Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 414.167-1/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.6.2010, Zl. 08 08.617-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.6.2010, Zl. 08 08.617-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.9.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei der gemäß § 19 AsylG 2005 am 16.9.2008 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er hinterlasse in seiner Heimat neben seinen Eltern auch eine Ehefrau und vier Söhne sowie eine Tochter. Er hätte in den Jahren 2006 und 2007 als Taxilenker gearbeitet und seine Heimat schlepperunterstützt am 13.9. 2008 mit dem Flugzeug verlassen. Als Fluchtgrund führte der Genannte ins Treffen, von einer islamischen Gruppe verletzt worden zu sein und Angst davor gehabt zu haben, umgebracht zu werden. Die Verletzung am rechten Bein resultiere aus einem Autounfall, in deren Rahmen er von den Islamisten angefahren worden wäre.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.9.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei der gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 am 16.9.2008 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er hinterlasse in seiner Heimat neben seinen Eltern auch eine Ehefrau und vier Söhne sowie eine Tochter. Er hätte in den Jahren 2006 und 2007 als Taxilenker gearbeitet und seine Heimat schlepperunterstützt am 13.9. 2008 mit dem Flugzeug verlassen. Als Fluchtgrund führte der Genannte ins Treffen, von einer islamischen Gruppe verletzt worden zu sein und Angst davor gehabt zu haben, umgebracht zu werden. Die Verletzung am rechten Bein resultiere aus einem Autounfall, in deren Rahmen er von den Islamisten angefahren worden wäre.
I.2. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Herkunftsbestimmung des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse beim XXXX. Mit Analysebericht vom 2.12.2008 wurde vom genannten Institut zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf Muttersprachenniveau und dabei eine Variante der genannten Sprache sprechen würde, die sich nicht dem südlichen, sondern dem nördlichen Somalia zuordnen ließe. Zudem weise der Betreffende unvollkommene (Lokal)Kenntnisse zu dem von ihm als Herkunftsregion genannten Gebiet auf.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Herkunftsbestimmung des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse beim römisch 40 . Mit Analysebericht vom 2.12.2008 wurde vom genannten Institut zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf Muttersprachenniveau und dabei eine Variante der genannten Sprache sprechen würde, die sich nicht dem südlichen, sondern dem nördlichen Somalia zuordnen ließe. Zudem weise der Betreffende unvollkommene (Lokal)Kenntnisse zu dem von ihm als Herkunftsregion genannten Gebiet auf.
I.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.1.2009 beharrte der Beschwerdeführer auf seinen bisherigen Angaben zu seiner Herkunft und betonte, sein ganzes Leben lang in Mogadischu verbracht zu haben; seine Frau sei nach der Geburt des sechsten gemeinsamen Kindes vor zwei Monaten im Haus seiner Eltern in Mogadischu aufhältig, er telefoniere regelmäßig unter einer näher genannten Telefonnummer mit ihr. Der Genannte führte weiters aus, innerhalb von sechs Monaten unzählige Male von den Islamisten aufgesucht und zur Beteiligung an den Kämpfen aufgefordert worden zu sein. Am 18.5.2006 sei er schließlich mit dem Auto angefahren worden und hätte sich dabei am Fuß verletzt. Der entstandene Bruch wäre im XXXX Krankenhaus von Mogadischu behandelt worden. Nachdem die Islamisten von seinem Aufenthaltsort im Krankenhaus erfahren hätten, habe sich der nunmehrige Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen. Über Vorhalt der Ergebnisse der Sprachanalyse betonte der Genannte, die Wahrheit gesagt zu haben und bei seinen Angaben zu seiner Herkunft zu bleiben. Ihm wurde die Lage in Somaliland und Puntland zur Kenntnis gebracht und meinte der Beschwerdeführer dazu, nicht aus diesen Gebieten zu kommen. Die vom Beschwerdeführer als Telefonnummer seiner Frau angeführte Nummer wurde seitens des Bundesasylamtes angewählt, es ist jedoch keine Verbindung zustande gekommen. Laut dem anwesenden Dolmetscher für die somalische Sprache wies die Nummer die Vorwahl von Mogadischu auf.römisch eins.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.1.2009 beharrte der Beschwerdeführer auf seinen bisherigen Angaben zu seiner Herkunft und betonte, sein ganzes Leben lang in Mogadischu verbracht zu haben; seine Frau sei nach der Geburt des sechsten gemeinsamen Kindes vor zwei Monaten im Haus seiner Eltern in Mogadischu aufhältig, er telefoniere regelmäßig unter einer näher genannten Telefonnummer mit ihr. Der Genannte führte weiters aus, innerhalb von sechs Monaten unzählige Male von den Islamisten aufgesucht und zur Beteiligung an den Kämpfen aufgefordert worden zu sein. Am 18.5.2006 sei er schließlich mit dem Auto angefahren worden und hätte sich dabei am Fuß verletzt. Der entstandene Bruch wäre im römisch 40 Krankenhaus von Mogadischu behandelt worden. Nachdem die Islamisten von seinem Aufenthaltsort im Krankenhaus erfahren hätten, habe sich der nunmehrige Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen. Über Vorhalt der Ergebnisse der Sprachanalyse betonte der Genannte, die Wahrheit gesagt zu haben und bei seinen Angaben zu seiner Herkunft zu bleiben. Ihm wurde die Lage in Somaliland und Puntland zur Kenntnis gebracht und meinte der Beschwerdeführer dazu, nicht aus diesen Gebieten zu kommen. Die vom Beschwerdeführer als Telefonnummer seiner Frau angeführte Nummer wurde seitens des Bundesasylamtes angewählt, es ist jedoch keine Verbindung zustande gekommen. Laut dem anwesenden Dolmetscher für die somalische Sprache wies die Nummer die Vorwahl von Mogadischu auf.
I.4. Bezüglich der in Österreich fortgesetzten Behandlungen als Folge der Beinverletzung wurde seitens der XXXX mit Schreiben vom 5.5.2010 festgehalten, dass der Heilungsprozess soweit fortgeschritten sei, dass es dem Patienten nicht nur möglich wäre, problemlos privat zu wohnen, sondern auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln amtlichen Ladungen Folge leisten zu können. Zwingende Nachbehandlungen im XXXX wären nicht notwendig, lediglich vor dem Sommer sollte eine Verlaufskontrolle durchgeführt werden. Die Behandlung sei mit der Letztuntersuchung abgeschlossen, auch sei eine ständige medizinische Kontrolle in Österreich nicht erforderlich.römisch eins.4. Bezüglich der in Österreich fortgesetzten Behandlungen als Folge der Beinverletzung wurde seitens der römisch 40 mit Schreiben vom 5.5.2010 festgehalten, dass der Heilungsprozess soweit fortgeschritten sei, dass es dem Patienten nicht nur möglich wäre, problemlos privat zu wohnen, sondern auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln amtlichen Ladungen Folge leisten zu können. Zwingende Nachbehandlungen im römisch 40 wären nicht notwendig, lediglich vor dem Sommer sollte eine Verlaufskontrolle durchgeführt werden. Die Behandlung sei mit der Letztuntersuchung abgeschlossen, auch sei eine ständige medizinische Kontrolle in Österreich nicht erforderlich.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutzrömisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie
bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Begründend stützte sich das Bundesasylamt im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Sprachanalyse, die die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadischu nicht bestätigt hätte. Soweit er ohne Vorlage von Beweismitteln die Zugehörigkeit zum Volksstamm der Asharaf behauptet hätte, sei festzuhalten, dass diese Gruppe im Norden des Landes, dh. in Somaliland, keiner reellen Gefahr ausgesetzt wäre.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verwies die belangte Behörde auf die Feststellungen zur Lage in Somaliland, die für eine Rückkehr als ausreichend ruhig zu qualifizieren wäre. Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich aus dem Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens.
I.6. In der fristgerecht gegen diese Entscheidung der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer gar nicht zu den konkreten, ihm widerfahrenen Geschehnissen befragt worden. Auch sei man der angegebenen Telefonnummer, die eine Vorwahl von Mogadischu aufweise, nicht mehr nachgegangen und hätte sich ebenso wenig mit der behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Asharaf auseinandergesetzt. Die Sprachanalyse stellte keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar, zumal Sprach- und Landesgrenzen nicht deckungsgleich wären. Zudem hätte das Bundesasylamt selbst ausgeführt, dass dieses Beweismittel nicht ausreiche, um darauf alleine die Feststellungen zu gründen. Verwiesen wurde auch auf entsprechende Judikatur des Asylgerichtshofes. Es sei des weiteren verfehlt, davon auszugehen, dass in Somaliland staatlicher Schutz für Minderheiten bestünde. In diesem Zusammenhang wurden die von der belangten Behörde selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte zitiert, aus denen sich Probleme für Minderheiten in Somaliland und Puntland ableiteten.römisch eins.6. In der fristgerecht gegen diese Entscheidung der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer gar nicht zu den konkreten, ihm widerfahrenen Geschehnissen befragt worden. Auch sei man der angegebenen Telefonnummer, die eine Vorwahl von Mogadischu aufweise, nicht mehr nachgegangen und hätte sich ebenso wenig mit der behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Asharaf auseinandergesetzt. Die Sprachanalyse stellte keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar, zumal Sprach- und Landesgrenzen nicht deckungsgleich wären. Zudem hätte das Bundesasylamt selbst ausgeführt, dass dieses Beweismittel nicht ausreiche, um darauf alleine die Feststellungen zu gründen. Verwiesen wurde auch auf entsprechende Judikatur des Asylgerichtshofes. Es sei des weiteren verfehlt, davon auszugehen, dass in Somaliland staatlicher Schutz für Minderheiten bestünde. In diesem Zusammenhang wurden die von der belangten Behörde selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte zitiert, aus denen sich Probleme für Minderheiten in Somaliland und Puntland ableiteten.
I.7. Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 29.3.2011 eingestellt und nach Bekanntgabe einer neuen Meldeadresse am 7.11.2011 fortgesetzt. Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer in Deutschland aufgegriffen und entsprechend den Bestimmungen der Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt worden.römisch eins.7. Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 29.3.2011 eingestellt und nach Bekanntgabe einer neuen Meldeadresse am 7.11.2011 fortgesetzt. Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer in Deutschland aufgegriffen und entsprechend den Bestimmungen der Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Im Wesentlichen stützt das Bundesasylamt seine in allen drei Spruchpunkten negative Entscheidung auf das Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse, die auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Somalias und nicht, wie von diesem behauptet, aus dem Süden des Landes hindeutet. Die belangte Behörde verweist in der Bescheidbegründung darauf, dass dieses Analyseergebnis nicht als einziger Beweis herangezogen werden dürfe, letztlich aber bleibt der Bericht des XXXX die hauptsächliche, nahezu alleinige Entscheidungsgrundlage. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass es die belangte Behörde dabei unterlassen hat, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs den Analysebericht im gesamten Wortlaut zur Kenntnis zu bringen. Dadurch wurde ihm auch die Möglichkeit genommen, eine fundierte Stellungnahme dazu abzugeben.Im Wesentlichen stützt das Bundesasylamt seine in allen drei Spruchpunkten negative Entscheidung auf das Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse, die auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Somalias und nicht, wie von diesem behauptet, aus dem Süden des Landes hindeutet. Die belangte Behörde verweist in der Bescheidbegründung darauf, dass dieses Analyseergebnis nicht als einziger Beweis herangezogen werden dürfe, letztlich aber bleibt der Bericht des römisch 40 die hauptsächliche, nahezu alleinige Entscheidungsgrundlage. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass es die belangte Behörde dabei unterlassen hat, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs den Analysebericht im gesamten Wortlaut zur Kenntnis zu bringen. Dadurch wurde ihm auch die Möglichkeit genommen, eine fundierte Stellungnahme dazu abzugeben.
Weiters ist, gestützt auf das Sprachanalyseergebnis, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen gänzlich unterblieben, insbesondere wurde die Telefonnummer, die er als seiner in Mogadischu lebenden Ehefrau zuordenbar genannt hatte und die nach Aussagen des bei der Einvernahme anwesenden Dolmetschers tatsächlich eine Vorwahl Mogadischus aufgewiesen hat, nicht weiter überprüft. Es wäre im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens allerdings unabdingbar gewesen, der zentralen Frage der im gegenständlichen Fall strittigen Herkunft des Beschwerdeführers nachzugehen. Der Umstand, dass es bei einmaligem Anwählen der Nummer seitens des Bundesasylamtes zu keiner Verbindung gekommen ist, bedeutet schließlich nicht, dass die Nummer nicht existiert oder falsch ist. Auch seiner Aussage, in einem konkret genannten Spital von Mogadischu behandelt worden zu sein, wurde keine Bedeutung zugemessen.
Es wäre auch notwendig gewesen, den Beschwerdeführer zu seiner familiären Abstammung näher zu befragen, da angesichts der in Somalia seit vielen Jahren herrschenden Situation auch eine Wanderbewegung der Bevölkerung und eine dadurch bedingte Regionen unabhängige Vermischung von sprachlichen Merkmalen nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Vollständigkeit halber merkt der Asylgerichtshof im Einklang mit den in der Beschwerde zutreffender Weise getätigten Einwänden an, dass die belangte Behörde Aussagen der von ihr der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte über die Behandlung von Minderheiten im Norden des Landes nicht in Relation zu ihrer Beweiswürdigung gesetzt hat, zumal aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Angehörige des Volksstammes der Asharaf auch im Norden des Landes erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt sind.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
17.02.2012