TE AsylGH Beschluss 2011/11/23 B7 418925-2/2011

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Veröffentlicht am 23.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B7 418.925-2/2011/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. 11 13.386, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. 11 13.386, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2011 aus dem Stande der Strafhaft den gegenständlichen, nunmehr bereits fünften Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, Zl. B7 418.925-1/2011/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.04.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zl. 10 06.139-EAST Ost, mit dem der vierte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen worden war (Spruchpunkt II), gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zur Darstellung des gesamten bisherigen Verfahrensgeschehens und der diesbezüglichen Erwägungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, mit dem auch das vierte, vom Beschwerdeführer betriebene Asylverfahren rechtskräftig negativ unter Einschluss des Ausspruches einer Ausweisung nach Mazedonien entschieden wurde, werden die in diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011 getätigten Ausführungen zunächst hier vollständig wiedergegeben:Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, Zl. B7 418.925-1/2011/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.04.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zl. 10 06.139-EAST Ost, mit dem der vierte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen worden war (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Zur Darstellung des gesamten bisherigen Verfahrensgeschehens und der diesbezüglichen Erwägungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, mit dem auch das vierte, vom Beschwerdeführer betriebene Asylverfahren rechtskräftig negativ unter Einschluss des Ausspruches einer Ausweisung nach Mazedonien entschieden wurde, werden die in diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011 getätigten Ausführungen zunächst hier vollständig wiedergegeben:

"Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reiste - genau ist dies allerdings nicht mehr zu klären - erstmals im Jahr 1995 illegal nach Österreich ein. Im Jahr 2002 wurde über ihm die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen.Der Beschwerdeführer reiste - genau ist dies allerdings nicht mehr zu klären - erstmals im Jahr 1995 illegal nach Österreich ein. Im Jahr 2002 wurde über ihm die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer schließlich am 11.12.2002 in Österreich seinen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen dieses Asylverfahrens brachte er vor, in Mazedonien geboren zu sein, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein und der albanischen Volksgruppe anzugehören. Er sei, wie er betonte, ein ethnischer Albaner aus Mazedonien. Er stelle einen Asylantrag, weil er gesucht werde, weil er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, das sei alles, er sei 2002 nach Österreich gekommen. Außerdem habe er im Jahr 2001 an Demonstrationen teilgenommen, nun habe er Angst vor einer Haftstrafe wegen einer Demonstration. Mit am 30.04.2003 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde dieser erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig ist. Eine Berufung wurde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes nicht erhoben. Dieses erste Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer schließlich am 11.12.2002 in Österreich seinen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Rahmen dieses Asylverfahrens brachte er vor, in Mazedonien geboren zu sein, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein und der albanischen Volksgruppe anzugehören. Er sei, wie er betonte, ein ethnischer Albaner aus Mazedonien. Er stelle einen Asylantrag, weil er gesucht werde, weil er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, das sei alles, er sei 2002 nach Österreich gekommen. Außerdem habe er im Jahr 2001 an Demonstrationen teilgenommen, nun habe er Angst vor einer Haftstrafe wegen einer Demonstration. Mit am 30.04.2003 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde dieser erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig ist. Eine Berufung wurde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes nicht erhoben. Dieses erste Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Am 23.12.2004 stellte der Beschwerdeführer - abermals aus dem Stande der Schubhaft - neuerlich in Österreich einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Auch im Rahmen dieses Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein und der albanischen Volksgruppe anzugehören. Im Bezug auf seine Fluchtgründe führte er aus, es seien immer noch die selben Asylgründe wie im ersten Verfahren, er dürfe nicht zurückgehen, weder nach Mazedonien noch nach Serbien, falls er nach Serbien zurückkehre, habe er als Albaner keine Chance. Der serbische und der mazedonische Geheimdienst würden ihn suchen, er sei Fotograf von Beruf, ein Foto von ihm sei in einer albanischen Zeitschrift veröffentlicht worden, dieses Foto zeige, wie Albaner und Roma umgebracht würden. Der Geheimdienst habe ihn in Österreich im Jahr 1991 verprügelt und ihn nach den Kassetten gefragt - was in der Folge vom Beschwerdeführer relativiert wurde, indem er angab, er habe die Daten durcheinander gebracht -, bereits im ersten Asylverfahren habe er angegeben, dass er geflohen sei, weil er bei vielen Protesten dabei gewesen sei und sich für die albanischen Rechte in Mazedonien engagiert habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2005, Zl. 04 25.727-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23.12.2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 10.02.2005, wurde keine Berufung erhoben; auch dieses zweite Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.Am 23.12.2004 stellte der Beschwerdeführer - abermals aus dem Stande der Schubhaft - neuerlich in Österreich einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Auch im Rahmen dieses Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein und der albanischen Volksgruppe anzugehören. Im Bezug auf seine Fluchtgründe führte er aus, es seien immer noch die selben Asylgründe wie im ersten Verfahren, er dürfe nicht zurückgehen, weder nach Mazedonien noch nach Serbien, falls er nach Serbien zurückkehre, habe er als Albaner keine Chance. Der serbische und der mazedonische Geheimdienst würden ihn suchen, er sei Fotograf von Beruf, ein Foto von ihm sei in einer albanischen Zeitschrift veröffentlicht worden, dieses Foto zeige, wie Albaner und Roma umgebracht würden. Der Geheimdienst habe ihn in Österreich im Jahr 1991 verprügelt und ihn nach den Kassetten gefragt - was in der Folge vom Beschwerdeführer relativiert wurde, indem er angab, er habe die Daten durcheinander gebracht -, bereits im ersten Asylverfahren habe er angegeben, dass er geflohen sei, weil er bei vielen Protesten dabei gewesen sei und sich für die albanischen Rechte in Mazedonien engagiert habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2005, Zl. 04 25.727-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23.12.2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 10.02.2005, wurde keine Berufung erhoben; auch dieses zweite Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Am 01.03.2007 stellte der Beschwerdeführer - diesmal aus dem Stande der Strafhaft - abermals in Österreich einen (nunmehr bereits dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen dieses nunmehr dritten Asylverfahrens behauptete der Beschwerdeführer erstmals, staatenlos zu sein, dies seit dem Jahr 1990, und der Volksgruppe der Roma anzugehören. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich, welche österreichische Staatsangehörige sei, diese habe zwei Kinder, welche ihren Namen tragen würden, auch diese seien österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer sei am 28.11.2006 mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX geflogen, dies mit einem gefälschten kroatischen Reisepass. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Roma und sei in seiner Heimat von der albanischen Politik verfolgt. Seine Mutter sei durch eine Autobombe getötet und sein Vater schwer verletzt worden. Seit diesem Attentat sitze sein Vater im Rollstuhl. Die Bombe sei im Auto des Beschwerdeführers versteckt gewesen. Der Grund für den Anschlag gehe auf den Krieg zurück. Er sei Fotograf und habe viele Beweisfotos im Krieg gemacht. Seither werde er von der albanischen Partei und Polizei bedroht und verfolgt. Nach dem Bombenangriff habe er einen Brief von dieser Partei bekommen, in diesem Brief sei er bedroht worden, dass er der nächste Tote sein werde. Er habe Angst um sein Leben, daher könne er nicht in seine Heimat zurück. Er habe auf seinem Laptop in Mazedonien genug Beweismittel, der Laptop sei in Mazedonien versteckt. Er sei der Ansicht, dass er staatenlos sei, weil er für die mazedonischen Behörden nicht existiere und daher keine Papiere und keine Ausweise bekomme. Da der Beschwerdeführer in der Folge eine Ladung zu einer weiteren Einvernahme in diesem Asylverfahren nicht Folge leistete und sein tatsächlicher Aufenthalt trotz durchgeführter Ermittlungen durch das Bundesasylamtes nicht herausgefunden werden konnte - seit dem 05.03.2007 war der Beschwerdeführer nicht mehr in Schub- bzw. Strafhaft aufhältig und in der Folge nicht mehr auffindbar -, wurde dieses dritte Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 26.03.2007 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Da entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 2 AsyG 2005 nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist und innerhalb dieser zwei Jahren ab Einstellung des Verfahrens weder der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort bekannt gab noch dieser amtswegig bekannt wurde, war und ist eine Fortsetzung dieses dritten Asylverfahrens nicht mehr zulässig und ist dieses dritte Asylverfahren ebenfalls abgeschlossen.Im Rahmen dieses nunmehr dritten Asylverfahrens behauptete der Beschwerdeführer erstmals, staatenlos zu sein, dies seit dem Jahr 1990, und der Volksgruppe der Roma anzugehören. Er habe eine Lebensgefährtin in Österreich, welche österreichische Staatsangehörige sei, diese habe zwei Kinder, welche ihren Namen tragen würden, auch diese seien österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer sei am 28.11.2006 mit dem Flugzeug von römisch 40 nach römisch 40 geflogen, dies mit einem gefälschten kroatischen Reisepass. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Roma und sei in seiner Heimat von der albanischen Politik verfolgt. Seine Mutter sei durch eine Autobombe getötet und sein Vater schwer verletzt worden. Seit diesem Attentat sitze sein Vater im Rollstuhl. Die Bombe sei im Auto des Beschwerdeführers versteckt gewesen. Der Grund für den Anschlag gehe auf den Krieg zurück. Er sei Fotograf und habe viele Beweisfotos im Krieg gemacht. Seither werde er von der albanischen Partei und Polizei bedroht und verfolgt. Nach dem Bombenangriff habe er einen Brief von dieser Partei bekommen, in diesem Brief sei er bedroht worden, dass er der nächste Tote sein werde. Er habe Angst um sein Leben, daher könne er nicht in seine Heimat zurück. Er habe auf seinem Laptop in Mazedonien genug Beweismittel, der Laptop sei in Mazedonien versteckt. Er sei der Ansicht, dass er staatenlos sei, weil er für die mazedonischen Behörden nicht existiere und daher keine Papiere und keine Ausweise bekomme. Da der Beschwerdeführer in der Folge eine Ladung zu einer weiteren Einvernahme in diesem Asylverfahren nicht Folge leistete und sein tatsächlicher Aufenthalt trotz durchgeführter Ermittlungen durch das Bundesasylamtes nicht herausgefunden werden konnte - seit dem 05.03.2007 war der Beschwerdeführer nicht mehr in Schub- bzw. Strafhaft aufhältig und in der Folge nicht mehr auffindbar -, wurde dieses dritte Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 26.03.2007 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Da entsprechend der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AsyG 2005 nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist und innerhalb dieser zwei Jahren ab Einstellung des Verfahrens weder der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort bekannt gab noch dieser amtswegig bekannt wurde, war und ist eine Fortsetzung dieses dritten Asylverfahrens nicht mehr zulässig und ist dieses dritte Asylverfahren ebenfalls abgeschlossen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot wegen seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich erlassen; auf diese strafgerichtlichen Verurteilungen und das unbefristete Rückkehrverbot wird nachfolgend noch einzugehen sein.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot wegen seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich erlassen; auf diese strafgerichtlichen Verurteilungen und das unbefristete Rückkehrverbot wird nachfolgend noch einzugehen sein.

Am 13.07.2010 stellte der Beschwerdeführer, welcher in Österreich auch schon unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit: Griechenland, in Erscheinung trat, abermals aus dem Stande der Strafhaft neuerlich in Österreich den verfahrensgegenständlichen - nunmehr bereits vierten - Antrag auf internationalen Schutz.Am 13.07.2010 stellte der Beschwerdeführer, welcher in Österreich auch schon unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Griechenland, in Erscheinung trat, abermals aus dem Stande der Strafhaft neuerlich in Österreich den verfahrensgegenständlichen - nunmehr bereits vierten - Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Einvernahme nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei staatenlos und gehöre der mazedonischen Volksgruppe an. Er verfüge über einen abgelaufenen mazedonischen Reisepass, welcher ihm von der Polizei in Mazedonien ausgestellt worden sei, in dem allerdings fehlerhaft das Jahr XXXX als Geburtsjahr eingetragen sei, er sei aber XXXX geboren. Er habe in Österreich zwar keine Angehörigen, jedoch eine Freundin bzw. Lebensgefährtin. Nach seiner letzten Asylantragstellung im Frühjahr 2007 habe er sich zunächst bei seiner Lebensgefährtin an deren Adresse im XXXX aufgehalten. Seinen Lebensunterhalt habe er sich damals mit Geld finanziert, das er während seiner vorangegangenen Haft verdient habe, zudem sei er auch von seiner Lebensgefährtin unterstützt worden, da er kostenlos bei ihr wohnen habe können. Einer Arbeit sei er damals nicht nachgegangen. Im Mai 2007 habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus Österreich entschlossen, ohne den Ausgang seines laufenden - dritten - Asylverfahrens abzuwarten. Er sei damals nach Serbien, konkret nach Belgrad gereist und habe sich dort eine kleine Wohnung gemietet. In Belgrad sei er in seinem erlernten Beruf als Koch tätig gewesen. Er habe keine Heimat, sei staatenlos, er fühle sich keiner der heutigen Nationen angehörig. Er besitze zwar einen mazedonischen Reispass, der schon abgelaufen sei, aber damals sei ihm dieser Reisepass ausgestellt worden, um das Land zu verlassen, ihn habe damals keine Nation wirklich aufnehmen wollen. Im Oktober 2009 habe sich der Beschwerdeführer schließlich wieder zur Ausreise aus Serbien und zur neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich entschlossen. In Österreich habe er Ende Oktober 2009 Aufenthalt bei ihm bekannten Landsleuten im XXXX genommen, in der Folge habe er von Gelegenheitsjobs gelebt. Unterkunft habe er während dieser Zeit großteils bei seiner Lebensgefährtin im XXXX, aber auch bei verschiedenen Landsleuten in XXXX genommen, polizeilich gemeldet sei er aber nirgendwo gewesen. Bis zu seiner Festnahme im Dezember 2009 habe er problemlos hier in Österreich arbeiten und leben können. Was seine Gründe für die neuerliche Asylantragstellung betreffe, so werde er seit dem Jahr 2007 in seinem Herkunftsland Mazedonien als Waffenhändler gesucht. Im Jänner 2007 seien in Mazedonien zwei oder drei LKW mit Waffen beschlagnahmt worden, im Zusammenhang mit diesen Waffen sei in Mazedonien auch sein Name genannt worden, er solle hinter dem Waffenhandel stecken. Sein Name sei in Mazedonien auch in Zeitungsberichten und anderen Medien in diesem Zusammenhang genannt worden, er werde deshalb von den mazedonischen Behörden gesucht. Er besitze diesbezüglich auch Zeitungsausschnitte, in welchen auch sein Name zu finden sei. Er habe sie aber an einem geheimen Ort deponiert, er werde sie zur entsprechenden Zeit seinem Anwalt Dr. PHILLIP übergeben und den österreichischen Asylbehörden vorlegen. Abgesehen davon habe er für die fragliche Zeit, als der Waffenhandel aufgedeckt worden sei, ein Alibi, denn er sei nämlich im Jänner 2007 in Österreich inhaftiert gewesen, konkret sei dies von Dezember 2006 bis März 2007 in der Justizanstalt XXXX gewesen. Er fürchte nun, dass er von den mazedonischen Behörden inhaftiert werde, ihn würde in jedem Fall eine Freiheitsstrafe von mindestens 15 Jahren erwarten. Er könne seine Befürchtungen durch Zeitungsausschnitte belegen, diese habe er aber, wie bereits erwähnt, an einem geheimen Ort deponiert und werde sie zur gegebenen Zeit seinem Anwalt Dr. PHILIP übergeben. Er ersuche, dass der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIP beigezogen werde.Im Rahmen der Einvernahme nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei staatenlos und gehöre der mazedonischen Volksgruppe an. Er verfüge über einen abgelaufenen mazedonischen Reisepass, welcher ihm von der Polizei in Mazedonien ausgestellt worden sei, in dem allerdings fehlerhaft das Jahr römisch 40 als Geburtsjahr eingetragen sei, er sei aber römisch 40 geboren. Er habe in Österreich zwar keine Angehörigen, jedoch eine Freundin bzw. Lebensgefährtin. Nach seiner letzten Asylantragstellung im Frühjahr 2007 habe er sich zunächst bei seiner Lebensgefährtin an deren Adresse im römisch 40 aufgehalten. Seinen Lebensunterhalt habe er sich damals mit Geld finanziert, das er während seiner vorangegangenen Haft verdient habe, zudem sei er auch von seiner Lebensgefährtin unterstützt worden, da er kostenlos bei ihr wohnen habe können. Einer Arbeit sei er damals nicht nachgegangen. Im Mai 2007 habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus Österreich entschlossen, ohne den Ausgang seines laufenden - dritten - Asylverfahrens abzuwarten. Er sei damals nach Serbien, konkret nach Belgrad gereist und habe sich dort eine kleine Wohnung gemietet. In Belgrad sei er in seinem erlernten Beruf als Koch tätig gewesen. Er habe keine Heimat, sei staatenlos, er fühle sich keiner der heutigen Nationen angehörig. Er besitze zwar einen mazedonischen Reispass, der schon abgelaufen sei, aber damals sei ihm dieser Reisepass ausgestellt worden, um das Land zu verlassen, ihn habe damals keine Nation wirklich aufnehmen wollen. Im Oktober 2009 habe sich der Beschwerdeführer schließlich wieder zur Ausreise aus Serbien und zur neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich entschlossen. In Österreich habe er Ende Oktober 2009 Aufenthalt bei ihm bekannten Landsleuten im römisch 40 genommen, in der Folge habe er von Gelegenheitsjobs gelebt. Unterkunft habe er während dieser Zeit großteils bei seiner Lebensgefährtin im römisch 40 , aber auch bei verschiedenen Landsleuten in römisch 40 genommen, polizeilich gemeldet sei er aber nirgendwo gewesen. Bis zu seiner Festnahme im Dezember 2009 habe er problemlos hier in Österreich arbeiten und leben können. Was seine Gründe für die neuerliche Asylantragstellung betreffe, so werde er seit dem Jahr 2007 in seinem Herkunftsland Mazedonien als Waffenhändler gesucht. Im Jänner 2007 seien in Mazedonien zwei oder drei LKW mit Waffen beschlagnahmt worden, im Zusammenhang mit diesen Waffen sei in Mazedonien auch sein Name genannt worden, er solle hinter dem Waffenhandel stecken. Sein Name sei in Mazedonien auch in Zeitungsberichten und anderen Medien in diesem Zusammenhang genannt worden, er werde deshalb von den mazedonischen Behörden gesucht. Er besitze diesbezüglich auch Zeitungsausschnitte, in welchen auch sein Name zu finden sei. Er habe sie aber an einem geheimen Ort deponiert, er werde sie zur entsprechenden Zeit seinem Anwalt Dr. PHILLIP übergeben und den österreichischen Asylbehörden vorlegen. Abgesehen davon habe er für die fragliche Zeit, als der Waffenhandel aufgedeckt worden sei, ein Alibi, denn er sei nämlich im Jänner 2007 in Österreich inhaftiert gewesen, konkret sei dies von Dezember 2006 bis März 2007 in der Justizanstalt römisch 40 gewesen. Er fürchte nun, dass er von den mazedonischen Behörden inhaftiert werde, ihn würde in jedem Fall eine Freiheitsstrafe von mindestens 15 Jahren erwarten. Er könne seine Befürchtungen durch Zeitungsausschnitte belegen, diese habe er aber, wie bereits erwähnt, an einem geheimen Ort deponiert und werde sie zur gegebenen Zeit seinem Anwalt Dr. PHILIP übergeben. Er ersuche, dass der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIP beigezogen werde.

Am 16.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX eine Verfahrungsanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, mit welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Diese mit 16.07.2010 datierte Mitteilung wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt und am 21.07.2010 von der Justizanstalt XXXX an das Bundesasylamt in Telefaxweg rückübermittelt.Am 16.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 eine Verfahrungsanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, mit welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Diese mit 16.07.2010 datierte Mitteilung wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt und am 21.07.2010 von der Justizanstalt römisch 40 an das Bundesasylamt in Telefaxweg rückübermittelt.

Am 10.08.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass eine Vollmachtsbekanntgabe eines Rechtsvertreters dem Akt des Bundesaslyamtes nicht zu entnehmen ist. Im Rahmen dieser Niederschrift gab der Beschwerdeführer auf die Frage des Bundesasylamtes, ob er einen Vertreter oder Anwalt habe, an, ja, er habe einen Rechtsanwalt, nämlich Mag. PHILIP. Er nehme aber zur Kenntnis, dass er bis zum Einlangen einer Vollmacht vor dem Bundesasylamt als unvertreten gelte. Weiters wolle der Beschwerdeführer festhalten, dass ihm der Einvernahmetermin nicht angekündigt worden sei und so habe er den Anwalt nicht verständigen können, dass er seine Beweise vorlege. Bei diesen Beweisen handle es sich um ein Videoband und Dokumente. Es seien politische Dokumente über Sachen, die in Mazedonien gemacht worden seien. Das sei alles. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sich diese Dokumente nicht auf seine Angaben in der Erstbefragung zu den Vorwürfen mit Waffenhandel beziehen würden. Er wolle eine Möglichkeit haben, dass er seine Beweise vorlege, ihm gehe es darum, darzustellen, dass Mazedonien kein Rechtsstaat sei. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein neuer Einvernahmetermin anberaumt werde, von dem der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt werde; der Beschwerdeführer wurde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vollmachtsbekanntgabe durch den den Beschwerdeführer angeblich vertretenden Rechtsanwalt erforderlich sei, weiters wurde dem Beschwerdeführer zur Vorlage der von ihm angekündigten Beweismittel im Rahmen dieser Einvernahme am 10.08.2010 eine Frist bis 24.08.2010 eingeräumt. Diese Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt.

Am 05.04.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass eine Vollmachtsbekanntgabe durch einen allfälligen Rechtsvertreter auch bis zu dieser Einvernahme gegenüber dem Bundesasylamt nicht erfolgt war. Diese Einvernahme am 05.04.2011 gestaltete sich wie folgt:

"Frage: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen

können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in

Ihrem Asylverfahren?

Antwort: Ja, ich werde vertreten.

Anmerkung: Im Akt befindet sich keine Vollacht!

Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH oder in Island Verwandte, zu denen

ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

Antwort: In Österreich habe ich eine Freundin.

Frage: Name, Geb.Datum, Aufenthaltsstatus!

Antwort: XXXX. Sie hat eine Niederlassungsbewilligung. Sie ist bosnischeAntwort: römisch 40 . Sie hat eine Niederlassungsbewilligung. Sie ist bosnische

StA.

Vorhalt: Warum geben Sie ein falsches Geb.Datum an. Laut Kopie Ihres RP sind Sie am XXXX geboren und nicht im Jahre XXXX!!!Vorhalt: Warum geben Sie ein falsches Geb.Datum an. Laut Kopie Ihres RP sind Sie am römisch 40 geboren und nicht im Jahre XXXX!!!

Antwort: Ja, ich bin am XXXX geboren. Der RP ist gefälscht.Antwort: Ja, ich bin am römisch 40 geboren. Der RP ist gefälscht.

Frage: Sind Ihre Gründe für gegenständlichen Asylantrag, die, welche Sie bei Ihrer ersten Antragstellung vorgebracht haben, die Selben? Können Sie neue Beweismittel

vorlegen?

Antwort: Ich habe im Jahr 2010 einen Asylantrag gestellt. Die Gründe sind noch aktuell. Es gibt aber auch neue Gründe dazu.

Frage: Die da wären?!

Antwort: Im August 2010 hätte ich einen Termin haben sollen. Ich bekam aber keine Ladung. Bei diesem Termin war ausgemacht, dass ich eine Kassette als Beweis mitnehme. Die Kassette würde all meine Gründe beweisen. Es geht um mein Leben.

Vorhalt: Sie haben bei der letzten EV eine Frist bis 24.08.2010 bekommen, um die Kassette vorzulegen. Mittlerweile haben wir den 05.04.2011. Sie haben die Kassette bis heute nicht vorgelegt! Was wollen Sie dazu angeben?

Antwort: Ich habe keinen Termin bekommen. Ich habe keine Ladung bekommen und es hat sich keiner bei mir gemeldet.

Vorhalt: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005Vorhalt: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005

übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (....) Wollen Sie etwas angeben?

Antwort: Warum geben Sie mir keine Möglichkeit etwas zu sagen und zu beweisen? Geben Sie

mir eine neue Frist, damit ich Beweise vorlegen kann.

Vorhalt: Sie stellten Ihren Asylantrag bereits im Juli 2010. Sie legten bis heute keine Beweismittel vor. Warum sollte Ihnen daher von Seiten des BAA nochmals eine Frist gewährt werden?!

Antwort: Ich möchte eine Möglichkeit haben, Beweismaterial vorzulegen. Es wurden vier Menschen getötet. Es geht um mein Leben."

Während der Rückübersetzung dieser Niederschrift vom 05.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe Dokumente; entsprechend dem Einvernahmeprotokoll legte der Beschwerdeführer undatierte Zeitungsartikel vor, welche auf Aktseite 141 des Aktes des Bundesasylamtes als Beilage 1 in Kopie zum Akt genommen wurden. In dem einem Zeitungsartikel geht es entsprechend der Niederschrift darum, dass Albaner in Mazedonien diskriminiert würden, der Beschwerdeführer wird namentlich nicht erwähnt, es handelt sich um einen allgemeinen Artikel. Bei dem anderen Artikel geht es darum, dass internationale Experten einen Vorfall, bei dem angeblich sechs Albaner von den mazedonischen Behörden getötet worden seien, untersuchen sollten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zl. 10 06.139 EAST Ost, wurde der - vierte - Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zl. 10 06.139 EAST Ost, wurde der - vierte - Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.04.2011, erhob der Beschwerdeführer - nunmehr anwaltlich vertreten, allerdings nicht durch Rechtsanwalt Dr. Philip - mit Anwaltsschriftsatz vom 15.04.2011 fristgerecht Beschwerde, welche dem Asylgerichtshof am 21.04.2011 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall zu treffende Ausweisungsentscheidung sind neben den bereits im Verfahrensgang dargestellten Elementen darüber hinaus folgende Feststellungen maßgeblich:

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 223/2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 223 /, 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 2. Satz, 2. Fall und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren unbedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 2. Satz, 2. Fall und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren unbedingt verurteilt.

Mit - dem bereits erwähnten - Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der am XXXX durch das Landesgericht XXXX erfolgten Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses Rückkehrverbot ist nach wie vor aufrecht.Mit - dem bereits erwähnten - Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen der am römisch 40 durch das Landesgericht römisch 40 erfolgten Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses Rückkehrverbot ist nach wie vor aufrecht.

Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 15.04.2011 erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Vorab ist den Beschwerdeausführungen, das Bundesasylamt habe den am 13.07.2010 gestellten Folgeantrag zu Unrecht zurückgewiesen, weil das Bundesasylamt den Antrag wegen Überschreitung der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 1 AsylG zulassen und in Folge inhaltlich behandeln hätte müssen, Folgendes entgegenzuhalten:Vorab ist den Beschwerdeausführungen, das Bundesasylamt habe den am 13.07.2010 gestellten Folgeantrag zu Unrecht zurückgewiesen, weil das Bundesasylamt den Antrag wegen Überschreitung der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz eins, AsylG zulassen und in Folge inhaltlich behandeln hätte müssen, Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ist, wenn das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Einbringen des Antrages auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, der Antrag zuzulassen, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies u.a. auch dann nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 AsylG erfolgt ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ist, wenn das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Einbringen des Antrages auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, der Antrag zuzulassen, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies u.a. auch dann nicht, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 AsylG erfolgt ist.

Gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG hat das Bundesasylamt nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG).Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG hat das Bundesasylamt nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG).

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 13.07.2010 gestellt und eingebracht. Am 16.07.2010 - sohin innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 - wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung im Sinne des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG aber mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall gilt daher die 20-Tages-Frist, nach deren Ablauf der Antrag zuzulassen wäre, nicht. Entgegen den Beschwerdeausführungen war das Verfahren daher im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen und wurde auch nicht zugelassen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher schon aus diesem Grunde ins Leere.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 13.07.2010 gestellt und eingebracht. Am 16.07.2010 - sohin innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 - wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG aber mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall gilt daher die 20-Tages-Frist, nach deren Ablauf der Antrag zuzulassen wäre, nicht. Entgegen den Beschwerdeausführungen war das Verfahren daher im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen und wurde auch nicht zugelassen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher schon aus diesem Grunde ins Leere.

Wie bereits durch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, bringt der Beschwerdeführer zwar im Verhältnis zu den vorangegangenen Asylverfahren neue Fluchtgründe vor, jedoch vermochte der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Fluchtgründe nicht einmal ansatzweise einen glaubhaften Kern darzutun.

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten und zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren jeweils angab, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein und der albanischen Volksgruppe anzugehören, dies auch unter Bezugnahme auf mit dieser Volksgruppenzugehörigkeit in Verbindung zu setzende Fluchtgründe. Im dritten Asylverfahren, basierend auf der Asylantragstellung am 01.03.2007, gab der Beschwerdeführer nunmehr erstmals an, staatenlos zu sein und der Volksgruppe der Roma anzugehören. Im gegenständlichen Asylverfahren gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2010 erstmals an, der mazedonischen Volksgruppe anzugehören, um in weiterer Folge im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.04.2011 Zeitungsartikel vorzulegen, welche dartun sollen, dass ethnische Albaner in Mazedonien diskriminiert würden. Schon unter diesem Aspekt ist die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers als zweifelhaft anzusehen. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer sämtliche bisherigen vier Anträge auf Gewährung von Asyl (bzw. auf internationalen Schutz) aus dem Stande der Schub- bzw. Strafhaft. Auch dieser Aspekt, welcher in dieser Häufung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Zweck nahelegt, allfällige künftige fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern, kann nicht geeignet sein, das Vorliegen allfälliger tatsächlicher asylrelevanter Asylgründe glaubhaft darzutun. Selbiges gilt - ganz abgesehen davon, dass im Akt des Bundesasylamtes der mazedonische Reisepass des Beschwerdeführers, wenngleich dieser auch nur bis zum Jahr 2004 gültig war, aufliegt - auch für die nunmehrige Behauptung, der Beschwerdeführer sei staatenlos.

Insbesondere aber ist im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren erstatteten Verfolgungsbehauptungen darauf hinzuweisen, dass diese in einer völlig unkonkreten und allgemeinen Art und Weise vorgebracht wurden. So gab der Beschwerdeführer lediglich an, er sei nach seinem letzten Aufenthalt im Jahr 2007 gar nicht nach Mazedonien zurückgekehrt, sondern nach Serbien gegangen. Dennoch werde er seit dem Jahr 2007 wegen Vorfällen im Jahr 2007 in seinem Herkunftsland Mazedonien als Waffenhändler gesucht. Nähere Angaben wolle er aber nicht machen, diese werde er im Beisein seines Rechtsanwaltes tätigen, auch werde er zu gegebener Zeit Belege seinem Rechtsanwalt Dr. PHILIP übergeben und diese zu gegebener Zeit auch im Asylverfahren vorlegen. Diese Ausführungen tätigte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2010. Am 10.08.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, auch im Rahmen dieser Einvernahme war der Beschwerdeführer nicht bereit, konkretere Angaben zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen vorzulegen. Im Rahmen dieser Einvernahme am 10.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Vorlage der vom Beschwerdeführer angekündigten Beweismittel bis zum 24.08.2010 eingeräumt sowie der Beschwerdeführer ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass bisher keine Vollmacht eines Rechtsvertreters vorliege und er diese beibringen müsse. Eine Vollmachtvorlage erfolgte aber im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht. Auch erfolgte bis 24.08.2010 keine Vorlage von angekündigten Beweismitteln. Etwa ein halbes Jahr später, am 05.04.2011 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt statt, im Rahmen dieser Einvernahme beantwortete er die Frage, ob er Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente habe, die er vorlegen könne und welche er bisher noch nicht vorgelegt habe, mit nein. Dafür gab er an, beim letzten Termin im August 2010 sei ausgemacht worden, dass er eine Kassette als Beweismittel mitnehme, die Kassette würde alle seine Gründe beweisen. Warum der Beschwerdeführer die Kassette bisher nicht vorlegte bzw. nicht einmal zum Einvernahmetermin am 05.04.2011 mitbrachte, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründen. Auch nach diesem Einvernahmetermin am 05.04.2011 bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes am 13.04.2011 legte der Beschwerdeführer keinerlei Belege für seine völlig allgemein und unkonkret gehaltenen Behauptungen vor. Vom 13.07.2010 bis zum 13.04.2011 erfolgte daher entgegen der permanenten Ankündigungen des Beschwerdeführers und trotz eingeräumter diesbezüglicher Fristen keinerlei Vorlage irgendwelcher Belege.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann in dieser Allgemeinheit und Unkonkretheit allerdings nicht geeignet sein, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun und ist daher nicht geeignet, auch nur annähernd einen glaubhaften Kern seines im nunmehrigen vierten Asylverfahren getätigten Vorbringens darzutun. In der Beschwerde wird im Übrigen den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes überhaupt nicht entgegengetreten.

Sofern in der Beschwerde - erstmals im gegenständlichen vierten Asylverfahren - zum Ausdruck gebracht wird, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Roma an, die ethnische Diskriminierung gerade bei Roma sei in Mazedonien noch nicht abgebaut, Roma würden nach wie vor im gesamten Ex-Jugoslawien, besonders aber auch in Mazedonien, verfolgt, so ist zum Einen daraufhin zu weisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen vierten Asylverfahren im Rahmen seiner Antragstellung ursprünglich angab, der mazedonischen Volksgruppe anzugehören, um in weiterer Folge ein diffuses Vorbringen in Bezug auf die Diskriminierung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe zu tätigen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, darf aber die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes durch die Beschwerdeinstanz ausschließlich an Hand jener Gründen erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung (Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Das erstmals im nunmehrigen vierten Asylverfahren im Rahmen der Beschwerde getätigte Vorbringen, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Roma an, hat daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Zum Anderen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten und zweiten Asylverfahren vorbrachte, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein und der albanischen Volksgruppe anzugehören. Im Rahmen dieser rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer der albanischen Volksgruppe angehört. Ein Abgehen von diesen rechtskräftigen Feststellungen ist daher kaum möglich, ebenso wenig im Übrigen wie ein Wechsel der Volksgruppenzugehörigkeit auf Seiten des Beschwerdeführers. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch einmal bemerkt, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Asylverfahren bereits als Staatsangehöriger von Mazedonien bzw. als Staatenloser aufgetreten ist, dies bereits als Angehöriger der albanischen Volksgruppe, als Angehöriger der mazedonischen Volksgruppe sowie als Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Ganz abgesehen davon trat er in Österreich auch bereits unter einem anderen Namen als Staatsangehöriger von Griechenland in Erscheinung. Auch unter diesen Aspekten kann dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Roma an, keinesfalls ein glaubwürdiger Kern zukommen.

Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen individuellen Gründe glaubhaft vorgebracht, welche eine allenfalls an seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Verhältnis zu den bisherigen Asylverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist und daher entschieden Sache vorliegt.

Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass zum einen - wie bereits oben dargestellt - der Beschwerdeführer kein glaubwürdiges neues Vorbringen erstattet hat und dass zum anderen bereits im vorangegangenen, letzten rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Asylverfahren ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen.

Eine entscheidungswesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in Mazedonien im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe, aber auch für Angehörige der mazedonischen Volksgruppe und auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma ist seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung ersten Asylentscheidung des Bundesasylamtes im Jahr 2003 nicht eingetreten; auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Mazedonien im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erschiene.Eine entscheidungswesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in Mazedonien im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe, aber auch für Angehörige der mazedonischen Volksgruppe und auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma ist seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung ersten Asylentscheidung des Bundesasylamtes im Jahr 2003 nicht eingetreten; auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Mazedonien im Lichte des Artikel 3, EMRK als unzulässig erschiene.

Diesbezüglich hat im Übrigen auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vom 07.04.2011 umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Mazedonien getroffen. Auch im Lichte dieser Länderfeststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.Diesbezüglich hat im Übrigen auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vom 07.04.2011 umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Mazedonien getroffen. Auch im Lichte dieser Länderfeststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.

Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Was Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.Was Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des gegenständlichen vierten Asylverfahrens bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2010 vor, er habe hier in Österreich zwar keine Angehörigen, jedoch eine Freundin bzw. Lebensgefährtin. Bei dieser habe er nach seiner letzten Antragstellung im Frühjahr 2007 gelebt. Im Mai 2007 habe er sich zu einer Ausreise aus Österreich entschlossen, ohne den Ausgang seines laufenden Asylverfahrens abzuwarten und habe sich in der Folge in Serbien aufgehalten. Um den 15.10.2009 sei er neuerlich illegal nach Österreich eingereist. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er großteils bei seiner Lebensgefährtin im XXXX, aber auch bei verschiedenen Landsleuten in XXXX gelebt, polizeilich gemeldet sei er aber nirgendwo gewesen. Im Dezember 2009 sei er dann festgenommen worden. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, in Österreich habe er eine Freundin, diese heiße XXXX, sie habe eine Niederlassungsbewilligung und sei bosnische Staatsangehörige. In der Beschwerde vom 15.04.2011 wird diesbezüglich erstmals ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht nur eine Lebensgefährtin mit unbefristeter Niederlassungsbewilligung, sondern mit ihr auch drei Kinder, die ebenfalls unbefristet zur Niederlassung in Österreich berechtigt seien. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe mit seiner Freundin drei Kinder, erstattete er im Verfahren vor dem Bundesasylamt auch auf die ausdrückliche Frage, ob er Bezugspersonen habe oder Familienangehörige in Österreich, im Übrigen nicht. Selbst auf die direkte Frage durch das Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme am 05.04.2011, ob der Beschwerdeführer in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) habe, beantwortete der Berufungswerber lediglich damit, dass er in Österreich eine Freundin habe. Diese sei bosnische Staatsangehörige und habe eine Niederlassungsbewilligung.Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des gegenständlichen vierten Asylverfahrens bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2010 vor, er habe hier in Österreich zwar keine Angehörigen, jedoch eine Freundin bzw. Lebensgefährtin. Bei dieser habe er nach seiner letzten Antragstellung im Frühjahr 2007 gelebt. Im Mai 2007 habe er sich zu einer Ausreise aus Österreich entschlossen, ohne den Ausgang seines laufenden Asylverfahrens abzuwarten und habe sich in der Folge in Serbien aufgehalten. Um den 15.10.2009 sei er neuerlich illegal nach Österreich eingereist. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er großteils bei seiner Lebensgefährtin im römisch 40 , aber auch bei verschiedenen Landsleuten in römisch 40 gelebt, polizeilich gemeldet sei er aber nirgendwo gewesen. Im Dezember 2009 sei er dann festgenommen worden. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, in Österreich habe er eine Freundin, diese heiße römisch 40 , sie habe eine Niederlassungsbewilligung und sei bosnische Staatsangehörige. In der Beschwerde vom 15.04.2011 wird diesbezüglich erstmals ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht nur eine Lebensgefährtin mit unbefristeter Niederlassungsbewilligung, sondern mit ihr auch drei Kinder, die ebenfalls unbefristet zur Niederlassung in Österreich berechtigt seien. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe mit seiner Freundin drei Kinder, erstattete er im Verfahren vor dem Bundesasylamt auch auf die ausdrückliche Frage, ob er Bezugspersonen habe oder Familienangehörige in Österreich, im Übrigen nicht. Selbst auf die direkte Frage durch das Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme am 05.04.2011, ob der Beschwerdeführer in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) habe, beantwortete der Berufungswerber lediglich damit, dass er in Österreich eine Freundin habe. Diese sei bosnische Staatsangehörige und habe eine Niederlassungsbewilligung.

In Anbetracht des Umstandes nun, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt auch auf ausdrückliche Nachfrage keinerlei leibliche Kinder, welche in Österreich leben würden, erwähnte bzw. dies ausdrücklich verneinte, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die diesbezügliche, erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe mit seiner Freundin drei gemeinsame Kinder in Österreich (diese völlig allgemein gehaltene Behauptung wird in der Beschwerde im Übrigen weder durch Benennung dieser Kinder näher konkretisiert noch in irgendeiner Form belegt), nicht den Tatsachen entspricht, zumal auch das übrige Vorbringen sowohl des Beschwerdeführers selbst als auch die Angaben in der Beschwerde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als nicht den Tatsachen entsprechend anzusehen sind und daher nicht ersichtlich ist, weshalb gerade die nunmehrige Behauptung, in Österreich über leibliche Kinder zu verfügen, den Tatsachen entsprechen sollte, weshalb insofern nicht von einem Eingriff in das Familienleben in Bezug auf Kinder auszugehen ist.

Dies kann aber im Übrigen im Ergebnis auch dahingestellt bleiben, weil sich im gegenständlichen Fall ein allfälliger Eingriff in das Familienleben - unter hypothetischer Zugrundelegung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens - jedenfalls als gerechtfertigt erweisen würde, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. Selbiges gilt auch für die behauptete Lebensgemeinschaft mit einer Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina:

Wie bereits erwähnt, wurde zunächst mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 02.12.2002 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis 02.12.2007 gültiges rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen. In der Folge stellte der Beschwerdeführer allerdings trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich innerhalb des Gültigkeitszeitraumes dieses Aufenthaltsverbotes drei Anträge auf Gewährung von Asyl.Wie bereits erwähnt, wurde zunächst mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 02.12.2002 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis 02.12.2007 gültiges rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen. In der Folge stellte der Beschwerdeführer allerdings trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich innerhalb des Gültigkeitszeitraumes dieses Aufenthaltsverbotes drei Anträge auf Gewährung von Asyl.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 223/2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 223 /, 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 2. Satz, 2. Fall und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren unbedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 2. Satz, 2. Fall und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren unbedingt verurteilt.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner rechtskräftigen Verurteilungen - hier wurde naturgemäß die Verurteilung vom XXXX noch nicht berücksichtigt - abermals ein - diesmal unbefristetes und nach wie vor aufrechtes - rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner rechtskräftigen Verurteilungen - hier wurde naturgemäß die Verurteilung vom römisch 40 noch nicht berücksichtigt - abermals ein - diesmal unbefristetes und nach wie vor aufrechtes - rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer bringt nun selbst vor, er habe zwar im Mai 2007 Österreich verlassen, sei aber im Oktober 2009 neuerlich - trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Im Anschluss daran wurde er - wie bereits oben dargestellt - am XXXX abermals wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch - dies im Zeitraum vom 17.11.2009 bis 12.12.2009 - rechtskräftig verurteilt. Am 13.07.2010 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer bringt nun selbst vor, er habe zwar im Mai 2007 Österreich verlassen, sei aber im Oktober 2009 neuerlich - trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Im Anschluss daran wurde er - wie bereits oben dargestellt - am römisch 40 abermals wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch - dies im Zeitraum vom 17.11.2009 bis 12.12.2009 - rechtskräftig verurteilt. Am 13.07.2010 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

§ 62 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet:

§ 62. (1) Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen

werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.2. anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. § 13 AsylG 2005 gilt.Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Paragraph 13, AsylG 2005 gilt.

§ 13 AsylG 2005 lautet:Paragraph 13, AsylG 2005 lautet:

Aufenthaltsrecht

§ 13. Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs. 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.Paragraph 13, Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (Paragraph 62, Absatz eins, FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß Paragraph 62, FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.

Die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 FremdenpolizeiG 2005 lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 3, FremdenpolizeiG 2005 lautet:

Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

Gemäß § 62 Abs. 1 zweiter Satz FPG gilt das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes. § 13 AsylG 2005 gilt. Das gegen den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrverbot gilt daher als Entzug des vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers als Asylwerber; lediglich eine Abschiebung ist für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da dem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz (§ 13 AsylG) zukommt (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, RZ 250).Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz FPG gilt das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Paragraph 13, AsylG 2005 gilt. Das gegen den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrverbot gilt daher als Entzug des vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers als Asylwerber; lediglich eine Abschiebung ist für die Dauer des Asylverfahrens nicht möglich, da dem Asylwerber faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 13, AsylG) zukommt vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007, RZ 250).

Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlicht: Bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot handelt es sich insofern um dieselbe Sache des Verwaltungsverfahrens, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des § 62 FrPolG 2005 führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Dem davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf § 13 letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2009, Zl. 2007/18/0696).Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlicht: Bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot handelt es sich insofern um dieselbe Sache des Verwaltungsverfahrens, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 62, FrPolG 2005 führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Dem davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf Paragraph 13, letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2009, Zl. 2007/18/0696).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das daher im Ergebnis Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist seit Eintritt der Rechtskraft des über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX erlassenen rechtskräftigen unbefristeten Rückkehrverbotes nicht mehr rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Selbst wenn man daher seinen Angaben folgen sollte, er habe Österreich Ende Mai 2007 verlassen und sei im Oktober 2009, also nach etwa zweieinhalb Jahren, abermals - und entgegen dem bestehenden Rückkehrverbot - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, so vermag auch die am 13.07.2010 erfolgte Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz nichts an dem Umstand zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrverbot bewirkt gemäß § 62 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 den Entzug des Aufenthaltsrechts. Gemäß § 13 AsylG 2005 iVm § 62 FPG kommt dem Beschwerdeführer daher trotz seiner Antragstellung auf internationalen Schutz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, sondern lediglich faktischer Abschiebeschutz und somit kein rechtmäßiger Aufenthalt mehr im österreichischen Bundesgebiet zu. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Österreich im Jahr 2007 verlassen - womit seit diesem Zeitpunkt keine Integration in Österreich stattfinden konnte und damit aber auch naturgemäß kein Familienleben in Österreich geführt werden konnte - und er sei im Oktober 2009 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hält sich der Beschwerdeführer daher seit Oktober 2009 bis zum heutigen Tag - sohin seit etwas mehr als eineinhalb Jahren - wenngleich auch seit und wegen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.07.2010 zwar geduldet, so aber doch nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer ist seit Eintritt der Rechtskraft des über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 erlassenen rechtskräftigen unbefristeten Rückkehrverbotes nicht mehr rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Selbst wenn man daher seinen Angaben folgen sollte, er habe Österreich Ende Mai 2007 verlassen und sei im Oktober 2009, also nach etwa zweieinhalb Jahren, abermals - und entgegen dem bestehenden Rückkehrverbot - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, so vermag auch die am 13.07.2010 erfolgte Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz nichts an dem Umstand zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrverbot bewirkt gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 den Entzug des Aufenthaltsrechts. Gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 62, FPG kommt dem Beschwerdeführer daher trotz seiner Antragstellung auf internationalen Schutz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, sondern lediglich faktischer Abschiebeschutz und somit kein rechtmäßiger Aufenthalt mehr im österreichischen Bundesgebiet zu. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Österreich im Jahr 2007 verlassen - womit seit diesem Zeitpunkt keine Integration in Österreich stattfinden konnte und damit aber auch naturgemäß kein Familienleben in Österreich geführt werden konnte - und er sei im Oktober 2009 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hält sich der Beschwerdeführer daher seit Oktober 2009 bis zum heutigen Tag - sohin seit etwas mehr als eineinhalb Jahren - wenngleich auch seit und wegen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.07.2010 zwar geduldet, so aber doch nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen die Gründe der, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen die Gründe der, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Was nun unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin sowie unter weiterer hypothetischer Zugrundlegung des Vorbringens, er habe mit dieser drei gemeinsame Kinder in Österreich, den zu berücksichtigenden Umstand des Eingriffes in das Familienleben betrifft, so ist im Zusammenhang mit obigen Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt einging, als sein Aufenthalt in Österreich nicht nur ungewiss, sondern sogar verboten war. In diesem Zusammenhang ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des nach wie vor aufrechten unbefristeten Rückkehrverbotes mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX bereits ein von 2002 bis 2007 gültiges rechtskräftiges, auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot bestand. Allein diese Umstände schmälern das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise, den Aufenthalt von Fremden regelenden Bestimmungen ganz erheblich.Was nun unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin sowie unter weiterer hypothetischer Zugrundlegung des Vorbringens, er habe mit dieser drei gemeinsame Kinder in Österreich, den zu berücksichtigenden Umstand des Eingriffes in das Familienleben betrifft, so ist im Zusammenhang mit obigen Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt einging, als sein Aufenthalt in Österreich nicht nur ungewiss, sondern sogar verboten war. In diesem Zusammenhang ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des nach wie vor aufrechten unbefristeten Rückkehrverbotes mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 bereits ein von 2002 bis 2007 gültiges rechtskräftiges, auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot bestand. Allein diese Umstände schmälern das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise, den Aufenthalt von Fremden regelenden Bestimmungen ganz erheblich.

Darüber hinaus kann keineswegs von einer erfolgten Integration des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist geprägt von Zeiten des illegalen Aufenthaltes, insgesamt vier unberechtigten Asylantragstellungen, drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, erstmalig im Jahr 2004, letztmalig im Jahr 2010, dies verbunden mit insgesamt mehrjährigen Freiheitsstrafen, und von zwei rechtskräftigen Aufenthaltsverboten, beginnend mit der Gültigkeit im Jahr 2002 bis zum heutigen Tag. Diese rechtskräftigen Aufenthaltsverbote wurden vom Beschwerdeführer allerdings weitgehend ignoriert, dies abgesehen von - jedenfalls seinem Vorbringen zu Folge - erfolgten Aufenthalten im Ausland, wie von Mitte des Jahres 2007 bis Oktober 2009, in welchen dem Beschwerdeführer allerdings mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet naturgemäß ebenfalls keine ihm positiv zurechenbare Integration zu Gute gehalten werden kann. Auch kann keine erfolgte Integration am österreichischen Arbeitsmarkt zu Gunsten der Interessen des Beschwerdeführers an einen Verbleib im Bundesgebiet ins Treffen geführt werden. Von einer bisherigen legalen Erwerbstätigkeit erwähnte der Beschwerdeführer im Laufe seiner bisherigen Asylverfahren nichts, hingegen weist der Beschwerdeführer strafgerichtliche Verurteilungen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch auf. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer aber auch negativ anzulasten, dass er nach Verhängung des unbefristeten Rückkehrverbotes - dies wegen der von ihm begangenen Verbrechen - mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, seiner behaupteten Ausreise aus dem Bundesgebiet Mitte des Jahres 2007 und seiner im Oktober 2009 erfolgten illegalen Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet abermals straffällig wurde und er durch das Landesgericht XXXX am XXXX abermals wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch - dies im Zeitraum vom 17.11.2009 bis 12.12.2009 - rechtskräftig verurteilt wurde.Darüber hinaus kann keineswegs von einer erfolgten Integration des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist geprägt von Zeiten des illegalen Aufenthaltes, insgesamt vier unberechtigten Asylantragstellungen, drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, erstmalig im Jahr 2004, letztmalig im Jahr 2010, dies verbunden mit insgesamt mehrjährigen Freiheitsstrafen, und von zwei rechtskräftigen Aufenthaltsverboten, beginnend mit der Gültigkeit im Jahr 2002 bis zum heutigen Tag. Diese rechtskräftigen Aufenthaltsverbote wurden vom Beschwerdeführer allerdings weitgehend ignoriert, dies abgesehen von - jedenfalls seinem Vorbringen zu Folge - erfolgten Aufenthalten im Ausland, wie von Mitte des Jahres 2007 bis Oktober 2009, in welchen dem Beschwerdeführer allerdings mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet naturgemäß ebenfalls keine ihm positiv zurechenbare Integration zu Gute gehalten werden kann. Auch kann keine erfolgte Integration am österreichischen Arbeitsmarkt zu Gunsten der Interessen des Beschwerdeführers an einen Verbleib im Bundesgebiet ins Treffen geführt werden. Von einer bisherigen legalen Erwerbstätigkeit erwähnte der Beschwerdeführer im Laufe seiner bisherigen Asylverfahren nichts, hingegen weist der Beschwerdeführer strafgerichtliche Verurteilungen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch auf. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer aber auch negativ anzulasten, dass er nach Verhängung des unbefristeten Rückkehrverbotes - dies wegen der von ihm begangenen Verbrechen - mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , seiner behaupteten Ausreise aus dem Bundesgebiet Mitte des Jahres 2007 und seiner im Oktober 2009 erfolgten illegalen Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet abermals straffällig wurde und er durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 abermals wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch - dies im Zeitraum vom 17.11.2009 bis 12.12.2009 - rechtskräftig verurteilt wurde.

Anders als in Fällen, in denen sich Asylwerber während der Dauer ihres Verfahrens - (wenigstens) auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG (oder einer anderen gesetzlichen Grundlage) - rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und - abgesehen von einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet - keine entscheidungserheblichen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-, und Einwanderungsrechts, begangen haben, was bei vorliegender Integration nicht auszuschließender Weise zu einer anderen Beurteilung führen könnte, hielt sich im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer während und unter Missachtung von ihm gegenüber bestehenden aufrechten rechtskräftigen Aufenthaltverboten illegal im österreichischen Bundesgebiet auf bzw. reiste er sogar während eines bestehenden Aufenthaltsverbotes seinem Vorbringen zu Folge im Oktober 2009 abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich seitdem - trotz seiner gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz - unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Abgesehen von diesem ganz erheblichen, bereits eine Wiederholung darstellenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch Missachtung von Aufenthaltsverboten, war der Beschwerdeführer seit seiner neuerlichen illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet nunmehr durchgehend gänzlich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Die nunmehr vierte Antragstellung auf internationalen Schutz vermittelte dem Beschwerdeführer - wie bereits oben in rechtlicher Hinsicht ausgeführt wurde - aufgrund des bestehenden Rückkehrverbotes keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, sondern kommt ihm lediglich faktischer Abschiebeschutz zu.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet vor und während des gegenständlichen Asylverfahrens basierte daher - im Gegensatz zu Asylwerbern, welchen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukommt - nicht einmal auf einen bloß unsicheren Aufenthaltsstatus, sondern erweist sich als gänzlich unrechtmäßig, wessen sich der Beschwerdeführer schon in Anbetracht des Umstandes, dass er ja in Kenntnis des ihm gegenüber rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbotes war und dennoch in das österreichische Bundesgebiet einreiste, bewusst sein musste. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus aber auch daraufhin zu weisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund, dass festzustellen war, dass die von ihm nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen, auch nicht damit rechnen durfte, dass ein solches nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zum Erfolg führen würde und er daher im Wege eines Asylverfahrens seinen Aufenthalt in Österreich werde sicherstellen können.

Vor diesem Hintergrund einer im gegenständlichen Fall gegebenen beharrlichen Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, nämlich der Missachtung bestehender Aufenthaltsverbote, insbesondere auch durch die illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2009, und vor dem Hintergrund eines ständigen illegalen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet seit der neuerlichen illegalen Einreise ist daher schon unter diesem Gesichtspunkt von einem entscheidungserheblichen Überhang des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und somit an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegenüber seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet auszugehen, zumal dem mehrfach straffällig gewordenen Beschwerdeführer eine stattgefunden habende Integration im österreichischen Bundesgebiet nicht bescheinigt werden kann. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.06.2010, U 614/10, u.a. ausgeführt hat, kann ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken.Vor diesem Hintergrund einer im gegenständlichen Fall gegebenen beharrlichen Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, nämlich der Missachtung bestehender Aufenthaltsverbote, insbesondere auch durch die illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2009, und vor dem Hintergrund eines ständigen illegalen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet seit der neuerlichen illegalen Einreise ist daher schon unter diesem Gesichtspunkt von einem entscheidungserheblichen Überhang des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und somit an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegenüber seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet auszugehen, zumal dem mehrfach straffällig gewordenen Beschwerdeführer eine stattgefunden habende Integration im österreichischen Bundesgebiet nicht bescheinigt werden kann. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.06.2010, U 614/10, u.a. ausgeführt hat, kann ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken.

Der Eingriff in das Privat- und in das Familienleben des Beschwerdeführers - selbst bei hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin, welche Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sei, mit der er drei gemeinsame Kinder habe - erweist sich daher im gegenständlichen Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer dieses Privat- bzw. Familienleben im österreichischen Bundesgebiet trotz ihm gegenüber bestehender Aufenthaltsverbote und trotz illegalem Aufenthaltsstatus eingegangen ist.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Mazedonien handelt, welchem - nach allfälliger Beseitigung des bestehenden rechtkräftigen Aufenthaltsverbotes - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erleichterte Einreisemöglichkeiten in das Schengengebiet zukommen. Bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG ist es dem Beschwerdeführer, welcher sich auch aus dem Ausland um eine Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes bemühen kann, nicht verwehrt, wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren und im Rahmen dieser ihm offenstehenden Möglichkeiten ein allfälliges Familienleben - unter hypothetischer Zugrundelegung eines solchen - in Österreich fortzusetzen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei nicht unerwähnt, dass bei diesem Verfahrensergebnis - nämlich einen gerechtfertigten Eingriff in das hypothetische Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - und der damit ausgesprochenen Zulässigkeit einer allfälligen Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ohne seine Lebensgefährtin eine Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Übersiedlung der Lebensgefährtin in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dahinstehen kann, zumal in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zu Folge von Mitte des Jahres 2007 bis Oktober 2009 in Serbien aufhältig gewesen sei und er jedenfalls seit dem Ende des Jahres 2009 in Österreich in Haft verbracht hat, von einem faktisch stattfindenden Familienleben ohnedies nicht ausgegangen werden kann.

Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben."Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben."

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, Zl. B7 418.925-1/2011/2E, wurde vom Beschwerdeführer im Wege der Anstaltsleitung der Justizanstalt XXXX am 04.05.2011 persönlich übernommen und damit zugestellt. Dieses vorangegangene (vierte) Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen; das Erkenntnis des Asylgerichtshofes beinhaltete den Ausspruch einer Ausweisung nach Mazedonien.Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, Zl. B7 418.925-1/2011/2E, wurde vom Beschwerdeführer im Wege der Anstaltsleitung der Justizanstalt römisch 40 am 04.05.2011 persönlich übernommen und damit zugestellt. Dieses vorangegangene (vierte) Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen; das Erkenntnis des Asylgerichtshofes beinhaltete den Ausspruch einer Ausweisung nach Mazedonien.

Wie bereits erwähnt, stellte der Beschwerdeführer am 07.11.2011 aus dem Stande der Strafhaft in Österreich den nunmehr verfahrensgegenständlichen fünften Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2011 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz an, er habe vor zwei Wochen durch seine Eltern erfahren, dass er in Mazedonien aufgrund des Krieges gesucht werde. Er habe gehört, dass sein Bruder in Mazedonien verurteilt worden sei zu 18 Jahren Haft, wobei angeblich nicht bekannt sei, wo der Bruder eingesperrt sei. Es wisse niemand, wo er zurzeit seine Haft verübe. Vermutlich sei er sogar getötet worden. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass ihm dasselbe zustoße. Er habe Angst, dass er in Mazedonien verurteilt und getötet werde, weil er im Krieg gekämpft habe. Sein Bruder sei anscheinend verschleppt und getötet worden, er wolle jedenfalls wissen, was mit seinem Bruder geschehen sei und wo er jetzt sei. Diese Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe sei dem Beschwerdeführer seit zwei Wochen bekannt, er stelle jetzt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil er nicht sicher gewesen sei, wem er vertrauen könne. Er würde nach Mazedonien gehen, wenn ihm das Bundesasylamt garantiere, dass er zu Hause keine Probleme mit der Justiz haben werde. Außerdem wolle er eine Garantie von der UNO sowie von der deutschen Armee, dass ihm nichts passiere.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 09.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 13.11.2011 zugestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 09.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 13.11.2011 zugestellt.

Am 16.11.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Serbisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

ASt: Ja.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

ASt: Ja

LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

ASt: Nein

LA: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen und sind Sie mit dem Rechtsberater einverstanden?

ASt: Ja.

LA: Werden Sie in Ihrem Asylverfahren vertreten?

ASt: Nein, für dieses Verfahren nicht.

LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie auf Ihre Mitwirkungspflicht gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalen Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie auf Ihre Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalen Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erschienen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.

Haben Sie alles verstanden?

ASt: Ja.

Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

ASt: Meine Angaben entsprechen der Wahrheit. Ich habe nichts zu berichtigen.

LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem § 29 Abs. 3 Z. 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?

ASt: Ich habe Informationen von meinem Vater und meiner Familienangehörigen erhalten, dass mein Bruder in Mazedonien ungerecht zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Jahren verurteilt wurde. Ich habe Angst, dass ich im Falle einer Rückkehr auch eine hohe Freiheitsstrafe bekommen würde oder sogar getötet werden könnte.

LA: Warum sollte das passieren?

ASt: Weil wir beide Polizeibeamte in Mazedonien waren und in dieselbe Sache involviert sind.

LA: Welche Sache?

ASt: Wir haben unsere Minderheitsrechte in Mazedonien gefordert. Deshalb wurden wir für das Regime unbequem und man wollte uns beseitigen.

LA: Ab wann wussten Sie, dass Sie "beseitigt" werden sollten?

ASt: Diese Gefahr besteht seit dem Jahr 2005. Mein Bruder und ich sind Zeuge der Verbrechen während des Bürgerkrieges und daher besteht die Gefahr.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

ASt: Nein, ich nehme keine Medikamente. Aber ich bin mit Gesprächen in psychologischer Behandlung.

LA: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, im Besonderen am Namen oder am Geburtsdatum etwas geändert oder möchten sie dahingehend neue Angaben machen?

ASt: Nein. Ich möchte nur sagen, dass ich die doppelte StA besitze. Ich habe die serbische und auch die mazedonische StA.

LA: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

ASt: Ich war einmal zurück in Serbien. Das war im Jahr 2007.

LA: Womit haben Sie in Österreich bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?

ASt: Meine Eltern und meine Familienangehörigen haben mich finanziell unterstützt.

LA: Ihr Vorverfahren zu der Zahl 10 06.139 EAST Ost wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Warum stellen Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz?

ASt: Weil ich neuerlich erfahren habe, dass mein Bruder in Mazedonien verurteilt wurde und das mein Neffe in Deutschland unlängst ermordet wurde. Das betrifft dasselbe Problem, dass auch ich habe.

Vorhalt: Das ist bereits Ihr fünftes Asylverfahren (eines wurde eingestellt)! Sie brachten in allen Asylverfahren unterschiedliche Fluchtgründe vor! Sie wissen, angeblich bereits seit dem Jahr 2005 das nach Ihnen gesucht wird! Sie haben dies allerdings bis jetzt nicht erwähnt! Sie sind für die Behörde nicht glaubhaft! Was wollen Sie dazu angeben?

Ast: Ich hatte Angst, die Wahrheit zu sagen. Ich hatte Angst um mein Leben. Ich habe mich sogar bereit erklärt Schulden auf mich zu nehmen um dafür verurteilt zu werden, da ich mich im Gefängnis sicherer fühle, als in der Freiheit.

Vorhalt: Weiters haben Sie in keinem der Verfahren angegeben, dass Sie angeblich Polizist waren! Was geben Sie dazu an?

Ast: Ich hatte Angst, dass das veröffentlicht wird. Das hätte mich sehr gefährdet.

LA: Ihnen werden nun die Länderfeststellungen (Kurzanalyse) zu Ihrem Herkunftsstaat vorgelegt. Wollen Sie diese durch den Dolmetscher übersetzt haben?

Ast: Kann ich das auch selbst lesen?

LA: Ja.

Anmerkung: Feststellungen werden dem AW ausgehändigt.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

ASt: Ja.

LA: Warum sitzen Sie in Haft

Ast: Ich sitze wegen versuchten Diebstahls. Ich musste das für meinen Schutz machen.

Vorhalt: So wie die anderen Strafdaten?

AS: Nein, ich wurde einmal beschuldigt aber dann frei gesprochen.

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutsverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?

ASt: In Österreich habe ich eine Lebensgefährtin und drei Kinder. Ich habe auch Verwandte in Deutschland und der Schweiz.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

ASt: Nein.

LA: Schreiben Sie die Daten Ihrer Lebensgefährtin und Kinder auf!

Anmerkung: Zettel wird als Beilage 1 zum Akt genommen.

LA: Wann werden Sie aus der Haft entlassen?

Ast: Am 12.12.2011.

Vorhalt: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?

ASt: (atmet hörbar aus) Ich habe Angst, mich sogar da auf der Straße blicken zu lassen. In Falle einer Abschiebung nach Mazedonien würde ich sicherlich getötet werden.

Auf Nachfrage erklärt der ASt. ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehend. Er bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

ASt: Ich habe schriftliche Beweise, die ich dem Amt vorlegen werde. Ich brauche dafür zehn Tage Zeit um diese zu besorgen. Natürlich, sollte ich sie früher bekommen, würdee ich sie gleich dem Amt vorlegen.

Vorhalt: Bereits in Ihrem letzten Asylverfahren haben Sie davon gesprochen Beweismittel vorlegen zu können. Ihnen wurde eine Frist von vier Wochen gewährt! Sie haben nicht einmal nach sechs Monaten Beweismittel vorgelegt oder diese wenigstens zur heutigen Einvernahme mitgenommen! Dem Bundesasylamt drängt sich unweigerlich der Verdacht auf, dass Sie mit diesen Angaben nur versuchen weitere Zeit zu schinden! Was gegen Sie dazu an?!

A: Ich habe diese Beweise gehabt und habe gewartet, dass sich jemand vom Bundesasylamt in der JA am 16.08.2011 bei mir meldet. Niemand ist gekommen. Ich habe die Beweise einen Mann übergeben, der zurück nach Mazedonien gefahren ist.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

ASt: Ja.

Anmerkung: Dem Rechtsberater hat die Möglichkeit Fragen oder Anträge zu stellen.

Frage der RB: Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Verurteilung Ihres Bruders und Ihrer Tätigkeit im Krieg bzw. als Polizist?

Ast: Wir haben in derselben Stadt bei der Polizei gedient. Mein Bruder war Polizeikommandant von XXXX. Ich war Angehöriger einer speziellen Einheit der Polizei. Wir sind beide Zeugen über die Ereignisse im Dorf XXXX (phonetisch)Ast: Wir haben in derselben Stadt bei der Polizei gedient. Mein Bruder war Polizeikommandant von römisch 40 . Ich war Angehöriger einer speziellen Einheit der Polizei. Wir sind beide Zeugen über die Ereignisse im Dorf römisch 40 (phonetisch)

LA: Von wann bis wann waren Sie als Polizist tätig?

Ast: (rechnet herum) Von 1993 - 2000.

Vorhalt: Bei einer Einvernahme im Jahr 2002 gaben Sie an, bereits seit sieben Jahren in Österreich aufhältig zu sein. Weiters gaben Sie an von 1998 - 2000 am XXXX als Küchengehilfe gearbeitet zu haben. Ihre Angaben sind völlig unglaubwürdig!Vorhalt: Bei einer Einvernahme im Jahr 2002 gaben Sie an, bereits seit sieben Jahren in Österreich aufhältig zu sein. Weiters gaben Sie an von 1998 - 2000 am römisch 40 als Küchengehilfe gearbeitet zu haben. Ihre Angaben sind völlig unglaubwürdig!

Ast: Ja; dass habe ich angegeben. Das hat nicht gestimmt, da ich Angst hatte. Ich war bis zum Jahr 2000 ständig als Polizeibeamter in Mazedonien beschäftigt.

Frage der RB: Wo haben Sie genau im Jahr 2000 gearbeitet?

Ast: In der Stadt XXXX, bei der Polizei. Ich werde versuchen Beweismittel vorzulegen.Ast: In der Stadt römisch 40 , bei der Polizei. Ich werde versuchen Beweismittel vorzulegen.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

ASt: Nein, ich habe keine Einwände gegen die Niederschrift.

LA: Die Einvernahme wird für 15 Minuten unterbrochen.

Unterbrechung der Einvernahme von 09.20 Uhr bis 09.35 Uhr

LA: Fortsetzung der Niederschrift:

Gegenstand: Verkündung und Beurkundung eines mündl Bescheides gem § 12a Abs. 2 AsylGGegenstand: Verkündung und Beurkundung eines mündl Bescheides gem Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG

Es wird nun der mündliche Bescheid gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG verkündet.Es wird nun der mündliche Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkündet.

Anmerkung: Der Leiter der Amtshandlung verkündet den unten in der Beurkundung ersichtlichen Bescheid mündlich. Die Beurkundung gibt das Verkündete wortwörtlich wieder. Dem ASt wird der gesamte Bescheid übersetzt."

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes von 16.11.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes von 16.11.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 22.11.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 22.11.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, GZ. B7 418.925-1/2011/2E, welches nach Zustellung an den Beschwerdeführer am 04.05.2011 in Rechtskraft erwachsen ist, eine aufrechte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, GZ. B7 418.925-1/2011/2E, welches nach Zustellung an den Beschwerdeführer am 04.05.2011 in Rechtskraft erwachsen ist, eine aufrechte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Das bisherige, in den vorangegangenen vier Asylverfahren erstattete, in vielerlei Hinsicht widersprüchliche und nicht glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits im oben wiedergegebenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011 dargelegt.

Was nun die im nunmehr fünften Verfahren vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründe betrifft, so stützt der Beschwerdeführer dieses Vorbringen auf Gründe, welche im Kern bereits - würden sie hypothetisch betrachtet zutreffen - während der bisherigen Verfahren vorhanden gewesen wären, aber nicht vorgebracht wurden. So behauptete der Beschwerdeführer, er sei Polizist in Mazedonien gewesen, dies ebenso wie sein Bruder, weil sie beide Polizeibeamte in Mazedonien gewesen seien und in dieselbe Sache involviert gewesen seien - sie hätten ihre Minderheitsrechte in Mazedonien gefordert -, seien sie für das Regime unbequem und man wolle sie beseitigen, die Gefahr bestehe seit dem Jahr 2005, sein Bruder und er seien Zeuge der Verbrechen während des Bürgerkrieges gewesen und daher bestehe Gefahr. Dieses Vorbringen ist in seinem Kern schon nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen. Das darauf aufbauende Vorbringen, nun habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder wegen dieser bereits bestanden habenden Gefährdung in Mazedonien verurteilt worden sei, ist daher - da es auf einer behauptete, unter hypothetischer Zugrundelegung bereits während der vorangegangenen Asylverfahren bestanden habenden, aber nicht vorgebrachten Gefährdung aufbaut - nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen.

Ganz abgesehen davon findet das nunmehrige, oben dargestellte und in den bisherigen vier Asylverfahren nicht erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ebenso wie sein Bruder vom Jahr 1993 bis zum Jahr 2000 in Mazedonien Polizist gewesen, bereits im Jahr 2005 sei nach ihm gesucht worden, sie hätten als Polizisten ihre Minderheitsrechte in Mazedonien gefordert, sie seien auch Zeugen der Verbrechen während des Bürgerkriegs gewesen, deshalb wolle man sie seitens des Regimes beseitigen, seit dem Jahr 2005 bestehe die Gefahr, durch die Angaben des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Asylverfahren bzw. durch die Ermittlungsergebnisse in diesen Verfahren keine Bestätigung. Diesem im übrigen völlig unkonkret gehaltenen nunmehrigen Vorbringen kommt daher auch kein glaubwürdiger Kern zu, weshalb auch das darauf aufbauende und in keiner Weise belegte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nunmehr Informationen von seinem Vater und seinen Familienangehörigen erhalten, dass sein Bruder in Mazedonien ungerecht zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Jahren verurteilt worden sei, nun habe er Angst, dass er im Falle einer Rückkehr auch eine hohe Freiheitsstrafe bekommen würde oder sogar getötet werden könnte, als nicht glaubwürdig anzusehen ist, zumal dieses Vorbringen, wie lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken ist, auch mit den tatsächlichen Verhältnissen in Mazedonien nicht in Einklang steht.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten. Es wird der Folgeantrag daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

In den bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige, real mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit existierende Bedrohung hervorgekommen. Auch ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.In den bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige, real mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit existierende Bedrohung hervorgekommen. Auch ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Was nun letztlich das bereits im letzten und nun auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattete, aber völlig allgemein und unkonkret gehaltene und durch nichts belegte Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Lebensgefährtin und drei Kinder, so wird auf die oben wiedergegebenen, bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2011, Zl. B7 418.925-1/2011/2E getätigten diesbezüglichen rechtskräftigen Ausführungen verwiesen, von denen abzugehen der Asylgerichtshof keinen Anlass und auch keine Berechtigung sieht. Es kann schon in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch den Zeitraum seit rechtskräftiger Beendigung des letzten Verfahrens durch Zustellung dieses ihm gegenüber ergangenen Erkenntnisses am 04.05.2011, welches eine Ausweisungsentscheidung beinhaltete, in Strafhaft zugebracht hat, im Lichte der dargestellten Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sein könnte, weil der Umstand der Strafhaft und die damit verbundene massive Einschränkung der faktischen Intensität eines allfällig bestehenden Familielebens ein solches im zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum nicht entscheidungserheblich zu verstärken vermag.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011 rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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