TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/16 D18 257311-6/2008

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D18 257311-6/2008/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2006, FZ 04 25.002/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. August 2006, FZ 04 25.002/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste nach eigenen Angaben am 13.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Asylantrag. Bei ihrer Asylantragstellung gab sie als Grund ihres Asylantrages die "politische und wirtschaftliche Lage im Heimatland" an. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 22.12.2004 gab sie zusammengefasst an, sie sei Mitglied der Volksgruppe der Abchasen und illegal ausgereist. Sie habe eigentlich gleich nach Österreich gelangen wollen, habe jedoch in der Slowakei einen Asylantrag stellen müssen. Danach sei sie weggelaufen und habe sofort, als sie im Grenzgebiet aufgegriffen worden wäre, einen Asylantrag gestellt. Ihr Ehemann, der in politische Probleme verwickelt gewesen wäre, sei im Jahre 1995 getötet worden. Sie sei damals geschlagen sowie vergewaltigt worden und habe vermutlich auch das Bewusstsein verloren. Anlässlich ihrer Befragung am 03.01.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab die Beschwerdeführerin als Grund gegen ihre Ausweisung in die Slowakei an, dass sie nicht in dieses Land zurück wolle und zudem am 26.01.2005 einen Termin bei einem Psychologen habe.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste nach eigenen Angaben am 13.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Asylantrag. Bei ihrer Asylantragstellung gab sie als Grund ihres Asylantrages die "politische und wirtschaftliche Lage im Heimatland" an. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 22.12.2004 gab sie zusammengefasst an, sie sei Mitglied der Volksgruppe der Abchasen und illegal ausgereist. Sie habe eigentlich gleich nach Österreich gelangen wollen, habe jedoch in der Slowakei einen Asylantrag stellen müssen. Danach sei sie weggelaufen und habe sofort, als sie im Grenzgebiet aufgegriffen worden wäre, einen Asylantrag gestellt. Ihr Ehemann, der in politische Probleme verwickelt gewesen wäre, sei im Jahre 1995 getötet worden. Sie sei damals geschlagen sowie vergewaltigt worden und habe vermutlich auch das Bewusstsein verloren. Anlässlich ihrer Befragung am 03.01.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab die Beschwerdeführerin als Grund gegen ihre Ausweisung in die Slowakei an, dass sie nicht in dieses Land zurück wolle und zudem am 26.01.2005 einen Termin bei einem Psychologen habe.

I.2. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 26.01.2005 und am 28.01.2005 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, ihr Mann wäre 1995 aufgrund von Schulden in der Höhe von 30.000 Dollar vor ihren Augen getötet worden. Sie wäre misshandelt und vergewaltigt worden. Anschließend wäre sie fünf Jahre im Krankenhaus gewesen und hätte im Jahr 2000 ein kleines Lebensmittelgeschäft eröffnet. Sie habe zehn Jahre nach diesem Vorfall den Herkunftsstaat verlassen, da im September 2004 wieder Männer gekommen seien, die von ihr 30.000 Dollar gefordert und ihr gedroht hätten, es würde ihr "das Gleiche" noch einmal passieren.römisch eins.2. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 26.01.2005 und am 28.01.2005 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, ihr Mann wäre 1995 aufgrund von Schulden in der Höhe von 30.000 Dollar vor ihren Augen getötet worden. Sie wäre misshandelt und vergewaltigt worden. Anschließend wäre sie fünf Jahre im Krankenhaus gewesen und hätte im Jahr 2000 ein kleines Lebensmittelgeschäft eröffnet. Sie habe zehn Jahre nach diesem Vorfall den Herkunftsstaat verlassen, da im September 2004 wieder Männer gekommen seien, die von ihr 30.000 Dollar gefordert und ihr gedroht hätten, es würde ihr "das Gleiche" noch einmal passieren.

Die untersuchende Ärztin XXXX hielt am Ende der ärztlichen Untersuchung fest, dass die Beschwerdeführerin Herzprobleme behaupte, da sie nach dem Vorfall einen Infarkt erlitten hätte. Weiters hätte sie behauptet, an Augenproblemen zu leiden und es liege bei ihr aufgrund eines Befundes der Augenklinik XXXX grauer Star vor. Sie habe zudem angegeben, sie würde an Schlafstörungen und "Enuresis nocturna" leiden. Abschließend stellte die Ärztin eine depressive Reaktion bei der Beschwerdeführerin fest, für das Vorliegen einer PTSD würden jedoch die typischen Kriterien fehlen.Die untersuchende Ärztin römisch 40 hielt am Ende der ärztlichen Untersuchung fest, dass die Beschwerdeführerin Herzprobleme behaupte, da sie nach dem Vorfall einen Infarkt erlitten hätte. Weiters hätte sie behauptet, an Augenproblemen zu leiden und es liege bei ihr aufgrund eines Befundes der Augenklinik römisch 40 grauer Star vor. Sie habe zudem angegeben, sie würde an Schlafstörungen und "Enuresis nocturna" leiden. Abschließend stellte die Ärztin eine depressive Reaktion bei der Beschwerdeführerin fest, für das Vorliegen einer PTSD würden jedoch die typischen Kriterien fehlen.

I.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.01.2005, FZ. 04 25.002-EAST Ost, den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig erklärt. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.römisch eins.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 28.01.2005, FZ. 04 25.002-EAST Ost, den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig erklärt. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.

I.4. In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.06.2005, Zahl 257.311/2-VII/19/05, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.4. In Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.06.2005, Zahl 257.311/2-VII/19/05, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

I.5. Mit Aktenvermerk vom 30.06.2005 wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, festgehalten, dass XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, am selben Tag telefonisch bekanntgegeben habe, die Beschwerdeführerin habe jedenfalls vor zehn Jahren ein traumatisierendes Ereignis erlebt. Es würde bei ihr jedoch derzeit keine chronische oder akute Belastungsstörung oder eine sonstige krankheitswertige psychische Störung mehr vorliegen. Im Falle einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat sei keine Retraumatisierung zu erwarten und die Beschwerdeführerin weise keine Merkmale einer PTSD auf. Die Beschwerdeführerin sei weiters nie psychologisch behandelt worden und lehne eine solche Behandlung auch ab. Es bestünden Narben an Händen und Armen, diese seien jedoch lediglich oberflächlich. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin die Narben vom Mörder ihres Mannes zugefügt worden wären.römisch eins.5. Mit Aktenvermerk vom 30.06.2005 wurde vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, festgehalten, dass römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, am selben Tag telefonisch bekanntgegeben habe, die Beschwerdeführerin habe jedenfalls vor zehn Jahren ein traumatisierendes Ereignis erlebt. Es würde bei ihr jedoch derzeit keine chronische oder akute Belastungsstörung oder eine sonstige krankheitswertige psychische Störung mehr vorliegen. Im Falle einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat sei keine Retraumatisierung zu erwarten und die Beschwerdeführerin weise keine Merkmale einer PTSD auf. Die Beschwerdeführerin sei weiters nie psychologisch behandelt worden und lehne eine solche Behandlung auch ab. Es bestünden Narben an Händen und Armen, diese seien jedoch lediglich oberflächlich. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin die Narben vom Mörder ihres Mannes zugefügt worden wären.

I.6. Am 22.08.2006 gab die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, auf Georgisch zusammengefasst an, sie habe 1970 geheiratet und bis 1995 in Abchasien gelebt. Von 1995 bis 2000 habe sie bei Verwandten in Adscharien und ab 2000 bis November 2004 allein in einer Mitwohnung in Tbilissi gewohnt. Sie sei legal aus Georgien ausgereist und habe sich an der Grenze mit ihrem Auslandsreisepass ausgewiesen. Bei ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei ihr in der Türkei die Handtasche gestohlen worden, in der sich all ihre Unterlagen bis auf ihren Führerschein befunden hätten. In der Türkei habe sie keine Diebstahlsanzeige erstattet. Als sie - vermutlich am 10.12.2004 - in der Slowakei einen Asylantrag gestellt habe, habe sie dort ihren Führerschein abgegeben.römisch eins.6. Am 22.08.2006 gab die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, auf Georgisch zusammengefasst an, sie habe 1970 geheiratet und bis 1995 in Abchasien gelebt. Von 1995 bis 2000 habe sie bei Verwandten in Adscharien und ab 2000 bis November 2004 allein in einer Mitwohnung in Tbilissi gewohnt. Sie sei legal aus Georgien ausgereist und habe sich an der Grenze mit ihrem Auslandsreisepass ausgewiesen. Bei ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei ihr in der Türkei die Handtasche gestohlen worden, in der sich all ihre Unterlagen bis auf ihren Führerschein befunden hätten. In der Türkei habe sie keine Diebstahlsanzeige erstattet. Als sie - vermutlich am 10.12.2004 - in der Slowakei einen Asylantrag gestellt habe, habe sie dort ihren Führerschein abgegeben.

Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da 1995 fünf bis sechs unbekannte Männer ihr Haus gestürmt und ihren Mann umgebracht hätten. Sie selbst wäre vergewaltigt worden. Diese Personen hätten zuvor von ihrem Mann Geld verlangt, sie könne jedoch keine weiteren Details darüber angeben, weil sie in die Sache nicht involviert gewesen wäre. Aus diesem Grund hätte sie Abchasien verlassen und sei zu Verwandten nach Adscharien gefahren, wo sie fünf Jahre verbracht habe. Da eine lange Zeit vergangen wäre, sei sie nach Tbilissi gefahren, wo sie einen Kiosk eröffnet habe. Die Männer hätten ihr jedoch ein Ultimatum gestellt, dass sie bis September 2004 USD 20.000,- bezahlen müsse, bis Jänner 2005 hätte sie weitere USD 10.000,- entrichten sollen. Würde sie nicht zahlen, sei ihr gedroht worden, dass man sie umbringe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt mittellos gewesen und habe sich durch den Verkaufserlös ihres Kiosks ihre Reise nach Europa finanziert.

Bei dem Vorfall 1995 habe es zwischen den unbekannten Männern, die teilweise maskiert gewesen wären, und ihrem Ehemann "politische Streitigkeiten" gegeben. Ihr Mann habe den Personen immer erklärt, dass er kein Geld habe und die Dokumente, welche die Männer verlangt hätten, ebenfalls nicht besitze. Die Personen hätten die Beschwerdeführerin durch mehrere Messerstiche verletzt, sie habe zudem einen schweren Faustschlag auf die Nase erhalten und einen Nasenbeinbruch erlitten. Dadurch habe die Beschwerdeführerin auch ihr Bewusstsein verloren. Sie sei vergewaltigt worden und habe dabei mehrmals das Bewusstsein verloren. Als sie ihr Bewusstsein erlangt hätte, habe sie ihren blutüberströmten Ehemann gesehen. Diesem sei mit einem Messer die Kehle durchgeschnitten worden. Erst in der Früh sei eine Nachbarin gekommen, die sie ins Zentralkrankenhaus in Suchumi gebracht habe. Sie sei nach einem Tag aus dem Krankenhaus geflüchtet, um zu Verwandten nach Adscharien zu gelangen.

Während ihres Aufenthaltes in Adscharien von 1995 bis 2000 sei ihr nichts zugestoßen. Sie sei dort drei Jahre in Behandlung gewesen und gesund geworden.

Im August 2004 (irgendwann bis zum 20.08.2004) sei sie von drei unbekannten Männern in Tiflis aufgesucht worden, die von ihr Geld und bestimmte Dokumente ihres Mannes verlangt hätten. Sie vermute, dass einer der Männer auch beim Vorfall 1995 dabei gewesen wäre, da sie eine Narbe auf dessen Handrücken wiedererkannt hätte. Etwa bis zum 11.09.2004 hätte sie ihre Wertsachen und ihren Kiosk verkauft. Sie sei nach Batumi gefahren, um sich dort zu verstecken. Sie vermute, dass die Dokumente ihres Mannes, die die Männer verlangt hätten, vielleicht vernichtet worden wären, als ihr Haus abbrannte. Sie sei nicht anwesend gewesen, als ihr Haus kurz nach ihrer Flucht in Brand gesteckt worden wäre, da sie sich zu dieser Zeit in Schuachewi (Adscharien) versteckt habe. Darüber informiert sei sie erst im Jahr 2000 von ihrer Nachbarin worden, als sie bereits in Tbilissi gelebt habe.

Sie habe 1995 keine Anzeige über ihre Vergewaltigung bei der Polizei erstattet. Von 2000 bis zu dem Zeitpunkt im August 2004, als diese Männer ihren Kiosk aufgesucht hätten, habe sie ganz normal gelebt und gearbeitet. Diese Bedrohungen habe sie auch nicht bei der Polizei angezeigt, da hinter "diesen Männern", denen bekannt gewesen wäre, wo sie wohne, wahrscheinlich noch andere Personen stünden. Nach der Begegnung mit den abchasischen Männern habe sie diese nie mehr wiedergesehen. Ihren Kiosk habe sie am 11.09.2004 verkauft und sei sofort nach Batumi gefahren.

Auf Vorhalt, dass sie bei Schilderung ihres Reiseweges angegeben hätte, sie habe bis November 2004 in Tbilissi gewohnt, gab die Beschwerdeführerin an, es sei nicht so gewesen, dass sie ihre Wohnung sofort im September 2004 verlassen habe. Sie sei zwischen Batumi und Tbilissi hin- und hergefahren. Sie habe die Mietwohnung weiterhin besessen, sich jedoch nicht mehr dort, sondern bei einer Freundin aufgehalten.

Obwohl die Grenze nicht offen gewesen wäre, sei es diesen abchasischen Männern dennoch möglich gewesen, nach Tbilissi zu reisen. Derzeit nehme sie Medikamente gegen Blutdruckschwankungen. Sie nehme auch Kurantin gegen Herzbeschwerden, dieses Medikament würde man ihr aus der Ukraine mit einem Bus liefern. Im Jahre 1995 habe sie einen Hinterwandherzinfarkt erlitten. Auch in Georgien habe sie von 1995 bis 1998 Kuratin genommen, anschließend sei sie wieder gesund gewesen. Von einem österreichischen Arzt seien ihr Herztropfen (Valerian), Herztabletten (Validol) und Augentropfen verschrieben worden.

I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2006, Zl. 04 25.002/1-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Darin hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könnten. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise, wie diese erfolgte, stünden ebenfalls nicht fest. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, wie lange sich die Beschwerdeführerin tatsächlich schon in Österreich aufhalte und wann diese Georgien verlassen habe. Die Begründung des Antrages habe bereits keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention gefunden, weil aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkret gegen ihre Person gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ableitbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe ausschließlich die Verfolgung durch Privatpersonen geltend gemacht. Während des gesamten Asylverfahrens habe sie zudem nicht den Eindruck erwecken können, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen würden. Es seien diese Angaben der Beschwerdeführerin daher als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht der Beschwerdeführerin - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft worden. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.römisch eins.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2006, Zl. 04 25.002/1-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Darin hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könnten. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise, wie diese erfolgte, stünden ebenfalls nicht fest. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, wie lange sich die Beschwerdeführerin tatsächlich schon in Österreich aufhalte und wann diese Georgien verlassen habe. Die Begründung des Antrages habe bereits keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention gefunden, weil aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkret gegen ihre Person gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ableitbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe ausschließlich die Verfolgung durch Privatpersonen geltend gemacht. Während des gesamten Asylverfahrens habe sie zudem nicht den Eindruck erwecken können, dass ihre Angaben den Tatsachen entsprechen würden. Es seien diese Angaben der Beschwerdeführerin daher als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht der Beschwerdeführerin - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft worden. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

I.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) und gab als Begründung unvollständige Sachverhaltsfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung sowie Verfahrensmängel an. Sie führte zusammengefasst aus, dass die Behörde ihrem Vorbringen zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abspreche, obwohl sie ihre Fluchtgründe außerordentlich detailliert, schlüssig und nachvollziehbar geschildert habe. Dass sie laut Arztbericht angeblich geschildert hätte, sie wäre fünf Jahre im Krankenhaus gewesen, müsse das Resultat von falschen Aufzeichnungen des Arztes sein, da kaum ein Mensch fünf Jahr im Krankenhaus sei. Sie habe in Wirklichkeit in Batumi gewohnt, sei drei Jahre in Behandlung, jedoch nur einen Tag im Krankenhaus gewesen. Fünf Jahre lang habe sie Medikamente eingenommen. Ebenso erkläre sie sich die Aufzeichnung, dass die Männer im September 2004 zu ihr gekommen wären, tatsächlich habe sie dem Arzt jedoch geschildert, dass diese im August Geld von ihr verlangt hätten, welches sie bis September hätte zahlen sollen. Auch den Widerspruch zwischen ihrem Vorbringen über ihre Flucht nach Batumi und ihre vorhergehende Angabe bis November in Tiflis gelebt zu haben, hätte sie bereits vor dem Bundesasylamt nachvollziehbar aufgeklärt. In Anbetracht der wirtschaftlichen und politischen Macht ihrer Verfolger sei nicht damit zu rechnen, dass sie von den georgischen Behörden Schutz erhalten könne. Ausdrücklich bestreite sie die Ausführungen der belangten Behörde zur Menschenrechtssituation und zur staatlichen Schutzgewährung in Georgien. Das Bundesasylamt verkenne die rechtliche Situation, wenn es ausführe, die Ereignisse im Jahr 1995 seien nicht relevant, da der zeitliche Konnex (zur Ausreise) fehle. Die Ereignisse im Jahr 1995 würden eng mit jenen Erpressungen und Drohungen im Jahr 2004 zusammenhängen und es handle sich bei den Tätern um die gleichen Männer. Das Bundesasylamt habe daher beide Vorfälle in ihre Betrachtung miteinzubeziehen. Ihre Fluchtgründe müssten einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden, da nur so ihre Gefährdung richtig beurteilt werden könne. Die von ihr geschilderten Ereignisse stellen vor dem Hintergrund der GFK eine unmittelbar drohende Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe dar. In Gesamtschau ihres Falles und der Verhältnisse in ihrem Heimatstaat sei somit deutlich, dass die Voraussetzungen zur Asylgewährung in ihrem Fall vollinhaltlich zutreffen.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) und gab als Begründung unvollständige Sachverhaltsfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung sowie Verfahrensmängel an. Sie führte zusammengefasst aus, dass die Behörde ihrem Vorbringen zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abspreche, obwohl sie ihre Fluchtgründe außerordentlich detailliert, schlüssig und nachvollziehbar geschildert habe. Dass sie laut Arztbericht angeblich geschildert hätte, sie wäre fünf Jahre im Krankenhaus gewesen, müsse das Resultat von falschen Aufzeichnungen des Arztes sein, da kaum ein Mensch fünf Jahr im Krankenhaus sei. Sie habe in Wirklichkeit in Batumi gewohnt, sei drei Jahre in Behandlung, jedoch nur einen Tag im Krankenhaus gewesen. Fünf Jahre lang habe sie Medikamente eingenommen. Ebenso erkläre sie sich die Aufzeichnung, dass die Männer im September 2004 zu ihr gekommen wären, tatsächlich habe sie dem Arzt jedoch geschildert, dass diese im August Geld von ihr verlangt hätten, welches sie bis September hätte zahlen sollen. Auch den Widerspruch zwischen ihrem Vorbringen über ihre Flucht nach Batumi und ihre vorhergehende Angabe bis November in Tiflis gelebt zu haben, hätte sie bereits vor dem Bundesasylamt nachvollziehbar aufgeklärt. In Anbetracht der wirtschaftlichen und politischen Macht ihrer Verfolger sei nicht damit zu rechnen, dass sie von den georgischen Behörden Schutz erhalten könne. Ausdrücklich bestreite sie die Ausführungen der belangten Behörde zur Menschenrechtssituation und zur staatlichen Schutzgewährung in Georgien. Das Bundesasylamt verkenne die rechtliche Situation, wenn es ausführe, die Ereignisse im Jahr 1995 seien nicht relevant, da der zeitliche Konnex (zur Ausreise) fehle. Die Ereignisse im Jahr 1995 würden eng mit jenen Erpressungen und Drohungen im Jahr 2004 zusammenhängen und es handle sich bei den Tätern um die gleichen Männer. Das Bundesasylamt habe daher beide Vorfälle in ihre Betrachtung miteinzubeziehen. Ihre Fluchtgründe müssten einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden, da nur so ihre Gefährdung richtig beurteilt werden könne. Die von ihr geschilderten Ereignisse stellen vor dem Hintergrund der GFK eine unmittelbar drohende Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe dar. In Gesamtschau ihres Falles und der Verhältnisse in ihrem Heimatstaat sei somit deutlich, dass die Voraussetzungen zur Asylgewährung in ihrem Fall vollinhaltlich zutreffen.

I.9. Mittels Telefax vom 18.08.2010 wurde dem Asylgerichtshof betreffend die Beschwerdeführerin das Übernahmeersuchen vom 17.08.2010 des Migrationsamtes des Innenministeriums der Slowakischen Republik betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt. Des Weiteren wurde ein englisches Standardformular betreffend die Rücknahme der Beschwerdeführerin, ausgefüllt vom Slowakischen Dublin-Team, übermittelt. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin geschieden sei und am 03.08.2010 in der Slowakei um Asyl angesucht hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Information über den Tod ihres Sohnes am XXXX dazu entschlossen, nach Georgien zurückzukehren. Sie hatte geschildert, dass sie am 23.07.2010 von Tbilissi nach Kiew, weiter nach Uzhgorod und danach in die Slowakei gelangt wäre, wo sie von der Slowakischen Polizei am 25.07.2010 aufgegriffen worden wäre. Die Beschwerdeführerin wurde im Standardformular als XXXX bezeichnet und als ihre weiteren Namen "XXXX alias XXXX" angeführt. Bei der Asylantragstellung in der Slowakei hatte die Beschwerdeführerin einen georgischen Reisepass, der ihr am XXXX ausgestellt worden war, in Vorlage gebracht.römisch eins.9. Mittels Telefax vom 18.08.2010 wurde dem Asylgerichtshof betreffend die Beschwerdeführerin das Übernahmeersuchen vom 17.08.2010 des Migrationsamtes des Innenministeriums der Slowakischen Republik betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt. Des Weiteren wurde ein englisches Standardformular betreffend die Rücknahme der Beschwerdeführerin, ausgefüllt vom Slowakischen Dublin-Team, übermittelt. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin geschieden sei und am 03.08.2010 in der Slowakei um Asyl angesucht hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Information über den Tod ihres Sohnes am römisch 40 dazu entschlossen, nach Georgien zurückzukehren. Sie hatte geschildert, dass sie am 23.07.2010 von Tbilissi nach Kiew, weiter nach Uzhgorod und danach in die Slowakei gelangt wäre, wo sie von der Slowakischen Polizei am 25.07.2010 aufgegriffen worden wäre. Die Beschwerdeführerin wurde im Standardformular als römisch 40 bezeichnet und als ihre weiteren Namen "XXXX alias XXXX" angeführt. Bei der Asylantragstellung in der Slowakei hatte die Beschwerdeführerin einen georgischen Reisepass, der ihr am römisch 40 ausgestellt worden war, in Vorlage gebracht.

I.10. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge wieder von Österreich aus der Slowakei rückübernommen.römisch eins.10. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge wieder von Österreich aus der Slowakei rückübernommen.

I.11. Am 25.10.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Georgisch eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Mit Ladung zur Verhandlung, die der Beschwerdeführerin am 17.10.2011 zugestellt worden war, waren umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist bis dato nicht eingetroffen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.11. Am 25.10.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Georgisch eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Mit Ladung zur Verhandlung, die der Beschwerdeführerin am 17.10.2011 zugestellt worden war, waren umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist bis dato nicht eingetroffen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Befragt nach ihrem gesundheitlichen Zustand gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Augenprobleme, weshalb sie am 27.09.2011 am Auge operiert worden wäre. Wegen Problemen mit ihrer Tränenflüssigkeit sowie Eiter im Auge würde sie am linken Auge derzeit noch immer nichts sehen. Sie habe am 31.10.2011 einen Kontrolltermin, diese Kontrollen würden alle paar Monate stattfinden und es würde möglicherweise noch einen weiteren Eingriff geben. Ihr Herz sei derzeit "in Ordnung", sie müsse jedoch wegen ihres hohen Blutdrucks Medikamente einnehmen. Sie habe zudem keine psychischen Probleme mehr.

Sie könne eine Kopie der Übersetzung ihrer Scheidungsurkunde vorlegen, die ihr von ihren Verwandten aus Adscharien geschickt worden wäre. Ihr Mädchenname würde "XXXX" lauten. Es handle sich um eine "fiktive Scheidung", also um eine Scheidung nur "auf dem Papier", um noch eine Wohnung zu bekommen. Die Scheidung habe 1973 stattgefunden, ihren Mann habe sie 1970 geheiratet. Es sei ihre einzige Ehe gewesen und sie hätte bis 1995 mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Kinder hätten sie keine gehabt.

Befragt, weshalb sie dann beim Begräbnis ihres Sohnes in Georgien gewesen wäre, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nie eigene Kinder gehabt und auch niemals Kinder großgezogen. Auf Vorhalt, sie habe in der Slowakei angegeben, dass sie am XXXX vom Tod ihres Sohnes erfahren und beschlossen hätte, nach Georgien zu reisen, gab die Beschwerdeführerin an, das diese Schilderung gelogen gewesen wäre.Befragt, weshalb sie dann beim Begräbnis ihres Sohnes in Georgien gewesen wäre, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nie eigene Kinder gehabt und auch niemals Kinder großgezogen. Auf Vorhalt, sie habe in der Slowakei angegeben, dass sie am römisch 40 vom Tod ihres Sohnes erfahren und beschlossen hätte, nach Georgien zu reisen, gab die Beschwerdeführerin an, das diese Schilderung gelogen gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin gab befragt an, eine Frau habe ihr am Telefon erklärt, ihr würde ein Pass dorthin geschickt werden, wo sie sich aufhalte. Sie habe diese Frau vor eineinhalb Jahren in Wien treffen müssen. Beim Treffen mit dieser Frau habe sich herausgestellt, dass hinter dieser Angelegenheit in Wirklichkeit die gleichen Leute stünden, welche die Beschwerdeführerin in Abchasien verfolgt hätten. Von diesen Personen sei sie in die Slowakei gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Ahnung, wie diese Personen aus Abchasien, die Geld und Dokumente von ihr verlangt hätten, sie hier gefunden hätten. Sie hätten versucht, sie über die russische Grenze zu bringen. Aufgrund von starkem Regen sei ein Reifen des Autos geplatzt und sie sei aus dem Fahrzeug gefallen. Danach habe sie sich im Wald versteckt und die Polizei (in der Slowakei) hätte ihr geholfen. Die Beschwerdeführerin habe über ihre Verschleppung aus Österreich deshalb keine Angaben vor den slowakischen Behörden getätigt, da sie große Angst gehabt habe. Die Beschwerdeführerin bestätigte weiters, dass sie lediglich von privaten Personen aus Abchasien verfolgt werde, diese würden Dokumente und Geld von ihrem Mann verlangen. Sie wisse nicht, wie diese Männer ihren Aufenthalt in Österreich hätten ausfindig machen können, sie hätten sie jedoch auch nach zehn Jahren in Tbilissi gefunden. In der Slowakei habe sie sich einfach gestellt und einen Asylantrag gestellt, damit sie von diesen Leuten in Ruhe gelassen werde. Nach diesem Vorfall sei sie für acht Tage im Krankenhaus gelandet, weil sie die ganze Nacht nass im Wald verbracht hätte. Sie habe in Österreich keine Anzeige über ihre Verfolgung erstattet. In Georgien hätte eine Anzeige bei der Polizei keinen Sinn gehabt. Die Polizei könne sie nicht schützen, "sie" würden ihr die Kehle durchschneiden.

Befragt, wie lange sie in Georgien gewesen wäre, gab sie an, sie sei gar nicht in Georgien, sondern lediglich in der Slowakei gewesen und habe auch nicht nach Georgien reisen wollen. Wofür sie ihren Reisepass benötigt hätte, wisse sie selbst nicht. Die Beschwerdeführerin hätte einfach über einen Pass mit ihrem Namen verfügen wollen, da sie "nichts" besessen habe. Sie könne nicht angeben, warum sie aufgrund dieses Anliegens nicht die Botschaft aufgesucht habe.

Sie selbst stamme aus Tkibuli in Zentralgeorgien, geheiratet habe sie jedoch in Abchasien. Von 1970 bis 1995 habe sie auch in Abchasien gewohnt. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Frage, dass sie sich 1978 beim Standesamt Tbilissi scheiden hätte lassen und begründete dies damit, dass sie sich deshalb in dieser Stadt hätte scheiden lassen, damit niemand dort, wo sie mit ihrem Mann gelebt habe, über ihre Scheidung etwas erfahre. Sie gehöre der georgischen Volksgruppe an. Befragt, warum sie angegeben hatte, dass sie der Volksgruppe der Abchasen angehöre, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, warum dies so niedergeschrieben wurde.

Befragt, welche Verwandte von ihr wo leben, gab sie an, niemanden zu haben. Sie habe keine Kinder, keine Eltern und ihr Bruder sei gestorben. Die erwähnte Verwandte aus Adscharien sei eine Verwandte ihres Ehemannes, bei dieser habe sie sich fünf Jahre lang versteckt. Während dieser fünf Jahre in Adscharien hätten sich keine Vorfälle ereignet.

Auf Vorhalt, dass sie vor der ärztlichen Gutachterin bei einem Gespräch im Jahr 2005 geschildert hatte, sie sei von 1995 bis 2000 im Krankenhaus aufhältig gewesen, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zu dieser Zeit bei dieser Verwandten gewesen und hätte sich lediglich behandeln lassen.

Bei ihrer Rückkehr fürchte sie sich vor diesen Personen, die nach wie vor politische Dokumente von ihr fordern würden. Sie wisse nicht, welche Unterlagen sie verlangen würden. Außerdem hätten diese Personen USD 10.000,- bis zum Jahresende 2004 von ihr gefordert, in diesem Jahr sei sie jedoch im August oder September aus Tbilissi geflüchtet. Die Personen seien zu ihrem kleinen Verkaufsstand, den sie besessen habe, gekommen. Sie hätten sie damit bedroht, dass man ihr die Kehle durchschneide, falls sie ihnen diese Sachen nicht übergebe. Dort sei sie von anderen darüber informiert worden, dass ihr Haus niedergebrannt worden wäre und diese Personen vielleicht deshalb nichts gefunden hätten.

Es sei nach so viel Stress und aufgrund ihres Alters schwer, sich an die zeitlichen Abläufe zu erinnern. "Sie" (offensichtlich sind hier die unbekannten Männer gemeint) dürften vom 20. August bis zum 11. September zu ihr gekommen sein, sie sei am 11. September zu ihrer Verwandten nach Batumi geflüchtet. Dann habe sie schon die Grenze überquert und das Land verlassen. Ihre Aussage vor dem Bundesasylamt, wonach sie von 2000 bis November 2004 alleine in Tbilissi in einer Mietwohnung gelebt habe, sei richtig.

Auf Vorhalt, dass sie nunmehr erwähne, sie habe ab September bei ihrer Verwandten gelebt, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätte ja nicht alles auf einmal mitnehmen können. Sie sei deshalb immer wieder von Batumi zurück nach Tbilissi gekommen, um all ihre Sachen zu holen. Dies habe lange gedauert und sie habe auch ihren Verkaufsstand verkauft. Erst danach sei sie ausgereist.

Auf weiteren Vorhalt, dass es absolut unglaubwürdig sei, dass sie 16 Jahre nach dem Vorfall in Abchasien immer noch von diesen Leuten verfolgt werde, da diese Personen längst wissen würden, dass sie nicht die geforderten Dokumente und auch kein Geld besitze und sie sich hilfesuchend jederzeit an die georgischen Sicherheitsbehörden wenden könnte, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Personen der Meinung wären, dass sie die Unterlagen immer noch habe und diese von ihr herausverlangen würden. Welche Dokumente sie haben wollten, wisse sie nicht. Die Männer hätten ihr 1995 auch den Arm abschneiden wollen und hätten sie am Finger verletzt. Sie habe deshalb Narben und die Nachbarn hätten sie damals gerettet.

Zur Integration gab sie an, sie habe österreichische Freunde. Man würde sich gegenseitig Besuche abstatten und Spazieren gehen. Sie könne gut nähen, lade gern Leute ein und backe für diese. Sie helfe Personen, wenn es diesen schlecht gehe oder jemand krank sei. Sie wohne in Linz in einem Zimmer zusammen mit einer anderen Frau. Die Beschwerdeführerin lebe weiters von der Sozialhilfe und werde auch von ihren Freundinnen unterstützt. Beispielsweise erhalte sie von diesen Kleidung. Sie arbeite nicht, gehe keiner gemeinnützigen Tätigkeit nach und sei in keinem Verein tätig. In Österreich habe sie nie gearbeitet, da dies ohne Papiere nicht möglich wäre. Die Beschwerdeführerin ersuche darum, dass sie als alte Frau, falls es möglich wäre, hierbleiben könnte. Wenn sie eine Arbeitsbewilligung erhalten würde, wolle sie auch hier arbeiten. Nach ihrer Hochzeit und nach ihrer Tätigkeit als Krankenschwester, die sie ab 1970 rund zwei Jahre ausgeübt habe, habe sie "Wirtschaftsökonomie" an einer technischen Hochschule in Tbilissi studiert. Danach habe sie nicht mehr gearbeitet.

Die in der Verhandlung anwesende Begleitperson gab an, dass die Beschwerdeführerin eine besonders nette und hilfsbereite Frau sei.

Auf Vorhalt eines Fotos von XXXX, der zusammen mit der Beschwerdeführerin am 13.12.2004 illegal nach Österreich gelangt war, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diesen kenne, denn es sei der Sohn einer Bekannten, den sie mitgenommen hätte, weil dieser alleine gereist wäre. Zu diesem habe sie aber keinerlei Kontakt.Auf Vorhalt eines Fotos von römisch 40 , der zusammen mit der Beschwerdeführerin am 13.12.2004 illegal nach Österreich gelangt war, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diesen kenne, denn es sei der Sohn einer Bekannten, den sie mitgenommen hätte, weil dieser alleine gereist wäre. Zu diesem habe sie aber keinerlei Kontakt.

Sie wisse nicht, ob ihre Wohnungskollegin, die ebenfalls eine georgische Asylwerberin wäre, bereits eine Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten habe. Diese wohne mit ihr zwar in einem Zimmer, würde aber häufig bei ihrem Freund übernachten. In Österreich habe sie darüber hinaus keine Beziehungen zu einer Person und es würden auch keine Verwandten von ihr im Bundesgebiet leben.

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden von der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Übersetzung der Scheidungsurkunde vom 02.03.1978,

Bestätigung der XXXX vom 20.10.2011 über die erfolgreiche Absolvierung der Deutschprüfung, Niveaustufe A-2 des Europarates, durch die Beschwerdeführerin,Bestätigung der römisch 40 vom 20.10.2011 über die erfolgreiche Absolvierung der Deutschprüfung, Niveaustufe A-2 des Europarates, durch die Beschwerdeführerin,

Ärztliche Mitteilung vom 28.01.2005, erstellt von XXXX, über ihre am 26.01.2005 und am 28.01.2005 stattgefundenen Gespräche,Ärztliche Mitteilung vom 28.01.2005, erstellt von römisch 40 , über ihre am 26.01.2005 und am 28.01.2005 stattgefundenen Gespräche,

Bestätigung über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 18.04.2006 bis 20.04.2006 in der XXXX aufgrund einer Operation an ihrem rechten Auge,Bestätigung über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 18.04.2006 bis 20.04.2006 in der römisch 40 aufgrund einer Operation an ihrem rechten Auge,

Entlassungsbrief der XXXX vom 30.09.2011 nach ihrem Aufenthalt in der Klinik vom 27.09.2011 bis 30.09.2011,Entlassungsbrief der römisch 40 vom 30.09.2011 nach ihrem Aufenthalt in der Klinik vom 27.09.2011 bis 30.09.2011,

Bestätigungen des XXXX über Augenoperationen am 19.04.2006, 26.07.2006, 17.02.2010 und am 28.09.2011,Bestätigungen des römisch 40 über Augenoperationen am 19.04.2006, 26.07.2006, 17.02.2010 und am 28.09.2011,

Schlussbericht vom 11.07.2005 des XXXX über die Untersuchung der Beschwerdeführerin aufgrund von präkordialen Schmerzen,Schlussbericht vom 11.07.2005 des römisch 40 über die Untersuchung der Beschwerdeführerin aufgrund von präkordialen Schmerzen,

Schreiben der XXXX vom 21.07.2005 über die Rechnung und den Bericht über den Hubschraubereinsatz am 08.07.2005,Schreiben der römisch 40 vom 21.07.2005 über die Rechnung und den Bericht über den Hubschraubereinsatz am 08.07.2005,

Ambulanzkarte vom XXXX über die Behandlung am 25.01.2005,Ambulanzkarte vom römisch 40 über die Behandlung am 25.01.2005,

Ärztliches Schreiben über die augenärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.01.2005,

Ärztliches Schreiben von XXXX, Internist und Facharzt für Innere Medizin, erstellt am 26.02.2008,Ärztliches Schreiben von römisch 40 , Internist und Facharzt für Innere Medizin, erstellt am 26.02.2008,

Internbefund von XXXX, Fachart für Innere Medizin, erstellt am 05.10.2009,Internbefund von römisch 40 , Fachart für Innere Medizin, erstellt am 05.10.2009,

Vorbefund von XXXX vom 01.10.2009,Vorbefund von römisch 40 vom 01.10.2009,

Konvolut an Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 25.10.2011 sowie Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 25.10.2011 sowie Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente.

II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht zweifelsfrei feststeht, ist Staatsangehörige von Georgien. Sie gelangte laut eigenen Angaben am 13.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Zuvor hatte sie bereits im Jahr 2004 in der Slowakei um Asyl angesucht, hatte jedoch den Ausgang dieses Asylverfahrens nicht abgewartet und war weiter nach Österreich gereist. Am 25.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin von der slowakischen Polizei in der Slowakei aufgegriffen. Sie war unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Slowakei gelangt, wo sie am 03.08.2010 erneut einen Asylantrag gestellt hatte, wobei sie angab, nach Georgien zurückgereist zu sein. In der Folge wurde sie von Österreich aus der Slowakei rückübernommen.

Die Beschwerdeführerin ist - abgesehen von Problemen mit ihren Augen und ihrem Blutdruck - gesund, sie leidet somit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass ihr in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen, nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt von der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Die Beschwerdeführerin, die die deutsche Sprache kaum versteht und spricht, hat am 20.10.2011 eine Deutschprüfung (Niveau A2) erfolgreich absolviert. Sie hat keine sonstigen Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist in Österreich nie einer Arbeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt von der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Die Beschwerdeführerin, die die deutsche Sprache kaum versteht und spricht, hat am 20.10.2011 eine Deutschprüfung (Niveau A2) erfolgreich absolviert. Sie hat keine sonstigen Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist in Österreich nie einer Arbeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Zur relevanten Situation in Georgien:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Georgien, insbesondere der politischen Situation, Rechtschutz, Menschenrechte und der Situation von Rückkehrern, wird auf die Feststellungen in nachstehenden Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.

Allgemeine Lage

Abchasien und Südossetien

Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe, Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri und Teile des Distrikts Achalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete einige georgische Enklaven im Bezirk Achalgori und Dörfer im Bezirk Zchinwali, welche mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoew.

(Der Standard: Abgespaltene Regionen, 06.05.2008 / Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Nachdem Präsident Saakashvili im Jahr 2004 die autonome Republik Adscharien im Südwesten Georgiens wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung bringen konnte, begann er, auch die Wiedereingliederung Abchasiens und Südossetiens in ähnlich offensiver Form zu betreiben. Bereits 2004 erfolgte ein militärischer Vorstoß der georgischen Armee in Südossetien; 2007 setzte Tiflis in den von Georgien kontrollierten Teilen Abchasiens und Südossetiens eigene Administrationen zusätzlich zu den De-facto-Regierungen in beiden Regionen ein. Der georgische Militärhaushalt wurde Jahr für Jahr drastisch erhöht. Ein Dialog mit den De-facto-Regierungen und den Zivilgesellschaften in Abchasien und Südossetien wurde allenfalls sporadisch gesucht. Auf vertrauensbildende Maßnahmen wurde verzichtet.

(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

In und um Abchasien und Südossetien, jenen Regionen Georgiens, die sich 2008 nach dem Krieg zwischen Russland und Georgien für unabhängig erklärt hatten, herrschte nach wie vor eine angespannte Situation.

Im Juni gab es Berichte über Schießereien, Tötungen und Brandstiftungen in der Region Gali in Abchasien. Zivilpersonen litten weiterhin unter Schikanen und der unsicheren Lage in der Region.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Anfang Mai 2009 begann Russland mit der Stationierung von Soldaten an den Grenzen von Abchasien und Südossetien. Russische Einheiten nahmen am 02.05.2009 ihre Tätigkeit entlang der Grenzen beider Provinzen auf, einige Tage zuvor war ein entsprechendes Abkommen von Russland mit Abchasien und Südossetien unterzeichnet worden.

(Russland Online: Russland beginnt mit Grenzsicherung in Abchasien und Südossetien, 3.5.2009,

http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47066, Zugriff 15.7.2011)

Georgiens Konfliktzonen waren 2010 weitgehend stabil. Die EU Monitoring Mission (EUMM) sorgte durch verlässliche politische Garantien für eine Nicht-Eskalation des Konflikts mit Russland. Die Genfer Gespräche über den Konflikt wurden auch 2010 weiter geführt. Im Oktober 2010 zog sich das russische Militär aus Perevi, einem Dorf außerhalb der Grenzen des ehemaligen autonomen Gebiets Südossetien, zurück, das sie seit dem Augustkrieg 2008 besetzt gehalten hatten. Laut Russischen Behörden hatte Moskau dadurch alle seine im Sechs-Punkte-Abkommens festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Die internationale Gemeinschaft begrüßte den Abzug, bestand aber darauf, dass das Sechs-Punkte-Abkommen noch nicht erfüllt sei. Kleine Zeichen einer Verbesserung der Beziehungen zwischen Georgien und Russland beinhalteten die Öffnung des Grenzübergangs Larsi und die Wiederaufnahme von Direktflügen zwischen Tiflis und Moskau. Jedoch hatte dies kaum größere Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen. Die Abschaffung der Visumspflicht für Bürger des Nordkaukasus durch die georgischen Behörden wurde in Moskau kritisiert, diese sahen die Abschaffung als Versuch, die Situation im Nordkaukasus zu destabilisieren. Im Oktober 2010 verhaftete das georgische Innenministerium neun georgische und vier russische Staatsbürger unter dem Vorwurf, Spionage für Russland betrieben zu haben.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Seit dem 01. Oktober 2008 ist eine EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM). Russland erkannte am 26. August unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an.

Infolge des Krieges wurden bis zu 190.000 Personen nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 23.000 Georgier aus Südossetien und Abchasien werden voraussichtlich auf Dauer nicht in ihre Heimat zurückkehren können.

Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, eine davon mit deutscher Hilfe.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Menschenrechte

Allgemein

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.7.2011)

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlich-rechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Die privaten Sender weisen einen gewissen Pluralismus auf, wobei jeder von ihnen dazu tendiert ein spezifisches politisches Lager zu favorisieren und damit vor allem die regierungsnahen Sender dominieren. Der Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen bleibt eine fortlaufende Herausforderung. Ein Gesetzesentwurf, der vorsieht die Eigentümerverhältnisse offen zu legen, wurde von einem parlamentarischen Komitee im November 2010 vorbereitet, jedoch bis Jahresende noch nicht in Kraft gesetzt.

Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich. 2010 gab es bezüglich den Inhalten im Internet keine wesentlichen Einschränkungen von Seiten des Staates..

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Insgesamt bestand 2010 Einigkeit darüber, dass für die Medienlandschaft Georgiens im Bezug auf Unabhängigkeit und Professionalität Verbesserungsbedarf besteht. Die Intransparenz der Eigentümerverhältnisse von den führenden TV-Stationen wurde als problematisch erkannt und ein Gesetzesänderungsantrag im Parlament eingebracht. Dieser soll juristischen Personen mit Aktien an einem im Ausland registrierten Unternehmen verbieten, Rundfunklizenzen zu erwerben. So soll unter anderem erreicht werden, dass die Finanzierung von Sendern offen gelegt wird.

Obwohl grundsätzlich das Recht auf Information gewährleistet ist, beschweren sich Journalisten und die Legislative über Regierungsagenturen, die angefragte Informationen zurückhalten.

Es wurde propagiert, mehr in die Journalismusausbildung zu investieren sowie die Einführung ethischer Standards voranzutreiben. Der Großteil der georgischen Nachrichtenberichterstattung wird als voreingenommen und parteiisch wahrgenommen, wobei sowohl die Regierung, als auch die Opposition Medien innehaben, die ihren jeweiligen Standpunkt vertreten, was einen gewissen Ausgleich in der Berichterstattung schafft.

Die Printmedien sind breiter gefächert, es halten sich jedoch nur wenige an ethische Standards.

Das Internet kann ohne Einschränkungen genutzt werden. Die Bedeutung von Online-Medien steigt. Inzwischen haben 28.3 % der georgischen Bevölkerung Zugang zum Internet. (Im Vergleich dazu waren es vor vier Jahren noch lediglich 7.6 %.) Der Internetzugang ist in den meisten Teilen des Landes gewährleistet, jedoch sind die Preise in den Regionen weit höher, als in der Hauptstadt Tbilisi. Immer mehr Georgier treten sozialen Netzwerken im Internet bei. Speziell das Soziale Netzwerk Facebook dient mit mehr als 340.000 georgischen Mitgliedern als eine wichtige Plattform für Diskussionen und Informationsaustausch.

Obwohl eine gesteigerte Sensibilität betreffend der Intransparenz der Medien einen hoffnungsvollen Trend anzeigt, fehlt es dem Medienbereich immer noch an Transparenz.

(Freedom House: Nation in Transit 2011 - Georgia, 27.06.2011)

Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber einer limitierten Anzahl an Fernsehstationen. Dazu gehören der staatliche öffentliche Rundfunk sowie die regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Die Eigentümerverhältnisse bleiben weiterhin undurchsichtig. Einige Journalisten brachten vor, Druck und Angriffen ausgesetzt zu sein.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 24.01.2011)

Die Rede- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere einfache Gesetze gewährleistet, einigen Berichten zufolge wurden diese Freiheiten jedoch von der Regierung eingeschränkt.

Die Regierung konnte grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte, wobei es auch hier zu beachtlichen Ausnahmen kam. So wurde Beobachtern von Einzelpersonen berichtet, sie würden sensible Themen aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden nur widerwillig oder überhaupt nicht mehr via Telefon besprechen.

NRO berichteten, dass die weitverbreitete Straffreiheit für Angriffe und Schikanen gegenüber Menschenrechtsaktivisten eine abschreckende Wirkung auf Gegenstimmen und auf Watchdog-Gruppen, vor allem außerhalb von Tbilisi, hatten. Sie behaupteten ebenfalls, dass die Regierung den Rechtsapparat benutzte, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. NRO, unabhängige Analysten und Journalisten beschuldigten immer wieder hochrangige Regierungsangehörige und Oppositionspolitiker redaktionelle Entscheidungen durch ihre persönlichen Beziehungen zu Programmdirektoren zu beeinflussen. Unternehmer sollen mit langen Finanzprüfungen von der Regierung dermaßen eingeschüchtert worden sein, dass sie in oppositionsnahen Medien keine Werbung schalten ließen.

Es gibt an die 200 unabhängige Zeitungen, wobei die meisten lokale Zeitungen, und in Auflage und Einfluss extrem limitiert sind. Während des Jahres wurden ranghohe Regierungsmitglieder in den Printmedien kritisiert. Einige mit diesen Zeitungen in Zusammenhang stehende Personen berichteten, dass sie Druck, Einschüchterungsversuchen und Gewalt aufgrund ihrer Arbeit ausgesetzt seien. Nur wenige Zeitungen sind kommerziell überlebensfähig. Schirmherren der Politik und Wirtschaft subventionieren typischerweise Zeitungen, die ihrem Einfluss unterstellt sind.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Unabhängigkeit der Medien in Georgien ist weiterhin mangelhaft und ein wesentlicher Fortschritt hin zu mehr Diversität nicht bemerkbar. Die einzige Ausnahme stellt der kleine nationale Kanal "Maestro" dar. Die führenden landesweiten TV-Stationen stehen weiterhin unter starkem Einfluss, während die Printmedien relativ frei von Druck und Einschüchterung agieren können. Doch abgesehen von der verhältnismäßig freien Atmosphäre, steht die unabhängige Presse vor anderen Herausforderungen. Da die Regierung großen Druck auf Unternehmen und die Privatwirtschaft ausübt, ist es fast unmöglich diese für den Inseratkauf zu gewinnen, wenn regelmäßig kritischer Inhalt publiziert wird.

Die drei großen landesweiten TV-Stationen, der Öffentliche Rundfunk, Imedi TV und Rustavi 2 berichten weiterhin sehr einseitig und parteiisch. Die mangelnde Transparenz der Eigentümerverhältnisse der beiden letztgenannten Sender, die im Ausland registriert sind, stärkt den Verdacht einer engen Bindung zur Regierungspartei.

(Human Rights Centre: Annual Human Rights Report for 2010 - Georgia, 14.03.2011)

Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit; jedoch gibt es Bedenken hinsichtlich einiger Vorbehalte im Gesetz. Im Jahr 2010 sind Demonstrationen von den Behörden zugelassen worden, die meisten davon verliefen ohne Zwischenfälle.

Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt. Den Protestierenden ist es verboten Straßen "absichtlich" und "künstlich" zu blockieren. Gemäß einem Zusatzartikel im Polizeigesetz ist der Gebrauch von nicht tödlichen Projektilen zur besseren Kontrolle im Falle von Ausschreitungen erlaubt. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde von 30 auf 90 Tage erhöht.

Die Verfassung und weitere Gesetzte gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht immer respektiert. So wird behauptet, dass im letzten Jahr Mitglieder der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien und ihr Umfeld vermehrt Ziel von Verfolgung der Justizbehörden seien und zu verhältnismäßig höheren Strafsätzen verurteilt würden. Weiters werde, mithilfe von Überwachung sowie angedrohten oder tatsächlichen Entlassungen, Druck auf die Opposition ausgeübt.

Es gibt, außer den Registrierungsvoraussetzungen, keine Einschränkungen der Regierung, was die Gründung politischer Parteien betrifft. Laut Registrierungs- und Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es im Jahr 2010 206, Ende 2009 200 und Ende 2008 189 registrierte politische Parteien. Während des Jahres behaupteten Personen und Mitglieder von Organisationen, welche in Verbindung mit der Opposition standen, sie seien unberechtigterweise vermehrt Ziel der Strafverfolgungsbehörden gewesen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien 2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund ihrer politischen Tätigkeit verfolgt.

Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.

(Council of Europe - Commissioner für Human Rights: Report Following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)

In Bezug auf die Versammlungsfreiheit sind einige Zwischenfälle bekannt, in denen die Behörden in friedliche Versammlungen eingriffen und Fälle exzessiven Gewalteinsatzes auf Seiten der Exekutive nicht umfassend aufklärten.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 21.01.2011)

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit war 2010 im Allgemeinen gegeben, mit weniger signifikanten Zwischenfällen zwischen Polizei und Demonstranten als in den Jahren davor. Trotzdem gaben einige rechtliche Einschränkungen in der Versammlungsfreiheit Grund für Einwände des Europarats und des georgischen Ombudsmanns für Menschenrechte. NRO können sich ohne willkürliche Beschränkungen registrieren und arbeiten.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Saakaschwilis Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen eingingen. Das Überlaufen der ehemaligen Parlamentssprecherin Nino Burdschanadse und anderer ehemaliger Verbündeter von Saakaschwili zur Opposition 2008 führte zu einer neuerlichen Reorganisation.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, 2011)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Zunächst waren bereits bei der Ausarbeitung der neuen Wahlgesetzgebung für 2010 Oppositionsparteien nicht nur eingebunden, sondern es wurde auf zentrale Forderungen auch eingegangen. 2008 hatte man Forderungen der Opposition weitgehend ignoriert. Die Atmosphäre während des Wahlkampfes war 2010 weitgehend ruhig gewesen, trotz der Aufforderung einiger Oppositionsparteien die Wahlen zu boykottieren kam es zu keinen Massendemonstrationen und/oder Ausschreitungen. Die Arbeit der Wahladministration wurde von der OSZE als transparent und professionell bezeichnet, insbesondere in Bezug auf Wählerlisten kam es zu einer qualitativen Verbesserung.

Trotzdem ist in Georgien in mehrerlei Hinsicht von Einschränkungen bei der Ausübung von Oppositionstätigkeit zu sprechen: Nach Einschätzung der OSZE bestehen weiterhin Defizite hinsichtlich des Wahlrechtes, die etwa die ungleiche Verwendung administrativer Ressourcen erlauben, was der Regierungspartei zugute kommt. Zudem kam es auch in Zusammenhang mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen werden.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, 05.07.2010)

Haftbedingungen

Georgien steht auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung mit 538 Insassen pro 100.000 Einwohner an sechster Stelle. Damit ist die Hälfte der georgischen Gefängnisse überbelegt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft und Insassen beschweren sich häufig über Übergriffe. Im Jahr 2010 starben 142 Personen in Haft, davon 43 an Tuberkulose, was unter anderem auf mangelnde Hygiene zurückzuführen sei.

(IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Georgia's Crammed Prisons, 01. April 2011)

Eine begrenzte Verbesserung ist bezüglich der Grundbedingungen in den Gefängnissen und in polizeilichen Anhaltezentren sowie in der Bereitstellung von Rechtsberatung für Personen in Polizeigewahrsam zu bemerken. Auch Abänderungen im Strafgesetz im Februar und Juli 2010 stellen einen positiven Schritt hin zu einer Liberalisierung in der Kriminalpolitik dar. Durch die Implementierung dieser Novellierung und der Urteilspraxis sollen Probleme, welche durch steigende Häftlingszahlen bedingt sind, bewältigt werden.

Die häufig aus Überbelegung der Gefängnisse resultierenden unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen, zusammen mit unzureichender medizinischer Versorgung, sind weiterhin bedenklich. Dazu wird auch die Behandlung und Lage von psychisch kranken Inhaftierten als problematisch bewertet.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Überbelegung war in einigen der vom Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates im Februar 2010 besuchten Einrichtungen weit verbreitet. Trotz des massiven Gefängnis-Bauprogramms unterminiert die weiterhin ansteigende Anzahl an Gefangenen die Bemühungen, humane Haftbedingungen herzustellen.

(Council of Europe - CPT: Report to the Georgian Government on the visit to Georgia, 21.09.2010,

http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 20.7.2011)

Die Haftbedingungen in den meisten Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Während neu gebaute Haftanstalten Berichten zufolge internationalen Standards entsprechen, sind in alten Einrichtungen die Bedingungen unmenschlich und für die Häftlinge lebensbedrohlich, da sie schlecht ausgestattet sowie überbelegt sind und die medizinische Versorgung unzureichend ist. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen.

In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Die Gefängnisverwaltung ist nicht in der Lage eine umfassende Notfallversorgung bereit zu stellen, auch ist die medizinische Versorgung ungleichmäßig in den Haftanstalten der verschiedenen Regionen verteilt. Es besteht ein Gefälle zwischen dem nationalen Gesundheitssystem und der Gesundheitsversorgung im Strafvollzug. Das Büro des Ombudsmannes kritisiert den Mangel an adäquater Gesundheitsversorgung.

Laut Ministerium für Strafvollzug und Rechtsbeistand stieg die Häftlingszahl weiter an, was die Überbelegung weiter verschärfte. Im Laufe 2010 betrug die Zahl der Insassen 23.511; vergleichsweise gab es Ende 2009 21.239 Häftlinge, 2008 waren es 18.528 gewesen. Das Gesetz definiert drei Kategorien von Strafanstalten: Common Regime, Strict Regime und Gefängnis. Insassen werden je nach Schwere ihrer Verbrechen in eine dieser drei Kategorien zugeteilt. Ersttäter und Täter von leichten Verbrechen werden in Common Regimes untergebracht, während Täter von schweren Straftaten in Strict Regimes und Gefängnissen aufgeteilt werden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der georgische Ombudsmann stellte in seinem Bericht für das für das Jahr 2010 zum wiederholten Male fest, dass die Überbelegung der Gefängnisse weiterhin ein Problem darstellt. Bedenklich sei auch das Gesundheitssystem in den Strafanstalten. Das Strafjustizsystem müsse liberalisiert und die kumulative Strafbemessung durch konkurrierende abgelöst werden. Es gab einige Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen durch Gefängnisbedienstete.

(Civil.ge: Public Defender¿s 2010 Human Rights Report, 04.04.2011, http://civil.ge/eng/article.php?id=23309, Zugriff 11.07.2011)

Die Überbelegung in den Gefängnissen besteht immer noch, welches zu dürftigen Haftbedingungen für die Insassen führt. Als Hauptursache dafür wird die geringe Freispruchquote genannt. Gemäß dem Bericht der Europäischen Kommission gibt es neben der Überbelastung der Strafanstalten und dem Mangel an sinnvoller Beschäftigung ihrer Insassen, einige positive Veränderungen. So wurde bspw. im Jugendstrafrecht das Mindestalter für die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe auf 14 Jahre angehoben und Personal speziell für jugendliche Straftäter ausgebildet. Ebenso werden Befragungen Jugendlicher nunmehr in Anwesenheit von einem Anwalt und dem gesetzlichen Vertreter durchgeführt.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 24.01.2011)

Laut Information des Büros des Ombudsmannes gibt es in den Haftanstalten Ärzte, die die Häftlinge betreuen. Dem Gesetz nach sollen die Häftlinge einmal am Tag Ausgang bekommen. In manchen Haftanstalten wird das auch gemacht, aber in manchen auch nicht aus verschiedenen Gründen - weil die Anstalt nicht genug Personal hat, oder nicht die entsprechende Infrastruktur hat, usw.

Dem Gesetz nach können die Häftlinge mit den Anwälten uneingeschränkt treffen. Aber in einigen Fällen (z.B. wenn im Land gespannte Situation ist, u. a) ist das Treffen beschränkt, selten nicht zugelassen. Nach Einmischen der Vertreter von Ombudsmann werden die Treffen aber erlaubt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, vom 09.06.2009)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011)

Rechtsschutz

Justiz

Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.

Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.

Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.

Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.

Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12 Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden

(Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14676/, Zugriff 18.7.2011)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen Urteilen.

Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren.

Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.

Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2011)

In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.

Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013 seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Polizeigewalt

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem darstelle.

Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.

Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden, oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht als Folterfälle untersucht.

Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).

Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.

Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert, eingeschüchtert und verprügelt worden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Der Ombudsmann für Menschenrechte beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010 brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.

(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 20.7.2011)

Korruption

Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen, Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder, sowie der Gelder der Stadt Tiflis.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)

Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei, Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010 verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin, dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten, dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.

Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen. Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.

(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783, Zugriff 20.7.2011)

Nichtregierungsorganisationen

Das Ungleichgewicht zwischen der Zivilgesellschaft und dem Staat kann nicht allein auf sich verschlechternde Bedingungen zurückgeführt werden. Institutionell sind Organisationen der Zivilgesellschaft rechtlich geschützt. Es gibt keine formalen oder informellen Hindernisse, die die Einrichtung oder Arbeit von NRO in irgendeiner Form behindern. Vielmehr sind tausende NRO offiziell registriert, mehrere hundert arbeiten auf dem gesamten georgischen Staatsgebiet. Ziemlich viele Organisationen spezialisieren sich auf Gebiete wie Gesundheitswesen, Umwelt, Gender-Fragen oder Menschenrechte.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen die Ergebnisse von Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass die Regierung nicht genügend auf die Ansichten der Zivilgesellschaft achten würde. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle, bei denen ihre Organisation und Mitarbeiter von Behörden schikaniert worden seien.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 20.7.2011)

Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat.

Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:

Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;

Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;

Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:

"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3, Zugriff 20.7.2011)

Der Bericht für das zweite Halbjahr 2009 wurde im März 2010 vorgestellt. Ein bedeutender Teil des 328 Seiten umfassenden Berichtes beschäftigt sich mit dem Strafvollzugssystem und Haftanstalten, diese seine weiterhin problematische Themen.

(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 1.4.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 20.7.2011)

Ende März 2011 veröffentlichte der Ombudsmann seinen Menschenrechtsbericht für 2010, im Juni wurde dieser im Parlament angehört. Die größte Aufmerksamkeit erregte jener Teil des über 500 Seiten starken Berichts, der sich mit den Haftanstalten beschäftigte: 2010 starben dem Bericht zufolge 142 Insassen, vor allem aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung, um 56% mehr als 2009. Überbelegung ist nach wie vor ein Problem: Mit Jänner 2011 gab es 23.684 Haftinsassen, darunter 201 Jugendliche. 2009 waren es noch 21.098, 2004 6.654 Insassen. Die Kapazitäten aller 19 Hafteinrichtungen liegt bei 24.720. Die ständig steigende Zahl an Gefangenen würde bald dazu führen, dass das gesamte System, nicht nur einzelne Gefängnisse, von überbelegten Zellen betroffen sein wird. Der Ombudsmann forderte daher eine Liberalisierung der Strafjustizpolitik und Reform des Strafprozessgesetzes. Die Behörden seien außerdem nachlässig bei der Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen von Gefangenen. Positiv hob er hervor, dass es keine Zugangsbeschränkungen für Kontrollbesuche gebe.

(Civil.ge: Ombudsman's Human Rights Report Heard in Parliament, 14.6.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23616, Zugriff 20.7.2011 / Civil.ge: Public Defender's 2010 Human Rights Report, 4.4.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23309, Zugriff 20.7.2011)

Der Ombudsmann hat seine unabhängige Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen weitergeführt. Die Befugnisse des Ombudsmannes wurden 2010 ausgeweitet. Die Regierung unterstützte den Ombudsmann durch erhöhte Budgetzuschüsse, durch eine Einladung an einem EU-Georgien-Menschenrechtsdialog teilzunehmen und durch seine Aufnahme als Begünstigter des "Umfassenden Institutionenaufbauprogramms".

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Minderheiten

Allgemein

In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

In jenen beiden Regionen, in denen der zahlenmäßig größte Teil der Minderheiten lebt (Armenier und Aseri in Kwemo-Kartli und Samtsche-Jawacheti), hatte der stattfindende Integrationsprozess positive und negative Auswirkungen. Die Regierung bemühte sich, die geographische Isolation durch Bau von Infrastruktur, und die Beherrschung der georgischen Sprache in abgelegenen Minderheitengemeinden zu verbessern. Andererseits wurde wenig unternommen, um die in den beiden genannten Regionen vorwiegend autoritären Dynamiken in der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft zu überwinden und etwa Methoden partizipativer Demokratie einzuführen.

(European Centre for Minority Issues: Institutions of Georgia for Governance on National Minorities: An Overview, September 2009)

Die Rechte und Integration von Minderheiten ist weiterhin ein Gebiet, in dem mehr Anstrengungen vonnöten sind: Es gab [2010] keine Berichte über Fortschritte bei der Integration und den Rechten ethnischer, religiöser und sexueller Minderheiten. Zu der im Mai 2009 verabschiedeten "Nationalen Integrationsstrategie: Nationales Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration" wurde 2010 kein Folgebericht über die Umsetzung des Aktionsplanes veröffentlicht. Die Rahmenkonvention zum Schutz Nationaler Minderheiten des Europarates wurde noch nicht vollständig in die nationale Gesetzgebung umgesetzt, und die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen wurde noch nicht unterzeichnet.

Zur Repatriierung und Integration der MeschetInnen: Die Frist für Rückkehranträge endete Ende 2009 mit mehr als 6.000 Anträgen. Der Bearbeitungsprozess ist bislang sehr langsam. Ein Aktionsplan zur Repatriierung, Wiederansiedlung und Integration wurde noch nicht entwickelt, die Kapazität der Regierung, die Anträge effizient zu bearbeiten gibt Anlass zur Sorge.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Fünf Parlamentsmitglieder waren Angehörige ethnischer Minderheiten:

zwei ethnische Armenier und drei ethnische Aseri. Zwei Minderheitenangehörige waren im Kabinett. Kein Angehöriger einer Minderheit war im Höchstgericht. Unter hochrangigen Bürgermeistern fanden sich auch Minderheitenführer.

Bei den Kommunalwahlen im Mai 2010 stellte die OSZE/ODIHR fest, dass viele Parteien Kandidaten die einer nationalen Minderheit angehörten, aufstellten und dass die Wahlmaterialien auch in Minderheitensprachen zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht in allen von Minderheiten bewohnten Gebieten.

Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch, die Staatssprache, sprechen. Laut einigen Minderheiten schließt sie dies davon aus, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Die Behörden bestätigten, dass die Regierung nicht dazu verpflichtet sei, alle Materialien in Minderheitensprachen zur Verfügung zu stellen. Wahlzettel und Wahlmaterialien gab es bei den Kommunalwahlen im Mai 2010, und den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2008 auch in Minderheitensprachen. Dem Reintegrationsministerium zufolge wurden alle wichtigen legislativen Akte in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt. Das Bildungsministerium teilte mit, dass in Minderheitenregionen und Tiflis Textbücher in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt wurden.

Das Bildungsministerium stellte Universitätstextbücher in Minderheitensprachen zur Verfügung. Studenten konnten die Aufnahmeprüfung an der Universität in Minderheitensprachen ablegen. Zudem profitierten Studenten von dem neuen "eins-plus-vier Programm", in dem die Regierung Studenten, die die Aufnahmeprüfung in einer Minderheitensprache bestanden, ein Jahr intensiven Georgisch-Sprachkurs finanzierte und danach vier Jahre Universitätsausbildung. Gemäß einem Quotensystem sollten 10% aller nationalen Universitätsplätze an Armenisch- und Aseri sprechende Studenten vergeben werden. 2010 waren allerdings nur 1,3% der verfügbaren Plätze an Armenisch und Aseri sprechende Personen vergeben.

Ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen kommunizierten dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache oder auf Russisch. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung. Fünf Parlamentsmitglieder gehörten Minderheitengruppen an: Zwei Armenier und drei Aseri.

Die Regierung unternahm einige Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung, Einbindung in den politischen Dialog und verbesserten Zugang zu Information zu integrieren.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Seit dem ECRI Bericht 2007 wurden in vielen von dem Bericht abgedeckten Bereichen Fortschritte erzielt: Das "Nationale Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration" und sein Aktionsplan wurden 2009 verabschiedet. Der georgische Ombudsmann spielt weiterhin eine bedeutende Rolle bei der Verteidigung von Minderheitenrechten (insbesondere von ethnischen und religiösen Minderheiten) und im Kampf gegen Diskriminierung. Die georgischen Behörden machten Fortschritte im Kampf gegen religiöse Intoleranz. Im Bildungsbereich wurden Schritte unternommen, um Hindernisse, denen ethnische Minderheiten hier begegnen, zu überwinden, wie etwa Sprachkurse. Staatliche Programme wurden ausgearbeitet, um Toleranz und Respekt für andere ethnische und religiöse Gruppen unter Schülern zu fördern. Flüchtlinge erhielten Niederlassungsgenehmigungen und Reisedokumente. Das Verhältnis zwischen tschetschenischen Flüchtlingen im Pankisi-Tal und den lokalen Exekutivbehörden und der Bevölkerung hat sich verbessert. Zahlreiche Maßnahmen wurden getroffen, um die Lage von Binnenflüchtlingen (IDPs) zu verbessern. Schritte wurden unternommen, um die Rekrutierung ethnischer Minderheiten bei der Polizei zu fördern, besonders in Regionen, in denen Minderheiten einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung stellen.

In anderen Bereichen hingegen gibt es weiterhin Anlass zu Sorge: Es scheint, dass bislang keine Person für eine Verletzung ihres Rechts, nicht aus Rassegründen diskriminiert zu werden, Kompensation erhalten hätte. Es gibt keine spezialisierte Einrichtung, um rassische Diskriminierung zu bekämpfen. Weitere Maßnahmen sind vonnöten, um Kinder aus ethnischen Minderheiten vor Nachteilen im Bildungsbereich (Zugang zu höherer Bildung und zum Arbeitsmarkt) zu bewahren. Es gibt weiterhin Berichte, dass Schüler die nicht der Mehrheitsreligion angehören von Lehrern oder anderen Schülern deshalb schikaniert werden. Berichten zufolge werden weiterhin Stereotype, Vorurteile und Missverständnisse in Bezug auf ethnische und religiöse Minderheiten von Politikern, in den Medien und in Schulbüchern erwähnt.

(Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance: ECRI Report on Georgia (fourth monitoring cycle):

Adopted on 28 April 2010, 15.6.2010)

Minderheitengruppen

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.

(CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 14.7.2011)

Mes'chetInnen sind ein turksprachiges muslimisches Volk, welches 1944 unter Stalin deportiert wurde. Im Juli 2007 verabschiedete das georgische Parlament ein Gesetz, welches die Repatriierung von etwa 20'000 Mes'chetInnen ermöglicht. Ihnen ist seit Januar 2008 der Erwerb der georgischen Staatsbürgerschaft möglich, falls sie ihre Deportation nachweisen können.

Die größte Gruppe der in Georgien lebenden Aseri ist in der Region Kvemo-Kartli ansässig, nämlich 45 Prozent. Die Region befindet sich im Süden von Tbilissi an der Grenze zu Armenien und Aserbaidschan, auch sie ist von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Aserische Aktivisten beschuldigen die georgische Zentralregierung, bei der Privatisierung von Land in den 1990er-Jahren diskriminiert worden zu sein, und verlangen eine komplette Neuverteilung.

KistInnen sind eine ethnische Minderheit, welche vor allem im Distrikt Kakheti im Pankisi-Tal ansässig ist. In dieser Region machen sie etwa 17 Prozent der Bevölkerung aus. Sie sind wie die Inguschen Teil der ethnischen Verwandtschaft der TschetschenInnen, die meisten gehören der wahhabitisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie wurden deshalb immer wieder verdächtigt, Angehörige des tschetschenischen Widerstandes oder Al-Qaida-Leute zu beherbergen.

55 Prozent der in Georgien lebenden Armenier wohnen in der Region Samtskhe-Javakheti. Die Straßenverbindungen zum georgischen Kernland sind schlecht. In der Region herrscht hohe Arbeitslosigkeit, die meisten Menschen arbeiten in schlecht bezahlten landwirtschaftlichen Berufen. Das Verhältnis der armenischen Bevölkerung zu der georgischen Zentralregierung ist angespannt. Armenierinnen und Armenier kritisieren, dass sie ihre Muttersprache im öffentlichen Leben nicht gebrauchen können. Einige fordern die Autonomie der Region.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)

Aus Fernsehberichten und Zeitungen ist weder staatliche Verfolgung von Armeniern noch Verfolgung durch Privatpersonen bekannt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Die georgische Bevölkerung hat eine negative Stimmung den Zeugen Jehovas gegenüber. Ungefähr Ende 2008 oder Anfang 2009 wurde eine Kirche der Zeugen Jehovas angezündet. Nähere Details sind nicht bekannt. Angriffe der Bevölkerung auf die Zeugen Jehovas sind nicht bekannt. Es ist keine wirtschaftliche Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Der in den letzten zehn Jahren stattgefundene Rückgang der ossetischen Bevölkerung in Georgien ist vorwiegend auf die Migration in Richtung Russland, zurückzuführen. Diese Migrationsbewegung lässt sich eher durch die schwierigen sozialen Bedingungen und Arbeitslosigkeit, als durch ethnische Diskriminierung oder Unterdrückung erklären. Auch die Beobachtermission der EU (EUMM) konnte in ihrem Bericht im Februar 2009 keine Fälle solcher Diskriminierung bestätigen. In Georgien lebende Osseten sind im Allgemeinen sehr gut integriert, ein Teil der Gemeinschaft wurde assimiliert. Anders als andere nationale Minderheiten verfügen Osseten im Allgemeinen über gute Georgischkenntnisse. Ein Problem besteht eher hinsichtlich der mangelhaften Muttersprachenkenntnisse und einem Mangel an Ossetischunterricht. In einigen Dörfern besteht jedoch die Möglichkeit, Ossetischunterricht zu nehmen, an einigen Schulen ist dieser sogar obligatorisch. Trotz der sich verschlechternden Beziehungen zwischen Georgiern und Osseten nach dem Russisch-Georgischen Krieg kam es zu keiner massiven Abwanderung von Osseten aus Georgien, genauso wenig wie Vorfälle von Unterdrückung nach dem Konflikt beobachtet werden konnten.

(European Centre for Minority Issues: Ossetians in Georgia in the Wake of the 2008 War, September 2009)

Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten, bzw. Gewaltakte gegen Osseten, bekannt wurden.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt, bzw. wird weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in der Praxis durch die De-facto-Behörden und Russen in den besetzten Gebieten beschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien, Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen.

Die De-facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in den während des Augustkriegs [Anm. 2008] besetzten Teilen Georgiens schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten, einschränkten. Im Juli 2010 wurde in Abchasien für "Grenzüberschreitungen" bei der Ruchi Brücke eine Gebühr von 100 russischen Rubel pro Übertritt eingeführt. Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori.

Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben. Passanträge ethnischer Georgier dauerten sehr lange und wurden in vielen Fällen nie abgeschlossen. Ende Dezember sagten Mitglieder der abchasischen Eigentumsrechtskommission, dass Eigentumsansprüche ethnischer Georgier nicht beachtet würden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per E-Mail am 16.5.2011)

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Zu den IDP (Internally Displaced Persons, dt.: Intern Vertriebene oder Binnenflüchtlinge) in Georgien zählen, - die so genannten "alten" IDP, die während der Auseinandersetzungen in den 1990er Jahren flohen; - die während des Augustkrieges 2008 flüchteten, mittlerweile aber in ihre Häuser zurückgekehrt sind; - sowie die so genannten "neuen" IDP, die infolge des Augustkrieges weiterhin nicht zurückkehren können.

(Council of Europe - Secretary General, Report on the human rights situation in the areas affected by the conflict in Georgia; Second report (April - June 2009), 30.06.2009)

Die Regierung unternahm Schritte, um die Lebensbedingungen der Vertriebenen zu verbessern, indem sie z.B. einige der ärmlichsten Unterkünfte renovierte und den Vertriebenen Eigentumsrechte übertrug. Einige der instandgesetzten Sammelunterkünfte und der neu errichteten Siedlungen entsprachen jedoch nicht den internationalen Standards für angemessenes Wohnen, da sie nicht über ausreichende Wasserversorgung, sanitäre Grundversorgung und andere grundlegende Versorgungseinrichtungen verfügten. Die Integration der Vertriebenen kam nur langsam voran. Viele hatten weiterhin Probleme bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen.

Zwischen Juni und August 2010 wurden rund 500 Vertriebene in der georgischen Hauptstadt Tiflis Opfer rechtswidriger Zwangsräumungen. Die Räumungen verstießen gegen internationale Standards, und in mehreren Fällen versorgten die Behörden die Betroffenen weder mit Ersatzunterkünften, noch gewährten sie ihnen Entschädigungen. Im August verfügte die Regierung, die Zwangsräumungen würden so lange ausgesetzt, bis neue Leitlinien in Bezug auf Wohnraum verabschiedet worden seien. Die Leitlinien wurden im Oktober fertig gestellt.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Für IDPs gibt es eine große Anzahl von (Reintegrations)Projekten. Nicht nur Projekte zur grundlegenden humanitären Unterstützung, wie die Bereitstellung von Unterkünften, Kleidung und Nahrungsmittel oder die Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten wie Kartoffel oder Zwiebel sind hier zu nennen, sondern vor allem auch Unterstützung in Bezug auf die medizinische Versorgung. Es gibt zum Beispiel psychosoziale Programme speziell für Betroffene des Augustkrieges 2008, Gesundheitsvorsorge bei Schwangerschaften, oder auch Bereitstellung von Medikamenten. Ebenso wird den IDPs Hilfe bei der Registrierung als IDP angeboten, sowie bei der Jobsuche und Ausbildung.

IDPs haben Zugang zur medizinischen Versorgung und aufgrund ihrer Herkunft keine Nachteile zu erwarten. Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien.

Viele IDPs wohnen in Sozialhäusern, wobei einige mittlerweile in die extra erbauten IDP-Siedlungen weitergesiedelt sind

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Gemäß dem Ministerium für Binnenflüchtlinge gab es vor dem bewaffneten Konflikt 2008 rund 235.000 IDPs von den Konflikten 1992 und 1993. Das UNHCR schätzte die Anzahl der IDPs auf 359.716 während des Jahres [2010]. Laut UNHCR wurden während des Konflikts 2008 rund 127.000 Individuen vertrieben, mit Jänner 2011 blieben weiterhin

3.742 vertrieben. Diese Personen erhielten keine dauerhaften Lösungen. Zusätzlich befanden sich 105.715 Personen in IDP-ähnlichen Situationen, und bedurften Schutz und humanitärer Hilfe. Unter diesen Personen fanden sich Individuen, die nach Abchasien, Südossetien, und in an die beiden Gebiete angrenzende Verwaltungsgrenzbereiche zurückkehrten, sowie Personen die nach dem Konflikt 2008 umgesiedelt worden waren.

Bis Ende des Jahres hatten die meisten Binnenflüchtlinge von 2008 den formalen IDP-Status erhalten. Einigen wurde der Status jedoch verwehrt, dem Flüchtlingsministerium zufolge waren darunter Personen, die nie bei georgischen Behörden registriert gewesen waren. Dies betrifft vor allem Personen, die in Achalgori/Südossetien Besitztümer haben, aber aus wirtschaftlichen, Bildungs- oder anderen Gründen Südossetien vor dem Konflikt verlassen haben.

2010 erhielten die Binnenflüchtlinge von 2008 weiterhin Unterstützung, u. a. die monatliche finanzielle Unterstützung der Regierung, ebenso wie verschiedene Unterstützungsleistungen der internationalen Gemeinschaft. Das Flüchtlingsministerium setzte weiterhin die Staatliche Strategie für IDPs um, deren Hauptziele das Zur-Verfügung-Stellen angemessener Lebensbedingungen und die sozioökonomische Integration der Vertriebenen darstellen.

Die Regierung unternahm Schritte, um die bestehenden Kollektivzentren zu sanieren, neue Unterkünfte zu bauen, oder stattdessen Barauszahlungen vorzunehmen. Die Regierung machte Fortschritte in Bezug auf die Unterkünfte der IDPs, und bewegte sich weg von einem Reaktiven Zugang (schneller Bau möglichst vieler Unterkünfte) hin zu einem Langfristigen Zugang (dauerhafte Lösungen für IDPs beider Konflikte). Die meisten IDPs, vor allem jene des Konflikts der 1990er Jahre, lebten trotzdem weiterhin unter unangemessenen Lebensbedingungen. Eine Reihe von Zwangsräumungen von IDPs in Tiflis wurde von NRO und Internationalen Organisationen (wie UNHCR) kritisiert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im August 2010 beschloss die georgische Regierung, dutzende Flüchtlingsunterkünfte in Tiflis räumen zu lassen. Die Besitzer der Gebäude, die eigentlich nur als Übergangslösung gedacht waren, forderten ihr Eigentum zurück. Bis Jänner 2011 wurden deshalb rund 1200 Familien delogiert. Etwa zwei Drittel von ihnen haben ihr Zuhause bereits vor fast 20 Jahren während des ersten Unabhängigkeitkrieges der abtrünnigen Kaukasusrepublik Abchasien verloren. Weitere Binnenflüchtlinge folgten nach dem russisch-georgischen Krieg im August 2008. Nach Schätzungen der NGO Transparency International leben in Georgien derzeit 251.000 Binnenflüchtlinge.

(Der Standard: Georgiens mehr als 250.000 Binnenflüchtlinge fallen Regierung zunehmend zur Last, 7.3.2011, http://derstandard.at/1297819758183/Vertriebene-im-eigenen-Land-Georgiens-mehr-als-250000-Binnenfluechtlinge-fallen-Regierung-zunehmend-zur-Last, Zugriff 18.7.2011)

Das UN Flüchtlingshochkommissariat arbeitet in Georgien u. a. auch mit Binnenflüchtlingen. 2011 will das UNHCR seine Aktivitäten von direkter Hilfe (wie Bau von Unterkünften und einkommensfördernde Aktivitäten) hin zur Beobachtung der Lage, Eintreten für IDPs und die Erarbeitung von Standards verlagern. Regionale Entwicklungsprogramme zur Befriedigung sozioökonomischer Bedürfnisse sollen gefördert werden. In Abchasien sollen das Zur-Verfügung-Stellen von Unterkünften und einkommensfördernde Aktivitäten für Rückkehrer weitergeführt werden.

(UNHCR: 2011 UNHCR country operations profile - Georgia, ohne Datum, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e48d2e6, 18.7.2011)

Gemäß einem UN Repräsentanten für Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist die Chance auf eine Rückkehr für jene, die vor mehr als 20 Jahren aus dem Bezirk Gali/Abchasien vertrieben wurden, weiterhin sehr gering. Laut dem De-facto-Premierminister Abchasiens ist eine Rückkehr der Binnenvertriebenen unter den derzeitigen politischen Bedingungen nicht möglich. Die De-facto-Behörden Südossetiens geben an, dass eine Rückkehr ethnischer Georgier und gemischter Familien in die Region von der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängen würde, wie beispielsweise ein Übereinkommen über die Nichtanwendung von Gewalt zwischen den Konfliktparteien. Personen, die während des Augustkrieges 2008 aus Südossetien flohen, konnten weiterhin nicht zurückkehren. Einige der Bewohner des Bezirks Achalgori/Südossetien können weiterhin in ihre Häuser gehen und dort zumindest temporär bleiben, normalerweise während der Agrarsaison.

(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (April 2010 - September 2010), 05.11.2010)

IDP-Status zu erhalten ist für jene Personen, die im August 2008 vertrieben wurden, eine zentrale Frage, da dies bestimmte Rechte mit sich bringt, wie etwa Zugang zu sozialer und medizinischer Hilfe. Die georgischen Behörden gewährten der Mehrheit der vertriebenen Personen, die in neu gebauten Häusern oder renovierten Wohnungen angesiedelt wurden IDP Status. Von den verbleibenden Vertriebenen, die umgesiedelt wurden, ist rund die Hälfte als Antragsteller auf IDP-Status registriert, die andere Hälfte fällt nicht unter die IDP Kategorie, vor allem weil sie nicht die notwendigen Dokumente besitzen, um ihren Status zu formalisieren. Zusätzlich erhielten bislang rund 2.000 Vertriebene, die im privaten Sektor unterkamen, IDP Status. Diese hatten zumeist um finanzielle Kompensation statt um Unterkunft angesucht. Personen in Kollektivzentren hatten bis Oktober 2010 bislang nicht IDP Status erhalten, ebenso wenig wie Personen aus Dörfern in der unmittelbaren Nähe der administrativen Grenzlinie und aus Achalgori.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report on human rights issues following the August 2008 armed conflict in Georgia, 07.10.2010)

Laut Norwegian Refugee Council und International Displacement Monitoring Center gibt es keine formalen Einschränkungen betreffend das Recht von Binnenflüchtlingen auf Arbeit. Jedoch sind diese von Arbeitslosigkeit besonders betroffen. Die neuen, für 2008 vertriebene Personen gebauten Unterkünfte sind vorwiegend in wirtschaftlich unterentwickelten Gebieten mit wenig Zugang zu nachhaltigen Einkommensquellen. Die beiden Organisationen stellen zudem fest, dass trotz der Bemühungen der Regierung, Binnenflüchtlingen Subventionen für Schulbücher und Förderungen wirtschaftliche Hindernisse für Bildung weiterbestehen.

(UN Human Rights Council: Summary prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/3], 15.11.2010)

Betreffend die Umsetzung des Aktionsplanes für Binnenflüchtlinge 2009-2012 wurden bedeutende Fortschritte gemacht. 2008 bis 2010 erhielten rund 17.000 IDP-Familien von 1992-93, die in Kollektivzentren lebten, sanierte Wohnungen. Rund 8.000 IDP-Familien von 2008 erhielten Häuser, Wohnungen, oder eine einmalige finanzielle Unterstützung von 10.000 US$. 2.036 IDP-Familien erhielten eigene landwirtschaftliche Flächen von durchschnittlich 0,5 Hektar pro Familie und einen mit den Häusern verbundenen Nutzgarten. Im November 2010 wurde die Sanierung von 150 ungenutzten Gebäuden und Kollektivzentren weitergeführt, ebenso wie der Bau von 41 Wohnblöcken für rund 3.000 Familien.

Bis heute können vertriebene Personen nicht an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückkehren. Die administrativen Grenzen zu Abchasien und der Region Tschinwali/Südossetien verschärfte die Situation zusätzlich. Die Grenzkontrollen wurden dem russischen Staatssicherheitsdienst FSB übertragen. Die Russische Föderation wendet die militärischen Mittel, um die Verwaltungsgrenzen zu überwachen, auf eine Art und Weise an, die ethnische Georgier daran hindert, ihr Recht auf Rückkehr in diese Gebiete auszuüben. Russland unterstützt und verteidigt weiterhin ethnische Diskriminierung gegenüber Georgiern in diesen Gebieten, vor allem dadurch, dass diese zur Aufgabe ihrer georgischen Nationalität, Sprache und Bildung gezwungen werden.

(UN Human Rights Committee: National report submitted in accordance with paragraph 15 (a) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/1], 08.11.2010)

Lage der Frauen

Die Situation für viele alleinstehende bzw. alleinerziehende Frauen in Georgien ist aufgrund der eher konservativen Gesellschaft nicht einfach. Den höchsten Respekt bringt die Gesellschaft einer verheirateten Frau mit Kindern entgegen. Für bedürftige Frauen gibt es diverse Anlaufstellen, die den Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite stehen: Frauen (mit Kindern), die unter der Armutsgrenze leben, haben die Möglichkeit sich in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien eintragen zu lassen, um bestimmte Vergünstigungen zu erhalten. Unterschiedliche Organisationen bieten zahlreiche Projekte, um Hilfsbedürftige zu unterstützen. Diese können natürlich auch von Frauen in Anspruch genommen werden.

Im rechtlichen Bereich gelten das Gesetz zu häuslicher Gewalt (2006) und das Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (2010) als große Fortschritte. Entschließt sich eine von häuslicher Gewalt betroffene Frau Anzeige zu erstatten, so hat die Polizei die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen auszustellen, damit kann die Frau 24 Stunden lang vorübergehend unter Schutz gestellt werden. Danach kommt der Fall vor Gericht. Zudem gibt es Möglichkeiten für die Opfer, sofortige Schutzverfügungen gegen die Gewalttäter zu erwirken. Nach Meinung der frauenspezifischen NGOs wurde die Polizei diesbezüglich in den letzten Jahren definitiv vertrauenswürdiger und Frauen werden in der Praxis auch tatsächlich unter Schutz gestellt. Trotzdem werden Polizisten weiterhin im Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt geschult.

Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, haben die Möglichkeit in einem der Frauenhäuser unterzukommen. In der Hauptstadt Tbilisi gibt es eine staatliche Unterkunft und zwei von NGOs betriebene Unterkünfte. Auch in den Regionen gibt es Frauenhäuser und Krisenzentren. Die offiziell mögliche Aufenthaltsdauer beträgt drei Monate, in Ausnahmefällen können Frauen aber auch länger bleiben. Die Unterstützung endet nicht mit dem Auszug aus dem Frauenhaus, sondern der Beistand erstreckt sich auch über Job- bzw. Wohnungssuche und juristische Beratung. Problematisch sind trotz allem die Kapazitäten der Häuser.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.

Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.7.2011)

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.

(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 20.7.2011)

Soziale und humanitäre Unterstützung

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.

(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:

Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Medizinische Versorgung

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.

Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.

Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.

Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:

Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.

Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.

Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).

HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung

Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.

Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.

Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender

Tuberkulose: Tests und Behandlungen

Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:

Kinder bis 3 Jahre

Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen

Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Krankenversicherung

Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:

Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten

Wochenbettpflege

Notfalloperationen

geplante stationäre Behandlungen

Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet.

Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).

Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.

Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:

Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)

Elektrokardiographie zweimal im Jahr

medizinische Notfallbehandlungen

Vergünstigungen für manche Medikamente

2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besassen.

Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).

Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.

(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus Georgien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen.

Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Strafregisterauskunft vom 07.11.2011.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer Situation in Österreich ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den Vorlagen aus der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen in der Verhandlung nicht inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.

Den von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründen konnte keine Asylrelevanz entnommen werden, dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unglaubwürdig, widersprüchlich und auf Vermutungen gestützt. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten wird deutlich, dass die Behauptungen rund um die angebliche weiterhin aktuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin durch unbekannte Personen, die ihren Mann 1995 umgebracht und die Beschwerdeführerin misshandelt sowie vergewaltigt hätten und von ihr Geldsummen und - der Beschwerdeführerin unbekannte - Dokumente ihres ermordeten Mannes fordern würden, lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellen, welches zur Asylerlangung erdacht wurde.

Zunächst ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Asylantragstellung in Österreich 2004 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hatte. Die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte in der Slowakei einen Asylantrag stellen müssen, wird als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet. Ohne den Ausgang dieses Asylverfahrens abzuwarten, war die Beschwerdeführerin illegal weiter nach Österreich gelangt, wo sie den gegenständlichen Asylantrag gestellt hatte. Während ihres in Österreich laufenden Asylverfahrens wurde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin am 25.07.2010 auf slowakischem Staatsgebiet von der Slowakischen Polizei aufgegriffen wurde. In der Folge hatte sie am 03.08.2010 in der Slowakei erneut einen Asylantrag gestellt und vor den Behörden in der Slowakei angegeben, sie hätte sich nach der Information über den Tod ihres Sohnes am XXXX dazu entschlossen, nach Georgien zurückzukehren. Sie wäre am 23.07.2010 von Tbilissi nach Kiew, weiter nach Uzhgorod und danach in die Slowakei gelangt. Konfrontiert mit diesen Angaben anlässlich der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin jedoch im eklatanten Widerspruch dazu ausdrücklich an, sie habe nie einen Sohn gehabt, sei nie nach Georgien zurückgereist und habe dies auch nie vorgehabt. Ihre Schilderungen vor den Behörden seien gelogen gewesen. Sie sei in Wirklichkeit von denselben Personen, die sie im Herkunftsstaat verfolgt hätten, in Österreich aufgefunden worden und man habe sie in die Slowakei verschleppt (vgl. Seite 3-4 der Verhandlungsniederschrift). Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über den Umstand, wie sie nunmehr zum zweiten Mal in die Slowakei gelangt war und darüber, ob sie Kinder habe oder nicht, vor den Asylbehörden in der Slowakei und in Österreich absolut gegensätzliche Angaben tätigte und in der Slowakei trotz laufendem Asylverfahren in Österreich erneut einen Asylantrag gestellt hat, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bereit ist, Asylbehörden über wesentliche Merkmale ihrer Person zu täuschen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass eine tatsächlich in ihrer Heimat verfolgte Person richtige Angaben zu ihrer Person macht und ihre persönliche Glaubwürdigkeit - und damit den Erfolg ihres Asylantrages - nicht deshalb aufs Spiel setzt. Im gegenständlichen Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass den Angaben der Beschwerdeführerin vor den slowakischen Behörden ein höherer Wahrheitsgehalt zuzuschreiben ist und sie tatsächlich nach Georgien zurückgekehrt ist, wie sie es dort dezidiert und nachvollziehbar geschildert hatte. Es kann nämlich in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb ein Asylwerber eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem er angeblich Bedrohungen ausgesetzt ist, erfindet. Zudem ist die vor dem Asylgerichtshof präsentierte Geschichte absolut unglaubwürdig, nämlich dass ihre Verfolger sie sogar in Österreich gefunden, angerufen und unter dem Vorwand, ihr einen Pass zu geben, nach Wien gelockt haben sollen, nur um sie dort zu kidnappen und nach Georgien zurückzuschleppen, was dann jedoch in der Slowakei gescheitert sein soll. Vor der slowakischen Polizei hätte sie aus lauter Furcht dann nichts von den Verfolgern gesagt. Das Vorbringen kann somit nur als - wenn auch sehr fantasievolle - Geschichte gewertet werden, mit der die Beschwerdeführerin davon abzulenken versucht, dass sie in der Heimat war, weshalb sie ihre Fluchtgeschichte nicht mehr aufrecht halten kann, und sie mit der neuen Geschichte gleichzeitig versucht, einen zeitlichen Nahekomplex zur angeblichen Verfolgung 1995 und 2004 herzustellen, um doch noch ein allenfalls asylrelevantes Vorbringen präsentieren zu können.Zunächst ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Asylantragstellung in Österreich 2004 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hatte. Die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte in der Slowakei einen Asylantrag stellen müssen, wird als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet. Ohne den Ausgang dieses Asylverfahrens abzuwarten, war die Beschwerdeführerin illegal weiter nach Österreich gelangt, wo sie den gegenständlichen Asylantrag gestellt hatte. Während ihres in Österreich laufenden Asylverfahrens wurde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin am 25.07.2010 auf slowakischem Staatsgebiet von der Slowakischen Polizei aufgegriffen wurde. In der Folge hatte sie am 03.08.2010 in der Slowakei erneut einen Asylantrag gestellt und vor den Behörden in der Slowakei angegeben, sie hätte sich nach der Information über den Tod ihres Sohnes am römisch 40 dazu entschlossen, nach Georgien zurückzukehren. Sie wäre am 23.07.2010 von Tbilissi nach Kiew, weiter nach Uzhgorod und danach in die Slowakei gelangt. Konfrontiert mit diesen Angaben anlässlich der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin jedoch im eklatanten Widerspruch dazu ausdrücklich an, sie habe nie einen Sohn gehabt, sei nie nach Georgien zurückgereist und habe dies auch nie vorgehabt. Ihre Schilderungen vor den Behörden seien gelogen gewesen. Sie sei in Wirklichkeit von denselben Personen, die sie im Herkunftsstaat verfolgt hätten, in Österreich aufgefunden worden und man habe sie in die Slowakei verschleppt vergleiche Seite 3-4 der Verhandlungsniederschrift). Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über den Umstand, wie sie nunmehr zum zweiten Mal in die Slowakei gelangt war und darüber, ob sie Kinder habe oder nicht, vor den Asylbehörden in der Slowakei und in Österreich absolut gegensätzliche Angaben tätigte und in der Slowakei trotz laufendem Asylverfahren in Österreich erneut einen Asylantrag gestellt hat, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bereit ist, Asylbehörden über wesentliche Merkmale ihrer Person zu täuschen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass eine tatsächlich in ihrer Heimat verfolgte Person richtige Angaben zu ihrer Person macht und ihre persönliche Glaubwürdigkeit - und damit den Erfolg ihres Asylantrages - nicht deshalb aufs Spiel setzt. Im gegenständlichen Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass den Angaben der Beschwerdeführerin vor den slowakischen Behörden ein höherer Wahrheitsgehalt zuzuschreiben ist und sie tatsächlich nach Georgien zurückgekehrt ist, wie sie es dort dezidiert und nachvollziehbar geschildert hatte. Es kann nämlich in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb ein Asylwerber eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem er angeblich Bedrohungen ausgesetzt ist, erfindet. Zudem ist die vor dem Asylgerichtshof präsentierte Geschichte absolut unglaubwürdig, nämlich dass ihre Verfolger sie sogar in Österreich gefunden, angerufen und unter dem Vorwand, ihr einen Pass zu geben, nach Wien gelockt haben sollen, nur um sie dort zu kidnappen und nach Georgien zurückzuschleppen, was dann jedoch in der Slowakei gescheitert sein soll. Vor der slowakischen Polizei hätte sie aus lauter Furcht dann nichts von den Verfolgern gesagt. Das Vorbringen kann somit nur als - wenn auch sehr fantasievolle - Geschichte gewertet werden, mit der die Beschwerdeführerin davon abzulenken versucht, dass sie in der Heimat war, weshalb sie ihre Fluchtgeschichte nicht mehr aufrecht halten kann, und sie mit der neuen Geschichte gleichzeitig versucht, einen zeitlichen Nahekomplex zur angeblichen Verfolgung 1995 und 2004 herzustellen, um doch noch ein allenfalls asylrelevantes Vorbringen präsentieren zu können.

Des Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in Österreich kein einziges Dokument vorgelegt hat, welches ihre behauptete Identität belegt, sie jedoch demgegenüber bei ihrer zweiten Asylantragstellung in der Slowakei einen am XXXX ausgestellten georgischen Reisepass in Vorlage brachte. Der Zeitpunkt der Ausstellung würde auch mit ihrer Rückkehr nach Georgien zusammenpassen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch keine Beweismittel vorgelegt, die ihre Fluchtgründe oder auch nur Teilaspekte ihrer Fluchtschilderungen belegen könnten. In diesem Zusammenhang stellt der erkennende Senat fest, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.12.2004 angegeben hatte, sie sei illegal bzw. nicht legal mit eigenen Reisepass ausgereist (AS 21). Im klaren Widerspruch dazu schilderte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 22.08.2006, sie sei legal aus Georgien ausgereist und habe sich an der Grenze mit ihrem Auslandsreisepass ausgewiesen, der ihr später in der Türkei gestohlen worden wäre (AS 227). Bei der zweiten Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in der Slowakei am 03.08.2010 konnte sie jedoch plötzlich einen georgischen Reisepass, der ihr am XXXX ausgestellt worden war, in Vorlage bringen. Völlig unglaubwürdig hatte die Beschwerdeführerin befragt nach der Ausstellung ihres Reisepasses anlässlich der Beschwerdeverhandlung angegeben, "eine Frau" habe sie telefonisch kontaktiert und gesagt, dass sie ihr den Pass bringen könnte und sie habe diese dann vor eineinhalb Jahren in Wien getroffen. Beim Treffen mit dieser Frau in Wien habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich in Wirklichkeit um die gleichen Leute handle, die die Beschwerdeführerin bereits in Abchasien verfolgt hätten. Von diesen Personen sei sie in der Folge in die Slowakei verschleppt worden (vgl. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Auf die Frage, wofür sie ihren Reisepass benötigt hätte, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, sie wisse es nicht, habe jedoch einfach über einen Pass mit ihrem Namen verfügen wollen, da sie "nichts" besessen habe. Auf Vorhalt konnte sich nicht angeben, weshalb sie sich in dieser Angelegenheit nicht an die Botschaft gewandt hatte (vgl. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift).Des Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in Österreich kein einziges Dokument vorgelegt hat, welches ihre behauptete Identität belegt, sie jedoch demgegenüber bei ihrer zweiten Asylantragstellung in der Slowakei einen am römisch 40 ausgestellten georgischen Reisepass in Vorlage brachte. Der Zeitpunkt der Ausstellung würde auch mit ihrer Rückkehr nach Georgien zusammenpassen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch keine Beweismittel vorgelegt, die ihre Fluchtgründe oder auch nur Teilaspekte ihrer Fluchtschilderungen belegen könnten. In diesem Zusammenhang stellt der erkennende Senat fest, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.12.2004 angegeben hatte, sie sei illegal bzw. nicht legal mit eigenen Reisepass ausgereist (AS 21). Im klaren Widerspruch dazu schilderte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 22.08.2006, sie sei legal aus Georgien ausgereist und habe sich an der Grenze mit ihrem Auslandsreisepass ausgewiesen, der ihr später in der Türkei gestohlen worden wäre (AS 227). Bei der zweiten Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in der Slowakei am 03.08.2010 konnte sie jedoch plötzlich einen georgischen Reisepass, der ihr am römisch 40 ausgestellt worden war, in Vorlage bringen. Völlig unglaubwürdig hatte die Beschwerdeführerin befragt nach der Ausstellung ihres Reisepasses anlässlich der Beschwerdeverhandlung angegeben, "eine Frau" habe sie telefonisch kontaktiert und gesagt, dass sie ihr den Pass bringen könnte und sie habe diese dann vor eineinhalb Jahren in Wien getroffen. Beim Treffen mit dieser Frau in Wien habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich in Wirklichkeit um die gleichen Leute handle, die die Beschwerdeführerin bereits in Abchasien verfolgt hätten. Von diesen Personen sei sie in der Folge in die Slowakei verschleppt worden vergleiche Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Auf die Frage, wofür sie ihren Reisepass benötigt hätte, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, sie wisse es nicht, habe jedoch einfach über einen Pass mit ihrem Namen verfügen wollen, da sie "nichts" besessen habe. Auf Vorhalt konnte sich nicht angeben, weshalb sie sich in dieser Angelegenheit nicht an die Botschaft gewandt hatte vergleiche Seite 4 der Verhandlungsniederschrift).

Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung eine Kopie der Übersetzung ihrer Scheidungsurkunde in Vorlage, die ihr angeblich von ihren Verwandten aus Adscharien geschickt worden wäre. Laut diesem Dokument hat die Beschwerdeführerin ihren Ehemann 1970 geheiratet und sich 1978 wieder von ihm scheiden lassen. Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin jedoch anlässlich der Beschwerdeverhandlung zunächst an, sie hätte sich bereits 1973 von ihrem Ehemann scheiden lassen und es handle sich um eine "fiktive Scheidung", also um eine Scheidung nur "auf dem Papier", um eine Wohnung zu erhalten. Es sei ihre einzige Ehe gewesen und sie hätte in Wirklichkeit bis 1995 mit ihrem Ehemann zusammengelebt (vgl. Seite 3 der Verhandlungsniederschrift). Etwas später in der Beschwerdeverhandlung bestätigte sie jedoch, dass die Scheidung doch - wie auf dem Dokument ausgeführt - 1978 erfolgt wäre (vgl. Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Dass derartige Umstände nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu stärken, bedarf keiner weiteren Erörterung.Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung eine Kopie der Übersetzung ihrer Scheidungsurkunde in Vorlage, die ihr angeblich von ihren Verwandten aus Adscharien geschickt worden wäre. Laut diesem Dokument hat die Beschwerdeführerin ihren Ehemann 1970 geheiratet und sich 1978 wieder von ihm scheiden lassen. Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin jedoch anlässlich der Beschwerdeverhandlung zunächst an, sie hätte sich bereits 1973 von ihrem Ehemann scheiden lassen und es handle sich um eine "fiktive Scheidung", also um eine Scheidung nur "auf dem Papier", um eine Wohnung zu erhalten. Es sei ihre einzige Ehe gewesen und sie hätte in Wirklichkeit bis 1995 mit ihrem Ehemann zusammengelebt vergleiche Seite 3 der Verhandlungsniederschrift). Etwas später in der Beschwerdeverhandlung bestätigte sie jedoch, dass die Scheidung doch - wie auf dem Dokument ausgeführt - 1978 erfolgt wäre vergleiche Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Dass derartige Umstände nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu stärken, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Darüber hinaus sind im Laufe des gegenständlichen Verfahrens zahlreiche weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung der Beschwerdeführerin über ihre angeblichen Fluchtgründe zutage getreten, die in ihrem Ausmaß nicht mit Missverständnissen, falschen Protokollierungen, ihrem hohem Alter und der lang zurückliegenden Zeit der (behaupteten) Vorfälle erklärt werden können, wie dies die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. anlässlich der Beschwerdeverhandlung teilweise behauptete:

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Asylantrag in Österreich zusammengefasst damit, dass ihr Ehemann, mit dem sie in Abchasien gelebt habe, aufgrund von politischen Streitigkeiten und obwohl er erklärt hätte, dass er kein Geld habe und die geforderten Dokumente nicht besitze, 1995 von abchasischen Männern umgebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei beim selben Vorfall 1995 vergewaltigt und misshandelt worden. Von 1995 bis 2000 habe sie in der Folge problemlos bei Verwandten in Adscharien und ab 2000 bis 2004 allein in einer Mitwohnung in Tbilissi gewohnt. In dieser Stadt habe sie auch ohne Probleme einen Kiosk betrieben. 2004 sei sie einmal von denselben Männern, die beim Vorfall 1995 anwesend gewesen wären, aufgesucht worden, und diese hätten von ihr Geld und bestimmte Dokumente ihres Mannes verlangt. Sie habe jedoch nicht so viel Geld besessen und auch nicht gewusst, welche Dokumente ihres Mannes von ihr verlangt würden, weshalb sie aus Angst den Herkunftsstaat verlassen habe. Dass dieselben Personen, die angeblich 1995 in Abchasien ihren Ehemann getötet und die Beschwerdeführerin schwer misshandelt hätten, 2004 - somit fast zehn Jahre später - von der Beschwerdeführerin in Tbilissi hohe Geldsummen fordern, die sie nicht besitzt, und die Herausgabe von Unterlagen ihres Mannes verlangen, die sie gar nicht kennt, widerspricht in Summe ganz klar jeder Lebenserfahrung. Dass die Beschwerdeführerin überhaupt nach 10 Jahren in Tiflis gefunden wurde, dort von abchasischen Privatpersonen verfolgt wird und sich nicht an die georgischen Sicherheitsbehörden wendet, ist völlig absurd. Noch unglaubwürdiger ist dann aber die Behauptung der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung, dass sie 2010 sogar in Österreich von denselben Personen, die 15 Jahre zuvor ihren Ehemann in Abchasien getötet und sie misshandelt hätten, aufgefunden wurde und von diesen über die Grenze in die Slowakei verschleppt worden sei, wo sie nur aufgrund eines Zufalles aus dem Auto gefallen und geflüchtet sei. Dies wird vom erkennenden Senat als völlig unglaubwürdige Steigerung des bereits bisher völlig unplausiblen Fluchtvorbringens gewertet.

Weiters behauptete die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.12.2004, sie sei Mitglied der Volksgruppe der Abchasen (AS 23), im Gegensatz dazu gab sie anlässlich der Beschwerdeverhandlung an, sie gehöre der georgischen Volksgruppe an (vgl. Seite 5 der Verhandlungsniederschrift).Weiters behauptete die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.12.2004, sie sei Mitglied der Volksgruppe der Abchasen (AS 23), im Gegensatz dazu gab sie anlässlich der Beschwerdeverhandlung an, sie gehöre der georgischen Volksgruppe an vergleiche Seite 5 der Verhandlungsniederschrift).

Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 26.01.2005 und am 28.01.2005 behauptete, sie wäre nach dem Vorfall 1995 fünf Jahr im Krankenhaus gewesen, gab sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.08.2006 an, sie wäre nach dem Vorfall 1995 nur einen Tag im Zentralkrankenhaus in Suchumi gewesen, aus diesem sei sie geflüchtet und habe die nächsten fünf Jahre in Adscharien bei Verwandten verbracht (AS 229 und 231).

Bei ihrer Einvernahme am 22.08.2006 hatte die Beschwerdeführerin geschildert, im August 2004 (irgendwann bis zum 20.08.2004) sei sie von drei unbekannten Männern aufgesucht worden, die von ihr Geld und bestimmte Dokumente ihres Mannes verlangt hätten (AS 233). Im Gegensatz dazu hatte sie im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 26.01.2005 und am 28.01.2005 geschildert, die Männer seien im September 2004 wiedergekommen (AS 43).

Bei ihrer Einvernahme am 22.08.2006 schilderte die Beschwerdeführerin noch, dass sie lediglich vermute, dass einer der Männer, der von ihr im Jahr 2004 Geld und Unterlagen verlangt hätte, auch beim Vorfall 1995 dabei gewesen wäre, da sie eine Narbe auf dessen Handrücken wiedererkannt hätte (AS 233). Demgegenüber führte sie in ihrer Beschwerde (und in der Folge auch in der Beschwerdeverhandlung) aus, dass die Ereignisse im Jahr 1995 deshalb eng mit jenen Erpressungen und Drohungen im Jahr 2004 zusammenhängen würden, da es sich bei den Tätern um die gleichen Männer gehandelt habe.

Während sie in ihrer Einvernahme am 22.08.2006 zunächst bei Schilderung ihres Reiseweges angegeben hatte, sie habe ab 2000 bis November 2004 allein in einer Mitwohnung in Tbilissi gewohnt (AS 227), schilderte sie etwas später in derselben Einvernahme, sie habe bis zum 11.09.2004 ihren Kiosk (in Tbilissi) verkauft und sei sofort nach Batumi gefahren, um sich dort zu verstecken (AS 235). Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben, gab die Beschwerdeführerin nunmehr erneut abgeändert an, es sei nicht so gewesen, dass sie ihre Wohnung sofort im September 2004 verlassen habe. Sie sei zwischen Batumi und Tbilissi hin- und hergefahren. Sie habe die Mietwohnung weiterhin besessen, sich jedoch nicht mehr dort, sondern bei einer Freundin aufgehalten (AS 235). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin als Zeitraum, in welchem sie von den Männern aufgesucht worden wäre, 20. August bis 11. September an. Ausdrücklich gab sie zunächst anlässlich der Beschwerdeverhandlung an, sie sei am 11. September zu ihrer Verwandten nach Batumi geflüchtet, dann habe sie schon die Grenze überquert und das Land verlassen (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Im Widerspruch dazu bestätigte sie jedoch auch ihre Aussage vor dem Bundesasylamt, wonach sie von 2000 bis November 2004 alleine in Tbilissi in einer Mietwohnung gelebt habe (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Erst auf Vorhalt, dass diese Aussagen nicht miteinander vereinbar seien, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wäre immer wieder von Batumi nach Tbilissi zurückgekommen, um alle Sachen mitzunehmen (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift), was aber die Widersprüche nicht aufklären kann.Während sie in ihrer Einvernahme am 22.08.2006 zunächst bei Schilderung ihres Reiseweges angegeben hatte, sie habe ab 2000 bis November 2004 allein in einer Mitwohnung in Tbilissi gewohnt (AS 227), schilderte sie etwas später in derselben Einvernahme, sie habe bis zum 11.09.2004 ihren Kiosk (in Tbilissi) verkauft und sei sofort nach Batumi gefahren, um sich dort zu verstecken (AS 235). Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben, gab die Beschwerdeführerin nunmehr erneut abgeändert an, es sei nicht so gewesen, dass sie ihre Wohnung sofort im September 2004 verlassen habe. Sie sei zwischen Batumi und Tbilissi hin- und hergefahren. Sie habe die Mietwohnung weiterhin besessen, sich jedoch nicht mehr dort, sondern bei einer Freundin aufgehalten (AS 235). In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin als Zeitraum, in welchem sie von den Männern aufgesucht worden wäre, 20. August bis 11. September an. Ausdrücklich gab sie zunächst anlässlich der Beschwerdeverhandlung an, sie sei am 11. September zu ihrer Verwandten nach Batumi geflüchtet, dann habe sie schon die Grenze überquert und das Land verlassen vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Im Widerspruch dazu bestätigte sie jedoch auch ihre Aussage vor dem Bundesasylamt, wonach sie von 2000 bis November 2004 alleine in Tbilissi in einer Mietwohnung gelebt habe vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Erst auf Vorhalt, dass diese Aussagen nicht miteinander vereinbar seien, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wäre immer wieder von Batumi nach Tbilissi zurückgekommen, um alle Sachen mitzunehmen vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift), was aber die Widersprüche nicht aufklären kann.

Auch die Schilderung der Beschwerdeführerin, dass sie erst 2000 von einer Nachbarin darüber informiert worden wäre, dass ihr Haus unmittelbar nach ihrer Flucht (somit 1995) angezündet worden wäre (AS 233), die Beschwerdeführerin somit erst rund fünf Jahre, nachdem ihr Haus abgebrannt worden wäre, darüber informiert worden wäre, wird vom erkennenden Senat als absolut unglaubwürdig eingestuft.

Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen anlässlich der Beschwerdeverhandlung erneut steigert, indem sie nunmehr - wie bereits zuvor ausgeführt - sogar behauptet, sie sei von denselben Personen, die sie im Herkunftsstaat einmal 1995 und ein zweites Mal 2004 bedroht hätten, sogar in Österreich aufgefunden worden und man habe versucht, sie über die russische Grenze zu verschleppen, durch einen Zufall habe sie jedoch in der Slowakei flüchten können (vgl. Seite 3-4 der Verhandlungsniederschrift).Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen anlässlich der Beschwerdeverhandlung erneut steigert, indem sie nunmehr - wie bereits zuvor ausgeführt - sogar behauptet, sie sei von denselben Personen, die sie im Herkunftsstaat einmal 1995 und ein zweites Mal 2004 bedroht hätten, sogar in Österreich aufgefunden worden und man habe versucht, sie über die russische Grenze zu verschleppen, durch einen Zufall habe sie jedoch in der Slowakei flüchten können vergleiche Seite 3-4 der Verhandlungsniederschrift).

Was den persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung anbelangt, so fiel während der Befragung auf, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - ihre bisherigen Angaben wiederum änderte bzw. ihr Vorbringen dahingehend steigerte, indem sie nunmehr behauptet, sie sei sogar von denselben Personen, die sie im Herkunftsstaat verfolgt hätten, in Österreich aufgefunden worden und man habe sie in die Slowakei verschleppt (vgl. Seite 3-4 der Verhandlungsniederschrift). Die Beschwerdeführerin hatte in Österreich kein einziges Dokument vorgelegt, welches ihre behauptete Identität belegt hatte, demgegenüber legte sie bei ihrer zweiten Asylantragstellung in der Slowakei einen am XXXX ausgestellten georgischen Reisepass vor. Auch der Umstand, dass sie in der Beschwerdeverhandlung lediglich eine Kopie der Übersetzung ihrer Scheidungsurkunde in Vorlage brachte, die ihr angeblich von ihren Verwandten aus Adscharien geschickt worden wäre, kann nicht als aktive Mitwirkung am Asylverfahren gewertet werden. Insgesamt zeigte die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht gar nicht oder nur schleppend nachkommen wollte. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht den Eindruck vermittelt, dass sie besonders interessiert daran ist, ihre Fluchtgeschichte darzulegen, entstandene Widersprüche aufzuklären, an der Wahrheitsfindung beizutragen und den erkennenden Senat von seinem Vorbringen zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin konnte damit nicht den Eindruck vermitteln, dass sie die behaupteten Vorfälle wirklich persönlich erlebt hat.Was den persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung anbelangt, so fiel während der Befragung auf, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - ihre bisherigen Angaben wiederum änderte bzw. ihr Vorbringen dahingehend steigerte, indem sie nunmehr behauptet, sie sei sogar von denselben Personen, die sie im Herkunftsstaat verfolgt hätten, in Österreich aufgefunden worden und man habe sie in die Slowakei verschleppt vergleiche Seite 3-4 der Verhandlungsniederschrift). Die Beschwerdeführerin hatte in Österreich kein einziges Dokument vorgelegt, welches ihre behauptete Identität belegt hatte, demgegenüber legte sie bei ihrer zweiten Asylantragstellung in der Slowakei einen am römisch 40 ausgestellten georgischen Reisepass vor. Auch der Umstand, dass sie in der Beschwerdeverhandlung lediglich eine Kopie der Übersetzung ihrer Scheidungsurkunde in Vorlage brachte, die ihr angeblich von ihren Verwandten aus Adscharien geschickt worden wäre, kann nicht als aktive Mitwirkung am Asylverfahren gewertet werden. Insgesamt zeigte die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht gar nicht oder nur schleppend nachkommen wollte. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht den Eindruck vermittelt, dass sie besonders interessiert daran ist, ihre Fluchtgeschichte darzulegen, entstandene Widersprüche aufzuklären, an der Wahrheitsfindung beizutragen und den erkennenden Senat von seinem Vorbringen zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin konnte damit nicht den Eindruck vermitteln, dass sie die behaupteten Vorfälle wirklich persönlich erlebt hat.

Was das Vorbringen anbelangt, 1995 Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, würde dies dem ärztlichen Gutachten entsprechen, wonach die Beschwerdeführerin 1995 ein traumatisches Erlebnis gehabt haben dürfte. Einige Widersprüche sprechen dagegen, dass die Beschwerdeführerin, die über eine sehr große Fantasie zu verfügen scheint, den Vorfall tatsächlich so erlebt hat, wie von ihr dargestellt. Jedoch kann auch nicht festgestellt werden, dass die Angaben komplett unglaubwürdig sind, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es 1995 im Leben der Beschwerdeführerin ein traumatisches Erlebnis gegeben hat. Gleichzeitig wird jedoch festgestellt, dass dies sehr lange zurückliegt und kein zeitlicher Konnex oder eine aktuelle Bedrohung im Sinne der GFK festgestellt werden kann. Die ganz allgemeine Behauptung in ihrer Beschwerde, wonach die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse doch im zeitlichen Konnex mit ihrer Ausreise stünden und vor dem Hintergrund der GFK eine unmittelbar drohende Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe darstellen würden, vermochte dem Asylbegehren der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Erfolg zu verschaffen, da jedenfalls die aktuelleren behaupteten Vorfälle als unglaubwürdig gewertet werden mussten.

Aus all diesen Erwägungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere aufgrund der oben dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten, vermag der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuzuerkennen, um es den Feststellungen zugrunde legen zu können. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, die sie im Laufe des Verfahrens zudem noch gesteigert hat, um ihrem Asylverfahren in Österreich zum Erfolg zu verhelfen.

Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des erkennenden Senates - die vorgebrachte Verfolgung durch die unbekannten Personen den Feststellungen zugrunde legen würde, könnte die Beschwerdeführerin gegen die Verfolgung durch Privatpersonen den - gemäß den unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes - effektiven staatlichen Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die georgische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht willens bzw. nicht fähig wäre, der Beschwerdeführerin Schutz gegen die behauptete Verfolgung zu gewähren, sodass aus diesem Grund auch bei Zugrundelegung des Vorbringens für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des georgischen Staates nicht konkret in Frage gestellt hat, wenn sie lediglich ganz vage und ohne Hinweise für diese Annahme darzulegen behauptete, sie habe deshalb keine Anzeige erstattet, weil hinter "diesen Männern" wahrscheinlich noch andere Personen stünden (AS 235). Auch in der Beschwerde mutmaßte die Beschwerdeführerin nur ganz allgemein, dass in Anbetracht der wirtschaftlichen und politischen Macht ihrer Verfolger nicht damit zu rechnen wäre, dass sie von den georgischen Behörden Schutz erhalten könne. Damit hat sie jedoch angegeben, dass sie nicht einmal versucht hatte, die Privatpersonen durch Anzeige bei der Polizei zur Rechenschaft zu ziehen und somit freiwillig auf den Schutz verzichtete. Zudem widersprechen diese Angaben den getroffenen Länderfeststellungen. Selbst bei Vorliegen von korrupten lokalen Sicherheitskräften besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an übergeordnete Stellen zu wenden. Zudem ist aufgrund von zahlreichen Reformen ein Großteil der Beamten in Georgien ausgetauscht worden und hat der Kampf gegen Korruption für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Zeugenschutzprogramms, damit im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens die Personen, von denen die Beschwerdeführerin angeblich bedroht worden sei, verurteilt werden können. Unabhängig davon existiert in Georgien eine unabhängige Staatsanwaltschaft und sieht das Gesetz für Georgien eine unabhängige Justiz vor.

Darüber hinaus stünde der Beschwerdeführerin die zumutbare Möglichkeit offen, sich der Bedrohung durch ihre Verfolger mittels Niederlassung in einem anderen Landesteil Georgiens (etwa in Adscharien bei den Verwandten oder Batumi bei den genannten Freunden) zu entziehen. Die Beschwerdeführerin hat durchgehend in all ihren Einvernahmen im Laufe des Asylverfahrens geschildert, in Adscharien während ihres fünfjährigen Aufenthaltes nach ihrem ersten Vorfall 1995 keine Probleme gehabt zu haben und dort über Verwandte (bzw. Verwandte ihres Ehemannes) zu verfügen.

Insgesamt gelangt der erkennende Senat daher nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle und vor allem nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder ist. Der Beschwerdeführerin wird eine gefahrlose Rückkehr nach Georgien, möglich sein. Auch der Beschwerde (vormals Berufung) konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.

Die Beschwerdeführerin hat keine substantiierten Einwände gegen die Heranziehung der ihr zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass sie im Laufe des Asylverfahrens diverse Erkrankungen behauptet und zahlreiche Unterlagen darüber in Vorlage gebracht hatte. Insbesondere wurden von ihr ein erlittener Herzinfarkt, Herzprobleme, Probleme mit ihrem Blutdruck, Schlafstörungen und psychische Erkrankungen behauptet. Anhand der ärztlichen Unterlagen wurden ihre Augenoperationen und ihre Behandlung mit Blutdruckmedikamenten dargelegt. Zudem hatte die Ärztin XXXX aufgrund ihrer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren zunächst am 26.01.2005 und am 28.01.2005 eine depressive Reaktion bei der Beschwerdeführerin festgestellt, für das Vorliegen einer PTSD fehlten hingegen laut ihrer Einschätzung die typischen Kriterien (AS 43). XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hatte am 30.06.2005 hatte darüberhinaus festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin keine chronische oder akute Belastungsstörung oder eine sonstige krankheitswertige psychische Störung mehr vorliegt. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 25.10.2011 hatte die Beschwerdeführerin befragt nach ihrem gesundheitlichen Zustand nunmehr lediglich angegeben, sie habe Augenprobleme, weshalb sie am 27.09.2011 am Auge operiert worden wäre. Wegen Problemen mit ihrer Tränenflüssigkeit sowie Eiter im Auge würde sie am linken Auge derzeit noch immer nichts sehen. Sie habe am 31.10.2011 einen Kontrolltermin, diese Kontrollen würden alle paar Monate stattfinden und es würde möglicherweise noch einen weiteren Eingriff geben. Ihr Herz sei derzeit "in Ordnung", sie müsse jedoch wegen ihrem hohen Blutdruck Medikamente einnehmen. Sie habe zudem keine psychischen Probleme mehr. Die Beschwerdeführerin hat somit keine akute oder lebensbedrohliche psychische oder physische Erkrankung geltend gemacht, die gegen eine Rückführung in den Herkunftsstaat spricht und konnten derartige Gesundheitsbeeinträchtigungen auch durch die in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen nicht festgestellt werden. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien dennoch medizinische Hilfe benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zu Georgien folgend - zuteil werden. Den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien folgend ist grundsätzlich eine (all-)umfassende medizinische Versorgung gewährleistet und stehen grundsätzlich in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder als Generika zu Verfügung.Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass sie im Laufe des Asylverfahrens diverse Erkrankungen behauptet und zahlreiche Unterlagen darüber in Vorlage gebracht hatte. Insbesondere wurden von ihr ein erlittener Herzinfarkt, Herzprobleme, Probleme mit ihrem Blutdruck, Schlafstörungen und psychische Erkrankungen behauptet. Anhand der ärztlichen Unterlagen wurden ihre Augenoperationen und ihre Behandlung mit Blutdruckmedikamenten dargelegt. Zudem hatte die Ärztin römisch 40 aufgrund ihrer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren zunächst am 26.01.2005 und am 28.01.2005 eine depressive Reaktion bei der Beschwerdeführerin festgestellt, für das Vorliegen einer PTSD fehlten hingegen laut ihrer Einschätzung die typischen Kriterien (AS 43). römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hatte am 30.06.2005 hatte darüberhinaus festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin keine chronische oder akute Belastungsstörung oder eine sonstige krankheitswertige psychische Störung mehr vorliegt. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 25.10.2011 hatte die Beschwerdeführerin befragt nach ihrem gesundheitlichen Zustand nunmehr lediglich angegeben, sie habe Augenprobleme, weshalb sie am 27.09.2011 am Auge operiert worden wäre. Wegen Problemen mit ihrer Tränenflüssigkeit sowie Eiter im Auge würde sie am linken Auge derzeit noch immer nichts sehen. Sie habe am 31.10.2011 einen Kontrolltermin, diese Kontrollen würden alle paar Monate stattfinden und es würde möglicherweise noch einen weiteren Eingriff geben. Ihr Herz sei derzeit "in Ordnung", sie müsse jedoch wegen ihrem hohen Blutdruck Medikamente einnehmen. Sie habe zudem keine psychischen Probleme mehr. Die Beschwerdeführerin hat somit keine akute oder lebensbedrohliche psychische oder physische Erkrankung geltend gemacht, die gegen eine Rückführung in den Herkunftsstaat spricht und konnten derartige Gesundheitsbeeinträchtigungen auch durch die in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen nicht festgestellt werden. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien dennoch medizinische Hilfe benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zu Georgien folgend - zuteil werden. Den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien folgend ist grundsätzlich eine (all-)umfassende medizinische Versorgung gewährleistet und stehen grundsätzlich in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder als Generika zu Verfügung.

Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10, idgF, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27, idgF, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10,, idgF, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27,, idgF, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2004 einen Asylantrag. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 36. 40 und 40a in der Fassung BGBl. I 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2004 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, ist § 10, idgF, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, ist Paragraph 10,, idgF, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz entnommen werden.

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Lediglich obiter sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin - selbst wenn das Fluchtvorbringen (entgegen der Annahme des erkennenden Senates) als glaubwürdig zu qualifizieren wäre - den Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung gegen die vorgebrachte Bedrohung durch Privatpersonen in Anspruch nehmen könnte, die auch willens und in der Lage ist, die Beschwerdeführerin vor Übergriffen zu schützen. Zudem sei bemerkt, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil Georgiens offen stünde. Diesbezüglich wird darüber hinaus auf die getroffenen Länderfeststellungen zu Binnenflüchtlingen und den diesbezüglichen staatlichen Leistungen sowie die von ihr genannten Verwandten (bzw. Verwandten ihres Ehemannes) in Adscharien verwiesen, bei denen sie laut eigenen Angaben bereits fünf Jahre lang nach dem ersten behaupteten Vorfall ohne irgendwelche Probleme leben konnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzten könnten vor. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung dargelegten Augenerkrankungen, aufgrund derer sie sich alle paar Monate einer Kontrolle unterziehe, sowie die Einnahme von Medikamenten aufgrund ihres hohen Blutdrucks stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in Georgien behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist im vorliegen Fall - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzten könnten vor. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung dargelegten Augenerkrankungen, aufgrund derer sie sich alle paar Monate einer Kontrolle unterziehe, sowie die Einnahme von Medikamenten aufgrund ihres hohen Blutdrucks stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in Georgien behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist im vorliegen Fall - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Georgien ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Georgien ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die den Beruf der Krankenschwester erlernt hat, Wirtschaftsökonomie studierte und zuletzt bis zu ihrer Ausreise ein Lebensmittelgeschäft betrieben hat, in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr - wie vor ihrer Ausreise - einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ermöglicht. Der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zudem wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtssprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Im Übrigen sind auf die sozialen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat zu verweisen, beispielsweise eine Freundin in Batumi, bei der sie - laut ihren Angaben - nach ihrem Auszug aus ihrer Mietwohnung gelebt hätte, die jedenfalls bei einer Resozialisierung unterstützen könnten. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin zumindest in Adscharien über Verwandte (bwz. Verwandte ihres Ehemannes), bei denen sie auch in der Vergangenheit jahrelang gelebt hat und die ihr zweifellos unterstützend zur Seite stehen. Schließlich ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass es im Herkunftsstaat laut Länderfeststellungen, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, auch diverse Anlaufstellen gibt, die alleinstehenden Frauen mit Rat und Tat helfen. Unterschiedliche Organisationen bieten zahlreiche Projekte, um auch Hilfsbedürftigen unterstützend zur Seite zu stehen. In der Hauptstadt Tbilissi gibt es eine staatliche Unterkunft und zwei von NGOs betriebene Unterkünfte. Auch in den Regionen gibt es Frauenhäuser und Krisenzentren, deren Beistand neben der Gewährung von Unterkunft, der Unterstützung bei Job- bzw. Wohnungssuche auch juristische Beratung der Frauen umfasst.Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die den Beruf der Krankenschwester erlernt hat, Wirtschaftsökonomie studierte und zuletzt bis zu ihrer Ausreise ein Lebensmittelgeschäft betrieben hat, in ihrer Heimat nach ihrer Rückkehr - wie vor ihrer Ausreise - einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ermöglicht. Der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zudem wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtssprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Im Übrigen sind auf die sozialen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat zu verweisen, beispielsweise eine Freundin in Batumi, bei der sie - laut ihren Angaben - nach ihrem Auszug aus ihrer Mietwohnung gelebt hätte, die jedenfalls bei einer Resozialisierung unterstützen könnten. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin zumindest in Adscharien über Verwandte (bwz. Verwandte ihres Ehemannes), bei denen sie auch in der Vergangenheit jahrelang gelebt hat und die ihr zweifellos unterstützend zur Seite stehen. Schließlich ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass es im Herkunftsstaat laut Länderfeststellungen, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, auch diverse Anlaufstellen gibt, die alleinstehenden Frauen mit Rat und Tat helfen. Unterschiedliche Organisationen bieten zahlreiche Projekte, um auch Hilfsbedürftigen unterstützend zur Seite zu stehen. In der Hauptstadt Tbilissi gibt es eine staatliche Unterkunft und zwei von NGOs betriebene Unterkünfte. Auch in den Regionen gibt es Frauenhäuser und Krisenzentren, deren Beistand neben der Gewährung von Unterkunft, der Unterstützung bei Job- bzw. Wohnungssuche auch juristische Beratung der Frauen umfasst.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):

Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)

Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)

Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)

Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)

Nationalität der involvierten Personen

Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, idgF, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht ihr Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht ihr Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 13.12.2004 - mit einer Unterbrechung aufgrund ihrer Ausreise im Jahre 2010 - in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im August 2006 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte seither nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Zudem hat sie durch ihre Ausreise das Verfahren verzögert und ist ihr die Länge des Verfahrens somit ebenfalls zuzurechnen.Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 13.12.2004 - mit einer Unterbrechung aufgrund ihrer Ausreise im Jahre 2010 - in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im August 2006 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte seither nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Zudem hat sie durch ihre Ausreise das Verfahren verzögert und ist ihr die Länge des Verfahrens somit ebenfalls zuzurechnen.

Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin niemals im Bundesgebiet irgendeiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich wiederholt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat und auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen ist (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich keinerlei Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen oder leistet gemeinnützige Arbeit. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 20.10.2011 eine Deutschprüfung der Niveaustufe A-2 erfolgreich absolviert hat, kann aus diesem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Zudem zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung lediglich rudimentäre Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin.Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin niemals im Bundesgebiet irgendeiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich wiederholt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat und auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen ist (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Die Beschwerdeführerin besuchte in Österreich keinerlei Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen oder leistet gemeinnützige Arbeit. Auch wenn die Beschwerdeführerin am 20.10.2011 eine Deutschprüfung der Niveaustufe A-2 erfolgreich absolviert hat, kann aus diesem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Zudem zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung lediglich rudimentäre Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin.

Auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin lässt ihre Integration als wenig gelungen erscheinen. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof freimütig zugibt, waren ihre Angaben bei ihrer zweiten Asylantragstellung in der Slowakei, wonach sie am XXXX vom Tod ihres Sohnes erfahren und beschlossen hätte, nach Georgien zu reisen, gelogen gewesen. Auch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof und vor den Asylbehörden in der Slowakei wurden absolut unterschiedliche Angaben über den Umstand, wie die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 in die Slowakei gelangt war und ob sie auch nach Georgien zurückgekehrt sei, getätigt.Auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin lässt ihre Integration als wenig gelungen erscheinen. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof freimütig zugibt, waren ihre Angaben bei ihrer zweiten Asylantragstellung in der Slowakei, wonach sie am römisch 40 vom Tod ihres Sohnes erfahren und beschlossen hätte, nach Georgien zu reisen, gelogen gewesen. Auch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof und vor den Asylbehörden in der Slowakei wurden absolut unterschiedliche Angaben über den Umstand, wie die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 in die Slowakei gelangt war und ob sie auch nach Georgien zurückgekehrt sei, getätigt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, hinzuweisen, indem dieser unterscheidet, ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist oder nicht. Im Falle der Beschwerdeführerin kann die lange Verfahrensdauer - unter anderem aufgrund ihrer Falschangaben und der Ausreise und Asylantragstellung in der Slowakei - jedenfalls auch auf ihr Verschulden zurückgeführt werden und kann die lange Aufenthaltsdauer kombiniert mit dem Missbrauch des Asylwesens in Österreich somit nicht zu ihren Gunsten gewertet werden.

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erkennen: Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor die georgische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien verbracht; auch verfügt sie zweifellos über ein soziales Netzwerk im Herkunftsstaat. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, die auch durch Unterstützungsschreiben dargelegt wurden, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat oder einer besonders ausgeprägten Integration ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, die auch durch Unterstützungsschreiben dargelegt wurden, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat oder einer besonders ausgeprägten Integration ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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