TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/17 A8 200154-5/2008

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Veröffentlicht am 17.11.2011
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Spruch

A8 200.154-5/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2008, Zl. 08 05.017-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2008, Zl. 08 05.017-EWEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 10.11.1997 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag.

Diesen begründete er im Wesentlichen damit, am 17.5.1997 hätten sich die Truppen der AFDL nach Kinshasa begeben, wobei er selbst als Gardesoldat unter Mobutu gedient habe. Nachdem Laurent Kabila die Macht übernommen gehabt habe, habe dieser die Posten mit seinen eigenen Leuten besetzt, weshalb der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert worden sei. Am 25.9.1997 sei der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, ein Militär Mobutus gewesen zu sein, von vier Soldaten festgenommen worden. Nach 20-tägiger Haft sei ihm mithilfe eines ehemaligen Schulkollegen die Flucht gelungen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.1997, Zl. 97 05.722-BAT, gemäß § 3 Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.1997, Zl. 97 05.722-BAT, gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2001, Zl. 200.154/0-V/15/98, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 44 Abs. 7 AsylG aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2001, Zl. 200.154/0-V/15/98, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 44, Absatz 7, AsylG aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 17.12.2004, Zl. 9705.722-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 17.12.2004, Zl. 9705.722-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt.

Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung mit Bescheid vom 21.11.2005, Zahl 200.154/12-V/15/05, wegen mangelnder Glaubwürdigkeit ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich - insbesondere was den Verbleib vor der Festnahme und die Dauer seines Gefängnisaufenthalts betreffe - zwischen dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren widersprochen. Schließlich sei er nicht in der Lage gewesen, das Gründungsjahr der DSP, welcher er anzugehören behauptet habe, zu nennen.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss vom 16.4.2007, Zl. 2006/01/0163-10, abgelehnt. Der Bescheid erwuchs somit am 24.11.2005 in Rechtskraft.

Mit Antrag vom 20.06.2007, Zl. 200.154/12-V/15/05, begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2007, Zl. 200.154-3/2E-V/15/07, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits während seines ersten Rechtsganges Kenntnis von der Existenz seines in Frankreich lebenden Cousins und der Möglichkeit von dessen zeugenschaftlicher Einvernahme gehabt habe.Mit Antrag vom 20.06.2007, Zl. 200.154/12-V/15/05, begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2007, Zl. 200.154-3/2E-V/15/07, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits während seines ersten Rechtsganges Kenntnis von der Existenz seines in Frankreich lebenden Cousins und der Möglichkeit von dessen zeugenschaftlicher Einvernahme gehabt habe.

Am 06.07.2007 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründet wurde dieser Schritt vom Antragsteller im Zuge seiner Einvernahmen vor der erstinstanzlichen Behörde am 16.07.2007 und am 25.07.2007 im Wesentlichen damit, dass er wegen der in seinem ersten Asylverfahren dargelegten Gründe noch immer nicht in sein Heimatland zurückkehren könne.

Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.07.2007, Zl. 07 06.137-EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Antragsteller nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG in die Demokratische Republik Kongo aus.Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.07.2007, Zl. 07 06.137-EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Antragsteller nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in die Demokratische Republik Kongo aus.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 200.154-2/2E-V/15/07, wurde die Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 200.154-2/2E-V/15/07, wurde die Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer behaupte im nunmehrigen Verfahren keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.11.2007 Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.

Der VwGH-Beschwerde wurde mit 03.01.2008, Zl. 2007/01/0942-7, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25.02.2008, Zl. B 2104/07-11, ab.

Mit Antrag vom 13.05.2008 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 21.11.2005 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und führte im Wesentlichen aus, dass der den Wiederaufnahmeantrag tragende Artikel der Zeitschrift La Reference "frühestens am 29.04.2008" eingetroffen sei und dieser belege, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Militärangehöriger immer noch von politischer Verfolgung bedroht sei.Mit Antrag vom 13.05.2008 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 21.11.2005 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und führte im Wesentlichen aus, dass der den Wiederaufnahmeantrag tragende Artikel der Zeitschrift La Reference "frühestens am 29.04.2008" eingetroffen sei und dieser belege, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Militärangehöriger immer noch von politischer Verfolgung bedroht sei.

Am 9.6.2008 stellte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am darauffolgenden Tag niederschriftlich einvernommen.

Dabei hielt er an den im Rahmen des ersten Asylantrages getätigten Aussagen fest und legte einen mit 21.5.2007 datierten Artikel der kongolesischen Zeitung La Reference Plus vor. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einer aktuellen Verfolgungsgefährdung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Dabei handle es sich um jenen Artikel, den der Beschwerdeführer auch seinem Wiederaufnahmeantrag vom 13.05.2008 zugrunde legte.

Eine weitere Vernehmung erfolgte am 23.06.2008. Dabei gab er an, dass es in Salzburg eine Organisation namens "Bondeko Na Lisanga" gebe, die ihn finanziell unterstütze sowie ihm geholfen habe, Beweismittel aus seiner Heimat zu beschaffen. Weiters gab er an, dass er bei Ankunft in Wien-Schwechat seinen originalen Militärausweis vorgelegt, diesen aber niemals zurückerhalten habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2008, Zl. 08 05.017-EWEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.06.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Da der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am 24.01.2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, wäre über die Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 nicht abzusprechen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2008, Zl. 08 05.017-EWEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.06.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Da der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am 24.01.2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, wäre über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nicht abzusprechen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Mit Beschluss vom 31.03.2009, Zl. A8 200.154-5/2008/4E, wurde das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 200.154-2/2E-V/15/07, anhängige Beschwerde gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Mit Beschluss vom 31.03.2009, Zl. A8 200.154-5/2008/4E, wurde das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH über die gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 200.154-2/2E-V/15/07, anhängige Beschwerde gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.01.2011, Zl. 2007/01/1205-13, wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 200.154-2/2E-V/15/07, insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend die Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.01.2011, Zl. 2007/01/1205-13, wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 200.154-2/2E-V/15/07, insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend die Ausweisung) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde zu den für die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers fallbezogen in Betracht kommenden Kriterien keine eigenständigen Feststellungen getroffen und keine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen habe. Auch die von der belangten Behörde übernommene erstinstanzliche Begründung enthalte keine Ausführungen zum Recht auf Privatleben.

Mit Erkenntnis vom 21.09.2011, Zl. A8 200.154-1/2011/19E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2007, Zl. 07 06.137-EWEST, gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers zur Gänze unterblieben seien und eine Interessenabwägung daher nicht entsprechend vorgenommen werden konnte.Mit Erkenntnis vom 21.09.2011, Zl. A8 200.154-1/2011/19E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2007, Zl. 07 06.137-EWEST, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers zur Gänze unterblieben seien und eine Interessenabwägung daher nicht entsprechend vorgenommen werden konnte.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Mit 01.07.2008 wurde der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde in Asylsachen durch den Asylgerichtshof ersetzt. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist also durch den an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tretenden Asylgerichtshof anzuwenden.Mit 01.07.2008 wurde der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde in Asylsachen durch den Asylgerichtshof ersetzt. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist also durch den an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tretenden Asylgerichtshof anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im Einzelnen:

Im gegenständlichen, mit Stellung des zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz am 09.06.2008 initiierten Asylverfahren, stützt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf einen Artikel der Zeitschrift "La Reference Plus" vom 21.05.2007, aus dem hervorgehe, dass ehemalige Militärmitglieder, einschließlich des Beschwerdeführers, auf einer "schwarzen Liste" namentlich angeführt und noch immer gesucht würden. Der Beschwerdeführer gab an, dass die ehemaligen Militärmitglieder noch immer von der Regierung verfolgt würden. In den Besitz des Zeitungsartikels sei er über eine staatlich anerkannte Organisation in Salzburg namens "Bondeko Na Lisanga" gekommen. Die Organisation habe den Zeitungsartikel aus einem Archiv in der Demokratischen Republik Kongo für den Beschwerdeführer besorgt.

Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen (VwGH 30.04.1998 zu 97/06/0225).Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen (VwGH 30.04.1998 zu 97/06/0225).

Die Behörde hat sich nicht ausreichend mit dem Zeitungsartikel auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt geht im nunmehr angefochtenen Bescheid davon aus, dass "es den Anschein erwecke", "dass es sich beim vorgelegten Zeitungsartikel um ein Gefälligkeitsschreiben eines Journalisten der Zeitung La Republica Plus" handle (AS 187). Eine genaue Recherche betreffend die Echtheit des vorgelegten Zeitungsartikels bzw. die dadurch vorgebrachte Verfolgungsrelevanz unterblieb jedoch zur Gänze. Die Begründung des Bundesasylamtes, dass nicht zu erklären sei, warum eine Zeitung zehn Jahre nach einem Ereignis ohne ersichtlichen Grund dieses Thema noch einmal aufgreife, vermag nicht zu überzeugen. Die Argumentation der Behörde, dass es "sehr eigenartig und nicht nachvollziehbar sei", dass der Name des Beschwerdeführers als einer von drei veröffentlichten Namen im betreffenden Artikel als einziger in Großbuchstaben geschrieben sei, liefert noch keinen überzeugenden und abschließenden Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der vorgelegten Zeitung um ein gefälschtes Dokument handelt.

Im zweiten Rechtsgang hat daher das Bundesasylamt diese Ermittlungen nachzuholen, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sowie die Ergebnisse dem Bescheid zugrunde zu legen.

Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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