Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 414844-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, FZ. 11 13.131-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, FZ. 11 13.131-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gem. § 66 AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen.römisch zwei. den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gem. Paragraph 66, AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, führt den im Spruch genannten Namen, reiste am 16.11.2009 illegal - schlepperunterstützt - in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin bereits am 17.03.2005 in Warschau und am 26.07.2004 sowie am 28.12.2008 in Lublin Asylanträge gestellt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, führt den im Spruch genannten Namen, reiste am 16.11.2009 illegal - schlepperunterstützt - in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin bereits am 17.03.2005 in Warschau und am 26.07.2004 sowie am 28.12.2008 in Lublin Asylanträge gestellt.
Zu ihrem ersten Antrag wurde die Beschwerdeführerin am 16.11.2009 (Erstbefragung), am 13.01.2010 sowie am 11.03.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
In der Erstbefragung am 16.11.2009 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtweg zusammengefasst an, sie sei Ende Dezember 2008 von XXXX mit dem Zug über XXXX in Weißrussland nach Terespol in Polen gelangt. Nachdem sie in Polen festgenommen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe, habe sie rund einen Monat illegal in Warschau gelebt. Im Jänner 2009 sei sie wieder illegal nach XXXX zurückgereist, wo sie bis Mai 2009 aufhältig gewesen sei.In der Erstbefragung am 16.11.2009 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtweg zusammengefasst an, sie sei Ende Dezember 2008 von römisch 40 mit dem Zug über römisch 40 in Weißrussland nach Terespol in Polen gelangt. Nachdem sie in Polen festgenommen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe, habe sie rund einen Monat illegal in Warschau gelebt. Im Jänner 2009 sei sie wieder illegal nach römisch 40 zurückgereist, wo sie bis Mai 2009 aufhältig gewesen sei.
Anschließend habe sie nach erneuter Ausreise per Zug bis 15.11.2009 in einer Mietwohnung in XXXX gelebt. In der Folge sei sie schlepperunterstützt zu ihrem in Österreich aufhältigen Sohn gereist.Anschließend habe sie nach erneuter Ausreise per Zug bis 15.11.2009 in einer Mietwohnung in römisch 40 gelebt. In der Folge sei sie schlepperunterstützt zu ihrem in Österreich aufhältigen Sohn gereist.
Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost am 13.01.2010 schilderte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass ihr Sohn namens XXXX seit 2005 in Österreich aufhältig und zudem mittlerweile anerkannter Flüchtling sei. Polen habe sie Ende Jänner 2009 verlassen und habe bis Mai 2009 in Tschetschenien gelebt. Sie habe weder in Tschetschenien noch in Polen Verwandte und würde die Unterstützung ihres einzigen Sohnes benötigen. Anlässlich der Einvernahme klagte die Beschwerdeführerin zudem über Probleme mit ihrem Magen und ihrer Bauchspeicheldrüse und legte eine Aufenthaltsbescheinigung des Krankenhauses XXXX und ein Zugticket des ASU Express von XXXX nach XXXX, datiert mit 13.05.2009, vor.Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost am 13.01.2010 schilderte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass ihr Sohn namens römisch 40 seit 2005 in Österreich aufhältig und zudem mittlerweile anerkannter Flüchtling sei. Polen habe sie Ende Jänner 2009 verlassen und habe bis Mai 2009 in Tschetschenien gelebt. Sie habe weder in Tschetschenien noch in Polen Verwandte und würde die Unterstützung ihres einzigen Sohnes benötigen. Anlässlich der Einvernahme klagte die Beschwerdeführerin zudem über Probleme mit ihrem Magen und ihrer Bauchspeicheldrüse und legte eine Aufenthaltsbescheinigung des Krankenhauses römisch 40 und ein Zugticket des ASU Express von römisch 40 nach römisch 40 , datiert mit 13.05.2009, vor.
In der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 11.03.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gab diese im Wesentlichen an, chronische Pankreatitis, eine Erkrankung des Magennervs, niedrigen Blutdruck und Herzprobleme zu haben, jedoch bisher aufgrund fehlender Papiere nicht im Spital gewesen zu sein. Lediglich in Traiskirchen sei die Beschwerdeführerin untersucht worden und sie legte diesbezüglich ein Konvolut an Befunden vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Als Fluchtgrund schilderte sie, dass ihr Sohn von maskierten russisch sprechenden Männern in Uniform mitgenommen worden sei, sie kenne jedoch nicht den Grund für seine Festnahme. Nachdem ihr Sohn im Jahr 2004 nach Österreich gelangt sei, wäre es für sie sinnlos gewesen, weiter im Herkunftsstaat zu bleiben. Bis 2008 seien weiterhin Vorladungen für ihren Sohn eingelangt, sie habe bis zu ihrer Ausreise in XXXX und danach bei ihren Schwestern in XXXX und XXXX gelebt.In der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 11.03.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gab diese im Wesentlichen an, chronische Pankreatitis, eine Erkrankung des Magennervs, niedrigen Blutdruck und Herzprobleme zu haben, jedoch bisher aufgrund fehlender Papiere nicht im Spital gewesen zu sein. Lediglich in Traiskirchen sei die Beschwerdeführerin untersucht worden und sie legte diesbezüglich ein Konvolut an Befunden vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Als Fluchtgrund schilderte sie, dass ihr Sohn von maskierten russisch sprechenden Männern in Uniform mitgenommen worden sei, sie kenne jedoch nicht den Grund für seine Festnahme. Nachdem ihr Sohn im Jahr 2004 nach Österreich gelangt sei, wäre es für sie sinnlos gewesen, weiter im Herkunftsstaat zu bleiben. Bis 2008 seien weiterhin Vorladungen für ihren Sohn eingelangt, sie habe bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 und danach bei ihren Schwestern in römisch 40 und römisch 40 gelebt.
In der Stellungnahme zu den in der Einvernahme am 11.03.2010 vorgelegten Länderberichten führte die Beschwerdeführervertreterin im Wesentlichen aus, dass gemäß den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes vom Jänner 2010 die militärischen Aktivitäten von Seiten des Staates wie auch die Operationen der Kämpfer signifikant zugenommen hätten. Zudem wurden der Stellungnahme diverse Berichte beigelegt, die eine drastische Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage wie auch der Lage der Kämpfer und deren Angehörigen veranschaulichen würden. Die Beschwerdeführerin sei des Weiteren körperlich gebrechlich und leide an diversen gesundheitlichen Problemen. Als Witwe ohne weitere Kinder in Tschetschenien sei es ihr nicht möglich ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die menschenunwürdige Lage, in welche die Beschwerdeführerin, die auf die ständige Unterstützung ihres Sohnes angewiesen sei, bei ihrer Rückkehr im Herkunftsstaat geraten würde, stelle eine Grundlage für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar.
Die Beschwerdeführerin legte im Laufe ihres Asylverfahrens des Weiteren diverse Befunde über in XXXX und XXXX erfolgte medizinische Behandlungen ihrer Person im Zeitraum von 2007 bis 2009, eine auf ihren Namen lautende Wohnsitzbestätigung sowie diverse Befunde des Landesklinikums Baden vor.Die Beschwerdeführerin legte im Laufe ihres Asylverfahrens des Weiteren diverse Befunde über in römisch 40 und römisch 40 erfolgte medizinische Behandlungen ihrer Person im Zeitraum von 2007 bis 2009, eine auf ihren Namen lautende Wohnsitzbestätigung sowie diverse Befunde des Landesklinikums Baden vor.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden in der Folge dem Polizeichefarzt, XXXX, zum Zweck der Abgabe einer aktenmäßigen Stellungnahme übermittelt, die am 26.04.2010 bei der belangten Behörde einlangte.Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden in der Folge dem Polizeichefarzt, römisch 40 , zum Zweck der Abgabe einer aktenmäßigen Stellungnahme übermittelt, die am 26.04.2010 bei der belangten Behörde einlangte.
I.2. Mit Bescheid vom 07.07.2010, Zl. 09 14.331-BAW, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat die Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 07.07.2010, Zl. 09 14.331-BAW, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat die Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde beurteilte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als vage und habe kein konkret dargelegter Kern einer gegen sie gerichteten Verfolgung erkannt werden können.
In einer Gesamtschau betrachtet kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr getätigten widersprüchlichen Angaben keine asylrelevante Verfolgung im Heimatland drohe.
Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, für die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keine Behandlungsmöglichkeit bestehe, habe sie zwar behauptet, jedoch habe festgestellt werden können, dass sie diesbezüglich in ihrem Heimatland eine entsprechende Behandlung und die dafür erforderlichen Medikamente erhalten könne. Somit seien keine Gefahren ersichtlich, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, was sich aus den eingeholten Länderfeststellungen klar ergebe. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sei - trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich - die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, für die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keine Behandlungsmöglichkeit bestehe, habe sie zwar behauptet, jedoch habe festgestellt werden können, dass sie diesbezüglich in ihrem Heimatland eine entsprechende Behandlung und die dafür erforderlichen Medikamente erhalten könne. Somit seien keine Gefahren ersichtlich, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, was sich aus den eingeholten Länderfeststellungen klar ergebe. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sei - trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich - die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerechte eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III., in der die Beschwerdeführerin monierte, dass der Bescheid eine andere Person namens XXXX als ihren Sohn bezeichne. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebe und dieser - abgesehen von ihrer Unterstützung aus der Grundversorgung - für sie sorge. Die Beschwerdeführerin zweifelte in ihrer Beschwerde zudem an, ob der "Polizeifacharzt", der anhand der vorgelegten Befunde den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheben hätte sollen, tatsächlich ein entsprechender Sachverständiger sei. Die Beurteilung des "Polizeifacharztes" sei der Beschwerdeführerin zum ersten Mal im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht worden, weshalb auch ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Nach Wiederholung ihres grundsätzlichen Fluchtvorbringens verwies die Beschwerdeführerin erneut darauf, dass ihrem Sohn Asyl gewährt worden sei. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt sei, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich. Da der Sohn der Beschwerdeführerin bis zu seiner Ausreise mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, sie 2004 vorerst gemeinsam die Flucht angetreten hätten und auch noch 2005 in Polen zeitweise gemeinsam gelebt hätten, deute dieser Umstand auf ein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis hin. Die Arztbesuche der Beschwerdeführerin rund zwei Mal pro Woche seien sehr beschwerlich und begleite sie ihr Sohn deshalb meistens, woraus sich in Kombination mit der gemeinsamen Haushaltsführung ein neu entstandenes und stärker werdendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden ergeben würde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerechte eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei., in der die Beschwerdeführerin monierte, dass der Bescheid eine andere Person namens römisch 40 als ihren Sohn bezeichne. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebe und dieser - abgesehen von ihrer Unterstützung aus der Grundversorgung - für sie sorge. Die Beschwerdeführerin zweifelte in ihrer Beschwerde zudem an, ob der "Polizeifacharzt", der anhand der vorgelegten Befunde den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheben hätte sollen, tatsächlich ein entsprechender Sachverständiger sei. Die Beurteilung des "Polizeifacharztes" sei der Beschwerdeführerin zum ersten Mal im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht worden, weshalb auch ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Nach Wiederholung ihres grundsätzlichen Fluchtvorbringens verwies die Beschwerdeführerin erneut darauf, dass ihrem Sohn Asyl gewährt worden sei. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr erhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt sei, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich. Da der Sohn der Beschwerdeführerin bis zu seiner Ausreise mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, sie 2004 vorerst gemeinsam die Flucht angetreten hätten und auch noch 2005 in Polen zeitweise gemeinsam gelebt hätten, deute dieser Umstand auf ein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis hin. Die Arztbesuche der Beschwerdeführerin rund zwei Mal pro Woche seien sehr beschwerlich und begleite sie ihr Sohn deshalb meistens, woraus sich in Kombination mit der gemeinsamen Haushaltsführung ein neu entstandenes und stärker werdendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden ergeben würde.
Mit Bescheid vom 14.07.2010, Zl. 09 13.331-BAW, des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, wurde der vorzitierte - angefochtene - Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die Passagen des Bescheides, die fälschlicherweise feststellen, dass XXXX der Sohn der Beschwerdeführerin sei, durch die Feststellungen ersetzt werden, dass XXXX, der 2005 nach Österreich gelangt sei und dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2008, Zl. 05 17.808-BAT, rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten gewährt worden sei, der Sohn der Beschwerdeführerin sei, mit dem sie derzeit auch im gemeinsamen Haushalt lebe.Mit Bescheid vom 14.07.2010, Zl. 09 13.331-BAW, des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, wurde der vorzitierte - angefochtene - Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass die Passagen des Bescheides, die fälschlicherweise feststellen, dass römisch 40 der Sohn der Beschwerdeführerin sei, durch die Feststellungen ersetzt werden, dass römisch 40 , der 2005 nach Österreich gelangt sei und dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2008, Zl. 05 17.808-BAT, rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten gewährt worden sei, der Sohn der Beschwerdeführerin sei, mit dem sie derzeit auch im gemeinsamen Haushalt lebe.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.09.2010, Zl. 414844-1/2010/2E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2010 vollinhaltlich abgewiesen. Der Asylgerichtshof begründete diese Entscheidung im 1. Verfahrensgang wie folgt:römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.09.2010, Zl. 414844-1/2010/2E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.07.2010 vollinhaltlich abgewiesen. Der Asylgerichtshof begründete diese Entscheidung im 1. Verfahrensgang wie folgt:
"II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."II.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten. Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin am 16.11.2009 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.
II.2. Zu Spruchpunkt I. und II.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.:
II.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, leg.cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.
II.2.3. Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien (vgl. S. 13 bis 26 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.römisch zwei.2.3. Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien vergleiche S. 13 bis 26 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie aus den von ihr genannten Gründen ihre Heimat verlassen habe.
Die belangte Behörde wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren am 16.11.2009 ausdrücklich anführte, im Falle ihrer Rückkehr gar nichts zu befürchten, sondern lediglich bei ihrem in Österreich lebenden Sohn bleiben zu wollen. Auch bei ihrer Einvernahme am 13.01.2010 gab die Beschwerdeführerin lediglich an, als betagte Frau die Unterstützung ihres seit 2005 in Österreich lebenden, einzigen Sohnes, der mittlerweile anerkannter Flüchtling sei, zu benötigen. Erstmalig in der Einvernahme am 11.03.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, schilderte die Beschwerdeführerin als fluchtauslösendes Ereignis, dass sie den Herkunftsstaat verlassen hätte müssen, da maskierte Personen Tag und Nacht bei ihr erschienen seien und nach ihrem Sohn, der 2004 über Polen nach Österreich gelangt sei, gefragt hätten. Es erscheint absolut unplausibel und somit unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin diese behaupteten einschneidenden Erlebnisse nicht bereits bei den vorangegangenen Einvernahmen geschildert hatte und kann des Weiteren nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin angibt, gar nicht zu wissen, warum ihr Sohn im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt war. Auch konnte die Beschwerdeführerin bezüglich der Männer, die angeblich zu ihr gekommen seien und nach ihrem Sohn gefragt hätten, keine konkreten Angaben tätigen. Erst in der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin schließlich aus, dass sie von Mitarbeitern Kadyrows nach ihrem Sohn befragt worden sei, weil ihr Sohn ein Kämpfer gewesen sei und aus diesem Grund im Gefängnis gewesen und massiver Folter ausgesetzt gewesen sei. In der Beschwerde wird deshalb seitens der Beschwerdeführerin auch ausgeführt, dass sie als Angehörige eines Kämpfers der Gefahr von Verfolgungshandlungen, die Familienangehörige von Kämpfern treffen würde, ausgesetzt sei. Diese Angaben erscheinen ebenfalls vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in den ersten Einvernahmen nicht einmal gewusst haben will, warum ihr Sohn angeblich verfolgt worden sei, absolut unglaubwürdig.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie behauptet, Verfolgungshandlungen durch Anhänger Kadyrosws ausgesetzt gewesen zu sein - nach ihrer Ausreise im Dezember 2008 bereits im Jänner 2009 wieder illegal nach XXXX zurückgereist, wo sie bis Mai 2009 aufhältig war. Dieses Verhalten trägt somit ebenfalls zur erhöhten Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens bei.Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie behauptet, Verfolgungshandlungen durch Anhänger Kadyrosws ausgesetzt gewesen zu sein - nach ihrer Ausreise im Dezember 2008 bereits im Jänner 2009 wieder illegal nach römisch 40 zurückgereist, wo sie bis Mai 2009 aufhältig war. Dieses Verhalten trägt somit ebenfalls zur erhöhten Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens bei.
Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass unbekannte Personen sich nach ihrem Sohn erkundigt hätten, konnte somit keine glaubhafte Bedrohungssituation bzw. Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden, zumal die Beschwerdeführerin zuvor quer durch das ganze Verfahren lediglich hervorgehoben hat, bei ihrem Sohn in Österreich leben zu wollen, was nach Einschätzungen des erkennenden Senates wohl der tatsächliche und alleinige Grund ihrer Ausreise gewesen sein dürfte.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist, offenkundig um bei ihrem Sohn zu leben bzw. sich in Österreich medizinisch versorgen zu lassen.
II.2.4. Ausgehend von den seitens der belangten Behörde angeführten Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien gibt es wiederum keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde.römisch zwei.2.4. Ausgehend von den seitens der belangten Behörde angeführten Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien gibt es wiederum keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würde.
Aufgrund der vorgelegten Berichte ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf verweist, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes und mangels irgendwelcher Verwandten in ihrer Heimat auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen sei, ist dem wie folgt entgegenzuhalten:
Herauszustreichen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 in ihrem Herkunftsstaat 2000 Rubel Pension erhalten hat, wie sie selbst in der Einvernahme am 11.03.2010 (AS 135) angegeben hat. Zudem konnte die Beschwerdeführerin 2008 für lange Zeit bei ihren Schwestern in XXXX und XXXX leben. Die Beschwerdeführerin hat somit ihren Lebensunterhalt nach der Ausreise ihres Sohnes im Jahr 2004 ohne irgendwelche finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn bestritten. Sie verfügt nach ihren eigenen Angaben über ein Haus in XXXX und vermag allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine ältere alleinstehende Frau ist, eine Unmöglichkeit des Verbleibens im Herkunftsstaat nicht aufzuzeigen, da der Beschwerdeführerin ein Verbleib in der Russischen Föderation im eigenem Haus bzw. bei Geschwistern auch in der Vergangenheit über Jahre hindurch möglich war.Herauszustreichen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 in ihrem Herkunftsstaat 2000 Rubel Pension erhalten hat, wie sie selbst in der Einvernahme am 11.03.2010 (AS 135) angegeben hat. Zudem konnte die Beschwerdeführerin 2008 für lange Zeit bei ihren Schwestern in römisch 40 und römisch 40 leben. Die Beschwerdeführerin hat somit ihren Lebensunterhalt nach der Ausreise ihres Sohnes im Jahr 2004 ohne irgendwelche finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn bestritten. Sie verfügt nach ihren eigenen Angaben über ein Haus in römisch 40 und vermag allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine ältere alleinstehende Frau ist, eine Unmöglichkeit des Verbleibens im Herkunftsstaat nicht aufzuzeigen, da der Beschwerdeführerin ein Verbleib in der Russischen Föderation im eigenem Haus bzw. bei Geschwistern auch in der Vergangenheit über Jahre hindurch möglich war.
II.2.5. Laut den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden, die Chefarzt XXXX im Konvolut übermittelt wurden und der in der Folge am 21.04.2010 eine aktenmäßige Stellungnahme erstellte, können keine psychischen Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Auch die Werte der Bauchspeicheldrüse liegen im Normbereich und kann derzeit von keiner Störung der Bauchspeicheldrüse ausgegangen werden. Sollte sich dieser Zustand verändern, ist er - wie aus der Aktenlage ersichtlich - in der Russischen Föderation behandelbar und würde eine Rückkehr in die Russische Föderation keine lebensbedrohende Gefährdung oder unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführerin darstellen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Russischen Föderation nach zutreffender Diagnose behandelt, wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Krankenhauses im Herkunftsstaat ergibt.römisch zwei.2.5. Laut den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden, die Chefarzt römisch 40 im Konvolut übermittelt wurden und der in der Folge am 21.04.2010 eine aktenmäßige Stellungnahme erstellte, können keine psychischen Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Auch die Werte der Bauchspeicheldrüse liegen im Normbereich und kann derzeit von keiner Störung der Bauchspeicheldrüse ausgegangen werden. Sollte sich dieser Zustand verändern, ist er - wie aus der Aktenlage ersichtlich - in der Russischen Föderation behandelbar und würde eine Rückkehr in die Russische Föderation keine lebensbedrohende Gefährdung oder unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführerin darstellen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Russischen Föderation nach zutreffender Diagnose behandelt, wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Krankenhauses im Herkunftsstaat ergibt.
Den Beschwerdeausführungen, worin die Beschwerdeführerin anzweifelt, ob der im Bescheid der belangten Behörde als "Polizeifacharzt" betitelte XXXX tatsächlich ein entsprechender Sachverständiger sei, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die gutachterliche Stellungnahme des Chefarztes XXXX anhand der vorgelegten Befunde - ebenso wie der Asylgerichtshof - für schlüssig und vollständig erachtet hat. Ob die belangte Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig erachtet, war von ihr selbst zu beurteilen. Der Partei steht es frei, außer dem vorliegenden Gutachten noch ein weiteres Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Nur wenn das vorliegende Gutachten für nicht schlüssig erachtet worden wäre - was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden. (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S 450 und 453 f). (vgl. z.B. VwGH v. 02.07.2009 Zl. 2008/12/0167; VwGH v. 31.07.2009, 2009/09/0097)Den Beschwerdeausführungen, worin die Beschwerdeführerin anzweifelt, ob der im Bescheid der belangten Behörde als "Polizeifacharzt" betitelte römisch 40 tatsächlich ein entsprechender Sachverständiger sei, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die gutachterliche Stellungnahme des Chefarztes römisch 40 anhand der vorgelegten Befunde - ebenso wie der Asylgerichtshof - für schlüssig und vollständig erachtet hat. Ob die belangte Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig erachtet, war von ihr selbst zu beurteilen. Der Partei steht es frei, außer dem vorliegenden Gutachten noch ein weiteres Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Nur wenn das vorliegende Gutachten für nicht schlüssig erachtet worden wäre - was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden. (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 450 und 453 f). vergleiche z.B. VwGH v. 02.07.2009 Zl. 2008/12/0167; VwGH v. 31.07.2009, 2009/09/0097)
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin die aktenmäßige Stellungnahme vom 21.04.2010, die anhand der von ihr vorgelegten Befunde erstellt wurde, erst im belangten Bescheid zur Kenntnis gebracht wurde, wird seitens der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs moniert. Da der Beschwerdeführerin die vorzitierte Stellungnahme im Bescheid zur Kenntnis gebracht wurde und sie in der Beschwerde die Möglichkeit hatte, dazu Stellung zu beziehen, wurde das Parteiengehör jedoch gewahrt.
Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, die bereits im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin festgestellt wurden, sind - wie bereits ausgeführt - laut aktenmäßiger Stellungnahme von Chefarzt XXXX auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation behandelbar. Wie bereits die belangte Behörde ausführte, ist auch aus den vorliegenden Länderfeststellungen über die Russische Föderation bzw. Tschetschenien ersichtlich, dass es in den größeren Städten wie auch in Tschetschenien ausreichende ärztliche Behandlungsmöglichkeiten gibt. Dass für die Beschwerdeführerin in Tschetschenien Behandlungsmöglichkeiten bestehen, ergibt sich zudem aus den zahlreichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden der dortigen Krankenhäuser. Als ein weiterer Beweis für die der Beschwerdeführerin in Tschetschenien zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten kann insbesondere der laut Befund am 13.03.2007 in XXXX durchgeführte computerunterstützte Biokationstest mittels spektralähnlicher Musterprozesse des Magens gewertet werden.Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, die bereits im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin festgestellt wurden, sind - wie bereits ausgeführt - laut aktenmäßiger Stellungnahme von Chefarzt römisch 40 auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation behandelbar. Wie bereits die belangte Behörde ausführte, ist auch aus den vorliegenden Länderfeststellungen über die Russische Föderation bzw. Tschetschenien ersichtlich, dass es in den größeren Städten wie auch in Tschetschenien ausreichende ärztliche Behandlungsmöglichkeiten gibt. Dass für die Beschwerdeführerin in Tschetschenien Behandlungsmöglichkeiten bestehen, ergibt sich zudem aus den zahlreichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden der dortigen Krankenhäuser. Als ein weiterer Beweis für die der Beschwerdeführerin in Tschetschenien zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten kann insbesondere der laut Befund am 13.03.2007 in römisch 40 durchgeführte computerunterstützte Biokationstest mittels spektralähnlicher Musterprozesse des Magens gewertet werden.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Ausführungen zu ihrem gesundheitlichen Zustand eindeutig ergibt.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten und einer medikamentösen Versorgung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien ist aufgrund des Gutachtens von XXXX vom 21.04.2010 in Kombination mit den Länderfeststellungen zu Tschetschenien - wie bereits dargelegt - zweifelsfrei auszugehen.Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten und einer medikamentösen Versorgung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien ist aufgrund des Gutachtens von römisch 40 vom 21.04.2010 in Kombination mit den Länderfeststellungen zu Tschetschenien - wie bereits dargelegt - zweifelsfrei auszugehen.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht.
Aufgrund der zweifelsfrei bestehenden Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation ist kein Grund für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu gewärtigen und konnte die Beschwerdeführerin hiezu auch überhaupt keinen Nachweis erbringen.
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Hiezu bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 11.03.2010 selbst erklärt hatte, dass sie im Herkunftsstaat seit 2009 rund 2000,-Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Hiezu bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 11.03.2010 selbst erklärt hatte, dass sie im Herkunftsstaat seit 2009 rund 2000,-
Rubel Pension erhalten habe. Zudem konnte die Beschwerdeführerin 2008 für lange Zeit bei ihren Schwestern in XXXX und XXXX leben und verfügt die Beschwerdeführerin insgesamt über sieben Schwestern und zwei Brüder, somit über nahe Angehörige, von denen nahezu alle in XXXX leben und anzunehmen ist, dass diese Familienangehörigen auch die Beschwerdeführerin gegebenenfalls finanziell unterstützten könnten.Rubel Pension erhalten habe. Zudem konnte die Beschwerdeführerin 2008 für lange Zeit bei ihren Schwestern in römisch 40 und römisch 40 leben und verfügt die Beschwerdeführerin insgesamt über sieben Schwestern und zwei Brüder, somit über nahe Angehörige, von denen nahezu alle in römisch 40 leben und anzunehmen ist, dass diese Familienangehörigen auch die Beschwerdeführerin gegebenenfalls finanziell unterstützten könnten.
Schließlich wird erneut auf die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien im angefochtenen Bescheid verwiesen, wonach ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in XXXX, kostenlos möglich ist.Schließlich wird erneut auf die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien im angefochtenen Bescheid verwiesen, wonach ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in römisch 40 , kostenlos möglich ist.
Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.
II.2.6. Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte und eingeholten Recherchen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und hat nur ganz allgemein gehalten ausgeführt, dass es zu einer gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage in Tschetschenien gekommen sei. Diese Ausführungen enthalten jedoch keinerlei Hinweise, dass auch die Beschwerdeführerin in irgendeiner Form davon persönlich betroffen wäre.römisch zwei.2.6. Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte und eingeholten Recherchen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und hat nur ganz allgemein gehalten ausgeführt, dass es zu einer gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage in Tschetschenien gekommen sei. Diese Ausführungen enthalten jedoch keinerlei Hinweise, dass auch die Beschwerdeführerin in irgendeiner Form davon persönlich betroffen wäre.
Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.
II.2.7. Zusammenfassend hält der Asylgerichtshof - der belangten Behörde folgend fest, dass sich aus dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte und der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ableiten lässt.römisch zwei.2.7. Zusammenfassend hält der Asylgerichtshof - der belangten Behörde folgend fest, dass sich aus dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte und der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ableiten lässt.
Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende ältere Frau in die Russische Föderation zurückkehren muss, vermag - wie umfassend dargelegt - die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
II.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.
Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zwischen Eltern und deren erwachsenen Kindern ist eine gewisse Beziehungsintensität. Kriterium hiefür stellen unter anderem vor allem der gemeinsame Wohnsitz, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere besondere Abhängigkeit (zB schlechter körperlicher Zustand, Unselbstständigkeit) dar. Auch ein zwischenzeitlicher Abbruch der Beziehungen nach Eintritt der Volljährigkeit kann von Bedeutung sein. (vgl. VwGH v. 17.04.2007, Zl. 2006/19/0915; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen Eltern und deren erwachsenen Kindern ist eine gewisse Beziehungsintensität. Kriterium hiefür stellen unter anderem vor allem der gemeinsame Wohnsitz, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere besondere Abhängigkeit (zB schlechter körperlicher Zustand, Unselbstständigkeit) dar. Auch ein zwischenzeitlicher Abbruch der Beziehungen nach Eintritt der Volljährigkeit kann von Bedeutung sein. vergleiche VwGH v. 17.04.2007, Zl. 2006/19/0915; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; VwGH v. 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).
II.3.2. Wie dargestellt, ist die Beschwerdeführerin im November 2009 nach Österreich gereist und möchte nunmehr gemeinsam mit ihrem Sohn, einen anerkannten Flüchtling, in Österreich leben. Es hat sich für den erkennenden Senat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn tatsächlich verwandt sind und jedenfalls seit 2004 nicht mehr zusammengelebt haben. Die Beschwerdeführerin ist durch ihren Sohn nach dessen Flucht nach Österreich im Jahr 2005 auch in keiner Weise von diesem finanziell unterstützt worden, bezog im Herkunftsstaat eine Pension und verfügt dort noch über ein Haus und zahlreiche Geschwister, die ihr bereits in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung sowie Unterkunft gewährt haben.römisch zwei.3.2. Wie dargestellt, ist die Beschwerdeführerin im November 2009 nach Österreich gereist und möchte nunmehr gemeinsam mit ihrem Sohn, einen anerkannten Flüchtling, in Österreich leben. Es hat sich für den erkennenden Senat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn tatsächlich verwandt sind und jedenfalls seit 2004 nicht mehr zusammengelebt haben. Die Beschwerdeführerin ist durch ihren Sohn nach dessen Flucht nach Österreich im Jahr 2005 auch in keiner Weise von diesem finanziell unterstützt worden, bezog im Herkunftsstaat eine Pension und verfügt dort noch über ein Haus und zahlreiche Geschwister, die ihr bereits in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung sowie Unterkunft gewährt haben.
Ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hat somit bereits seit dem Jahr 2004 zwischen der Beschwerdeführein und ihrem Sohn nicht mehr bestanden, mögen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn auch weiterhin in Kontakt gestanden sein.Ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK hat somit bereits seit dem Jahr 2004 zwischen der Beschwerdeführein und ihrem Sohn nicht mehr bestanden, mögen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn auch weiterhin in Kontakt gestanden sein.
Es existiert nunmehr zweifelsfrei eine Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn, doch ist diese dahingehend zu relativieren, dass der Sohn bereits volljährig ist.
Weitere enge Bindungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn könnten im Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts bzw. einer finanziellen Abhängigkeit liegen.
Seit ihrer Einreise nach Österreich bezieht die Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung aus der Grundversorgung und lebt seit Februar 2010 mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Da ihr Sohn derzeit ebenfalls arbeitslos ist und staatliche Unterstützung erhält, ist eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit jedoch derzeit auszuschließen.
Die Annahme eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern könnte schließlich durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründet werden.Die Annahme eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern könnte schließlich durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründet werden.
Da die Beschwerdeführerin bereits in der Russischen Föderation an chronischen Erkrankungen gelitten hat und mit ihren Erkrankungen ihr bisheriges Leben als alleinstehende Frau auch ohne ihren Sohn meistern konnte, ist eine nunmehr behauptete Abhängigkeit von ihrem Sohn aufgrund ihres Gesundheitszustandes zweifelsfrei nicht gegeben.
Im Übrigen wird derzeit eine staatliche Versorgung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Grundversorgung gewährleistet und wurden bei der Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - keine gravierenden Erkrankungen festgestellt.
Unter diesen Gesichtspunkten ist ihrem Sohn, der sie regelmäßig zum Arzt begleitet, zwar eine emotionale Unterstützung der Beschwerdeführerin zuzugestehen, diese erreicht aber keinesfalls jenes Abhängigkeitsverhältnis, um ein Familienleben i.S.d. Art 8 EMRK zu begründen. Der Asylgerichtshof hält zudem ausdrücklich fest, dass die von der 57jährigen Beschwerdeführerin behauptete altersbedingte Gebrechlichkeit ihrer Person und eine damit einhergehende allfällige Betreuungsbedürftigkeit laut vorgelegten Befunden, die in der gutachterlichen Stellungnahme des Polizeichefarztes XXXX zusammengefasst wurden, vom erkennenden Senat - wie bereits von der belangten Behörde - nicht festgestellt werden kann.Unter diesen Gesichtspunkten ist ihrem Sohn, der sie regelmäßig zum Arzt begleitet, zwar eine emotionale Unterstützung der Beschwerdeführerin zuzugestehen, diese erreicht aber keinesfalls jenes Abhängigkeitsverhältnis, um ein Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK zu begründen. Der Asylgerichtshof hält zudem ausdrücklich fest, dass die von der 57jährigen Beschwerdeführerin behauptete altersbedingte Gebrechlichkeit ihrer Person und eine damit einhergehende allfällige Betreuungsbedürftigkeit laut vorgelegten Befunden, die in der gutachterlichen Stellungnahme des Polizeichefarztes römisch 40 zusammengefasst wurden, vom erkennenden Senat - wie bereits von der belangten Behörde - nicht festgestellt werden kann.
Aber selbst bei Unterstellung eines ausreichenden Abhängigkeitsverhältnisses und damit des Vorliegens eines Familien- bzw. Privatlebens i.S.d. Art 8 EMRK wäre für die Beschwerdeführerin - wie im Folgenden dargelegt - nichts gewonnen.Aber selbst bei Unterstellung eines ausreichenden Abhängigkeitsverhältnisses und damit des Vorliegens eines Familien- bzw. Privatlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK wäre für die Beschwerdeführerin - wie im Folgenden dargelegt - nichts gewonnen.
Entscheidend ist unter dieser Annahme, ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre.Entscheidend ist unter dieser Annahme, ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Familienleben im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung gerechtfertigt und verhältnismäßig wäre.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofs fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im konkreten Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, dies aus folgenden Gründen:Nach Ansicht des Asylgerichtshofs fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im konkreten Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, dies aus folgenden Gründen:
Was die getroffene Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur aufgrund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141). Es musste ihr somit - für den Fall des negativen Abschlusses des Asylverfahrens - bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus eines Tages enden werde.Was die getroffene Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur aufgrund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141). Es musste ihr somit - für den Fall des negativen Abschlusses des Asylverfahrens - bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus eines Tages enden werde.
Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl.
B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst ca. zehn Monate in Österreich auf, weshalb allein die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, gemessen an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, als zu gering betrachtet werden muss, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.
Der Beschwerdeführerin wäre darüber hinaus die Möglichkeit offen gestanden, zu ihrem Sohn legal unter Einhaltung der Aus- und Einreisebestimmungen nach Österreich zu gelangen. Der gestellte Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hat sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und war erwiesener Maßen Zweck der Ausreise der Besuch ihres Sohnes sowie die medizinische Behandlung in Österreich. In dieser Konstellation stellt das Asylverfahren keinesfalls das geeignete Instrumentarium dar, sondern wird das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuwanderungswesen unterlaufen.
Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatland - der Russischen Föderation - verbracht, aufgrund obiger Ausführungen ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor selbständig in der Russischen Föderation leben kann und darüber hinaus über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt.
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich aufgrund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Die Aufenthaltsbeendigung kann letztlich nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.
Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Bindungen oder etwa eine im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung, ausreichende Deutschkenntnisse oder andere Merkmale der Integration wurden nicht vorgetragen, sodass jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin gegenüber den dargestellten privaten Interessen überwiegen. Eine besondere Integration im Bundesgebiet konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen. (vgl. hiezu etwa auch VwGH v. 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Bindungen oder etwa eine im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung, ausreichende Deutschkenntnisse oder andere Merkmale der Integration wurden nicht vorgetragen, sodass jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin gegenüber den dargestellten privaten Interessen überwiegen. Eine besondere Integration im Bundesgebiet konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen. vergleiche hiezu etwa auch VwGH v. 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).
Angesichts des offensichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, des Nichtvorliegens irgendwelcher Integrationsaspekte und des kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegen somit die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung des Asyl- und Fremdenrechtes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres dargestellten Privat- und Familienlebens.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des
Art. 8 EMRK zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Artikel 8, EMRK zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
I.5. Mit Beschluss vom 10.03.2011, Zl. U 2228/10-9 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde ab.römisch eins.5. Mit Beschluss vom 10.03.2011, Zl. U 2228/10-9 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde ab.
I.6. Am 10.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz und begründete diesen bei der Erstbefragung zusammengefasst damit, dass sie nach Erhalt der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes ein halbes Jahr gewartete habe und sich vor den (österreichischen) Behörden versteckt habe. Sie habe bei Bekannten in Wien gelebt, dann sei es ihr gesundheitlich schlecht gegangen, weshalb sie sich wieder zum Bundesasylamt begeben habe. Die Gründe hätten sich nicht geändert, der Sohn sei hier in Österreich. Sie leide an chronischer Pankreatitis, sie erbreche öfter.römisch eins.6. Am 10.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz und begründete diesen bei der Erstbefragung zusammengefasst damit, dass sie nach Erhalt der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes ein halbes Jahr gewartete habe und sich vor den (österreichischen) Behörden versteckt habe. Sie habe bei Bekannten in Wien gelebt, dann sei es ihr gesundheitlich schlecht gegangen, weshalb sie sich wieder zum Bundesasylamt begeben habe. Die Gründe hätten sich nicht geändert, der Sohn sei hier in Österreich. Sie leide an chronischer Pankreatitis, sie erbreche öfter.
I.7. In einer weiteren Einvernahme vom 10.11.2011 schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie in Österreich bei ihrem Sohn lebe, dieser unterstütze sie insofern, dass er ihr spezielle Lebensmittel für die Diät besorge. Er sei ihr einziger Sohn, sie wolle bei ihm bleiben. Außerdem könne sie sich medizinische Behandlungen in Russland nicht leisten. Auf Vorhalt, dass sie im 1. Verfahrensgang den Erhalt einer Pension geschildert habe, gab die Beschwerdeführerin an, so etwas nie gesagt zu haben.römisch eins.7. In einer weiteren Einvernahme vom 10.11.2011 schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie in Österreich bei ihrem Sohn lebe, dieser unterstütze sie insofern, dass er ihr spezielle Lebensmittel für die Diät besorge. Er sei ihr einziger Sohn, sie wolle bei ihm bleiben. Außerdem könne sie sich medizinische Behandlungen in Russland nicht leisten. Auf Vorhalt, dass sie im 1. Verfahrensgang den Erhalt einer Pension geschildert habe, gab die Beschwerdeführerin an, so etwas nie gesagt zu haben.
I.8. Mit Bescheid vom 10.11.2011, Zl. 11 13.131-EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der zweite Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.römisch eins.8. Mit Bescheid vom 10.11.2011, Zl. 11 13.131-EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der zweite Antrag auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK.Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin am 11.11.2011, sowie an den einschreitenden Rechtsvertreter am 14.11.2011.
I.9. Am 14.11.2011 erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Unter sinngemäßer Wiederholung des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde zunächst moniert, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der belangten Behörde sich die Behandlung der schweren Pankreatitis nicht leisten könne, sie erhalte nämlich keine Pension. Außerdem werde sie wegen des Sohnes verfolgt. Darüber hinaus beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Beigabe eines Rechtsberaters gem. § 66 AsylG.römisch eins.9. Am 14.11.2011 erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Unter sinngemäßer Wiederholung des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde zunächst moniert, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der belangten Behörde sich die Behandlung der schweren Pankreatitis nicht leisten könne, sie erhalte nämlich keine Pension. Außerdem werde sie wegen des Sohnes verfolgt. Darüber hinaus beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Beigabe eines Rechtsberaters gem. Paragraph 66, AsylG.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
II.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.römisch zwei.2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
II.3. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).römisch zwei.3. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
II.4. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).römisch zwei.4. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
II.5. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).römisch zwei.5. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
II.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).römisch zwei.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
II.7. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).römisch zwei.7. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
II.8. Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen erneut die im Vorfahren bestehenden Fluchtgründe geltend gemacht. Sie stützte ihren zweiten (gegenständlichen) Antrag darüber hinaus jedoch auch darauf, dass sie sich eine medizinische Behandlung nicht leisten könne.römisch zwei.8. Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen erneut die im Vorfahren bestehenden Fluchtgründe geltend gemacht. Sie stützte ihren zweiten (gegenständlichen) Antrag darüber hinaus jedoch auch darauf, dass sie sich eine medizinische Behandlung nicht leisten könne.
II.9. Der Asylgerichtshof schließt sich zunächst in diesem letzten Punkt der Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Gänze an. Unbestreitbar hat die Beschwerdeführerin im 1. Verfahren im Zuge der Einvernahme vom 11.03.2010 auf die Frage: "Haben Sie keine soziale Unterstützung erhalten?" die Antwort gegeben: "Ich habe eine Pension in der Höhe von 2000 Rubel erhalten, seit 2009" (AS 135). Aus dieser Aussage, welche rückübersetzt und von der Beschwerdeführerin mit eigener Unterschrift bestätigt wurde, hat sowohl die belangte Behörde als auch der Asylgerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit abgeleitet, medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Die Bestreitung einer solchen Pension im nunmehrigen 2. Verfahrensgang ist somit unglaubwürdig und ist angesichts der in der Vergangenheit bestandenen Möglichkeit, bei nächsten Angehörigen zu leben, nämlich bei Verwandten und den Schwestern, von einer neuerlichen Wohnmöglichkeit im familiären Umfeld auszugehen.römisch zwei.9. Der Asylgerichtshof schließt sich zunächst in diesem letzten Punkt der Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Gänze an. Unbestreitbar hat die Beschwerdeführerin im 1. Verfahren im Zuge der Einvernahme vom 11.03.2010 auf die Frage: "Haben Sie keine soziale Unterstützung erhalten?" die Antwort gegeben: "Ich habe eine Pension in der Höhe von 2000 Rubel erhalten, seit 2009" (AS 135). Aus dieser Aussage, welche rückübersetzt und von der Beschwerdeführerin mit eigener Unterschrift bestätigt wurde, hat sowohl die belangte Behörde als auch der Asylgerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit abgeleitet, medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Die Bestreitung einer solchen Pension im nunmehrigen 2. Verfahrensgang ist somit unglaubwürdig und ist angesichts der in der Vergangenheit bestandenen Möglichkeit, bei nächsten Angehörigen zu leben, nämlich bei Verwandten und den Schwestern, von einer neuerlichen Wohnmöglichkeit im familiären Umfeld auszugehen.
Die behaupteten Bedrohungen durch unbekannte Personen bzw. durch Anhänger Kadyrows wurden bereits im 1. Verfahrensgang als unglaubwürdig beurteilt.
II.10. Den im 1. Verfahrensgang vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ist zwar durchaus ein angeschlagener Gesundheitszustand zu entnehmen; diese Beeinträchtigungen erreichen jedoch nicht die "hohe Schwelle" der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).römisch zwei.10. Den im 1. Verfahrensgang vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ist zwar durchaus ein angeschlagener Gesundheitszustand zu entnehmen; diese Beeinträchtigungen erreichen jedoch nicht die "hohe Schwelle" der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Es wird auch nicht übersehen, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Es wird auch nicht übersehen, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Diese prinzipielle Behandelbarkeit wurde von der Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten; zudem gab sie vor der belangten Behörde und auch im Beschwerdeverfahren nicht an, dass eine gravierende Verschlechterung eingetreten wäre und etwa ein dringender fachärztlicher Behandlungsbedarf entstanden wäre.
Auch im Hinblick auf die sonstige Situation im Herkunftsland wurde seitens der Beschwerdeführerin abseits des Kern-Fluchtvorbringens keine Sachverhaltsänderung substantiiert behauptet, welche geeignet erschiene, von einem neuen Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgehen zu können.
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass die Beschwerdeführer einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder 3 MRK ausgesetzt wären. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in der Russische Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass die Beschwerdeführer einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 MRK ausgesetzt wären. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in der Russische Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.
Es ist weiters nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin war bereits vor ihrer "Flucht" in der Lage, ihren Unterhalt selbst zu bestreiten. Dass die angeblich vom Sohn ausgehende materielle Unterstützung nicht auch in die Russische Föderation erfolgen könnte, wurde nicht behauptet.
Auch die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Russische Föderation stellen keine Gefährdung der schützenswürdigen Interessen der Beschwerdeführerin dar; substantiierte Zweifel ergaben sich weder aus dem generellen Vorbringen bzw. der Beschwerde noch aus dem sonstigen Amtswissen des Asylgerichtshofes.
Somit war der belangte Behörde im Ergebnis auch hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.11. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei.11. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Im gegenständlichen Fall kam und kommt der Beschwerdeführerin kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Ein Familienleben, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde von der Beschwerdeführerin dahingehend behauptet, dass sie in Österreich bei ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn lebt, von diesem nebst Sozialhilfe unterstützt wird und einen nahen Kontakt zu ihrem Sohn aufrecht erhalten möchte.
Somit ist das bestehende Familienleben im Rahmen der Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Treffen zu führen.
Hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte. Diesbezüglich wurden keinerlei Argumente vorgetragen.
Abgesehen von dem genannten Bezug zum Sohn findet sich jedoch weder im Akt noch in der Beschwerde ein konkreter Hinweis auf eine Integration in jenem Ausmaß, welches eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unvertretbar erscheinen lässt. Zwar ist die Beschwerdeführerin unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. weiters VwGH 27.03.2010, wonach Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich verstärken vermag noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abschwächen kann).Abgesehen von dem genannten Bezug zum Sohn findet sich jedoch weder im Akt noch in der Beschwerde ein konkreter Hinweis auf eine Integration in jenem Ausmaß, welches eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unvertretbar erscheinen lässt. Zwar ist die Beschwerdeführerin unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029; vergleiche weiters VwGH 27.03.2010, wonach Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich verstärken vermag noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abschwächen kann).
Die Beschwerdeführerin hat am 16.11.2009 einen (ersten) Antrag auf Internationalen Schutz gestellt, welcher aufgrund des massiv widersprüchlichen und unglaubwürdigen Vorbringens rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin musste bereits bei ihrer ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf den mit dem seinerzeitigen Antrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet.
In einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an einem effektiven Fremdenrechtswesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Dies vor allem angesichts des Umstandes, dass bereits seit Abschluss des 1. Verfahrens eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt, die Beschwerdeführerin illegal aufhältig war und der gegenständliche Antrag nur gestellt wurde, um einen weiteren Aufenthalt zu erzwingen.
Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten oder familiären Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Ergebnis gerechtfertigt ist.Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten oder familiären Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Ergebnis gerechtfertigt ist.
II.12. Zur Abweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters:römisch zwei.12. Zur Abweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters:
§ 66 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 lautet:
§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen
zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Der Wortlaut dieser Bestimmung (im übrigen auch der Wortlaut der diesbezüglich wortidenten Übergangsbestimmung des § 75 Abs 16 AsylG idF BGBl I Nr. 38/2011) räumt Beschwerdeführern lediglich bei jenen Anträgen, "die keine Folgeanträge sind", einen Rechtsanspruch auf die Bestellung eines Rechtsberaters ein. Da das gegenständliche Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrensganges auf einem nunmehr bereits zweiten Folgeantrag basiert, war dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters bereits aus diesem Grund keine Folge zu leisten.Der Wortlaut dieser Bestimmung (im übrigen auch der Wortlaut der diesbezüglich wortidenten Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) räumt Beschwerdeführern lediglich bei jenen Anträgen, "die keine Folgeanträge sind", einen Rechtsanspruch auf die Bestellung eines Rechtsberaters ein. Da das gegenständliche Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrensganges auf einem nunmehr bereits zweiten Folgeantrag basiert, war dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters bereits aus diesem Grund keine Folge zu leisten.
Unbeschadet des eindeutigen Wortlautes sieht der Asylgerichtshof angesichts des Faktums, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Erstverfahren als auch im Zweitverfahren rechtsfreundlich vertreten war, auch keinen Spielraum für eine etwaige teleologische Interpretation bzw. Reduktion dieses Gesetzeswortlautes. Die Qualifikation des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführer liegt ohne jeden Zweifel über dem Anforderungsprofil für Rechtsberater gem. § 66a AsylG 2005.Unbeschadet des eindeutigen Wortlautes sieht der Asylgerichtshof angesichts des Faktums, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Erstverfahren als auch im Zweitverfahren rechtsfreundlich vertreten war, auch keinen Spielraum für eine etwaige teleologische Interpretation bzw. Reduktion dieses Gesetzeswortlautes. Die Qualifikation des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführer liegt ohne jeden Zweifel über dem Anforderungsprofil für Rechtsberater gem. Paragraph 66 a, AsylG 2005.
Da die Beschwerdeführerin bereits als Partei an zwei vollständigen Verfahrensgängen, verbunden mit entsprechenden Rechtsbelehrungen) mitgewirkt hat und sowohl im zweiten Verfahrensgang als auch im nunmehrigen Verfahrensgang zumindest teilweise durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde bzw. wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens bekannt sind. Es kann weiters davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die für sie wesentlichen Umstände verstanden hat und vor der belangten Behörde auch im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ihr gesamtes Fluchtvorbringen erstattet hat. Damit ist - unbeschadet der neuen innerstaatlichen gesetzlichen Regelungen zur Rechtsberatung - auch der Intention der EU-Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S.13, wonach auf die Bedürfnisse von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders einzugehen ist, ausreichend Genüge getan.Da die Beschwerdeführerin bereits als Partei an zwei vollständigen Verfahrensgängen, verbunden mit entsprechenden Rechtsbelehrungen) mitgewirkt hat und sowohl im zweiten Verfahrensgang als auch im nunmehrigen Verfahrensgang zumindest teilweise durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde bzw. wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens bekannt sind. Es kann weiters davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die für sie wesentlichen Umstände verstanden hat und vor der belangten Behörde auch im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ihr gesamtes Fluchtvorbringen erstattet hat. Damit ist - unbeschadet der neuen innerstaatlichen gesetzlichen Regelungen zur Rechtsberatung - auch der Intention der EU-Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S.13, wonach auf die Bedürfnisse von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders einzugehen ist, ausreichend Genüge getan.
Somit war der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
15.12.2011