TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/25 A14 401945-1/2008

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Veröffentlicht am 25.11.2011
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Spruch

A14 401.945-1/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, Zl. 08 01.906-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008, Zl. 08 01.906-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist der Volksgruppe der Ibo zugehörig und Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 23.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.römisch eins.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist der Volksgruppe der Ibo zugehörig und Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 23.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.

Er ist gerichtlich unbescholten und bezieht derzeit eine staatliche Grundversorgung (siehe SA-Ausdruck und GVS-Ausdruck vom 21.11.2011).

I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 23.02.2008 durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, am 28.08.2007 mit Hilfe von Schleppern von XXXX nach Port Harcourt gefahren zu sein und sich dort bis zum 16. oder 17.01.2008 aufgehalten zu haben. In weiterer Folge sei er mit Hilfe von zwei Mitgliedern der MASSOB an Bord eines Schiffes gelangt und nach einer mehrtägigen Schifffahrt - während der er sich in einer kleinen Kabine versteckt gehalten habe und von zwei Männern versorgt worden sei - an einem unbekannten Hafen angekommen. Auf Anweisung der beiden Männer habe er das Schiff erst bei Dunkelheit verlassen dürfen und hätten sie ihn zu einem LKW gebracht. Der LKW-Fahrer habe ihn schließlich auf der Ladefläche seines LKWs mitgenommen, bis er ihn letztendlich am 23.02.2008 an einem unbekannten Ort habe aussteigen lassen, wo bereits ein anderer Mann auf ihn gewartet habe. Dieser habe ihn mit seinem eigenen PKW bis nach Traiskirchen gebracht, wobei der Beschwerdeführer die letzte 5-minütige Wegstrecke bis zum Lager zu Fuß zurückgelegt habe. Zu der Reiseroute mit dem LKW oder den Schleppern könne er keine zweckdienlichen Angaben machen. Kosten wären für die illegale Einreise nicht angefallen.römisch eins.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 23.02.2008 durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, am 28.08.2007 mit Hilfe von Schleppern von römisch 40 nach Port Harcourt gefahren zu sein und sich dort bis zum 16. oder 17.01.2008 aufgehalten zu haben. In weiterer Folge sei er mit Hilfe von zwei Mitgliedern der MASSOB an Bord eines Schiffes gelangt und nach einer mehrtägigen Schifffahrt - während der er sich in einer kleinen Kabine versteckt gehalten habe und von zwei Männern versorgt worden sei - an einem unbekannten Hafen angekommen. Auf Anweisung der beiden Männer habe er das Schiff erst bei Dunkelheit verlassen dürfen und hätten sie ihn zu einem LKW gebracht. Der LKW-Fahrer habe ihn schließlich auf der Ladefläche seines LKWs mitgenommen, bis er ihn letztendlich am 23.02.2008 an einem unbekannten Ort habe aussteigen lassen, wo bereits ein anderer Mann auf ihn gewartet habe. Dieser habe ihn mit seinem eigenen PKW bis nach Traiskirchen gebracht, wobei der Beschwerdeführer die letzte 5-minütige Wegstrecke bis zum Lager zu Fuß zurückgelegt habe. Zu der Reiseroute mit dem LKW oder den Schleppern könne er keine zweckdienlichen Angaben machen. Kosten wären für die illegale Einreise nicht angefallen.

Weiters führte er an, weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat Familienangehörige zu haben.

Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Mitglied der MASSOB Partei sei und deswegen von der nigerianischen Regierung gesucht werde.

I.3. In weiterer Folge fanden jeweils niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 25 bis 35 sowie AS 63 bis 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bei welchen dieser angab, der MASSOB im Jahr 2000 beigetreten zu sein. In der MASSOB sei er anfangs im XXXX in XXXX tätig gewesen bis er schließlich XXXX geworden sei. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen habe er damals den Kandidaten XXXX, der 1967 den Staat Biafra ausgerufen hätte, sowie dessen Partei - die XXXX, unterstützt, indem er Werbeblätter verteilt und Leute aufgefordert habe, diesen Kandidaten zu wählen. Weiters hätten er und andere im Jahr 2007 die in den USA proklamierte Schattenregierung - eine Regierung für Biafra - unterstützt. Er habe Plakate und Flaggen verteilt und die Bevölkerung aufgefordert, diese Regierung zu unterstützen. Während dieser Vorarbeiten sei er auf die Liste der State Security Service gesetzt worden, wobei schon einmal im Jahr 2005 nach ihm gefahndet worden sei. Zwei Tage nach der Proklamation sei der Informationsdirektor von MASSOB verhaftet und ihm eine Verschwörung gegen den Staat vorgeworfen worden. Das im Zuge dessen Festnahme sichergestellte Material habe die Sicherheitsbehörden zum Namen des Beschwerdeführers geführt. Der Beschwerdeführer habe vom eigenen Sicherheitsdienst der MASSOB erfahren, dass er vom Staatssicherheitsdienst gesucht werde, weshalb er sich bei verschiedenen Mitgliedern der MASSOB in XXXX versteckt gehalten habe, bis er im XXXX nach XXXX gegangen sei. Als von seiner Parteizentrale festgestellt worden sei, dass mehrere MASSOB Anhänger landesweit gesucht werden würden, habe er sich in Nigeria nicht mehr sicher gefühlt. Bei einer Rückkehr befürchte er, ohne Abhaltung einer Gerichtsverhandlung getötet zu werden, da ihm eine Verschwörung gegen den Staat vorgeworfen werde.römisch eins.3. In weiterer Folge fanden jeweils niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 25 bis 35 sowie AS 63 bis 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bei welchen dieser angab, der MASSOB im Jahr 2000 beigetreten zu sein. In der MASSOB sei er anfangs im römisch 40 in römisch 40 tätig gewesen bis er schließlich römisch 40 geworden sei. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen habe er damals den Kandidaten römisch 40 , der 1967 den Staat Biafra ausgerufen hätte, sowie dessen Partei - die römisch 40 , unterstützt, indem er Werbeblätter verteilt und Leute aufgefordert habe, diesen Kandidaten zu wählen. Weiters hätten er und andere im Jahr 2007 die in den USA proklamierte Schattenregierung - eine Regierung für Biafra - unterstützt. Er habe Plakate und Flaggen verteilt und die Bevölkerung aufgefordert, diese Regierung zu unterstützen. Während dieser Vorarbeiten sei er auf die Liste der State Security Service gesetzt worden, wobei schon einmal im Jahr 2005 nach ihm gefahndet worden sei. Zwei Tage nach der Proklamation sei der Informationsdirektor von MASSOB verhaftet und ihm eine Verschwörung gegen den Staat vorgeworfen worden. Das im Zuge dessen Festnahme sichergestellte Material habe die Sicherheitsbehörden zum Namen des Beschwerdeführers geführt. Der Beschwerdeführer habe vom eigenen Sicherheitsdienst der MASSOB erfahren, dass er vom Staatssicherheitsdienst gesucht werde, weshalb er sich bei verschiedenen Mitgliedern der MASSOB in römisch 40 versteckt gehalten habe, bis er im römisch 40 nach römisch 40 gegangen sei. Als von seiner Parteizentrale festgestellt worden sei, dass mehrere MASSOB Anhänger landesweit gesucht werden würden, habe er sich in Nigeria nicht mehr sicher gefühlt. Bei einer Rückkehr befürchte er, ohne Abhaltung einer Gerichtsverhandlung getötet zu werden, da ihm eine Verschwörung gegen den Staat vorgeworfen werde.

Im Zuge seiner letzten Einvernahme vom 06.08.2008 wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine Skizze der Flagge der Massob anzufertigen. Über Vorhalt, wie es sein könne, dass er nicht in der Lage sei, die Fahne richtig zu zeichnen, zumal er bereits seit dem Jahr 2000 Mitglied von MASSOB und noch dazu ein Koordinator dieser Organisation gewesen sein soll, gab der Beschwerdeführer an: "Bei einem Interview, wo man aufgeregt ist, können solche Fehler passieren." Abschließend legte der Beschwerdeführer seinen MASSOB-Mitgliedsausweis, seinen Führerschein sowie ein Fahndungsschreiben vom 02.06.2007 der Nigeria Police Force in Abuja vor.

I.4. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 24.09.2008, Zl. 08 01.906-BAG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.4. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 24.09.2008, Zl. 08 01.906-BAG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Antragstellers sei als nicht glaubwürdig zu bezeichnen, zumal sein Vorbringen vage, nicht plausibel nachvollziehbar und allgemein gehalten gewesen sei. Er habe nicht nur äußerst vage Angaben über den Reiseweg nach Österreich gemacht, sondern er habe auch nicht plausibel darlegen können, dass er für MASSOB tatsächlich tätig gewesen sei, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, trotz behaupteter mehrjähriger Mitgliedschaft die Fahne von MASSOB richtig zu zeichnen bzw weitere entsprechende Kenntnisse über diese Gruppe ins Treffen zu führen. Ein weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass sein Familienname seinen Angaben nach XXXX, wie er auch auf dem MASSOB-Mitgliedsausweis und im Fahndungsschreiben aufscheine, laute. Im Gegensatz dazu laute sein Familienname im vorgelegten Führerschein aber XXXX und scheine dort auch eine andere als die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse auf.Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Antragstellers sei als nicht glaubwürdig zu bezeichnen, zumal sein Vorbringen vage, nicht plausibel nachvollziehbar und allgemein gehalten gewesen sei. Er habe nicht nur äußerst vage Angaben über den Reiseweg nach Österreich gemacht, sondern er habe auch nicht plausibel darlegen können, dass er für MASSOB tatsächlich tätig gewesen sei, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, trotz behaupteter mehrjähriger Mitgliedschaft die Fahne von MASSOB richtig zu zeichnen bzw weitere entsprechende Kenntnisse über diese Gruppe ins Treffen zu führen. Ein weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass sein Familienname seinen Angaben nach römisch 40 , wie er auch auf dem MASSOB-Mitgliedsausweis und im Fahndungsschreiben aufscheine, laute. Im Gegensatz dazu laute sein Familienname im vorgelegten Führerschein aber römisch 40 und scheine dort auch eine andere als die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse auf.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass keinerlei sonstigen außergewöhnlichen Umstände im Verfahren hervorgetreten wären, welche eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Regelungen in Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Dies insbesondere angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann handelt. Aus den letztgenannten Faktoren könne die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere angeführt, dass keinerlei sonstigen außergewöhnlichen Umstände im Verfahren hervorgetreten wären, welche eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Regelungen in Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließen. Dies insbesondere angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann handelt. Aus den letztgenannten Faktoren könne die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

I.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher er den Bescheid vom 24.09.2008 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpfte. In der Beschwerde fasste der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen erneut zusammen. Er führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß ermittelt habe, zumal von ihm gemachte Angaben nicht überprüft, offene Fragen unerörtert und eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sein Vorbringen vage, nicht plausibel, allgemein gehalten und nicht glaubhaft sein soll, wenn man bedenke, dass er durch Vorlage konkreter Dokumente und Unterlagen seine Mitgliedschaft zu MASSOB und seine Fluchtmotive belegen könne. Bei Bedenken hätte die belangte Behörde durch eine Anfrage von der österreichischen Botschaft beim nigerianischen Innenministerium leicht ermitteln können, ob tatsächlich nach ihm in Nigeria von der nigerianischen Polizei gefahndet werde. Dass auf seinem Führerschein sein Name mit XXXX statt XXXX angegeben sei und eine andere Adresse als die von ihm bezeichnete aufscheine, sei damit zu erklären, dass es sich bei Ersterem um einen Schreibfehler der nigerianischen Behörde und bei Zweiterem um die Anschrift seiner Eltern handle, wo er sich in der studienfreien Zeit aufgehalten habe. Dass er die Flagge nicht richtig zeichnen hätte können, sei auf die Stresssituation in der damaligen Einvernahme zurückzuführen. Dem seiner Beschwerde beigelegten Bericht sei zu entnehmen, dass seit der Gründung der MASSOB zahlreiche Mitglieder von den staatlichen nigerianischen Sicherheitskräften - aufgrund ihrer Teilnahme an von MASSOB veranstalteten Demonstrationen - getötet worden seien. Andere Mitglieder der MASSOB seien aus nichtigen Gründen inhaftiert worden. Im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde seien dem Ergebnis einer Anfrage der österreichischen Botschaft in Abuja vom 16.10.2007 zufolge, sämtliche - nicht nur höchstranginge MASSOB-Mitglieder - einer Verfolgung der staatlichen nigerianischen Sicherheitskräfte auf dem gesamten Territorium der Bundesrepublik Nigeria ausgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers wäre auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, zumal die Verfolgungsgefahr von der nigerianischen Polizei ausgehen würde, die in Nigeria eine Bundeseinrichtung und aus diesem Grund in der Lage sei, gefahndete Personen überall in Nigeria zu finden. Da ihm im Falle seiner Rückkehr die Festnahme und Inhaftierung drohe, käme diesem Umstand schon wegen der Haftbedingungen in Nigeria Asylrelevanz zu. Außerdem habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer außerhalb von XXXX keine Verwandten mehr habe, die für ihn sorgen könnten.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher er den Bescheid vom 24.09.2008 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpfte. In der Beschwerde fasste der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen erneut zusammen. Er führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß ermittelt habe, zumal von ihm gemachte Angaben nicht überprüft, offene Fragen unerörtert und eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sein Vorbringen vage, nicht plausibel, allgemein gehalten und nicht glaubhaft sein soll, wenn man bedenke, dass er durch Vorlage konkreter Dokumente und Unterlagen seine Mitgliedschaft zu MASSOB und seine Fluchtmotive belegen könne. Bei Bedenken hätte die belangte Behörde durch eine Anfrage von der österreichischen Botschaft beim nigerianischen Innenministerium leicht ermitteln können, ob tatsächlich nach ihm in Nigeria von der nigerianischen Polizei gefahndet werde. Dass auf seinem Führerschein sein Name mit römisch 40 statt römisch 40 angegeben sei und eine andere Adresse als die von ihm bezeichnete aufscheine, sei damit zu erklären, dass es sich bei Ersterem um einen Schreibfehler der nigerianischen Behörde und bei Zweiterem um die Anschrift seiner Eltern handle, wo er sich in der studienfreien Zeit aufgehalten habe. Dass er die Flagge nicht richtig zeichnen hätte können, sei auf die Stresssituation in der damaligen Einvernahme zurückzuführen. Dem seiner Beschwerde beigelegten Bericht sei zu entnehmen, dass seit der Gründung der MASSOB zahlreiche Mitglieder von den staatlichen nigerianischen Sicherheitskräften - aufgrund ihrer Teilnahme an von MASSOB veranstalteten Demonstrationen - getötet worden seien. Andere Mitglieder der MASSOB seien aus nichtigen Gründen inhaftiert worden. Im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde seien dem Ergebnis einer Anfrage der österreichischen Botschaft in Abuja vom 16.10.2007 zufolge, sämtliche - nicht nur höchstranginge MASSOB-Mitglieder - einer Verfolgung der staatlichen nigerianischen Sicherheitskräfte auf dem gesamten Territorium der Bundesrepublik Nigeria ausgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers wäre auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, zumal die Verfolgungsgefahr von der nigerianischen Polizei ausgehen würde, die in Nigeria eine Bundeseinrichtung und aus diesem Grund in der Lage sei, gefahndete Personen überall in Nigeria zu finden. Da ihm im Falle seiner Rückkehr die Festnahme und Inhaftierung drohe, käme diesem Umstand schon wegen der Haftbedingungen in Nigeria Asylrelevanz zu. Außerdem habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer außerhalb von römisch 40 keine Verwandten mehr habe, die für ihn sorgen könnten.

I.6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 29.06.2011 wurde Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob sich an seiner persönlichen Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit der Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben, wie beispielsweise Heirat, Arbeitsplatz in Österreich, Kinder, schwere Krankheiten oder Ähnliches.römisch eins.6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 29.06.2011 wurde Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob sich an seiner persönlichen Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit der Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben, wie beispielsweise Heirat, Arbeitsplatz in Österreich, Kinder, schwere Krankheiten oder Ähnliches.

Mit Schriftsatz vom 20.07.2011 verwies der Rechtsmittelwerber primär darauf, dass die staatlichen nigerianischen Sicherheitsorgane nach wie vor massiv gegen die Aktivitisten der MASSOB vorgehen würden. In einem der Beschwerde beigelegten Bericht von ACCORD vom 02.05.2011 wurde auf einige Vorfälle hingewiesen, unter anderem auf gewaltsame Zusammenstöße zwischen MASSOB-Mitgliedern und staatlichen Sicherheitskräften im Jahr 2008, im Zuge derer eine große Zahl von MASSOB-Aktivisten verhaftet worden und ein Großteil erst ein Jahr nach ihrer Inhaftierung wieder entlassen worden sei. Trotz der im April 2011 erfolgten Wahl von Goodluck Jonathan zum Präsidenten der Republik Nigeria würde MASSOB ihren Kampf für ein unabhängiges Biafra nicht aufgeben und die nigerianischen staatlichen Sicherheitsbehörden diese Bestrebungen weiterhin als Gefährdung der staatlichen Einheit Nigerias betrachten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte der Beschwerdeführer Interviews von Ralph Uwazuruike vom 18.04.2011 und von Uchenna Madu vom 23.06.2011 mit der Zeitung "Daily Independent" vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer seine Unbescholtenheit seit der Einreise in das österreichische Bundesgebiet, seine guten Deutschkenntnisse, sein Interesse an der österreichischen Kultur und Lebensart sowie seine Identifikation mit dem österreichischen politischen System sowie dessen demokratischen Werten ins Treffen. Zudem bekräftigte er seine Absicht, einen Deutschkurs besuchen sowie seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten zu wollen, sofern er dazu die Möglichkeit hätte. Über sich selbst führte er noch aus: "Ich werde von meinen Mitbürgern als freundlicher, hilfsbereiter und korrekter Mensch geschätzt und verfüge auf Grund meines zuvorkommenden Wesens über mehrere Freunde und Bekannte, von denen einige bereit wären, meine gelungene Integration schriftlich zu bestätigen (S.5 der Stellungnahme vom 20.07.2011)."

I.7. Mit weiterem Schriftsatz des Beschwerdeführers, welcher am 29.08.2011 beim Asylgerichtshof einlangte, wies der Rechtsmittelwerber noch einmal auf die Probleme hin, mit denen MASSOB-Anhänger in Nigeria zu kämpfen hätten: "Außergerichtliche Tötungen, Folter, Haft ohne Gerichtsverhandlungen sind weiterhin an der Tagesordnung (S.1 dieser Stellungnahme)." Zudem äußerte er den Wunsch, einen legalen Aufenthaltstitel und eine Arbeitsbewilligung zu bekommen. Er habe zwar Hilfsarbeiten übernommen, die ihm die Deckung seiner Bedürfnisse ermöglichen würden, jedoch könne er ohne diese Dokumente keine "entgeltliche Arbeit" annehmen.römisch eins.7. Mit weiterem Schriftsatz des Beschwerdeführers, welcher am 29.08.2011 beim Asylgerichtshof einlangte, wies der Rechtsmittelwerber noch einmal auf die Probleme hin, mit denen MASSOB-Anhänger in Nigeria zu kämpfen hätten: "Außergerichtliche Tötungen, Folter, Haft ohne Gerichtsverhandlungen sind weiterhin an der Tagesordnung (S.1 dieser Stellungnahme)." Zudem äußerte er den Wunsch, einen legalen Aufenthaltstitel und eine Arbeitsbewilligung zu bekommen. Er habe zwar Hilfsarbeiten übernommen, die ihm die Deckung seiner Bedürfnisse ermöglichen würden, jedoch könne er ohne diese Dokumente keine "entgeltliche Arbeit" annehmen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.8. Inhalt und Form von Bescheiden sind in §§ 58 ff AVG bestimmt. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.römisch zwei.8. Inhalt und Form von Bescheiden sind in Paragraphen 58, ff AVG bestimmt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.

In Ergänzung dazu ordnet § 60 AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.In Ergänzung dazu ordnet Paragraph 60, AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat.

Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich.

Gem. § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.Gem. Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln.

Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476/1990; 13.007/1992.)Dem Telos des Paragraph 60, AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in Paragraph 60, AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476 aus 1990,; 13.007 aus 1992,.)

§ 60 AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. § 39 Abs. 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vgl. etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).Paragraph 60, AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vergleiche etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).

Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte (vgl. auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. "inhaltsleere" (vgl. VwGH 07.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" (vgl. VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. etwa auch VwGH 19.03.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457).Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte vergleiche auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw. "inhaltsleere" vergleiche VwGH 07.09.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" vergleiche VwGH 25.02.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird vergleiche etwa auch VwGH 19.03.1985, 84/07/0126; 26.11.2003, 2001/20/0457).

II.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Insbesondere ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde praktisch keine Feststellungen getätigt und in der Folge auch keine adäquate Beweiswürdigung durchgeführt hat. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides bestehen aus 3 Sätzen, die Feststellungen zur Nigeria beschränken sich auf knappe 2 Seiten und beziehen sich lediglich auf Ausführungen zu MASSOB. Aus dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht nachvollziehen, von welchem konkreten Sachverhalt die Erstbehörde bei ihrer Entscheidung letztlich ausgegangen ist. Die erstinstanzliche Behörde gelangt zwar zu der Ansicht, dass eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft sei, unterlässt es jedoch genauer darzulegen, aus welchen Gründen sie zu dieser Ansicht gelangt. Die im Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung ist eher floskelhaft. Die Erstbehörde verabsäumt es in diesem Zusammenhang auf die entscheidungswesentlichen Punkte (Widersprüchlichkeiten, Unplausibilitäten udgl.) näher einzugehen und spricht dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit pauschal ab. Es ist für den Asylgerichtshof hiebei weder aus dem angefochtenen Bescheid noch unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar, wie die belangte Behörde überhaupt zum Schluss der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Genannten kommt und worauf sie konkret diese Angabe stützt.

So wäre es der belangten Behörde durchaus möglich und auch zumutbar gewesen, eine eingehendere Befragung des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der genauen Ziele und Tätigkeiten von MASSOB im allgemeinen und den Aktivitäten und der Stellung des Beschwerdeführers im besonderen zu tätigen.

Die Vorgehensweise des Bundesasylamtes, die mangelnde Glaubhaftmachung gegenständlicher Fluchtgründe beweiswürdigend auf die fehlende Detailliertheit der Angaben zu stützen, ohne sich offensichtlich überhaupt in nachvollziehbarer Weise mit den fluchtrelevanten Begebenheiten auseinander gesetzt zu haben, stellt aus Sicht des Asylgerichtshofes einen gravierenden Verfahrensfehler dar.

Schließlich ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt in Spruchpunkt II. zu dem Ergebnis kommt, dass "eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei", hiebei jedoch keinerlei aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria im Allgemeinen, zum Funktionieren der Staatsgewalt, zur Strafrechtspflege bzw. zur Rückkehrsituation nach einer Asylantragstellung im Ausland etc. trifft In diesem Zusammenhang werden von der Erstbehörde auch aktuelle Länderfeststellungen zur allgemeinen, derzeit in Nigeria vorherrschenden Lage zu treffen sein.Schließlich ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch zwei. zu dem Ergebnis kommt, dass "eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei", hiebei jedoch keinerlei aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria im Allgemeinen, zum Funktionieren der Staatsgewalt, zur Strafrechtspflege bzw. zur Rückkehrsituation nach einer Asylantragstellung im Ausland etc. trifft In diesem Zusammenhang werden von der Erstbehörde auch aktuelle Länderfeststellungen zur allgemeinen, derzeit in Nigeria vorherrschenden Lage zu treffen sein.

Weiters werden auch die weiteren vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Urkunden auf ihre Echtheit und Richtigkeit zu prüfen und diesbezügliche Feststellungen zu treffen sein. Die erstinstanzliche Behörde hat im ersten Verfahren lediglich den vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein einer näheren Prüfung unterzogen.

Zudem wird angeregt, dem Beschwerdeführer nochmals die Beischaffung möglicherweise vorhandener Beweise wie Urkunden oder andere Dokumente zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens aufzutragen.

Der Vollständigkeit halber wird abschließend zu Form und Aufbau des angefochtenen Bescheides angemerkt, dass dieser insgesamt formelhaft und kaum individualisiert erscheint.

Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Asylgründen im Sinne des § 3 AsylG 2005 idgF vorgenommen werden.Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Asylgründen im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 idgF vorgenommen werden.

Zusammengefasst fehlt es dem angefochtenen Bescheid daher an ausreichenden Feststellungen und einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.

II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, undurchsichtige nicht stattgefundene bzw. nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, undurchsichtige nicht stattgefundene bzw. nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, politischer Charakter

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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