Treffers vom 30.08.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei im August 2010 mit dem Zug von Moskau nach Brest und von dort mit einem Schnellzug nach römisch 40 in Polen gefahren. Er habe in römisch 40 um Asyl angesucht. Von dort habe er in ein Lager fahren sollen, sei aber zu Bekannten nach römisch 40 gefahren, wo er sich vier oder fünf Tage aufgehalten habe. Seine Bekannten hätten für ihn einen Fahrer organisiert, der ihn mit einem Kleinbus nach Moskau gebracht hätte. Dies sei Anfang September 2010 gewesen. Er habe sich bis zum 18.02.2011 ununterbrochen in Moskau aufgehalten. Er habe dort viele bekannte Inguschen und habe bei ihnen gelegt. Am 18.02.2011 sei er wieder mit einem Zug nach Brest gefahren und habe sich dann am 19.02.2011 mit dem Fahrer des Kleinbusses getroffen, der ihn nach Österreich gebracht habe.

Befragt, warm er von Polen nach Moskau und nicht gleich nach Österreich gereist sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte damals nicht so viel Geld. Ich dachte, ich fahre nach Moskau und werde dann meine Familie anrufen, um mir Geld schicken zu lassen."

Beweise für seine Rückreise von Polen nach Russland habe er nicht. Er wisse nicht, in welchem Stand sich sein Asylverfahren in Polen befunden habe. In Polen möchte er nicht bleiben, da es dort sehr viele Inguschen und Tschetschenen gäbe. Es sei möglich, dass einer von denen ihn erkenne. So könne in seiner Heimat bekannt werden, dass er sich in Polen aufhalte. Es könne sein, dass ihm etwas angetan werde oder er von dort abgeholt werde.Er habe sein Heimatland verlassen, da sein Bruder am 03.02.2010 zu Hause von maskierten Männern abgeholt worden wäre und seit diesem Zeitpunkt verschwunden sei. Er selbst wäre im März 2010 das erste Mal von Milizbeamten abgeholt worden. Diese hätten ihn geschlagen und gequält. Sie hätten ihn nach seinem Bruder gefragt und gewollt, dass er etwas gestehe. Er sei ca. fünf Mal von ihnen abgeholt und meistens misshandelt worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt zu werden.

Am 28.02.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ein Aufnahmeersuchen an Polen gestellt.Am 28.02.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, ein Aufnahmeersuchen an Polen gestellt.

Am 08.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und § 28 Abs. 2 AsylG nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen sowie dass Konsultationen gemäß der Dublin-II-Verordnung mit Polen geführt würden.Am 08.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen sowie dass Konsultationen gemäß der Dublin-II-Verordnung mit Polen geführt würden.

Mit Schreiben vom 28.02.2011, eingelangt am 04.03.02.2011 stimmten die polnischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu.Mit Schreiben vom 28.02.2011, eingelangt am 04.03.02.2011 stimmten die polnischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zu.

Bei der Einvernahme vom 25.02.2011 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein, die Einvernahme zu absolvieren. Er gab ergänzend an, er sei russischer Staatsangehöriger und gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft an, weiters sei er Angehöriger der Volksgruppe der Inguscheten. Er sei am 30.08.2010 mit einem Zug nach Polen gekommen und habe am Tag der Einreise einen Asylantrag gestellt. Er habe damals nach Polen fahren wollen, um einen Asylantrag zu stellen. Er sei in Polen bei Bekannten in XXXX aufhältig gewesen und nach vier Tagen nach Moskau zurückgekehrt. Er habe sich von Anfang September 2010 bis 18.02.2011 in Moskau aufgehalten, und zwar bei weitschichtigen Verwandten. Die genaue Adresse könne er nicht angeben. Er sei nach Moskau zurückgefahren, da er Angst gehabt habe, in Polen zu bleiben. Er habe Angst gehabt, dass man ihn dort sehr schnell finden würde. Befragt, wer ihn in Polen hätte suchen sollen, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wer diese Personen seien. Viele seiner Landsleute seien in Polen. Es könnte sein, dass ihn jemand erkenne. Er habe auch in Moskau Angst gehabt, gefunden zu werden. Er habe Moskau am 18.02.2011 mit dem Zug verlassen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, bei der zweiten Reise aus Moskau weggefahren zu sein, gab der Beschwerdeführer an: "Zuerst habe ich bei dieser Einvernahme gelogen. Ich sage aber jetzt die Wahrheit." Er gab weiters an, er sei das erste Mal im Ausland gewesen und habe sich nicht ausgekannt. Er habe große Angst gehabt und sei deshalb nach Moskau gefahren. Beweismittel habe er keine. Die Bahnkarte habe er weggeworfen, die russische Sim-Karte habe er auch weggeworfen.Bei der Einvernahme vom 25.02.2011 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein, die Einvernahme zu absolvieren. Er gab ergänzend an, er sei russischer Staatsangehöriger und gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft an, weiters sei er Angehöriger der Volksgruppe der Inguscheten. Er sei am 30.08.2010 mit einem Zug nach Polen gekommen und habe am Tag der Einreise einen Asylantrag gestellt. Er habe damals nach Polen fahren wollen, um einen Asylantrag zu stellen. Er sei in Polen bei Bekannten in römisch 40 aufhältig gewesen und nach vier Tagen nach Moskau zurückgekehrt. Er habe sich von Anfang September 2010 bis 18.02.2011 in Moskau aufgehalten, und zwar bei weitschichtigen Verwandten. Die genaue Adresse könne er nicht angeben. Er sei nach Moskau zurückgefahren, da er Angst gehabt habe, in Polen zu bleiben. Er habe Angst gehabt, dass man ihn dort sehr schnell finden würde. Befragt, wer ihn in Polen hätte suchen sollen, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wer diese Personen seien. Viele seiner Landsleute seien in Polen. Es könnte sein, dass ihn jemand erkenne. Er habe auch in Moskau Angst gehabt, gefunden zu werden. Er habe Moskau am 18.02.2011 mit dem Zug verlassen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, bei der zweiten Reise aus Moskau weggefahren zu sein, gab der Beschwerdeführer an: "Zuerst habe ich bei dieser Einvernahme gelogen. Ich sage aber jetzt die Wahrheit." Er gab weiters an, er sei das erste Mal im Ausland gewesen und habe sich nicht ausgekannt. Er habe große Angst gehabt und sei deshalb nach Moskau gefahren. Beweismittel habe er keine. Die Bahnkarte habe er weggeworfen, die russische Sim-Karte habe er auch weggeworfen.

Bei seiner Einvernahme am 16.03.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein, keine psychischen Probleme zu haben und keine Beweismittel für das Verfahren vorlegen zu wollen. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe keine Bindungen zu Österreich. Er wolle nicht nach Polen zurück, da es dort viele "unsrige" gäbe. Er habe Angst, dass Informationen über seine Angaben in die Heimat gelangen. Polen sei zu nahe an Russland gelegen. Er habe an der Grenze Angaben über seine Probleme gemacht. Es habe in Polen keine konkreten Vorfälle gegeben, er habe sich dort einfach nicht sicher gefühlt. Er fürchte, dass die Polen ihn nach Russland abschieben würden.

Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Polen äußerte der Beschwerdeführer sich nicht.

2. Mit Bescheid vom 16.03.2011, Zl. 11 01.805-EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid vom 16.03.2011, Zl. 11 01.805-EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welches den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (welcher gewährleistet sei) und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch umfangreich, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Asylwerber, deren Anträge abgelehnt worden wären, hätten nach ihrer Rücküberstellung nach Polen die Möglichkeit erneut einen Asylantrag zu stellen und Zugang zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum polnischen Asylverfahren (welches den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (welcher gewährleistet sei) und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch umfangreich, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Asylwerber, deren Anträge abgelehnt worden wären, hätten nach ihrer Rücküberstellung nach Polen die Möglichkeit erneut einen Asylantrag zu stellen und Zugang zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde).

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht fest. Dieser leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Störung, welche im Falle einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken könnte. Polen habe sich aufgrund der Dublin-II-VO zur Übernahme des Beschwerdeführers bereiterklärt und sei somit europarechtlich zur Prüfung seines Antrages verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret und substantiiert vorbringen können, warum Polen in seinem Fall den Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der europäischen Union als eine Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall auch nicht erschüttert werden habe können. Die Angaben, wonach der Beschwerdeführer in Polen lediglich vier Tage aufhältig gewesen wäre und dann in die Russische Föderation zurückgereist wäre, seien nicht glaubwürdig. Diese Angaben seien auch den polnischen Behörden mitgeteilt worden und hätten sich diese dennoch für zuständig erklärt.

Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben ebenfalls nicht entstanden.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte darin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihr stattzugeben und das Verfahren zuzulassen. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Gebiet der Europäischen Union für mehr als drei Monate verlassen und habe kein offenes Asylverfahren mehr in Polen, sodass die Zuständigkeit Polens zur Führung seines Asylverfahrens gemäß Art. 4 Abs. 5 der Dublin-II-VO erloschen sei und Österreich zum Führen des materiellen Asylverfahrens zuständig sei. Durch die Durchführung der Zurück- oder Abschiebung nach Polen bestehe auch ein "real risk", einer Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte, daher hätte Österreich sich für vertraglich zuständig erklären und von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen.Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte darin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ihr stattzugeben und das Verfahren zuzulassen. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Gebiet der Europäischen Union für mehr als drei Monate verlassen und habe kein offenes Asylverfahren mehr in Polen, sodass die Zuständigkeit Polens zur Führung seines Asylverfahrens gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Dublin-II-VO erloschen sei und Österreich zum Führen des materiellen Asylverfahrens zuständig sei. Durch die Durchführung der Zurück- oder Abschiebung nach Polen bestehe auch ein "real risk", einer Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte, daher hätte Österreich sich für vertraglich zuständig erklären und von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen.

3. Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.04.2011, GZ S7 418.531-1/2011/2E gem. §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.3. Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.04.2011, GZ S7 418.531-1/2011/2E gem. Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte gemäß §§ 8 Abs.2, 23 Abs.4 ZustellG durch Hinterlegung, da sich der Beschwerdeführer dem Zustellversuch durch Flucht entzogen hatteDie Zustellung dieser Entscheidung erfolgte gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, Absatz 4, ZustellG durch Hinterlegung, da sich der Beschwerdeführer dem Zustellversuch durch Flucht entzogen hatte

(siehe Bericht der PI Traiskirchen vom 18.4.2011 im Akt S 7 418.531-1/2011 des AGH).

Eine geplante Überstellung konnte aufgrund der unerlaubten Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden.

Bei der Meldung des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX ab 17.6.2011 handelte es sich laut Bericht der BH XXXX um eine Scheinmeldung und erfolgte eine amtliche Abmeldung an dieser Anschrift.Bei der Meldung des Beschwerdeführers an der Adresse römisch 40 ab 17.6.2011 handelte es sich laut Bericht der BH römisch 40 um eine Scheinmeldung und erfolgte eine amtliche Abmeldung an dieser Anschrift.

Am 15.4.2011 sowie am 15.7.2011 erfolgte jeweils eine Aussetzung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthaltes.

4. Mit Bescheid vom 26.04.2011 wurde die Schubhaft angeordnet. Am 26.04.2011 brachte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft erneut den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.04.2011 zu diesem zweiten Asylantrag gab der Beschwerdeführer an, seine Lebensgefährtin und seine Tochter würden in Österreich in XXXX leben. Er habe eine Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung seiner Tochter vom 28.03.2011 mit. Außerdem habe er auch einen Ehevertrag nach islamischem Recht dabei, der zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin geschlossen worden wäre. Er fürchte sich auch, nach Polen zu reisen. Ende März habe er mit seiner Mutter gesprochen und habe diese ihm gesagt, dass die Polizei in Inguschetien nach ihm suche. Die Polizei habe auch erwähnt, zu wissen, dass der Beschwerdeführer sich in Polen aufhalte, deshalb möchte er dorthin nicht zurück. In der Heimat glaube man, dass sein Bruder einer terroristischen Organisation angehöre. Er habe sich bis vor zwei Wochen im Lager in Traiskirchen aufgehalten, danach habe er sich vor einer Abschiebung gefürchtet und sich bei Bekannten in Baden aufgehalten, die Adresse wisse er nicht.Im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.04.2011 zu diesem zweiten Asylantrag gab der Beschwerdeführer an, seine Lebensgefährtin und seine Tochter würden in Österreich in römisch 40 leben. Er habe eine Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung seiner Tochter vom 28.03.2011 mit. Außerdem habe er auch einen Ehevertrag nach islamischem Recht dabei, der zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin geschlossen worden wäre. Er fürchte sich auch, nach Polen zu reisen. Ende März habe er mit seiner Mutter gesprochen und habe diese ihm gesagt, dass die Polizei in Inguschetien nach ihm suche. Die Polizei habe auch erwähnt, zu wissen, dass der Beschwerdeführer sich in Polen aufhalte, deshalb möchte er dorthin nicht zurück. In der Heimat glaube man, dass sein Bruder einer terroristischen Organisation angehöre. Er habe sich bis vor zwei Wochen im Lager in Traiskirchen aufgehalten, danach habe er sich vor einer Abschiebung gefürchtet und sich bei Bekannten in Baden aufgehalten, die Adresse wisse er nicht.

Anlässlich seiner Einvernahme vor der BH Baden am 26.04.2011 betreffend die Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer an, er möchte nicht bei der Mutter seines Kindes XXXX wohnen, da er nicht mit deren Mutter zusammenleben möchte, die er überhaupt nicht kenne. Er habe XXXX nach muslimischem Recht am XXXX zur Frau genommen. Diese habe ein Kind namens XXXX.Er legte gleichzeitig einen Ehevertrag in türkischer Sprache vor, der weder mit einem Datum, noch mit einer Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner angeblichen Ehefrau versehen ist. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe im Februar 2011, vor seiner Einreise in Österreich von dem Kind erfahren, als er sich in Moskau befunden habe. Im Krankenhaus XXXX wäre ihm zwecks Gentest Blut abgenommen worden, vorerst wäre er sich nicht sicher gewesen, der Vater zu sein. Er wisse nicht, warum ihn die Kindesmutter davon nicht verständigt habe. Sie hätten Kontakt via Internet gehabt. Das Kind wäre in Polen gezeugt worden. Er wisse nicht wie seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestreite. Warum hätte er sie fragen sollen. Er wisse auch nicht, ob diese arbeite.Anlässlich seiner Einvernahme vor der BH Baden am 26.04.2011 betreffend die Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer an, er möchte nicht bei der Mutter seines Kindes römisch 40 wohnen, da er nicht mit deren Mutter zusammenleben möchte, die er überhaupt nicht kenne. Er habe römisch 40 nach muslimischem Recht am römisch 40 zur Frau genommen. Diese habe ein Kind namens römisch 40 .Er legte gleichzeitig einen Ehevertrag in türkischer Sprache vor, der weder mit einem Datum, noch mit einer Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner angeblichen Ehefrau versehen ist. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe im Februar 2011, vor seiner Einreise in Österreich von dem Kind erfahren, als er sich in Moskau befunden habe. Im Krankenhaus römisch 40 wäre ihm zwecks Gentest Blut abgenommen worden, vorerst wäre er sich nicht sicher gewesen, der Vater zu sein. Er wisse nicht, warum ihn die Kindesmutter davon nicht verständigt habe. Sie hätten Kontakt via Internet gehabt. Das Kind wäre in Polen gezeugt worden. Er wisse nicht wie seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestreite. Warum hätte er sie fragen sollen. Er wisse auch nicht, ob diese arbeite.

Anlässlich seiner Niederschrift vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost am 29.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, die Gründe für seine neue Antragstellung lägen darin, dass er in Österreich eine Frau und eine Tochter habe. Er habe seine Lebensgefährtin vor drei oder vier Jahren über das Internet kennen gelernt. Ende März 2010 hätten sie sich in Polen erstmals gesehen. Er habe Polen Mitte April 2010 verlassen und wäre nach Inguschetien zurückgereist. Er hätte ein Verhältnis mit der Frau gehabt. Im Jänner 2011 wäre seine Tochter in Österreich geboren worden, Mitte Februar 2011 habe er dann von seiner Lebensgefährtin erfahren, dass er eine Tochter habe. Nach dem Treffen in Polen hätte er mit dieser Kontakt übers Internet gehabt. Sie hätte ihm nie mitgeteilt, schwanger zu sein. Die Adresse seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter wisse er nicht, er wohne mit diesen auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Sie hätten Anfang April nach moslemischem Recht geheiratet und da hätten sie sich zuletzt persönlich gesehen, sonst hätten sie nur telefonischen Kontakt. Befragt nach Beweismitteln zu seiner Vaterschaft gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Polizei eine Bescheinigung abgegeben, der Vater zu sein. Außerdem könne seine Frau bestätigen, dass er der Vater sei. Über Befragen warum er in der vorgelegten Geburtsurkunde seiner Tochter nicht als Vater eingetragen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Das ist die alte Geburtsurkunde. Meine Frau hat eine neue Geburtsurkunde, da bin ich als Vater eingetragen. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Lebensgefährtin, da ihr Handy ausgeschaltet ist. Seit dem 05.04.2011 habe ich keinen Kontakt zu ihr."

Der Beschwerdeführer befand sich vom 26.04.2011 bis 01.05.2011 in Schubhaft im PAZ XXXX und wurde daraus wegen Hungerstreiks entlassen.Der Beschwerdeführer befand sich vom 26.04.2011 bis 01.05.2011 in Schubhaft im PAZ römisch 40 und wurde daraus wegen Hungerstreiks entlassen.

Von 11.08.2011 bis 01.09.2011 befand er sich neuerlich in Schubhaft im PAZ XXXX.Von 11.08.2011 bis 01.09.2011 befand er sich neuerlich in Schubhaft im PAZ römisch 40 .

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.09.2011, Aktenzahl 11 04.015-EAST Ost wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs. 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurück und wurde er gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.09.2011, Aktenzahl 11 04.015-EAST Ost wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 68, Absatz eins, AsylG wegen entschiedener Sache zurück und wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 23.09.2011 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Diese bekämpft den erstinstanzlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe mittels Schriftsatz seines ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 29.04.2011 im Flüchtlingslager Traiskirchen, sowie im Anhaltezentrum XXXX zur Kenntnis gebracht, dass er Vater der minderjährigen XXXX sei. Der Beschwerdeführer sei dann Anfang August 2011 mit der Kindesmutter und seinem Kind nach XXXX gezogen und sei seit 08.08.2011 ordnungsgemäß an der Adresse XXXX gemeldet. Die Bundespolizeidirektion XXXX habe unter Missachtung sämtlicher familienrechtlicher Bestimmungen des § 34 AsylG und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Familie gemäß Art. 8 EMRK über den Antragsteller die Schubhaft verhängt. Die durchgeführte Abschiebung und auch der nun bekämpfte Bescheid seien daher rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe auch die Vaterschaft vor dem Standesamt XXXX in einem Vaterschaftsanerkenntnis zugestanden und sei diese Vaterschaft zivilrechtlich voll gültig. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer gemäß § 34 AsylG Asyl zu gewähren.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 23.09.2011 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Diese bekämpft den erstinstanzlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer habe mittels Schriftsatz seines ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 29.04.2011 im Flüchtlingslager Traiskirchen, sowie im Anhaltezentrum römisch 40 zur Kenntnis gebracht, dass er Vater der minderjährigen römisch 40 sei. Der Beschwerdeführer sei dann Anfang August 2011 mit der Kindesmutter und seinem Kind nach römisch 40 gezogen und sei seit 08.08.2011 ordnungsgemäß an der Adresse römisch 40 gemeldet. Die Bundespolizeidirektion römisch 40 habe unter Missachtung sämtlicher familienrechtlicher Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Familie gemäß Artikel 8, EMRK über den Antragsteller die Schubhaft verhängt. Die durchgeführte Abschiebung und auch der nun bekämpfte Bescheid seien daher rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe auch die Vaterschaft vor dem Standesamt römisch 40 in einem Vaterschaftsanerkenntnis zugestanden und sei diese Vaterschaft zivilrechtlich voll gültig. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, AsylG Asyl zu gewähren.

7. Am 01.09.2011 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

II.1. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.1. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 5 AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466).

II. 1.2. Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Das Vorbringen zum zweiten Antrag enthält nämlich keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die für die Unzuständigkeit Österreichs maßgeblich erachteten Umständen, die sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bezöge, und zwar weder hinsichtlich der Zuständigkeit Polens noch hinsichtlich eines allenfalls gebotenen Selbsteintrittes Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen. Weder die bereits im ersten Verfahren vorgebrachte und dort beurteilte Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgern aus dem Heimatland in Polen, noch die nunmehr behaupteten angeblichen familiären Beziehungen in Österreich (siehe hiezu auch Punkt II.1.4. dieses Erkenntnisses) sind als entscheidungsrelevante "nova producta" anzusehen.römisch zwei. 1.2. Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Das Vorbringen zum zweiten Antrag enthält nämlich keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die für die Unzuständigkeit Österreichs maßgeblich erachteten Umständen, die sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bezöge, und zwar weder hinsichtlich der Zuständigkeit Polens noch hinsichtlich eines allenfalls gebotenen Selbsteintrittes Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen. Weder die bereits im ersten Verfahren vorgebrachte und dort beurteilte Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgern aus dem Heimatland in Polen, noch die nunmehr behaupteten angeblichen familiären Beziehungen in Österreich (siehe hiezu auch Punkt römisch zwei.1.4. dieses Erkenntnisses) sind als entscheidungsrelevante "nova producta" anzusehen.

Aufgrund der angegebenen Tatsachen ergibt sich daher, dass Polen für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers nach wie vor zuständig ist.

II. 1.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.römisch zwei. 1.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage, nicht zu entnehmen.

II.1.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.römisch zwei.1.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a-h AsylG 2005 genannten Aspekte - verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, lit. a-h AsylG 2005 genannten Aspekte - verletzt würde.

Insofern der Beschwerdeführer sich in seinem zweiten Antrag vom 26.04.2011 darauf stützt, in Österreich Vater einer Tochter und mit der Kindesmutter nach moslemischen Recht verheiratet zu sein und in der Beschwerde ergänzend angeführt wird, dass sowohl die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX als auch die Kindermutter XXXX asylberechtigt wären, ist hiezu anzuführen:Insofern der Beschwerdeführer sich in seinem zweiten Antrag vom 26.04.2011 darauf stützt, in Österreich Vater einer Tochter und mit der Kindesmutter nach moslemischen Recht verheiratet zu sein und in der Beschwerde ergänzend angeführt wird, dass sowohl die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 als auch die Kindermutter römisch 40 asylberechtigt wären, ist hiezu anzuführen:

Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2011 explizit an, seine Tochter wäre imXXXX in Österreich geboren worden, er habe Mitte Februar 2011 von seiner Lebensgefährtin erfahren, dass er eine Tochter habe. Der Beschwerdeführer stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 21.02.2011, somit XXXX nach der Geburt seiner angeblichen Tochter. Nach eigenen Angaben hat er wie dargelegt spätestens Mitte Februar 2011 von der Existenz seiner Tochter erfahren. Er hätte diesen Sachverhalt somit jedenfalls in seinem ersten Verfahren vorbringen können und müssen.Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2011 explizit an, seine Tochter wäre imXXXX in Österreich geboren worden, er habe Mitte Februar 2011 von seiner Lebensgefährtin erfahren, dass er eine Tochter habe. Der Beschwerdeführer stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 21.02.2011, somit römisch 40 nach der Geburt seiner angeblichen Tochter. Nach eigenen Angaben hat er wie dargelegt spätestens Mitte Februar 2011 von der Existenz seiner Tochter erfahren. Er hätte diesen Sachverhalt somit jedenfalls in seinem ersten Verfahren vorbringen können und müssen.

Darüber hinaus teilt das erkennende Gericht die Meinung des Bundesasylamtes, wonach die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu dem angegebenen Kind keineswegs als erwiesen angenommen werden kann. Bezüglich der minderjährigen XXXX wurden zwei verschiedene Geburtsurkunden vorgelegt. Im Asylverfahren der minderjährigen XXXX, das als Familienverfahren geführt wurde, wurde eine Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom 26.1.2011 vorgelegt, in der kein Vater eingetragen war (siehe AS 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Verfahren betreffend den gegenständlichen zweiten Antrag des Beschwerdeführers legte dieser plötzlich eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 28.03.2011 vor, in welcher er als Vater eingetragen ist. Andere Urkunden zum Nachweis der behaupteten Vaterschaft wurden im Verfahren allerdings nicht vorgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde verweist zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahren die Frage nach in Österreich aufhältigen Kindern bzw. einer Lebensgemeinschaft explizit verneint hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt sehr wohl schon bekannt sein hätte müssen, dass er in Österreich Vater eines Kindes wäre.Darüber hinaus teilt das erkennende Gericht die Meinung des Bundesasylamtes, wonach die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu dem angegebenen Kind keineswegs als erwiesen angenommen werden kann. Bezüglich der minderjährigen römisch 40 wurden zwei verschiedene Geburtsurkunden vorgelegt. Im Asylverfahren der minderjährigen römisch 40 , das als Familienverfahren geführt wurde, wurde eine Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 26.1.2011 vorgelegt, in der kein Vater eingetragen war (siehe AS 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Verfahren betreffend den gegenständlichen zweiten Antrag des Beschwerdeführers legte dieser plötzlich eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 28.03.2011 vor, in welcher er als Vater eingetragen ist. Andere Urkunden zum Nachweis der behaupteten Vaterschaft wurden im Verfahren allerdings nicht vorgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde verweist zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahren die Frage nach in Österreich aufhältigen Kindern bzw. einer Lebensgemeinschaft explizit verneint hat, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt sehr wohl schon bekannt sein hätte müssen, dass er in Österreich Vater eines Kindes wäre.

Auch hinsichtlich der behaupteten Lebensgemeinschaft zu XXXX und einer behaupteten Verheiratung nach moslemischen Recht ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es diese für unglaubwürdig erachtet. Vom Beschwerdeführer wurde ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben vorgewiesen, das angeblich ein Ehevertrag nach moslemischen Recht sein soll. Demnach hätte er XXXX geehelicht und die Vaterschaft für das Kind XXXX anerkannt. Der vorgelegte Ehevertrag ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf Türkisch verfasst und weist die Urkunde weder ein Ausstellungsdatum, noch die Unterschrift des Beschwerdeführers und die seiner angeblichen Lebensgefährtin auf, sodass dieser Urkunde keine Beweiskraft zukommen kann. Auch ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Lebensgefährtin, das er mit dieser nie bzw. höchstens für sehr kurze Zeit tatsächlich zusammengewohnt hat und insgesamt von einer Lebensgemeinschaft im juristischen Sinne keineswegs ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer konnte auch keinerlei nähere Angaben zu seiner angeblichen "Lebensgefährtin" machen und geht schon aus seinen Angaben klar hervor, dass er zu dieser nie eine enge, familienähnliche Beziehung im Sinne des Art.8 MRK hatte.Auch hinsichtlich der behaupteten Lebensgemeinschaft zu römisch 40 und einer behaupteten Verheiratung nach moslemischen Recht ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es diese für unglaubwürdig erachtet. Vom Beschwerdeführer wurde ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben vorgewiesen, das angeblich ein Ehevertrag nach moslemischen Recht sein soll. Demnach hätte er römisch 40 geehelicht und die Vaterschaft für das Kind römisch 40 anerkannt. Der vorgelegte Ehevertrag ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf Türkisch verfasst und weist die Urkunde weder ein Ausstellungsdatum, noch die Unterschrift des Beschwerdeführers und die seiner angeblichen Lebensgefährtin auf, sodass dieser Urkunde keine Beweiskraft zukommen kann. Auch ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Lebensgefährtin, das er mit dieser nie bzw. höchstens für sehr kurze Zeit tatsächlich zusammengewohnt hat und insgesamt von einer Lebensgemeinschaft im juristischen Sinne keineswegs ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer konnte auch keinerlei nähere Angaben zu seiner angeblichen "Lebensgefährtin" machen und geht schon aus seinen Angaben klar hervor, dass er zu dieser nie eine enge, familienähnliche Beziehung im Sinne des Artikel 8, MRK hatte.

Aber selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung des Beschwerdeführers, Vater der mj. XXXX zu sein, gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere, da diesfalls ganz klar die Bestimmung des 34 Abs.6 AsylG 2005 idgF zur Anwendung zu kommen hat, welche bestimmt, dass sich Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 und 35 AsylGAber selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung des Beschwerdeführers, Vater der mj. römisch 40 zu sein, gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere, da diesfalls ganz klar die Bestimmung des 34 Absatz 6, AsylG 2005 idgF zur Anwendung zu kommen hat, welche bestimmt, dass sich Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34 und 35 AsylG

gewährt wurde, nicht mehr auf das Familienverfahren nach § 34 berufen können.gewährt wurde, nicht mehr auf das Familienverfahren nach Paragraph 34, berufen können.

II.1.5. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei.1.5. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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