Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 418.114-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.2.2011, Zl. 10 11.865-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.2.2011, Zl. 10 11.865-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der somalischen Staatsangehörigen XXXX, Zl. A 5 418.113-1/2011, die unbekannten Datums illegal nach Österreich eingereist war und am 17.12.2010 nach erfolgter fremdenpolizeilicher Festnahme den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes für sich und ihren minderjährigen Sohn stellte.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der somalischen Staatsangehörigen römisch 40 , Zl. A 5 418.113-1/2011, die unbekannten Datums illegal nach Österreich eingereist war und am 17.12.2010 nach erfolgter fremdenpolizeilicher Festnahme den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes für sich und ihren minderjährigen Sohn stellte.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu haben. Sie gehöre dem Volksstamm der Abgaal an, habe keine Schule besucht, beherrsche aber dennoch Lesen und Schreiben und sei verheiratet, wüsste aber den aktuellen Aufenthaltsort ihres ebenfalls auf der Flucht befindlichen Ehemannes nicht. Sie habe ihre Heimat schlepperunterstützt mit dem Flugzeug vor wenigen Tagen verlassen. Als Fluchtgrund führte sie Bedrohungen seitens ihres für Al Shabaab tätigen Ex-Ehemannes an, der insbesondere ihren Sohn, den Beschwerdeführer, für die spätere Teilnahme am Heiligen Krieg gewinnen hätte wollen. Der Exmann würde die nunmehr seitens der Mutter des Beschwerdeführers eingegangene zweite Ehe als Verbrechen qualifizieren und hätte ihre Steinigung und Bestrafung gefordert. Sie wäre primär aus Angst um das Leben ihres Sohnes, des Beschwerdeführers, aus Somalia weggegangen.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu haben. Sie gehöre dem Volksstamm der Abgaal an, habe keine Schule besucht, beherrsche aber dennoch Lesen und Schreiben und sei verheiratet, wüsste aber den aktuellen Aufenthaltsort ihres ebenfalls auf der Flucht befindlichen Ehemannes nicht. Sie habe ihre Heimat schlepperunterstützt mit dem Flugzeug vor wenigen Tagen verlassen. Als Fluchtgrund führte sie Bedrohungen seitens ihres für Al Shabaab tätigen Ex-Ehemannes an, der insbesondere ihren Sohn, den Beschwerdeführer, für die spätere Teilnahme am Heiligen Krieg gewinnen hätte wollen. Der Exmann würde die nunmehr seitens der Mutter des Beschwerdeführers eingegangene zweite Ehe als Verbrechen qualifizieren und hätte ihre Steinigung und Bestrafung gefordert. Sie wäre primär aus Angst um das Leben ihres Sohnes, des Beschwerdeführers, aus Somalia weggegangen.
I.2. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 31.1.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dort zu ihren persönlichen Lebensumständen in Somalia zu Protokoll, ursprünglich zwei Schwestern und zwei Brüder gehabt zu haben, wobei die beiden Letztgenannten ebenso wie ihre Mutter gestorben wären. Ihr Vater sei noch am Leben. Sie hätte gemeinsam mit ihrem ersten Mann in XXXX, Mogadischu, gelebt und stamme auch der XXXX geborene Sohn, der Beschwerdeführer, aus dieser Beziehung. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte sich am 27.6.2009 infolge der jahrelangen Misshandlungen und Schläge, die zu verschiedenen Verletzungen geführt hätten, scheiden lassen. Sie sei dann in ihr Elternhaus zurückgekehrt und hätte im August 2010 neuerlich geheiratet. Gemeinsam mit ihrem zweiten Ehemann und ihrer Tochter aus erster Ehe hätte die Mutter des Beschwerdeführers in einer Mietwohnung in Mogadischu gelebt, ihr zweiter Mann hätte ein Lebensmittelgeschäft betrieben, sie selbst hätte allerdings nicht gearbeitet. Auch ihr zweiter Ehemann wäre vom Exmann bedroht worden. Schließlich hätte der Letztgenannte die Wohnung und das Geschäft in Brand gesteckt, dabei wäre die Schwester des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Aus Angst davor, dass ihr Exmann seine mehrfach ausgesprochene Drohung, den Beschwerdeführer ebenfalls in die Organisation von Al Shabaab einzugliedern, wahrmache, habe sie sich schließlich zur Flucht entschlossen.römisch eins.2. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 31.1.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dort zu ihren persönlichen Lebensumständen in Somalia zu Protokoll, ursprünglich zwei Schwestern und zwei Brüder gehabt zu haben, wobei die beiden Letztgenannten ebenso wie ihre Mutter gestorben wären. Ihr Vater sei noch am Leben. Sie hätte gemeinsam mit ihrem ersten Mann in römisch 40 , Mogadischu, gelebt und stamme auch der römisch 40 geborene Sohn, der Beschwerdeführer, aus dieser Beziehung. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte sich am 27.6.2009 infolge der jahrelangen Misshandlungen und Schläge, die zu verschiedenen Verletzungen geführt hätten, scheiden lassen. Sie sei dann in ihr Elternhaus zurückgekehrt und hätte im August 2010 neuerlich geheiratet. Gemeinsam mit ihrem zweiten Ehemann und ihrer Tochter aus erster Ehe hätte die Mutter des Beschwerdeführers in einer Mietwohnung in Mogadischu gelebt, ihr zweiter Mann hätte ein Lebensmittelgeschäft betrieben, sie selbst hätte allerdings nicht gearbeitet. Auch ihr zweiter Ehemann wäre vom Exmann bedroht worden. Schließlich hätte der Letztgenannte die Wohnung und das Geschäft in Brand gesteckt, dabei wäre die Schwester des Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Aus Angst davor, dass ihr Exmann seine mehrfach ausgesprochene Drohung, den Beschwerdeführer ebenfalls in die Organisation von Al Shabaab einzugliedern, wahrmache, habe sie sich schließlich zur Flucht entschlossen.
I.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter einem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Diese Entscheidung wurde in Entsprechung der rechtlichen Bestimmungen mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.römisch eins.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter einem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Diese Entscheidung wurde in Entsprechung der rechtlichen Bestimmungen mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I abweisende Entscheidung mit der fehlenden Glaubhaftmachung von aus Gründen der GFK gesetzten Verfolgungshandlungen. Den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers über ihre familiären Schwierigkeiten mit ihrem Exmann wurde bezüglich dessen Gewalttätigkeiten Glauben geschenkt, nicht aber hinsichtlich dessen behaupteter Mitgliedschaft bei Al Shabaab und dem daraus resultierenden Vorhaben einer Zwangsrekrutierung des minderjährigen Beschwerdeführers.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins abweisende Entscheidung mit der fehlenden Glaubhaftmachung von aus Gründen der GFK gesetzten Verfolgungshandlungen. Den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers über ihre familiären Schwierigkeiten mit ihrem Exmann wurde bezüglich dessen Gewalttätigkeiten Glauben geschenkt, nicht aber hinsichtlich dessen behaupteter Mitgliedschaft bei Al Shabaab und dem daraus resultierenden Vorhaben einer Zwangsrekrutierung des minderjährigen Beschwerdeführers.
Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage und verband diese Entscheidung mit der Erteilung einer bis 14.2.2012 befristeten Aufenthaltsberechtigung.
I.4. Die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin bekämpfte Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und hielt fest, dass die belangte Behörde bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes zum Ergebnis der Gewährung von Asyl gelangen hätte müssen. In einem ergänzenden Schriftsatz, datiert mit 27.6.2011, führte die Genannte weiters aus, dass von einer somalischen Hausfrau ohne Schulbildung keine Kenntnisse über die Anzahl der Al Shabaab Mitglieder erwartet werden könnte. Sie verwies auf die Tradition der genannten Gruppierung, Söhne von Mitgliedern nach Erreichen des 8. Lebensjahres zu rekrutieren und belegte ihre Ausführungen durch Hinweis auf diverse Berichte zu diesem Thema. Ihre Furcht vor einer Rekrutierung des Beschwerdeführers durch ihren Exmann sei vor dem Hintergrund der als glaubhaft erachteten Gewaltbereitschaft ihres Exmannes durchaus nachvollziehbar.römisch eins.4. Die Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und hielt fest, dass die belangte Behörde bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes zum Ergebnis der Gewährung von Asyl gelangen hätte müssen. In einem ergänzenden Schriftsatz, datiert mit 27.6.2011, führte die Genannte weiters aus, dass von einer somalischen Hausfrau ohne Schulbildung keine Kenntnisse über die Anzahl der Al Shabaab Mitglieder erwartet werden könnte. Sie verwies auf die Tradition der genannten Gruppierung, Söhne von Mitgliedern nach Erreichen des 8. Lebensjahres zu rekrutieren und belegte ihre Ausführungen durch Hinweis auf diverse Berichte zu diesem Thema. Ihre Furcht vor einer Rekrutierung des Beschwerdeführers durch ihren Exmann sei vor dem Hintergrund der als glaubhaft erachteten Gewaltbereitschaft ihres Exmannes durchaus nachvollziehbar.
I.5. Über Antrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde ihm mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 9.3.2011 eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Am 12.10.2011 beantragte die Genannte gemäß § 75 Abs.16 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. I 38/2011 neuerlich die Beigebung eines Rechtsberaters.römisch eins.5. Über Antrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde ihm mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 9.3.2011 eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Am 12.10.2011 beantragte die Genannte gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 38 aus 2011, neuerlich die Beigebung eines Rechtsberaters.
Über diesen Antrag hat der Asylgerichtshof entsprechend der Bestimmung des § 75 Abs.16 leg.cit mit Verfahrensanordnung vom Tag der Erlassung des Erkenntnisses mit Hinweis auf die bereits erfolgte Bestellung einer Rechtsberaterin negativ entschieden.Über diesen Antrag hat der Asylgerichtshof entsprechend der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 16, leg.cit mit Verfahrensanordnung vom Tag der Erlassung des Erkenntnisses mit Hinweis auf die bereits erfolgte Bestellung einer Rechtsberaterin negativ entschieden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
II.7. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.8. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.8. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.9. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.9. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.10. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.10. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.11. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.11. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Das Bundesasylamt hat die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers über die von ihrem ersten Ehemann ausgehenden Bedrohungen bis hin zu seinen Gewalttätigkeiten und der Inbrandsetzung der Wohnung grundsätzlich als glaubwürdig erachtet. Den Ausführungen über die Al Shabaab- Mitgliedschaft ihres Exmannes und den daraus resultierenden, den Beschwerdeführer betreffenden Drohungen schenkte die belangte Behörde demgegenüber keinen Glauben.
Diese Beurteilung erscheint dem Asylgerichtshof vor dem Hintergrund des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers in dieser Form nicht nachvollziehbar. Zunächst wird angemerkt, dass die Mutter des Beschwerdeführers hinsichtlich der Al Shabaab- Mitgliedschaft ihres ersten Mannes ebenso schlüssige Aussagen getätigt hat wie bezüglich der als glaubwürdig eingestuften Sachverhaltselemente über die Misshandlungen. In diesem Zusammenhang ist nicht der allgemeine Wissensstand der Betroffenen über Al Shabaab als radikalislamistischer Gruppierung ausschlaggebend, sondern die konkreten Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers über die Geschehnisse, wie sie sich für diese selbst (aus eigener Wahrnehmung) dargestellt haben. Sie hat beispielsweise angegeben, wann sich ihr Mann der Organisation konkret angeschlossen hat. Soweit die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit etwa deshalb in Abrede stellt, weil die Mutter des Beschwerdeführers keine näheren Aussagen über die Strukturen und die Anzahl der Mitglieder von Al Shabaab zu tätigen imstande war, ist zu entgegnen, dass diese Argumentation vor dem Hintergrund des nicht in Abrede gestellten geringen Bildungsgrades der Mutter des Beschwerdeführers sowie ihrer Stellung als Frau in der somalischen Gesellschaft bzw. fehlenden persönlichen Bezugs zu dieser Gruppierung völlig ins Leere geht.
Pauschal stellt die belangte Behörde die angekündigte Zwangsrekrutierung des noch minderjährigen Beschwerdeführers in Abrede, ohne dafür plausible Entscheidungsgrundlagen heranzuziehen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist dem in ihrer Beschwerde, etwa durch Hinweis auf die durch zitierte Berichte bestätigte übliche Vorgehensweise von Al Shabaab- Mitgliedern in Bezug auf die Rekrutierung ihrer eigenen männlichen Nachkommen, substantiiert entgegen getreten. Die belangte Behörde hat es demgegenüber unterlassen, Feststellungen zur Vorgehensweise von Al Shabaab bei der Rekrutierung von Kindern im Allgemeinen und Kindern von Mitgliedern dieser Organisation im Konkreten zu treffen, so dass eine abschließende Beurteilung dieser verfahrensrelevanten Frage nicht möglich war. Zudem mangelt es an der Auseinandersetzung mit den staatlichen Schutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers und seiner Mutter vor Übergriffen des offenkundig gewaltbereiten Vaters und Exmannes, die es durchaus auch glaubhaft erscheinen lassen, dass er auch vor einer zwangsweise Zuführung des minderjährigen Beschwerdeführers zu Al Shabaab nicht zurückschrecken würde.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.13. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.13. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
17.02.2012