TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/23 B8 259748-2/2008

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Veröffentlicht am 23.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B8 259.748-2/2008/5E

B8 259.747-2/2008/5E

B8 259.753-2/2008/5E

B8 259.752-2/2008/6E

B8 259.746-2/2008/5E

B8 259.751-2/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 16.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zl. 07 04.525-BAT, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.

2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 16.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zl. 07 04.527-BAT, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.

3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 16.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zl. 07 04.530-BAT, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.

4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 16.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zl. 07 04.531-BAT, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.

5.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,5.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 16.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2008, Zl. 07 04.528-BAT, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.

6.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,6.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,

Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 16.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2008, Zl. 07 04.529-BAT, zu

Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an und sind moslemischen Glaubensbekenntnisses.

Der Erstbeschwerdeführer verließ am 30.10.2002 den Kosovo und stellte zunächst in Deutschland einen Asylantrag, welcher negativ erledigt wurde. Er reiste in Folge nach Schweden, stellte dort ebenfalls ohne Erfolg einen Asylantrag und reiste schließlich illegal nach Österreich - wo sich zwischenzeitlich auch die Zweitbis Sechstbeschwerdeführer aufhielten - ein und stellte am 16.10.2004 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und reiste mit den vier gemeinsamen Kindern (Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) am 21.09.2004 illegal nach Österreich ein und stellte für sich und die vier Kinder Anträge auf Gewährung von Asyl in Österreich.

Diese ersten Asylanträge der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.07.2006 rechtskräftig negativ erledigt und alle Beschwerdeführer in die damalige Republik Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.

Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer kehrten in Folge nicht in den Kosovo zurück, sondern reisten gemeinsam nach Schweden. Am 15.05.2007 wurden die Beschwerdeführer auf Grund des Dubliner Übereinkommens wieder nach Österreich überstellt und stellten am 15.05.2007 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.05.2007 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass am 08.10.2002 um ca. 23 Uhr zwei maskierte Personen in sein Haus gekommen seien. Einer sei mit einem Maschinengewehr bewaffnet gewesen und der Erstbeschwerdeführer sei vor seinem Haus bewusstlos geschlagen worden. Man habe dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass er nur mehr eine 24stündige Frist habe, um den Kosovo zu verlassen; wenn er die Polizei verständige, würde man seine Kinder töten. Der Erstbeschwerdeführer habe den Kosovo verlassen, um seine Kinder zu schützen. Er wisse nicht, aus welchem Grund er von diesen Männern bedroht worden sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen im Rahmen ihrer am gleichen Tag stattgefundenen Einvernahme befragt an, im Jahre 2004 alles gesagt zu haben, als sie psychisch noch nicht so krank gewesen sei und sie wolle die Angaben von damals aufrecht halten. Seit 2005 sei sie in Österreich in psychiatrischer Behandlung und ihre Krankheit könne im Kosovo nicht behandelt werden.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 22.05.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; dabei brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor (Schreibfehler im Original):

"F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?

A: Nein.

F: Wie würden Sie Ihren Gesundheitszustand beschreiben?

A: Ich kann das Interview führen. Ich nehme aber Medikamente wegen des Blutdruckes. Außerdem bin ich Diabetiker.

F: Wann wurde Diabetes bei Ihnen festgestellt?

A: Das war 2005 in XXXX. Von einem österreichischen Arzt.A: Das war 2005 in römisch 40 . Von einem österreichischen Arzt.

F: Spritzen Sie Insulin oder nehmen Sie Medikamente?

A: Ich nehme Tabletten. Diamicron 30 mg. Für den Blutdruck habe ich in Schweden Selokenzoc bekommen.

F: Wie haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt verdient und wovon haben Sie gelebt?

A: 1971 bis 1986 habe ich bei XXXX als Chemiearbeiter gearbeitet. Dann bin ich freiwillig nach Hause zurückgekehrt. Danach habe ich im Kosovo als Taxifahrer gearbeitet.A: 1971 bis 1986 habe ich bei römisch 40 als Chemiearbeiter gearbeitet. Dann bin ich freiwillig nach Hause zurückgekehrt. Danach habe ich im Kosovo als Taxifahrer gearbeitet.

F: Sie haben am 16.10.2004 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Ich war als Asylwerber in Schweden und bin dann nach Österreich gekommen. Meine Familie hat hier in Österreich einen Asylantrag gestellt.

Ich bin seit 4 Jahren und 7 Monaten nicht mehr im Kosovo. Unbekannte Leute haben mich damals bedroht. Ich wurde auch von diesen unbekannten Personen geschlagen. Ich stelle einen 2. Asylantrag deswegen, weil mein Leben im Kosovo in Gefahr ist.

F: Diese Gründe haben Sie auch bei Ihrem 1. Asylverfahren angegeben?

A: Ich habe diesen 2. Asylantrag gestellt, weil ich Angst habe in den Kosovo zurückzukehren, weil die Leute, die mich damals bedroht haben, mir gedroht haben, dass sie mich, wenn ich in den Kosovo zurückkehre, innerhalb von 24 Stunden umbringen werden. Deswegen habe ich Angst, in den Kosovo zurückzukehren.

F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung den EU- Raum verlassen?

A: Bevor ich in Schweden einen Asylantrag gestellt habe, war ich in Deutschland. Ich habe den Behörden in Schweden erzählt, dass ich einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe.

Die haben mich aber nicht als Asylwerber in Deutschland anerkannt. Ich war in Deutschland als Asylwerber nicht registriert. Darum wurde ich von Schweden nicht nach Deutschland zurückgebracht.

F: Sie haben nach negativem Abschlusses Ihres Asylverfahrens in Österreich, Österreich verlassen und sind nach Schweden gefahren. von dort aus wurden Sie nach Österreich zurückgeschoben. Sonst haben Sie sich in keinem anderen Land aufgehalten?

A: Nein. Deutschland war vor meinem Antrag in Österreich.

F: Hat sich an Ihren Befürchtungen bezüglich einer möglichen Rückkehr in Ihre Heimat etwas verändert?

A: Ich weiß nicht, ob sich etwas geändert hat oder nicht. ich war ja nicht unten.

F: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Heimat?

A: Ich habe einen guten Kontakt mit meinem Bruder unten, der letzte telefonische Kontakt war vor 2 Wochen.

F: Wovon lebt Ihr Bruder im Kosovo?

A: Er betreibt einen Kiosk, wo er Zeitungen, Lebensmittel, Zigaretten und andere Sachen verkauft.

F: Wenn Sie nicht wissen, ob sich etwas verändert hat, wieso gehen Sie dann davon aus, dass Sie nicht in Ihre Heimat zurückkehren können?

A: Damals, als ich bedroht war, fühle ich mich unten nicht sicher.

F: Sie befürchten also im Falle einer Rückkehr, dass sich die Drohungen von damals fortsetzen könnten?

A: Ja.

F: Gibt es sonst noch Gründe, warum Sie nicht in Ihre Heimat zurückkehren wollen?

A: Sonst gibt es für mich keine Gründe. Bei meinen Kindern ist auch noch etwas passiert. Ich habe auch von den Kindern gehört, was meinen Kindern passiert ist. Ich war damals nicht mehr im Kosovo. Eine Zeitlang, ungefähr 1 Jahr, seitdem das passiert ist, hatten meine Kinder Angst, in dem Haus zu schlafen.

Mein Bruder hat ihnen ein Zimmer zum Schlafen zur Verfügung gestellt. Am Tag sind sie dann wieder in mein Haus gegangen. Das Haus meines Bruders und mein Haus waren ungefähr 60 m entfernt.

F: Sie können also nicht in Ihre Heimat zurückkehren, aus den Gründen, die Sie bei Ihrem ersten Asylverfahren genannt haben bzw. aus den Gründen, die Ihren Kindern vor ihrer Ausreise passiert sind?

A: Ja."

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme

Folgendes an:

"F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?

A: Nein.

F: Wie würden Sie Ihren Gesundheitszustand beschreiben? AW legt Aufenthaltsbestätigung vom 15.09.2006 über einen Spitalsaufenthalt vor. Außerdem legt sie ein Schreiben aus Schweden vor.

F: Weswegen wurden Sie in Schweden behandelt?

A: Ich hatte mit den Nerven Probleme. Schlechte Träume vom Krieg. Deswegen war ich auch in Schweden in Behandlung.

F: Wie lange haben Sie diese Beschwerden schon?

A: Seit 1998. Damals hat der Krieg im Kosovo begonnen.

F: Waren Sie diesbezüglich schon vorher in Behandlung?

A: Ja, ich war in Kosovo beim Arzt. Die Ärzte haben mir aber gesagt, die Krankheit wäre unheilbar. Das waren ungefähr 3 Monate bevor ich nach Österreich gekommen bin.

F: Weswegen waren Sie konkret bei diesem Arzt? Die Asylwerberin überlegt.

A: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

F: Sie müssen sich doch ungefähr erinnern können, weswegen Sie im Kosovo einen Arzt aufgesucht haben, besonders, weil Sie sich auch noch genau an die Diagnose erinnern können.

A: Ich war bei einem Psychiater und bei einem Kardiologen.

F: Wie heißt der Psychiater, bei dem Sie waren?

A: Das weiß ich nicht mehr.

F: Was ist dann weiter passiert?

A: Dann war ich nicht mehr beim Arzt. Dann bin nach Österreich gekommen, erst 2004.

F: Haben Sie schon vorher einmal im EU-Raum einen Asylantrag gestellt?

A: Nur in Österreich.

F: Sie haben auch in Schweden einen Asylantrag gestellt?

A: Den Erstasylantrag haben wir in Österreich, den 2. Asylantrag in Schweden.

F: Sie wurden bei Ihrem Spitalsaufenthalt in XXXX auch wegen eines Myoms behandelt. Welche Behandlung hatten Sie diesbezüglich?F: Sie wurden bei Ihrem Spitalsaufenthalt in römisch 40 auch wegen eines Myoms behandelt. Welche Behandlung hatten Sie diesbezüglich?

A: Vom Herz auch. Ich hatte auch mit dem Herz Beschwerden.

F: Sie wurden jetzt nach dem Myom befragt.

A: Ich habe mich damals nur untersuchen lassen. Ich sollte dann einen Operationstermin bekommen, in der Gebärmutter.

F: Womit haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?

A: Mein Mann war Busfahrer.

F: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Ihrer Heimat?

A: Meine Familie ist mit mir nach Österreich gekommen. Mein Bruder und meine Mutter leben in Deutschland. Ich habe im Kosovo Onkel und Tanten. Die leben in XXXX. Mein Mann hat einen Bruder, der lebt ebenfalls in XXXX.A: Meine Familie ist mit mir nach Österreich gekommen. Mein Bruder und meine Mutter leben in Deutschland. Ich habe im Kosovo Onkel und Tanten. Die leben in römisch 40 . Mein Mann hat einen Bruder, der lebt ebenfalls in römisch 40 .

F: Sie haben am 16.10.2004 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Die Österreicher waren bereit, uns aufzunehmen. Wir waren in Schweden.

F: Sie haben diesen Asylantrag gestellt, weil Sie von Schweden zurück überstellt wurden?

A: Ja.

F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung den EU- Raum verlassen bzw. waren Sie in Ihrer Heimat aufhältig?

A: Wir waren die ganze Zeit im EU-Raum.

F: Hat sich an Ihren Befürchtungen bezüglich einer möglichen Rückkehr in Ihre Heimat etwas verändert?

A: Es sind die gleichen Gründe.

F: Die Gründe, warum Sie in Ihre Heimat nicht zurückkehren können, bestehen also noch immer und haben sich nicht verändert?

A: Nein, sie bestehen noch immer.

F: Sind Sie die gesetzliche Vertreterin Ihrer minderjährigen Kinder XXXX?

A: Ja.

F: Wollen Sie für Ihre minderjährigen Kinder noch eigene Fluchtgründe vorbringen oder etwas ergänzen?

A: Nein, für meine Kinder gelten die Gründe, die auch ich angegeben habe."

Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Rahmen dieser Einvernahme ärztliche Unterlagen vor, aus welchen entnommen werden kann, dass sie während ihres Aufenthaltes in Schweden von 22.11.2006 bis 16.01.2007 mit der Diagnose "Posttraumatisches Stresssyndrom" auf einer geschlossenen Pflegeanstalt aufgenommen worden ist.

Weiters legte die Zweitbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX und einen Kurzarztbrief vom 15.09.2006 vor, aus welchem hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin von 10.08.2006 bis 15.09.2006 im Landeskrankenhaus mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung, Traumatische Neurose, Leiomyom des Uterus, sonstige akute vorübergehende psychotische Störungen sowie sonstige rezidivierende depressive Störungen in stationärer Behandlung gewesen sei. Als Therapievorschlag wurde die Einnahme von Medikamenten genannt.Weiters legte die Zweitbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 und einen Kurzarztbrief vom 15.09.2006 vor, aus welchem hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin von 10.08.2006 bis 15.09.2006 im Landeskrankenhaus mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung, Traumatische Neurose, Leiomyom des Uterus, sonstige akute vorübergehende psychotische Störungen sowie sonstige rezidivierende depressive Störungen in stationärer Behandlung gewesen sei. Als Therapievorschlag wurde die Einnahme von Medikamenten genannt.

Hinsichtlich des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurden seitens des Bundesasylamtes in weiterer Folge gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 eingeholt. Das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung wurde beim Erstbeschwerdeführer verneint, jedoch bei der Zweitbeschwerdeführerin bejaht und ausgeführt, dass differentialdiagnostisch entweder eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen und psychotischen Symptomen vorliege, oder aber eine paranoide Psychose.Hinsichtlich des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurden seitens des Bundesasylamtes in weiterer Folge gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 eingeholt. Das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung wurde beim Erstbeschwerdeführer verneint, jedoch bei der Zweitbeschwerdeführerin bejaht und ausgeführt, dass differentialdiagnostisch entweder eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen und psychotischen Symptomen vorliege, oder aber eine paranoide Psychose.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 23.08.2007 nochmals vor dem Bundesasylamt einvernommen; anlässlich dieser Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes an:

"F: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?

A: In XXXX. Das war eine Wohnung. Ich habe dort von 1973 bis 2002 in dieser Wohnung gewohnt. Seit Ende Oktober 2002 war ich in Deutschland aufhältig. Dort war ich bis Ende März 2003. Seit 07.04.2003 bis 15.10.2004 war ich in Schweden.A: In römisch 40 . Das war eine Wohnung. Ich habe dort von 1973 bis 2002 in dieser Wohnung gewohnt. Seit Ende Oktober 2002 war ich in Deutschland aufhältig. Dort war ich bis Ende März 2003. Seit 07.04.2003 bis 15.10.2004 war ich in Schweden.

F: In welchem Teil von XXXX waren sie wohnhaft?F: In welchem Teil von römisch 40 waren sie wohnhaft?

A: Wir haben im Süden gewohnt. 70% der Albaner wurden vom Norden vertrieben. Das war während des Krieges.

F: Haben sie in Deutschland auch einen Asylantrag gestellt?

A: Ja. Sie haben mich aber nicht als Asylwerber betrachtet, da ich fünfzehn Jahre in Deutschland gearbeitet habe. Nämlich von 1971 bis 1986. Einen Antrag habe ich gestellt, aber sie haben zu mir gesagt, du hast ein Recht in Deutschland zu leben, aber du bist nach Deutschland illegal eingereist und musst in deinem Hei-matland um ein Visum beantragen. Dann kannst du wieder einreisen.

F: Haben sie in Schweden auch einen Asylantrag gestellt?

A: Ja, habe ich.

F: Wie ist dieses Verfahren ausgegangen?

A: Dieses Verfahren wurde negativ beschieden. Ich wurde nicht nach Deutschland abgeschoben. Nach ca. 18 Monaten sind meine Gattin und meine Kinder nach Österreich gekommen. Sie haben mich informiert, dass sie um Asyl in Österreich angesucht haben. Am 16.10.2004 habe ich Schweden verlassen und kam zu meiner Familie nach Österreich, ich habe aber die schwedische Behörde nicht darüber informiert.

Ich bin mit einem Zug von Schweden nach Österreich gefahren. Dann habe ich meinen ersten Antrag gestellt.

F: Sind sie seither in Österreich?

A: Nein, vom 16.10.2004 bis 15.08.2006. Dann haben wir einen negativen Bescheid in Österreich erhalten. Wir haben das Recht auf Berufung gehabt. Sie haben gesagt, dass wir die Wohnung verlassen müssen. Meine Gattin war damals im Krankenhaus in XXXX. Sie war psychisch krank. Dann haben wir mit Ärzten in XXXX gesprochen. Die Ärzte habe ich informiert, dass ich Österreich verlassen muss.A: Nein, vom 16.10.2004 bis 15.08.2006. Dann haben wir einen negativen Bescheid in Österreich erhalten. Wir haben das Recht auf Berufung gehabt. Sie haben gesagt, dass wir die Wohnung verlassen müssen. Meine Gattin war damals im Krankenhaus in römisch 40 . Sie war psychisch krank. Dann haben wir mit Ärzten in römisch 40 gesprochen. Die Ärzte habe ich informiert, dass ich Österreich verlassen muss.

Meine Frau ist im Krankenhaus geblieben und ich und meine Kinder haben Österreich verlassen. Wir sind dann wieder nach Schweden gegangen.

Dort waren wir neun Monate. Bis zum 15.05.2007. Dann sind wir wieder nach Österreich gekommen.

F: Mit wem haben sie dort gewohnt?

A: Ich habe dort mit meiner Gattin und meinen Kindern gelebt.

F: Von wann bis wann waren sie in Deutschland?

A: Von 1971 bis 1986, das war aus beruflichen Gründen.

F: Waren sie die ganzen 15 Jahre in Deutschland aufhältig?

A: Ja. Ich habe im Jahr 1986 Deutschland freiwillig verlassen.

F: Wie haben sie ihren Aufenthalt in Deutschlang geregelt?

A: Ich hatte eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung.

F: Zu Beginn haben sie mir eine Adresse in XXXX genannt, in der sie von 1973 bis 2002 aufhältig gewesen sein sollen. Dann sagen sie mir, dass sie dazwischen fünfzehn Jahre in Deutschland waren?F: Zu Beginn haben sie mir eine Adresse in römisch 40 genannt, in der sie von 1973 bis 2002 aufhältig gewesen sein sollen. Dann sagen sie mir, dass sie dazwischen fünfzehn Jahre in Deutschland waren?

A: Wir haben die Wohnung gekauft und haben meine Familie darin gewohnt.

F: Wie waren ihre Lebensumstände?

A: Gut.

F: Wovon haben sie zuletzt gelebt?

A: Aus meinen Ersparnissen aus Deutschland und nach dem Krieg habe ich als Taxifahrer gearbeitet. Ich habe noch ca. 60.000 DM in einer XXXX, dass Geld wurde aber vom XXXX blockiert.A: Aus meinen Ersparnissen aus Deutschland und nach dem Krieg habe ich als Taxifahrer gearbeitet. Ich habe noch ca. 60.000 DM in einer römisch 40 , dass Geld wurde aber vom römisch 40 blockiert.

Das Geld habe ich nicht zurückbekommen.

F: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?

A: Nein. Ich hatte keine Probleme mit der Polizei, ich habe immer die Gesetze respektiert.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?

A: Ich war nicht Aktiv, aber ich war vor dem Krieg Mitglied der LDK. Einen Mitgliedsausweis habe ich im Kosovo.

F: Waren sie nach dem Krieg kein Mitglied mehr?

A: Nach dem Krieg ist das alles anders geworden.

F: Wie soll ich das jetzt verstehen?

A: Jeder der eine Beziehung hatte, hat eine Arbeit bekommen, die die keine hatten, haben keine bekommen. Ich habe nach dem Krieg als Taxifahrer gearbeitet, um meine Familie zu ernähren.

F: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?

A: Ich bin damals zurückgekehrt aus Deutschland. Am achten Oktober 2002, als ich zu Hause mit meinen Kindern gelebt habe, hat gegen 23.00 Uhr jemand gegen die Tür geklopft. Ich dachte es wären Nachbarn. Als ich die Tür aufmachte, habe ich zwei Personen gesehen. Einer war mit einer automatischen Waffe bewaffnet. Beide waren maskiert. Sie haben mich gleich geschlagen, ohne mich etwas zu fragen, bis ich auf den Boden fiel bzw. in Ohnmacht gefallen bin. Als ich meine Augen wieder aufmachte, sagten sie zu mir, dass ich vierundzwanzig Stunden habe, um den Kosovo zu verlassen, sonst werden wir dich umbringen. Sie sagten zu mir, dass ich auf keinen Fall eine Anzeige erstatten darf oder die Polizei verständigen darf, sonst werden meine Kinder umgebracht werden. Am nächsten Tag, am 09., bin ich gemeinsam mit meiner Gattin und den Kindern nach XXXX zu meinen Verwandten gegangen. Dort lebte ich bis 29.10.2002, bis ich eine Verbindung gefunden habe, nach Deutschland auszureisen. Am 30.10.2002, ver-ließ ich den Kosovo, am 04.11.2002 habe ich in Deutschland um Asyl angesucht.A: Ich bin damals zurückgekehrt aus Deutschland. Am achten Oktober 2002, als ich zu Hause mit meinen Kindern gelebt habe, hat gegen 23.00 Uhr jemand gegen die Tür geklopft. Ich dachte es wären Nachbarn. Als ich die Tür aufmachte, habe ich zwei Personen gesehen. Einer war mit einer automatischen Waffe bewaffnet. Beide waren maskiert. Sie haben mich gleich geschlagen, ohne mich etwas zu fragen, bis ich auf den Boden fiel bzw. in Ohnmacht gefallen bin. Als ich meine Augen wieder aufmachte, sagten sie zu mir, dass ich vierundzwanzig Stunden habe, um den Kosovo zu verlassen, sonst werden wir dich umbringen. Sie sagten zu mir, dass ich auf keinen Fall eine Anzeige erstatten darf oder die Polizei verständigen darf, sonst werden meine Kinder umgebracht werden. Am nächsten Tag, am 09., bin ich gemeinsam mit meiner Gattin und den Kindern nach römisch 40 zu meinen Verwandten gegangen. Dort lebte ich bis 29.10.2002, bis ich eine Verbindung gefunden habe, nach Deutschland auszureisen. Am 30.10.2002, ver-ließ ich den Kosovo, am 04.11.2002 habe ich in Deutschland um Asyl angesucht.

F: Um welche Personen könnte es sich gehandelt haben?

A: Ich hatte nie Probleme mit ihnen. Ich weiß es nicht. Sie waren maskiert und ich hatte keine Schulden. Im September 2003, ist das noch mal passiert, aber anwesend waren meine Gattin und die Kinder. Ich war damals in Schweden. Gegen 24.00 Uhr hat meine Gattin eine maskierte Person gesehen, wie er versucht hat, durch ein Fenster im Badezimmer ins Haus einzudringen.

Dann hat sie die Polizei verständigt und die Polizei war sehr schnell dort. Seit dem Vorfall haben sie bei meinem Bruder der ca. 60 Meter von unserem Haus wohnt, geschlafen. Tagsüber waren sie schon zu Hause. Die Kinder haben Angst bekommen, sie durften nicht mehr zu Hause schlafen. Das haben sie mir erzählt, ich war nicht dabei.

F: Die Männer haben bei ihrer Tür angeklopft und sie haben geöffnet. Was haben die zu ihnen gesagt?

A: Sie sagten nur, ob ich XXXX bin, dann wurde ich gleich angegriffen bzw. geschlagen.A: Sie sagten nur, ob ich römisch 40 bin, dann wurde ich gleich angegriffen bzw. geschlagen.

F: Waren die Männer uniformiert?

A: Sie trugen schwarze Kleidung. Sie waren maskiert und sprachen albanisch. Einer hatte eine automatische Waffe.

F: Wie hat sich jetzt der Vorfall an ihrer Wohnungstür konkret abgespielt?

A: Sie haben gleich angefangen mich zu schlagen. Sie haben mich mit Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten.

Einmal habe ich die automatische Waffe auch gespürt.

F: Wie lange hat dieser Vorfall angedauert?

A: Ich weiß es nicht, da ich in Ohnmacht fiel.

F: Waren ihre Gattin und die Kinder auch anwesend?

A: Nein, sie waren nicht anwesend, sie haben das nicht gewusst. Ich habe das meinen Kindern nicht erzählt.

F: Sie waren alleine zu Hause?

A: Nein, sie waren zu Hause, aber sie haben geschlafen.

F: Ihre Gattin hat auch geschlafen?

A: Alle.

F: Welche Verletzungen haben sie dadurch erlitten?

A: Blutungen aus der Nase. Schmerzen an der Wirbelsäule. Ich habe noch immer Schmerzen, manchmal.

F: Sie haben bis auf Nasenbluten, keine sichtbaren Verletzungen erlitten?

A: Ich hatte blaue Flecken an verschiedenen Körperstellen.

F: An welchen Körperstellen hatten sie diese blauen Flecken?

A: Im Gesicht, Lippen, rechte Augenbraue.

F: Was habe sie ihren Kindern erzählt was passiert ist?

A: Ich habe ihnen nichts erzählt. Ich habe ihnen gesagt, dass ich gefallen bin. Die Kinder sind klein.

F: Was ist nach ihrer Ohnmacht passiert?

A: Als ich wieder zu mir kam, haben sie mir gesagt, dass ich 24 Stunden hätte, um den Kosovo zu verlassen.

F: Die Männer sind dort stehen geblieben und haben gewartet bis sie aufwachen?

A: Das weiß ich nicht, wie lange ich benommen war.

F: Weshalb haben Sie sich nicht in einem anderen Teil des Landes niedergelassen?

A: Wo sollte ich hin. Ich wurde bedroht, dass ich innerhalb 24 Stunden den Kosovo verlassen muss, deswegen verließ ich meine Heimat.

Ich habe nicht aus wirtschaftlichen Gründen den Kosovo verlassen. Ich lebte gut.

F: Ist es nur zu diesem einen Vorfall gekommen?

A: Ja, dass war nur der eine. Ich weiß es nicht, dass die Gattin alles erzählen kann, dass sie krank ist. Meine Gattin ist psychisch krank, seit dem Krieg.

Die serbische Polizei ist in unser Haus eingedrungen im Jahr 1998. Das war im Mai 1998.

F: Warum haben sie das Land alleine verlassen und haben ihre Familie nicht gleich mitgenommen, zumal ihre Gattin ja krank ist?

A: Ich hatte noch die Mutter und die Mutter hat auf die Gattin aufgepasst.

Frage wird wiederholt:

A: Erstens habe ich kein Visum erhalten um das Land legal zu verlassen.

Zweitens musste ich 12.000 cash haben um mit der ganzen Familie das Land zu verlassen. Es war auch sehr schwer, eine Verbindung, also einen Schlepper aus-findig zu machen.

F: Nur an dem Geld kann es aber nicht gelegen sein, denn an Geld hat es ihnen offensichtlich nicht gemangelt?

A: 12.000 hatte ich nicht. Aber um zu leben hatte ich doch genug.

F: Was befürchten sie im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland?

A: Seit fünf Jahren bin ich nicht mehr dort. Ich weiß es nicht, was dort ist und was dort läuft. Meine Gattin ist sehr krank. Sie hat auch eine Herzkrankheit. Sie ist traumatisiert und nimmt Medikamente.

Ich verlange ein humanitäres Asyl, da meine Frau sehr krank ist und weil sie Hilfe braucht, um wieder gesund zu werden. Ich bin auch Diabetiker und habe auch Probleme mit dem Herz.

F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?

A: Nein, nichts.

F: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach? Wovon leben sie?

A: Nein, ich lebe von der Bundesbetreuung.

F: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?

A: Ich bin verheiratet. Sonstige Kontakte habe ich nicht.

F: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?

A: Nein. Mich interessiert nur meine Familie.

Dem ASt. wird folgendes mitgeteilt:

Allgemeines zur Kriminalität

Durch die nach wie vor extrem hohe internationale und nationale Präsenz von Sicherheitskräften im Kosovo gibt es nur einen sehr geringen Anteil an alltäglicher Straßenkriminalität. Prishtina im Besonderen ist, obwohl es in einem Nachkriegsland liegt, als ausgesprochen sicher zu bewerten. Alle drei Sicherheitskör-per UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) - KPS (Kosovo Police Service) - und KFOR (Kosovo Force) gemeinsam sorgen für ein sicheres Umfeld im Kosovo. Der Sicherheitsstandard ist als hoch zu bewerten. (Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006)

Im Westen des Kosovo, insbesondere in den Gemeinden Decan/Decani und Pec/Peja kommt es gelegentlich zu Raubüberfällen, Straßensperren von maskierten Banden und vereinzelten Gewaltakten. Derartige Zwischenfälle finden jedoch nur mehr sehr vereinzelt statt und vielfach konnten die Täter rasch festgenommen werden.

Der überwiegende Teil derartiger Aktionen hatte einen rein kriminellen Hintergrund und stand in keinem Zusammenhang zu ethnisch motivierter Gewalt. Es sind auch keine Vorfälle bekannt geworden, wonach maskierte Banden Bür-ger in ihren Häusern aufgesucht und bedroht hätten. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Derzeit haben die Ordnungskräfte (mit KFOR-Unterstützung) die Lage weitgehend unter Kontrolle und kann von einer akzeptablen Sicherheitssituation im Kosovo - auch für Minderheiten - gesprochen werden. Im kriminellen Bereich (O.K. wie Schleppungen, Prostitution, Drogenhandel, Kfz-Verschiebung, etc) gibt es de facto keine "ethnischen Grenzen", hier funktioniert die Zusammenarbeit. (VB XXXX, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)Derzeit haben die Ordnungskräfte (mit KFOR-Unterstützung) die Lage weitgehend unter Kontrolle und kann von einer akzeptablen Sicherheitssituation im Kosovo - auch für Minderheiten - gesprochen werden. Im kriminellen Bereich (O.K. wie Schleppungen, Prostitution, Drogenhandel, Kfz-Verschiebung, etc) gibt es de facto keine "ethnischen Grenzen", hier funktioniert die Zusammenarbeit. (VB römisch 40 , Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)

Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht ausreichender effektiver Schutz gegen kriminelle Aktivitäten, sofern eine diesbezügliche Anzeige eingebracht wird. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung vor Splittergruppen radikaler Bewegungen, inklusive Zwangsrekrutierungen haben. Diesbezüglich ist auch auf das Rechtsschutzsystem und die bereits zahlreich erfolgten Verurteilungen zu verweisen. So wurden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 nicht weniger als 209 Personen verurteilt zu Geld- bzw. Haftstrafen verurteilt. (UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Ser-bia (including Kosovo), Feb. 2007;

Österreichische Botschaft, Außenstelle Prish-tina, Kosovobericht, 04.2006; United Nations Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 25.01.2006;

Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. In einigen Bereichen ist die Versorgung jedoch eingeschränkt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Feb. 2007)

Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. So wurde z.B. das Budget des PISG Gesundheitsministeriums für das Jahr 2006 von 56 Mio. (2005) auf 49 Mio. (2006) gekürzt. Die Möglichkeiten, im Kosovo komplizierte Behandlungen oder operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Die medizintechnische Grundausstattung für regionale Hospitäler kommt weiter voran. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Feb. 2007)

Eine medizinische Primärversorgung ist im Kosovo auch für die Minderheiten gesichert und haben diese grundsätzlich freien Zugang zu allen medizinischen Einrichtungen. So gibt es unter anderem zahlreiche Dörfer mit hohem Minderheitenanteil, die über ihre eigenen medizinischen Zentren verfügen. Serbisch sprechende Minderheiten (neben Serben und ethnischen Roma auch Gorani, Bosniaken) frequentieren stellenweise aus Angst vor Diskriminierungen kaum albanische Einrichtungen. Serben und Roma, die in serbisch oder ehemals serbisch bewohnten Gebieten leben, greifen in aller Regel auf serbische Ärzte und Krankenhäuser zurück. Sie besuchen das regionale Krankenhaus in Nord-Mitrovica oder begeben sich nach Belgrad oder in andere Teile Serbiens. Bei den niedergelassenen serbischen Ärzten und in den Krankenhäusern ist die Versorgung kostenlos und das Niveau der medizinischen Versorgung zufrieden stellend. Rezepte müssen jedoch bezahlt werden. (Ombudsman Kosovo, Annual Report 2004-2005, 07.2005, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Serbien und Mon-tenegro/Kosovo, Dez. 2005)

In lokalen Gesundheitshäusern kann man eine sehr einfache gesundheitliche Grundversorgung erhalten. Dies gegen einen eher symbolischen Beitrag von 1 bis 2 . Medikamente muss man jedoch selbst bezahlen, wobei alle gängigen Medikamente grundsätzlich verfügbar sind. An den Unikliniken ist eine Behandlung oft nur gegen Bezahlung oder nach Überstellung in eine Privatklinik möglich. Grundsätzlich ist im Kosovo vieles behandelbar, wenn man über die nötigen finanziellen Mittel verfügt. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um eine medizinische Behandlung im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Nach Auskunft des PISG-Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo sieben Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Feb. 2007)

Der ASt. möchte dazu folgendes sagen:

A: Ich bin seit ca. fünf Jahren nicht mehr dort, aber mein Bruder ist noch dort. Das Krankenhaus ist seit dem Jahr 1999 blockiert. Vor dem Krieg im Krankenhaus in XXXX haben Patienten aus fünf Gemeinden, wie XXXX um ärztliche Hilfe angesucht. Dieses Krankenhaus war zuständig für alle fünf Gemeinden. Das Krankenhaus ist für die Albaner verboten. Das hat mir mein Bruder erzählt.A: Ich bin seit ca. fünf Jahren nicht mehr dort, aber mein Bruder ist noch dort. Das Krankenhaus ist seit dem Jahr 1999 blockiert. Vor dem Krieg im Krankenhaus in römisch 40 haben Patienten aus fünf Gemeinden, wie römisch 40 um ärztliche Hilfe angesucht. Dieses Krankenhaus war zuständig für alle fünf Gemeinden. Das Krankenhaus ist für die Albaner verboten. Das hat mir mein Bruder erzählt.

Gericht und Gefängnis sind im Norden von XXXX. Wenn ein Albaner irgendetwas braucht, kann er nur in Begleitung der KFOR in den Norden gehen. Dort ist die französische KFOR stationiert.Gericht und Gefängnis sind im Norden von römisch 40 . Wenn ein Albaner irgendetwas braucht, kann er nur in Begleitung der KFOR in den Norden gehen. Dort ist die französische KFOR stationiert.

Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung, ich erhalte derzeit 40 --. Ich habe in Österreich außer meiner Gattin und meinen Kindern keine Verwandten. oder sonstige sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich ein Bruder, und meine Mutter. Mein Bruder und die Mutter wohnen gemeinsam ca. 60 Meter von meiner Wohnung entfernt.

F: Ist ihr Bruder in ihrem Heimatland auch bedroht worden?

A: Persönlich nicht. Ich meine, dass er nicht angegriffen worden ist. Also er ist nicht bedroht worden.

Die Vertreterin möchte folgende Anträge stellen:

Ich möchte das meinem Mandanten, seiner Gattin und seinen vier Kindern, aus humanitären Gründen in Österreich Asyl gewährt wird, da die Gattin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und in ständiger medizinischer Behandlung steht und die medizinische Versorgung in ihrem Heimatland nicht gewährleistet wäre.

Die Vertreterin möchte keine Fragen stellen.

F: Warum haben sie sich nie darum bemüht, ihr Geld von ihrem Sparbuch zurück zu erhalten?

A: Es gibt keine Chance. Es gibt nur Propaganda, so viele Albaner haben Geld auf XXXX. Die Serben haben das Geld mitgenommen. Sie haben alles mitgenommen. Auch das Geld von Pensionisten. Seit acht Jahren bekommen die Pensionisten kein Geld mehr.A: Es gibt keine Chance. Es gibt nur Propaganda, so viele Albaner haben Geld auf römisch 40 . Die Serben haben das Geld mitgenommen. Sie haben alles mitgenommen. Auch das Geld von Pensionisten. Seit acht Jahren bekommen die Pensionisten kein Geld mehr.

F: Gibt es keine albanischen Banken im Kosovo?

A: Es gibt sowohl albanische als auch ausländische Banken.

F: Warum haben sie ihr Geld nicht auf eine albanische Bank gelegt?

A: Damals, also vor dem Krieg gab es nur staatliche, also serbische Banken.

F: Woher hatten die unbekannten Männer ihren Namen bzw. wie haben die einen Bezug zu ihnen hergestellt?

A: Das weiß ich nicht. Ich hatte keine anderen Gründe. Ich hätte die Heimat nicht verlassen.

F: Haben sie oder ihre Familie diesen Vorfall bzw. die Vorfälle bei der Polizei angezeigt?

A: Meinen Vorfall hatte ich nicht angezeigt, da ich bedroht wurde. Aber bei dem Vorfall mit meiner Gattin, da hat meine Gattin die Polizei gerufen."

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer Medikamentenverordnungspläne vom 19.07.2007 und vom 02.08.2007 eines Arztes für Allgemeinmedizin vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen dieser Einvernahme an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie von unbekannten Personen angegriffen worden und, weil sie sehr krank sei. Der Vorfall habe sich im September 2003 zugetragen, das genaue Datum könne sie nicht angeben. Auf die Frage was genau passiert sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass zuerst ihr Mann "einen Vorfall gehabt" habe. Sie sei psychisch krank und schlafe nicht viel in der Nacht, weshalb sie etwas gehört habe. Sie wollte zum WC gehen und habe einen Mann gesehen, der beim Fenster gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe geschrien und ihre Kinder seien wach geworden. Davor habe es auch Vorfälle gegeben; ihr Ehemann sei angegriffen und geschlagen worden.

In dem im Rahmen dieser Einvernahme vorgelegten nervenärztlichen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.06.2007 wurde der Zweitbeschwerdeführerin empfohlen die bisherige Medikation fortzusetzen. Aus dem vorgelegten Kurzarztbrief des Landesklinikums XXXX vom 15.08.2007 geht hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin von 08.08.2007 bis 15.08.2007 stationär behandelt worden sei. Als Therapievorschlag wurde die Einnahme von Medikamenten genannt.In dem im Rahmen dieser Einvernahme vorgelegten nervenärztlichen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.06.2007 wurde der Zweitbeschwerdeführerin empfohlen die bisherige Medikation fortzusetzen. Aus dem vorgelegten Kurzarztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 15.08.2007 geht hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin von 08.08.2007 bis 15.08.2007 stationär behandelt worden sei. Als Therapievorschlag wurde die Einnahme von Medikamenten genannt.

Das Bundesasylamt stellte am 29.08.2007 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Bestellung eines Sachwalters an das Bezirksgericht XXXX.Das Bundesasylamt stellte am 29.08.2007 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Bestellung eines Sachwalters an das Bezirksgericht römisch 40 .

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.02.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer als Sachwalter unter anderem für die Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren und Vertretung vor Gerichten bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.02.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer als Sachwalter unter anderem für die Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren und Vertretung vor Gerichten bestellt.

Am 26.03.2008 erfolgte eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers als Sachwalter seiner Ehefrau und Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, welche sich wie folgt gestaltete:

"Ihnen werden heute Fragen zum Asylverfahren ihrer Gattin gestellt, da sie als Sachwalter bestellt wurden.

F: Steht ihre Gattin derzeit in Behandlung?

A: Ja. Alle drei Wochen.

F: Nimmt ihre Gattin Medikamente?

A: Ja.

F: Welche?

A: Seroquel, Trittico und Alprazolam. Weiters nimmt sie Herztabletten namens Concor 5 mg einmal morgens, sowie Thrombo Ass 100 mg.

F: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?

A: Wir haben schon in der ersten Einvernahme erwähnt, warum wir hier sind. Ich war nicht zu Hause, als sie nach Österreich kam. Ich habe von meinen Kindern gehört und von meiner Frau auch, sie war krank seit dem Krieg. Seit dem Jahr 1998. Sie haben mir erzählt, dass im September 2003 irgendetwas in der Nacht passiert ist. Ich weiß nicht, ob es wirklich im September war. Sie schläft in der Nacht nicht, da sie krank ist. Sie wollte zum WC gehen und als sie die Türe zum Badezimmer öffnete, hat sie eine Person gesehen. Sie hat dann geschrieen und hat dann zu den Kindern gesagt, sie wollen uns umbringen und haben die Polizei verständigt. Die Polizei kam, die UNO-Polizei gemeinsam mit der Kosovo Polizei. Sie kamen mit zwei Autos. Sie haben alles kontrolliert. Sie haben fünf Paletten gebracht, um in das Badezimmer sehen zu können. Dann haben die Kinder Angst bekommen, um zu Hause zu schlafen. Nachts haben sie bei meinem Bruder geschlafen, tagsüber waren sie in unserm Haus, bis sie die Gelegenheit bekamen, um nach Österreich auszureisen.

F: Was hat ihre Gattin konkret gesehen?

A: Sie hat eine Person gesehen, die versucht hat, dass Fenster zu öffnen.

F: Sonst nichts?

A: Das habe ich gehört, aber nicht selbst gesehen.

F: Haben sie in einem Einfamilienhaus gewohnt?

A: Ja. In XXXX. Im Süden. Einen oder eineinhalb Kilometer von der Brücke entfernt.A: Ja. In römisch 40 . Im Süden. Einen oder eineinhalb Kilometer von der Brücke entfernt.

F: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

A: Nein.

F: Wovon leben sie?

A: Bundesbetreuung.

F: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?

A: Ja. Sonstige Kontakte habe ich nicht.

F: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?

A: Nein.

F: Welcher Volksgruppe gehören sie an?

A: Albaner, meine Gattin genauso wie ich.

Dem ASt. wird folgendes mitgeteilt:

Rückkehrfragen Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Eine medizinische Basisversorgung ist in der Region vorhanden, 3 Zentren für Gesundheit in Gora, sowie das "Family Health Center" in Dragash (98 Angestellte, davon ca. 2/3 Kosovo Albaner und 1/3 Goraner), für stationäre und andere Fälle ist der Zugang zum Krankenhaus in PRIZREN möglich. Die Behandlung durch das Personal in diesem Krankenhaus wurde von zahlreichen Goranern als sehr gut bezeichnet. Spezielle Behandlungen werden in Belgrad durchgeführt, wobei hier der Zugang für Goraner leichter als für Kosovo-Albaner ist. (Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk Peje/Pec befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut. (Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 Dialysegeräte verfügbar. Die Versorgung erfolgt ohne Ansehen der Person oder der Ethnie. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Für Ashkali und Ägypter sieht der UNHCR in seinem Positionspapier von Juni 2006 grundsätzlich keinen generellen Schutzbedarf mehr und erachtet daher die Rückführung dieser Personengruppen als möglich. Diese sollte nach UNHCR allerdings im Hinblick auf die beschränkten Aufnahmemöglichkeiten im Kosovo nur schrittweise vorgenommen werden. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Gegen zwangsweise Rückführungen von Angehörigen der serbischen Minderheit und von Roma bestehen seitens des UNHCR weiterhin Bedenken. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Der ASt. möchte dazu folgendes sagen.

A: Jeden Tag höre ich Nachrichten im Fernsehen in der albanischen Sprache. Die Patienten die in den Krankenhäuser liegen haben keine Medikamente.

Sie bekommen überhaupt keine Behandlung die nötig ist für die Patienten. In XXXX gibt es kein Krankenhaus. Das wurde von den Serben besetzt. Es gibt nur eine Ambulanz. Ich habe das alles in den Nachrichten gehört. Ich war seit fünfeinhalb Jahren nicht mehr dort. Meine Gattin ist seit dem Krieg krank und sie will in Österreich wieder gesund werden. Sie ist seit dem Krieg krank, als wir die Probleme mit den serbischen Polizisten und Soldaten hatten. Diese haben Gewalt ausgeübt. Soll ich sagen, was ist passiert oder nicht. Im Jahr 1998 gegen 07.00 Uhr in der Früh als die Kinder noch geschlafen haben, war ich mit meiner Gattin in der Küche.Sie bekommen überhaupt keine Behandlung die nötig ist für die Patienten. In römisch 40 gibt es kein Krankenhaus. Das wurde von den Serben besetzt. Es gibt nur eine Ambulanz. Ich habe das alles in den Nachrichten gehört. Ich war seit fünfeinhalb Jahren nicht mehr dort. Meine Gattin ist seit dem Krieg krank und sie will in Österreich wieder gesund werden. Sie ist seit dem Krieg krank, als wir die Probleme mit den serbischen Polizisten und Soldaten hatten. Diese haben Gewalt ausgeübt. Soll ich sagen, was ist passiert oder nicht. Im Jahr 1998 gegen 07.00 Uhr in der Früh als die Kinder noch geschlafen haben, war ich mit meiner Gattin in der Küche.

Um genau 07.00 Uhr hat uns die serbische Polizei angegriffen. Sie kamen ins Haus, es waren drei Polizisten. Sie haben mich mit zwei automatischen Waffen bedroht, meine Gattin war anwesen. Der dritte hat angefangen mich zu schlagen ohne mich etwas zu fragen. Sie haben mich soviel geschlagen, bis ich in Ohnmacht fiel. Ich habe drei Narben auf der Stirn und auf der Nase. Ich wurde mit dem Gewehrkolben geschlagen. Ich weiß nicht, wie lange ich in Ohnmacht war. Als ich zu mir kam, habe ich Blut gesehen. Die Polizisten waren noch da und richteten ihre Waffen in meine Richtung. Meine Gattin war nicht mehr da. Einer von den Polizisten sagte zu mir, dass ich in das Badezimmer gehen solle, um mein Gesicht zu waschen.

Meine Gattin war inzwischen in einem anderen Zimmer, sie schrie, aber ich wusste nicht, was mit ihr passierte. Im Vorzimmer sah ich noch weitere Polizisten. Einer von den Polizisten richtete eine Pistole und sagte zu mir, wo hast du deine Waffen versteckt, ich hatte aber keine Waffen. Derjenige der die Pistole auf mich richtete, hat zwei Mal in den Fußboden geschossen. Die Löcher kann man noch heute sehen. Dann haben sie meine Hände gefesselt. Das war von 07.00 bis 08.00 Uhr. Im Hof ...

Anmerkung: Die Einvernahme wird für zehn Minuten unterbrochen, da die anwesende Gattin einen Schreianfall erlitt.

Im Hof befanden sich zwei Transporter und fünf weitere Wagen. Sie haben aber Polizeiuniformen gehabt. Ein Nachbar von mir erzählte mir, dass es insgesamt 29 Polizisten waren. Ich wurde in die Polizeistation in XXXX gebracht. Dort war ich bis 18.00 Uhr.Im Hof befanden sich zwei Transporter und fünf weitere Wagen. Sie haben aber Polizeiuniformen gehabt. Ein Nachbar von mir erzählte mir, dass es insgesamt 29 Polizisten waren. Ich wurde in die Polizeistation in römisch 40 gebracht. Dort war ich bis 18.00 Uhr.

Zwei Ohrfeigen bekam ich dort. Sie haben mich alle zehn Minuten bedroht. Sie fragten mich, wo sind deine Waffen. Mein Reisepass wurde mir abgenommen und eintausendfünfhundert deutsche Mark. Das Geld hatte ich zu Hause und ca. 25.000 Dinar, sowie Schmuck von meiner Gattin. Dann wurde ich gegen 18.00 Uhr entlassen. Ich war nicht schuldig, ich wurde umsonst geschlagen.

F: Warum erzählen sie das jetzt zum ersten Mal?

A: Es hat mich niemand gefragt.

Die Vertreterin möchte keine Anträge stellen.

Meine Gattin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und ist in der Bundesbetreuung, sie erhält derzeit 600 --, sowie extra noch 240 - pro Person. Insgesamt ca. 900 --.

Meine Gattin hat in Österreich als Verwandte mich und unsere vier Kinder. Sonst hat sie keine Verwandten oder soziale Kontakte, die sie an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich drei Schwestern. Die sind alle verheiratet."

Das Bundesasylamt richtete am 27.03.2008 eine Anfrage an den Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft im Kosovo, ob die von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten Medikamente im Kosovo erhältlich seien. Aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung vom 27.05.2008 geht hervor, dass alle fünf von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente bzw. Ersatzmedikamente im Kosovo erhältlich sind.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.05.2008 (Erst- bis Viertbeschwerdeführer) und vom 30.05.2008 (Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin) wurden deren Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle sechs Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.05.2008 (Erst- bis Viertbeschwerdeführer) und vom 30.05.2008 (Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin) wurden deren Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und alle sechs Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig seien.

Gegen diese Bescheide betreffend die Beschwerdeführer wurden mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.06.2008 fristgerecht Beschwerden erhoben, die Bescheide in vollem Umfang angefochten und als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen bzw. unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt die entscheidungswesentlichen Tatsachen nicht festgestellt habe; richtiger Weise hätte das Bundesasylamt Folgendes feststellen müssen:

Die Beschwerdeführer seien Staatsbürger der Republik Kosovo und würden der Volksgruppe der Albaner angehören. Sie befänden sich seit vier Jahren durchgehend in Österreich und seien aufgrund der ausgestellten Asylkarten rechtmäßig hier aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer sei im Kosovo wegen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Minderheit in seinem Haus überfallen und vor den Augen der Zweitbeschwerdeführerin schwer misshandelt und verletzt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei aufgrund der Geschehnisse und des Erlebten im Kosovo schwer psychisch krank. Sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit psychotischen Entgleisungen sowie einer psychogenen Psychose. Aufgrund dieser Erkrankung sei die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr selbst handlungsfähig, weshalb der Erstbeschwerdeführer zu ihrem Sachwalter bestellt worden sei. Die gemeinsamen Kinder würden allesamt sehr erfolgreich die Schule besuchen und es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführer nicht sozial integriert seien. Aufgrund der schweren Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin sei es nicht möglich in den Kosovo zurückzukehren. Dies, da ihnen nur das seinerzeit bewohnte kleine Haus zu Wohnzwecken zur Verfügung stünde, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die schwere psychischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin entwickelt habe, welche einer ständigen medizinischen Behandlung bedürfe. Die Zweitbeschwerdeführerin stehe seit der Einreise nach Österreich unter laufender medizinischer Kontrolle. Es sei der Zweitbeschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen absolut nicht zumutbar, ständig mit dem nächtlichen Einbruch in ihr Haus durch mehrere Männer ständig konfrontiert und neuerlich daran erinnert zu werden, dass der Erstbeschwerdeführer von diesen schwer misshandelt und krankenhausreif geschlagen worden sei. Es sei auch nie festgestellt worden, ob diese Männer der Zweitbeschwerdeführerin nicht auch Gewalt angetan hätten, sie selbst sei aufgrund ihrer schlechten psychischen und physischen Verfassung nicht in der Lage dies zu erklären. Sollten die Beschwerdeführer tatsächlich in den Kosovo zurückkehren müssen, würde dies den sicheren Tod der Zweitbeschwerdeführerin bedeuten.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass mit erheblicher Intensität gegen den Erstbeschwerdeführer vorgegangen worden sei. Dass die Übergriffshandlungen deswegen erfolgt seien, weil die Beschwerdeführer Albaner seien, sei im gegenständlichen Verfahren hinlänglich kundgetan worden. Gerade deswegen sei der Erstbeschwerdeführer schwer verletzt und misshandelt worden; die berechtigte Furcht vor weiteren Übergriffen habe zu der schweren psychischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin geführt und würde eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführer unweigerlich zum Tod der Zweitbeschwerdeführerin führen.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.06.2011 wurden die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu deren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zu Kosovo in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 15.06.2011 rechtswirksam zugestellt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.06.2011 wurden die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu deren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zu Kosovo in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Dieses Schreiben des erkennenden Gerichtshofes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 15.06.2011 rechtswirksam zugestellt.

Die diesbezügliche Stellungnahme wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.06.2011 erstattet und ausgeführt, dass zu der allgemeinen Länderdokumentation inhaltlich keine Erklärung abgegeben werde, das dies von den Beschwerdeführerin nicht objektiv, sondern subjektiv gesehen werde. Dass die Situation nicht ganz so "rosig" sei wie dargestellt, ergebe sich unschwer aus der bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung. Diese sei durch ein Geschehen im Kosovo ausgelöst worden, welches so schlimm gewesen sei, dass sie dies niemandem - nicht einmal ihrer eigenen Familie - habe erzählen können, weshalb sich ihr Körper in die psychische Erkrankung geflüchtet, die letztlich dazu geführt habe, dass der Ehegatte zu ihrem Sachwalter bestellt worden sei. Richtig seien die Feststellungen hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Republik Kosovo seien und der moslemisch-albanischen Volksgruppe angehören würden. Richtig sei weiters, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, dem heutigen Staatsgebiet der Republik Kosovo, geboren seien. Auch sei es richtig, dass die Beschwerdeführer zuletzt in einem Haus in XXXX gelebt hätten. Ebenso richtig seien die getroffenen Feststellungen über den beruflichen Werdegang des Erstbeschwerdeführers und den Weg bis er letztlich nach Österreich gelangt sei und hier um Asyl angesucht habe. Die Sachwalterschaft über die Zweitbeschwerdeführerin sei nach wie vor aufrecht. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im Jahr 2007 seien alle Kinder minderjährig gewesen, mittlerweile seien die Dritt- und Viertbeschwerdeführer volljährig geworden. Weiters seien sämtliche Familienmitglieder sowohl im Kosovo als auch in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zu Recht habe der Asylgerichtshof Zweifel, ob es sich bei der zwei Mal wegen Jugendstraftaten verurteilten "XXXX" um die Fünftbeschwerdeführerin handle. Es sei nämlich genau umgekehrt, nicht XXXX habe den "Aliasnamen" XXXX verwendet und als solche Straftaten begangen. Es sei vielmehr so, dass sich XXXX, die bis 2009 mit der Fünftbeschwerdeführerin die Schule besucht habe, des Namens der Fünftbeschwerdeführerin bedient habe, um selbst eine "weiße Weste" zu haben. Die Beschwerdeführer hätten erstmals durch die Zustellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme von den beiden Verurteilungen der XXXX erfahren. Diese würden jedoch nicht verwundern, da dieses Mädchen bereits in der Schule unliebsam aufgefallen sei, weil sie Mitschüler bedroht und geschlagen habe und daraufhin letztlich die Schule habe verlassen müssen. Richtig sei, dass die Beschwerdeführer derzeit nach wie vor in Bundesbetreuung stehen würden. Einer legalen Beschäftigung würden sie nicht nachgehen, weil ihnen eine solche aus rechtlichen Gründen verwehrt sei. Nicht nur der Erstbeschwerdeführer habe sich bereits mehrfach beim AMS XXXX erkundigt, ob er nicht eine Arbeitsbewilligung erhalten könne, sondern auch die Firma XXXX habe bereits mehrere Anträge gestellt, um für den Erstbeschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Die Firma XXXX wäre nach wie vor an einer legalen Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers interessiert und habe dies auch schriftlich kundgetan. Auch die Stadtgemeinde XXXX hätte - da die gesamte Familie seit 2009 durchgehend unbeanstandet in XXXX lebe - den Erstbeschwerdeführer gerne angestellt, was jedoch an der Position des AMS XXXX scheitere. Ebenso habe sich der Erstbeschwerdeführer beim Bestattungsunternehmen XXXX beworben, welches den Erstbeschwerdeführer gerne einstellen würde, wenn er über die erforderliche Arbeitsbewilligung verfügen würde. Darüber hinaus leide die Zweitbeschwerdeführerin an tachykardem Vorhofflimmern, arterieller Hypertonie und müsse blutverdünnende Mittel einnehmen. Richtig sei, dass die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer gesund seien und keiner ständigen medizinischen Betreuung bedürfen würden. Unrichtig sei, dass der Erstbeschwerdeführer gesund sei; dieser leide nämlich seit 2005 unter Diabetes Mellitus II und müsse drei Mal täglich Insulin spritzen sowie regelmäßig wegen seiner arteriellen Hypertonie Medikamente einnehmen. Die verfestigte Integration der Familie ergebe sich aus Folgendem:Die diesbezügliche Stellungnahme wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.06.2011 erstattet und ausgeführt, dass zu der allgemeinen Länderdokumentation inhaltlich keine Erklärung abgegeben werde, das dies von den Beschwerdeführerin nicht objektiv, sondern subjektiv gesehen werde. Dass die Situation nicht ganz so "rosig" sei wie dargestellt, ergebe sich unschwer aus der bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung. Diese sei durch ein Geschehen im Kosovo ausgelöst worden, welches so schlimm gewesen sei, dass sie dies niemandem - nicht einmal ihrer eigenen Familie - habe erzählen können, weshalb sich ihr Körper in die psychische Erkrankung geflüchtet, die letztlich dazu geführt habe, dass der Ehegatte zu ihrem Sachwalter bestellt worden sei. Richtig seien die Feststellungen hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Republik Kosovo seien und der moslemisch-albanischen Volksgruppe angehören würden. Richtig sei weiters, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, dem heutigen Staatsgebiet der Republik Kosovo, geboren seien. Auch sei es richtig, dass die Beschwerdeführer zuletzt in einem Haus in römisch 40 gelebt hätten. Ebenso richtig seien die getroffenen Feststellungen über den beruflichen Werdegang des Erstbeschwerdeführers und den Weg bis er letztlich nach Österreich gelangt sei und hier um Asyl angesucht habe. Die Sachwalterschaft über die Zweitbeschwerdeführerin sei nach wie vor aufrecht. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im Jahr 2007 seien alle Kinder minderjährig gewesen, mittlerweile seien die Dritt- und Viertbeschwerdeführer volljährig geworden. Weiters seien sämtliche Familienmitglieder sowohl im Kosovo als auch in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zu Recht habe der Asylgerichtshof Zweifel, ob es sich bei der zwei Mal wegen Jugendstraftaten verurteilten "XXXX" um die Fünftbeschwerdeführerin handle. Es sei nämlich genau umgekehrt, nicht römisch 40 habe den "Aliasnamen" römisch 40 verwendet und als solche Straftaten begangen. Es sei vielmehr so, dass sich römisch 40 , die bis 2009 mit der Fünftbeschwerdeführerin die Schule besucht habe, des Namens der Fünftbeschwerdeführerin bedient habe, um selbst eine "weiße Weste" zu haben. Die Beschwerdeführer hätten erstmals durch die Zustellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme von den beiden Verurteilungen der römisch 40 erfahren. Diese würden jedoch nicht verwundern, da dieses Mädchen bereits in der Schule unliebsam aufgefallen sei, weil sie Mitschüler bedroht und geschlagen habe und daraufhin letztlich die Schule habe verlassen müssen. Richtig sei, dass die Beschwerdeführer derzeit nach wie vor in Bundesbetreuung stehen würden. Einer legalen Beschäftigung würden sie nicht nachgehen, weil ihnen eine solche aus rechtlichen Gründen verwehrt sei. Nicht nur der Erstbeschwerdeführer habe sich bereits mehrfach beim AMS römisch 40 erkundigt, ob er nicht eine Arbeitsbewilligung erhalten könne, sondern auch die Firma römisch 40 habe bereits mehrere Anträge gestellt, um für den Erstbeschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Die Firma römisch 40 wäre nach wie vor an einer legalen Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers interessiert und habe dies auch schriftlich kundgetan. Auch die Stadtgemeinde römisch 40 hätte - da die gesamte Familie seit 2009 durchgehend unbeanstandet in römisch 40 lebe - den Erstbeschwerdeführer gerne angestellt, was jedoch an der Position des AMS römisch 40 scheitere. Ebenso habe sich der Erstbeschwerdeführer beim Bestattungsunternehmen römisch 40 beworben, welches den Erstbeschwerdeführer gerne einstellen würde, wenn er über die erforderliche Arbeitsbewilligung verfügen würde. Darüber hinaus leide die Zweitbeschwerdeführerin an tachykardem Vorhofflimmern, arterieller Hypertonie und müsse blutverdünnende Mittel einnehmen. Richtig sei, dass die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer gesund seien und keiner ständigen medizinischen Betreuung bedürfen würden. Unrichtig sei, dass der Erstbeschwerdeführer gesund sei; dieser leide nämlich seit 2005 unter Diabetes Mellitus römisch zwei und müsse drei Mal täglich Insulin spritzen sowie regelmäßig wegen seiner arteriellen Hypertonie Medikamente einnehmen. Die verfestigte Integration der Familie ergebe sich aus Folgendem:

Der Erstbeschwerdeführer habe, abgesehen von seinen Versuchen einer legalen Beschäftigung nachgehen zu dürfen, den Deutschsprachkurs Level A2 abgelegt und beim XXXX den 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs positiv abgelegt. Da die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer alle hier in Österreich die Schule besuchen würden bzw. besucht hätten, würden diese allesamt ausgezeichnet Deutsch sprechen und hätten auch einen entsprechend großen Freundeskreis. Der Drittbeschwerdeführer habe zunächst in XXXX die Schule besucht und nunmehr die dreijährige XXXX abgeschlossen und würde lieber heute als morgen einer eigenen Berufstätigkeit nachgehen. Auch habe er sich an Projekten wie z.B. "XXXX" beteiligt. Er sei wie sein Bruder XXXX und Viertbeschwerdeführer seit 2009 in der Fußballmannschaft des XXXX und spiele dort in der Reserve. Der Viertbeschwerdeführer habe in Österreich die Hauptschule besucht, danach das Polytechnikum. Dann habe er die XXXX besucht, das Schuljahr 2009/2010 jedoch leider nicht positiv abschließen können. Im Anschluss daran habe der Viertbeschwerdeführer an der XXXX begonnen, was jedoch daran gescheitert sei, dass ein Großteil der Kurse bis zum späten Abend gedauert habe, wodurch ihm die Heimfahrt nach XXXX mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich gewesen sei und er habe diese Ausbildung abbrechen müssen. Zuletzt habe er sich bei der Firma XXXX als Maurerhelfer beworben, diese habe ihn jedoch nicht beschäftigen können, weil er laut AMS XXXX keine Lehre machen dürfe. Wie sein Bruder spiele auch der Viertbeschwerdeführer seit April 2009 in der Reservemannschaft des XXXX. Die Fünftbeschwerdeführerin habe in XXXX die Volksschule besucht und gehe zurzeit - mit großem Erfolg - in XXXX ins Gymnasium. Darüber hinaus sei sie an zahlreichen Schulprojekten beteiligt, deren Schwerpunkt die Themen "Integration" sowohl von Ausländern als auch betreffend behinderte Menschen sei, spiele im Theaterensemble des BG/BRG XXXX mit und habe sowohl für ihre schulischen Leistungen als auch die Teilnahme an verschiedenen Projekten Anerkennungsschreiben erhalten. Die Sechstbeschwerdeführerin habe in XXXX und dann in der XXXX die Volksschule besucht und gehe nunmehr in XXXX in die Hauptschule. Auch sei sie sehr sportbegeistert und nehme erfolgreich an Sportveranstaltungen, wie etwa dem "XXXX", den sie im Vorjahr als Dritte ihrer Altersklasse absolviert habe, teil. Auch sonst würden vor allem die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer am kulturellen und pfarrlichen Leben der Gemeinde XXXX teilnehmen, so z.B. beim Kreuzweg für Jugendliche. Wie sich aus den Ausführen ergebe, seien alle Beschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin krankheitsbedingt natürlich weniger, in der Gemeinde, in den Vereinen und in diversen sportlichen und auch außerschulischen Aktivitäten beteiligt und könnten hierfür auch zahlreichen Zeugen benannt werden. Insgesamt seien die Beschwerdeführer hier sehr stark integriert und wäre es - nicht zuletzt für die noch minderjährigen Kinder eine Katastrophe, müssten sie Österreich verlassen und in die ihnen zwangsläufig fremde Heimat zurückkehren.Der Erstbeschwerdeführer habe, abgesehen von seinen Versuchen einer legalen Beschäftigung nachgehen zu dürfen, den Deutschsprachkurs Level A2 abgelegt und beim römisch 40 den 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs positiv abgelegt. Da die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer alle hier in Österreich die Schule besuchen würden bzw. besucht hätten, würden diese allesamt ausgezeichnet Deutsch sprechen und hätten auch einen entsprechend großen Freundeskreis. Der Drittbeschwerdeführer habe zunächst in römisch 40 die Schule besucht und nunmehr die dreijährige römisch 40 abgeschlossen und würde lieber heute als morgen einer eigenen Berufstätigkeit nachgehen. Auch habe er sich an Projekten wie z.B. "XXXX" beteiligt. Er sei wie sein Bruder römisch 40 und Viertbeschwerdeführer seit 2009 in der Fußballmannschaft des römisch 40 und spiele dort in der Reserve. Der Viertbeschwerdeführer habe in Österreich die Hauptschule besucht, danach das Polytechnikum. Dann habe er die römisch 40 besucht, das Schuljahr 2009 aus 2010, jedoch leider nicht positiv abschließen können. Im Anschluss daran habe der Viertbeschwerdeführer an der römisch 40 begonnen, was jedoch daran gescheitert sei, dass ein Großteil der Kurse bis zum späten Abend gedauert habe, wodurch ihm die Heimfahrt nach römisch 40 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich gewesen sei und er habe diese Ausbildung abbrechen müssen. Zuletzt habe er sich bei der Firma römisch 40 als Maurerhelfer beworben, diese habe ihn jedoch nicht beschäftigen können, weil er laut AMS römisch 40 keine Lehre machen dürfe. Wie sein Bruder spiele auch der Viertbeschwerdeführer seit April 2009 in der Reservemannschaft des römisch 40 . Die Fünftbeschwerdeführerin habe in römisch 40 die Volksschule besucht und gehe zurzeit - mit großem Erfolg - in römisch 40 ins Gymnasium. Darüber hinaus sei sie an zahlreichen Schulprojekten beteiligt, deren Schwerpunkt die Themen "Integration" sowohl von Ausländern als auch betreffend behinderte Menschen sei, spiele im Theaterensemble des BG/BRG römisch 40 mit und habe sowohl für ihre schulischen Leistungen als auch die Teilnahme an verschiedenen Projekten Anerkennungsschreiben erhalten. Die Sechstbeschwerdeführerin habe in römisch 40 und dann in der römisch 40 die Volksschule besucht und gehe nunmehr in römisch 40 in die Hauptschule. Auch sei sie sehr sportbegeistert und nehme erfolgreich an Sportveranstaltungen, wie etwa dem "XXXX", den sie im Vorjahr als Dritte ihrer Altersklasse absolviert habe, teil. Auch sonst würden vor allem die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer am kulturellen und pfarrlichen Leben der Gemeinde römisch 40 teilnehmen, so z.B. beim Kreuzweg für Jugendliche. Wie sich aus den Ausführen ergebe, seien alle Beschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin krankheitsbedingt natürlich weniger, in der Gemeinde, in den Vereinen und in diversen sportlichen und auch außerschulischen Aktivitäten beteiligt und könnten hierfür auch zahlreichen Zeugen benannt werden. Insgesamt seien die Beschwerdeführer hier sehr stark integriert und wäre es - nicht zuletzt für die noch minderjährigen Kinder eine Katastrophe, müssten sie Österreich verlassen und in die ihnen zwangsläufig fremde Heimat zurückkehren.

Der Stellungnahme beigelegt sind folgende Unterlagen:

Schreiben der Firma XXXX vom 21.06.2011 betreffend den ErstbeschwerdeführerSchreiben der Firma römisch 40 vom 21.06.2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer

Meldebestätigungen betreffend alle Beschwerdeführer vom 19.03.2009

Schreiben des Bürgermeisters vom 20.06.2010 betreffend sämtliche Beschwerdeführer

Schreiben der Bestattungsunternehmung XXXX vom 18.06.2011 betreffend den ErstbeschwerdeführerSchreiben der Bestattungsunternehmung römisch 40 vom 18.06.2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer

Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.06.2011 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

Sprachzertifikat betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 17.12.2010

Bescheinigung über den Erste Hilfe Grundkurs vom 19.06.2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer

Schulzeugnisse betreffend den Drittbeschwerdeführer

Schulzeugnisse betreffend den Viertbeschwerdeführer

Schulbesuchbestätigung betreffend den Viertbeschwerdeführer vom 18.01.2011

Sozialversicherungsanmeldung betreffend den Viertbeschwerdeführer vom 14.04.2011

Schulzeugnisse betreffend die Fünftbeschwerdeführerin

Zeitungsausschnitte XXXX betreffend die FünftbeschwerdeführerinZeitungsausschnitte römisch 40 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin

WKO Prüfungszeugnis Modul A Unternehmerführerschein vom 02.03.2011

Bestätigung über die Teilnahme an einem Schulspiel im Rahmen des XXXX betreffend die FünftbeschwerdeführerinBestätigung über die Teilnahme an einem Schulspiel im Rahmen des römisch 40 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin

Bestätigung über die Teilnahme an einem Textverarbeitungskurs betreffend die Fünftbeschwerdeführerin vom 27.06.2008

Anerkennungsdipolm hinsichtlich des "Guten Erfolges" im Schuljahr 2009/2010 der FünftbeschwerdeführerinAnerkennungsdipolm hinsichtlich des "Guten Erfolges" im Schuljahr 2009 aus 2010, der Fünftbeschwerdeführerin

Teilnahmebestätigung bei der Veranstaltung "XXXX" vom 26.11.2010 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin

Bestätigung über die Teilnahme am Projekt "XXXX" betreffend die Fünftbeschwerdeführerin

Schulzeugnisse betreffend die Sechstbeschwerdeführerin

Zeitungsausschnitt der Bezirksblätter XXXX betreffend die SechstbeschwerdeführerinZeitungsausschnitt der Bezirksblätter römisch 40 betreffend die Sechstbeschwerdeführerin

Zeitungsausschnitt "XXXX betreffend die Sechstbeschwerdeführerin

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates in den Bescheiden vom 27.07.2006, der Anträge auf internationalen Schutz vom 15.05.2007, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreter für ihre minderjährigen Kinder, durch die Behörde erster Instanz, der Beschwerden gegen die angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide vom 16.06.2008, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorungsinformationssystem, des Parteiengehörschreibens vom 09.06.2011 sowie der anwaltlichen Eingabe bzw. Stellungnahme vom 28.06.2011 und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur Situation im Kosovo und zur dortigen Lage der Angehörigen der albanischen Volksgruppe wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur Situation im Kosovo und zur dortigen Lage der Angehörigen der albanischen Volksgruppe wird festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.

Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).

Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.

Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.

Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).

In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)

Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.

Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)

Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.

Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.

Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

Internationale Präsenz in Kosovo

Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.

Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.

Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.

Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite

11)

Politische Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.

Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten

ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf

hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht

zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.

Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,

Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite

46)

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)

Kosovo-Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

Schutz der Menschenrechte

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Medizinische Versorgung

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.

Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.

Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.

Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.

Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.

In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.

Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.

Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.

Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)

Behandlung von Rückkehrern

Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)

Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.

Die angeführten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern unter Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht, wurden jedoch im Rahmen der Stellungnahme vom 28.06.2011 nicht bestritten; die Beschwerdeführer brachten in Bezug auf die Länderfeststellungen vor, dass sie zu diesen keine inhaltliche Erklärung abgeben wollten, weil diese von ihnen nicht objektiv, sondern rein subjektiv gesehen würden.

Seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hat sich die allgemeine Lage im Kosovo, insbesondere die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Albaner, welcher auch die Beschwerdeführer angehören, nicht verschlechtert; wie sich aus den angeführten Länderberichten ergibt, hat sich die Lage im Gegenteil in den letzten Jahren im Allgemeinen kontinuierlich verbessert. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, die Angehörigen des nunmehrigen Mehrheitsvolkes im Kosovo, abgesehen von genau definierten Ausnahmen, keinen Anlass zu Besorgnissen mehr.

Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind grundsätzlich als ruhig anzusehen.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP; ehemals Kosovo Police Service KPS), den internationalen Polizeikräften (insbesondere EULEX) und den KFOR-Truppen. KFOR steht als letzte Option bereit. Als weitere Möglichkeit besteht die direkte Anzeige bei der Justiz. Die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle wird von der OSZE überwacht. UNMIK/EULEX und Kosovo Police (vormals KPS) sind Willens und in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus von Verfolgungsmaßnahmen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung sicher. Generell ist für Angehörige der albanischen Volksgruppe hinlänglicher Schutz durch UNMIK bzw. EULEX und KP verfügbar.

In den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen sind keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Republik Kosovo Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist als gesichert anzusehen und es besteht zudem ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau.

II.1.2. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe und moslemischer Religionszugehörigkeit. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die vier Kinder und Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, auf dem nunmehrigen Staatsgebiet der Republik Kosovo geboren und lebten vor ihrer Ausreise im Haus der Familie im XXXX.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe und moslemischer Religionszugehörigkeit. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden in der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die vier Kinder und Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, auf dem nunmehrigen Staatsgebiet der Republik Kosovo geboren und lebten vor ihrer Ausreise im Haus der Familie im römisch 40 .

Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Ortschaft XXXX, geboren, verfügt über eine achtjährige Grundschulbildung und war im Kosovo als Taxi- und Busfahrer tätig. Er arbeitete von 1971 bis 1986 in Deutschland als Industriearbeiter, kehrte danach freiwillig in den Kosovo zurück und gründete seine Familie. Am 30.10.2002 verließ er den Kosovo und stellte zunächst in Deutschland einen Asylantrag, welcher negativ erledigt wurde. Der Erstbeschwerdeführer reiste schließlich nach Schweden, stellte dort ebenfalls ohne Erfolg einen Asylantrag und reiste schließlich, nachdem er über den zwischenzeitlich erfolgten Aufenthalt seiner übrigen Familienmitglieder in Österreich erfahren hatte, illegal nach Österreich ein. Der Erstbeschwerdeführer stellte schließlich am 16.10.2004 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich, welcher im Instanzenzug mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.07.2006 rechtskräftig negativ erledigt wurde; der Erstbeschwerdeführer wurde zudem in die damalige Republik Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Ortschaft römisch 40 , geboren, verfügt über eine achtjährige Grundschulbildung und war im Kosovo als Taxi- und Busfahrer tätig. Er arbeitete von 1971 bis 1986 in Deutschland als Industriearbeiter, kehrte danach freiwillig in den Kosovo zurück und gründete seine Familie. Am 30.10.2002 verließ er den Kosovo und stellte zunächst in Deutschland einen Asylantrag, welcher negativ erledigt wurde. Der Erstbeschwerdeführer reiste schließlich nach Schweden, stellte dort ebenfalls ohne Erfolg einen Asylantrag und reiste schließlich, nachdem er über den zwischenzeitlich erfolgten Aufenthalt seiner übrigen Familienmitglieder in Österreich erfahren hatte, illegal nach Österreich ein. Der Erstbeschwerdeführer stellte schließlich am 16.10.2004 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich, welcher im Instanzenzug mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.07.2006 rechtskräftig negativ erledigt wurde; der Erstbeschwerdeführer wurde zudem in die damalige Republik Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und reiste mit den vier gemeinsamen Kindern (Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) am 21.09.2004 illegal nach Österreich ein und stellte für sich und die vier Kinder Anträge auf Gewährung von Asyl, welche im Instanzenzug mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.07.2006 rechtskräftig negativ erledigt wurden; auch die Ehefrau und die Kinder wurden zudem in die damalige Republik Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Zuvor hatten die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und die vier gemeinsamen Kinder im Kosovo in XXXX gelebt.Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und reiste mit den vier gemeinsamen Kindern (Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) am 21.09.2004 illegal nach Österreich ein und stellte für sich und die vier Kinder Anträge auf Gewährung von Asyl, welche im Instanzenzug mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.07.2006 rechtskräftig negativ erledigt wurden; auch die Ehefrau und die Kinder wurden zudem in die damalige Republik Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Zuvor hatten die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und die vier gemeinsamen Kinder im Kosovo in römisch 40 gelebt.

Die ganze Familie kehrte im Anschluss aber nicht in den Kosovo zurück, sondern reiste gemeinsam nach Schweden, wo sich die Zweitbeschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung begab.

Am 15.05.2007 wurde der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und seinen vier Kindern aber auf Grund des Dubliner Übereinkommens wieder nach Österreich überstellt und alle Beschwerdeführer stellten am 15.05.2007 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In Österreich wurde der Zweitbeschwerdeführerin - ebenso wie in Schweden - eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen bzw. Episoden diagnostiziert.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.2.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer als Sachwalter unter anderem für die Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren und Vertretung vor Gerichten bestellt; die Besachwalterung ist auch aktuell noch aufrecht.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.2.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer als Sachwalter unter anderem für die Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren und Vertretung vor Gerichten bestellt; die Besachwalterung ist auch aktuell noch aufrecht.

Alle Beschwerdeführer legten gegenüber dem Bundesasylamt Personaldokumente vor, welche ihre Identität belegen.

Zum Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung am 15.05.2007 waren alle vier Kinder noch minderjährig, wobei XXXX mittlerweile volljährig geworden sind.Zum Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung am 15.05.2007 waren alle vier Kinder noch minderjährig, wobei römisch 40 mittlerweile volljährig geworden sind.

Im Kosovo leben noch ein Bruder des Erstbeschwerdeführers mit seiner Familie sowie weitere Angehörige der Familie der Zweitbeschwerdeführerin. Die Familie besitzt ein Haus in XXXX.Im Kosovo leben noch ein Bruder des Erstbeschwerdeführers mit seiner Familie sowie weitere Angehörige der Familie der Zweitbeschwerdeführerin. Die Familie besitzt ein Haus in römisch 40 .

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Eine Klassenkameradin der Fünftbeschwerdeführerin, XXXX, hat unter dem Namen der Fünftbeschwerdeführerin Straftaten begangen und wurde wegen Jugendstraftaten zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Die Fünftbeschwerdeführerin ist somit ebenfalls strafgerichtlich unbescholten.Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Eine Klassenkameradin der Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 , hat unter dem Namen der Fünftbeschwerdeführerin Straftaten begangen und wurde wegen Jugendstraftaten zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Die Fünftbeschwerdeführerin ist somit ebenfalls strafgerichtlich unbescholten.

Die Familie wird seit der Einreise und auch aktuell nach wie vor von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt. Festgestellt werden kann jedoch, dass der Erstbeschwerdeführer um Integration am österreichischen Arbeitsmarkt bemüht war. Er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse und hat am 17.12.2010 eine Sprachprüfung auf Niveau A2 erfolgreich abgelegt.

Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer beherrschen die deutsche Sprache und sind als sozial integriert anzusehen; insbesondere die Integration der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen in den Schulverband - die Fünftbeschwedeführerin hat nahezu zur Gänze und die Sechstbeschwerdeführerin ausschließlich in Österreich die Schule besucht - un deren soziale Integration insgesamt sind als besonderes gelungen anzusehen. Der Drittbeschwerdeführer verfügt über einen erfolgreichen Abschluss der XXXX; auch der Viertbeschwerdeführer hat ebenfalls seine Schulpflicht erfüllt und möchte eine Lehre beginnen.Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer beherrschen die deutsche Sprache und sind als sozial integriert anzusehen; insbesondere die Integration der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen in den Schulverband - die Fünftbeschwedeführerin hat nahezu zur Gänze und die Sechstbeschwerdeführerin ausschließlich in Österreich die Schule besucht - un deren soziale Integration insgesamt sind als besonderes gelungen anzusehen. Der Drittbeschwerdeführer verfügt über einen erfolgreichen Abschluss der römisch 40 ; auch der Viertbeschwerdeführer hat ebenfalls seine Schulpflicht erfüllt und möchte eine Lehre beginnen.

Die Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerinnen, welche bereits in einem sehr jungen Alter von neun und sieben Jahren ihr Heimatland im Jahr 2004 verlassen und seitdem - bis auf den Aufenthalt in Schweden von August 2006 bis Mai 2007 - im Bundesgebiet leben, haben durch den Schulbesuch sowie starken Einbindung in den Schulverband und das soziale Umfeld im Bundesgebiet, eine ihre persönliche Entwicklung wichtige Sozialisation in Österreich erfahren.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identitäten der Beschwerdeführer sind durch deren im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden, bzw. die UNMIK-Reisepässe, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan.

Die Feststellungen hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren und dem Umstand dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die albanische Sprache beherrschen.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurden den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörschreibens zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten bzw. wurden in der Stellungnahme vom 28.06.2011 bestätigt.

Auch die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer, insbesondere im Rahmen der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 28.06.2011 und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgung).

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der insbesondere bei den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern vorliegenden Integration in Österreich ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 28.06.2011, welche durch die oben angeführten, dieser Stellungnahme beigegebenen Unterlagen belegt werden, sowie aus den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben und den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, beruht auf den allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo sowie auf dem Umstand, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer - der Erstbeschwerdeführer sei von zwei maskierten Personen bedroht und geschlagen worden und die Zweitbeschwerdeführerin von einer unbekannten Person zu Hause aufgesucht worden - bereits im ersten, mit Bescheiden des Bundesasylsenates vom 26.07.2006 rechtskräftig erledigten Verfahren für unglaubwürdig erachtet wurde.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.05.2007 an, den gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, weil er Angst habe, dass die Leute, die ihn damals bedroht hätten, ihn und seine Familie umbringen würden. Diesbezüglich wird auf die folgenden rechtskräftigen Ausführungen des Unabhängigen Bundesasylsenates im Bescheid vom 26.07.2006, Zl. 259.748/0-IV/11/05, verwiesen:

"Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil 1, Spruchteil 2 als auch betreffend Spruchteil 3 in der Begründung des Bescheides vom 11.04.2005, Zahl 04 21.219-BAG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

Nochmals ist zu betonen, dass schon das Bundesasylamt in (noch) schlüssiger Weise die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers aufgezeigt hat, womit weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung iSd § 50 FPG in Betracht kommt. Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass das Vorbringen in hohem Maße unplausibel war, konnte der Asylwerber doch keinerlei Gründe für die vorgebrachte Bedrohung nennen, die überdies nur darauf abgezielt haben solle, dass er, nicht jedoch seine Familie oder andere Verwandte in derselben Stadt, den Kosovo verlasse. Auch habe sich der Asylwerber nach seinen Angaben noch weitere drei Wochen in seinem Heimatort aufgehalten, obwohl ihm unter Todesdrohung nur eine Frist von 24 Stunden gesetzt worden sein solle, was nicht nachvollzogen werden kann, auch wenn der Asylwerber behauptete, sich zu Hause versteckt zu haben, da nicht angenommen werden kann, dass sich der Asylwerber genau dort versteckt, wo er sich auch normaler Weise aufhält und wo er bereits einmal bedroht worden wäre, sodass sich auch insoferne das Vorbringen des Asylwerbers nicht als glaubwürdig erweist.Nochmals ist zu betonen, dass schon das Bundesasylamt in (noch) schlüssiger Weise die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers aufgezeigt hat, womit weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung iSd Paragraph 50, FPG in Betracht kommt. Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass das Vorbringen in hohem Maße unplausibel war, konnte der Asylwerber doch keinerlei Gründe für die vorgebrachte Bedrohung nennen, die überdies nur darauf abgezielt haben solle, dass er, nicht jedoch seine Familie oder andere Verwandte in derselben Stadt, den Kosovo verlasse. Auch habe sich der Asylwerber nach seinen Angaben noch weitere drei Wochen in seinem Heimatort aufgehalten, obwohl ihm unter Todesdrohung nur eine Frist von 24 Stunden gesetzt worden sein solle, was nicht nachvollzogen werden kann, auch wenn der Asylwerber behauptete, sich zu Hause versteckt zu haben, da nicht angenommen werden kann, dass sich der Asylwerber genau dort versteckt, wo er sich auch normaler Weise aufhält und wo er bereits einmal bedroht worden wäre, sodass sich auch insoferne das Vorbringen des Asylwerbers nicht als glaubwürdig erweist.

Schließlich ist auch nochmals auf die Alternativbegründung durch das Bundesasylamt zu verweisen, wonach die Behörden im Kosovo sowohl willens als auch in der Lage sind, hier entsprechenden Schutz zu gewähren, wobei hier nicht verlangt werden kann, dass die dortigen Behörden bereits jeden Übergriff präventiv zu verhindern vermögen. Damit verbietet sich aber auch von daher die Gewährung von Asyl und eine Schutzgewährung iSd § 50 FPG.Schließlich ist auch nochmals auf die Alternativbegründung durch das Bundesasylamt zu verweisen, wonach die Behörden im Kosovo sowohl willens als auch in der Lage sind, hier entsprechenden Schutz zu gewähren, wobei hier nicht verlangt werden kann, dass die dortigen Behörden bereits jeden Übergriff präventiv zu verhindern vermögen. Damit verbietet sich aber auch von daher die Gewährung von Asyl und eine Schutzgewährung iSd Paragraph 50, FPG.

Den Berufungsausführungen des Asylwerbers ist nicht einmal der Versuch zu entnehmen, der Würdigung seines Vorbringens durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig konkret entgegen zu treten, sodass durch die Berufung nichts für den Asylwerber zu gewinnen ist."

In Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit einem Vorfall aus dem Jahr 1998, bei welchem drei Polizisten in das Haus der Beschwerdeführer gekommen seien und den Erstbeschwerdeführer bewusstlos geschlagen hätten, an psychischen Problemen leide und sich seit ihrer Einreise nach Österreich in medizinischer Behandlung befindet, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.In Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit einem Vorfall aus dem Jahr 1998, bei welchem drei Polizisten in das Haus der Beschwerdeführer gekommen seien und den Erstbeschwerdeführer bewusstlos geschlagen hätten, an psychischen Problemen leide und sich seit ihrer Einreise nach Österreich in medizinischer Behandlung befindet, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.

II.3. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge vor seiner Ausreise aus dem Kosovo in der Lage war, aufgrund seiner Tätigkeit als Taxi- und Busfahrer für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, nach seiner Rückkehr aus Deutschland, wo er sich von 1971 bis 1986 aus beruflichen Gründen aufgehalten habe, eine Wohnung bzw. ein Haus in XXXX gekauft zu haben, wo er mit seiner Familie bis zur Ausreise aus dem Kosovo unter guten Lebensumständen gewohnt habe. Im Kosovo halten sich weiters ein Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie sowie weitere Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin auf. Dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte für den notdürftigsten Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen kann daher auch vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes nicht erkannt werden.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge vor seiner Ausreise aus dem Kosovo in der Lage war, aufgrund seiner Tätigkeit als Taxi- und Busfahrer für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, nach seiner Rückkehr aus Deutschland, wo er sich von 1971 bis 1986 aus beruflichen Gründen aufgehalten habe, eine Wohnung bzw. ein Haus in römisch 40 gekauft zu haben, wo er mit seiner Familie bis zur Ausreise aus dem Kosovo unter guten Lebensumständen gewohnt habe. Im Kosovo halten sich weiters ein Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie sowie weitere Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin auf. Dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte für den notdürftigsten Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen kann daher auch vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes nicht erkannt werden.

Aus dem - nicht bestrittenen - Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht und humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden kann. Zahlreiche im Kosovo tätige NGOs bieten eine zusätzliche Möglichkeit, bei auftretenden Problemen entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich.

Im Übrigen sei lediglich der Vollständigkeit halber an dieser Stelle angemerkt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Die Familie ist daher - zumindest zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt - ohnehin nicht von einer Rückkehrentscheidung betroffen.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz Beschwerdeführer am 15.05.2007 gestellt. Es ist daher auf alle sechs Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden.In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz Beschwerdeführer am 15.05.2007 gestellt. Es ist daher auf alle sechs Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der sechs Beschwerdeführer vor.Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der sechs Beschwerdeführer vor.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt wurde, stützen der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin - auch als Vertreter aller im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung minderjährig gewesenen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer - die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz auf ein Vorbringen, welches bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für unglaubwürdig erachtet wurde; andere Fluchtgründe, die auf eine aktuelle, konkret und gezielt gegen die Personen der Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr hindeuten würden, wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt wurde, stützen der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin - auch als Vertreter aller im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung minderjährig gewesenen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer - die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz auf ein Vorbringen, welches bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für unglaubwürdig erachtet wurde; andere Fluchtgründe, die auf eine aktuelle, konkret und gezielt gegen die Personen der Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr hindeuten würden, wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkret drohende, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre vier Kinder keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre vier Kinder keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten II.1.1, II.2. und insbesondere II.3. nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten römisch zwei.1.1, römisch zwei.2. und insbesondere römisch zwei.3. nicht angenommen werden.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen würden und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Kosovo in ihrer Existenz bedroht wären.Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Kosovo in ihrer Existenz bedroht wären.

Was die Problematik des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung der Zweitbeschwerdeführerin in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:Was die Problematik des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung der Zweitbeschwerdeführerin in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:

Die Zweitbeschwerdeführerin legte im gegenständlichen Verfahren mehrere Arztbriefe und Befunde aus den Jahren 2006 und 2007 vor, aus welchen entnommen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer traumatischen Neurose, an sonstigen akuten vorübergehenden psychotischen Störungen sowie an sonstigen rezidivierenden depressiven Störungen leidet. Den vorgelegten Unterlagen zu Folge war die Zweitbeschwerdeführerin von 18.08.2006 bis 15.09.2006 im Landeskrankenhaus XXXX sowie vom 08.08.2007 bis 15.08.2007 im Landesklinikum XXXX in stationärer Behandlung. Auch wurde die Zweitbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Schweden von 22.11.2006 bis 16.01.2007 wegen eines posttraumatischen Stresssyndroms mit psychotischem Einschlag in einer geschlossenen Pflegeanstalt aufgenommen.Die Zweitbeschwerdeführerin legte im gegenständlichen Verfahren mehrere Arztbriefe und Befunde aus den Jahren 2006 und 2007 vor, aus welchen entnommen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer traumatischen Neurose, an sonstigen akuten vorübergehenden psychotischen Störungen sowie an sonstigen rezidivierenden depressiven Störungen leidet. Den vorgelegten Unterlagen zu Folge war die Zweitbeschwerdeführerin von 18.08.2006 bis 15.09.2006 im Landeskrankenhaus römisch 40 sowie vom 08.08.2007 bis 15.08.2007 im Landesklinikum römisch 40 in stationärer Behandlung. Auch wurde die Zweitbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Schweden von 22.11.2006 bis 16.01.2007 wegen eines posttraumatischen Stresssyndroms mit psychotischem Einschlag in einer geschlossenen Pflegeanstalt aufgenommen.

Aus dem aktuellen, im Rahmen der Stellungnahme vom 28.06.2011 vorgelegten Befundbericht der die Beschwerdeführerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.06.2011 geht hervor, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin seit Juli 2007 in ständiger ambulanter Kontrolle befindet. Es würden monatlich nervenfachärztliche Termine stattfinden und sei die medikamentöse Compliance gut. In der Stellungnahme wird weiters vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin an tachykardem Vorhofflimmern und arterieller Hypertonie leide und blutverdünnende Medikamente einnehmen müsse.

Wie aus den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung entnommen werden kann, ist die - bisher überwiegend medikamentös erfolgte - Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin in der Republik Kosovo gewährleistet; inXXXX, dem Herkunftsort der Beschwerdeführer, befindet sich eines der acht regionalen Gesundheitszentren und Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen. Ebenso verfügt das Regionalkrankenhaus in XXXX über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.Wie aus den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung entnommen werden kann, ist die - bisher überwiegend medikamentös erfolgte - Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin in der Republik Kosovo gewährleistet; inXXXX, dem Herkunftsort der Beschwerdeführer, befindet sich eines der acht regionalen Gesundheitszentren und Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen. Ebenso verfügt das Regionalkrankenhaus in römisch 40 über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

Die Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) erfolgt in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems primär medikamentös; PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. So befinden sich unter anderem in der Region XXXX Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie.Die Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) erfolgt in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems primär medikamentös; PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. So befinden sich unter anderem in der Region römisch 40 Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie.

Aus der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft im Kosovo vom 27.05.2008 geht weiters hervor, dass alle fünf von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente bzw. Ersatzmedikamente im Kosovo erhältlich sind.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit

der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal aus der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österrischen Botschaft im Kosovo die von der Erstbeschwerdeführerin benötigten Medikamente bzw. Ersatzmedikamente im Kosoov erhältlich sind. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal aus der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österrischen Botschaft im Kosovo die von der Erstbeschwerdeführerin benötigten Medikamente bzw. Ersatzmedikamente im Kosoov erhältlich sind. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, kann auch kein Abschiebungshindernis - wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird - darin erkannt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihr Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die schwere psychische Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin entwickelt habe, zurückkehrt.Vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, kann auch kein Abschiebungshindernis - wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird - darin erkannt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihr Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die schwere psychische Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin entwickelt habe, zurückkehrt.

Was das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 28.06.2011 betrifft, dass er seit 2005 an Diabetes Mellitus II leide und sich drei Mal täglich Insulin spritzen sowie regelmäßig wegen arterieller Hypertonie Medikamente nehmen müsse, ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer abgesehen von zwei Medikamentenverordnungsplänen eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2007 und 02.08.2007, keinerlei Befunde im Verfahren vorgelegt hat, aus welchen die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Erkrankung festgestellt werden könnte. Aber auch in diesem Zusammenhang ist auf die Länderfeststellungen zur gegebenen medizinischen Versorgung im Kosovo und die oben wiedergegebene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu verweisen, weshalb selbst bei gegebener Erkrankung des Erstbeschwerdeführers an Diabetes Mellitus II und arterieller Hypertonie auch beim Erstbeschwerdeführer ein Abschiebungshindernis nicht erblickt werden kann.Was das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 28.06.2011 betrifft, dass er seit 2005 an Diabetes Mellitus römisch zwei leide und sich drei Mal täglich Insulin spritzen sowie regelmäßig wegen arterieller Hypertonie Medikamente nehmen müsse, ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer abgesehen von zwei Medikamentenverordnungsplänen eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.07.2007 und 02.08.2007, keinerlei Befunde im Verfahren vorgelegt hat, aus welchen die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Erkrankung festgestellt werden könnte. Aber auch in diesem Zusammenhang ist auf die Länderfeststellungen zur gegebenen medizinischen Versorgung im Kosovo und die oben wiedergegebene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu verweisen, weshalb selbst bei gegebener Erkrankung des Erstbeschwerdeführers an Diabetes Mellitus römisch zwei und arterieller Hypertonie auch beim Erstbeschwerdeführer ein Abschiebungshindernis nicht erblickt werden kann.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

An dieser Stelle soll auch nochmals erwähnt werden, dass die Beschwerdeführer - zumindest zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt - ohnehin nicht von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist vorauszuschicken, dass als Aufenthaltsdauer die gesamte in Österreich verbrachte Zeit eingerechnet wird, auch wenn der Betroffene dazwischen im Heimatstaat (bzw. Drittstaat wie in den vorliegenden Beschwerdefällen) aufhältig war (vgl. diesbezüglich Gregor Heißl, die Ausweisung in der Judikatur der Höchstgerichte in ZfV 2008/1145, 616 unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 05.03.2008, B 16/08).Im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist vorauszuschicken, dass als Aufenthaltsdauer die gesamte in Österreich verbrachte Zeit eingerechnet wird, auch wenn der Betroffene dazwischen im Heimatstaat (bzw. Drittstaat wie in den vorliegenden Beschwerdefällen) aufhältig war vergleiche diesbezüglich Gregor Heißl, die Ausweisung in der Judikatur der Höchstgerichte in ZfV 2008/1145, 616 unter Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 05.03.2008, B 16/08).

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährig gewesenen Kindern, den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern, am 21.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Gewährung von Asyl; der Erstbeschwerdeführer, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in Schweden aufgehalten und vom zwischenzeitlich erfolgten Aufenthalt seiner Familienmitglieder in Österreich erfahren hatte, reiste am 16.10.2004 ebenfalls illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Diese ersten Asylanträge der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.07.2006 negativ erledigt und alle sechs Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Republik Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 03.08.2006 rechtmäßig zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer waren daher anlässlich dieses ersten Asylverfahrens vom Zeitpunkt der Antragstellung am 29.09.2004 bzw. 16.10.2004 bis zur Rechtskraft der abweisenden Bescheide am 03.08.2006 - sohin etwas weniger als zwei Jahre - auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Nach der erfolgten Ausweisung im ersten Asylverfahren kehrten die Beschwerdeführer jedoch nicht in ihren Herkunftsstaat zurück, sondern reisten am 13.08.2006 nach Schweden weiter, wo sie ebenfalls Asylanträge stellten und sich von 18.08.2006 bis 15.05.2007 aufhielten. Am 15.05.2007 wurden alle sechs Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich nach Zulassung der gegenständlichen Verfahren im Mai 2007 aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhalten.

Die gesamte rechtmäßige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgrund vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG beläuft sich daher auf rund sechseinhalb Jahre. Hinsichtlich der beruflichen und sozialen Integration der Beschwerdeführer während dieser Zeit ist Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführer wurden während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt; der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind auch aktuell nicht in der Lage für den Lebensunterhalt ihrer Familie aus eigenen Mitteln aufzukommen. Eine berufliche Integration des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet liegen nicht vor, was jedoch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers dadurch relativiert wird, dass aus den im Rahmen der Stellungnahme vom 28.06.2011 vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, dass sich der Erstbeschwerdeführer bei mehreren Unternehmen um eine Arbeitsstelle bemüht hat und ihm daher zugute gehalten werden muss, dass er mehrmals den Versuch unternommen hat sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren.

Hinsichtlich der integrationsbegründenen Maßnahmen des Erstbeschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass er ein Sprachzertifikat vom 17.12.2010 vorlegte, wonach er den Test "Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarats" mit 48 von 64 Punkten bestanden hat. Auch im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer von 1971 bis 1986 in Deutschland als Industriearbeiter beschäftigt war, sind solide Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers nicht anzuzweifeln. Aus einer Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 19.06.2011 ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer von 12.06.2011 bis 19.06.2011 einen Erste-Hilfe-Grundkurs im Ausmaß von 16 Stunden besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.

Der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer hat zunächst in XXXX die Hauptschule besucht und hat nunmehr die dreijährige Ausbildung an der XXXX mit einer Abschlussprüfung am 16.06.2011 erfolgreich abgeschlossen. Aus dem vorgelegten Artikel der Raika-Zeitschrift geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer an dem Projekt "XXXX" teilgenommen hat. Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.06.2011 zu Folge, spielt der Drittbeschwerdeführer seit 2009 in der Fußballmannschaft des XXXX in der Reserve.Der mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführer hat zunächst in römisch 40 die Hauptschule besucht und hat nunmehr die dreijährige Ausbildung an der römisch 40 mit einer Abschlussprüfung am 16.06.2011 erfolgreich abgeschlossen. Aus dem vorgelegten Artikel der Raika-Zeitschrift geht hervor, dass der Drittbeschwerdeführer an dem Projekt "XXXX" teilgenommen hat. Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.06.2011 zu Folge, spielt der Drittbeschwerdeführer seit 2009 in der Fußballmannschaft des römisch 40 in der Reserve.

Der inzwischen ebenfalls volljährige Viertbeschwerdeführer hat in Österreich die Hauptschule und danach das Polytechnikum besucht. In Folge besuchte er die XXXX, konnte jedoch die erste Klasse nicht positiv abschließen; aus den vorgelegte Schulzeugnissen kann jedoch entnommen werden, dass der Viertbeschwerdeführer jedenfalls über genügende Deutschkenntnisse verfügt. Einer im Beschwerdeverfahren vorgelegten "Bestätigung für den Dienstgeber" konnte entnommen werden, dass seitens der Firma XXXX am 14.04.2011 eine Anmeldung beim Sozialversicherungsträger für die XXXX für eine Beschäftigung des Viertbeschwerdeführers ab 18.04.2011 erfolgte; der Viertbeschwerdeführer führt diesbezüglich in der Stellungnahme vom 28.06.2011 aus, dass er sich bei der genannten Firma als Maurerhelfer beworben habe, diese den Viertbeschwerdeführer jedoch nicht habe beschäftigen können, weil er laut AMS XXXX keine Lehre machen dürfe. Zudem wird vorgebracht, dass auch der Viertbeschwerdeführer seit April 2004 in der Reservemannschaft des XXXX spiele.Der inzwischen ebenfalls volljährige Viertbeschwerdeführer hat in Österreich die Hauptschule und danach das Polytechnikum besucht. In Folge besuchte er die römisch 40 , konnte jedoch die erste Klasse nicht positiv abschließen; aus den vorgelegte Schulzeugnissen kann jedoch entnommen werden, dass der Viertbeschwerdeführer jedenfalls über genügende Deutschkenntnisse verfügt. Einer im Beschwerdeverfahren vorgelegten "Bestätigung für den Dienstgeber" konnte entnommen werden, dass seitens der Firma römisch 40 am 14.04.2011 eine Anmeldung beim Sozialversicherungsträger für die römisch 40 für eine Beschäftigung des Viertbeschwerdeführers ab 18.04.2011 erfolgte; der Viertbeschwerdeführer führt diesbezüglich in der Stellungnahme vom 28.06.2011 aus, dass er sich bei der genannten Firma als Maurerhelfer beworben habe, diese den Viertbeschwerdeführer jedoch nicht habe beschäftigen können, weil er laut AMS römisch 40 keine Lehre machen dürfe. Zudem wird vorgebracht, dass auch der Viertbeschwerdeführer seit April 2004 in der Reservemannschaft des römisch 40 spiele.

Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, welche seit der vierten Volksschule (Schuljahr 2004/2005) mit bemerkenswert guten Noten die Schule und derzeit die sechste Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX bei sehr zufriedenstellendem Verhalten besucht, ist als vorbildhaft in den Schulverband integriert anzusehen. Aus den vorgelegten Schulzeugnissen geht hervor, dass die Fünftbeschwerdeführerin in jedem Schuljahr neben den Pflichtgegenständen an mehreren unverbindlichen Übungen wie darstellendes Spiel, Textverarbeitung, Volleyball, Chorgesang, Begabtenförderung Englisch und politische Bildung teilgenommen hat. Aus den vorgelegten Zeitungsausschnitten - in welchen die Fünftbeschwerdeführerin als Projektteilnehmerin bzw. Mitglied des Theaterensembles namentlich genannt wird - ist zu entnehmen, dass die Fünftbeschwerdeführerin an mehreren Schulprojekten teilgenommen und mit dem Theaterensemble des BG/BRG XXXX in mehreren Theaterstücken mitgespielt hat; sie hat sich weiters bei einem Projekt mit dem Schwerpunkt Integration und Umgang mit behinderten Menschen sowie Fremden und auch im Rahmen weiterer Veranstaltungen sehr engagiert. Auch erhielt die Fünftbeschwerdeführerin ein Anerkennungsdiplom für den "Guten Erfolg" im Schuljahr 2009/2010 und nahm bei der Veranstaltung "XXXXt" im Parlament der Republik Österreich am 26.11.2010 erfolgreich teil.Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin, welche seit der vierten Volksschule (Schuljahr 2004 aus 2005,) mit bemerkenswert guten Noten die Schule und derzeit die sechste Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 bei sehr zufriedenstellendem Verhalten besucht, ist als vorbildhaft in den Schulverband integriert anzusehen. Aus den vorgelegten Schulzeugnissen geht hervor, dass die Fünftbeschwerdeführerin in jedem Schuljahr neben den Pflichtgegenständen an mehreren unverbindlichen Übungen wie darstellendes Spiel, Textverarbeitung, Volleyball, Chorgesang, Begabtenförderung Englisch und politische Bildung teilgenommen hat. Aus den vorgelegten Zeitungsausschnitten - in welchen die Fünftbeschwerdeführerin als Projektteilnehmerin bzw. Mitglied des Theaterensembles namentlich genannt wird - ist zu entnehmen, dass die Fünftbeschwerdeführerin an mehreren Schulprojekten teilgenommen und mit dem Theaterensemble des BG/BRG römisch 40 in mehreren Theaterstücken mitgespielt hat; sie hat sich weiters bei einem Projekt mit dem Schwerpunkt Integration und Umgang mit behinderten Menschen sowie Fremden und auch im Rahmen weiterer Veranstaltungen sehr engagiert. Auch erhielt die Fünftbeschwerdeführerin ein Anerkennungsdiplom für den "Guten Erfolg" im Schuljahr 2009 aus 2010, und nahm bei der Veranstaltung "XXXXt" im Parlament der Republik Österreich am 26.11.2010 erfolgreich teil.

Die Sechstbeschwerdeführerin besucht seit der ersten Klasse Volksschule ebenfalls mit sehr guten Erfolgen in Österreich die Schule und geht derzeit in die dritte Klasse Hauptschule. Die erste Klasse Hauptschule hat die Sechstbeschwerdeführerin mit ausgezeichnetem Erfolg und die zweite Klasse ausschließlich mit den Noten "Sehr gut" und "Gut" bei sehr zufriedenstellendem Verhalten abgeschlossen. Auch die Sechstbeschwerdeführerin ist in ihrer Freizeit vor allem sportlich sehr aktiv und nimmt an Lauf-Sportveranstaltungen wie dem "XXXX" teil, den sie einem vorgelegten Zeitungsausschnitt der XXXX zu Folge als Drittbeste ihrer Altersklasse absolviert hat.Die Sechstbeschwerdeführerin besucht seit der ersten Klasse Volksschule ebenfalls mit sehr guten Erfolgen in Österreich die Schule und geht derzeit in die dritte Klasse Hauptschule. Die erste Klasse Hauptschule hat die Sechstbeschwerdeführerin mit ausgezeichnetem Erfolg und die zweite Klasse ausschließlich mit den Noten "Sehr gut" und "Gut" bei sehr zufriedenstellendem Verhalten abgeschlossen. Auch die Sechstbeschwerdeführerin ist in ihrer Freizeit vor allem sportlich sehr aktiv und nimmt an Lauf-Sportveranstaltungen wie dem "XXXX" teil, den sie einem vorgelegten Zeitungsausschnitt der römisch 40 zu Folge als Drittbeste ihrer Altersklasse absolviert hat.

Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer nehmen weiters alle auch am kulturellen und pfarrlichen Leben der Gemeinde XXXX teil.Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer nehmen weiters alle auch am kulturellen und pfarrlichen Leben der Gemeinde römisch 40 teil.

In den vorliegenden Beschwerdefällen sind daher insbesondere die Kinder und Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer als sozial integriert anzusehen; dabei ist die Integration der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen in den Schulverband - die Fünftbeschwedeführerin hat nahezu zur Gänze und die Sechstbeschwerdeführerin ausschließlich in Österreich die Schule besucht - als besonderes gelungen anzusehen, was insbesondere die sehr guten Schulnoten und die zahlreichen außer- bzw. nebenschulischen Aktivitäten belegen. Besonders hervorgehoben und anerkannt muss in diesem Zusammenhang in Gesamtbetrachtung aller Kinder das soziale und nebenschulische Engagement der Fünftbeschwerdeführerin im Rahmen des Theaterensembles und sonstiger Projekte des BG/BRG XXXX werden; nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann bei der Fünftbeschwerdeführerin von einer vorbildhaften Integration in die österreichische Gesellschaft und den Schulverband gesprochen werden.In den vorliegenden Beschwerdefällen sind daher insbesondere die Kinder und Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer als sozial integriert anzusehen; dabei ist die Integration der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen in den Schulverband - die Fünftbeschwedeführerin hat nahezu zur Gänze und die Sechstbeschwerdeführerin ausschließlich in Österreich die Schule besucht - als besonderes gelungen anzusehen, was insbesondere die sehr guten Schulnoten und die zahlreichen außer- bzw. nebenschulischen Aktivitäten belegen. Besonders hervorgehoben und anerkannt muss in diesem Zusammenhang in Gesamtbetrachtung aller Kinder das soziale und nebenschulische Engagement der Fünftbeschwerdeführerin im Rahmen des Theaterensembles und sonstiger Projekte des BG/BRG römisch 40 werden; nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann bei der Fünftbeschwerdeführerin von einer vorbildhaften Integration in die österreichische Gesellschaft und den Schulverband gesprochen werden.

Die Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerinnen, welche bereits in einem sehr jungen Alter von neun und sieben Jahren ihr Heimatland im Jahr 2004 verlassen und seitdem - bis auf den Aufenthalt in Schweden von August 2006 bis Mai 2007 - im Bundesgebiet leben, haben durch den Schulbesuch sowie ihre starke Einbindung in den Schulverband und das soziale Umfeld im Bundesgebiet, eine für ihre persönliche Entwicklung sehr wichtige Sozialisation in Österreich erfahren und es würde sich ihr gesamtes außerfamiliäres Umfeld im Falle einer Rückführung in den Kosovo abrupt völlig ändern. Aufgrund des Umstandes, dass die Sechstbeschwerdeführerin im Kosovo nie die Schule besucht hat, ist davon auszugehen, dass sie - selbst im Fall von guten Kenntnissen der albanischen Sprache (in Wort)- angesichts der Unterrichtssprache und des unterschiedlichen Lehrplanes mit sehr großen Schwierigkeiten konfrontiert wäre.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass deren psychische Erkrankung - aufgrund der gegebenen medizinischen Versorgung im Kosovo und des Umstandes, dass die in Rede stehende Aufenthaltsbeendigung die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie die höchstgerichtliche Rechtssprechung festsetzt, nicht erreicht - zwar kein Abschiebungshindernis darstellt, jedoch im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich mit zu berücksichtigen und - unabhängig von ihrer Bewertung aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung öffentlicher und privater Interessen in einer Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang EGMR 06.02.2001, Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich und zuletzt auch VfGH B760/11 vom 20.09.2011).Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass deren psychische Erkrankung - aufgrund der gegebenen medizinischen Versorgung im Kosovo und des Umstandes, dass die in Rede stehende Aufenthaltsbeendigung die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie die höchstgerichtliche Rechtssprechung festsetzt, nicht erreicht - zwar kein Abschiebungshindernis darstellt, jedoch im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich mit zu berücksichtigen und - unabhängig von ihrer Bewertung aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - bei der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung öffentlicher und privater Interessen in einer Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist vergleiche in diesem Zusammenhang EGMR 06.02.2001, Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich und zuletzt auch VfGH B760/11 vom 20.09.2011).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin dem Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.06.2011 zu Folge, seit Juli 2007 in ständiger ambulanter Kontrolle befindet sowie monatliche nervenfachärztliche Termine wahrnimmt und ein Abbruch der vorliegenden regelmäßigen fachärztlichen Behandlung in Österreich zur Verschlechterung ihres Zustandes führen würde, was sich in weiterer Folge insbesondere auf die minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen negativ auswirken könnte und diese im Falle einer Ausweisung - neben dem mit der Ausweisung verbundenen abrupten Wechsel des sozialen Umfeldes - zusätzlich belasten würde.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Gesamtbetrachtung aller Beschwerdeführer eine am schwächsten ausgeprägte Integration im Bundesgebiet aufweist - integrationsbegründende Umstände wie Berufstätigkeit bzw. das Bemühen um Aufnahme einer Beschäftigung sowie Erlernen der deutschen Sprache konnten in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden - wird wohl, wie dies in der Stellungnahme vom 28.06.2011 vorgebracht wird, bis zu einem gewissen Grad auch auf die psychische Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin zurückzuführen sein.

In Gesamtbetrachtung aller Beschwerdeführer ist insgesamt von einer gelungenen Integration auszugehen; insbesondere der Umstand, dass alle Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zum Teil sehr erfolgreich die Schule besuchen bzw. abgeschlossen haben und sozial stark engagiert und auch integriert sind, lässt auch auf eine ausreichende Integration des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. den Willen sich weiterhin in die österreichische Gesellschaft zu integrieren schließen. Auch in dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde XXXX vom 20.06.2010 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer durch ihr bisheriges Verhalten Gewähr dafür bieten, dass sie zur Republik Österreich bejahend eingestellt sind und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen.In Gesamtbetrachtung aller Beschwerdeführer ist insgesamt von einer gelungenen Integration auszugehen; insbesondere der Umstand, dass alle Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zum Teil sehr erfolgreich die Schule besuchen bzw. abgeschlossen haben und sozial stark engagiert und auch integriert sind, lässt auch auf eine ausreichende Integration des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. den Willen sich weiterhin in die österreichische Gesellschaft zu integrieren schließen. Auch in dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch 40 vom 20.06.2010 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführer durch ihr bisheriges Verhalten Gewähr dafür bieten, dass sie zur Republik Österreich bejahend eingestellt sind und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen.

Allerdings ist bei sämtlichen Beschwerdeführern im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen, dass gegenüber den Beschwerdeführern mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.07.2006 rechtskräftige Ausweisungen ergingen. Dieser - im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer jedenfalls nicht darauf vertrauen durften, im Bundesgebiet zu bleiben, stark für eine Ausweisung sprechende - Umstand wird jedoch dadurch relativiert, dass sich die Beschwerdeführer den ausgesprochenen Ausweisungen nach "Serbien, Provinz Kosovo" nicht widersetzten, wenn sie auch nicht in ihr Heimatland zurückkehrten, sondern illegal nach Schweden weiterreisten, wo sie ebenfalls Asylanträge stellten.

Im Zusammenhang mit der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und des damit verbundenen mehrjährigen Bezuges von Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes ist festzuhalten, dass dieser Umstand die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes zwar wesentlich verstärkt, jedoch im Hinblick darauf, dass sowohl der Erst- als auch der Viertbeschwerdeführer ernsthaft um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bzw. einer Lehrstelle bemüht waren und Einstellungszusagen vorlegten, ins Treffen geführt werden muss, dass der arbeitswillige Erstbeschwerdeführer und die mittlerweile erwachsenen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sich um den Erhalt von Arbeitsbewilligungen bemühen und möglichst rasch einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen wollen und so zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie beitragen würden. Auch ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Drittbeschwerdeführer über einen erfolgreichen Abschluss an der XXXX verfügt, was auch ihm den Erhalt einer entsprechenden Beschäftigung in angemessener Zeit erleichtern sollte.Im Zusammenhang mit der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und des damit verbundenen mehrjährigen Bezuges von Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes ist festzuhalten, dass dieser Umstand die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes zwar wesentlich verstärkt, jedoch im Hinblick darauf, dass sowohl der Erst- als auch der Viertbeschwerdeführer ernsthaft um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bzw. einer Lehrstelle bemüht waren und Einstellungszusagen vorlegten, ins Treffen geführt werden muss, dass der arbeitswillige Erstbeschwerdeführer und die mittlerweile erwachsenen Dritt- und Viertbeschwerdeführer sich um den Erhalt von Arbeitsbewilligungen bemühen und möglichst rasch einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen wollen und so zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie beitragen würden. Auch ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Drittbeschwerdeführer über einen erfolgreichen Abschluss an der römisch 40 verfügt, was auch ihm den Erhalt einer entsprechenden Beschäftigung in angemessener Zeit erleichtern sollte.

Berücksichtigt man alle diese verschiedenen Aspekte in ihrer Kombination und in ihren Auswirkungen im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat, so überwiegen im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführer die - aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer und der bereits im Jahr 2006 erfolgten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen - gewiss in hohem Maße bestehenden öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann eine Ausweisung insbesondere aufgrund der zum Teil vorbildhaften Integration der Kinder im gegenständlichen Fall nicht als zur Erreichung des Zieles eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten oder als zwingendes soziales Bedürfnis unbedingt notwendig angesehen werden, zumal auch alle Beschwerdeführer unbescholten sind und mit Ausnahme der (einmaligen) illegalen Einreise dem Asylgerichtshof bislang keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung betreffend die Beschwerdeführer bekannt geworden sind und solche auch seitens des Bundesasylamtes nicht bekannt gegeben wurden.

Im Zusammenhang mit der Fünftbeschwerdeführerin ist weiters festzuhalten, dass aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.06.2011 nunmehr festgestellt werden konnte, dass XXXX, eine ehemalige Schulkollegin der Fünftbeschwerdeführerin, unter dem Namen der Fünftbeschwerdeführerin zwei Jugendstraftaten verübt hat und im Strafregister mit dem Aliasnamen der Fünftbeschwerdeführerin ausgewiesen wird. Die Fünftbeschwerdeführerin selbst ist unbescholten.Im Zusammenhang mit der Fünftbeschwerdeführerin ist weiters festzuhalten, dass aufgrund der Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.06.2011 nunmehr festgestellt werden konnte, dass römisch 40 , eine ehemalige Schulkollegin der Fünftbeschwerdeführerin, unter dem Namen der Fünftbeschwerdeführerin zwei Jugendstraftaten verübt hat und im Strafregister mit dem Aliasnamen der Fünftbeschwerdeführerin ausgewiesen wird. Die Fünftbeschwerdeführerin selbst ist unbescholten.

Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit (gerade noch) die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Die von der belangten Behörde verfügten Ausweisungen erweisen sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig ist Art. 8 Abs. 2 EMRK.Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit (gerade noch) die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Die von der belangten Behörde verfügten Ausweisungen erweisen sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig ist Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Der erkennende Gerichtshof kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieser Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer - insbesondere im Interesse und Wohl der noch minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen - unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der erkennende Gerichtshof kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieser Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer - insbesondere im Interesse und Wohl der noch minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen - unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist.

Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerinnen gemäß § 44 aDiese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 44, a

NAG.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.). Gemäß dieser Rechtsprechung konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.). Gemäß dieser Rechtsprechung konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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