TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/22 A10 316122-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A10 316.122-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2007, GZ 05 08.884-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2007, GZ 05 08.884-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.06.2005 den vorliegenden Asylantrag ein.

Bei ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.06.2005 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, sie gehöre der Volksgruppe der Benin und einer christlichen Religionsgemeinschaft an, stamme aus Benin-City und habe dort von 1991 bis 1997 die Grundschule besucht und von 2001 bis 2004 als Friseurin gearbeitet. Auf die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Vater sei ein Naturheiler gewesen. Er habe den Menschen in ihrer Ortschaft immer Medikamente gegeben, wenn sie krank gewesen seien. Einmal sei jedoch ein Mann gestorben, der von ihrem Vater behandelt worden sei. Die Todesursache sei das Medikament gewesen, das ihr Vater dem Mann gegeben habe. Dessen Angehörige seien auf den Vater der Beschwerdeführerin böse gewesen und hätten ihn umbringen wollen. Er habe jedoch mit dem jüngeren Bruder der Beschwerdeführerin rechtzeitig das Haus verlassen. Als die Angehörigen des Mannes gekommen seien und das Haus niedergebrannt hätten, sei die Beschwerdeführerin allein zuhause gewesen. Die Angehörigen des Mannes hätten die Beschwerdeführerin dann mitgenommen. Sie hätten sie zu einer Stelle bringen wollen, wo sie sie dann hätten töten wollen. Dies hätten sie ihr jedenfalls gesagt. Sie seien drei bis vier Stunden mit dem Auto gefahren, dann hätten die Männer eine Pause gemacht und die Beschwerdeführerin habe aussteigen dürfen. Sie habe die Gelegenheit ergriffen und sei davongelaufen. Auf weitere Nachfragen gab die Beschwerdeführerin noch an, dass der Mann am 31.05.2005 gestorben sei und das Haus der Beschwerdeführerin am 01.06.2005 niedergebrannt worden sei.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.10.2007 sagte die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer Dolmetscherin aus, sie habe in Österreich einen Freund und vielleicht würden sie im nächsten Jahr heiraten, sie habe sich aber noch keine Dokumente besorgt. Ihre Mutter lebe mit dem Onkel der Beschwerdeführerin in Benin-City, es gehe ihr gut. Der Vater der Beschwerdeführerin habe einmal einem Mann eine Medizin gegeben und dieser sei an der Medizin gestorben. Dessen Verwandte hätten das Haus der Familie der Beschwerdeführerin niedergebrannt. Dies sei am 31.05.2005 geschehen. An diesem Tag seien die Beschwerdeführerin, ihr Vater und ihr Bruder zu Hause gewesen. Ihr Bruder und ihr Vater seien sofort davongelaufen. Die Beschwerdeführerin sei von diesen Leuten in einem Fahrzeug weggebracht worden. Man habe sie töten wollen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin noch zu näheren Einzelheiten des geschilderten Geschehens und zu Widersprüchen in ihren Aussagen befragt. Zu ihrer Flucht aus dem Auto behauptete die Beschwerdeführerin, die Entführer hätten gedacht, dass das Auto versperrt gewesen sei, dieses sei jedoch nicht versperrt gewesen. Diese seien etwas vom Auto weggegangen, hätten geraucht und sich ausgeruht. Auf diese Weise habe sie flüchten können. Auf die Frage, warum sie nicht in Lagos habe bleiben können, antwortete die Beschwerdeführerin, dass man sie auch dort hätte finden und töten können. Man hätte ihr Gesicht irgendwo aushängen und daraufschreiben können, dass sich derjenige melden solle, der sie kenne. Ein derartiges Interesse an ihrer Person habe deshalb bestanden, weil sie das älteste Kind ihres Vaters sei. Auf die Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziere, sagte die Beschwerdeführerin, dass sie als Prostituierte arbeite.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung wegen näher dargelegter Widersprüche in ihren Aussagen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung wegen näher dargelegter Widersprüche in ihren Aussagen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und auf mehrere Länderberichte zu Nigeria, insbesondere zur Lage der Frauen, hingewiesen wurde.

I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch betreffend aktuelle private und familiäre Bindungen zu Österreich, wie etwa Arbeitsplatz oder abgelegte Prüfungen, sowie betreffend ihren Gesundheitszustand.

In ihrer Stellungnahme vom 17.11.2011 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr in Nigeria eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde. Dazu wurde zur Lage der alleinstehenden Frauen in Nigeria auf den Bericht des britischen Home Office vom April 2011, Pkt. 24.14, und auf ein Urteil des deutschen Verwaltungsgerichts Münster vom 15.03.2010 hingewiesen. Die Beschwerdeführerin sei seit circa 2006 mit dem österreichischen Staatsbürger Ing. XXXX befreundet und seit August 2008 bestehe mit diesem eine Lebensgemeinschaft in dessen Wohnung in XXXX. Sie würden seit zwei Jahren Heiratspläne schmieden, jedoch habe sie noch keine Dokumente, nunmehr sei die Eheschließung innerhalb von drei Monaten geplant. Die Beschwerdeführerin habe zwar in den vergangenen Jahren nicht gearbeitet, sie sei aber von ihrem Lebensgefährten erhalten worden und habe diesem den Haushalt geführt. Außerdem habe sie Deutsch-, Computer- und Hauptschulabschlusskurse absolviert. Vorgelegt wurden die Gehaltsabrechnung des Lebensgefährten vom September 2011, wonach dieser als Softwareentwickler rund EUR 2.000 netto monatlich verdient, Deutsch-Zeugnisse der XXXX vom 24.10.2007, 30.11.2007 und 09.03.2008, Bestätigungen des Flüchtlingsprojektes Ute Bock über den erfolgreichen Abschluss des Kurses "Deutsch für Mittelstufe" vom 08.09.2009 bis 12.11.2009 und des Kurses "Mittelstufe" vom 17.11.2009 bis 09.02.2010, eine Kursbesuchsbestätigung vom 17.05.2010 über die Teilnahme an einem EDV-Grundkurs sowie eine Kursantrittsbestätigung der XXXX betreffend den Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss vom 21.02.2011 bis 04.12.2011.In ihrer Stellungnahme vom 17.11.2011 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr in Nigeria eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde. Dazu wurde zur Lage der alleinstehenden Frauen in Nigeria auf den Bericht des britischen Home Office vom April 2011, Pkt. 24.14, und auf ein Urteil des deutschen Verwaltungsgerichts Münster vom 15.03.2010 hingewiesen. Die Beschwerdeführerin sei seit circa 2006 mit dem österreichischen Staatsbürger Ing. römisch 40 befreundet und seit August 2008 bestehe mit diesem eine Lebensgemeinschaft in dessen Wohnung in römisch 40 . Sie würden seit zwei Jahren Heiratspläne schmieden, jedoch habe sie noch keine Dokumente, nunmehr sei die Eheschließung innerhalb von drei Monaten geplant. Die Beschwerdeführerin habe zwar in den vergangenen Jahren nicht gearbeitet, sie sei aber von ihrem Lebensgefährten erhalten worden und habe diesem den Haushalt geführt. Außerdem habe sie Deutsch-, Computer- und Hauptschulabschlusskurse absolviert. Vorgelegt wurden die Gehaltsabrechnung des Lebensgefährten vom September 2011, wonach dieser als Softwareentwickler rund EUR 2.000 netto monatlich verdient, Deutsch-Zeugnisse der römisch 40 vom 24.10.2007, 30.11.2007 und 09.03.2008, Bestätigungen des Flüchtlingsprojektes Ute Bock über den erfolgreichen Abschluss des Kurses "Deutsch für Mittelstufe" vom 08.09.2009 bis 12.11.2009 und des Kurses "Mittelstufe" vom 17.11.2009 bis 09.02.2010, eine Kursbesuchsbestätigung vom 17.05.2010 über die Teilnahme an einem EDV-Grundkurs sowie eine Kursantrittsbestätigung der römisch 40 betreffend den Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss vom 21.02.2011 bis 04.12.2011.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und gehört der Volksgruppe der Benin und einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Sie stammt aus Benin-City im Edo State, wo sie von 1991 bis 1997 die Grundschule besuchte und von 2001 bis 2004 als Friseurin arbeitete. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und gesund.

Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Die Beschwerdeführerin behauptete die drohende Ermordung ihrer Person durch Angehörige eines Patienten ihres Vaters wegen des Todes des Patienten, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte: Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen der Beschwerdeführerin bei ihren Einvernahmen in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unplausibel und konnte die Beschwerdeführerin keine konsistenten Angaben über die maßgeblichen Vorkommnisse machen.

Bereits die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungssituation ist unplausibel. Es gibt nämlich keine Berichte darüber, dass etwa im Fall eines Kunstfehlers eines Naturheilers dessen ältestes Kind von den Angehörigen des Patienten überall in Nigeria verfolgt und mit dem Tod bedroht werden würde.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid näher dargelegt wurde, erwiesen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin aber auch inhaltlich als widersprüchlich. Gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 22.06.2005 an, dass die Angehörigen des Verstorbenen den Vater der Beschwerdeführerin hätten umbringen wollen, dieser jedoch mit dem jüngeren Bruder der Beschwerdeführerin rechtzeitig das Haus verlassen habe, sodass die Beschwerdeführerin allein zuhause gewesen sei, als die Angehörigen des Mannes gekommen seien und das Haus niedergebrannt hätten, so behauptete die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 30.10.2007 im Gegensatz dazu, dass die Verwandten des Verstorbenen das Haus der Familie der Beschwerdeführerin niedergebrannt hätten und dass an diesem Tag sie selbst, ihr Vater und ihr Bruder zu Hause gewesen seien, aber ihr Bruder und ihr Vater sofort davongelaufen seien.

Auch die Umstände ihrer Flucht aus dem Auto schilderte die Beschwerdeführerin bei beiden Aussagen denkbar unterschiedlich und das Datum der Brandstiftung an ihrem Elternhaus gab die Beschwerdeführerin zwar beide Male ganz präzise an, nannte aber bei der ersten Einvernahme den 01.06.2005 und bei der zweiten den 31.05.2005.

Das Bundesasylamt ging somit zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.

Vor allem aber geht der Asylgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria davon aus, dass es nach den aktuellen Länderberichten selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias, etwa durch einzelne Gewalttäter, möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009). Auch im Fall der Beschwerdeführerin ist es nicht glaubhaft, dass diese in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könnte. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, junge Frau. Diese konnte nicht näher ausführen, warum sie nicht etwa erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias eine Beschäftigung aufnehmen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte, etwa in Lagos.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die Beschwerdeführerin selbst ist gesund und arbeitsfähig, sodass sie in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit ihr nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin besuchte nach eigenen Angaben in Nigeria von 1991 bis 1997 die Grundschule und arbeitete von 2001 bis 2004 als Friseurin. In Nigeria leben noch die Mutter und ein Onkel der Beschwerdeführerin. Im Juni 2005 reiste die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich ein und hält sich seither über sechs Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin im Bundesgebiet auf.

Das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in Österreich wurde, abgesehen von der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte, nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben seit circa 2006 mit dem österreichischen Staatsbürger Ing. XXXX befreundet, seit August 2008 besteht mit diesem eine Lebensgemeinschaft in dessen Wohnung in XXXX und es ist die Eheschließung innerhalb von drei Monaten geplant. Gemeldet war die Beschwerdeführerin in dieser Wohnung nie, sie ist vielmehr seit dem 23.06.2005 durchgehend in einer Wohnung in XXXX gemeldet. Der Bestand der behaupteten Lebensgemeinschaft ist dennoch glaubhaft. Die Beschwerdeführerin arbeitete in den vergangenen Jahren nicht, sie wurde von ihrem Lebensgefährten erhalten, welcher als Softwareentwickler rund EUR 2.000 netto monatlich verdient, und führte diesem den Haushalt. Sie hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin legte Deutsch-Zeugnisse der XXXX vom 24.10.2007, 30.11.2007 und 09.03.2008, Bestätigungen des Flüchtlingsprojektes Ute Bock über den erfolgreichen Abschluss des Kurses "Deutsch für Mittelstufe" vom 08.09.2009 bis 12.11.2009 und des Kurses "Mittelstufe" vom 17.11.2009 bis 09.02.2010, eine Kursbesuchsbestätigung vom 17.05.2010 über die Teilnahme an einem EDV-Grundkurs sowie eine Kursantrittsbestätigung der XXXX betreffend den Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss vom 21.02.2011 bis 04.12.2011 vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in Österreich wurde, abgesehen von der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte, nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben seit circa 2006 mit dem österreichischen Staatsbürger Ing. römisch 40 befreundet, seit August 2008 besteht mit diesem eine Lebensgemeinschaft in dessen Wohnung in römisch 40 und es ist die Eheschließung innerhalb von drei Monaten geplant. Gemeldet war die Beschwerdeführerin in dieser Wohnung nie, sie ist vielmehr seit dem 23.06.2005 durchgehend in einer Wohnung in römisch 40 gemeldet. Der Bestand der behaupteten Lebensgemeinschaft ist dennoch glaubhaft. Die Beschwerdeführerin arbeitete in den vergangenen Jahren nicht, sie wurde von ihrem Lebensgefährten erhalten, welcher als Softwareentwickler rund EUR 2.000 netto monatlich verdient, und führte diesem den Haushalt. Sie hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin legte Deutsch-Zeugnisse der römisch 40 vom 24.10.2007, 30.11.2007 und 09.03.2008, Bestätigungen des Flüchtlingsprojektes Ute Bock über den erfolgreichen Abschluss des Kurses "Deutsch für Mittelstufe" vom 08.09.2009 bis 12.11.2009 und des Kurses "Mittelstufe" vom 17.11.2009 bis 09.02.2010, eine Kursbesuchsbestätigung vom 17.05.2010 über die Teilnahme an einem EDV-Grundkurs sowie eine Kursantrittsbestätigung der römisch 40 betreffend den Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss vom 21.02.2011 bis 04.12.2011 vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. im Plateau State) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen, oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde am 23.11.2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Goodluck Jonathan hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb in der Folge bis zur nächsten Wahl als Staatsoberhaupt im Amt. Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Gouverneurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrücke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat ging die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN, ANPP und - weit abgeschlagen - CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.

Quellen: ACCORD, Nigeria - Konfliktlinien, 02.05.2011; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011; Home Office, U. K. Border Agency, Nigeria - Country of Origin Information Report, 06.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, 14.09.2010; IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Außerdem stünde der Beschwerdeführerin jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den Länderberichten zu Nigeria lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa eine arbeitsfähige Frau in Nigeria keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls wie jede Rückkehrerin nach Nigeria die Möglichkeit, Unterstützung bei ihren Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen ihrer Volksgruppe oder ihrer Kirche zu suchen, etwa in Lagos.

Insgesamt gesehen stellen sich die in den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin, zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2011, angesprochenen Gefahren für Rückkehrerinnen nach Nigeria aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage letztlich in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar zu, dass es in Nigeria immer wieder zu zeitlich und räumlich begrenzten Konflikten mit Gewalttätigkeiten kommt und dass sich insbesondere die Lage der Frauen in mancher Hinsicht als von Benachteiligung und Diskriminierung gekennzeichnet darstellt, wie dies beispielweise im Bericht des britischen Home Office vom April 2011, Pkt. 24.14, beschrieben wird. Bei einer Zusammenschau der zur Verfügung stehenden aktuellen und detaillierten Länderberichte zu Nigeria kann jedoch im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrerinnen nach Nigeria schlechthin ausgegangen werden, etwa aufgrund fehlender Erwerbsmöglichkeiten oder bürgerkriegsähnlicher Zustände (Bundesasylamt - Staatendokumentation, Zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, 14.09.2010; IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009).

II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Hinblick auf ihren mehr als sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ihre Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Hinblick auf ihren mehr als sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ihre Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.

Denn nach den Feststellungen reiste die Beschwerdeführerin zwar im Juni 2005 - illegal - nach Österreich ein und hält sich nunmehr über sechs Jahre lang als Asylwerberin im Bundesgebiet auf. Seit mehr als drei Jahren besteht eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen, seit mehreren Jahren werden Heiratspläne geschmiedet und nunmehr ist die Eheschließung innerhalb von drei Monaten geplant. Über Identitäts- und Personenstandsdokumente verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Es ist bei dieser Sachlage jedenfalls vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK auszugehen. Zur Frage der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland der Asylwerberin ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mangels Kenntnis der Kulturen und Sprachen ihres Herkunftsstaates kaum in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin nach Nigeria zu begleiten. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines Asylantrages - vorübergehend - zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, welcher sich aber letztlich als unbegründet erwies. Die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund sechs Jahren kann im vorliegenden Fall nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, weil sich diese nie dem Verfahren entzog.Denn nach den Feststellungen reiste die Beschwerdeführerin zwar im Juni 2005 - illegal - nach Österreich ein und hält sich nunmehr über sechs Jahre lang als Asylwerberin im Bundesgebiet auf. Seit mehr als drei Jahren besteht eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen, seit mehreren Jahren werden Heiratspläne geschmiedet und nunmehr ist die Eheschließung innerhalb von drei Monaten geplant. Über Identitäts- und Personenstandsdokumente verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Es ist bei dieser Sachlage jedenfalls vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK auszugehen. Zur Frage der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland der Asylwerberin ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mangels Kenntnis der Kulturen und Sprachen ihres Herkunftsstaates kaum in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin nach Nigeria zu begleiten. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines Asylantrages - vorübergehend - zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, welcher sich aber letztlich als unbegründet erwies. Die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund sechs Jahren kann im vorliegenden Fall nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, weil sich diese nie dem Verfahren entzog.

Die Beschwerdeführerin unternahm immer wieder Anstrengungen zu ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft, sie legte Deutsch-Zeugnisse der XXXX vom 24.10.2007, 30.11.2007 und 09.03.2008, Bestätigungen des Flüchtlingsprojektes Ute Bock über den erfolgreichen Abschluss des Kurses "Deutsch für Mittelstufe" vom 08.09.2009 bis 12.11.2009 und des Kurses "Mittelstufe" vom 17.11.2009 bis 09.02.2010, eine Kursbesuchsbestätigung vom 17.05.2010 über die Teilnahme an einem EDV-Grundkurs sowie eine Kursantrittsbestätigung der XXXX betreffend den Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss vom 21.02.2011 bis 04.12.2011 vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich auch strafgerichtlich unbescholten.Die Beschwerdeführerin unternahm immer wieder Anstrengungen zu ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft, sie legte Deutsch-Zeugnisse der römisch 40 vom 24.10.2007, 30.11.2007 und 09.03.2008, Bestätigungen des Flüchtlingsprojektes Ute Bock über den erfolgreichen Abschluss des Kurses "Deutsch für Mittelstufe" vom 08.09.2009 bis 12.11.2009 und des Kurses "Mittelstufe" vom 17.11.2009 bis 09.02.2010, eine Kursbesuchsbestätigung vom 17.05.2010 über die Teilnahme an einem EDV-Grundkurs sowie eine Kursantrittsbestätigung der römisch 40 betreffend den Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss vom 21.02.2011 bis 04.12.2011 vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich auch strafgerichtlich unbescholten.

Jedoch verbrachte die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wo sie von 1991 bis 1997 die Grundschule besuchte und von 2001 bis 2004 als Friseurin arbeitete. In Nigeria leben noch die Mutter und ein Onkel der Beschwerdeführerin. Die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin in Österreich wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als beiden Beteiligten der bloß vorübergehende Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein musste, zumal deren Asylantrag bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2007 in der Verwaltungsinstanz abgewiesen wurde.

Das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich wurde, abgesehen von der Tätigkeit als Prostituierte, nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin wurde in den vergangenen Jahren von ihrem Lebensgefährten erhalten, welcher rund EUR 2.000 netto monatlich verdient, und führte diesem den Haushalt, sie hat keine Kinder. Ein gesicherter Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin, etwa durch ein Erwerbseinkommen, einen Unterhaltsanspruch oder eine Patenschaftserklärung, wurde nicht nachgewiesen.

Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder, an einem geordneten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken. Die Beschwerdeführerin ist letztlich mit ihrem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen. Dabei ist insbesondere ein gesicherter Lebensunterhalt nachzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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