Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 268393-4/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, FZ. 06 00.470-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2006, FZ. 06 00.470-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 10.01.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein - seine Ehefrau XXXX (Zl. D13 260351-4/2008) und der gemeinsame volljährige Sohn XXXX (Zl. D13 260352-4/2008) befanden sich bereits seit 13.04.2005 als Asylwerber in Österreich - und stellte am 11.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 10.02.2006 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er Tschetschenien bereits im November 2004 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn verlassen und nach Polen gereist sei, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten. Da seine Mutter schwer erkrankt sei, sei er jedoch im Dezember 2004 nach Tschetschenien zurückgekehrt, während seine Frau und sein Sohn nach Österreich weiter gereist seien. Er habe sich nach dem Begräbnis seiner Mutter im März 2005 noch bis zum 28.11.2005 in Tschetschenien aufgehalten und habe dann erneut die Flucht nach Österreich angetreten.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 10.01.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein - seine Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 260351-4/2008) und der gemeinsame volljährige Sohn römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008) befanden sich bereits seit 13.04.2005 als Asylwerber in Österreich - und stellte am 11.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 10.02.2006 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er Tschetschenien bereits im November 2004 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn verlassen und nach Polen gereist sei, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten. Da seine Mutter schwer erkrankt sei, sei er jedoch im Dezember 2004 nach Tschetschenien zurückgekehrt, während seine Frau und sein Sohn nach Österreich weiter gereist seien. Er habe sich nach dem Begräbnis seiner Mutter im März 2005 noch bis zum 28.11.2005 in Tschetschenien aufgehalten und habe dann erneut die Flucht nach Österreich angetreten.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Land Krieg herrsche. Sein älterer Sohn sei im März 1999 vom russischen Sicherheitsdienst misshandelt und ermordet worden. Er habe beschlossen, Tschetschenien mit seiner Familie zu verlassen, um ihr Leben zu retten.
Mit Bescheid vom 14.02.2005 (gemeint wohl 2006), Zahl: 06 00.470-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, da für die Prüfung des Antrages Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1. AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.)Mit Bescheid vom 14.02.2005 (gemeint wohl 2006), Zahl: 06 00.470-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, da für die Prüfung des Antrages Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.)
Der gegen diesen Bescheid am 22.02.2006 fristgerecht erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 02.03.2006, GZ: 268.393/1-X/28/06, gemäß § 41 Abs. 3 AVG statt und behob den bekämpften Bescheid.Der gegen diesen Bescheid am 22.02.2006 fristgerecht erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 02.03.2006, GZ: 268.393/1-X/28/06, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AVG statt und behob den bekämpften Bescheid.
2. Am 30.05.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass er im Jahr 2004 den Entschluss zur Flucht gefasst habe. Es sei unmöglich in Tschetschenien zu leben, da immer wieder Leute verschwinden. Außerdem herrsche immer wieder Krieg. Konkret sei ihm passiert, dass Anfang oder Mitte des Jahres 2003 - wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnern könne - Leute gewaltsam in sein Haus gekommen seien. Er sei geschlagen und nach Leuten gefragt worden, die er nicht kenne. Dann seien "sie" weiter gegangen. Er sei jedoch nie mitgenommen worden. Es habe sich damals um eine Art Säuberungsaktion gehandelt, die die ganze Stadt betroffen habe. In verschiedenen Abständen seien sie immer wieder gekommen. Es habe auch schon vor dem Jahr 2003 Vorfälle gegeben, wobei er damals nur befragt nicht jedoch geschlagen worden sei. Auch seine Familie sei damals noch in Ruhe gelassen worden. Erst seit dem Jahr 2003 bis zur Ausreise im Jahr 2004 seien er, seine Ehefrau und sein Sohn bei den Befragungen auch geschlagen worden, wobei von ihnen nie jemand mitgenommen worden sei. Die unbekannten maskierten Männer seien in diesem Zeitraum an die hundert Mal gekommen. Er habe einfach in Ruhe leben wollen.
Auf Nachfrage, weswegen er nach Tschetschenien freiwillig zurückgekehrt sei und sich nach dem Tod seiner Mutter noch ein halbes Jahr dort aufgehalten habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er erneut die Flucht angetreten habe, da sich die Situation mit den Hausdurchsuchungen nicht gebessert habe. Nach dem Tod seiner Mutter sei er von Argun - wo er keine Probleme gehabt habe - nach Grosny in seine Wohnung zurückgekehrt und seien bis zu seiner Ausreise erneut unbekannte maskierte Männer an die 20 Mal zu ihm gekommen. Das letzte Mal sei am 19. oder 20.11.2005 gewesen. Er sei wieder befragt und geschlagen worden und habe er dann beschlossen, Tschetschenien wieder zu verlassen. Auf Vorhalt, dass er doch in der Wohnung seiner Mutter in Argun hätte bleiben können, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich dort hätte anmelden müssen und ihn die unbekannten maskierten Männer dann dort gefunden hätten, wobei er nicht wisse, was ihm dann passiert wäre.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt folgende Dokumente vor:
Russischer Inlandsreisepass;
Russischer Führerschein;
Polnische Asylwerberkarte;
Mit Bescheid vom 27.06.2006, Zahl: 06 00.470-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass dem Beschwerdeführer lediglich dahingehend Glauben geschenkt werden könne, dass dieser Tschetschenien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen habe. Aufgrund der vagen, oberflächlichen und allgemein gehaltenen Angaben könne den sonstigen Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens individueller Bedrohungssituationen jedoch kein Glauben geschenkt werden. Auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers, seine Rückkehr, sein danach möglicher einjähriger und problemloser Aufenthalt in Tschetschenien und die erneut legale Ausreise sprechen gegen eine Verfolgung seiner Person. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers (Fluchtweg, Verbleib der Wohnung, Umstände der Hausdurchsuchungen und Besuche der maskierten Männer) widersprüchlich zu jenen seiner Ehefrau und seines Sohnes gewesen. Zusammenfassend müsse daher festgestellt werden, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Während des ganzen Verfahrens seien auch keine Gründe zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde (Bürgerkrieg, Hungersnot, Krankheit), weswegen die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich vor - die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien ebenfalls Asylwerber und in gleichem Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie er selbst. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle somit keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 27.06.2006, Zahl: 06 00.470-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass dem Beschwerdeführer lediglich dahingehend Glauben geschenkt werden könne, dass dieser Tschetschenien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen habe. Aufgrund der vagen, oberflächlichen und allgemein gehaltenen Angaben könne den sonstigen Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens individueller Bedrohungssituationen jedoch kein Glauben geschenkt werden. Auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers, seine Rückkehr, sein danach möglicher einjähriger und problemloser Aufenthalt in Tschetschenien und die erneut legale Ausreise sprechen gegen eine Verfolgung seiner Person. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers (Fluchtweg, Verbleib der Wohnung, Umstände der Hausdurchsuchungen und Besuche der maskierten Männer) widersprüchlich zu jenen seiner Ehefrau und seines Sohnes gewesen. Zusammenfassend müsse daher festgestellt werden, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Während des ganzen Verfahrens seien auch keine Gründe zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde (Bürgerkrieg, Hungersnot, Krankheit), weswegen die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich vor - die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien ebenfalls Asylwerber und in gleichem Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie er selbst. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle somit keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.07.2006 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Bei seiner Einvernahme habe es Widersprüche in Bezug auf Daten gegeben, die jedoch damit erklärbar seien, dass er seit dem Tod seines ältesten Sohnes immer wieder Probleme mit Alkohol habe. Er bitte dies in der Beurteilung seiner Ausführungen zu berücksichtigen. Das Bundesasylamt gehe zudem davon aus, dass seine Frau, sein Sohn und er problemlos aus der Russischen Föderation ausreisen hätten können. Dies sei so jedoch nicht richtig. Die russische Grenze zu Weißrussland hätten sie im Zug ohne Kontrolle passiert, da sie einer Frau, die sie begleitet habe und die ihnen im Falle von Problemen helfen hätte können, Geld bezahlt hätten. Ob diese Frau für sie tätig geworden sei, wisse er nicht, doch könne in Anbetracht dieser Umstände nicht von einer legalen Ausreise gesprochen werden. Bezüglich der Länderberichte müsse er ausführen, dass das Bundesasylamt mit einseitigen Dokumentationen arbeite, denen es an der notwendigen Objektivität fehle. Dass das Bundesasylamt zu dem Ergebnis komme, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde, sei wohl nur in Anbetracht dieser selektiven, einseitigen und unobjektiven Länderberichte erklärlich.
Am 09.08.2006 legte der Beschwerdeführer dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Stellungnahme von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bei der Gesundheitsstelle XXXX, vom 21.07.2006 vor, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer den Tod des ältesten Sohnes nicht verwinden habe können und in Tschetschenien begonnen habe, massiv Alkohol zu trinken. Er sei zu Hause so gut wie jeden Tag schwer betrunken gewesen. Im Jahr 2002 sei er in alkoholisiertem Zustand an einem Blockposten aufgehalten und schwer misshandelt worden. Sie hätten ihm die oberen Schneidezähne ausgeschlagen und den Daumen sowie den Kleinfingerballen der rechten Hand schwer verletzt. An den genauen Hergang der Ereignisse könne er sich wegen seiner Trunkenheit nicht mehr erinnern. In Österreich habe er keinen Alkohol mehr getrunken. Als Diagnose stelle XXXX beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung sowie einen Zustand nach Alkoholabhängigkeit fest.Am 09.08.2006 legte der Beschwerdeführer dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Stellungnahme von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bei der Gesundheitsstelle römisch 40 , vom 21.07.2006 vor, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer den Tod des ältesten Sohnes nicht verwinden habe können und in Tschetschenien begonnen habe, massiv Alkohol zu trinken. Er sei zu Hause so gut wie jeden Tag schwer betrunken gewesen. Im Jahr 2002 sei er in alkoholisiertem Zustand an einem Blockposten aufgehalten und schwer misshandelt worden. Sie hätten ihm die oberen Schneidezähne ausgeschlagen und den Daumen sowie den Kleinfingerballen der rechten Hand schwer verletzt. An den genauen Hergang der Ereignisse könne er sich wegen seiner Trunkenheit nicht mehr erinnern. In Österreich habe er keinen Alkohol mehr getrunken. Als Diagnose stelle römisch 40 beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung sowie einen Zustand nach Alkoholabhängigkeit fest.
Am 05.10.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau XXXX (Zl. D13 260351-4/2008) und sein Sohn XXXX (Zl. D13 260352-4/2008) sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 9Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 12.09.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.Am 05.10.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 260351-4/2008) und sein Sohn römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008) sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 9Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 12.09.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1 = der Beschwerdeführer; BF2 = seine Ehefrau XXXX (Zl. D13 260351-4/2008); BF3 = sein Sohn XXXX (Zl. D13 260352-4/2008))(BF1 = der Beschwerdeführer; BF2 = seine Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 260351-4/2008); BF3 = sein Sohn römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008))
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?
BF1: Es gibt keine Änderungen.
VR: War das Vorbringen vollständig und wahrheitsgemäß?
BF1: Ja.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihren Lebenslauf.
BF1: Ich bin in Kasachstan geboren. Damals wurden die Tschetschenen in das Exil nach Mittelasien geschickt. Ich lebte in Kasachstan bis 1957. 1957 kamen wir wieder nach Tschetschenien zurück. Ich habe dort gelebt und eine Schulausbildung bekommen und zwar in Schali. Ich habe dort bis zum Wehrdienst in der Armee gelebt. Nach dem Militärdienst kam ich in die Sowchose nach Argunski/Grosny. Dort habe ich gearbeitet. Ich habe immer gearbeitet. Es gab keinen Urlaub. Bis zum Krieg habe ich gearbeitet. Dann kam der Krieg und das ganze System stürzte zusammen. Ich war Mechaniker, Kranfahrer, Traktor- und Mähdrescherfahrer. Ich habe alles gemacht. Das wäre kurz gefasst mein Lebenslauf. Ich habe keine Vorstrafen. Meine Familie hat sich immer mit allen anderen Leuten gut vertragen. Wir haben friedlich gelebt.
VR: Aus welchem Grund haben Sie die Heimat verlassen? Bitte schildern Sie mir Ihre Fluchtgründe detailliert, chronologisch richtig.
BF1: Ich habe das schon alles beschrieben. Ich beschreibe das auch heute gern detailliert.
VR: Wann haben Ihre Probleme begonnen und enden Sie bitte mit Ihrer Ausreise.
BF1: Es ist schon alles schon im Protokoll geschrieben worden. Ich bin schon über 60 Jahre alt. Ich kann mich nicht an jede Einzelheit erinnern.
VR wiederholt die Frage.
BF: Die ganze Welt weiß, dass die Russen gegen uns kämpfen. Sie sind bei uns eingedrungen. In unmittelbarer Nähe meines Wohnortes befindet sich der zentrale Flughafen. Meine Adresse lautet: XXXX. Argunski gehörte früher zum Bezirk Grosny, jetzt sagt man, gehört es zum Bezirk Leninski. Dort hatte ich eine Wohnung. Als der Krieg begann, verließen viele Flüchtlinge die Gegend. Der 1. Krieg begann. Wir sind aber dort geblieben während des 1. Krieges. Ich konnte ja gar nicht weg. Man musste sich um das Vieh kümmern. Ich wollte darauf hinweisen, dass ich nicht die Absicht hatte, die Gegend zu verlassen. Ich bin nicht einmal während des 1. Krieges von dort weg. Der 2. Krieg brachte viele Grausamkeiten, Misshandlungen und Gewalt. Es gab keine Arbeit und Wohnmöglichkeiten. Es gab ständig Übergriffe, man wurde ständig geschlagen und geprügelt. Es nutzte nichts, die Leute zu fragen, warum sie das machen, oder die Maske abzunehmen. Sie schlagen auf die Leute ein. Man muss Essen. Man weiß nicht, was man tun soll, das ist unvorstellbar. Das ist kein Leben. Man muss immer um Essen bitten, dann kommen Leute, welche einem alles wegnehmen und einem verprügeln. Das kann nachts oder tagsüber passieren, man kann nicht nach einem Grund fragen. Man muss sich etwas einfallen lassen, um den kurzen Rest, den man vom Leben noch hat, in einer würdigenden Umgebung zu verbringen. Nachdem ich hierher gekommen bin, merke ich, wie schön das Leben sein kann, was das Leben erst zum Leben macht. Ich war zu Hause gewöhnt, die ganze Zeit zu arbeiten. Ich habe vor Misshandlungen Angst. Zu Hause habe ich die ganze Zeit gearbeitet. Ich achte die ortsansässige Bevölkerung in Österreich sehr, diese Leute verdienen Hochachtung. Das ist alles, was ich weiß. Ich habe nur an Sie die Bitte, wenn es irgendwie möglich wäre, mich in diesem Staat weiter leben zu lassen. Ich werde mich bemühen, dieses Vertrauen durch mein weiteres Verhalten zu rechtfertigen.BF: Die ganze Welt weiß, dass die Russen gegen uns kämpfen. Sie sind bei uns eingedrungen. In unmittelbarer Nähe meines Wohnortes befindet sich der zentrale Flughafen. Meine Adresse lautet: römisch 40 . Argunski gehörte früher zum Bezirk Grosny, jetzt sagt man, gehört es zum Bezirk Leninski. Dort hatte ich eine Wohnung. Als der Krieg begann, verließen viele Flüchtlinge die Gegend. Der 1. Krieg begann. Wir sind aber dort geblieben während des 1. Krieges. Ich konnte ja gar nicht weg. Man musste sich um das Vieh kümmern. Ich wollte darauf hinweisen, dass ich nicht die Absicht hatte, die Gegend zu verlassen. Ich bin nicht einmal während des 1. Krieges von dort weg. Der 2. Krieg brachte viele Grausamkeiten, Misshandlungen und Gewalt. Es gab keine Arbeit und Wohnmöglichkeiten. Es gab ständig Übergriffe, man wurde ständig geschlagen und geprügelt. Es nutzte nichts, die Leute zu fragen, warum sie das machen, oder die Maske abzunehmen. Sie schlagen auf die Leute ein. Man muss Essen. Man weiß nicht, was man tun soll, das ist unvorstellbar. Das ist kein Leben. Man muss immer um Essen bitten, dann kommen Leute, welche einem alles wegnehmen und einem verprügeln. Das kann nachts oder tagsüber passieren, man kann nicht nach einem Grund fragen. Man muss sich etwas einfallen lassen, um den kurzen Rest, den man vom Leben noch hat, in einer würdigenden Umgebung zu verbringen. Nachdem ich hierher gekommen bin, merke ich, wie schön das Leben sein kann, was das Leben erst zum Leben macht. Ich war zu Hause gewöhnt, die ganze Zeit zu arbeiten. Ich habe vor Misshandlungen Angst. Zu Hause habe ich die ganze Zeit gearbeitet. Ich achte die ortsansässige Bevölkerung in Österreich sehr, diese Leute verdienen Hochachtung. Das ist alles, was ich weiß. Ich habe nur an Sie die Bitte, wenn es irgendwie möglich wäre, mich in diesem Staat weiter leben zu lassen. Ich werde mich bemühen, dieses Vertrauen durch mein weiteres Verhalten zu rechtfertigen.
VR: Sind die von Ihnen geschilderten Ereignisse Kriegsfolgen oder Folgen einer individuellen Verfolgung gewesen?
BF1: Es waren Leute, die in der Kriegszeit zu uns gekommen sind. kaum hilft man jemandem mit Nahrungsmitteln, Medikamenten oder, indem man sein Auto zu Transportzwecken anbietet, schlagen sie dich. Man muss dann über Leute etwas erzählen, welche man nicht wirklich kennt. Man wird sofort befragt und verhört. Dieses Leben habe ich nicht mehr länger aushalten können. Mir haben sie die Zähne ausgeschlagen. Ich habe gesagt, dass mir das wegen einer Rauferei passiert ist, um meine Verwandten und die Familie nicht zu ängstigen.
VR: Ihre Schilderungen sind sehr allgemein gehalten. Wann wurden Sie erstmals misshandelt?
BF1: Das 1. Mal war, das Datum weiß ich nicht mehr genau. Das war, glaube ich, im November, oder vor dem November 2003. Die Russen sind von Grosny weg Richtung Berge gezogen. Der Stab der Russen befand sich gleich in der Nähe am Flughafen. Sie haben ständig nach Leuten gesucht und haben mich und andere dabei gefragt. Das war der Anfang. So war es in der ersten Zeit, dann sind die Russen in die Richtung der Berge gezogen. Dort waren immer Russen ansässig. Die Rebellen haben sich in die Berge zurückgezogen. Die Russen sind ihnen nachgekommen. Die Russen haben Grosny eingenommen und sich wie die großen Sieger benommen. Sie haben geglaubt, dass ihnen alles jetzt gehört.
VR: Wurden Sie jemals persönlich geschlagen?
BF1: Jeden Tag sind sie irgendwohin gekommen. Ja, ich wurde auch geschlagen. 6 oder 9 Leute kommen täglich, weniger als 5 Leute kommen nie. Sie haben nicht nur mich geschlagen, sondern alle Leute, welche noch in dieser Sowchose geblieben sind. Es wurden alle geschlagen.
VR: Wann wurden Sie erstmals misshandelt?
BF1: Das 1. Mal als ich geschlagen wurde, war im September oder im Oktober. Es ist schon viel Zeit vergangen. Ich erinnere mich nicht so genau. Im Sept. 2003 haben sie mir Zähne ausgeschlagen. So etwa. Genau weiß ich es nicht.
VR: Wie ist der Vorfall im Sept. 2003 abgelaufen?
BF1: Damals war ich im Hof, als sie gekommen sind. Die anderen Leute, welche in der Sowchose gearbeitet haben, haben vor den Russen gewarnt. Ich war 100-150m von dem Haus entfernt. Ich habe sie gefragt, was sie suchen. Sie trugen Masken und waren vermummt. Sie haben mich gefasst. Sie begannen mich zu schlagen. Sie haben gesagt:
"Wo sind die Leute? Ihr habt diesen Essen und Trinken gegeben". Woher soll ich wissen, welche Leute sie meinen. Diese sind längst wieder weggewesen. Das ist alles, was ich noch im Gedächtnis habe.
VR: Wurden Sie bereits vor 2003 geschlagen?
BF1: Nein, an sich nicht, sie haben mich geschlagen, nur um mich einzuschüchtern. Damals haben sie mich ordentlich geschlagen. Mir wurden die Zähne eingeschlagen. Ich wurde geschlagen wegen Kleinigkeiten. Man bekommt einen Schlag oder Fußtritt versetzt, wenn zuviel Wodka getrunken wurde. Ich habe nie meiner Familie etwas gesagt. Sie hatten genug Angst. Es würde nicht gehen, wenn ich das erzählt hätte. Sie haben meinen ältesten Sohn getötet. Sie sind immer wieder gekommen. Mein Kopf hat nach diesen Vorfällen nicht mehr funktioniert.
VR: Sie haben beim BAA angegeben, dass es zwar vor 2003 Vorfälle gegeben hätte, Sie wären nur befragt und nicht geschlagen worden. Was sagen Sie dazu (AS 72)?
BF1: Anfangs haben sie im Guten, ohne zu fragen, geschlagen. Sie sind wieder gekommen. sie haben wieder friedlich gefragt, sind wieder weg. So war das in der letzten Zeit. Sie sagten, dass ich meine Antworten gut überlegen solle. An mehr erinnere ich mich nicht mehr.
VR: Wurden Ihre Frau oder Ihr Sohn geschlagen?
BF1: Nein.
VR: Jemals?
BF1: Zumindest hat mir niemand etwas davon gesagt. Ich habe solche Vorfälle nicht gesehen.
VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben: "Erst von 2003 an, bis zu meiner Ausreise, ca. im Nov. 2004, wurde ich, meine Gattin und mein Sohn bei den Befragungen geschlagen".
BF1: Ja, vielleicht habe ich das gesagt. Mein Kopf funktioniert nicht mehr richtig.
VR: Ob die eigene Frau und die Kinder geschlagen werden, ist so einprägsam, das müsste man sich merken.
BF1: Man kann auch nichts machen, egal, wer aus der Familie geschlagen wird. Wenn 20 Leute hereinstürmen, kann man nicht mehr helfen, wenn etwas passieren sollte. Ganze Straßen werden abgesperrt. Man muss sich mit ausgebreiteten Armen an die Wand stellen, einem wird auf die Beine geschlagen, wenn man diese nicht weit genug auseinander stellt.
VR: Wurden Sie zu einem anderen Zeitpunkt auch geschlagen?
BF1: Was meinen Sie?
VR: Sie haben soeben einen Vorfall geschildert, bei welchem Ihnen die Zähne ausgeschlagen worden wären. Gab es später noch weitere Vorfälle, bei denen Sie geschlagen wurden?
BF1: Ja, ich wurde oft geschlagen. Es gab viele Vorfälle. Wir sind zusammen nach Polen gekommen. Meine Mutter ist krank geworden. Man hat mir das mitgeteilt. Nachgefragt gebe ich an, dass es zwischen Sept. 2003 und meiner Ausreise noch weitere Vorfälle gab. Erst in der allerletzten Zeit haben sie weniger geschlagen, dann sind sie weniger oft gekommen.
VR: Wurden Familienmitglieder mitgenommen?
BF1: Nein, wir waren zu viele. Sie haben nur den ältesten Sohn umgebracht.
VR: Wurden jemals alle Männer Ihrer Gegend abgeführt?
BF1: Mehrmals. Alle 2 oder 3 Tage ist das passiert. Es gab dort, wo die Panzer gestanden sind, Gruben. Dort ist Militärtechnik, und Fahrzeuge gestanden. Alle Leute, die im Dorf gewohnt haben, wurden gezwungen, dorthin zu kommen, man hat sie bis zum Abend in solchen Gruben angehalten. Während die Dorfbevölkerung dort festgehalten wurde, drangen sie in die Wohnhäuser der Sowchose ein und stahlen alles, was ihnen gefallen hat.
VR: Können Sie weitere Verfolgungshandlungen, welche vor Ihrer 1. Ausreise geschehen sind, im Detail schildern?
BF1: Es gab noch einen Vorfall. Wir hatten damals noch alte Pässe. Die lokalen Behörden haben gesagt, dass wir die alten gegen neue Pässe umtauschen sollen. Die Hauptstraße führt dort 2km weg von unserem Dorf vorbei. Dort hätten wir uns an dieser Kreuzung/Hauptstraße versammeln sollen. Ich war als erster dort. Ich wurde zusammen geschlagen. Deshalb konnte ich mir den Pass nicht umtauschen lassen. Das ist der letzte Vorfall, wo ich geschlagen wurde. In Tschetschenien kann man nicht in Ruhe leben.
VR: Wurden Sie jeweils individuell verfolgt oder waren das Folgen eines Bürgerkrieges bzw. Krieges?
BF1: Ja, es gab auch Folgen, wo ich konkret verfolgt wurde. Wir haben ein Glück gehabt, dass die Russen unsere Familiennamen falsch geschrieben haben.
VR: Bitte schildern Sie mir dies.
BF1: Einige wurden verschleppt von der Sowchose, wo der Familienname gestimmt hat.
VR weist daraufhin, dass das Vorbringen detailliert sein muss.
BF1: Zeitig in der Früh. Das genaue Datum kann ich Ihnen nicht sagen. Wir hatten kein Holz oder kein Licht. Wir haben Trinkwasser und Holz in der Früh geholt, bevor die Militäraktivitäten nebenan begonnen haben. Die Sonne hat gerade erst über den Horizont hervorgesehen. 2 Buchstaben waren nicht richtig bei meinem Familiennamen. Sie haben einen ähnlichen Namen genannt.
VR: Gab es diese Person mit ähnlichem Namen?
BF1: Die Dorfbevölkerung hat denen geholfen, aber es gab keine Person mit diesem Familiennamen. Sie haben 2 Buchstaben verwechselt.
VR: Können Sie mir Ihr erklären, warum Ihre Frau bei Ihrer Vernehmung angegeben hat zwar selbst im Sommer bei einer Hausdurchsuchung geschubst worden zu sein, sonst aber nichts, insbesondere nichts, insbesondere Ihnen, nichts passiert wäre.
BF1: Das kann ich nicht erklären. Vielleicht gab es so etwas auch einmal. Ich weiß nichts mehr davon. Ich will nicht lügen.
VR: Wo lebte Ihr ältester Sohn von 2002 bis 2003?
BF1: Bei uns. Der ältere Sohn ist manchmal zu uns gekommen, dann wurde er getötet. Mein jüngerer Sohn lebte von 2002 bis 2003 zeitweise beim Halbbruder meiner Frau.
VR: Wer ist XXXX?
BF1: Das ist ein Freund von meinem Sohn XXXX.BF1: Das ist ein Freund von meinem Sohn römisch 40 .
VR: Was hat diese Person gemacht?
BF1: Ich weiß es nicht.
VR: Ihre Frau hat angegeben, dass diese Person ein guter Bekannter Ihres verstorbenen Sohnes gewesen wäre und dass er Ihnen im Sommer 2004 geraten hätte, das Land zu verlassen.
BF1: Nein, mir hat niemand einen Ratschlag geben müssen. Ich habe die Situation selbst gesehen und eingeschätzt. Er hat XXXX den Rat gegeben. XXXX hat glaublich bei irgendwelchen Behörden gearbeitet. Ich spüre die Situation am eigenen Körper.BF1: Nein, mir hat niemand einen Ratschlag geben müssen. Ich habe die Situation selbst gesehen und eingeschätzt. Er hat römisch 40 den Rat gegeben. römisch 40 hat glaublich bei irgendwelchen Behörden gearbeitet. Ich spüre die Situation am eigenen Körper.
VR: Haben Sie vor Ihrer Ausreise 2004 Vorbereitungen getroffen?
BF1: Welche Vorbereitungen? Ich bin heute etwa 60 Jahre alt. Ich hatte Arbeit, seitdem ich 9 Jahre alt war. Ich habe damals Saatgut auf den Feldern ausgestreut. Ich war immer in Tschetschenien, ich war nie darauf vorbereitet, meine Heimat zu verlassen, wenn die Russen nicht gekommen wären. Ich wurde zur Ausreise gezwungen.
VR: Haben Sie Vorbereitungen in Bezug auf Ihre Wohnung getätigt?
BF1: Was soll ich vorbereiten? Als man meinen älteren Sohn getötet hat, habe ich gearbeitet, um etwas zum Trinken und Essen zu haben, was die anderen machen, war mir egal. Ich habe hier nichts mehr getrunken.
VR: Ihr Sohn gab beim BAA am 30.05.2006 an, dass Sie und Ihre Frau bereits im Sommer 2004 planten, die Heimat zu verlassen, daher Ihre Wohnung im Herbst 2004 verkauft hätten, sich aber noch ein Wohnrecht bis zum Dez. 2004, bis zu Ihrer Ausreise, vorbehalten hätten.
BF1: So war das, an diese Kleinigkeiten erinnere ich mich nicht mehr.
VR: Würden Sie den Verkauf der eigenen Wohnung als Kleinigkeit sehen?
BF1: Nein, ich meinte nicht den Verkauf, sondern das Gerede in der Familie. Für mich war diese Wohnung schon wichtig.
VR: Warum haben Sie den Verkauf der Wohnung nicht angegeben?
BF1: Ich habe die Frage nicht so verstanden.
VR: Hat XXXX an Kampfhandlungen teilgenommen?VR: Hat römisch 40 an Kampfhandlungen teilgenommen?
BF1: Wie soll ich das sagen? Er hat nicht geschossen, er hat den Leuten geholfen, so wie andere Leute das auch tun. Ich sehe das so, dass er mit Medikamenten geholfen hat und mit Waffen, dass er Lebensmittel gebracht hat. Ob er selbst gekämpft hat, daran erinnere ich mich nicht.
VR: Hat XXXX mit der Waffe gekämpft?VR: Hat römisch 40 mit der Waffe gekämpft?
BF1: Ich habe so etwas nicht gesehen, ich weiß nichts davon, ich habe bei ihm keine Waffen gesehen.
VR: Hat er von Nov. 1999 bis Jänner 2000 gekämpft?
BF1: Das kann nicht sein, ich habe ihn nie mit einer Waffe gesehen.
VR: Warum hätte XXXX mit dem Kampf aufgehört?VR: Warum hätte römisch 40 mit dem Kampf aufgehört?
BF1: Ich habe nichts gesehen, weiß davon nichts. Die Russen sind zu uns gekommen und haben uns überfallen, es wäre nichts Schlimmes, wenn er es getan hätte.
VR: AS 175 aus dem BAA-Akt von XXXX: "Im 2. tschetschenischen Krieg im Nov. 1999 waren mein älterer Bruder und ich bei den Widerstandskämpfern. Mein Bruder und ich haben dort mit der Waffe gekämpft. Ich habe die Widerstandskämpfer 2000 aus Gesundheitsgründen verlassen. Ich war unterkühlt".
BF1: Ich kann nur nochmals wiederholen, dass ich nie Waffen in der Hand meines Sohnes gesehen habe. Wenn er es getan hätte, würde es mich auch nicht stören.
VR: Existieren Fotos von XXXX als Widerstandskämpfer?VR: Existieren Fotos von römisch 40 als Widerstandskämpfer?
BF1: Ich habe keine Fotos gesehen, kaum. Das kann ich mir nicht vorstellen.
VR: Ihr Sohn hat beim BAA (AS 179) angegeben, dass er eine CD mit solchen Fotos mit solchen Fotos nach Europa geschickt bekommen hätte. Können Sie sich erklären, warum er diese CD Ihnen nicht gezeigt hat?
BF1: Ich habe mich nicht dafür interessiert. Mir hat immer mein ältester Sohn leid getan. XXXX war immer bei mir. Ich habe ihn nicht nach Fotos gefragt.BF1: Ich habe mich nicht dafür interessiert. Mir hat immer mein ältester Sohn leid getan. römisch 40 war immer bei mir. Ich habe ihn nicht nach Fotos gefragt.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF1: Nein.
VR: Fühlen Sie sich arbeitsfähig?
BF1: Sehr. Ich bin ein völlig gesunder Mann.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF1: 1x bin ich hingegangen. Die andere Zeit, welche ich hier in Österreich verbracht habe, habe ich in meiner Pension gearbeitet. Wir bereiten das Warmwasser mit einem Heizkessel zu, diesen Kessel muss man den ganzen Tag lang kontrollieren. Das Warmwasser braucht man in der Küche, Badewanne/Dusche.
VR: Arbeiten Sie legal?
BF1: Nein, das wäre nicht erlaubt.
VR: Wovon leben Sie?
BF1: Wir bekommen Taschengeld. Wir bekommen 150 Euro zum Essen. Für meine Tätigkeit zur Überwachung des Heizkessels bekomme ich 120 Euro im Winter. 60 Euro im Sommer.
VR: Ist das schwarz?
BF1: Ich weiß es nicht. Ich habe die Leiterin der Pension gefragt. Es ist eine Arbeit, welche für die CARITAS verrichtet wird.
VR: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen?
BF1: Jetzt nicht, ich habe einen sehr guten Freund unter den Österreichern. Er nimmt an einem Kegelspiel teil. Wenn sie mir die Möglichkeit geben, hierzubleiben, dann würde ich mich sehr gut mit der örtlichen Bevölkerung verstehen.
Festgehalten wird durch den VR, dass die Deutschkenntnisse des BF nur äußerst rudimentär vorhanden sind.
VR beginnt mit der Befragung von BF2.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?
BF2: In der 1. Instanz habe ich alle Daten verwechselt. Wann er heimgekommen ist, wann ich Brot gebacken habe.
VR: Abgesehen von den Daten war alles korrekt und richtig?
BF2: Ja, der Rest war richtig. Ich habe den Namen dieser Station, wo XXXX die letzte Zeit gewohnt hat, falsch genannt. Ich habe nur den alten Namen XXXX, heute XXXX genannt.BF2: Ja, der Rest war richtig. Ich habe den Namen dieser Station, wo römisch 40 die letzte Zeit gewohnt hat, falsch genannt. Ich habe nur den alten Namen römisch 40 , heute römisch 40 genannt.
VR: Wurden Sie individuell verfolgt?
BF2: Nein, ich wurde nicht individuell verfolgt.
VR: Wurde Ihr Mann geschlagen?
BF2: Ich habe nicht gesehen, dass er geschlagen worden wäre. Er hat nach dem Tod seines Sohnes ständig getrunken, was dabei mit ihm passiert ist, darüber hat er nicht gerne erzählt.
VR: Wurden Ihrem Mann einmal die Zähne ausgeschlagen?
BF2: Einmal ist er so nach Hause gekommen. Er musste öfters bei den Wachposten mit einem Bagger etwas machen. Von dort ist er 1x zahnlos zurückgekommen.
VR: War das dieser Vorfall im Hof Ihres Hauses?
BF2: Nein, es ist nichts vorgefallen.
VR: Wann wurden Ihrem Mann die Zähne ausgeschlagen?
BF2: Das kann ich nicht mehr genau sagen. Es passierte nach dem Tod meines Sohnes. Er war ständig betrunken, um darüber wegzukommen.
VR: Ihr Mann hat zuvor angegeben, dass er seine Zähne durch Schläge russischer Soldaten im Zuge einer Razzia im Hof Ihres Wohnkomplexes verloren hätte.
BF2: Wenn die Soldaten unsere Männer weggeführt haben, wurden wir immer in unseren Zimmern eingesperrt, er kam spät in der Nacht betrunken zurück. Wir hatten damals kein Licht. Es gab keine näheren Informationen.
VR: Zuvor haben Sie nicht angegeben, dass es im Zuge einer Razzia gewesen sei. Hat Ihr Mann nichts erzählt, wie er seine Zähne verloren hat?
BF2: Er wollte mich nicht ängstigen.
VR: Das ist unglaubwürdig. Wenn jemand die Zähne ausgeschlagen bekommt, ist es völlig lebensnah, dass man die Umstände dazu schildert.
VR: War Ihr Sohn XXXX Widerstandskämpfer?VR: War Ihr Sohn römisch 40 Widerstandskämpfer?
BF2: Ja. Er war Mitglied der Widerstandsbewegung.
VR: Hat er mit der Waffe gekämpft?
BF2: Wenn er zu Hause war, hatte er keine Waffe. Er war bei meinem ältesten Sohn Sanitätsarzt.
VR: Wann?
BF2: Vor dem Krieg.
VR: Das heißt?
BF2: Ich glaube, dass das 1999 war, das war, als der Krieg begann.
VR: Warum hat er das militärische Engagement beendet?
BF2: XXXX war krank. Er war durchfroren.BF2: römisch 40 war krank. Er war durchfroren.
VR: Haben Sie vor Ihrer Abreise 2004 Vorbereitungen getroffen?
BF2: Wir haben gedacht, dass alles wieder in Ordnung kommen wird. Eigentlich wollten wir nicht ausreisen. Unsere Organisation hat dort fast nicht mehr funktioniert. Nur sehr wenige haben mehr gearbeitet. Es war im Sommer dieses Jahres. Es stürmten wieder maskierte Leute zu uns herein. Meine Nichte war damals bei uns auf Besuch. Sie war ein Kind. Sie kamen durch die Fenster herein und brachen die Tür auf. Sie verließen den Raum, nachdem sie alles durchsuchten.
VR: Waren das Durchsuchungen im Rahmen der Kriegsereignisse?
BF2: 4 Personen kamen mit einem UAZ-Militärfahrzeug.
VR: Ihr Mann hat angegeben, dass er öfters misshandelt worden sei. Sie selbst haben beim BAA angegeben, dass Ihrem Mann nie etwas geschehen sei. Wie erklären Sie sich das?
BF2: Er hat uns nie etwas gesagt.
VR: Was ist mit Ihrer Wohnung geschehen?
BF2: Nichts.
VR: Was ist mit der Wohnung?
BF2: Wir haben sie vor der Ausreise an die Nachbarn verkauft.
VR: Glauben Sie, dass Sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien weiterhin mit solch einer Lage wie damals konfrontiert wären? Hat sich die Lage geändert?
BF2: Ich sehe immer die Nachrichten in unserem TV-Kanal. Man berichtet von Sprengstoffanschlägen und Explosionen. Vor kurzem hat man in der Nähe unseres ehemaligen Wohnortes ein Kaffeehaus in die Luft gesprengt. Einige Leute verstarben.
BF2 verlässt um 11.42 Uhr den Verhandlungssaal.
VR an BF1: Warum sind Sie nach Tschetschenien zurückgekehrt?
BF1: Sie meinen von Polen?
VR: Ja.
BF1: Ich erhielt einen Telefonanruf, wobei mir mitgeteilt wurde, dass meine Mutter schwer krank ist. Es würde Lebensgefahr bestehen. Sie war bei meiner Ausreise allerdings noch gesund.
VR: Wann verstarb Ihre Mutter?
BF1: Das Datum weiß ich nicht mehr genau. Sie hat nach der Ausreise noch fast 1 Jahr gelebt.
VR: Sie wissen das Todesdatum Ihrer Mutter nicht?
BF1: Nein. Es war gegen Herbst. Ich habe dann das Begräbnis organisiert. Ich wollte noch länger bleiben. Dann hat man mich wieder geschlagen. Die Wohnung war verkauft. Ich hatte keine Unterkunftsmöglichkeit mehr. Es gab bei uns noch aus früheren Zeiten noch ein altes Kinderlager. Dort gab es einen alten verfallenen Raum, in welchem ich Unterschlupf fand. Dann sind diese Leute gekommen.
VR: Wo hat Ihre Mutter gelebt?
BF1: Sie lebte in Argun.
VR: Wie lange blieben Sie nach dem Tod Ihrer Mutter in Tschetschenien?
BF1: 2 Monate. Im Nov. fuhr ich weg von dort. Ich habe gedacht, ich fahre zu meiner Familie. Hauptsache, ich bleibe am Leben, ob sie mich nehmen oder nicht.
VR: Beim BAA haben Sie angegeben, dass Ihre Mutter im März 2005 verstorben wäre. Sie wären im Nov. 2005 wieder ausgereist, was einem Zeitraum von 8 Monaten entsprechen würde.
BF1: Vielleicht stimmt das. Ich habe mich vielleicht heute geirrt.
Die Verhandlung wird um 11.55 Uhr bis 13.00 Uhr unterbrochen.
Fortsetzung: 13.00 Uhr.
VR: Warum sind Sie 2004 nach Tschetschenien zurückgekehrt?
BF1: Wegen des Gesundheitszustandes meiner Mutter.
VR: Warum sind Sie nach dem Tod Ihrer Mutter nicht sofort ausgereist?
BF1: Ich habe mir gedacht, ich versuche es, dort zu bleiben, Geld ist keines da.
VR: Wurden Sie in Argun auch verfolgt?
BF1: Nein.
VR: Warum sind Sie dann nicht nach Argun zurückgefahren?
BF1: Sollte ich dort auf der Straße wohnen? Dort habe ich nichts und niemanden.
BR: Was war mit der Wohnung der Mutter, welche verstorben ist.Bundesrat:, Was war mit der Wohnung der Mutter, welche verstorben ist.
BF1: Sie hat in einer Art Hundehütte gewohnt, das war nicht mehr als eine Müllgrube.
BR: Was ist mit ihr passiert?Bundesrat:, Was ist mit ihr passiert?
BF1: Das weiß ich nicht. Ich bin gleich weggefahren.
VR an BF2: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF2: Ja, ich habe Diabetes. Zu Hause hatte ich noch keine Beschwerden.
VR: Nehmen Sie Tabletten?
BF2: Es ist Diabetes Typ 2. Ich nehme Tabletten.
VR: Stehen Sie in permanenter ärztlicher Behandlung?
BF2: Ja.
VR: Haben Sie weitere Krankheiten?
BF2: Ich habe Bluthochdruck. Man sagt, dass es auch wegen Diabetes ist. Ich nehme folgende Medikamente: Myt Formin und Diamitron.
VR: Haben Sie darüber hinaus noch Krankheiten?
BF2: Ich hatte einen Termin, man hat mir gesagt, ich hätte einen Nierenstein, aber kann man wegen des hohen Zuckergehaltes keine Operation machen.
VR: Leiden Sie unter psychischen Krankheiten?
BF2 beginnt zu weinen. Ich habe eine Psychotherapie bei XXXX. Die Psychologin heißt XXXX.BF2 beginnt zu weinen. Ich habe eine Psychotherapie bei römisch 40 . Die Psychologin heißt römisch 40 .
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF2: Ja, ich habe 5 Zeugnisse.
BF2 zeigt diese dem VR (diese werden in Kopie zum Akt als Beilage 1 genommen).
Es werden 4 Bestätigungen vorgelegt.
Festgehalten wird, dass die Verständigungsfähigkeit in deutscher Sprache bei der BF2 nur rudimentär gegeben ist.
VR beginnt mit der Befragung des BF3.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?
BF3: Ich würde Sie ersuchen, dieses Video als zusätzliches Beweismaterial anzunehmen.
VR wiederholt die Frage.
BF3: Ja, es war die Wahrheit. Ich habe alles gesagt.
BF3 übergibt einen USB-Stick, welcher vom PC im Gerichtssaal nicht erkannt wird. Der BF3 wird ersucht, das besagte Video auf eine CD-Rom zu überspielen und diese innerhalb 1 Woche dem Asylgerichtshof vorzulegen.
VR: Was zeigt dieses Video? Wann wurde es aufgenommen?
BF3: Im Dez. 1999 wurde es aufgenommen. Wir waren damals nahe unserer Basis, einer ehemaligen Gebärklinik. Es sind Szenen aus dem Alltagsleben dieser Leute zu sehen.
BR: Der Widerstandskämpfer?Bundesrat:, Der Widerstandskämpfer?
BF3: Ja, davon sind die Meisten bereits tot.
BF2: Mein älterer Sohn ist auch darauf zu sehen.
VR: Können Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf schildern.
BF3: Ich bin XXXX geboren. 1984 kam ich in die Schule. Ich habe 9 Jahre die Schule besucht. Dann gab es einen Umsturz in der Republik. Es kam ein neuer Präsident an die Macht. Danach begann ich ein Studium am Polytechnischen College in Grosny. Das war schon 1997 nach dem 1. Krieg. Während des 1. Krieges wurde ich festgenommen. 1996 war das, ich war damals 17 Jahre alt. Ich wurde beschuldigt, mich an den Aktivitäten von Widerstandskämpfern zu beteiligen. Etwa 1 Monat lang befand ich mich in verschiedenen Kellern in Haft, bis man mich in Snamenskoje herausgeholt hat. Die Eltern fanden mich und brachten mich dort heraus. Dann begann der 2. Krieg. XXXX war der Chefsanitätsarzt in unserer Republik. Er war aus unserem Dorf. Unsere Gruppe hatte eine Funktion wie ein Feldlazarett. Die Einzelheiten habe ich beim BAA bereits gesagt.BF3: Ich bin römisch 40 geboren. 1984 kam ich in die Schule. Ich habe 9 Jahre die Schule besucht. Dann gab es einen Umsturz in der Republik. Es kam ein neuer Präsident an die Macht. Danach begann ich ein Studium am Polytechnischen College in Grosny. Das war schon 1997 nach dem 1. Krieg. Während des 1. Krieges wurde ich festgenommen. 1996 war das, ich war damals 17 Jahre alt. Ich wurde beschuldigt, mich an den Aktivitäten von Widerstandskämpfern zu beteiligen. Etwa 1 Monat lang befand ich mich in verschiedenen Kellern in Haft, bis man mich in Snamenskoje herausgeholt hat. Die Eltern fanden mich und brachten mich dort heraus. Dann begann der 2. Krieg. römisch 40 war der Chefsanitätsarzt in unserer Republik. Er war aus unserem Dorf. Unsere Gruppe hatte eine Funktion wie ein Feldlazarett. Die Einzelheiten habe ich beim BAA bereits gesagt.
VR: Sie waren bei der Sanität?
BF3: Ja.
VR: Daraus schließe ich, dass Sie nicht mit der Waffe in der Hand gekämpft haben?
BF3: Wir hatten Waffen. Wir haben nicht damit gekämpft. Wir haben die Verwundeten abtransportiert.
VR: Dann verstehe ich beim BAA Ihre Aussage nicht: Dort sagten Sie:
"Ich und mein Bruder haben dort mit der Waffe gekämpft". Daraus schließe ich, dass Sie gekämpft haben und nicht nur bei der Sanität gearbeitet haben.
BF3: Beim BAA sagte ich, dass wir Mitglieder bei der Befreiungseinheit waren.
VR: Wenn jemand sagt, ich habe mit der Waffe gekämpft, schließe ich nicht daraus, dass er bei der Sanität war.
BF3: Beim BAA wurde ich folgendes gefragt. Ich habe gesagt, dass ich bei den Sanitätern war und eine Waffe hatte. Es steht auch nicht beim BAA-Protokoll, dass das nur Leute unseres Dorfes waren.
VR: Aus welchem Grund haben Sie diese Einheit verlassen?
BF3: Ich war ganz durchfroren. Ich musste von dort weg.
VR: Wohin sind Sie dann gegangen?
BF3: Nach Hause.
VR: Sind Sie bis zu Ihrer Abreise aus Tschetschenien jemals selbst misshandelt worden?
BF3: Ich bin nie gefasst worden, man konnte mich nie misshandeln. Ich war immer unterwegs, einmal hier, einmal dort.
BR: Wie lange waren Sie bei dieser Rebelleneinheit?Bundesrat:, Wie lange waren Sie bei dieser Rebelleneinheit?
BF3: Ca. 2-3 Monate oder 6 Monate.
BR: Das ist ein großer zeitlicher Unterschied.Bundesrat:, Das ist ein großer zeitlicher Unterschied.
BF3: Im Nov. sind wir hinausgegangen, bis Feb.
BR: Hat man Zivilkleidung getragen, oder gab es eine provisorische Uniform?Bundesrat:, Hat man Zivilkleidung getragen, oder gab es eine provisorische Uniform?
BF3: Das war eine Tarnuniform.
BR: Diese war so dünn, dass Sie gefroren haben?Bundesrat:, Diese war so dünn, dass Sie gefroren haben?
BF3: Wenn man in feuchten Kellern übernachten muss, ist einem jedenfalls kalt. Das ist sicher kein Kurort.
BF2: Er war auch in der Kindheit ein sehr schwacher Bub. Er hat innen so viele Verletzungen gehabt.
BF3: Es gibt Gerüchte unter den Asylwerbern, dass die Texte der Einvernahmen den Russen in die Hände geraten. Sind das nur Gerüchte? Hat es wirklich solche Vorfälle gegeben?
VR: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie nie von russischen Soldaten gefasst wurden. Waren Sie jemals bei Hausdurchsuchungen anwesend?
BF3: 1x war ich dabei.
VR: Dann wurden Sie 1x gefasst?
BF3: Ja.
VR: Aus welchem Grund sagen Sie, dass man Sie nicht gefasst hat?
BF2: Damals haben sie das ganze Dorf umstellt. Es wurden alle Männer, nicht nur er gefasst.
VR: Wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF3: Ich wohnte bei meinem Onkel für 2 Jahre. Das war im Dorf XXXX, Bezirk Staropromyslovski.BF3: Ich wohnte bei meinem Onkel für 2 Jahre. Das war im Dorf römisch 40 , Bezirk Staropromyslovski.
VR: Wie hieß der Onkel?
BF3: XXXX, dort habe ich bis 2004 gelebt.BF3: römisch 40 , dort habe ich bis 2004 gelebt.
VR: Und dann?
BF3: Danach wurden wir gewarnt, dass die Sicherheitsbehörden sich bereits für uns interessierten. Wir beschlossen Tschetschenien deshalb zu verlassen.
VR: Wie lange war die Zeit zwischen Beendigung des Aufenthalts bei XXXX und Ihrer Ausreise?VR: Wie lange war die Zeit zwischen Beendigung des Aufenthalts bei römisch 40 und Ihrer Ausreise?
BF3: Etwa 1 Monat. Das genaue Datum weiß ich jetzt nicht.
VR: Beim BAA hat Ihre Mutter angegeben, dass Sie Ende 2003 und Anfang 2004 nach Grosny zurückgekehrt sind und dort bis zu Ihrer Ausreise blieben. Was sagen Sie dazu? Das würde einen mehrmonatigen Aufenthalt ergeben.
BF3: Meine Mutter ist ein sehr sentimentaler Mensch. Wenn sie etwas sehr bewegt, irrt sie sich manchmal.
VR: Ihre Mutter wird wissen, ob Sie 1 oder 11 Monate zu Hause gelebt haben?
BF3: Sie wusste es sicher früher. Sie bringt viel durcheinander. Sie kann auch gut Deutsch. Sobald ein Deutscher mit ihr sprechen will, macht sie Fehler.
VR: Der Text wurde rückübersetzt und unterschrieben.
BF2: Ich war damals ganz durcheinander. Die Frau hat mich angeschrien.
VR: Sie haben vorher erwähnt, dass Sie 1x von russischen Soldaten gefasst wurden. Wann war das?
BF3: Ich erinnere mich nicht mehr genau, wann das war. Das war, bevor ich zu meinem Onkel übersiedelte. Das war 2002.
VR: Beim BAA hat Ihre Mutter angegeben (AS 173), dass es der Sommer 2003 gewesen sei.
BF3: Ich möchte nur wiederholen, dass meine Mutter sehr leicht aus dem Konzept zu bringen und durcheinander war, auch ich.
VR: Was geschah im Rahmen dieses Vorfalls?
BF3: Sie haben uns bis zum Abend in einer Grube festgehalten, abends kehrten wir nach Hause zurück. Am nächsten Morgen war es wieder so. Das hat 2 Tage gedauert.
VR: Wer hat Ihnen geraten, Tschetschenien zu verlassen?
BF3: Nachdem uns XXXX uns gewarnt hat, gab es noch einen Vorfall. XXXX wurde nachts von maskierten Personen verhaftet. Als er wieder auftauchte, berichtete er mir, dass er während seiner Anhaltung oft nach mir gefragt wurde.BF3: Nachdem uns römisch 40 uns gewarnt hat, gab es noch einen Vorfall. römisch 40 wurde nachts von maskierten Personen verhaftet. Als er wieder auftauchte, berichtete er mir, dass er während seiner Anhaltung oft nach mir gefragt wurde.
VR: Welchen Beruf hatte XXXX?
BF3: Er war jung und studierte an der Hochschule für Erdölwesen. Ich weiß nicht, welchen Beruf er einmal ausüben wollte. Er war mit seiner Mutter, der Vater lebte nicht mehr bei der Familie.
BF2: Er hat sich nicht an militärischen Aktionen beteiligt.
VR: Ist XXXX einem Beruf nachgegangen?VR: Ist römisch 40 einem Beruf nachgegangen?
BF3: Nein, er war noch sehr jung. Seine Mutter war Lehrerin in der Schule.
VR: Wer von Ihrer Familie war mit XXXX bekannt?VR: Wer von Ihrer Familie war mit römisch 40 bekannt?
BF3: Er war unser Nachbar.
VR: Können Sie mir erklären, warum Ihre Mutter vor dem BAA erklärte, dass XXXX ein Polizist gewesen sei?VR: Können Sie mir erklären, warum Ihre Mutter vor dem BAA erklärte, dass römisch 40 ein Polizist gewesen sei?
BF3: Vielleicht meinte sie XXXX.BF3: Vielleicht meinte sie römisch 40 .
VR: Woher wusste XXXX, dass man nach Ihnen fahnden würde?VR: Woher wusste römisch 40 , dass man nach Ihnen fahnden würde?
BF3: Er war ein Mitglied der Sicherheitsbehörden. Er war ein Freund meines älteren Bruders. Er hat uns gewarnt, er war ein Freund unserer Familie und wollte uns helfen.
VR: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie bei Ihrer Festnahme an 2 aufeinander folgenden Tagen in einem Erdloch festgehalten wurden. Warum erzählen Sie dann aber vor dem BAA nur von einem einzigen Tag und nicht, dass Sie am nächsten Tag wieder festgenommen wurden?
BF3: Habe ich damals nur 1 Tag genannt?
VR: (AS 177): "Uniformierte russische Soldaten kamen in der Früh und führten mich, meinen Vater und alle restlichen Männer von unserem gesamten Bezirk und steckten uns gemeinsam in ein großes Erdloch. Dort blieben wir einen ganzen Tag bis zum Abend. Zuerst haben sie alle Dokumente kontrolliert. Wir bekamen nichts zum Essen und zum Trinken. Sie haben uns nur ausgelacht. Wir wurden abends wieder frei gelassen, nachdem wir die Dokumente wieder zurückbekommen haben. Als mein Vater und ich nach Hause kamen, war zwar die Wohnung durchwühlt, aber sonst war alles in Ordnung. Auch meiner Mutter ist nichts passiert. Das waren meine Gründe, warum ich meine Heimat verlassen habe". Wo ist nun von einem 2. Tag die Rede?
BF3: Entweder habe ich es nicht gesagt, oder es wurde nicht aufgeschrieben.
VR: Warum haben Sie das von Ihnen vorgelegte Video nicht bereits dem BAA vorgelegt?
BF3: Weil es damals Fälle gegeben hat, dass Beweismaterial, welches vorgelegt wurde, in die Hände der Russen gelangte.
VR: Wie haben Sie dieses Video erhalten?
BF3: Über einen Bekannten, welcher auch ein Teilnehmer der Widerstandsbewegung war. Er hat eine CD per Post geschickt und kein Video.
VR: Mit der russischen Post?
BF3: Nein, er hat das in einem anderen Land zur Post gebracht. Er wohnt in einem Nachbarland namens Norwegen.
VR: Warum haben Sie das Kuvert weggeworfen?
BF3: Wozu brauche ich das?
VR: Es wäre ein Beweismittel.
BF3: Wir haben uns nicht daran gewöhnt, die Rechnungen bei Einkäufen aufzuheben.
BR: Wurden Sie in der Grube verhört oder gefragt oder wieder ohne Befragung frei gelassen?Bundesrat:, Wurden Sie in der Grube verhört oder gefragt oder wieder ohne Befragung frei gelassen?
BF3: Ich persönlich wurde nicht verhört. Es ging in 1. Linie darum, die Personaldokumente zu überprüfen, um festzustellen, ob nach jemandem gefahndet wird. Es gab Einzelfälle, bei denen auch Personen herausgeführt wurden.
BR: War den russischen Behörden nicht bekannt, dass Ihr Bruder bei den Widerstandskämpfern war?Bundesrat:, War den russischen Behörden nicht bekannt, dass Ihr Bruder bei den Widerstandskämpfern war?
BF3: Es gab spezielle Einheiten, welche für bestimmte Bezirke zuständig waren. Sie haben Informationen gesammelt und die ganzen Arbeiten gemacht. Es gab Truppen, die nichts mit diesem Aufgabenkreis zu tun hatten.
VR: Wurden Sie im Rahmen dieser Anhaltungen misshandelt?
BF3: Nein.
VR: Wurden Sie jemals von Regierungstruppen misshandelt?
BF3: Außer diesem einen Fall bin ich auch nie festgenommen worden.
VR: Was führte zum letztendlichen Beschluss 2004 Ihre Heimat zu verlassen?
BF3: Für mich war es eine ernste Bedrohung, als ich erfuhr, dass sich die Sicherheitsbehörden für mich interessieren. Es verschwinden immer wieder Leute. Darüber findet man im Internet Material.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF3: Nein. Vielleicht psychische Krankheiten. Immer, wenn ich in das Freie hinausgehe, wird mir schlecht. Ich habe mich im Spital untersuchen lassen, es konnte keine Diagnose erstellt werden. XXXX und andere Ärzte sind der Ansicht, dass das auf eine psychische Belastung zurückgehen kann.BF3: Nein. Vielleicht psychische Krankheiten. Immer, wenn ich in das Freie hinausgehe, wird mir schlecht. Ich habe mich im Spital untersuchen lassen, es konnte keine Diagnose erstellt werden. römisch 40 und andere Ärzte sind der Ansicht, dass das auf eine psychische Belastung zurückgehen kann.
VR: Stehen Sie deswegen in ärztlicher Behandlung?
BF3: Ich habe 1x Antidepressiva genommen, vor 1 oder 2 Jahren. Ich bin gegenwärtig nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung. Ich habe lediglich Gastritis, sonst wird bei mir gegenwärtig nichts behandelt.
VR: Haben Sie Deutschkurse besucht?
BF3: Ja, 3x. 2 Bestätigungen habe ich, eine dritte Bestätigung habe ich verloren, als Beilage 2 zum Akt.
BF3: Bei diesem Doktor war ich auch, weil es mir schlecht geht und die Tabletten nicht helfen. Der Arzt meinte, dass das ein langer Prozess sei.
VR: Haben Sie Deutschprüfungen abgelegt?
BF3: Nein.
Festgehalten wird, dass der BF3 Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
VR: Gehen Sie einer legalen Arbeit nach?
BF3: Nein, ich helfe manchmal aus.
VR: Sind Sie Mitglied in Organisationen oder Vereinen?
BF3: Nein. Ich habe gute Beziehungen zu den Nachbarn.
VR an BF1,2 und 3: Bestehen Vorstrafen?
BF1,2 und 3: Nein.
VR: Gesetzt den Fall, Sie würden eine Beschäftigungsbewilligung haben, können Sie mir eine Firma nennen, welche Sie anstellen würde?
BF3: Nein, ich könnte sicher leicht eine Beschäftigung finden.
Am 20.10.2011 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof folgende Unterlagen vor:
Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX vom 10.09.2011 (samt weiterer Unterschriften);Empfehlungsschreiben von Herrn römisch 40 vom 10.09.2011 (samt weiterer Unterschriften);
Empfehlungsschreiben der Pension XXXX vom 30.08.2011, in welcher die Familie XXXX seit fünf Jahren wohnhaft ist;Empfehlungsschreiben der Pension römisch 40 vom 30.08.2011, in welcher die Familie römisch 40 seit fünf Jahren wohnhaft ist;
Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 17.10.2011;Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 17.10.2011;
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers, sowie jenen seiner Ehefrau XXXX (Zl. D13 260351-4/2008) und seines Sohnes XXXX (Zl. D13 260352-4/2008).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers, sowie jenen seiner Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 260351-4/2008) und seines Sohnes römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008).
Einsichtnahme in den Länderbericht, der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 9Z) und zu dem dieser nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in den Länderbericht, der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 9Z) und zu dem dieser nicht substantiiert Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011), Beilage Nr. 3 zum o. a. Verhandlungsprotokoll;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 9Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 9Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation bzw. Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 9Z) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 9Z) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.
Insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage und zur Situation von nach Tschetschenien zurückkehrenden Personen wird Folgendes festgestellt:
1. Allgemeine Sicherheitssituation
Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)
(...)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
3.1. Wohnsituation
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
3.2. Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)
(...)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
(...)
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannte Identität.
Er ist der Ehemann der XXXX (Zl. D13 260351-4/2008), deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet wurde.Er ist der Ehemann der römisch 40 (Zl. D13 260351-4/2008), deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet wurde.
Weiters ist der Beschwerdeführer der Vater des XXXX (Zl. D13 260352-4/2008), welcher im Jahr 2007 die Ehe nach islamischem Ritus mit XXXX (Zl. D13 256488-3/2010) geschlossen und mit dieser zwei Söhne,XXXX (Zl. D13 405708-1/2009) und XXXX (Zl. D13 412698-1/2010) hat. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen bzw. der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde jedoch ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.Weiters ist der Beschwerdeführer der Vater des römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008), welcher im Jahr 2007 die Ehe nach islamischem Ritus mit römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010) geschlossen und mit dieser zwei Söhne,römisch 40 (Zl. D13 405708-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 412698-1/2010) hat. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen bzw. der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde jedoch ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF auf Dauer unzulässig ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer gesund sowie arbeitsfähig ist und an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Trotz seines knapp sechsjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nur rudimentär, hat keine Ausbildungen begonnen und ist keinen Beschäftigungen nachgegangen. Er ist ausschließlich und durchgehend von den Zuwendungen aus öffentlicher Hand abhängig gewesen und konnte keine Beschäftigungszusage in Vorlage bringen. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht von einer nachhaltigen Integration, die stärker als die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung wiegen würden, ausgegangen werden.
Zu den in Österreich aufhältigen Verwandten, seinem Sohn XXXX (Zl. D13 260352-4/2008), dessen Lebensgefährtin XXXX (Zl. D13 256488-3/2010) sowie den beiden Enkelsöhnen XXXX (Zl. D13 405708-1/2009) und XXXX (Zl. D13 412698-1/2010), deren Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt wurden und welche damit in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sind, besteht keine ausreichende Beziehungsintensität (gemeinsamer Haushalt, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis), als dass dieses familiäre Verhältnis gemäß Art. 8 EMRK einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.Zu den in Österreich aufhältigen Verwandten, seinem Sohn römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008), dessen Lebensgefährtin römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010) sowie den beiden Enkelsöhnen römisch 40 (Zl. D13 405708-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 412698-1/2010), deren Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt wurden und welche damit in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sind, besteht keine ausreichende Beziehungsintensität (gemeinsamer Haushalt, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis), als dass dieses familiäre Verhältnis gemäß Artikel 8, EMRK einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seines (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses und seines russischen Führerscheins. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten, denen der Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Bereits das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der vagen, oberflächlichen und insbesondere - sowohl in sich als auch im Vergleich zu den Angaben seiner Ehefrau - massiv widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer diese Oberflächlichkeiten und Widersprüche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in keiner Weise aufklären und seine Fluchtgeschichte nachvollziehbar schildern konnte, hat sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung nur neuerlich in mehrfache Widersprüche verstrickt und sich auf die Ausführung von oberflächlichen und vagen Angaben beschränkt. Nicht einmal auf mehrfache und eingehende Befragung durch den vorsitzenden Richter ist es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, ein gleichbleibendes, nachvollziehbares und anschauliches Bild seiner Fluchtgeschichte zu zeichnen. Der Beschwerdeführer ist nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen, den oben angeführten, von der Judikatur gezeichneten Grundanforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen gerecht zu werden und ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu den im Verfahrensgang zusammengefassten Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt handelt.
So hat der Beschwerdeführer auf die Frage nach den zu seiner Ausreise führenden Problemen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst in vollkommen allgemein gehaltenen Schilderungen die Lage in Tschetschenien während der beiden Kriege dargelegt (vgl. S 6 der o. a. Verhandlungsschrift). Erst auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass seine Angaben sehr allgemein gehalten seien und auf entsprechende Nachfrage, ob er jemals misshandelt worden sei, hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das erste Mal im November - glaublich 2003 - gewesen sei, wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnern könne, um in weiterer Folge erneut massiv oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben über die Einnahme Grosnys durch die russische Armee zu machen. Erst nach mehrmaliger und eingehender Nachfrage durch den vorsitzenden Richter, hat sich der Beschwerdeführer gewillt gezeigt, ihm angeblich widerfahrene Vorfälle zu schildern. Dennoch hat dieser auf konkrete Nachfrage, wann er das erste Mal geschlagen worden sei, widersprüchlich zu seinen zuvor gemachten Angaben - November 2003 - ausgeführt, dass dies im September oder Oktober 2003 gewesen sein müsse (vgl. S 7 der o. a. Verhandlungsschrift). Er sei damals vor dem Haus von maskierten Männern zu ihm unbekannten Leuten befragt worden und hätten ihm diese die Zähne ausgeschlagen. Genauere Angaben könne er darüber nicht machen. Auf weitere Nachfrage, ob er bereits vor dem Jahr 2003 geschlagen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dem "an sich" nicht so gewesen sei, man ihn aber wohl geschlagen habe, um ihn einzuschüchtern. Nicht nur, dass dies ganz offensichtlich ein Widerspruch in sich ist, stehen diese Angaben auch im Widerspruch zu den Angaben, die der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt gemacht hat. In seiner Einvernahme am 30.05.2006 hat der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt, erst ab dem Jahr 2003 geschlagen worden zu sein (vgl. AS 271 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Es gab schon vor 2003 Vorfälle, da wurde ich nur befragt, aber nicht geschlagen."). Von Schlägen in geringerer Intensität vor dem Jahr 2003, ist in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt von Seiten des Beschwerdeführers hingegen nie die Rede gewesen. Weiters sind dem Beschwerdeführer an dieser Stelle auch die Angaben seiner Ehefrau in deren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2006 entgegen zu halten, welche im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Soldaten bei den Säuberungsaktionen und Befragungen ihrem Ehemann niemals etwas angetan hätten, da dieser immer betrunken gewesen sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat diese Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zudem neuerlich bekräftigt und neuerlich ausgeführt, dass sie niemals gesehen habe, dass ihr Ehemann geschlagen worden sei (vgl. S 11 der o.a. Verhandlungsschrift). Zudem hat diese auch ausgeführt, dass ihr Ehemann zwar einmal mit ausgeschlagenen Zähnen nach Hause gekommen sei, dass diese Körperverletzung jedoch keinesfalls im Hof vor ihrem Haus stattgefunden habe, sondern sich dies vielmehr bei einem Wachposten abgespielt haben müsse. Nicht nur, dass diese Angaben in absolutem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers stehen, ist es der Ehefrau des Beschwerdeführers auch nicht möglich gewesen, die genauen Umstände, die zum Verlust der Zähne ihres Ehemannes geführt hätten, zu schildern. Vielmehr hat diese den Verlust der Zähne mit der Trinksucht ihres Ehemannes begründet und den damit oftmals nebulosen Vorgängen in dessen Leben (vgl. S 12 der o.a. Verhandlungsschrift). Eine solche Unwissenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers stellt sich für den erkennenden Senat jedoch als absolut unglaubwürdig dar. Sollte ein Ehepartner plötzlich zahnlos zu Hause erscheinen, so wäre es nur lebensnah und nachvollziehbar, dass der andere Ehepartner Nachfragen über den Hergang des Zahnverlustes anstellt bzw. der verletzte Ehepartner diesbezüglich auch den Verletzungshergang schildert.So hat der Beschwerdeführer auf die Frage nach den zu seiner Ausreise führenden Problemen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst in vollkommen allgemein gehaltenen Schilderungen die Lage in Tschetschenien während der beiden Kriege dargelegt vergleiche S 6 der o. a. Verhandlungsschrift). Erst auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass seine Angaben sehr allgemein gehalten seien und auf entsprechende Nachfrage, ob er jemals misshandelt worden sei, hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das erste Mal im November - glaublich 2003 - gewesen sei, wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnern könne, um in weiterer Folge erneut massiv oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben über die Einnahme Grosnys durch die russische Armee zu machen. Erst nach mehrmaliger und eingehender Nachfrage durch den vorsitzenden Richter, hat sich der Beschwerdeführer gewillt gezeigt, ihm angeblich widerfahrene Vorfälle zu schildern. Dennoch hat dieser auf konkrete Nachfrage, wann er das erste Mal geschlagen worden sei, widersprüchlich zu seinen zuvor gemachten Angaben - November 2003 - ausgeführt, dass dies im September oder Oktober 2003 gewesen sein müsse vergleiche S 7 der o. a. Verhandlungsschrift). Er sei damals vor dem Haus von maskierten Männern zu ihm unbekannten Leuten befragt worden und hätten ihm diese die Zähne ausgeschlagen. Genauere Angaben könne er darüber nicht machen. Auf weitere Nachfrage, ob er bereits vor dem Jahr 2003 geschlagen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dem "an sich" nicht so gewesen sei, man ihn aber wohl geschlagen habe, um ihn einzuschüchtern. Nicht nur, dass dies ganz offensichtlich ein Widerspruch in sich ist, stehen diese Angaben auch im Widerspruch zu den Angaben, die der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt gemacht hat. In seiner Einvernahme am 30.05.2006 hat der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt, erst ab dem Jahr 2003 geschlagen worden zu sein vergleiche AS 271 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Es gab schon vor 2003 Vorfälle, da wurde ich nur befragt, aber nicht geschlagen."). Von Schlägen in geringerer Intensität vor dem Jahr 2003, ist in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt von Seiten des Beschwerdeführers hingegen nie die Rede gewesen. Weiters sind dem Beschwerdeführer an dieser Stelle auch die Angaben seiner Ehefrau in deren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2006 entgegen zu halten, welche im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Soldaten bei den Säuberungsaktionen und Befragungen ihrem Ehemann niemals etwas angetan hätten, da dieser immer betrunken gewesen sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat diese Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zudem neuerlich bekräftigt und neuerlich ausgeführt, dass sie niemals gesehen habe, dass ihr Ehemann geschlagen worden sei vergleiche S 11 der o.a. Verhandlungsschrift). Zudem hat diese auch ausgeführt, dass ihr Ehemann zwar einmal mit ausgeschlagenen Zähnen nach Hause gekommen sei, dass diese Körperverletzung jedoch keinesfalls im Hof vor ihrem Haus stattgefunden habe, sondern sich dies vielmehr bei einem Wachposten abgespielt haben müsse. Nicht nur, dass diese Angaben in absolutem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers stehen, ist es der Ehefrau des Beschwerdeführers auch nicht möglich gewesen, die genauen Umstände, die zum Verlust der Zähne ihres Ehemannes geführt hätten, zu schildern. Vielmehr hat diese den Verlust der Zähne mit der Trinksucht ihres Ehemannes begründet und den damit oftmals nebulosen Vorgängen in dessen Leben vergleiche S 12 der o.a. Verhandlungsschrift). Eine solche Unwissenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers stellt sich für den erkennenden Senat jedoch als absolut unglaubwürdig dar. Sollte ein Ehepartner plötzlich zahnlos zu Hause erscheinen, so wäre es nur lebensnah und nachvollziehbar, dass der andere Ehepartner Nachfragen über den Hergang des Zahnverlustes anstellt bzw. der verletzte Ehepartner diesbezüglich auch den Verletzungshergang schildert.
An dieser Stelle ist zudem auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2006 angegeben hat, dass der Vorfall, bei welchem er erstmals geschlagen worden sei, Anfang oder Mitte 2003 stattgefunden habe (vgl. AS 271) und nicht wie von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt, im September oder Oktober bzw. im November 2003. Sollte es sich bei diesem Vorfall, um die erste Säuberungsaktion gehandelt haben, bei welcher der Beschwerdeführer geschlagen worden sein soll und welche Auslöser für weitere Schläge gewesen sein soll, so kann aus Sicht des erkennenden Senates davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Jahreszeit (kalt, warm) erinnerlich geblieben ist, zumal sich der Vorfall nach seinen nunmehrigen Angaben - welche neuerlich im Widerspruch zu jenen stehen, die er vor dem Bundesasylamt getätigt hat ("Sie kamen gewaltsam ins Haus. Ich wurde geschlagen und nach Leuten gefragt, die ich nicht kannte.") -, im Freien abgespielt haben soll. Die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall im Jahr 2003 sind somit in Summe sowohl in sich - hinsichtlich des Datums (Anfang oder Mitte 2003 vs. Herbst 2003), als auch hinsichtlich des Ortes (im Haus vs. 100-150m vom Haus entfernt im Freien) und auch hinsichtlich der erlittenen Folgen (lediglich dahin gestellte Schläge vs. ausgeschlagene Zähne) - als auch im Hinblick auf die Angaben seiner Ehefrau (der Beschwerdeführer sei niemals geschlagen worden) derartig widersprüchlich gewesen, dass diesen keinerlei Glauben geschenkt werden kann.An dieser Stelle ist zudem auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2006 angegeben hat, dass der Vorfall, bei welchem er erstmals geschlagen worden sei, Anfang oder Mitte 2003 stattgefunden habe vergleiche AS 271) und nicht wie von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt, im September oder Oktober bzw. im November 2003. Sollte es sich bei diesem Vorfall, um die erste Säuberungsaktion gehandelt haben, bei welcher der Beschwerdeführer geschlagen worden sein soll und welche Auslöser für weitere Schläge gewesen sein soll, so kann aus Sicht des erkennenden Senates davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Jahreszeit (kalt, warm) erinnerlich geblieben ist, zumal sich der Vorfall nach seinen nunmehrigen Angaben - welche neuerlich im Widerspruch zu jenen stehen, die er vor dem Bundesasylamt getätigt hat ("Sie kamen gewaltsam ins Haus. Ich wurde geschlagen und nach Leuten gefragt, die ich nicht kannte.") -, im Freien abgespielt haben soll. Die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall im Jahr 2003 sind somit in Summe sowohl in sich - hinsichtlich des Datums (Anfang oder Mitte 2003 vs. Herbst 2003), als auch hinsichtlich des Ortes (im Haus vs. 100-150m vom Haus entfernt im Freien) und auch hinsichtlich der erlittenen Folgen (lediglich dahin gestellte Schläge vs. ausgeschlagene Zähne) - als auch im Hinblick auf die Angaben seiner Ehefrau (der Beschwerdeführer sei niemals geschlagen worden) derartig widersprüchlich gewesen, dass diesen keinerlei Glauben geschenkt werden kann.
Weiters hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf konkrete Nachfrage ausgeführt, dass sein Sohn und seine Ehefrau niemals geschlagen worden seien oder ihm so etwas zumindest nie mitgeteilt worden sei bzw. er solche Vorfälle nie gesehen habe (vgl. S 7 der o.a. Verhandlungsschrift). Diese Antwort des Beschwerdeführers steht jedoch nicht nur zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt in Widerspruch, sondern auch zu jenen seiner Ehefrau und seines Sohnes. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2006 wörtlich ausgeführt:Weiters hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf konkrete Nachfrage ausgeführt, dass sein Sohn und seine Ehefrau niemals geschlagen worden seien oder ihm so etwas zumindest nie mitgeteilt worden sei bzw. er solche Vorfälle nie gesehen habe vergleiche S 7 der o.a. Verhandlungsschrift). Diese Antwort des Beschwerdeführers steht jedoch nicht nur zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt in Widerspruch, sondern auch zu jenen seiner Ehefrau und seines Sohnes. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2006 wörtlich ausgeführt:
"Erst von 2003 bis zu meiner Ausreise ca. im November 2004 wurde ich, meine Gattin und mein Sohn bei den Befragungen geschlagen."
(vgl. AS 271). Vor dem Bundesasylamt im Jahr 2006 ist dem Beschwerdeführer somit offensichtlich schon noch bekannt gewesen, dass seine Frau und sein Sohn von den russischen Soldaten ab dem Jahr 2003 geschlagen worden sein sollen und haben dessen Angaben auch den Eindruck erweckt, dass er bei diesen Übergriffen selbst anwesend gewesen ist. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, hat sich der Beschwerdeführer lediglich auf sein schlechtes Gedächtnis auszureden versucht, um auf weiteren Vorhalt in einer vollkommen allgemein gehaltenen Antwort, vage Umstände in den Raum zu stellen.vergleiche AS 271). Vor dem Bundesasylamt im Jahr 2006 ist dem Beschwerdeführer somit offensichtlich schon noch bekannt gewesen, dass seine Frau und sein Sohn von den russischen Soldaten ab dem Jahr 2003 geschlagen worden sein sollen und haben dessen Angaben auch den Eindruck erweckt, dass er bei diesen Übergriffen selbst anwesend gewesen ist. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, hat sich der Beschwerdeführer lediglich auf sein schlechtes Gedächtnis auszureden versucht, um auf weiteren Vorhalt in einer vollkommen allgemein gehaltenen Antwort, vage Umstände in den Raum zu stellen.
Zudem müssen der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, seine Frau und sein Sohn seien ab dem Jahr 2003 bei den Befragungen auch geschlagen worden, auch die Angaben seiner Ehefrau entgegen gehalten werden, welche im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme am 30.05.2006 angegeben hat, von den Soldaten lediglich ein einziges Mal geschubst worden zu sein, ansonsten sei ihr persönlich nie etwas passiert. Der Sohn des Beschwerdeführers hat in seiner Einvernahme am 30.05.2006 vor dem Bundesasylamt überhaupt angegeben, dass er bei den Säuberungsaktionen und Befragungen niemals anwesend gewesen sei, woraus sich ganz logisch schließen lässt, dass dieser somit auch keinen Schlägen von Seiten der Soldaten ausgesetzt gewesen sein kann.
Dem Beschwerdeführer muss darüber hinaus weiters entgegen gehalten werden, dass dessen Sohn in seiner Einvernahme am 30.05.2006 ausgeführt hat, dass es im Zuge einer Säuberungsaktion im Jahr 2001 oder 2002 - so genau könne er sich daran nicht mehr erinnern - gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und allen restlichen Männern des Bezirkes mitgenommen und für einen Tag in einer Grube festgehalten worden sei. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers in sich (vor dem Bundesasylamt hat er von einer etwa zwölfstündigen Anhaltung gesprochen, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat er ausgeführt, dass an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils solch zwölfstündige Anhaltungen stattgefunden hätten) aber auch im Vergleich zu den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen sind (er hat von 2001 oder 2002 gesprochen, die Ehefrau des Beschwerdeführers von Sommer 2003, welche zudem eine zweitägige Anhaltung angegeben hat), hat der Beschwerdeführer weder in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nur ansatzweise eine Anhaltung in einer Grube geltend gemacht. Der vorsitzende Richter hat den Beschwerdeführer mehrmals und eingehend befragt, ob er oder ein Familienmitglied jemals einer Mitnahme ausgesetzt gewesen seien, ob es noch weitere konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gegeben habe oder ob er individuell verfolgt worden sei, doch hat der Beschwerdeführer auf all diese Fragen immer nur ausweichende, allgemein gehaltene und vage Angaben gemacht (vgl. S 8 der o.a. Verhandlungsschrift), um letztlich einen Vorfall zu schildern, bei welchem in der Früh nach einer Person gesucht worden sei, welche einen ähnlichen Familiennamen wie er gehabt habe und ihn lediglich der Umstand, dass zwei Buchstaben des Namens anders gewesen seien als bei ihm, vor einer Mitnahme gerettet habe. Von einer Mitnahme und mehrstündigen oder mehrtägigen Anhaltung in einer Grube, ist von Seiten des Beschwerdeführers selbst nach intensiver Befragung in keiner Weise die Rede gewesen, weswegen der erkennende Senat davon ausgehen muss, dass eine solche Anhaltung niemals stattgefunden hat.Dem Beschwerdeführer muss darüber hinaus weiters entgegen gehalten werden, dass dessen Sohn in seiner Einvernahme am 30.05.2006 ausgeführt hat, dass es im Zuge einer Säuberungsaktion im Jahr 2001 oder 2002 - so genau könne er sich daran nicht mehr erinnern - gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und allen restlichen Männern des Bezirkes mitgenommen und für einen Tag in einer Grube festgehalten worden sei. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers in sich (vor dem Bundesasylamt hat er von einer etwa zwölfstündigen Anhaltung gesprochen, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat er ausgeführt, dass an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils solch zwölfstündige Anhaltungen stattgefunden hätten) aber auch im Vergleich zu den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen sind (er hat von 2001 oder 2002 gesprochen, die Ehefrau des Beschwerdeführers von Sommer 2003, welche zudem eine zweitägige Anhaltung angegeben hat), hat der Beschwerdeführer weder in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nur ansatzweise eine Anhaltung in einer Grube geltend gemacht. Der vorsitzende Richter hat den Beschwerdeführer mehrmals und eingehend befragt, ob er oder ein Familienmitglied jemals einer Mitnahme ausgesetzt gewesen seien, ob es noch weitere konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gegeben habe oder ob er individuell verfolgt worden sei, doch hat der Beschwerdeführer auf all diese Fragen immer nur ausweichende, allgemein gehaltene und vage Angaben gemacht vergleiche S 8 der o.a. Verhandlungsschrift), um letztlich einen Vorfall zu schildern, bei welchem in der Früh nach einer Person gesucht worden sei, welche einen ähnlichen Familiennamen wie er gehabt habe und ihn lediglich der Umstand, dass zwei Buchstaben des Namens anders gewesen seien als bei ihm, vor einer Mitnahme gerettet habe. Von einer Mitnahme und mehrstündigen oder mehrtägigen Anhaltung in einer Grube, ist von Seiten des Beschwerdeführers selbst nach intensiver Befragung in keiner Weise die Rede gewesen, weswegen der erkennende Senat davon ausgehen muss, dass eine solche Anhaltung niemals stattgefunden hat.
Weiters ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass seine Frau geltend gemacht hat, dass ihnen ein Freund ihres verstorbenen Sohnes, XXXX, welcher bei der Polizei tätig gewesen sei, den Rat gegeben habe, zu flüchten, da ihr jüngerer Sohn ansonsten einmal von unbekannten maskierten Männern mitgenommen werden könnte und man ihm dann nicht mehr helfen könnte. Der Beschwerdeführer selbst hat einen solchen Ratschlag zur Ausreise von Seiten eines Bekannten seines verstorbenen Sohnes hingegen weder erwähnt, noch ist diesem bekannt gewesen, welchen Beruf XXXX ausgeübt hat. Auf konkreten Vorhalt durch den vorsitzenden Richter hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dann auch noch darauf bestanden, dass er selbst den Entschluss zur Ausreise gefasst habe und zum Erkennen der Gefährlichkeit der Lage jedenfalls keinen Ratschlag von außen benötigt habe (vgl. S 9 der o.a. Verhandlungsschrift).Weiters ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass seine Frau geltend gemacht hat, dass ihnen ein Freund ihres verstorbenen Sohnes, römisch 40 , welcher bei der Polizei tätig gewesen sei, den Rat gegeben habe, zu flüchten, da ihr jüngerer Sohn ansonsten einmal von unbekannten maskierten Männern mitgenommen werden könnte und man ihm dann nicht mehr helfen könnte. Der Beschwerdeführer selbst hat einen solchen Ratschlag zur Ausreise von Seiten eines Bekannten seines verstorbenen Sohnes hingegen weder erwähnt, noch ist diesem bekannt gewesen, welchen Beruf römisch 40 ausgeübt hat. Auf konkreten Vorhalt durch den vorsitzenden Richter hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dann auch noch darauf bestanden, dass er selbst den Entschluss zur Ausreise gefasst habe und zum Erkennen der Gefährlichkeit der Lage jedenfalls keinen Ratschlag von außen benötigt habe vergleiche S 9 der o.a. Verhandlungsschrift).
Zudem hat der Sohn des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 30.05.2006 ausgeführt, dass seine Eltern zur Beschaffung des Geldes für die Flucht, im Herbst 2004 die Dreizimmerwohnung in Grosny verkauft hätten, bis zur Ausreise darin jedoch noch ein Wohnrecht gehabt hätten. Der Beschwerdeführer - bzw. auch seine Ehefrau - hat einen solchen Verkauf der Wohnung zur Geldbeschaffung hingegen mit keinem Wort erwähnt. Erst auf Vorhalt der Angaben seines Sohnes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass dessen Angaben der Wahrheit entsprechen würden (vgl. S 9 der o.a. Verhandlungsschrift: "So war das,..."). Dem nunmehrigen Einlenken und dem Versuch, seine Angaben mit jenen seines Sohnes abzugleichen muss jedoch entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2006 ausgeführt hat, nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien und dem Tod seiner Mutter, wieder in die familiäre Wohnung in Grosny gezogen zu sein und dort bis zu seiner erneuten Ausreise gewohnt zu haben (vgl. AS 271). Diese Angaben des Beschwerdeführers sprechen somit ganz eindeutig gegen einen Verkauf der Wohnung und stehen somit in absolutem Widerspruch zu seinem nunmehrigen Eingeständnis, sein Sohn habe recht gehabt. Insbesondere mutet in diesem Zusammenhang jedoch befremdlich an, dass der Beschwerdeführer zwei Fragen vor dem Vorhalt der Ausführungen seines Sohnes hinsichtlich des Wohnungsverkaufes und auf konkrete Nachfrage, ob er Vorbereitungen für die Ausreise im Jahr 2004 getroffen habe, noch zweimal nachgefragt hat, was er denn für Vorbereitungen hätte treffen sollen. Erst auf Vorhalt der Angaben seines Sohnes hat der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes ausgeführt: "So war das, an diese Kleinigkeiten erinnere ich mich nicht mehr." (vgl. S 9 der o.a. Verhandlungsschrift). In wie weit der Verkauf der seit Jahren bewohnten und Lebensmittelpunkt gewesenen Wohnung im Hinblick auf die Flucht aus der Heimat aufgrund von Verfolgung eine Kleinigkeit gewesen sein soll, die einem wenige Jahre später nicht mehr in Erinnerung sein soll, ist für den erkennenden Senat auch in Anbetracht des Alkoholmissbrauchs des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nachvollziehbar.Zudem hat der Sohn des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 30.05.2006 ausgeführt, dass seine Eltern zur Beschaffung des Geldes für die Flucht, im Herbst 2004 die Dreizimmerwohnung in Grosny verkauft hätten, bis zur Ausreise darin jedoch noch ein Wohnrecht gehabt hätten. Der Beschwerdeführer - bzw. auch seine Ehefrau - hat einen solchen Verkauf der Wohnung zur Geldbeschaffung hingegen mit keinem Wort erwähnt. Erst auf Vorhalt der Angaben seines Sohnes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass dessen Angaben der Wahrheit entsprechen würden vergleiche S 9 der o.a. Verhandlungsschrift: "So war das,..."). Dem nunmehrigen Einlenken und dem Versuch, seine Angaben mit jenen seines Sohnes abzugleichen muss jedoch entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2006 ausgeführt hat, nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien und dem Tod seiner Mutter, wieder in die familiäre Wohnung in Grosny gezogen zu sein und dort bis zu seiner erneuten Ausreise gewohnt zu haben vergleiche AS 271). Diese Angaben des Beschwerdeführers sprechen somit ganz eindeutig gegen einen Verkauf der Wohnung und stehen somit in absolutem Widerspruch zu seinem nunmehrigen Eingeständnis, sein Sohn habe recht gehabt. Insbesondere mutet in diesem Zusammenhang jedoch befremdlich an, dass der Beschwerdeführer zwei Fragen vor dem Vorhalt der Ausführungen seines Sohnes hinsichtlich des Wohnungsverkaufes und auf konkrete Nachfrage, ob er Vorbereitungen für die Ausreise im Jahr 2004 getroffen habe, noch zweimal nachgefragt hat, was er denn für Vorbereitungen hätte treffen sollen. Erst auf Vorhalt der Angaben seines Sohnes hat der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes ausgeführt: "So war das, an diese Kleinigkeiten erinnere ich mich nicht mehr." vergleiche S 9 der o.a. Verhandlungsschrift). In wie weit der Verkauf der seit Jahren bewohnten und Lebensmittelpunkt gewesenen Wohnung im Hinblick auf die Flucht aus der Heimat aufgrund von Verfolgung eine Kleinigkeit gewesen sein soll, die einem wenige Jahre später nicht mehr in Erinnerung sein soll, ist für den erkennenden Senat auch in Anbetracht des Alkoholmissbrauchs des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Im Fall des Beschwerdeführers verwundert zudem, dass sein Sohn angegeben hat, sich im Winter 1999 gemeinsam mit seinem - nunmehr verstorbenen - Bruder, dem Widerstand angeschlossen zu haben, wobei sie dort beide mit der Waffe gekämpft hätten. Abgesehen davon, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in deren Einvernahme am 30.05.2006 ausgeführt hat, dass ihr Sohn XXXX niemals eine Waffe besessen habe, hat auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf konkrete Nachfrage, ob XXXX auch an Kampfhandlungen teilgenommen habe bzw. ob dieser mit einer Waffe gekämpft habe, lediglich ausgeführt, dass sein Sohn nur mit Medikamententransporten und Ähnlichem geholfen habe, er ihn jedoch nie mit einer Waffe gesehen habe. Auf weiteren Vorhalt der Angaben seines Sohnes führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er einfach nichts davon wisse und sich eigentlich immer nur um seinen älteren Sohn gekümmert habe (vgl. S 10 der o.a. Verhandlungsschrift). Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes stellt es sich jedoch in keiner Weise glaubhaft dar, dass dem Beschwerdeführer - sollte es tatsächlich so gewesen sein - nicht bekannt gewesen sein soll, dass beide seiner Söhne den Widerstand durch aktive Kampfteilnahme unterstützt haben sollen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich sein Sohn XXXX aufgrund seiner aktiven Widerstandstätigkeit und der Furcht vor Verfolgung und Mitnahme - laut dessen Angaben - jahrelang innerhalb Tschetscheniens bei einem Onkel mütterlicherseits versteckt haben soll. Auch in diesem Zusammenhang kann der Alkoholmissbrauch des Beschwerdeführers keine nachvollziehbare Erklärung darstellen, da ihm die jahrelange Abwesenheit seines nunmehr einzigen Sohnes wohl auch in diesen - mit Sicherheit nicht durchgehend - benommenen Zuständen aufgefallen hätte sein und er wohl Nachfragen nach dem Verbleib und dem Grund der Abwesenheit seines Sohnes bei seiner Ehefrau bzw. nach XXXX Rückkehr bei diesem selbst stellen hätte müssen. Nachvollziehbare Erklärungen der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn aufgetretenen Widersprüche, stellen diese kurzen Antworten ("..., ich habe ihn nie mit einer Waffe gesehen.") jedoch in keiner Weise dar.Im Fall des Beschwerdeführers verwundert zudem, dass sein Sohn angegeben hat, sich im Winter 1999 gemeinsam mit seinem - nunmehr verstorbenen - Bruder, dem Widerstand angeschlossen zu haben, wobei sie dort beide mit der Waffe gekämpft hätten. Abgesehen davon, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in deren Einvernahme am 30.05.2006 ausgeführt hat, dass ihr Sohn römisch 40 niemals eine Waffe besessen habe, hat auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf konkrete Nachfrage, ob römisch 40 auch an Kampfhandlungen teilgenommen habe bzw. ob dieser mit einer Waffe gekämpft habe, lediglich ausgeführt, dass sein Sohn nur mit Medikamententransporten und Ähnlichem geholfen habe, er ihn jedoch nie mit einer Waffe gesehen habe. Auf weiteren Vorhalt der Angaben seines Sohnes führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er einfach nichts davon wisse und sich eigentlich immer nur um seinen älteren Sohn gekümmert habe vergleiche S 10 der o.a. Verhandlungsschrift). Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes stellt es sich jedoch in keiner Weise glaubhaft dar, dass dem Beschwerdeführer - sollte es tatsächlich so gewesen sein - nicht bekannt gewesen sein soll, dass beide seiner Söhne den Widerstand durch aktive Kampfteilnahme unterstützt haben sollen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich sein Sohn römisch 40 aufgrund seiner aktiven Widerstandstätigkeit und der Furcht vor Verfolgung und Mitnahme - laut dessen Angaben - jahrelang innerhalb Tschetscheniens bei einem Onkel mütterlicherseits versteckt haben soll. Auch in diesem Zusammenhang kann der Alkoholmissbrauch des Beschwerdeführers keine nachvollziehbare Erklärung darstellen, da ihm die jahrelange Abwesenheit seines nunmehr einzigen Sohnes wohl auch in diesen - mit Sicherheit nicht durchgehend - benommenen Zuständen aufgefallen hätte sein und er wohl Nachfragen nach dem Verbleib und dem Grund der Abwesenheit seines Sohnes bei seiner Ehefrau bzw. nach römisch 40 Rückkehr bei diesem selbst stellen hätte müssen. Nachvollziehbare Erklärungen der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn aufgetretenen Widersprüche, stellen diese kurzen Antworten ("..., ich habe ihn nie mit einer Waffe gesehen.") jedoch in keiner Weise dar.
Dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien keinerlei Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, wird jedoch insbesondere dadurch deutlich, dass dieser nach der erstmaligen Ausreise im November 2004 bereits im Dezember 2004 freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, da seine Mutter schwer erkrankt sei. Nun mag es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes noch nachvollziehbar sein, dass man der schwer erkrankten Mutter beistehen will und der Beschwerdeführer deswegen nach Tschetschenien zurückgekehrt ist. Für den zuständigen Senat stellt es sich jedoch als unschlüssig und nicht nachvollziehbar dar, dass eine Person, die ihre Heimat aus Furcht vor Verfolgung und akuter Gefahr für Leib und Leben verlassen hat, selbst bei einer schweren Erkrankung der Mutter freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrt. Diese Unschlüssigkeit und dieses Indiz der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wird jedoch umso augenscheinlicher, wenn man sich vor Augen führt, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur für wenige Tage nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, sondern dieser über den Tod seiner Mutter im März 2005 hinaus noch bis Ende November 2005 und somit insgesamt nahezu ein Jahr in Tschetschenien verbracht hat, in welchem er sich nach eigenen Angaben nicht einmal versteckt gehalten haben will, sondern nach dem Begräbnis seiner Mutter im März 2005 sogar wieder in die Wohnung in Grosny - in welcher die ständigen Bedrohungen durch die russischen Soldaten über Monate hinweg stattgefunden haben sollen - gezogen sein will. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers macht mehr als deutlich, dass sich dieser zum Zeitpunkt seiner ersten Ausreise im November 2004 in keiner Weise einer Bedrohung durch (pro) russische Behörden ausgesetzt gesehen haben kann, widrigenfalls er nicht bereits wenige Wochen danach wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt wäre, um dort ein weiteres Jahr problemlos zu leben.
In diesem Zusammenhang muss dem Beschwerdeführer aber auch entgegen gehalten werden, dass es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar ist, dass es dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht mehr möglich gewesen ist, auch nur ungefähr anzugeben, wann seine Mutter verstorben ist (vgl. S 13 der o.a. Verhandlungsschrift). Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2006 ausgeführt, dass seine Mutter im März 2005 verstorben sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat dieser hingegen ausgeführt, dass seine Mutter nach der Ausreise - offensichtlich ist damit die erste Ausreise im November 2004 gemeint - noch fast ein Jahr lang gelebt habe. Dies würde somit ein Todesdatum von etwa November 2005 ergeben und ist dieser Zeitpunkt keinesfalls mit der ursprünglichen Angabe von März 2005 vereinbar. Auch auf nochmalige Nachfrage, hat der Beschwerdeführer das Todesdatum seiner Mutter auf Herbst 2005 eingegrenzt, was ebenfalls in eklatantem Widerspruch zu März 2005 steht. Diese nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers stellen sich - abgesehen davon, dass für den zuständigen Senat nicht nachvollziehbar ist, wie einem zumindest das ungefähre Todesdatum seiner Mutter entfallen kann - jedoch insbesondere im Hinblick auf den Umstand als absolut unnachvollziehbar dar, als der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.05.2006 ausgeführt hat, Anfang April 2005, nach der Beerdigung seiner Mutter, von Argun zurück in die Wohnung in Grosny gezogen zu sein (vgl. AS 271). Laut diesen Angaben hat sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter also noch sieben Monate in Grosny und Tschetschenien aufgehalten. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, sich nach dem Tod seiner Mutter nur noch zwei Monate in Tschetschenien aufgehalten zu haben. Dies mag zwar in Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, seine Mutter wäre im Herbst 2005 gestorben, nachvollziehbar und stimmig sein. Im Vergleich zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt stellen diese Ausführungen jedoch massive Widersprüche dar und kann vom erkennenden Senat jedenfalls nicht nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer das Todesdatum seiner Mutter nicht einmal ansatzweise im Gedächtnis geblieben ist bzw. diesem in dieser Hinsicht derart massive Widersprüche unterlaufen sind.In diesem Zusammenhang muss dem Beschwerdeführer aber auch entgegen gehalten werden, dass es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar ist, dass es dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht mehr möglich gewesen ist, auch nur ungefähr anzugeben, wann seine Mutter verstorben ist vergleiche S 13 der o.a. Verhandlungsschrift). Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2006 ausgeführt, dass seine Mutter im März 2005 verstorben sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat dieser hingegen ausgeführt, dass seine Mutter nach der Ausreise - offensichtlich ist damit die erste Ausreise im November 2004 gemeint - noch fast ein Jahr lang gelebt habe. Dies würde somit ein Todesdatum von etwa November 2005 ergeben und ist dieser Zeitpunkt keinesfalls mit der ursprünglichen Angabe von März 2005 vereinbar. Auch auf nochmalige Nachfrage, hat der Beschwerdeführer das Todesdatum seiner Mutter auf Herbst 2005 eingegrenzt, was ebenfalls in eklatantem Widerspruch zu März 2005 steht. Diese nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers stellen sich - abgesehen davon, dass für den zuständigen Senat nicht nachvollziehbar ist, wie einem zumindest das ungefähre Todesdatum seiner Mutter entfallen kann - jedoch insbesondere im Hinblick auf den Umstand als absolut unnachvollziehbar dar, als der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.05.2006 ausgeführt hat, Anfang April 2005, nach der Beerdigung seiner Mutter, von Argun zurück in die Wohnung in Grosny gezogen zu sein vergleiche AS 271). Laut diesen Angaben hat sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter also noch sieben Monate in Grosny und Tschetschenien aufgehalten. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, sich nach dem Tod seiner Mutter nur noch zwei Monate in Tschetschenien aufgehalten zu haben. Dies mag zwar in Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, seine Mutter wäre im Herbst 2005 gestorben, nachvollziehbar und stimmig sein. Im Vergleich zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt stellen diese Ausführungen jedoch massive Widersprüche dar und kann vom erkennenden Senat jedenfalls nicht nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer das Todesdatum seiner Mutter nicht einmal ansatzweise im Gedächtnis geblieben ist bzw. diesem in dieser Hinsicht derart massive Widersprüche unterlaufen sind.
Weiters hat der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2006 ausgeführt, dass er im April 2005, nach dem Begräbnis seiner Mutter in die familiäre Wohnung nach Grosny zurückgekehrt sei und die Besuche der russischen Soldaten sowie deren Bedrohungen dort eine Fortsetzung erfahren haben, weswegen er neuerlich die Flucht angetreten habe. Nachdem dem Beschwerdeführer von Seiten des vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung jedoch die Angaben seines Sohnes hinsichtlich des Wohnungsverkaufs im Herbst 2004 zur Finanzierung der Ausreise vorgehalten worden sind und dem Beschwerdeführer die Widersprüche zwischen seinen Angaben und jenen seines Sohnes offensichtlich bewusst geworden sind und dieser - wie oben bereits ausgeführt - insofern eingelenkt hat, dass er oberflächlich angegeben hat, die Angaben seines Sohnes würden der Wahrheit entsprechen, hat der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit seiner Rückkehr plötzlich ausgeführt, dass er neuerlich ausgereist sei, da er keine Unterkunftsmöglichkeit mehr gehabt habe, da die Wohnung verkauft gewesen sei und er daher in einem verfallen Haus Unterschlupf finden habe müssen. Diese Angaben stehen somit augenscheinlich neuerlich in eklatantem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und haben diese Abänderungen seines Vorbringens beim zuständigen Senat lediglich den Eindruck erwecken können, dass der Beschwerdeführer seine Lage in Tschetschenien zur Asylerlangung um jeden Preis bedrohlicher darzustellen versucht hat.
Letztlich muss dem Beschwerdeführer jedoch entgegen gehalten werden, dass diesem - selbst wenn er in Grosny einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, wovon der erkennende Senat wie oben aufgezeigt nicht einmal ansatzweise ausgeht - ganz offensichtlich und augenscheinlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, da dieser laut eigenen Angaben - sowohl in seiner Einvernahme am 30.05.2006 als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - in Argun bei seiner Mutter keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist und dort in Ruhe leben hat können. Soweit der Beschwerdeführer auf Nachfrage, warum er nicht nach Argun gezogen sei, um weiteren Besuchen durch die unbekannten maskierten Männer zu entgehen, ausgeführt hat, dass er sich dort anmelden hätte müssen und damit seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hätte (vgl. AS 271) bzw. seine Mutter lediglich in einer Art Hundehütte gewohnt habe, welche keine geeignete Unterkunft für ihn dargestellt habe (vgl. S 14 der o.a. Verhandlungsschrift), können diese Angaben des Beschwerdeführers lediglich als lapidare Ausrede gewertet werden.Letztlich muss dem Beschwerdeführer jedoch entgegen gehalten werden, dass diesem - selbst wenn er in Grosny einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, wovon der erkennende Senat wie oben aufgezeigt nicht einmal ansatzweise ausgeht - ganz offensichtlich und augenscheinlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, da dieser laut eigenen Angaben - sowohl in seiner Einvernahme am 30.05.2006 als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - in Argun bei seiner Mutter keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist und dort in Ruhe leben hat können. Soweit der Beschwerdeführer auf Nachfrage, warum er nicht nach Argun gezogen sei, um weiteren Besuchen durch die unbekannten maskierten Männer zu entgehen, ausgeführt hat, dass er sich dort anmelden hätte müssen und damit seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hätte vergleiche AS 271) bzw. seine Mutter lediglich in einer Art Hundehütte gewohnt habe, welche keine geeignete Unterkunft für ihn dargestellt habe vergleiche S 14 der o.a. Verhandlungsschrift), können diese Angaben des Beschwerdeführers lediglich als lapidare Ausrede gewertet werden.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren somit in keinerlei Hinsicht gelungen, glaubhaft, nachvollziehbar und insbesondere widerspruchsfrei darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss und der Beschwerdeführer die Russische Föderation allein wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen kann vom erkennenden Senat daher lediglich als eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden.
Auch aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vgl. Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").Auch aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von Kadyrow eindeutig diktatorische Züge hat, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr mit seiner Ehefrau zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser in seinem gesamten Asylverfahren niemals gesundheitliche Probleme geltend gemacht oder entsprechende Befunde in Vorlage gebracht hat, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer an keinerlei Erkrankungen leidet.
Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer während seines knapp sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht einmal gelungen ist, grundlegendste Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, wovon sich der erkennende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugen musste. Der Beschwerdeführer ist - wie seine Ehefrau - von Zuwendungen der öffentlichen Hand abhängig und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Zu dem in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Sohn besteht keine ausreichende Beziehungsintensität (gemeinsamer Haushalt, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis), als dass dieser Umstand gemäß Art. 8 EMRK einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.4. darf an dieser Stelle verwiesen werden.Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer während seines knapp sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht einmal gelungen ist, grundlegendste Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, wovon sich der erkennende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugen musste. Der Beschwerdeführer ist - wie seine Ehefrau - von Zuwendungen der öffentlichen Hand abhängig und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Zu dem in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Sohn besteht keine ausreichende Beziehungsintensität (gemeinsamer Haushalt, finanzielles Abhängigkeitsverhältnis), als dass dieser Umstand gemäß Artikel 8, EMRK einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Auf die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.4. darf an dieser Stelle verwiesen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 1.7.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/13) weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 11.01.2006 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 11.01.2006 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zum Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Im gesamten Asylverfahren des Beschwerdeführers sind keine bei diesem bestehenden psychischen oder physischen Erkrankungen in Geltung gebracht worden, sondern hat der Beschwerdeführer durchwegs angegeben, gesund zu sein. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt an keinen schweren oder chronischen Krankheiten zu leiden. Er sei ein völlig gesunder Mann (vgl. S 10 der o.a. Verhandlungsschrift). Unter Verweis auf die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung überreichten und oben zum Teil wiedergegebenen Länderfeststellungen ist darüber hinaus anzumerken, dass in Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gegeben ist und der Beschwerdeführer daher im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, im Hinblick auf Art. 3 EMRK ausreichend versorgt wäre.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Im gesamten Asylverfahren des Beschwerdeführers sind keine bei diesem bestehenden psychischen oder physischen Erkrankungen in Geltung gebracht worden, sondern hat der Beschwerdeführer durchwegs angegeben, gesund zu sein. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt an keinen schweren oder chronischen Krankheiten zu leiden. Er sei ein völlig gesunder Mann vergleiche S 10 der o.a. Verhandlungsschrift). Unter Verweis auf die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung überreichten und oben zum Teil wiedergegebenen Länderfeststellungen ist darüber hinaus anzumerken, dass in Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gegeben ist und der Beschwerdeführer daher im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ausreichend versorgt wäre.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgewachsen ist, dort 61 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Dem Beschwerdeführer könnte daher zugemutet werden, das für sein Überleben und jenes seiner Ehefrau Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob er sich arbeitsfähig fühle, ausgeführt hat, dass er sich "sehr" arbeitsfähig fühle (vgl. S 10 der o.a. Verhandlungsschrift), weswegen trotz des Alters des Beschwerdeführers nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Zudem ist im Fall des Beschwerdeführers zu bedenken, dass es sich bei diesem nicht um einen alleinstehenden Mann handelt, sondern dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Tschetschenien zurückkehren wird, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei gegenseitiger Unterstützung jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige erlangen werden.Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgewachsen ist, dort 61 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Dem Beschwerdeführer könnte daher zugemutet werden, das für sein Überleben und jenes seiner Ehefrau Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ob er sich arbeitsfähig fühle, ausgeführt hat, dass er sich "sehr" arbeitsfähig fühle vergleiche S 10 der o.a. Verhandlungsschrift), weswegen trotz des Alters des Beschwerdeführers nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Zudem ist im Fall des Beschwerdeführers zu bedenken, dass es sich bei diesem nicht um einen alleinstehenden Mann handelt, sondern dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Tschetschenien zurückkehren wird, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei gegenseitiger Unterstützung jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige erlangen werden.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zur Ausweisung:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.2. Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:3.4.2. Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich trotz seines knapp sechsjährigen Aufenthaltes über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befindet sich zwar seine Ehefrau, welche ebenfalls Asylwerberin ist. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden wurde, ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens darstellt.
Hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers XXXX (Zl. D13 260352-4/2008) - sowie dessen Lebensgefährtin XXXX (Zl. D13 256488-3/2010) und dessen beiden Söhne XXXX (Zl. D13 405708-1/2009) und XXXX (Zl. D13 412698-1/2010) -, dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn und dessen Familie kein Familienleben im obigen Sinne führt. Wie oben bereits zitiert, verlangt die Judikatur des EGMR um bei volljährigen Kindern und ihren Eltern nach wie vor von einem aufrechten Familienleben sprechen zu können, einer gewissen Beziehungsintensität (auch nach der Volljährigkeit bestehender gemeinsamer Wohnsitz, Unterhaltspflicht, persönliche oder finanzielle Abhängigkeit). Eine solche "hinreichend ausgeprägten Nahebeziehung" besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn jedoch nicht mehr. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Sohn zwar nach wie vor in der gleichen Unterkunft, doch kann diesbezüglich nicht von einem gemeinsamen Haushalt gesprochen werden. Bei der Unterkunft des Beschwerdeführers und seines Sohnes handelt es sich um eine Pension, in welcher sowohl der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau als auch sein Sohn mit seiner Familie eigene Zimmer bewohnen. Der Sohn des Beschwerdeführers wohnt somit zwar an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer, verfügt aber über seinen eigenen Hausstand. Er ist volljährig und hat mittlerweile eine eigene Familie. Weder ist der Beschwerdeführer von seinem Sohn noch dieser von ihm finanziell abhängig. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, bedarf dieser von Seiten seines Sohnes auch keiner pflegenden oder sonstigen Unterstützung. Im Fall des Beschwerdeführers besteht zwischen diesem und seinem Sohn somit keine ausreichende Beziehungsintensität, um ein Familienleben im Sinne der obigen Judikatur bejahen zu können.Hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008) - sowie dessen Lebensgefährtin römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010) und dessen beiden Söhne römisch 40 (Zl. D13 405708-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 412698-1/2010) -, dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn und dessen Familie kein Familienleben im obigen Sinne führt. Wie oben bereits zitiert, verlangt die Judikatur des EGMR um bei volljährigen Kindern und ihren Eltern nach wie vor von einem aufrechten Familienleben sprechen zu können, einer gewissen Beziehungsintensität (auch nach der Volljährigkeit bestehender gemeinsamer Wohnsitz, Unterhaltspflicht, persönliche oder finanzielle Abhängigkeit). Eine solche "hinreichend ausgeprägten Nahebeziehung" besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn jedoch nicht mehr. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Sohn zwar nach wie vor in der gleichen Unterkunft, doch kann diesbezüglich nicht von einem gemeinsamen Haushalt gesprochen werden. Bei der Unterkunft des Beschwerdeführers und seines Sohnes handelt es sich um eine Pension, in welcher sowohl der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau als auch sein Sohn mit seiner Familie eigene Zimmer bewohnen. Der Sohn des Beschwerdeführers wohnt somit zwar an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer, verfügt aber über seinen eigenen Hausstand. Er ist volljährig und hat mittlerweile eine eigene Familie. Weder ist der Beschwerdeführer von seinem Sohn noch dieser von ihm finanziell abhängig. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, bedarf dieser von Seiten seines Sohnes auch keiner pflegenden oder sonstigen Unterstützung. Im Fall des Beschwerdeführers besteht zwischen diesem und seinem Sohn somit keine ausreichende Beziehungsintensität, um ein Familienleben im Sinne der obigen Judikatur bejahen zu können.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar (Lediglich am Rande sei hier angemerkt, dass der Sohn des Beschwerdeführers - wie in dessen Erkenntnis ausführlich begründet - in Tschetschenien keiner Verfolgung ausgesetzt ist und es ihm daher freisteht, das Familienleben zu seinen Eltern durch Besuche in der Russischen Föderation aufrecht zu erhalten).Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar (Lediglich am Rande sei hier angemerkt, dass der Sohn des Beschwerdeführers - wie in dessen Erkenntnis ausführlich begründet - in Tschetschenien keiner Verfolgung ausgesetzt ist und es ihm daher freisteht, das Familienleben zu seinen Eltern durch Besuche in der Russischen Föderation aufrecht zu erhalten).
Ist im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird.
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit Jänner 2006 im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von knapp sechs Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den knapp sechsjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen des Beschwerdeführers jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrags, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal gewesen ist. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit Jänner 2006 im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von knapp sechs Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den knapp sechsjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen des Beschwerdeführers jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrags, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal gewesen ist. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der oben dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstmaligen erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im Februar 2006 - somit nach einem Monat seines Aufenthaltes im Bundesgebiet - seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachten; er konnte spätestens zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstmaligen erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im Februar 2006 - somit nach einem Monat seines Aufenthaltes im Bundesgebiet - seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachten; er konnte spätestens zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Er hat in den knapp sechs Jahren seines Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihm möglich sonstige von ihm gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht mächtig, wovon sich auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Verhandlung überzeugen konnte (vgl. S 11 der Verhandlungsschrift OZ 9Z). Selbst wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse - was beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall ist - ausgehen will, kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Er hat in den knapp sechs Jahren seines Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihm möglich sonstige von ihm gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht mächtig, wovon sich auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in der Verhandlung überzeugen konnte vergleiche S 11 der Verhandlungsschrift OZ 9Z). Selbst wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse - was beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall ist - ausgehen will, kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass sich der Beschwerdeführer seinem Herkunftsstaat, in welchem er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, nicht vollkommen entfremdet hat. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
3.5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, real risk, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
22.12.2011