Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 311.699-1/2008/10E
B3 405.111-1/2009/6E
B3 405.110-1/2009/6E
B3 405.109-1/2009/6E
B3 412.727-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) der XXXX, (4.) der XXXX und (5.) des XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 16. April 2007, Zl. 06 04.406-BAL, bzw. (2. bis 4.) vom 4. März 2009, Zlen. 09 01.478-BAL, 09 01.479-BAL und 09 01.480-BAL, und (5.) vom 29. März "2009" (gemeint: 2010), Zl. 10 01.603-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) der römisch 40 , (4.) der römisch 40 und (5.) des römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 16. April 2007, Zl. 06 04.406-BAL, bzw. (2. bis 4.) vom 4. März 2009, Zlen. 09 01.478-BAL, 09 01.479-BAL und 09 01.480-BAL, und (5.) vom 29. März "2009" (gemeint: 2010), Zl. 10 01.603-BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" im Spruchteil II. des erstangefochtenen Bescheides durch die Wortfolge "Republik Kosovo" und die Wortfolge "nach Serbien, Provinz Kosovo" in dessen III. Spruchteil durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" im Spruchteil römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides durch die Wortfolge "Republik Kosovo" und die Wortfolge "nach Serbien, Provinz Kosovo" in dessen römisch drei. Spruchteil durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer), albanische Volksgruppenangehörige muslimischen Glaubens, stammen aus XXXX.1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer), albanische Volksgruppenangehörige muslimischen Glaubens, stammen aus römisch 40 .
2. Der Erstbeschwerdeführer reiste seinen Angaben nach (ohne die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) am 23. April 2006 illegal in das Bundesgebiet ein. Er brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen am XXXX in XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweis, seinen am XXXX in XXXX ausgestellten UNMIK-Führerschein sowie seine am XXXX in XXXX ausgestellte Heiratsurkunde vor.2. Der Erstbeschwerdeführer reiste seinen Angaben nach (ohne die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) am 23. April 2006 illegal in das Bundesgebiet ein. Er brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweis, seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten UNMIK-Führerschein sowie seine am römisch 40 in römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde vor.
3. Bei seiner Erstbefragung durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24. April 2006 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe sich von 1995 bis 1997 in Deutschland aufgehalten und sei nach Abschluss seines Asylverfahrens in den Kosovo abgeschoben worden. Am 22. April 2006 habe er erneut den Kosovo verlassen und für seine Schleppung EUR 3.000,- bezahlt. Sein Bruder XXXX sei verfolgt worden und am 2. April 2004 nach Österreich gereist und halte sich hier als Asylwerber auf. Seit diesem Zeitpunkt werde der Erstbeschwerdeführer von "radikalen" albanischen Gruppen verfolgt. Am XXXX sei sieben Mal auf sein Haus geschossen worden, was er der Polizei gemeldet habe, jedoch sei diese nicht gekommen.3. Bei seiner Erstbefragung durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24. April 2006 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe sich von 1995 bis 1997 in Deutschland aufgehalten und sei nach Abschluss seines Asylverfahrens in den Kosovo abgeschoben worden. Am 22. April 2006 habe er erneut den Kosovo verlassen und für seine Schleppung EUR 3.000,- bezahlt. Sein Bruder römisch 40 sei verfolgt worden und am 2. April 2004 nach Österreich gereist und halte sich hier als Asylwerber auf. Seit diesem Zeitpunkt werde der Erstbeschwerdeführer von "radikalen" albanischen Gruppen verfolgt. Am römisch 40 sei sieben Mal auf sein Haus geschossen worden, was er der Polizei gemeldet habe, jedoch sei diese nicht gekommen.
4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. Juni 2006 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Nach Abschluss der allgemeinbildenden höheren Schule in XXXX habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater (seine Mutter sei 2004 verstorben) und sein Bruder würden nach wie vor im Elternhaus leben, er selbst habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in einem eigenen Haus in XXXX gewohnt. Eine Schwester von ihm sei verheiratet und lebe (ebenfalls) im Kosovo. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Gelegenheitsarbeiten im Baugewerbe bestritten. Sein Vater habe eine Pension von EUR 40,- bekommen und sein Bruder habe in einer staatlichen Elektrofirma gearbeitet. Seine Brüder XXXX und XXXX würden sich in Österreich aufhalten, eine Schwester und etliche Cousins wohnten in Finnland. Den Kosovo habe der Erstbeschwerdeführer verlassen, weil er sich um seine Schwägerin gekümmert habe, nachdem sein Bruder XXXX nach Österreich gereist sei. Als dann seine Schwägerin auch nach Österreich gefahren sei, habe der Erstbeschwerdeführer Probleme bekommen. Er sei von Angehörigen einer "extremen" AKSh-Organisation "attackiert" worden und sein Haus sei mit einem Maschinengewehr beschossen und dabei sieben Mal getroffen worden. Zum Glück sei niemand verletzt worden, es habe nur einen materiellen Schaden gegeben. Danach sei der Erstbeschwerdeführer gezwungen gewesen zu flüchten. Seine Ehefrau und die Kinder seien zu seinen Schwiegereltern gezogen. Er sei "attackiert" worden, weil seine Schwägerin laut der AKSh-Organisation eine "Verräterin" gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe immer im südlichen Teil von XXXX gelebt, aber die "radikalen" Moslems hätten nicht gewollt, dass "wir Albaner" den nördlichen, hauptsächlich von Serben bewohnten, Teil von XXXX aufgeben. Auf Vorhalt, warum der Erstbeschwerdeführer (erst) bedroht worden sei, als seine Schwägerin nach Österreich gereist sei und nicht schon, als die Schwägerin zu ihm gezogen sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dies sei deswegen nicht geschehen, weil seine Schwägerin hin und wieder nach ihrem Haus in XXXX geschaut habe. Seit sie geflüchtet sei, habe sie das Haus den Serben überlassen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Täter nicht gesehen; es sei nachts gewesen, als sie sein Haus "attackiert" hätten. Er habe die Polizei telefonisch verständigt, doch sie sei nicht gekommen. Seine Ehefrau habe ihm vor eineinhalb Wochen telefonisch mitgeteilt, dass ihr auf der Straße gesagt worden sei, dass sie "Verräter" seien und der Erstbeschwerdeführer den Kosovo nicht hätte verlassen dürfen. Sein Bruder XXXX sei 2004 geflüchtet, weil er von den Serben im nördlichen Teil von XXXX unter Druck gestanden sei. Im Falle einer Rückkehr habe der Erstbeschwerdeführer Angst, "liquidiert" zu werden.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. Juni 2006 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Nach Abschluss der allgemeinbildenden höheren Schule in römisch 40 habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater (seine Mutter sei 2004 verstorben) und sein Bruder würden nach wie vor im Elternhaus leben, er selbst habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in einem eigenen Haus in römisch 40 gewohnt. Eine Schwester von ihm sei verheiratet und lebe (ebenfalls) im Kosovo. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Gelegenheitsarbeiten im Baugewerbe bestritten. Sein Vater habe eine Pension von EUR 40,- bekommen und sein Bruder habe in einer staatlichen Elektrofirma gearbeitet. Seine Brüder römisch 40 und römisch 40 würden sich in Österreich aufhalten, eine Schwester und etliche Cousins wohnten in Finnland. Den Kosovo habe der Erstbeschwerdeführer verlassen, weil er sich um seine Schwägerin gekümmert habe, nachdem sein Bruder römisch 40 nach Österreich gereist sei. Als dann seine Schwägerin auch nach Österreich gefahren sei, habe der Erstbeschwerdeführer Probleme bekommen. Er sei von Angehörigen einer "extremen" AKSh-Organisation "attackiert" worden und sein Haus sei mit einem Maschinengewehr beschossen und dabei sieben Mal getroffen worden. Zum Glück sei niemand verletzt worden, es habe nur einen materiellen Schaden gegeben. Danach sei der Erstbeschwerdeführer gezwungen gewesen zu flüchten. Seine Ehefrau und die Kinder seien zu seinen Schwiegereltern gezogen. Er sei "attackiert" worden, weil seine Schwägerin laut der AKSh-Organisation eine "Verräterin" gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe immer im südlichen Teil von römisch 40 gelebt, aber die "radikalen" Moslems hätten nicht gewollt, dass "wir Albaner" den nördlichen, hauptsächlich von Serben bewohnten, Teil von römisch 40 aufgeben. Auf Vorhalt, warum der Erstbeschwerdeführer (erst) bedroht worden sei, als seine Schwägerin nach Österreich gereist sei und nicht schon, als die Schwägerin zu ihm gezogen sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dies sei deswegen nicht geschehen, weil seine Schwägerin hin und wieder nach ihrem Haus in römisch 40 geschaut habe. Seit sie geflüchtet sei, habe sie das Haus den Serben überlassen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Täter nicht gesehen; es sei nachts gewesen, als sie sein Haus "attackiert" hätten. Er habe die Polizei telefonisch verständigt, doch sie sei nicht gekommen. Seine Ehefrau habe ihm vor eineinhalb Wochen telefonisch mitgeteilt, dass ihr auf der Straße gesagt worden sei, dass sie "Verräter" seien und der Erstbeschwerdeführer den Kosovo nicht hätte verlassen dürfen. Sein Bruder römisch 40 sei 2004 geflüchtet, weil er von den Serben im nördlichen Teil von römisch 40 unter Druck gestanden sei. Im Falle einer Rückkehr habe der Erstbeschwerdeführer Angst, "liquidiert" zu werden.
5. Am 8. Jänner 2007 gab der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Tuberkulose gehabt, doch nun sei er wieder gesund. Er habe mit seiner Ehefrau im Kosovo telefoniert, die ihm gesagt habe, dass "sie" sie immer noch suchen würden und er nicht zurückkehren dürfe. Er sei vor einer "radikalen Partei" geflüchtet, die ihn zu Hause "angegriffen" habe; "ununterbrochen" werde er zu Hause gesucht. Seine Ehefrau lebe auch nicht mehr dort, sondern sei am 30. April 2006 zu ihren Eltern nach XXXX gezogen. Sein Vater, sein Bruder und dessen Familie sowie eine seiner Schwestern würden nach wie vor im Kosovo leben. Mitglieder der "AKSh-Partei" würden den Erstbeschwerdeführer suchen; diese seien maskiert und würden sehr oft das XXXX kontrollieren. Seine Ehefrau habe von Nachbarn erfahren, dass der Erstbeschwerdeführer nach wie vor gesucht werde. Als am XXXX nach Mitternacht von der Straße aus auf sein Haus geschossen worden sei, habe er - da sie im Hof Licht gehabt hätten - sehen können, dass es maskierte und uniformierte Angehörige der AKSh gewesen seien. Die Gesichter habe er jedoch nicht erkannt. Der Erstbeschwerdeführer werde von diesen verfolgt, weil er seine Schwägerin bei sich habe wohnen lassen; diese habe in XXXX gelebt. Auf Vorhalt, dass seine Schwägerin in ihrem Asylverfahren nicht angegeben habe, beim Erstbeschwerdeführer gewohnt zu haben, meinte der Erstbeschwerdeführer, er wisse nicht, warum sie dies nicht gesagt habe; sie habe größtenteils bei ihm gewohnt, aber sei auch zu seinen Eltern gegangen, weil diese in derselben Straße wie der Erstbeschwerdeführer wohnen würden. Auf die Frage, warum die AKSh nicht auch ins Elternhaus gekommen sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, sie hätten erfahren, dass er seine Schwägerin vom nördlichen in den südlichen Teil von XXXX gebracht habe, und deshalb geglaubt, dass sie die AKSh verraten und das Haus in XXXX den Serben überlassen hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei zuletzt 2004 zum Haus in XXXX gefahren, um es zu renovieren. Danach sei er nicht mehr dort gewesen. Auf Vorhalt, warum erst zwei Jahre später Leute von der AKSh zu ihm gekommen seien, antwortete er, dass die AKSh meine, sie hätten diese verraten, weil sie das Haus in XXXX den Serben überlassen hätten. Nach dem Beschuss am XXXX habe er telefonisch die Polizei in XXXX verständigt; diese habe gemeint, sie würde kommen und nachforschen, was sie jedoch nicht getan habe. Zwei Tage später sei der Erstbeschwerdeführer geflüchtet. Sein Bruder habe seine Schleppung organisiert. Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer die Polizei nur telefonisch verständigt habe und nicht zur Polizeistation gegangen sei und den Vorfall angezeigt habe, antwortete er, dass er Angst gehabt habe, seine Verfolger auf der Straße zu treffen. Auf Vorhalt, warum dann nicht sein Bruder den Vorfall angezeigt habe, antwortete er, dass es seinem Bruder nicht möglich gewesen sei, weil dieser Nachtschicht gehabt habe. Auf Vorhalt, wie es dann möglich gewesen sei, dass sein Bruder den Schlepper für den Erstbeschwerdeführer organisiere, aber nicht zur Polizei gehe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, es sei vielleicht möglich, aber zu diesem Zeitpunkt habe er nicht können.5. Am 8. Jänner 2007 gab der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Tuberkulose gehabt, doch nun sei er wieder gesund. Er habe mit seiner Ehefrau im Kosovo telefoniert, die ihm gesagt habe, dass "sie" sie immer noch suchen würden und er nicht zurückkehren dürfe. Er sei vor einer "radikalen Partei" geflüchtet, die ihn zu Hause "angegriffen" habe; "ununterbrochen" werde er zu Hause gesucht. Seine Ehefrau lebe auch nicht mehr dort, sondern sei am 30. April 2006 zu ihren Eltern nach römisch 40 gezogen. Sein Vater, sein Bruder und dessen Familie sowie eine seiner Schwestern würden nach wie vor im Kosovo leben. Mitglieder der "AKSh-Partei" würden den Erstbeschwerdeführer suchen; diese seien maskiert und würden sehr oft das römisch 40 kontrollieren. Seine Ehefrau habe von Nachbarn erfahren, dass der Erstbeschwerdeführer nach wie vor gesucht werde. Als am römisch 40 nach Mitternacht von der Straße aus auf sein Haus geschossen worden sei, habe er - da sie im Hof Licht gehabt hätten - sehen können, dass es maskierte und uniformierte Angehörige der AKSh gewesen seien. Die Gesichter habe er jedoch nicht erkannt. Der Erstbeschwerdeführer werde von diesen verfolgt, weil er seine Schwägerin bei sich habe wohnen lassen; diese habe in römisch 40 gelebt. Auf Vorhalt, dass seine Schwägerin in ihrem Asylverfahren nicht angegeben habe, beim Erstbeschwerdeführer gewohnt zu haben, meinte der Erstbeschwerdeführer, er wisse nicht, warum sie dies nicht gesagt habe; sie habe größtenteils bei ihm gewohnt, aber sei auch zu seinen Eltern gegangen, weil diese in derselben Straße wie der Erstbeschwerdeführer wohnen würden. Auf die Frage, warum die AKSh nicht auch ins Elternhaus gekommen sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, sie hätten erfahren, dass er seine Schwägerin vom nördlichen in den südlichen Teil von römisch 40 gebracht habe, und deshalb geglaubt, dass sie die AKSh verraten und das Haus in römisch 40 den Serben überlassen hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei zuletzt 2004 zum Haus in römisch 40 gefahren, um es zu renovieren. Danach sei er nicht mehr dort gewesen. Auf Vorhalt, warum erst zwei Jahre später Leute von der AKSh zu ihm gekommen seien, antwortete er, dass die AKSh meine, sie hätten diese verraten, weil sie das Haus in römisch 40 den Serben überlassen hätten. Nach dem Beschuss am römisch 40 habe er telefonisch die Polizei in römisch 40 verständigt; diese habe gemeint, sie würde kommen und nachforschen, was sie jedoch nicht getan habe. Zwei Tage später sei der Erstbeschwerdeführer geflüchtet. Sein Bruder habe seine Schleppung organisiert. Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer die Polizei nur telefonisch verständigt habe und nicht zur Polizeistation gegangen sei und den Vorfall angezeigt habe, antwortete er, dass er Angst gehabt habe, seine Verfolger auf der Straße zu treffen. Auf Vorhalt, warum dann nicht sein Bruder den Vorfall angezeigt habe, antwortete er, dass es seinem Bruder nicht möglich gewesen sei, weil dieser Nachtschicht gehabt habe. Auf Vorhalt, wie es dann möglich gewesen sei, dass sein Bruder den Schlepper für den Erstbeschwerdeführer organisiere, aber nicht zur Polizei gehe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, es sei vielleicht möglich, aber zu diesem Zeitpunkt habe er nicht können.
6. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Das Fluchtgründen erachtetes es als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer habe bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er habe die Personen, die sein Haus beschossen hätten, nicht gesehen, weil es in der Nacht gewesen wäre; in Widerspruch dazu habe er bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, er habe, weil im Hof Licht gewesen sei, die grünen Anzüge seiner Verfolger erkennen können. Weiters habe die Schwägerin des Erstbeschwerdeführers - im Gegensatz zu dessen Angaben - angegeben, dass sie nie beim Erstbeschwerdeführer gelebt habe. Auch habe diese in ihrem Asylverfahren vorgebracht, dass im Haus ihres Schwiegervaters Drohbriefe von Serben hinterlassen worden wären. Der Erstbeschwerdeführer habe jedoch verneint, von Serben bedroht zu werden, weil sie in XXXX wohnen würden. Weiters sei die angebliche Anzeigeerstattung unnachvollziehbar; denn der Erklärungsversuch, sein Bruder habe dies nicht tun können, weil dieser eine Nachtschicht gehabt habe, sei vor dem Hintergrund, dass er die Schleppung des Erstbeschwerdeführers habe organisieren können, unplausibel. Schließlich sei es unnachvollziehbar, dass die restlichen Familienangehörigen nach wie vor im Kosovo leben würden, wenn diese auch den behaupteten Bedrohungen ausgesetzt seien. Würde der Erstbeschwerdeführer tatsächlich von Personen der AKSh verfolgt, wäre davon auszugehen, dass die Behörden im Kosovo dagegen effektiven Schutz bieten könnten. Weiters seien keine refoulementrelevanten Umstände ersichtlich. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.6. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins.) noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" (Spruchteil römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchteil römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Das Fluchtgründen erachtetes es als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer habe bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er habe die Personen, die sein Haus beschossen hätten, nicht gesehen, weil es in der Nacht gewesen wäre; in Widerspruch dazu habe er bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet, er habe, weil im Hof Licht gewesen sei, die grünen Anzüge seiner Verfolger erkennen können. Weiters habe die Schwägerin des Erstbeschwerdeführers - im Gegensatz zu dessen Angaben - angegeben, dass sie nie beim Erstbeschwerdeführer gelebt habe. Auch habe diese in ihrem Asylverfahren vorgebracht, dass im Haus ihres Schwiegervaters Drohbriefe von Serben hinterlassen worden wären. Der Erstbeschwerdeführer habe jedoch verneint, von Serben bedroht zu werden, weil sie in römisch 40 wohnen würden. Weiters sei die angebliche Anzeigeerstattung unnachvollziehbar; denn der Erklärungsversuch, sein Bruder habe dies nicht tun können, weil dieser eine Nachtschicht gehabt habe, sei vor dem Hintergrund, dass er die Schleppung des Erstbeschwerdeführers habe organisieren können, unplausibel. Schließlich sei es unnachvollziehbar, dass die restlichen Familienangehörigen nach wie vor im Kosovo leben würden, wenn diese auch den behaupteten Bedrohungen ausgesetzt seien. Würde der Erstbeschwerdeführer tatsächlich von Personen der AKSh verfolgt, wäre davon auszugehen, dass die Behörden im Kosovo dagegen effektiven Schutz bieten könnten. Weiters seien keine refoulementrelevanten Umstände ersichtlich. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, er habe seiner Schwägerin mit den drei Kindern über ein Jahr Unterkunft gewährt. Als diese nach Österreich ausgewandert seien, habe er Schwierigkeiten mit der AKSh bekommen, weil er für sie als "Verräter" gegolten habe. Diese habe ihn immer wieder "terrorisiert", weshalb er "gezwungen" gewesen sei, den Kosovo zu verlassen. Die AKSh suche ihn immer noch, weil er ein "Verräter" sei und seine Schwägerin mit den drei Kindern nach Österreich habe auswandern lassen. Seine Ehefrau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die AKSh ihr SMS und Briefe schicke, um den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers bekannt zu geben. Aufgrund dieser Belästigungen habe seine Ehefrau sich gezwungen gesehen, mit den Kindern zu ihrem Vater zu ziehen. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer vorläufige Berichte vom 28. April und 21. Juni 2006 des allgemein öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX, Pneumologische Abteilung, vor, wonach bei ihm "postspezifische OL-Veränderungen re. - derzeit ohne bakteriologische Aktivitätshinweise (ZN, PCR negativ)" bzw. ein "spezifisches OL-Infiltrat re. mit kleiner Zerfallshöhle (ohne Ausscheidungsnachweise)" diagnostiziert worden seien und als Therapievorschläge eine Raucherentwöhnung sowie eine medikamentöse Behandlung angeführt würden.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, er habe seiner Schwägerin mit den drei Kindern über ein Jahr Unterkunft gewährt. Als diese nach Österreich ausgewandert seien, habe er Schwierigkeiten mit der AKSh bekommen, weil er für sie als "Verräter" gegolten habe. Diese habe ihn immer wieder "terrorisiert", weshalb er "gezwungen" gewesen sei, den Kosovo zu verlassen. Die AKSh suche ihn immer noch, weil er ein "Verräter" sei und seine Schwägerin mit den drei Kindern nach Österreich habe auswandern lassen. Seine Ehefrau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die AKSh ihr SMS und Briefe schicke, um den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers bekannt zu geben. Aufgrund dieser Belästigungen habe seine Ehefrau sich gezwungen gesehen, mit den Kindern zu ihrem Vater zu ziehen. Weiters legte der Erstbeschwerdeführer vorläufige Berichte vom 28. April und 21. Juni 2006 des allgemein öffentlichen Landeskrankenhauses römisch 40 , Pneumologische Abteilung, vor, wonach bei ihm "postspezifische OL-Veränderungen re. - derzeit ohne bakteriologische Aktivitätshinweise (ZN, PCR negativ)" bzw. ein "spezifisches OL-Infiltrat re. mit kleiner Zerfallshöhle (ohne Ausscheidungsnachweise)" diagnostiziert worden seien und als Therapievorschläge eine Raucherentwöhnung sowie eine medikamentöse Behandlung angeführt würden.
8. Am 24. September 2008 langte eine Anzeige des Finanzamtes XXXX beim Bundesasylamt ein, wonach eine näher angeführte Firma den Erstbeschwerdeführer, dessen Bruder XXXX sowie zwei weitere Personen für Bauarbeiten beschäftigt habe, ohne dass diese im Besitz entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Papiere gewesen seien.8. Am 24. September 2008 langte eine Anzeige des Finanzamtes römisch 40 beim Bundesasylamt ein, wonach eine näher angeführte Firma den Erstbeschwerdeführer, dessen Bruder römisch 40 sowie zwei weitere Personen für Bauarbeiten beschäftigt habe, ohne dass diese im Besitz entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Papiere gewesen seien.
9. Am 4. Februar 2009 reisten die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ihren Angaben nach illegal in das Bundesgebiet ein. Sie brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu legte die Zweitbeschwerdeführer ihren am XXXX in XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweis sowie die am XXXX in XXXX ausgestellten Geburtsurkunden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vor.9. Am 4. Februar 2009 reisten die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ihren Angaben nach illegal in das Bundesgebiet ein. Sie brachten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu legte die Zweitbeschwerdeführer ihren am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweis sowie die am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vor.
10. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5. Februar 2009 für sich und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: In XXXX wohnten ihre Eltern, zwei ihrer Brüder und eine ihrer Schwestern; zwei weitere Brüder und eine weitere Schwester von ihr hielten sich in Deutschland auf. Sie habe am 3. Februar 2009 den Kosovo verlassen, weil sie und die Kinder "unbedingt" zum Erstbeschwerdeführer wollten. Dieser habe Probleme im Kosovo. Seit seiner Flucht habe sie sich bei ihren Eltern aufhalten müssen. Sie selbst habe keine Probleme im Kosovo gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, weil sie ohne ihren Ehemann dort nicht mehr leben könne. Zu ihren Eltern könne sie nicht zurück. Ihr Vater habe ihre Schleppung organisiert.10. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5. Februar 2009 für sich und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: In römisch 40 wohnten ihre Eltern, zwei ihrer Brüder und eine ihrer Schwestern; zwei weitere Brüder und eine weitere Schwester von ihr hielten sich in Deutschland auf. Sie habe am 3. Februar 2009 den Kosovo verlassen, weil sie und die Kinder "unbedingt" zum Erstbeschwerdeführer wollten. Dieser habe Probleme im Kosovo. Seit seiner Flucht habe sie sich bei ihren Eltern aufhalten müssen. Sie selbst habe keine Probleme im Kosovo gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, weil sie ohne ihren Ehemann dort nicht mehr leben könne. Zu ihren Eltern könne sie nicht zurück. Ihr Vater habe ihre Schleppung organisiert.
11. Bei ihrer abermaligen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. März 2009 gab die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe den Kosovo verlassen, weil der Erstbeschwerdeführer dort "verletzt" worden sei; er sei im Krankenhaus gewesen und habe Tuberkulose gehabt. Auch sei im Kosovo das Haus beschädigt worden, weshalb sie bei ihrem Vater gelebt habe. Sie seien nach Österreich gekommen, weil sie nicht ohne den Erstbeschwerdeführer im Kosovo bleiben wollten. Auf die Frage, warum sie nicht gleich mit dem Erstbeschwerdeführer den Kosovo verlassen habe, antwortete sie, der Drittbeschwerdeführer sei "noch ein Baby" gewesen und sie hätten gehofft, dass der Erstbeschwerdeführer wieder zurückkehre. Auf ihr Haus und auf den Erstbeschwerdeführer sei geschossen worden, weil der Erstbeschwerdeführer "seinen Schwager" aufgenommen habe, "der" vorher in XXXX gelebt habe und dort nicht habe bleiben können. Den Vorfall hätten sie nicht angezeigt. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wisse nicht, was sie dazu sagen solle. In Österreich würden sich zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers aufhalten. Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht, was sie tun solle, wohin sie gehen solle und wer sie unterstützten würde.11. Bei ihrer abermaligen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. März 2009 gab die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe den Kosovo verlassen, weil der Erstbeschwerdeführer dort "verletzt" worden sei; er sei im Krankenhaus gewesen und habe Tuberkulose gehabt. Auch sei im Kosovo das Haus beschädigt worden, weshalb sie bei ihrem Vater gelebt habe. Sie seien nach Österreich gekommen, weil sie nicht ohne den Erstbeschwerdeführer im Kosovo bleiben wollten. Auf die Frage, warum sie nicht gleich mit dem Erstbeschwerdeführer den Kosovo verlassen habe, antwortete sie, der Drittbeschwerdeführer sei "noch ein Baby" gewesen und sie hätten gehofft, dass der Erstbeschwerdeführer wieder zurückkehre. Auf ihr Haus und auf den Erstbeschwerdeführer sei geschossen worden, weil der Erstbeschwerdeführer "seinen Schwager" aufgenommen habe, "der" vorher in römisch 40 gelebt habe und dort nicht habe bleiben können. Den Vorfall hätten sie nicht angezeigt. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wisse nicht, was sie dazu sagen solle. In Österreich würden sich zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers aufhalten. Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht, was sie tun solle, wohin sie gehen solle und wer sie unterstützten würde.
12. Mit den zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten (jeweils Spruchteil I.) noch von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo (jeweils Spruchteil II.) zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (jeweils Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo und stellte zur Person der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer fest, dass diese keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht hätten. Refoulementrelevante Umstände seien nicht ersichtlich. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.12. Mit den zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten (jeweils Spruchteil römisch eins.) noch von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo (jeweils Spruchteil römisch zwei.) zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (jeweils Spruchteil römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo und stellte zur Person der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer fest, dass diese keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht hätten. Refoulementrelevante Umstände seien nicht ersichtlich. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.
13. Gegen diese Bescheide erhoben die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof. In diesen wird nach allgemeinen Textbausteinen im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt hätte feststellen müssen, dass die von der Zweitbeschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse den Tatsachen entsprächen und sie keinen wirksamen Schutz erlangen könnten. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse nicht, wo sie im Kosovo bleiben solle, weil die Kinder Sehnsucht nach ihrem Vater gehabt hätten und nicht mehr ohne ihn bleiben wollten. Auch könne sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnen. Sie habe "nichts", wo sie bleiben könne; ihre Eltern könnten nicht mehr für sie aufkommen, weil ihr Vater nur eine Sozialhilfe in Höhe von EUR 75,- beziehe. Als sie mit ihrem Vater telefoniert habe, habe er ihr erzählt, dass er bei ihrem Schwiegervater zu Besuch gewesen sei und dieser erzählt habe, dass der Erstbeschwerdeführer noch immer gesucht werde und sie im Fall einer Rückkehr "liquidiert" würden.
14. Am 22. Februar 2010 brachte der Erstbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreter für den am XXXX in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein.14. Am 22. Februar 2010 brachte der Erstbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreter für den am römisch 40 in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
15. Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass für den Fünftbeschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und refoulementrelevante Umstände nicht ersichtlich seien. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.15. Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchteil römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass für den Fünftbeschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und refoulementrelevante Umstände nicht ersichtlich seien. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung.
16. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Diese verweist im Wesentlichen auf die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer.
17. Mit Erkenntnissen vom 21. Februar 2011, Zlen. B6 254.730-0/2008/8E u.a., wies der Asylgerichtshof die Beschwerden von
XXXX und dessen Familie gegen die sie betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch 40 und dessen Familie gegen die sie betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
18. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo. Weiters teilte er ihnen mit, er gehe davon aus, dass die Beschwerdeführer nunmehr (auch) Staatsangehörige der Republik Kosovo seien, über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo verfügen würden und weder schwer krank noch längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig seien; Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführer hätten sich (mangels Vorlage geeigneter Unterlagen) nicht ergeben. Der Asylgerichtshof gab den Parteien Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
19. Während sich das Bundesasylamt dazu nicht äußerte, nahmen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführer würden "in die österreichische Gesellschaft hineinwachsen". Dazu werde eine Bestätigung des Kindergartens XXXX, wonach die Viertbeschwerdeführerin von Anfang an "gut" in die Kindergartengruppe aufgenommen worden sei, Kontakt zu anderen Kindern suche und sich "im Spiel einbring[e]". Sie sei "aufgeschlossen und sprechfreudig"; spreche "gut" Deutsch und sei deshalb auch "so gut" integriert. Ihre Familie sei sehr bemüht, guten Kontakt zum Kindergarten zu haben und unterstütze somit die Integration sehr. Zur Drittbeschwerdeführerin wurde eine Bestätigung der Volksschule XXXX vorgelegt, wonach diese das erste Schuljahr absolviert habe. Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Bestätigung der XXXX vom 20. Juli 2011 vorgelegt, wonach sie sich zum Seminar "XXXX" angemeldet habe. Dazu führen die Beschwerdeführer aus, dass mit diesen Seminarbesuch "klar" zum Ausdruck komme, dass die Zweitbeschwerdeführerin "sehr hohen" Wert darauf lege, ein gutes und besseres Verständnis unterschiedlichster Kulturen seitens ihrer Familie voranzutreiben und zu ermöglichen. Weiters legten die Beschwerdeführer ein Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom 18. Juli 2011 vor, mit dem die Integration der Beschwerdeführer "im Ort" bestätigt werden solle. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit April 2010 in dieser gemeldet seien und im Ort "gut" integriert seien. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden die Schule besuchen, der Erstbeschwerdeführer habe ein "sehr nettes Auftreten" und sei der deutschen Sprache mächtig. Es werde daher um "positive Erledigung des Ansuchens" der Beschwerdeführer erbeten. Zusätzlich werden fünf Unterstützungsschreiben von Bewohnern der Gemeinde XXXX vorgelegt, die sich für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich aussprechen. Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Kosovo von der AKSh bedroht werde, was sich auch im Beschuss seines Hauses in seiner ehemaligen Heimatstadt geäußert habe. Auch wenn mit Sicherheit die offiziellen Stellen und Polizeibehörden mit ihren eher einfacheren Mitteln Schutz anbieten könnten, sei es fraglich, ob gegen eine Organisation, die "vorwiegend im Hintergrund arbeit[e] und ihre Leute rekrutier[e], hierfür mit den geeigneten Mitteln entsprechend vorgegangen werden" könne. Auch sei XXXX nach wie vor Mittelpunkt zahlreicher ethnischer Auseinandersetzungen; die Lage habe sich nach Ausrufung der Unabhängigkeit des Kosovo noch nicht so stabilisiert, dass von einer gefahrlosen Rückkehrsituation gesprochen werden könne. Eine inländische Fluchtalternative komme für die Beschwerdeführer nicht in Frage, weil der Kosovo von seinem Staatsgebiet her zu klein sei und daher die Beschwerdeführer auch in anderen Landesteilen gefunden werden könnten. Eine fünfköpfige, junge Familie falle bei einem Zuzug wohl sehr schnell auf; die "aktuell noch stark ausgeprägte Schutzbedürftigkeit" der minderjährigen Kinder könnte für" mögliche Repressalien "sehr wohl und im verstärkten Maße ausgenutzt" werden. Eine existenzbedrohende Lage für die Beschwerdeführer könne daher keinesfalls ausgeschlossen werden, vielmehr sei eine solche sehr realistisch.19. Während sich das Bundesasylamt dazu nicht äußerte, nahmen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführer würden "in die österreichische Gesellschaft hineinwachsen". Dazu werde eine Bestätigung des Kindergartens römisch 40 , wonach die Viertbeschwerdeführerin von Anfang an "gut" in die Kindergartengruppe aufgenommen worden sei, Kontakt zu anderen Kindern suche und sich "im Spiel einbring[e]". Sie sei "aufgeschlossen und sprechfreudig"; spreche "gut" Deutsch und sei deshalb auch "so gut" integriert. Ihre Familie sei sehr bemüht, guten Kontakt zum Kindergarten zu haben und unterstütze somit die Integration sehr. Zur Drittbeschwerdeführerin wurde eine Bestätigung der Volksschule römisch 40 vorgelegt, wonach diese das erste Schuljahr absolviert habe. Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Bestätigung der römisch 40 vom 20. Juli 2011 vorgelegt, wonach sie sich zum Seminar "XXXX" angemeldet habe. Dazu führen die Beschwerdeführer aus, dass mit diesen Seminarbesuch "klar" zum Ausdruck komme, dass die Zweitbeschwerdeführerin "sehr hohen" Wert darauf lege, ein gutes und besseres Verständnis unterschiedlichster Kulturen seitens ihrer Familie voranzutreiben und zu ermöglichen. Weiters legten die Beschwerdeführer ein Schreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom 18. Juli 2011 vor, mit dem die Integration der Beschwerdeführer "im Ort" bestätigt werden solle. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit April 2010 in dieser gemeldet seien und im Ort "gut" integriert seien. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden die Schule besuchen, der Erstbeschwerdeführer habe ein "sehr nettes Auftreten" und sei der deutschen Sprache mächtig. Es werde daher um "positive Erledigung des Ansuchens" der Beschwerdeführer erbeten. Zusätzlich werden fünf Unterstützungsschreiben von Bewohnern der Gemeinde römisch 40 vorgelegt, die sich für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich aussprechen. Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Kosovo von der AKSh bedroht werde, was sich auch im Beschuss seines Hauses in seiner ehemaligen Heimatstadt geäußert habe. Auch wenn mit Sicherheit die offiziellen Stellen und Polizeibehörden mit ihren eher einfacheren Mitteln Schutz anbieten könnten, sei es fraglich, ob gegen eine Organisation, die "vorwiegend im Hintergrund arbeit[e] und ihre Leute rekrutier[e], hierfür mit den geeigneten Mitteln entsprechend vorgegangen werden" könne. Auch sei römisch 40 nach wie vor Mittelpunkt zahlreicher ethnischer Auseinandersetzungen; die Lage habe sich nach Ausrufung der Unabhängigkeit des Kosovo noch nicht so stabilisiert, dass von einer gefahrlosen Rückkehrsituation gesprochen werden könne. Eine inländische Fluchtalternative komme für die Beschwerdeführer nicht in Frage, weil der Kosovo von seinem Staatsgebiet her zu klein sei und daher die Beschwerdeführer auch in anderen Landesteilen gefunden werden könnten. Eine fünfköpfige, junge Familie falle bei einem Zuzug wohl sehr schnell auf; die "aktuell noch stark ausgeprägte Schutzbedürftigkeit" der minderjährigen Kinder könnte für" mögliche Repressalien "sehr wohl und im verstärkten Maße ausgenutzt" werden. Eine existenzbedrohende Lage für die Beschwerdeführer könne daher keinesfalls ausgeschlossen werden, vielmehr sei eine solche sehr realistisch.
20. Am 13. Oktober 2011 stellten die (seit Juli 2011 rechtanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer) nach § 75 Abs. 16 AsylG 2005 einen Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters.20. Am 13. Oktober 2011 stellten die (seit Juli 2011 rechtanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer) nach Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 einen Antrag auf Beistellung eines Rechtsberaters.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Situation im Kosovo:
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.
Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Sicherheitsaspekte in Bezug auf AKSh
Die nach eigener Darstellung nach Auflösung der UCK in Mazedonien 1999 gegründete sogenannte "Albanische Nationalarmee" AKSh (Armata Kombetare Shqiptare, englisches Akronym: ANA) wurde in der Öffentlichkeit erst nach dem offiziellen Ende der Kampfhandlungen nicht nur im Kosovo, sondern auch in Südserbien und Mazedonien bekannt. Nachdem es Mai 2001 (Südserbien) bzw. August 2001 (Mazedonien) zu Friedensschlüssen gekommen war, kam es in den folgenden Monaten und Jahren im Kosovo, in Mazedonien und in einem geringeren Ausmaße auch in Südserbien immer wieder zu gewalttätigen Aktionen militanter albanischer Gruppierungen. Die Verantwortung für einen Teil der gewalttätigen Aktionen übernahm eine Gruppe mit dem Namen "Albanische Nationalarmee". Sie versteht sich als militärischer Flügel der im Sommer 2002 in Tirana (Albanien) gegründeten "Front für die Albanische Nationale Vereinigung" (FBKSH), deren erklärtes politisches Ziel ebenfalls die Vereinigung aller albanischen Siedlungsgebiete ist. (XXXX, Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 4.2; XXXX, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 1)Die nach eigener Darstellung nach Auflösung der UCK in Mazedonien 1999 gegründete sogenannte "Albanische Nationalarmee" AKSh (Armata Kombetare Shqiptare, englisches Akronym: ANA) wurde in der Öffentlichkeit erst nach dem offiziellen Ende der Kampfhandlungen nicht nur im Kosovo, sondern auch in Südserbien und Mazedonien bekannt. Nachdem es Mai 2001 (Südserbien) bzw. August 2001 (Mazedonien) zu Friedensschlüssen gekommen war, kam es in den folgenden Monaten und Jahren im Kosovo, in Mazedonien und in einem geringeren Ausmaße auch in Südserbien immer wieder zu gewalttätigen Aktionen militanter albanischer Gruppierungen. Die Verantwortung für einen Teil der gewalttätigen Aktionen übernahm eine Gruppe mit dem Namen "Albanische Nationalarmee". Sie versteht sich als militärischer Flügel der im Sommer 2002 in Tirana (Albanien) gegründeten "Front für die Albanische Nationale Vereinigung" (FBKSH), deren erklärtes politisches Ziel ebenfalls die Vereinigung aller albanischen Siedlungsgebiete ist. (römisch 40 , Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 4.2; römisch 40 , Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 1)
Seit 2002 macht die AKSh durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro [Kosovo], 29.11.2007 , Seite 8)
Bei der AKSh/ANA handelt/e es sich um eine Organisation mit (para-)militärischer Struktur, welche sich (im Internet; die Homepage ist seit letztem Jahr jedoch nicht mehr aktiv) seit den 1990er Jahren zu militärischen Guerilla-Operationen in Kosovo, Südserbien und Mazedonien bekannte. Die Organisation hat den Ruf, sich nach außen abzuschirmen (z.B. durch Geheimhaltung und Verwendung von Pseudonymen sowie Verschleiern der wahren Identität der Mitglieder). In der Vergangenheit hat die Organisation die Verantwortung für mehrere Anschläge (darunter einen Anschlag auf eine Eisenbahnbrücke nördlich von Mitrovica im April 2003) übernommen.
In der Vergangenheit gab es Anschuldigungen und Berichte wonach es zu Erpressungen, Drohungen und Ausübung von Druck durch die AKSh/ANA gekommen wäre. Für UNHCR war es stets nahezu unmöglich, die Richtigkeit solcher Behauptungen zu verifizieren. Unserem Büro in Pristina wurden in jüngster Vergangenheit wenige Informationen über allfällige Aktivitäten dieser Organisation bekannt: Aktuelle Medienberichte über "maskierte Personen" stellten keine Verbindung zu Aktivitäten der AKSh/ANA her. (UNHCR-Vertretung Österreich, Anfragebeantwortung vom 15.04.2005)
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt. Verwarnungen, Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden. Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSh" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen. Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen. Die beiden Verurteilungen (Fall Zvecan und im März 2007 Sopi) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die Behörden besteht. Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. (Kosovo - Bericht 29.09.2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 51; Kosovo - Bericht 26.03.2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 37)
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die UCK wie später auch die AKSh sich vor allem aus Freiwilligen zusammengesetzt haben - und auch über genügend Freiwillige verfügt haben. [Dieser] Einschätzung [folgt] auch das UNHCR Büro in einer Stellungnahme vom April 2005. Die AKSh hatte am Anfang ihrer Existenz nicht nur über ein ausreichendes Reservoir an Freiwilligen verfügt, sondern war im Jahr 2005 bereits mehr eine lose Organisation von Individuen und eine "virtuelle Armee" als eine tatsächlich existierende. Zwangsweise neue Mitglieder zu rekrutieren hätte zu diesem Zeitpunkt und in einer Situation, in dem die Gruppe - wenn überhaupt noch - konspirativ im Untergrund agieren konnte, kontraproduktiv gewesen. (XXXX, Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 6.1)Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die UCK wie später auch die AKSh sich vor allem aus Freiwilligen zusammengesetzt haben - und auch über genügend Freiwillige verfügt haben. [Dieser] Einschätzung [folgt] auch das UNHCR Büro in einer Stellungnahme vom April 2005. Die AKSh hatte am Anfang ihrer Existenz nicht nur über ein ausreichendes Reservoir an Freiwilligen verfügt, sondern war im Jahr 2005 bereits mehr eine lose Organisation von Individuen und eine "virtuelle Armee" als eine tatsächlich existierende. Zwangsweise neue Mitglieder zu rekrutieren hätte zu diesem Zeitpunkt und in einer Situation, in dem die Gruppe - wenn überhaupt noch - konspirativ im Untergrund agieren konnte, kontraproduktiv gewesen. (römisch 40 , Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007. Abschnitt 6.1)
UNMIK-Polizei und KFOR liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Mitglieder der AKSh Personen jemals in deren Wohnhäusern bzw. Arbeitsstätten aufgesucht hätten, um zur Mitarbeit aufzufordern. (XXXX, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 8)UNMIK-Polizei und KFOR liegen keine Erkenntnisse vor, wonach Mitglieder der AKSh Personen jemals in deren Wohnhäusern bzw. Arbeitsstätten aufgesucht hätten, um zur Mitarbeit aufzufordern. (römisch 40 , Gutachten zu Aktivitäten der AKSh für den UBAS vom 07.05.2007, S. 8)
Bis jetzt gibt es keine Berichte oder Belege darüber, dass die AKSh Kämpfer zwangsweise rekrutiert haben sollte. Weder der UNHCR in seiner Einschätzung aus dem Jahre 2005 noch die Medienberichte geben irgendeinen Hinweis auf eine Zwangsmobilisierung durch die AKSh. Dies wird auch dadurch belegt, dass das "Wiederauftauchen" der AKSh im Winter 2007/2008 keine Berichte über Zwangsmobilisierungen begleiten. Im Vorfeld der Entscheidung über den Status des Kosovo war die AKSh wieder häufig in den Medien präsent und wurde hierbei v. a. dabei gezeigt, wie sie im Norden des Kosovo patrollierte bzw. aktiv war. Die AKSh wollte sich dabei für eine mögliche Abspaltung des Nordens des Kosovo bzw. für Auseinandersetzungen mit serbischen Gruppen wie "Zar Lazar Garde" "vorbereiten". In den Interviews haben AKSh Vertreter deutlich gemacht, dass ihre Angehörigen alles ehemalige Mitglieder der UCK seien, was "Zwangsrekrutierungen" von Personen, die nicht kampferprobt sind, ausschließen lässt. (XXXX, Zweites Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007, Abschnitte 2, 3.1)Bis jetzt gibt es keine Berichte oder Belege darüber, dass die AKSh Kämpfer zwangsweise rekrutiert haben sollte. Weder der UNHCR in seiner Einschätzung aus dem Jahre 2005 noch die Medienberichte geben irgendeinen Hinweis auf eine Zwangsmobilisierung durch die AKSh. Dies wird auch dadurch belegt, dass das "Wiederauftauchen" der AKSh im Winter 2007 aus 2008, keine Berichte über Zwangsmobilisierungen begleiten. Im Vorfeld der Entscheidung über den Status des Kosovo war die AKSh wieder häufig in den Medien präsent und wurde hierbei v. a. dabei gezeigt, wie sie im Norden des Kosovo patrollierte bzw. aktiv war. Die AKSh wollte sich dabei für eine mögliche Abspaltung des Nordens des Kosovo bzw. für Auseinandersetzungen mit serbischen Gruppen wie "Zar Lazar Garde" "vorbereiten". In den Interviews haben AKSh Vertreter deutlich gemacht, dass ihre Angehörigen alles ehemalige Mitglieder der UCK seien, was "Zwangsrekrutierungen" von Personen, die nicht kampferprobt sind, ausschließen lässt. (römisch 40 , Zweites Zusatzgutachten zur Bedrohung durch Angehörige der AKSh für den UBAS vom 11.09.2007, Abschnitte 2, 3.1)
Mit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo am 17. Februar 2008 scheint das Ziel der AKSH, wenn auch ohne ihren direkten Einfluss, erreicht worden und die AKSH von der Bildfläche verschwunden zu sein. In den Quellen gibt es seitdem keine Hinweise auf Aktivitäten - weder im Kosovo noch in Mazedonien oder Südserbien. (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu Kosovo, Thema: "Die Albanische Nationale Armee (AKSH, ANA), vom 24.3.2010)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11]
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11-12)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)
Der Fluss Ibar trennt die Stadt Mitrovicë in einen mehrheitlich von ethnischen Serben bewohnten nördlichen Stadtteil mit etwa 20.000 Einwohnern (davon etwa 17.000 Serben) und einen südlichen mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Stadtteil mit etwa 110.000 Einwohnern. Obwohl die Spannungen in der Stadt seit den Unruhen im März 2004 deutlich nachgelassen haben, ist die Bewegungsfreiheit für serbische und albanische Einwohner zwischen den südlichen und nördlichen Stadtteil eingeschränkt und unterliegen die Brücken über den Fluss Ibar nach wie vor entsprechender Sicherheitskontrollen. Für Kosovo-Albaner aus dem Gebiet nördlich des Flusses Ibar kann das Gebiet südlich des Flusses grundsätzlich eine Neuansiedlungsalternative darstellen, allerdings müssen die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, wenn die Zumutbarkeit einer solchen Neuansiedlung geprüft wird. (UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09.11.2009; OSCE Mission in Kosovo, Gemeindeprofil Mitrovicë/Mitrovica, September 2009)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialministerium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligen Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
1.2. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind muslimischen Glaubens albanischer Volksgruppenangehörigkeit und (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführer besitzen ein Eigentumshaus in XXXX. Der Vater und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX. In XXXX leben die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin; zwei weitere Brüder und eine Schwester halten sich in Deutschland auf. Eine Schwester lebt im Kosovo, eine weitere Schwester hält sich in Finnland auf. XXXX lebt in Österreich und ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger. XXXX, dessen Ehefrau und drei Kinder stellten ebenfalls Asylanträge in Österreich; die Beschwerden gegen die ihre Anträge abweisenden Bescheide wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 21. Februar 2011, Zlen. B6 254.730-0/2008/8E u.a, abgewiesen und sie wurden in den Kosovo ausgewiesen.Die Beschwerdeführer besitzen ein Eigentumshaus in römisch 40 . Der Vater und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 . In römisch 40 leben die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin; zwei weitere Brüder und eine Schwester halten sich in Deutschland auf. Eine Schwester lebt im Kosovo, eine weitere Schwester hält sich in Finnland auf. römisch 40 lebt in Österreich und ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger. römisch 40 , dessen Ehefrau und drei Kinder stellten ebenfalls Asylanträge in Österreich; die Beschwerden gegen die ihre Anträge abweisenden Bescheide wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 21. Februar 2011, Zlen. B6 254.730-0/2008/8E u.a, abgewiesen und sie wurden in den Kosovo ausgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind weder schwer krank noch längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer verfügten nie über zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligungen. Sie sind strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer beziehen nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung.
Die behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt (siehe zusätzlich unten Punkt 3.4.2).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Situation im Kosovo basieren auf glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, deren Richtigkeit von den Parteien nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde.
2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige sind, stützt sich auf die vorgelegten Ausweise, die entsprechenden Länderfeststellungen und die diesbezüglichen vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes, denen nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer fußen auf den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes, denen nicht entgegengetreten wurde. Jene zu den familiären Anknüpfungspunkten auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer.
Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer basieren auf den von ihnen nicht entkräfteten nachvollziehbaren Argumenten des Bundesasylamtes. Zusätzlich ergaben sich folgende gravierende Widersprüche in den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass beim Beschuss des Hauses niemand verletzt worden sei, sondern (bloß) ein materieller Schaden entstanden sei, während die Zweitbeschwerdeführerin anführte, der Erstbeschwerdeführer sei dabei verletzt worden. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, während die Zweitbeschwerdeführerin behauptete, sie hätten keine Anzeige erstattet.
Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, den Auskünften der zentralen Melde- und Strafregistern, des Betreuungsinformationssystems sowie des Arbeitsmarktservice, jeweils vom 10. November 2011.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.
3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
3.4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Peronen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Peronen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.4.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich keine Gefährdung der aus XXXX stammende Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer albanischen Volksgruppenzugehörigkeit ergibt (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dies zeigt auch Umstand, dass die Eltern und Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nach wie vor in XXXX leben.Zunächst ist festzuhalten, dass sich keine Gefährdung der aus römisch 40 stammende Beschwerdeführer allein aufgrund ihrer albanischen Volksgruppenzugehörigkeit ergibt vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen). Dies zeigt auch Umstand, dass die Eltern und Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nach wie vor in römisch 40 leben.
Das Fluchtvorbringen wurde - wie oben dargelegt - als tatsachenwidrig erachtet. Selbst wenn die behauptete Gefährdungssituation bestünde, stünde den Beschwerdeführern eine zumutbare innerstaatliche Relokationsmöglichkeit offen, weil sie sich der Gefährdungssituation dadurch entziehen könnten, dass sie sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach XXXX begeben: Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern eine Relokation in andere Teile des Kosovos insofern nicht zuzumuten wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten die gesunden Erst- und Zweitbeschwerdeführer - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer auch außerhalb ihres Heimatortes zu verdienen oder ausreichende Unterstützung durch ihre in Deutschland, Finnland und Österreich lebenden Verwandten zu erhalten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von ortsansässigen Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen).Das Fluchtvorbringen wurde - wie oben dargelegt - als tatsachenwidrig erachtet. Selbst wenn die behauptete Gefährdungssituation bestünde, stünde den Beschwerdeführern eine zumutbare innerstaatliche Relokationsmöglichkeit offen, weil sie sich der Gefährdungssituation dadurch entziehen könnten, dass sie sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach römisch 40 begeben: Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern eine Relokation in andere Teile des Kosovos insofern nicht zuzumuten wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten die gesunden Erst- und Zweitbeschwerdeführer - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer auch außerhalb ihres Heimatortes zu verdienen oder ausreichende Unterstützung durch ihre in Deutschland, Finnland und Österreich lebenden Verwandten zu erhalten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von ortsansässigen Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche die entsprechenden Länderfeststellungen).
Zudem ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und fähig sind, den Beschwerdeführern vor allfälligen Übergriffen Dritter hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E;Zudem ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und fähig sind, den Beschwerdeführern vor allfälligen Übergriffen Dritter hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen; siehe ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E;
vom 12. Oktober 2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21. Oktober 2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18. Oktober 2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5. August 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E;
vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Hinweise, dass gerade den Beschwerdeführern bei Übergriffen Dritter auf ihre Person hinreichender staatlicher Schutz verweigert werden würde, haben sich nicht ergeben. Sollten die Beschwerdeführer der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnten sie sich an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung oder Übergriffen Dritter naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Hinweise, dass gerade den Beschwerdeführern bei Übergriffen Dritter auf ihre Person hinreichender staatlicher Schutz verweigert werden würde, haben sich nicht ergeben. Sollten die Beschwerdeführer der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnten sie sich an vorgesetzte Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung oder Übergriffen Dritter naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).
3.6.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.6.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.6.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würden oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten (siehe oben Punkt 3.4.2.). Vor dem Hintergrund des zur innerstaatlichen Relokation Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Abschiebung dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sie im Kosovo über familiären Anschluss und Wohnmöglichkeiten verfügen. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.6.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würden oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten (siehe oben Punkt 3.4.2.). Vor dem Hintergrund des zur innerstaatlichen Relokation Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Abschiebung dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sie im Kosovo über familiären Anschluss und Wohnmöglichkeiten verfügen. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.
3.7.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. In Österreich hält sich zwar ein Bruder des Erstbeschwerdeführers auf. Doch wurde weder vorgebracht noch haben sich Hinweise darauf ergeben, wonach die Beschwerdeführer zum Genannten eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätten, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären. Abgesehen davon ist der Kosovo nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zum Bruder des Erstbeschwerdeführers auch von dort aus aufrechtzuerhalten (vgl. dazu EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf).3.7.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. In Österreich hält sich zwar ein Bruder des Erstbeschwerdeführers auf. Doch wurde weder vorgebracht noch haben sich Hinweise darauf ergeben, wonach die Beschwerdeführer zum Genannten eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätten, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären. Abgesehen davon ist der Kosovo nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zum Bruder des Erstbeschwerdeführers auch von dort aus aufrechtzuerhalten vergleiche dazu EGMR 11.4.2006, USEINOV v Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf).
Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes auszuführen: Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden im Kosovo geboren. Sie reisten illegal nach Österreich ein und durften sich hier bisher lediglich aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Der Erstbeschwerdeführer hält sich zwar bereits seit XXXX in Österreich (die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer halten sich hier erst seit XXXX auf, die Fünftbeschwerdeführerin wurde XXXX hier geboren) und die lange Verfahrensdauer ist ihm auch nicht vorzuwerfen. Da er jedoch zu keiner Zeit eine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis auszugehen, wird das durch soziale Integration erworbene Interesse des Erstbeschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert, wodurch eine Ausweisung keine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeutet. Dies wäre nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen der Fall (vgl. dazu insbes. EGMR 31.1.2006, DA SILVA und HOOGKAMER v Niederlande, Rs 50435/99, 31.7.2008, OMOREGIE v Norwegen, Rs 265/07; vgl. weiters VfGH 3.3.2008, B 825/07 sowie VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293, jeweils mwN). Von solchen außergewöhnlichen Umständen kann bei keinem der Beschwerdeführer gesprochen werden. Vielmehr ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer - über den Kindergarten- und Schulbesuch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hinausgehende - Integrationsschritte gesetzt hätten. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die noch nie über eine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung verfügten und (wie die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, in der Lage wären, auf legalem Wege für ihren Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Zusätzlich ist bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern von einer Anpassungsfähigkeit, wie sie etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zugunsten der Zumutbarkeit einer Rückkehr in einen letztlich fremden Herkunftsstaat bei Kindern im Alter von 7 bzw. 11 Jahren ins Treffen geführt hat (vgl. EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi v. Vereinigtes Königreich), aufgrund ihres jeweiligen Alters auszugehen.Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes auszuführen: Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden im Kosovo geboren. Sie reisten illegal nach Österreich ein und durften sich hier bisher lediglich aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Der Erstbeschwerdeführer hält sich zwar bereits seit römisch 40 in Österreich (die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer halten sich hier erst seit römisch 40 auf, die Fünftbeschwerdeführerin wurde römisch 40 hier geboren) und die lange Verfahrensdauer ist ihm auch nicht vorzuwerfen. Da er jedoch zu keiner Zeit eine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis auszugehen, wird das durch soziale Integration erworbene Interesse des Erstbeschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert, wodurch eine Ausweisung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet. Dies wäre nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen der Fall vergleiche dazu insbes. EGMR 31.1.2006, DA SILVA und HOOGKAMER v Niederlande, Rs 50435/99, 31.7.2008, OMOREGIE v Norwegen, Rs 265/07; vergleiche weiters VfGH 3.3.2008, B 825/07 sowie VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293, jeweils mwN). Von solchen außergewöhnlichen Umständen kann bei keinem der Beschwerdeführer gesprochen werden. Vielmehr ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer - über den Kindergarten- und Schulbesuch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hinausgehende - Integrationsschritte gesetzt hätten. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die noch nie über eine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung verfügten und (wie die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, in der Lage wären, auf legalem Wege für ihren Unterhalt in Österreich selbst aufzukommen (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Zusätzlich ist bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern von einer Anpassungsfähigkeit, wie sie etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zugunsten der Zumutbarkeit einer Rückkehr in einen letztlich fremden Herkunftsstaat bei Kindern im Alter von 7 bzw. 11 Jahren ins Treffen geführt hat vergleiche EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi v. Vereinigtes Königreich), aufgrund ihres jeweiligen Alters auszugehen.
Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer steht dem nicht entgegen, vielmehr stellt die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (vgl. etwa VwGH 24.7.2002, 2002/18/0112).Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer steht dem nicht entgegen, vielmehr stellt die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar vergleiche etwa VwGH 24.7.2002, 2002/18/0112).
3.7.3. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstößt.3.7.3. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
3.7.4. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.7.4. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 3.3. Ausgeführte).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 3.3. Ausgeführte).
Schlagworte
anpassungsfähiges Alter, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
10.01.2012