TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/18 A5 404610-3/2011

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Veröffentlicht am 18.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A5 404.610-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 08 12.514-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 08 12.514-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, iVm § 34 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, ist die am XXXX in Österreich nachgeborene Tochter der somalischen Asylwerberin XXXX alias XXXX (zu Zl. A5 404.611-3/2011) und stellte am 11.12.2008 durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, ist die am römisch 40 in Österreich nachgeborene Tochter der somalischen Asylwerberin römisch 40 alias römisch 40 (zu Zl. A5 404.611-3/2011) und stellte am 11.12.2008 durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eigenständige Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden nicht geltend gemacht. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG geführt.Eigenständige Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden nicht geltend gemacht. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG geführt.

I.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste am 28.05.2008 illegal über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.05.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste am 28.05.2008 illegal über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.05.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Anfrage vom selben Tag ergab, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits am 05.02.2008 in XXXX (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war (XXXX).Eine Eurodac-Anfrage vom selben Tag ergab, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits am 05.02.2008 in römisch 40 (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war (römisch 40 ).

Am Tag der Antragstellung fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, anlässlich derer die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen angab, dass sich in ihrem Heimatland ihre Mutter, ihr Ehegatte, ihre beiden Kinder (Sohn und Tochter) sowie eine jüngere Schwester befänden. Ihr Vater sei im Jahr 1999 und ihre andere Schwester vor etwa zehn Monaten verstorben. Sie habe ihr Heimatland vor ca. fünf Monaten legal mit ihrem eigenen Reisepass verlassen und sei über Syrien und die Türkei nach Griechenland, und zwar auf die XXXX, gereist. Dort sei sie von den griechischen Behörden aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Nach einer Woche Aufenthalt in diesem Lager sei sie von den griechischen Behörden auf die Straße gesetzt worden und weiter nach Athen gefahren. Dort habe sie ca. vier Monate lang auf der Straße gelebt und, da sie keine Verbesserung ihrer Lage gesehen habe, sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Sie habe von einem unbekannten Mann Dokumente erhalten, mit denen sie Griechenland verlassen habe können und sei am Vortag [28.05.2008] mit dem Flugzeug von Athen nach Wien geflogen. In Griechenland seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden; um Asyl habe sie nicht angesucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, da ihr Mann im Krieg getötet worden sei und sie Angst gehabt habe, auch getötet zu werden.Am Tag der Antragstellung fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, anlässlich derer die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen angab, dass sich in ihrem Heimatland ihre Mutter, ihr Ehegatte, ihre beiden Kinder (Sohn und Tochter) sowie eine jüngere Schwester befänden. Ihr Vater sei im Jahr 1999 und ihre andere Schwester vor etwa zehn Monaten verstorben. Sie habe ihr Heimatland vor ca. fünf Monaten legal mit ihrem eigenen Reisepass verlassen und sei über Syrien und die Türkei nach Griechenland, und zwar auf die römisch 40 , gereist. Dort sei sie von den griechischen Behörden aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Nach einer Woche Aufenthalt in diesem Lager sei sie von den griechischen Behörden auf die Straße gesetzt worden und weiter nach Athen gefahren. Dort habe sie ca. vier Monate lang auf der Straße gelebt und, da sie keine Verbesserung ihrer Lage gesehen habe, sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Sie habe von einem unbekannten Mann Dokumente erhalten, mit denen sie Griechenland verlassen habe können und sei am Vortag [28.05.2008] mit dem Flugzeug von Athen nach Wien geflogen. In Griechenland seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden; um Asyl habe sie nicht angesucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie aus, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, da ihr Mann im Krieg getötet worden sei und sie Angst gehabt habe, auch getötet zu werden.

I.3. Das Bundesasylamt führte daraufhin Dublin Konsultationen mit Griechenland und befragte die Mutter der Beschwerdeführerin am 13.08.2008 neuerlich zu ihrem Asylverfahren. Dabei gab sie an, dass sie 23 Jahre alt und im Jahr XXXX geboren sei. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, sondern seien ihr in Griechenland nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie glaube, sie sei in Griechenland als Minderjährige geführt worden, da sie angegeben habe, 14 Jahre alt zu sein. Sie sei jedoch ganz sicher 23 Jahre alt. Sie habe in Somalia auch zwei Kinder und zwar einen neunjährigen Sohn und eine achtjährige Tochter. Zu ihrem gesundheitlichen Zustand gab sie an, sie sei gesund, aber im siebten Monat schwanger. Sie sei in Somalia vergewaltigt worden. (An dieser Stelle wurde die Einvernahme abgebrochen).römisch eins.3. Das Bundesasylamt führte daraufhin Dublin Konsultationen mit Griechenland und befragte die Mutter der Beschwerdeführerin am 13.08.2008 neuerlich zu ihrem Asylverfahren. Dabei gab sie an, dass sie 23 Jahre alt und im Jahr römisch 40 geboren sei. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, sondern seien ihr in Griechenland nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie glaube, sie sei in Griechenland als Minderjährige geführt worden, da sie angegeben habe, 14 Jahre alt zu sein. Sie sei jedoch ganz sicher 23 Jahre alt. Sie habe in Somalia auch zwei Kinder und zwar einen neunjährigen Sohn und eine achtjährige Tochter. Zu ihrem gesundheitlichen Zustand gab sie an, sie sei gesund, aber im siebten Monat schwanger. Sie sei in Somalia vergewaltigt worden. (An dieser Stelle wurde die Einvernahme abgebrochen).

I.4. Am 10.09.2008 erfolgte die Fortsetzung der am 13.08.2008 abgebrochenen Einvernahme durch eine weibliche Referentin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch, und gab die Mutter der Beschwerdeführerin hierbei im Wesentlichen an, sie habe keine Probleme mit ihrer Schwangerschaft. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie Anfang des Jahres von einem Unbekannten vergewaltigt worden sei. Daher könne sie dort nicht mehr leben. Anzeige habe sie nicht erstattet, da es in Somalia keine Polizei gebe. Sie sei verheiratet gewesen und habe zwei Kinder. Eines Tages sei ihr Mann von Verbrechern getötet worden, woraufhin sie nochmals geheiratet habe. Ihr zweiter Mann sei weggelaufen, als die Verbrecher wieder gekommen seien. Nach 20 Tagen sei sie dann von dreien dieser Verbrecher vergewaltigt worden. Sie wisse nicht, ob das Kind, das sie erwarte, von einem der Vergewaltiger oder von ihrem Ehemann sei.römisch eins.4. Am 10.09.2008 erfolgte die Fortsetzung der am 13.08.2008 abgebrochenen Einvernahme durch eine weibliche Referentin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch, und gab die Mutter der Beschwerdeführerin hierbei im Wesentlichen an, sie habe keine Probleme mit ihrer Schwangerschaft. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie Anfang des Jahres von einem Unbekannten vergewaltigt worden sei. Daher könne sie dort nicht mehr leben. Anzeige habe sie nicht erstattet, da es in Somalia keine Polizei gebe. Sie sei verheiratet gewesen und habe zwei Kinder. Eines Tages sei ihr Mann von Verbrechern getötet worden, woraufhin sie nochmals geheiratet habe. Ihr zweiter Mann sei weggelaufen, als die Verbrecher wieder gekommen seien. Nach 20 Tagen sei sie dann von dreien dieser Verbrecher vergewaltigt worden. Sie wisse nicht, ob das Kind, das sie erwarte, von einem der Vergewaltiger oder von ihrem Ehemann sei.

I.5. Am 12.09.2008 langte die Zustimmung Griechenlands vom 27.08.2008 zur Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ein, und zwar mit der Zusicherung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Griechenland einen Asylantrag stellen könne.römisch eins.5. Am 12.09.2008 langte die Zustimmung Griechenlands vom 27.08.2008 zur Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ein, und zwar mit der Zusicherung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Griechenland einen Asylantrag stellen könne.

I.6. Im Auftrag des Bundesasylamtes erstattete Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 03.10.2008 (Untersuchung am 01.10.2008) ein psychiatrisches Gutachten, welchem zu entnehmen ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativem Stupor leide. Das Suizidrisiko sei mittelgradig; aktuell würden Hinweise für Suizidgedanken fehlen. Im Falle einer Überstellung nach Griechenland könne eine Verschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß unter psychosozialer Belastung nicht sicher ausgeschlossen werden, insbesondere, da die Mutter der Beschwerdeführerin derzeit aufgrund der Schwangerschaft ohnehin psychisch vermindert belastbar sei. Um bei der Überstellung nach Griechenland eine derartige Gefährdung zu minimieren, wäre eine psychiatrische Behandlung mittels Psychopharmaka in Verbindung mit einer psychologischen Begleitung vor, während und nach der Überstellung medizinisch indiziert. Nach Einleitung einer psychiatrischen Behandlung und erfolgten psychologischen Gesprächen müsse eine Überstellung möglich sein. Mit einer einsetzenden Remission müsste ca. sechs Monate nach Behandlungsbeginn zu rechnen sein.römisch eins.6. Im Auftrag des Bundesasylamtes erstattete Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 03.10.2008 (Untersuchung am 01.10.2008) ein psychiatrisches Gutachten, welchem zu entnehmen ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an einer inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativem Stupor leide. Das Suizidrisiko sei mittelgradig; aktuell würden Hinweise für Suizidgedanken fehlen. Im Falle einer Überstellung nach Griechenland könne eine Verschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß unter psychosozialer Belastung nicht sicher ausgeschlossen werden, insbesondere, da die Mutter der Beschwerdeführerin derzeit aufgrund der Schwangerschaft ohnehin psychisch vermindert belastbar sei. Um bei der Überstellung nach Griechenland eine derartige Gefährdung zu minimieren, wäre eine psychiatrische Behandlung mittels Psychopharmaka in Verbindung mit einer psychologischen Begleitung vor, während und nach der Überstellung medizinisch indiziert. Nach Einleitung einer psychiatrischen Behandlung und erfolgten psychologischen Gesprächen müsse eine Überstellung möglich sein. Mit einer einsetzenden Remission müsste ca. sechs Monate nach Behandlungsbeginn zu rechnen sein.

I.7. Am 13.10.2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erneut in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Gesundheitlich gehe es ihr gut; der berechnete Geburtstermin sei ca. in einem Monat. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Griechenland zu überstellen, zum psychiatrischen Gutachten und zu den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderinformationen zu Griechenland wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche am 29.10.2008 beim Bundesasylamt einlangte.römisch eins.7. Am 13.10.2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erneut in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Gesundheitlich gehe es ihr gut; der berechnete Geburtstermin sei ca. in einem Monat. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Griechenland zu überstellen, zum psychiatrischen Gutachten und zu den dem Bundesasylamt vorliegenden Länderinformationen zu Griechenland wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche am 29.10.2008 beim Bundesasylamt einlangte.

I.8. Am 09.01.2009 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, die minderjährige Beschwerdeführerin nach Griechenland zu überstellen, an, sie würde mit ihrem Kind auf die Straße geschickt werden. Die Beschwerdeführerin hätte in Griechenland ein sehr schweres Leben.römisch eins.8. Am 09.01.2009 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, die minderjährige Beschwerdeführerin nach Griechenland zu überstellen, an, sie würde mit ihrem Kind auf die Straße geschickt werden. Die Beschwerdeführerin hätte in Griechenland ein sehr schweres Leben.

I.9. Mit Bescheid vom 05.02.2009, Zl. 08 12.514-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.12.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.9. Mit Bescheid vom 05.02.2009, Zl. 08 12.514-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.12.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

I.10. Gegen den letztzitierten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer gesetzlicher Vertreterin fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2009, Zl. S12 404.610-1/2009/3E, gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde, da auch der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl. S12 404.611-1/2009/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der die Mutter betreffende Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde.römisch eins.10. Gegen den letztzitierten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer gesetzlicher Vertreterin fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2009, Zl. S12 404.610-1/2009/3E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde, da auch der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl. S12 404.611-1/2009/4E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der die Mutter betreffende Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass im gegenständlichen Fall eine explizite Zusicherung der griechischen Dublin Behörden betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin und deren Mutter einzuholen sei, dass die Unterbringung bei Überstellung nach Griechenland gewährleistet sei. Weiters wären im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht der Mutter der Beschwerdeführerin einzuholen.

I.11. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung fand am 13.05.2009 die Untersuchung zur allgemeinmedizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Mutter der Beschwerdeführerin betreffend die Überstellungsfähigkeit durch DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, statt. Der medizinischen Begutachtung ist zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an Migräne, an einem Zustand nach pharaonischer Beschneidung und an einer Depression bei inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung leide. Im Falle einer Überstellung bestehe keine reale Gefahr, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden. Weiters führte der Gutachter mit näherer Begründung aus, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin zum Beginn ihrer Schwangerschaft nicht schlüssig seien sowie, dass die Schwangerschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit in Griechenland eingetreten sei.römisch eins.11. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung fand am 13.05.2009 die Untersuchung zur allgemeinmedizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Mutter der Beschwerdeführerin betreffend die Überstellungsfähigkeit durch DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, statt. Der medizinischen Begutachtung ist zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an Migräne, an einem Zustand nach pharaonischer Beschneidung und an einer Depression bei inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung leide. Im Falle einer Überstellung bestehe keine reale Gefahr, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden. Weiters führte der Gutachter mit näherer Begründung aus, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin zum Beginn ihrer Schwangerschaft nicht schlüssig seien sowie, dass die Schwangerschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit in Griechenland eingetreten sei.

I.12. Ferner holte das Bundesasylamt ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin von Dr. XXXX, Facharzt für Psychologie und Neurologie, ein. Laut Gutachten vom 09.06.2009 leide die Mutter der Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit, und zwar an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und dissoziativem Stupor bei Zustand nach inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung. Es bestehe keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit und im Falle einer Überstellung nach Griechenland bestehe keine reale Gefahr, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden. Es wäre lediglich der Beginn einer Psychopharmakatherapie indiziert.römisch eins.12. Ferner holte das Bundesasylamt ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychologie und Neurologie, ein. Laut Gutachten vom 09.06.2009 leide die Mutter der Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit, und zwar an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und dissoziativem Stupor bei Zustand nach inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung. Es bestehe keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit und im Falle einer Überstellung nach Griechenland bestehe keine reale Gefahr, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden. Es wäre lediglich der Beginn einer Psychopharmakatherapie indiziert.

I.13. Am 22.06.2009 fand eine neuerliche Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin statt, anlässlich derer der Genannten das psychiatrische Gutachten sowie die medizinischen Begutachtung zur Kenntnis gebracht wurden. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass die Schwangerschaft gemäß der medizinischen Begutachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Griechenland eingetreten sei, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, das stimme nicht. In Griechenland sei sie inhaftiert gewesen und als sie dort krank geworden sei, habe man sie untersucht und die Schwangerschaft festgestellt. Davor habe sie von der Schwangerschaft auch nichts gewusst.römisch eins.13. Am 22.06.2009 fand eine neuerliche Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin statt, anlässlich derer der Genannten das psychiatrische Gutachten sowie die medizinischen Begutachtung zur Kenntnis gebracht wurden. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass die Schwangerschaft gemäß der medizinischen Begutachtung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Griechenland eingetreten sei, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, das stimme nicht. In Griechenland sei sie inhaftiert gewesen und als sie dort krank geworden sei, habe man sie untersucht und die Schwangerschaft festgestellt. Davor habe sie von der Schwangerschaft auch nichts gewusst.

I.14. Mit Bescheid vom 30.07.2009, Zl. 08 12.514-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.12.2008, ohne in die Sache einzutreten, erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.14. Mit Bescheid vom 30.07.2009, Zl. 08 12.514-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.12.2008, ohne in die Sache einzutreten, erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

I.15. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer gesetzlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2009, Zl. S12 404.610-2/2009/3E, abermals gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde, da auch der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl. S12 404.611-2/2009/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der die Mutter betreffende Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurderömisch eins.15. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer gesetzlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2009, Zl. S12 404.610-2/2009/3E, abermals gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben wurde, da auch der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl. S12 404.611-2/2009/4E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der die Mutter betreffende Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde

I.16. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt am 05.11.2009 eine weitere Einvernahme mit der Mutter der Beschwerdeführerin durch, anlässlich derer die Genannte zu Protokoll gab, dass weder sie noch die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme hätten. Ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) habe die gleichen Gründe wie sie selbst. Sie sei in Mogadischu geboren sowie dort aufgewachsen und gehöre dem Clan der Dir an, über den sie allerdings nichts erzählen könne. Eine Schule habe sie nicht besucht und habe ihr Vater bis zu seinem Tod im Jahr 1999 ihren Lebensunterhalt bestritten. Danach hätten sie und ihre Mutter Gelegenheitsjobs angenommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie an, dass ihre Probleme im Jahr 1999 angefangen hätten, als sie von Rebellen zu Hause überfallen worden wären. Diese hätten nach dem Geld des Vaters, welches dieser als Ingenieur für den Bau von Krankenhäusern verdient und im Tresor des Hauses aufbewahrt habe, verlangt. Als sich der Vater geweigert hätte, das Geld herauszugeben, hätten die Rebellen ihre ältere Schwester vergewaltigt sowie genitalverstümmelt und den Vater schließlich erschossen. Nachdem die Rebellen weggewesen wären, hätte die Familie den Vater und die Schwester ins Krankenhaus gebracht, wo der Vater jedoch zwei Tage später verstorben sei. Die Schwester hätten sie nach Dubai geschickt, da ihr die Ärzte in Mogadischu nicht helfen hätten können. Ein bis eineinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters habe die Mutter der Beschwerdeführerin auf Anraten ihrer Mutter den Cousin geheiratet, der das Geld aus dem Tresor erhalten habe, um für die Familie zu sorgen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe schließlich einen Sohn und eine Tochter geboren. Eines Tages - ihr Sohn sei etwa fünf Jahre alt gewesen - sei ihr Mann im Zuge von Kampfhandlungen von einer Kugel getroffen worden und verstorben. Nach dessen Tod habe sie mit ihrer Mutter auf der Straße Tee verkauft, wo sie ihren jetzigen Ehemann - einen Kaufmann, welcher der Tumal-Minderheit angehöre, jedoch überall erzählt hätte, dass er dem Habagidir Clan angehöre - kennengelernt habe. Sie hätten in der Folge geheiratet und eines Nachts seien sie von maskierten Männern überfallen worden. Diese hätten nach dem Geld ihres Mannes verlangt und die Mutter der Beschwerdeführerin gewürgt sowie an der Kehle mit einem Messer verletzt. Schließlich seien sie und ihre Mutter vergewaltigt worden. Danach hätten die Männer mit ihrem Mann das Haus verlassen. Die Nachbarn - Angehörige des Habagidir Clan - hätten begonnen, auf die Rebellen zu schießen und hätten nach ihrem Mann gesucht und schließlich in der Stadt gefunden. Ihr Mann habe erzählt, dass er den Rebellen das Geld gegeben habe, welches von Inhabern eines Geschäfts aufbewahrt worden sei. In diesem Geschäft hätten die Nachbarn ihren Mann schwerverletzt aufgefunden und ihn in ein Krankenhaus gebracht. Nachdem ihr Mann wieder nach Hause gekommen sei, habe sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Ihre Mutter habe ihr anfangs abgeraten, sie jedoch schließlich bei ihrem Vorhaben unterstützt und das Haus verkauft. Seitens des Bundesasylamtes befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass die großen Clans normalerweise eine Heirat zu Angehörigen des Tumal-Clans nicht erlauben würden. Die Tumal hätten jedoch kein Problem dabei. Sie habe auf der Straße oft Beleidigungen, die gegen ihren Mann gerichtet gewesen wären, gehört. Die Leute wüssten, dass er Tumal gewesen sei. Den Personen, die ihn nicht gut gekannt hätten, habe er vormachen können, dass er Habagidir-Angehöriger wäre. Die Nachbarn hingegen hätten zwar gewusst, dass er Tumal sei, hätten ihm aber helfen wollen. Nach dem Vater der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin befragt, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass sie vergewaltigt worden wäre und nur hoffen könne, dass ihr Mann der Vater des Kindes sei.römisch eins.16. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt am 05.11.2009 eine weitere Einvernahme mit der Mutter der Beschwerdeführerin durch, anlässlich derer die Genannte zu Protokoll gab, dass weder sie noch die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme hätten. Ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) habe die gleichen Gründe wie sie selbst. Sie sei in Mogadischu geboren sowie dort aufgewachsen und gehöre dem Clan der Dir an, über den sie allerdings nichts erzählen könne. Eine Schule habe sie nicht besucht und habe ihr Vater bis zu seinem Tod im Jahr 1999 ihren Lebensunterhalt bestritten. Danach hätten sie und ihre Mutter Gelegenheitsjobs angenommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie an, dass ihre Probleme im Jahr 1999 angefangen hätten, als sie von Rebellen zu Hause überfallen worden wären. Diese hätten nach dem Geld des Vaters, welches dieser als Ingenieur für den Bau von Krankenhäusern verdient und im Tresor des Hauses aufbewahrt habe, verlangt. Als sich der Vater geweigert hätte, das Geld herauszugeben, hätten die Rebellen ihre ältere Schwester vergewaltigt sowie genitalverstümmelt und den Vater schließlich erschossen. Nachdem die Rebellen weggewesen wären, hätte die Familie den Vater und die Schwester ins Krankenhaus gebracht, wo der Vater jedoch zwei Tage später verstorben sei. Die Schwester hätten sie nach Dubai geschickt, da ihr die Ärzte in Mogadischu nicht helfen hätten können. Ein bis eineinhalb Jahre nach dem Tod des Vaters habe die Mutter der Beschwerdeführerin auf Anraten ihrer Mutter den Cousin geheiratet, der das Geld aus dem Tresor erhalten habe, um für die Familie zu sorgen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe schließlich einen Sohn und eine Tochter geboren. Eines Tages - ihr Sohn sei etwa fünf Jahre alt gewesen - sei ihr Mann im Zuge von Kampfhandlungen von einer Kugel getroffen worden und verstorben. Nach dessen Tod habe sie mit ihrer Mutter auf der Straße Tee verkauft, wo sie ihren jetzigen Ehemann - einen Kaufmann, welcher der Tumal-Minderheit angehöre, jedoch überall erzählt hätte, dass er dem Habagidir Clan angehöre - kennengelernt habe. Sie hätten in der Folge geheiratet und eines Nachts seien sie von maskierten Männern überfallen worden. Diese hätten nach dem Geld ihres Mannes verlangt und die Mutter der Beschwerdeführerin gewürgt sowie an der Kehle mit einem Messer verletzt. Schließlich seien sie und ihre Mutter vergewaltigt worden. Danach hätten die Männer mit ihrem Mann das Haus verlassen. Die Nachbarn - Angehörige des Habagidir Clan - hätten begonnen, auf die Rebellen zu schießen und hätten nach ihrem Mann gesucht und schließlich in der Stadt gefunden. Ihr Mann habe erzählt, dass er den Rebellen das Geld gegeben habe, welches von Inhabern eines Geschäfts aufbewahrt worden sei. In diesem Geschäft hätten die Nachbarn ihren Mann schwerverletzt aufgefunden und ihn in ein Krankenhaus gebracht. Nachdem ihr Mann wieder nach Hause gekommen sei, habe sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Ihre Mutter habe ihr anfangs abgeraten, sie jedoch schließlich bei ihrem Vorhaben unterstützt und das Haus verkauft. Seitens des Bundesasylamtes befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass die großen Clans normalerweise eine Heirat zu Angehörigen des Tumal-Clans nicht erlauben würden. Die Tumal hätten jedoch kein Problem dabei. Sie habe auf der Straße oft Beleidigungen, die gegen ihren Mann gerichtet gewesen wären, gehört. Die Leute wüssten, dass er Tumal gewesen sei. Den Personen, die ihn nicht gut gekannt hätten, habe er vormachen können, dass er Habagidir-Angehöriger wäre. Die Nachbarn hingegen hätten zwar gewusst, dass er Tumal sei, hätten ihm aber helfen wollen. Nach dem Vater der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin befragt, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass sie vergewaltigt worden wäre und nur hoffen könne, dass ihr Mann der Vater des Kindes sei.

I.17. Am 19.11.2009 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Hierbei führte die Genannte an, dass die maskierten Rebellen Angehörige des Abgal bzw. Habagidir-Clan gewesen seien. Nach Problemen aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie als Kind nicht mit den Nachbarn spielen habe dürfen. Ihr Clan gehöre zwar zu keiner Minderheit, jedoch seien sie unbewaffnet und hätten keinen Schutz, weshalb sie gleich behandelt würden, wie Minderheiten. Ansonsten hätte es keine Vorfälle aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit gegeben. Die Frage seitens des Bundesasylamtes, ob sie persönlich jemals Probleme aufgrund der Clanzugehörigkeit ihres zweiten Ehegatten gehabt hätte, beantwortete die Mutter der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie Beleidigungen erlebt habe. Die Nachbarn hätten geschimpft und gesagt, dass sie jemanden aus einem verdorbenen Clan geheiratet hätte. Nach der Hochzeit hätten sie sich wieder beruhigt und ihrem Mann auch geholfen.römisch eins.17. Am 19.11.2009 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Hierbei führte die Genannte an, dass die maskierten Rebellen Angehörige des Abgal bzw. Habagidir-Clan gewesen seien. Nach Problemen aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit befragt, gab die Mutter der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie als Kind nicht mit den Nachbarn spielen habe dürfen. Ihr Clan gehöre zwar zu keiner Minderheit, jedoch seien sie unbewaffnet und hätten keinen Schutz, weshalb sie gleich behandelt würden, wie Minderheiten. Ansonsten hätte es keine Vorfälle aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit gegeben. Die Frage seitens des Bundesasylamtes, ob sie persönlich jemals Probleme aufgrund der Clanzugehörigkeit ihres zweiten Ehegatten gehabt hätte, beantwortete die Mutter der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie Beleidigungen erlebt habe. Die Nachbarn hätten geschimpft und gesagt, dass sie jemanden aus einem verdorbenen Clan geheiratet hätte. Nach der Hochzeit hätten sie sich wieder beruhigt und ihrem Mann auch geholfen.

I.18. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge bei dem Gutachter Dr. XXXX die Durchführung einer Sprachanalyse. Daraus ergab sich, wie mit Gutachten vom 26.11.2010 festgestellt wurde, zusammengefasst, dass die von der Mutter der Beschwerdeführerin angegebene Hauptsozialisierung innerhalb einer, einen südlichen Benaadir-Dialekt sprechenden, in Mogadischu lebenden Familie als sehr wahrscheinlich zu betrachten sei.römisch eins.18. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge bei dem Gutachter Dr. römisch 40 die Durchführung einer Sprachanalyse. Daraus ergab sich, wie mit Gutachten vom 26.11.2010 festgestellt wurde, zusammengefasst, dass die von der Mutter der Beschwerdeführerin angegebene Hauptsozialisierung innerhalb einer, einen südlichen Benaadir-Dialekt sprechenden, in Mogadischu lebenden Familie als sehr wahrscheinlich zu betrachten sei.

I.19. Am 10.12.2010 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie aufgrund diagnostizierten Asthmas Tabletten und einen Spray einnähme. Weiters führte sie aus, dass hauptsächlich Angehörige des Habar Gir - Clans in der Umgebung gewesen wären, mit denen sie allerdings große Probleme gehabt hätte. Sie habe wegen ihnen aus ihrer Heimat flüchten müssen. Befragt zu ihren Fluchtgründen, wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Weiters wurde der Mutter der Beschwerdeführerin das Sprachgutachten vom 26.11.2010 zur Kenntnis gebracht. Zu ihrer privaten Situation in Österreich führte die Genannte aus, dass sie einen Deutschkurs mache und Freunde - sowohl somalischer als auch anderer Herkunft - habe.römisch eins.19. Am 10.12.2010 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie aufgrund diagnostizierten Asthmas Tabletten und einen Spray einnähme. Weiters führte sie aus, dass hauptsächlich Angehörige des Habar Gir - Clans in der Umgebung gewesen wären, mit denen sie allerdings große Probleme gehabt hätte. Sie habe wegen ihnen aus ihrer Heimat flüchten müssen. Befragt zu ihren Fluchtgründen, wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Weiters wurde der Mutter der Beschwerdeführerin das Sprachgutachten vom 26.11.2010 zur Kenntnis gebracht. Zu ihrer privaten Situation in Österreich führte die Genannte aus, dass sie einen Deutschkurs mache und Freunde - sowohl somalischer als auch anderer Herkunft - habe.

I.20. Am 13.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein ärztlicher Befundbericht vom 04.08.2010, ausgestellt von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten, ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin an Asthma bronchiale sowie einer Staubmilbenallergie leide.römisch eins.20. Am 13.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein ärztlicher Befundbericht vom 04.08.2010, ausgestellt von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, ein, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin an Asthma bronchiale sowie einer Staubmilbenallergie leide.

I.21. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die belangte Behörde traf in der bekämpften Entscheidung umfassende Feststellungen zur Lage in Somalia.römisch eins.21. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die belangte Behörde traf in der bekämpften Entscheidung umfassende Feststellungen zur Lage in Somalia.

Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. damit, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und verwies auf das Verfahren ihrer Mutter.Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. damit, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und verwies auf das Verfahren ihrer Mutter.

Bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde, gestützt auf die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen, aus, dass die gegenwärtige Lage in Somalia aufgrund der derzeit mangelnden Sicherheit als ausweglos bezeichnet werden müsste.

I.22. Die minderjährige Beschwerdeführerin bekämpfte im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht mittels Beschwerde und rügte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit infolge unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellungen. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte ihre divergierenden Angaben auf Verständigungsschwierigkeiten zurück und beantragte daher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Sie befürchte in ihrem Heimatland Verfolgung, da ihr Gatte dem Tumal-Clan angehöre, somit einem Minderheitenclan in Süd- und Zentralsomalia. Die belangte Behörde habe allerdings keine Feststellungen zur Frage der Mischehen getroffen und ist daher ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin zitierte Auszüge eines Berichtes zu Minderheiten in Somalia und hielt fest, dass alleine aufgrund ihrer Heirat zu einem Zugehörigen des Tumal-Clans eine asylrelevante Verfolgung vorläge. Weiters seien die Verletzungsspuren der Vergewaltigung an ihrem Hals vollkommen unberücksichtigt geblieben.römisch eins.22. Die minderjährige Beschwerdeführerin bekämpfte im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde und rügte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit infolge unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellungen. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte ihre divergierenden Angaben auf Verständigungsschwierigkeiten zurück und beantragte daher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Sie befürchte in ihrem Heimatland Verfolgung, da ihr Gatte dem Tumal-Clan angehöre, somit einem Minderheitenclan in Süd- und Zentralsomalia. Die belangte Behörde habe allerdings keine Feststellungen zur Frage der Mischehen getroffen und ist daher ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin zitierte Auszüge eines Berichtes zu Minderheiten in Somalia und hielt fest, dass alleine aufgrund ihrer Heirat zu einem Zugehörigen des Tumal-Clans eine asylrelevante Verfolgung vorläge. Weiters seien die Verletzungsspuren der Vergewaltigung an ihrem Hals vollkommen unberücksichtigt geblieben.

I.23. Der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 09 11.359-BAL, mit welchem der Antrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu Zahl A5 404.611-3/2011 gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben und Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben sowie die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.23. Der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, Zl. 09 11.359-BAL, mit welchem der Antrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu Zahl A5 404.611-3/2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben sowie die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;römisch zwei.10. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Spruchpunkt I. des gegenständlich bekämpften Bescheides war zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof Spruchpunkt I. jenes Bescheides, mit dem Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben hat (vgl. I.23 des Verfahrensganges).Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich bekämpften Bescheides war zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof Spruchpunkt römisch eins. jenes Bescheides, mit dem Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat vergleiche römisch eins.23 des Verfahrensganges).

Hierbei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen (vgl. ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen ZeitpunktHierbei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen vergleiche ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt

zu erlassen. ... Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den

Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu § 34).Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu Paragraph 34,).

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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