TE Vwgh Erkenntnis 2011/1/20 2007/01/1205

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Veröffentlicht am 20.01.2011
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2 Z2;
MRK Art8 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des M V (geboren 1958) in S, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2007, Zl. 200.154-2/2E-V/15/07, betreffend § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des M römisch fünf (geboren 1958) in S, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2007, Zl. 200.154-2/2E-V/15/07, betreffend Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 31. Oktober 1997 in das Bundesgebiet ein und stellte am 3. November 1997 einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig.Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2005 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2005 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei.

Mit hg. Beschluss vom 16. April 2007, Zl. 2006/01/0163-10, wurde die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG iVm Art. 129c B-VG abgelehnt.Mit hg. Beschluss vom 16. April 2007, Zl. 2006/01/0163-10, wurde die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 129 c, B-VG abgelehnt.

Am 6. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2007 wies das Bundesasylamt den "Asylantrag" (richtig: Antrag auf internationalen Schutz) vom 6. Juli 2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß "§ 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG" aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo aus (II.).Mit Bescheid vom 26. Juli 2007 wies das Bundesasylamt den "Asylantrag" (richtig: Antrag auf internationalen Schutz) vom 6. Juli 2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß "§ 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG" aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo aus (römisch zwei.).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Beschwerdeführers aus, um Wiederholungen zu vermeiden und im Hinblick darauf, dass die allgemeine Situation im Herkunftsland sich nicht entscheidungsrelevant verändert habe, werde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. In der Demokratischen Republik Kongo sei keine extreme Gefahrenlage gegeben. Dass der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge, sei nicht erkennbar; sämtliche Verwandten (Eltern, Ehegattin und drei Kinder) würden in seinem Herkunftsland leben. Die öffentlichen Interessen an der ausgesprochenen Ausweisung würden "in Summe zweifelsfrei überwiegen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe verkannt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Privatleben bzw. seinen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von 10 Jahren nach Art. 8 EMRK unzulässig sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe verkannt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Privatleben bzw. seinen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von 10 Jahren nach Artikel 8, EMRK unzulässig sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten für den Vorlageaufwand zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Auch nach der neuen Rechtslage des § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060, mwN).Auch nach der neuen Rechtslage des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060, mwN).

Zu dem nach Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens geht die belangte Behörde - von der Beschwerde unbestritten - davon aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist insoweit nicht zu beanstanden.Zu dem nach Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens geht die belangte Behörde - von der Beschwerde unbestritten - davon aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist insoweit nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben traf die belangte Behörde zu den für die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers fallbezogen in Betracht kommenden Kriterien jedoch keine eigenständigen Feststellungen und nahm keine entsprechende Interessenabwägung vor. Auch die von der belangten Behörde übernommene erstinstanzliche Begründung enthielt keine Ausführungen zum Recht auf Privatleben.Im Hinblick auf das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben traf die belangte Behörde zu den für die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers fallbezogen in Betracht kommenden Kriterien jedoch keine eigenständigen Feststellungen und nahm keine entsprechende Interessenabwägung vor. Auch die von der belangten Behörde übernommene erstinstanzliche Begründung enthielt keine Ausführungen zum Recht auf Privatleben.

Angesichts der im angefochtenen Bescheid fehlenden Interessenabwägung wird zur notwendigen Begründung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 (bzw. § 8 Abs. 2 AsylG) und der damit verbundenen fallbezogenen Abwägung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537 mwH (auf hg. Rechtsprechung sowie Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR und die darin entwickelten Kriterien) verwiesen.Angesichts der im angefochtenen Bescheid fehlenden Interessenabwägung wird zur notwendigen Begründung einer Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 (bzw. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG) und der damit verbundenen fallbezogenen Abwägung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537 mwH (auf hg. Rechtsprechung sowie Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR und die darin entwickelten Kriterien) verwiesen.

Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insofern mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Ausspruch betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers (Bestätigung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insofern mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Ausspruch betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers (Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.

Wien, am 20. Jänner 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007011205.X00

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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