Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 256489-3/2010/7E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D13 405040-2/2010/2E
D13 256820-2/2010/2E
D13 256490-3/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, FZ. 09 15.280-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, FZ. 09 15.280-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.05.2012 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.05.2012 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.09.2003 gemeinsam mit seinen Eltern XXXX (Zl. D13 243121-3/2010) und XXXX (Zl. D13 243120-4/2010) und seinen Geschwistern XXXX (Zl. D13 256488-3/2010) und XXXX (Zl. D13 256490-3/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde seine Mutter am 08.10.2003 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 19.09.2003 gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 (Zl. D13 243121-3/2010) und römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010) und seinen Geschwistern römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010) und römisch 40 (Zl. D13 256490-3/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde seine Mutter am 08.10.2003 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 08.10.2003, Zahl: 03 28.693-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unzulässig zurück, da der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern über die Slowakei in Österreich eingereist sei und es sich bei der Slowakei um einen sicheren Drittstaat handle, in welchem der minderjährige Beschwerdeführer bereits einen Asylantrag hätte stellen können.Mit Bescheid vom 08.10.2003, Zahl: 03 28.693-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unzulässig zurück, da der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern über die Slowakei in Österreich eingereist sei und es sich bei der Slowakei um einen sicheren Drittstaat handle, in welchem der minderjährige Beschwerdeführer bereits einen Asylantrag hätte stellen können.
Die gegen diesen Bescheid am 20.10.2003 fristgerecht erhobene Berufung des minderjährigen Beschwerdeführers, wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.05.2004, Zahl:
243.120/0-IX/27/03, gemäß § 44 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unzulässig zurück, da seit der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gemäß § 4 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zuzulassen und vom Bundesasylamt weiterzuführen seien.243.120/0-IX/27/03, gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unzulässig zurück, da seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gemäß Paragraph 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zuzulassen und vom Bundesasylamt weiterzuführen seien.
2. Am 15.09.2004 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers neuerlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern wegen der Probleme ihres Vaters und zur Wahrung der Familieneinheit aus der Russischen Föderation ausgereist seien.
Der minderjährige Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin seine russische Geburtsurkunde vor.
Mit Bescheid vom 14.12.2004, Zahl: 03 28.695-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 14.12.2004, Zahl: 03 28.695-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (ohne Angabe eines Ziellandes) aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.12.2004 fristgerecht eine Berufung, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2007 mit Bescheid vom 11.02.2008, Zahl:
256.489/0/4E-IX/27/05, stattgab und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behob, da im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers - in Ermangelung eigener Fluchtgründe - ein Asylerstreckungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.256.489/0/4E-IX/27/05, stattgab und den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behob, da im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers - in Ermangelung eigener Fluchtgründe - ein Asylerstreckungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.
3. Mit Bescheid vom 25.02.2008, Zahl: 03 28.695-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab.3. Mit Bescheid vom 25.02.2008, Zahl: 03 28.695-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung des minderjährigen Beschwerdeführers vom 12.03.2008, wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.03.2008, Zahl:
256.489-2/2E-IX/27/08, gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, ab.256.489-2/2E-IX/27/08, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab.
Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers vom 30.06.2008, erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.07.2008, Zl. AW 2008/19/0844-4, die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0956-8, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Das erste Asylverfahren des minderjährigen Beschwerdeführers wurde somit rechtskräftig negativ entschieden.
4. Am 09.12.2009 stellte der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und machte hinsichtlich seiner Gründe für die zweite Asylantragstellung im Wesentlichen geltend, dass er mit acht Jahren mit seinen Eltern nach Österreich gekommen sei. Er selbst habe keine Asylgründe. Er habe in Österreich die Volksschule besucht und besuche derzeit die 3. Klasse Hauptschule. Alle seine Freunde würden in Österreich leben. In Tschetschenien kenne er nur seine Großmutter. Seine gesamte Familie befinde sich in Österreich und könne er sich an Tschetschenien eigentlich gar nicht mehr erinnern. Er wolle in Österreich bleiben.
Am 02.02.2010 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und machte hinsichtlich der Fluchtgründe ihrer Kinder neuerlich geltend, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern wegen der Probleme ihres Vaters aus der Russischen Föderation ausgereist seien.
Mit Bescheid vom 04.08.2010, Zahl: 09 15.280-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Für den minderjährigen Beschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden und habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der minderjährige Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Während des ganzen Verfahrens seien auch keine Gründe zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde (Bürgerkrieg, Hungersnot, Krankheit), weswegen die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls ausgeschlossen sei. Da auch den anderen Familienmitgliedern (Eltern, Geschwister) kein Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich vor - die Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers seien ebenfalls Asylwerber und in gleichem Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie er selbst. Der minderjährige Beschwerdeführer befinde sich zwar seit September 2003 im österreichischen Bundesgebiet, doch sei dieser Aufenthalt nur aufgrund der Stellung von zwei Asylanträgen nicht illegal gewesen. Weiters beherrsche er zwar die deutsche Sprache und besuche in Österreich die Schule, doch werde der minderjährige Beschwerdeführer in Begleitung seiner Eltern in die Russische Föderation zurückkehren, wodurch ihm eine Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde. Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle somit keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 04.08.2010, Zahl: 09 15.280-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Für den minderjährigen Beschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden und habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass der minderjährige Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Während des ganzen Verfahrens seien auch keine Gründe zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde (Bürgerkrieg, Hungersnot, Krankheit), weswegen die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls ausgeschlossen sei. Da auch den anderen Familienmitgliedern (Eltern, Geschwister) kein Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich vor - die Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers seien ebenfalls Asylwerber und in gleichem Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wie er selbst. Der minderjährige Beschwerdeführer befinde sich zwar seit September 2003 im österreichischen Bundesgebiet, doch sei dieser Aufenthalt nur aufgrund der Stellung von zwei Asylanträgen nicht illegal gewesen. Weiters beherrsche er zwar die deutsche Sprache und besuche in Österreich die Schule, doch werde der minderjährige Beschwerdeführer in Begleitung seiner Eltern in die Russische Föderation zurückkehren, wodurch ihm eine Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde. Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle somit keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Da für den minderjährigen Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister im Bundesgebiet mehr aufschien, stellte das Bundesasylamt das zweite Asylverfahren des minderjährigen Beschwerdeführers - nach einem Zustellversuch des o.a. Bescheides - am 20.05.2010 gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein.Da für den minderjährigen Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister im Bundesgebiet mehr aufschien, stellte das Bundesasylamt das zweite Asylverfahren des minderjährigen Beschwerdeführers - nach einem Zustellversuch des o.a. Bescheides - am 20.05.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein.
Nachdem der minderjährige Beschwerdeführer mit seinen Eltern XXXX (Zl. D13 243121-3/2010) und XXXX (Zl. D13 243120-4/2010) und seinen Geschwistern XXXX (Zl. D13 256490-3/2010), XXXX (Zl. D13 256820-2/2010) und XXXX (Zl. D13 405040-2/2010) am 16.07.2010 aus Frankreich rückübernommen worden war, stellte das Bundesasylamt den o. a. Bescheid der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers am 06.08.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt an die neue Adresse zu.Nachdem der minderjährige Beschwerdeführer mit seinen Eltern römisch 40 (Zl. D13 243121-3/2010) und römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010) und seinen Geschwistern römisch 40 (Zl. D13 256490-3/2010), römisch 40 (Zl. D13 256820-2/2010) und römisch 40 (Zl. D13 405040-2/2010) am 16.07.2010 aus Frankreich rückübernommen worden war, stellte das Bundesasylamt den o. a. Bescheid der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers am 06.08.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt an die neue Adresse zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 16.08.2010 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe seines Vaters verwies.
Mit dieser Beschwerde legte der minderjährige Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Empfehlungsschreiben von Frau XXXX, Inhaberin der Pension "XXXX", in welcher die Familie XXXX sechs Jahren wohnhaft gewesen ist, vom 03.12.2009;Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 , Inhaberin der Pension "XXXX", in welcher die Familie römisch 40 sechs Jahren wohnhaft gewesen ist, vom 03.12.2009;
Am 05.10.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der minderjährige Beschwerdeführer, seine Eltern XXXX (Zl. D13 243121-3/2010) und XXXX (Zl. D13 243120-4/2010), seine Schwester XXXX (Zl. D13 256488-3/2010) sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 13.09.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.Am 05.10.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der minderjährige Beschwerdeführer, seine Eltern römisch 40 (Zl. D13 243121-3/2010) und römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010), seine Schwester römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010) sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 13.09.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF4 = die Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers XXXX (Zl. D13 256488-3/2010); BF5 = sein Vater XXXX (Zl. D13 243121-3/2010); BF6 = seine Mutter XXXX (Zl. D13 243120-4/2010); BF7 = der minderjährige Beschwerdeführer)(BF4 = die Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010); BF5 = sein Vater römisch 40 (Zl. D13 243121-3/2010); BF6 = seine Mutter römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010); BF7 = der minderjährige Beschwerdeführer)
VR beginnt mit der Befragung der BF4-7.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?
BF4-7: Nein.
VR: Die heutige Verhandlung behandelt Ihren 2. Asylantrag. Sind seit der rechtskräftigen Entscheidung über Ihren 1. Antrag Tatsachen gesetzt worden bzw. hervorgekommen, welche auf eine Verfolgung schließen lassen würden?
BF5: Ja, der Präsident der Tschetschenen hat gesagt, dass jeder, der davon träumt, dass Itskeria unabhängig wird, zu beseitigen ist. Deshalb besteht immer noch Gefahr für Personen, die das anstreben.
VR: Können Sie über Sachverhalte seit 2009 berichten, die Ihre Person betreffen?
BF5: Ich war in den letzten 8 Jahren in Österreich. Natürlich werde ich in Tschetschenien nicht verfolgt. Dort weiß man, dass ich dort nicht bin, es gibt dorthin keine Rückkehr, solange dort Kreml-Treue-Leute an der Macht sind. Wenn ich mit jemandem telefoniere, welcher sich in Tschetschenien aufhält, kann ich ihn nichts Konkretes fragen und die Dinge nicht beim Namen nennen. Ich würde sonst dieser Person eine Gefahr aussetzen. Ich kann nur verschlüsselt fragen: "Erinnert man sich noch in Tschetschenien an mich"? Ich erhalte als Antwort: "Ja, sie kennen mich noch". Für mich ist eine Rückkehr unmöglich. In Österreich habe ich einen Bekannten. Dieser war sehr eng befasst mit der Gründung von Itskeria. Er ist ein Mitglied der Organisation OkTschN. Das ist der gesamt nationale Kongress des tschetschenischen Volkes. Dudaew war Vorsitzender dieser Organisation.
VR an BF4, 6,7: Möchten Sie diesen Ausführungen etwas hinzufügen? Gibt es diesbezüglich hinsichtlich Ihrer eigenen Person etwas zu sagen?
BF5: Man hat meinen Bruder eingesperrt, meine Schwester ist gestorben, das sind die neu ergebenden Tatsachen.
VR an BF 4,5,6,7: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF5: Ich hatte einen Infarkt. Ich stehe deswegen in Behandlung.
VR: Wann war dieser Infarkt?
BF5: Am 17.03.2009.
VR: Welcher Behandlung müssen Sie sich unterziehen gegenwärtig?
BF5: legt einen handschriftlichen Zettel mit Tabletten vor:
Herzschutz ASS, Ratio Pharm, 100mg, Lisinopril von Sandoz, 5 mg. Darüber hinaus stehen auf dem Zettel 5 Medikamente, welche jedoch laut dieser Aufstellung vom 20.03.2009 bis 25.03.2010 eingenommen worden wären.
VR an BF 4,6,7.: Haben Sie Krankheiten?
BF6: Ich bekomme Flecken an meiner Haut. Sonst bin ich gesund. Ich nehme an, dass die Flecken nervlich bedingt sind.
BF4 und BF7: Wir sind gesund.
VR an BF 4-7: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie Kurse besucht oder Prüfungen abgelegt?
BF5: 2x habe ich mit Kursen begonnen, ich bekomme in der Kurszeit einen negativen Bescheid. Ich habe keine Deutschprüfungen abgelegt. Man hat mich der Gruppe AB zugeteilt.BF5: 2x habe ich mit Kursen begonnen, ich bekomme in der Kurszeit einen negativen Bescheid. Ich habe keine Deutschprüfungen abgelegt. Man hat mich der Gruppe Ausschussbericht zugeteilt.
BF6: Ich konnte keine Kurse besuchen. Ich musste mich um die kleinen Kinder kümmern.
Festgehalten wird, dass BF5 und BF6 lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse haben.
BF4: Ich spreche gut Deutsch. Ich habe in Österreich die Hauptschule besucht, jedoch nicht positiv beurteilt.
Festgehalten wird, dass die BF4 über gute Deutschkenntnisse verfügt.
BF7: Ich spreche gut Deutsch. Ich habe Volks- und Hauptschule und Poly besucht. Ich habe mit bei der externen Hauptschule angemeldet, konnte aber nicht die Schule besuchen, weil zu viele Schüler angemeldet waren.
Festgehalten wird, dass der BF7 über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.
VR an BF 4-7: Gehen Sie einer legalen Beschäftigung nach bzw. verfügen Sie über eine Beschäftigungszusage im Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung?
BF5: Nein.
BF7: Ich habe eine Firma gefunden, welche mich beschäftigen würde, soferne ich eine Beschäftigung hätte. Ich kann den Firmennamen nicht sagen, es ist eine Firma im Bereich des Bauwesens.
BF4: Ich kann dazu keine Angaben machen. Manchmal gehe ich dolmetschen. Ich habe ein Praktikum als Dolmetscherin gemacht (Russisch/Deutsch/Tschetschenisch). Ich muss nochmals den Abschluss für die 4. Klasse machen.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich?
BF5: Ich lebe von öffentlicher Unterstützung, 150 Euro bekomme ich monatlich. Jetzt kann ich nur Möbel zusammenbauen oder reparieren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Lehrer war für die Russische und Tschetschenische Sprache und Literatur. Ich gebe weiters an: Ich bin in Österreich in keinen Vereinen oder Organisationen.
BF7: Ich kenne sehr viele Österreicher. Ich habe sehr viele Freunde hier. 8 Jahre lang bin ich schon in Österreich. Ich gehe zum Judo-Training.
BR: Waren Sie auch in Frankreich?Bundesrat:, Waren Sie auch in Frankreich?
BF7: Ja.
BF4: Ich bin verheiratet. Ich lebe in einer 2-Zimmer-Pension mit meinem Mann. Manchmal helfe ich ein bisschen aus.
VR an BF 4-7: Sind Sie vorbestraft?
BF4-7.: Nein.
Fragen zu den nicht anwesenden Kindern:
VR an BF4: Sind Ihre Kinder gesund?
BF4: Ja.
VR an BF5: Sind Ihre nicht anwesenden Kinder gesund?
BF5: Der Kleine ist 14 Jahre alt. Er stottert. Das hat während des Krieges begonnen, während wir beschossen wurden. Wir gehen zu einem Logopäden. Sonst sind die Kinder gesund. 2 sind hier geboren, da ist alles normal.
Fragen zu Verwandten im Herkunftsstaat:
VR: Haben Sie in Tschetschenien Verwandte?
(...)
BF 5: Ja, wir haben im Herkunftsstaat. Meine Mutter wohnt noch dort und 4 Schwestern.
BF6: Stiefmutter, älterer Bruder und 2 Schwestern.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert - Beilage 3
Der VR bringt den BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis: Beilage 3.
Den BF wird aufgetragen, eine allfällige Stellungnahme bis längstens 20.10.2011 zu erstatten.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF5: 2010 bin ich nach Frankreich gefahren. Wenn es nur irgendeine Möglichkeit gäbe, nach Tschetschenien zu fahren, wäre ich dorthin und nicht nach Frankreich gefahren.
BF5 zeigt den russischen Inlandspass vor. Den Pass muss man ändern und sich einen neuen Pass mit 45 Jahren ausstellen lassen, der Pass ist ungültig. Diesen brauche ich nicht mehr. Wenn es eine Rückkehrmöglichkeit für mich gäbe, hätte ich mir einen neuen Pass ausstellen lassen.
VR: Fühlen Sie sich arbeitsfähig?
BF5: Ich halte mich für arbeitsfähig. Ich kann leichte Arbeiten verrichten, ich möchte arbeiten.
Dem BF5 wird aufgetragen, allfällige medizinische Unterlagen bis längstens 20.10.2011 vorzulegen.
VR fragt die übrigen BF nach Ergänzungen.
(...)
BF4: Ich möchte in Österreich leben.
BF 6 und BF7: Keine Ergänzungen.
VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des minderjährigen Beschwerdeführers und jene seiner Eltern XXXX (Zl. D13 243121-3/2010) und XXXX (Zl. D13 243120-4/2010).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des minderjährigen Beschwerdeführers und jene seiner Eltern römisch 40 (Zl. D13 243121-3/2010) und römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010).
Einsichtnahme in den Länderbericht, der den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 4Z) und zu dem diese nicht substantiiert Stellung nahmen.Einsichtnahme in den Länderbericht, der den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage Nr. 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 05.10.2011, OZ 4Z) und zu dem diese nicht substantiiert Stellung nahmen.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011), Beilage Nr. 3 zum o. a. Verhandlungsprotokoll;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 4Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 4Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannte Identität.
Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX (Zl. D13 243121-3/2010) und der XXXX (Zl. D13 243120-4/2010), deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet wurden. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde die Durchführung der Ausweisungen bis zum 20.05.2012 ebenfalls aufgeschoben. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers XXXX (Zl. D13 256490-3/2010), XXXX (Zl. D13 256820-2/2010) und XXXX (Zl. D13 405040-2/2010).Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des römisch 40 (Zl. D13 243121-3/2010) und der römisch 40 (Zl. D13 243120-4/2010), deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet wurden. Aufgrund der momentanen Schwangerschaft der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde die Durchführung der Ausweisungen bis zum 20.05.2012 ebenfalls aufgeschoben. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers römisch 40 (Zl. D13 256490-3/2010), römisch 40 (Zl. D13 256820-2/2010) und römisch 40 (Zl. D13 405040-2/2010).
Weiters ist der minderjährige Beschwerdeführer der Bruder der XXXX (Zl. D13 256488-3/2010), welche im Jahr 2007 die Ehe nach islamischem Ritus mit XXXX (Zl. D13 260352-4/2008) geschlossen und mit diesem zwei Söhne, XXXX (Zl. D13 405708-1/2009) und XXXX (Zl. D13 412698-1/2010) hat. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde jedoch ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.Weiters ist der minderjährige Beschwerdeführer der Bruder der römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010), welche im Jahr 2007 die Ehe nach islamischem Ritus mit römisch 40 (Zl. D13 260352-4/2008) geschlossen und mit diesem zwei Söhne, römisch 40 (Zl. D13 405708-1/2009) und römisch 40 (Zl. D13 412698-1/2010) hat. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde jedoch ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF auf Dauer unzulässig ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass der minderjährige Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird weiters festgehalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer gesund ist und an keinen Erkrankungen leidet.
Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers stellt keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers stellt keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten des minderjährigen Beschwerdeführers, seines Vaters und seiner Mutter. Im Übrigen wird auf die (den Vater und die Mutter betreffenden) Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwiesen. Da das Fluchtvorbringen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers bereits als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet wurde, ist davon auszugehen, dass das gleichartige Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers ebenfalls unglaubwürdig ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 09.12.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 09.12.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.3.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers keine glaubhaften Gründe für deren Anträge auf internationalen Schutz vorgebracht haben und diesen daher weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte.
Es bleibt zu prüfen, ob dem minderjährigen Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
3.3. Zu Spruchpunkt I.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.3.1. Zum Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers konnten daher nicht darlegen, dass dieser in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht oder festgestellt. Da die von den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers konnten daher nicht darlegen, dass dieser in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:
Weder aus den Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreter zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen. Wie bereits oben festgestellt, leidet der minderjährige Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen und hat er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben, gesund zu sein. Auch im Verfahren sind keine gesundheitlichen Probleme des minderjährigen Beschwerdeführers hervorgekommen.
Zur Versorgung und Unterkunft des minderjährigen Beschwerdeführers nach der Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien ist auszuführen, dass es sich beim 17-jährigen Beschwerdeführer um einen nahezu volljährigen jungen, gesunden Mann handelt, dem in Zusammenschau mit der Unterstützung durch seine Eltern durchaus zugemutet werden kann, das für sein Überleben Notwendige zu erwirtschaften. Zudem wird der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und verfügt dieser in Tschetschenien nach wie vor über Verwandte (Großmutter, Onkel, Tanten). Dieses soziale Umfeld wird ihm im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - welche sich nach einer Ortsabwesenheit von über acht Jahren als schwierig erweisen könnte - erleichtern können. Weiters gilt es zu bedenken, dass der minderjährige Beschwerdeführer neun Jahre und somit die Hälfte seines Lebens und insbesondere seine prägende Jahre in Tschetschenien verbracht hat und sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache beherrscht. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Zur Versorgung und Unterkunft des minderjährigen Beschwerdeführers nach der Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien ist auszuführen, dass es sich beim 17-jährigen Beschwerdeführer um einen nahezu volljährigen jungen, gesunden Mann handelt, dem in Zusammenschau mit der Unterstützung durch seine Eltern durchaus zugemutet werden kann, das für sein Überleben Notwendige zu erwirtschaften. Zudem wird der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und verfügt dieser in Tschetschenien nach wie vor über Verwandte (Großmutter, Onkel, Tanten). Dieses soziale Umfeld wird ihm im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - welche sich nach einer Ortsabwesenheit von über acht Jahren als schwierig erweisen könnte - erleichtern können. Weiters gilt es zu bedenken, dass der minderjährige Beschwerdeführer neun Jahre und somit die Hälfte seines Lebens und insbesondere seine prägende Jahre in Tschetschenien verbracht hat und sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache beherrscht. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Dem minderjährigen Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern als gesetzliche Vertreter ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem minderjährigen Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern als gesetzliche Vertreter ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3.3. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Im gegenständlichen Fall kommt dem minderjährigen Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:Im gegenständlichen Fall kommt dem minderjährigen Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:
Der minderjährige Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich seine Eltern sowie seine Geschwister, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie das des minderjährigen Beschwerdeführers negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegt.
Hinsichtlich der älteren Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers, XXXX (Zl. D13 256488-3/2010), deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, ist auszuführen, dass der minderjährige Beschwerdeführer mit seiner Schwester kein Familienleben im obigen Sinne führt. Wie oben bereits zitiert, verlangt die Judikatur des EGMR um bei volljährigen Geschwistern nach wie vor von einem aufrechten Familienleben sprechen zu können, einer gewissen Beziehungsintensität (nach wie vor bestehender gemeinsamer Wohnsitz, Unterhaltspflicht, persönliche oder finanzielle Abhängigkeit). Eine solche "hinreichend ausgeprägten Nahebeziehung" besteht zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und seiner Schwester jedoch nicht mehr. Der minderjährige Beschwerdeführer lebt mit seiner Schwester bereits seit Februar 2010 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und haben er und seine Familie sogar ohne seine Schwester die Ausreise nach Frankreich angetreten. Weder besteht zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und seiner Schwester ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers verfügt mittlerweile über eine eigene Familie und lebt mit dieser auch in einer anderen Gemeinde als der minderjährige Beschwerdeführer. Abgesehen von gelegentlichen familiären Besuchen besteht zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und seiner Schwester jedenfalls keine ausreichende Beziehungsintensität mehr, um ein Familienleben im Sinne der obigen Judikatur bejahen zu können.Hinsichtlich der älteren Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers, römisch 40 (Zl. D13 256488-3/2010), deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, ist auszuführen, dass der minderjährige Beschwerdeführer mit seiner Schwester kein Familienleben im obigen Sinne führt. Wie oben bereits zitiert, verlangt die Judikatur des EGMR um bei volljährigen Geschwistern nach wie vor von einem aufrechten Familienleben sprechen zu können, einer gewissen Beziehungsintensität (nach wie vor bestehender gemeinsamer Wohnsitz, Unterhaltspflicht, persönliche oder finanzielle Abhängigkeit). Eine solche "hinreichend ausgeprägten Nahebeziehung" besteht zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und seiner Schwester jedoch nicht mehr. Der minderjährige Beschwerdeführer lebt mit seiner Schwester bereits seit Februar 2010 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und haben er und seine Familie sogar ohne seine Schwester die Ausreise nach Frankreich angetreten. Weder besteht zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und seiner Schwester ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers verfügt mittlerweile über eine eigene Familie und lebt mit dieser auch in einer anderen Gemeinde als der minderjährige Beschwerdeführer. Abgesehen von gelegentlichen familiären Besuchen besteht zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und seiner Schwester jedenfalls keine ausreichende Beziehungsintensität mehr, um ein Familienleben im Sinne der obigen Judikatur bejahen zu können.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers eingriffen wird. Der minderjährige Beschwerdeführer befindet sich seit September 2003 - wenn auch nicht durchgehend - im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von über acht Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den achtjährigen Aufenthalt des minderjährigen Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung zweier Asylanträge, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal gewesen ist.Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers eingriffen wird. Der minderjährige Beschwerdeführer befindet sich seit September 2003 - wenn auch nicht durchgehend - im österreichischen Bundesgebiet und kann damit insgesamt einen Aufenthalt im Inland von über acht Jahren aufweisen. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Dennoch ist davon auszugehen, dass bereits durch den achtjährigen Aufenthalt des minderjährigen Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet beachtliche persönliche Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entstanden sind. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Stellung zweier Asylanträge, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal gewesen ist.
Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des minderjährigen Beschwerdeführers schließen lassen. Er hat zwar in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht, ist nunmehr jedoch beschäftigungslos und absolviert auch keine weitere Ausbildung. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass der minderjährige Beschwerdeführer bereits acht Jahre - und somit fast die Hälfte seines Lebens - in Österreich verbracht hat, die deutsche Sprache beherrscht und sich aufgrund seines Schulbesuches bis zu einem gewissen Grad integriert hat, doch beherrscht dieser auch die russische und tschetschenische Sprache, sodass seine Resozialisierung in Tschetschenien an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt nicht unmöglich erscheint. Überdies würde sich der minderjährige Beschwerdeführer in Begleitung seiner Eltern und seiner Geschwister in Tschetschenien niederlassen, wodurch ihm die soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Er befindet sich in einem Alter, in dem eine Resozialisation in Tschetschenien nicht als unmöglich oder unzumutbar erscheint.
Weiters darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers auch von einer Ausweisung betroffen sind und die dortige Interessenabwägung zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, da auch hinsichtlich der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen (siehe dazu ausführlich die Begründung der Erkenntnisse in den Verfahren D13 243121-3/2010 und D13 243120-4/2010). Daraus resultiert wiederum auch eine Relativierung der privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II.:3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers legte dem Asylgerichtshof am 20.10.2011 ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass diese schwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin mit dem 19.02.2012 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen. Da der minderjährige Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Mutter iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, war auch für den minderjährigen Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.05.2012 aufzuschieben.Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers legte dem Asylgerichtshof am 20.10.2011 ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass diese schwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin mit dem 19.02.2012 berechnet wurde. Da die Durchführung einer Ausweisung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen. Da der minderjährige Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Mutter iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, war auch für den minderjährigen Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.05.2012 aufzuschieben.
3.5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
22.12.2011