TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/16 E7 422301-1/2011

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E7 422.301-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, FZ. 11 01.953-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, FZ. 11 01.953-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 und § 38 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 und Paragraph 38, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:

"IV. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 38 Abs 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.""IV. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 25.02.2011 als Mitfahrer eines österreichischen Taxis auf einem deutschen Autobahnparkplatz von der Polizei aufgegriffen. Dabei legte er einen türkischen Dienstpass vor, bei welchem das Lichtbild ausgetauscht worden war (AS 243). Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer nach dem deutsch-österreichischen Schubabkommen nach Österreich überstellt. Dort stellte er bei der Polizeiinspektion S. unter den im Spruch angeführten Alias-Daten und der Angabe, Staatsangehöriger des Irak zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (AS 11).Der Beschwerdeführer wurde am 25.02.2011 als Mitfahrer eines österreichischen Taxis auf einem deutschen Autobahnparkplatz von der Polizei aufgegriffen. Dabei legte er einen türkischen Dienstpass vor, bei welchem das Lichtbild ausgetauscht worden war (AS 243). Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer nach dem deutsch-österreichischen Schubabkommen nach Österreich überstellt. Dort stellte er bei der Polizeiinspektion S. unter den im Spruch angeführten Alias-Daten und der Angabe, Staatsangehöriger des Irak zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (AS 11).

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (vgl. AS 17 ff) brachte er zusammengefasst vor, Staatsangehöriger des Irak zu sein, der arabischen Volksgruppe anzugehören und christlichen Glaubens zu sein. Er sei im Jahr 2008 vom Irak illegal in die Türkei gelangt und habe sich zwei Jahre in Istanbul aufgehalten und dort Gelegenheitsarbeiten in der Gastronomie verrichtet. Am gestrigen Tag sei er mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen.Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vergleiche AS 17 ff) brachte er zusammengefasst vor, Staatsangehöriger des Irak zu sein, der arabischen Volksgruppe anzugehören und christlichen Glaubens zu sein. Er sei im Jahr 2008 vom Irak illegal in die Türkei gelangt und habe sich zwei Jahre in Istanbul aufgehalten und dort Gelegenheitsarbeiten in der Gastronomie verrichtet. Am gestrigen Tag sei er mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen.

Der Beschwerdeführer hat sich dabei mit einem türkischen Dienstpass mit ausgetauschtem Lichtbild ausgewiesen (AS 257).

Zu seinem Ausreisegrund befragt gab er an, er sei im Irak ganz alleine und werde wegen seines christlichen Glaubens diskriminiert. In Frankreich habe er Bekannte, die ihm helfen könnten (AS 23).

Am 01.03.2011 reiste der Beschwerdeführer als Mitfahrer eines PKW mit französischer Zulassung nach Deutschland aus und wurde dort von der Polizei kontrolliert und mangels eines Reisepasses oder Aufenthaltstitels in Gewahrsam genommen (AS 15; 29; 33).

Am 10.03.2011 wurde der Beschwerdeführer nach der Dublin II-VO nach Österreich überstellt (AS 15).

Am 15.03.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 229 ff), wobei sein türkischstämmiger, in Deutschland wohnender Onkel als Vertrauensperson anwesend war.

Dabei gab er an, seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche aber auch Türkisch. Er sei Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und orthodoxen Glaubens.

Den gefälschten türkischen Reisepass habe ihm der Schlepper in Istanbul besorgt, dieser sei ihm von der deutschen Polizei abgenommen worden. Sein Leben sei auch in der Türkei in Gefahr gewesen, er habe in ein christliches Land gewollt.

In seinem Heimatland habe er ein Problem mit einer islamischen Gruppierung, die ihn als Heiden bezeichnet habe. Er werde als Angehöriger einer Minderheit unterdrückt und habe das nicht mehr ausgehalten. Sein Leben sei in Gefahr gewesen (vgl. AS 235).In seinem Heimatland habe er ein Problem mit einer islamischen Gruppierung, die ihn als Heiden bezeichnet habe. Er werde als Angehöriger einer Minderheit unterdrückt und habe das nicht mehr ausgehalten. Sein Leben sei in Gefahr gewesen vergleiche AS 235).

Am 18.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 269 ff).

Dabei gab er neuerlich an, er gehöre der arabischen Volksgruppe an, Türkisch habe er während seines Aufenthalts in der Türkei gelernt. Er habe die letzten fünf Jahre in Istanbul gelebt, zuvor stets in Bagdad. Das Geld, das er durch seine Arbeit in einer Textilfirma in der Türkei verdient habe, sei ihm gestohlen worden, deshalb habe er die Türkei verlassen.

Zu den Gründen für das Verlassen des Irak befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Frühling 2005 aufgrund seines Glaubens eine tätliche Auseinandersetzung mit einem moslemischen Bekannten eines Freundes gehabt habe. Aufgrund dessen sei er von den Leuten seines Widersachers gesucht worden (AS 277).

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche Feststellungen zum Irak ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist eingeräumt, um dazu eine Stellungnahme abzugeben (AS 279).

Nachdem der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 18.04.2011 nur über geringes Wissen zum Irak sowie zur christlichen Religion verfügte und seitens des beigezogenen Dolmetschers der Verdacht geäußert worden war, der Beschwerdeführer könnte ursprünglich aus der Türkei (und nicht aus dem Irak) stammen, wurde seitens des Bundesasylamtes eine Sprachanalyse in Auftrag gegeben (AS 293).

Der Sprachanalyse-Bericht vom 12.05.2011 kam zu dem Resultat, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr hoher Sicherheit nicht im Irak, sondern mit hoher Sicherheit in der südlichen Türkei liege (AS 315 ff).

Am 21.06.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, in arabischer Sprache einvernommen (AS 329 ff).

Dabei gab der Beschwerdeführer nunmehr seine im Spruch genannten Personalien an. Er sei türkischer Staatsangehöriger, stamme aus dem Süden der Türkei und habe zwei Brüder, von denen einer in Frankreich lebe, der zweite bei den Eltern in der Türkei.

Befragt, warum er bislang die Unwahrheit gesagt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe immer nach Frankreich zu seinem Bruder gewollt. Wörtlich gab er an: "Mit Asyl oder solchen Sachen hatte ich keine Ahnung. Ich weiß aber, dass die Deutschen die Türken nicht mögen. Deshalb sagte ich dort, dass ich Iraker bin [...]"(AS 331). Er wolle unbedingt nach Frankreich, um dort zu heiraten (AS 333).

In der Folge wurde die Einvernahme vorerst abgebrochen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben sich mit dem ihm beigegebenen Rechtsberater zu beraten (AS 333).

Am 21.09.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 345 ff).

Dabei legte er seine/n (jeweils türkische/n) Geburtsurkunde, Führerschein, personenstandsbehördliche Registrierung sowie Taufschein vor.

Er legte weiter dar, dass er in einem Ort mit zahlreichen christlichen Einwohnern lebte, und habe es viele Probleme zwischen Moslems und Christen gegeben, wobei er aber nicht persönlich davon betroffen gewesen sei. Im Jänner 2011 habe er einen Freund in einem Streit mit einem "Mafiositürken" verteidigt und sei es dabei zu einer Rauferei gekommen. Der Onkel dieses Mannes sei nun auf der Suche nach ihm, der Beschwerdeführer habe sich einige Tage zu Hause versteckt und sei dann auf Anraten seiner Eltern nach Istanbul gefahren. Dort habe er circa zwei Monate lang seine Reise vorbereitet, sein Ziel sei Frankreich gewesen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat werde man ihn umbringen.

Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Artikel aus einer türkischen Zeitung vor, wonach im August 2005 in seiner Heimatstadt ein offenkundig religiös motivierter Übergriff zwischen christlichen und moslemischen Türken stattgefunden habe. Die Polizei sei eingeschritten und habe mehrere Personen festgenommen.

Schließlich wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche Feststellungen zur Türkei ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist eingeräumt, um dazu eine Stellungnahme abzugeben (AS 351), welche jedoch ungenützt blieb.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Türkei (S 19 bis 48 des angefochtenen Bescheids) und stellte die im Spruch genannte Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK in der Türkei zu gewärtigen habe oder dass dort eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Türkei (S 19 bis 48 des angefochtenen Bescheids) und stellte die im Spruch genannte Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK in der Türkei zu gewärtigen habe oder dass dort eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant sei. So habe er trotz mehrfacher Belehrung über die Bedeutung wahrer Angaben eine falsche Identität angegeben und auch seine Fluchtgeschichte ausgewechselt, weswegen ihm keine persönliche Glaubwürdigkeit zugebilligt werden könne. Auch seien seine auf die Türkei bezogenen Angaben massiv widersprüchlich gewesen. Selbst wenn man von seinem Vorbringen ausginge, könne dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden, zumal es sich bei seinen Problemen mit einem "Mafioso" um eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Privaten handelt und dies nicht den staatlichen Behörden zuzuordnen sei. Von den religiösen Problemen zwischen christlichen und islamischen Türken sei der Beschwerdeführer selbst nicht betroffen gewesen und sei laut dem vorgelegten Zeitungsartikel zufolge bei dem Vorfall von 2005 ohnedies die Polizei eingeschritten.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer keine Verfolgung habe glaubhaft machen können, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der Ausweisung führt das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Zum Privatleben hielt das Bundesasylamt fest, dass nicht von einer Integration oder sozialen Bindung des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.10.2011 fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte.

Der handschriftliche, in türkischer Sprache verfasste Teil der Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt. Darin verweist der Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass er als Christ in der Türkei Probleme gehabt habe. So sei ihm der Zugang zu gewissen (höheren) Staatsämtern verwehrt und seien Christen auch von Zivilpersonen und der Polizei unterdrückt worden. Er habe deshalb zunächst eine andere Identität und Nationalität im Verfahren angegeben, weil er gehört habe, dass türkische Asylwerber in Deutschland nicht anerkannt würden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, ist christlichen Glaubens und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde im Süden der Türkei geboren, wo auch seine Eltern und drei seiner Geschwister nach wie vor leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Frankreich. In Österreich sind keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhältig. Er ist seit März 2011 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig, eine nachhaltige Integration des BF seither war nicht festzustellen, ebenso wenig maßgebliche gesundheitliche Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit.

2.2. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer wegen seines Religionsbekenntnisses in der Türkei bis zur Ausreise verfolgt worden wäre oder der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, bis zur Ausreise einer entscheidungsrelevanten Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war oder der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre.

Ebenso wenig war feststellbar, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus der Türkei etwaigen Verfolgungshandlungen staatlicher Organe von asylrelevanter Intensität ausgesetzt war.

Auch eine anderweitige Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus der Türkei oder eine ihm drohende Verfolgungsgefahr aus anderen asylrelevanten Gründen im Gefolge seiner Rückkehr in die Türkei war nicht feststellbar.

Weiters war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Art 3 EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.Weiters war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.

2.5. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.

3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Religionszugehörigkeit waren angesichts der Vorlage seiner türkischen Identitätsdokumente und seiner persönlichen Aussagen vor der belangten Behörde feststellbar. Dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehört ergibt sich neben seiner regionalen Herkunft aus seinen Sprachkenntnissen.

Die Feststellungen zu familiären Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gründen sich auf das vorgelegte "Familienstammbuch" (AS 355), dass er in Österreich keine Angehörigen hat, hat er selbst angegeben. Dass ein Bruder des Beschwerdeführers in Frankreich lebt, war insofern feststellbar, weil der Beschwerdeführer in Deutschland im Auto der französischen Gattin dieses Bruders aufgegriffen worden war. In diesem Auto war auch der Bruder des Beschwerdeführers, welcher den gleichen Nachnamen trägt.

3.3. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit keinen maßgeblichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und solchen auch pro futuro nicht ausgesetzt wäre, ergibt sich zunächst aus seinem eigenen Vorbringen. So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er von den nur in allgemeiner Form behaupteten Problemen zwischen Christen und Moslems in seiner engeren Heimat nicht persönlich betroffen gewesen sei (AS 347). Dies trifft auch für einen Vorfall zu, welcher sich laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikel im Jahr 2005 ereignet hat.

Weiters ergibt sich aus den getroffenen und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bekämpften Länderfeststellungen der belangten Behörde, dass die türkische Verfassung Religionsfreiheit gewährleistet und auch die individuelle Glaubensfreiheit der etwa 100.000 Personen umfassenden Gruppe der Christen in der Türkei weitestgehend gegeben ist. Bei gelegentlichen gewalttätigen Übergriffen auf christliche Einrichtungen oder Personen handelte es sich um Einzelfälle, von denen insbesondere Geistliche oder Konvertiten betroffen waren, und wurden die Täter verurteilt bzw. sind diese Verfahren noch gerichtsanhängig. Seit 2008 sind auch keine Übergriffe mehr bekannt geworden.

Über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis beruhen, liegen keine Berichte vor.

Gegen eine mögliche Verfolgung von Christen in der Türkei spricht schließlich auch, dass die Eltern des Beschwerdeführers und mehrere seiner Geschwister nach wie vor dort offenbar ohne maßgebliche Schwierigkeiten leben.

3.4. Zur Negativfeststellung hinsichtlich einer möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch Dritte ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich persönlich unglaubwürdig war.

So hat er von seinem ersten Aufgriff in Deutschland am 25.02.2011 bis zu seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.06.2011 stets nur angegeben, Staatsangehöriger des Irak zu sein, und darauf auch sein Fluchtvorbringen aufgebaut. Erst eine durchgeführte Sprachanalyse hat ihn offenbar dazu veranlasst, seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit anzugeben. Wenngleich er in der letztgenannten Einvernahme bei seiner schon vorgebrachten Verfolgung wegen seines christlichen Glaubens - wenn auch innerhalb des Irak - blieb, brachte er nun erstmals vor, in einen Streit mit einem "Mafioso" verwickelt gewesen zu sein und nunmehr Angst vor dessen Onkel zu haben (AS 347).

Wäre dieser Umstand tatsächlich der Fluchtgrund des Beschwerdeführers gewesen, so wäre ihm wohl zumutbar gewesen, dies jedenfalls schon früher im Verfahren vorzubringen. Jedem Asylwerber muss klar sein, dass die Darstellung seiner individuellen Verfolgungssituation im Verfahren besondere Bedeutung hat, sodass davon ausgegangen werden muß, dass er wohl keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen ungenützt verstreichen lassen würde (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Schließlich kommt hinzu dass der Beschwerdeführer diesem angeblichen Vorfall offenbar selbst keine größere Bedeutung mehr zumaß, als er diesen in seiner Beschwerde nicht einmal mehr erwähnte.Wäre dieser Umstand tatsächlich der Fluchtgrund des Beschwerdeführers gewesen, so wäre ihm wohl zumutbar gewesen, dies jedenfalls schon früher im Verfahren vorzubringen. Jedem Asylwerber muss klar sein, dass die Darstellung seiner individuellen Verfolgungssituation im Verfahren besondere Bedeutung hat, sodass davon ausgegangen werden muß, dass er wohl keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen ungenützt verstreichen lassen würde vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Schließlich kommt hinzu dass der Beschwerdeführer diesem angeblichen Vorfall offenbar selbst keine größere Bedeutung mehr zumaß, als er diesen in seiner Beschwerde nicht einmal mehr erwähnte.

Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens sprach weiter, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach vorgebracht hat, nach Frankreich reisen zu wollen (vgl. AS 245, 347), um dort zu heiraten (vgl. AS 331) und er auch bereits im PKW der französischen Ehegattin seines Bruders aufgegriffen worden war (AS 29 ff), weswegen nahelag, dass dies sein wahrer Ausreisegrund war.Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens sprach weiter, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach vorgebracht hat, nach Frankreich reisen zu wollen vergleiche AS 245, 347), um dort zu heiraten vergleiche AS 331) und er auch bereits im PKW der französischen Ehegattin seines Bruders aufgegriffen worden war (AS 29 ff), weswegen nahelag, dass dies sein wahrer Ausreisegrund war.

Selbst wenn man im Übrigen rein hypothetisch von dem vom Beschwerdeführer erwähnten Konflikt mit Privatpersonen ausgehen würde, so handelte es sich hierbei um eine bloße, allenfalls strafrechtlich relevante Bedrohung durch Dritte, und wäre den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass gegen derartige Handlungen in der Türkei kein staatlicher Schutz bestünde.

3.5. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen - großteils aus dem Jahr 2010 stammenden - Länderberichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, und daher kein Anlass besteht an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

3.6. Auch war aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar, dass er angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich daher auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und somit arbeitsfähigen Mann handelt, der also in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere seine Eltern und drei seiner Geschwister, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit bzw. keine Unterkunft finden bzw. nicht auf die Unterstützung seiner in der Türkei verbliebenen lebenden Familienmitglieder zurückgreifen könnte. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Zuletzt ist auch eine Unterstützungsmöglichkeit durch seinen in Frankreich lebenden Bruder gegeben, welcher ja sein eigentliches Reiseziel war.Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und somit arbeitsfähigen Mann handelt, der also in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere seine Eltern und drei seiner Geschwister, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit bzw. keine Unterkunft finden bzw. nicht auf die Unterstützung seiner in der Türkei verbliebenen lebenden Familienmitglieder zurückgreifen könnte. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Zuletzt ist auch eine Unterstützungsmöglichkeit durch seinen in Frankreich lebenden Bruder gegeben, welcher ja sein eigentliches Reiseziel war.

Diese Feststellungen ergaben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass er aufgrund seines christlichen Glaubens oder im Zusammenhang mit privaten Auseinandersetzungen einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei aus.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei aus.

4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist iSd Abs. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch:4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist iSd Absatz 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch:

VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

4.2. Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei war festzustellen, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben in Österreich keine Angehörigen hat, weshalb bereits definitionsgemäß ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung zu verneinen ist.

Es bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein maßgeblicher Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2011, also seit rund acht Monaten in Österreich auf,

wobei er als Asylwerber nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt war. Er hat keine sonstigen maßgeblichen Bindungen zu Österreich vorgebracht und spricht nicht Deutsch.

Bereits aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer hat sich auch noch keine Integration des Beschwerdeführers hierorts in einem Ausmaß entwickelt, dass er aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Art. 8 EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal diesem kurzem Aufenthalt in Österreich eine zeitlebens bis zur Ausreise im Februar 2011 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat gegenüber steht, die sich auch noch in dort ansässigen Verwandten äußert. Insbesondere leben auch die Eltern und mehrere seiner Geschwister in der Türkei, mit welchen er auch noch in Kontakt stehen muss, zumal ihm diese offenbar diverse, im August 2011 ausgestellte Dokumente wie etwa das "Familienstammbuch" zugesandt haben.Bereits aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer hat sich auch noch keine Integration des Beschwerdeführers hierorts in einem Ausmaß entwickelt, dass er aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Artikel 8, EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal diesem kurzem Aufenthalt in Österreich eine zeitlebens bis zur Ausreise im Februar 2011 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat gegenüber steht, die sich auch noch in dort ansässigen Verwandten äußert. Insbesondere leben auch die Eltern und mehrere seiner Geschwister in der Türkei, mit welchen er auch noch in Kontakt stehen muss, zumal ihm diese offenbar diverse, im August 2011 ausgestellte Dokumente wie etwa das "Familienstammbuch" zugesandt haben.

4.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd § 10 Abs 3 AsylG sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Abs 2 Z 2 leg cit auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei allenfalls im Sinne des § 10 Abs. 5 auf Dauer unzulässig wäre.4.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, leg cit auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei allenfalls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, auf Dauer unzulässig wäre.

4.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.4.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

5. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betrifft (Spruchpunkt IV.), so ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Spruch offenbar irrtümlich die Ziffer 1 des § 38 Abs 1 AsylG angeführt hat.5. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betrifft (Spruchpunkt römisch vier.), so ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Spruch offenbar irrtümlich die Ziffer 1 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angeführt hat.

Nach dieser Bestimmung kann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wobei jedoch die Türkei in der in § 39 AsylG enthaltenen taxativen Auflistung der sicheren Herkunftsstaaten nicht erwähnt ist.Nach dieser Bestimmung kann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wobei jedoch die Türkei in der in Paragraph 39, AsylG enthaltenen taxativen Auflistung der sicheren Herkunftsstaaten nicht erwähnt ist.

Seiner Begründung auf Seite 68 des angefochtenen Bescheids folgend wollte das Bundesasylamt jedoch nachvollziehbar auf den § 38 Abs 1 Z 3 AsylG abstellen. Demnach kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.Seiner Begründung auf Seite 68 des angefochtenen Bescheids folgend wollte das Bundesasylamt jedoch nachvollziehbar auf den Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG abstellen. Demnach kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

Dies war gegenständlich der Fall, zumal der Beschwerdeführer - wie oben ersichtlich wurde - zunächst mehrfach unter der im Spruch genannten Alias-Identität als Staatsangehöriger des Irak aufgetreten ist, obwohl er auch mehrfach auf die Bedeutung wahrer Angaben bzw. die Folgen unwahrer Aussagen hingewiesen wurde (vgl. z.B. AS 19, AS 231).Dies war gegenständlich der Fall, zumal der Beschwerdeführer - wie oben ersichtlich wurde - zunächst mehrfach unter der im Spruch genannten Alias-Identität als Staatsangehöriger des Irak aufgetreten ist, obwohl er auch mehrfach auf die Bedeutung wahrer Angaben bzw. die Folgen unwahrer Aussagen hingewiesen wurde vergleiche z.B. AS 19, AS 231).

Aus diesem Grund war die - im Grunde zu Recht - ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Maßgabe zu bestätigen.

6. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

7. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.7. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Religion, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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