TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/28 E18 258179-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E18 258.179-2/2011-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA. Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, Zl. 03 13.618-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA. Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, Zl. 03 13.618-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gemäß § 10 Abs. 2. Z. 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch drei stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein armenischer Staatsangehöriger, brachte am 12.5.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein armenischer Staatsangehöriger, brachte am 12.5.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass nach dem Verschwinden seines Vaters im Jahr 2002 Armenier zu ihm nach Hause gekommen seien, um nach dem Aufenthaltsort des Vaters zu fragen. Er habe die Schule abbrechen müssen, nachdem ihn diese ihm unbekannten Männer in der Schule zusammengeschlagen hätten. Einmal habe man auch versucht, ihn mit einem Auto zu überfahren.

I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 10.12.2004, FZ: 03 13.618-BAL, gemäß § 7 iVm § 13 AsylG 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 10.12.2004, FZ: 03 13.618-BAL, gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, AsylG 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Verurteilung des BF wegen absichtlich schwerer Körperverletzung ein Asylausschlussgrund vorliege.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.12.2004 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.12.2004 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.4. Am 13.3.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Dublin-II-VO von der Republik Tschechien nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.4. Am 13.3.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Dublin-II-VO von der Republik Tschechien nach Österreich rücküberstellt.

I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.5.2010, GZ. E18 258.179-0/2008-13E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des BAA behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.5.2010, GZ. E18 258.179-0/2008-13E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des BAA behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.

I.6. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 17.06.2010, am 08.09.2010 sowie am 12.04.2011 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen schilderte der BF die bereits bekannten Fluchtgründe, nämlich, dass er durch unbekannte Männer öfters belästigt worden sei, indem sie nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt hätten. Einmal sei der BF dabei geschlagen worden und ein anderes Mal habe man versucht, ihn zu entführen, jedoch habe er davonlaufen können.römisch eins.6. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 17.06.2010, am 08.09.2010 sowie am 12.04.2011 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen schilderte der BF die bereits bekannten Fluchtgründe, nämlich, dass er durch unbekannte Männer öfters belästigt worden sei, indem sie nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt hätten. Einmal sei der BF dabei geschlagen worden und ein anderes Mal habe man versucht, ihn zu entführen, jedoch habe er davonlaufen können.

I.7. Das BAA führte auch Erhebungen via Staatendokumentation bezüglich der Identität des Beschwerdeführers durch und der Ländersachverständige für Armenien konnte eruieren, dass die vom BF angegeben Identitätsdaten in Armenien in keinem öffentlichen Register aufscheinen.römisch eins.7. Das BAA führte auch Erhebungen via Staatendokumentation bezüglich der Identität des Beschwerdeführers durch und der Ländersachverständige für Armenien konnte eruieren, dass die vom BF angegeben Identitätsdaten in Armenien in keinem öffentlichen Register aufscheinen.

I.8. Der Beschwerdeführer legte auch diverse ärztliche Befunde vor, wonach er an chronischen Kreuzschmerzen, Nasenpolypen, einer chronischen Prostataentzündung sowie an einer Gastritis und einer Somatisierungsstörung leidet.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer legte auch diverse ärztliche Befunde vor, wonach er an chronischen Kreuzschmerzen, Nasenpolypen, einer chronischen Prostataentzündung sowie an einer Gastritis und einer Somatisierungsstörung leidet.

I.9. Weiters wurden vom Beschwerdeführer folgende Bescheinigungen über integrationsbegründende Maßnahmen vorgelegt:römisch eins.9. Weiters wurden vom Beschwerdeführer folgende Bescheinigungen über integrationsbegründende Maßnahmen vorgelegt:

Bestätigung des Vereins Ute Bock über Mithilfe des BF im Verein als Dolmetscher vom 26.5.2010

Zertifikat über die Ablegung eines Deutschkurses Niveau A2 vom 4.10.2010 bis 08.02.2011

Österr. Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch vom 4.3.2011

Empfehlungsschreiben eines Bekannten der Familie vom 10.4.2011

Lohn/Gehaltsabrechnung für Februar 2010 bei Fa. XXXXLohn/Gehaltsabrechnung für Februar 2010 bei Fa. römisch 40

Einstellungszusage der Fa. XXXX vom 11.4.2011Einstellungszusage der Fa. römisch 40 vom 11.4.2011

I.10. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.5.2011, Zl. 03 13.618-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.10. Der Asylantrag wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 19.5.2011, Zl. 03 13.618-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig und stützte seine Begründung vor allem auf die mangelnde Kenntnis von Details der vorgetragenen Sachverhalte sowie auf die eklatanten Widersprüche in den Angaben des BF. Die Angaben des BF zu seinen ausreiserelevanten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da der BF keinesfalls in der Lage war, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte das BAA begründend aus, dass im Falle des BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass sich zwar die Eltern und die Schwester des BF in Österreich befinden, jedoch keine besondere Beziehungsintensität zu ihnen vorliegen würde. Auch sei keine fortgeschrittene Integration in Österreich feststellbar.

I.11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die von der rechtsfreundlichen Vertreterin, RA Mag. Nadja Lorenz, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.06.2011. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die von der rechtsfreundlichen Vertreterin, RA Mag. Nadja Lorenz, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.06.2011. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde neben der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auch die mangelnde Ermittlungstätigkeit des BAA gerügt. Die Beschwerdeschrift versucht die vom BAA aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des BF zu entkräften bzw. als haltlos darzustellen. Obwohl der BF angab, eine psychische Erkrankung zu haben, habe das BAA diesen Umstand zur Gänze übergangen und es sei auch nicht erhoben worden, ob die benötigten Medikamente in Armenien verfügbar wären. Bezüglich der Ausweisungsentscheidung wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Einstellungszusage eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF gewährleistet sei. Weiters bestehe zu seinen Eltern und zu seiner Schwester ein inniges Bindungsverhältnis und er habe auch bis vor einem halben Jahr mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch lasse die Vorlage von Sprachzertifikaten über Deutsch der Stufe A2 sowie das Referenzschreiben des Vereins Ute Bock auf ein laufendes Bemühen um Vertiefung seiner Integration in Österreich schließen. Da der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig gewesen sei, habe nicht der BF sondern seine Eltern die Ausreise beschlossen. Auch sei die lange Verfahrensdauer von acht Jahren nicht dem BF zuzurechnen. Es werde nicht bestritten, dass Straftaten in Hinblick auf eine Abwägung gem. Art. 8 EMRK negativ ins Gewicht fallen, jedoch handelte es sich im Falle des BF um eine Jugendstraftat, die bereits 7 Jahre zurückliege und der BF habe sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen lassen. Der BF verfüge über keine Beziehungen zu seinen Verwandten in Armenien, jedoch bestehe eine enge Bindung zu seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern. Auch die psychische Erkrankung des BF würde die Nähe zu seiner Kernfamilie notwendig machen.Im Wesentlichen wurde neben der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auch die mangelnde Ermittlungstätigkeit des BAA gerügt. Die Beschwerdeschrift versucht die vom BAA aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des BF zu entkräften bzw. als haltlos darzustellen. Obwohl der BF angab, eine psychische Erkrankung zu haben, habe das BAA diesen Umstand zur Gänze übergangen und es sei auch nicht erhoben worden, ob die benötigten Medikamente in Armenien verfügbar wären. Bezüglich der Ausweisungsentscheidung wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Einstellungszusage eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF gewährleistet sei. Weiters bestehe zu seinen Eltern und zu seiner Schwester ein inniges Bindungsverhältnis und er habe auch bis vor einem halben Jahr mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch lasse die Vorlage von Sprachzertifikaten über Deutsch der Stufe A2 sowie das Referenzschreiben des Vereins Ute Bock auf ein laufendes Bemühen um Vertiefung seiner Integration in Österreich schließen. Da der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig gewesen sei, habe nicht der BF sondern seine Eltern die Ausreise beschlossen. Auch sei die lange Verfahrensdauer von acht Jahren nicht dem BF zuzurechnen. Es werde nicht bestritten, dass Straftaten in Hinblick auf eine Abwägung gem. Artikel 8, EMRK negativ ins Gewicht fallen, jedoch handelte es sich im Falle des BF um eine Jugendstraftat, die bereits 7 Jahre zurückliege und der BF habe sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen lassen. Der BF verfüge über keine Beziehungen zu seinen Verwandten in Armenien, jedoch bestehe eine enge Bindung zu seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern. Auch die psychische Erkrankung des BF würde die Nähe zu seiner Kernfamilie notwendig machen.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

Der Beschwerdeführer

Bei dem BF handelt es sich um einen armenischen Staatsangehörigen, der zur armenischen Volksgruppe gehört und sich zur armenisch-gregorianisch-apostolischen Religion bekennt.

Der BF ist ein 25-jähriger Mann mit bestehenden Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat (Großvater, Onkel) und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Eltern sowie die Schwester des Beschwerdeführers sind gemeinsam mit ihm nach Österreich gereist und halten sich seitdem hier auf.

Die Asylverfahren des Vaters sowie der Schwester wurden mittlerweile negativ beendet, wobei deren Ausweisung als dauernd unzulässig erklärt wurde.

Der BF lebte - mit Ausnahme einer ca. halbjährigen Unterbrechung - stets mit seinen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt.

Der BF leidet lt. vorgelegten ärztlichen Befunden an chronischen Kreuzschmerzen, Nasenpolypen, einer chronischen Prostataentzündung sowie an einer Gastritis und psychischen Problemen.

Der BF verfügt über eine Einstellungszusage und absolvierte zwei Deutschkurse Niveau A2 mit positiven Abschlussprüfungen.

Der BF wurde 2004 wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt.

Die Lage im Herkunftsstaat Armenien:

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien schließt sich der AsylGH den Feststellungen des Bundesasylamtes an. Aus aktuelleren Länderberichten ist jedenfalls keine Verschlechterung der asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien ersichtlich.

Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden dass der BF in seinem Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Beweiswürdigung

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGH einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Da Quellen neueren Datums jedenfalls keine Verschlechterung der Situation ergeben, konnte von einem neuerlichen Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG Abstand genommen werden.Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Da Quellen neueren Datums jedenfalls keine Verschlechterung der Situation ergeben, konnte von einem neuerlichen Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Abstand genommen werden.

Im Übrigen ist der BF bzw. dessen rechtsfreundliche Vertreterin in seiner Beschwerde den herangezogenen Quellen auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Das Bundesasylamt kam im Zuge seiner oben im Großen und Ganzen wiedergegebenen Beweiswürdigung zum Schluss, dass es nicht glaubhaft sei, dass die BF asylrelevanter Verfolgung in Armenien ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr sein werde.

Dieser Würdigung wird seitens des erkennenden Senates im Wesentlichen aus folgenden Gründen beigepflichtet:

Erstes Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF ist nach Ansicht des erkennenden Senates bereits der Umstand, dass er seinen Herkunftsstaat auf legalem Weg verlassen hat. Wäre der BF tatsächlich einer Verfolgung durch armenische Staatsorgane (Männer, die nach dem Vater suchten, sollten angeblich vom Innenministerium kommen) ausgesetzt gewesen, wäre es für diese ein leichtes gewesen, sie bei der Grenzkontrolle zu stellen, sodass sie dieses Risiko einer legalen Ausreise im Fall tatsächlicher Verfolgung vermutlich nie eingegangen wäre.

In weiterer Folge versuchte der BF seinen Reiseweg dahingehend zu verschleiern, dass er ab Moskau keine näheren Angaben mehr machte. So gab er an, nicht zu wissen, wo, wann und wie er in die EU eingereist sei, obwohl er laut eigener Angabe in seiner Einvernahme mit einem Bus gereist sei und daher problemlos Beobachtungen dazu machen konnte.

Ein weiterer Aspekt der Unglaubwürdigkeit des BF stellt der Umstand dar, dass er seine Fluchtgründe überwiegend auf Fluchtgründe seines Vaters gestützt hatte, jedoch wurden die Angaben des Vaters über dessen Gründe seiner Ausreise vom BAA als völlig unglaubwürdig qualifiziert. Die negative Entscheidung des BAA bezüglich des Vaters des BF ist zwischenzeitlich auch in Rechtskraft erwachsen. Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass diese Sachverhalte auch Auswirkungen auf den BF selbst haben konnten.

Auch hat es zwischen den Angaben des BF und den Angaben seiner mitgereisten Familienmitglieder zu viele gravierende Widersprüchlichkeiten gegeben, als dass von einem glaubhaften Geschehen ausgegangen werden könnte.

Alleine die Schilderungen des BF über die Umstände der plötzlichen Ausreise des Vaters aus dem Heimatland im Jahr 2002 wiesen zu viele auffällige Differenzen zu den Angaben der übrigen Familienmitglieder auf. Der BF gab an, dass sein Vater damals zur Nachtzeit nach Hause gekommen wäre, sich bei ihm mit einem Kuss verabschiedet und unmittelbar die Heimat verlassen habe. Der Vater hingegen gab selbst an, dass er zur Mittagszeit nach Hause gekommen sei und gleich darauf das Haus und die Heimat verlassen habe. Sein Sohn (der BF) sei zu dieser Zeit nicht zuhause gewesen und er habe den Sohn am Tag der Flucht nicht gesehen.

Auch bezüglich der angeblich erlebten Übergriffe auf die Person des BF war es ihm nicht möglich, annähernd gleichlautende Angaben zu tätigen. Anfangs gab der BF an, dass er in seiner Schule von unbekannten Männern zusammengeschlagen worden sei, wobei er in einer späteren Einvernahme angab, dass er nicht zusammengeschlagen worden sei, sondern, dass er Männer mit Waffen gesehen habe und sofort davongelaufen sei. Auch hier scheint der BF eine erfundene Geschichte vorgetragen zu haben, sonst wäre es wohl nicht zu derart unterschiedlichen Darstellungen gekommen.

Es ist für den Asylgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, dass der BF einen anderen Vorfall, bei dem er im Hof des Hauses von unbekannten Männern körperlich angegriffen worden sei, widersprüchlich zu den Angaben der Mutter des BF dargestellt hatte. Der BF gab dabei an, dass die Männer in den Hof gekommen wären und den BF beschimpft hätten; als sich der BF dagegen gewehrt habe, habe man ihn zusammengeschlagen und dabei im Gesicht verletzt. Der Großvater des BF sei ebenfalls im Hof anwesend gewesen, jedoch sei dieser irgendwie beschäftigt gewesen und sei von dem Vorfall nicht betroffen gewesen. Die Mutter des BF hingegen, beschrieb den Vorfall so, dass die Männer in den Hof gekommen wären und den Großvater über den Aufenthalt des Vaters des BF ausgefragt hätten; da der Großvater keine Auskunft geben konnte, wurde er aus seinem Sessel gestoßen, sodass er auf den Boden gefallen sei. Der BF habe sich dann schützend vor den Großvater stellen wollen und sei ebenfalls von den Männern geschlagen worden. Auch hier ist der Asylgerichtshof der Meinung, dass es nicht zu derart unterschiedlichen Darstellungen des angeblichen Übergriffes kommen dürfte, falls sich dieser tatsächlich zugetragen haben sollte.

Weitere Hinweise auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF ergaben sich aus dessen widersprüchlichen Schilderungen über zeitliche Abläufe von diversen Geschehnissen. So brachte der BF einmal vor, dass der Übergriff in der Schule erst nach der Übersiedelung zum Haus der Großmutter geschehen sei, wobei er später vorgab, dass die Übergriffe schon vor der Übersiedelung stattgefunden hätten.

Ebenfalls auf die Unglaubwürdigkeit des BF lässt die Tatsache schließen, dass der BF in einer seiner Einvernahmen angab, dass man sogar versucht habe, ihm mit dem Auto zu überfahren, wobei er ein solches Ereignis in seinen späteren Einvernahmen gar nicht mehr erwähnt hatte, sondern stets beteuerte, dass es keine weiteren Übergriffe auf seine Person gegeben habe.

Insgesamt war daher auch nach Ansicht des erkennenden Senates davon auszugehen, dass es dem BF aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Angaben nicht gelungen ist, einen Fluchtgrund im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

III.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch drei.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.3. ad Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtesrömisch drei.3. ad Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. I Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ( GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ( GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).

Zentraler Aspekt [...] des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).Zentraler Aspekt [...] des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334).

[...] Zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention [ist es] nicht erforderlich [...], dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine solche [ist] vielmehr bereits schon dann anzunehmen [...], wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (Hinweis E 9.3.1999, 98/01/0318) (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (Hinweis E 9.3.1999, 98/01/0318) (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das hg E 7.11.1995, 94/20/0793) (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430).Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das hg E 7.11.1995, 94/20/0793) (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430).

Wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände anführen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich , dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insgesamt keine konkrete Gefährdung im Sinne der GFK - weder durch staatliche noch durch einzelne Privatpersonen - glaubhaft machen konnte und geht der Asylgerichtshof im Ergebnis auch davon aus, das dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr aus den Gründen der GFK droht.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen

III.4. ad Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtesrömisch drei.4. ad Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes

Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011) müssen folgende Voraussetzungen (Hervorhebungen nicht im Original) erfüllt sein:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 54 Abs. 1 FrG 1993 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in dem im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 leg. cit. glaubhaft zu machen. Das Vorliegen konkreter Gefahren sei von der Behörde für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren sei danach auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG 1993 im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung sei nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG 1993 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 95/21/0399, mwN). Diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des § 8 AsylG 1997 iVm § 75 Abs. 1 FrG 1997 von Bedeutung (Hinweis E vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0198, und vom14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0122).""Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in dem im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 leg. cit. glaubhaft zu machen. Das Vorliegen konkreter Gefahren sei von der Behörde für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren sei danach auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG 1993 im Verfahren gemäß Paragraph 54, leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung sei nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 95/21/0399, mwN). Diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 von Bedeutung (Hinweis E vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0198, und vom14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0122)."

Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügtEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt

"[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993)."[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993).

Bezüglich der Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141, aus, dass

"[d]ie Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates [...] jenen [entsprechen], die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden".

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294):

"Wenn ein Fremder in einen Teil des Staatsgebietes abgeschoben werden kann, der von einer nationalen oder internationalen Schutzmacht (etwa der UNO oder auch von seiner eigenen Bürgerkriegspartei oder von seiner Bevölkerungsgruppe) kontrolliert wird, entsteht aus der Bürgerkriegssituation keine unmittelbar drohende Behandlung oder Verfolgung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 (Hinweis E 11.6.1997, 95/21/0908).""Wenn ein Fremder in einen Teil des Staatsgebietes abgeschoben werden kann, der von einer nationalen oder internationalen Schutzmacht (etwa der UNO oder auch von seiner eigenen Bürgerkriegspartei oder von seiner Bevölkerungsgruppe) kontrolliert wird, entsteht aus der Bürgerkriegssituation keine unmittelbar drohende Behandlung oder Verfolgung iSd Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 (Hinweis E 11.6.1997, 95/21/0908)."

Es kann jedoch auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203):Es kann jedoch auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203):

"Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, steht der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, E 6.11.1998, E 97/21/0504, 18.12.1998, 95/21/1028 ua).""Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, steht der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen (Hinweis E 26.6.1997, 95/21/0294, E 6.11.1998, E 97/21/0504, 18.12.1998, 95/21/1028 ua)."

Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur).

Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie bereits oben unter III.3. ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, im Herkunftsstaat Armenien einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 1997 unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch drei.3. ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, im Herkunftsstaat Armenien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 1997 unterworfen zu werden.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Es kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer kommt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist und er gehört keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in Armenien eine wirtschaftlich und auch menschenrechtlich schwierigere Situation als in Österreich besteht. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Situation dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise mit Unterstützung seiner Familienangehörigen in der Lage die notwendigen Aufwendungen zu bestreiten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies im Falle einer Rückkehr nicht ebenso möglich sein sollte.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die ausreichende reale, nicht auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Auswirkungen auf die durch Art. 2 und 3 EMRK und die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechtsgüter. Das Vorliegen einer Erkrankung kann zur Verwirklichung einer solchen Gefahr führen, weshalb der gesundheitliche Zustand bei der Beurteilung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Art. 3 EMRK auseinandergesetzt und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat weniger günstig, bzw. eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit als im Aufnahmestaat gegeben sei, wäre im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend, da dieser eine "hohe Schwelle" beinhalte. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - etwa dass ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einer realen Gefahr, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, ausgesetzt werden würde - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist die ausreichende reale, nicht auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Auswirkungen auf die durch Artikel 2 und 3 EMRK und die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechtsgüter. Das Vorliegen einer Erkrankung kann zur Verwirklichung einer solchen Gefahr führen, weshalb der gesundheitliche Zustand bei der Beurteilung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker mit Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, nur um medizinisch behandelt zu werden, dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat weniger günstig, bzw. eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit als im Aufnahmestaat gegeben sei, wäre im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend, da dieser eine "hohe Schwelle" beinhalte. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - etwa dass ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einer realen Gefahr, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen, ausgesetzt werden würde - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Ausgehend davon, dass die durch fachärztliches Schreiben vom 6.4.2011 festgestellte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sich als Somatisierungsstörung darstellt und lediglich medikamentös behandelt wurde, kann der entscheidende Senat nicht erkennen, dass diese psychische Beeinträchtigung einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit gleichgesetzt werden könnte. Allein deshalb kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers - was im konkreten Fall jedoch weitestgehend ausgeschlossen werden kann - ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten. Ebenso verhält es sich mit den übrigen beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbildern (chronische Kreuzschmerzen, Nasenpolypen, chronische Prostataentzündung, Gastritis) die zum Teil mit Erfolg in Österreich behandelt wurden. Hinweise darauf, dass die behauptete psychische Erkrankung oder auch die übrigen Erkrankungen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat einer Verschlechterung unterliegen würden, waren weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich.Ausgehend davon, dass die durch fachärztliches Schreiben vom 6.4.2011 festgestellte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sich als Somatisierungsstörung darstellt und lediglich medikamentös behandelt wurde, kann der entscheidende Senat nicht erkennen, dass diese psychische Beeinträchtigung einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit gleichgesetzt werden könnte. Allein deshalb kann im Lichte der vom Verfassungsgerichtshof wiedergegebenen Rechtsprechung des EGMR nicht davon ausgegangen werden, dass im Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers - was im konkreten Fall jedoch weitestgehend ausgeschlossen werden kann - ein Abschiebehindernis gesehen werden könnte, welches geeignet wäre die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten. Ebenso verhält es sich mit den übrigen beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbildern (chronische Kreuzschmerzen, Nasenpolypen, chronische Prostataentzündung, Gastritis) die zum Teil mit Erfolg in Österreich behandelt wurden. Hinweise darauf, dass die behauptete psychische Erkrankung oder auch die übrigen Erkrankungen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat einer Verschlechterung unterliegen würden, waren weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bleibt weiters zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe außerhalb der vorliegenden Erkrankungen gegeben wären, die für die Annahme sprechen, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK obliegt es der Person, die eine solche Verletzung behauptet, so weit als möglich Informationen anzubieten, solche außergewöhnlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt.Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR bleibt weiters zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe außerhalb der vorliegenden Erkrankungen gegeben wären, die für die Annahme sprechen, dass er einer realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Bezüglich der Möglichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK obliegt es der Person, die eine solche Verletzung behauptet, so weit als möglich Informationen anzubieten, solche außergewöhnlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt.

Gemäß der Rechtssprechung des EGMR (vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Appl. 44.599/98; 10.11.2005, Appl. 14.492/05; 29.06.2004, Appl. 7702/04; 03.05.2007, Appl. 31.249/06; 31.05.2005, Appl. 1383/04; 27.05.2008, Appl. 26565/05) und des Verfassungsgerichtshofs (vergleiche VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07) kann abgeleitet werden, dass ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsort zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vergleiche Fall Ndangoya, EGMR vom 22.06.2004, Appl. 17.868/03). Nur bei vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Auch der Umstand, dass die Behandlung in Armenien mit einer finanziellen Belastung verbunden sein könnte, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK ebenfalls nicht relevant. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Armenien schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art. 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).Auch der Umstand, dass die Behandlung in Armenien mit einer finanziellen Belastung verbunden sein könnte, ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK ebenfalls nicht relevant. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Armenien schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner weder davon gesprochen werden, dass in der Armenien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde, noch dass praktisch jedem, der in die Armenien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner weder davon gesprochen werden, dass in der Armenien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrschen würde, noch dass praktisch jedem, der in die Armenien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen Mann, dem es durchaus zumutbar ist, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Beitrag zu einer Lebensgrundlage zu leisten. Weiters halten sich noch der Großvater sowie ein Onkel in Armenien auf. Es ist dem BF im Falle einer Rückkehr durchaus zumutbar im Familienkreis wieder Fuß zu fassen und es scheint demnach seine Existenzgrundlage gesichert zu sein.

Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre.Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Asylgesetz ausgesetzt wäre.

Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR vom 7.7.1987, 12877/87-Kalema gg. Frankreich, DR 53, S.254,264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein. Genau dies ist jedoch hier aus oben geschilderten Gründen nicht der Fall. Einerseits ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine solche Gefahr und andererseits beschränkte sich der BF auf ein Vorbringen, aus welchem sich keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr ableiten ließe.Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EGMR vom 7.7.1987, 12877/87-Kalema gg. Frankreich, DR 53, S.254,264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein. Genau dies ist jedoch hier aus oben geschilderten Gründen nicht der Fall. Einerseits ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine solche Gefahr und andererseits beschränkte sich der BF auf ein Vorbringen, aus welchem sich keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr ableiten ließe.

Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 50 FPG ausgesetzt wäre.Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre.

Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ebenfalls abzuweisen.Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ebenfalls abzuweisen.

III.5 ad Spruchpunkt II - Aufhebung der Ausweisung (dauernde Unzulässigkeit)römisch drei.5 ad Spruchpunkt römisch zwei - Aufhebung der Ausweisung (dauernde Unzulässigkeit)

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. Dem Fremden im Einzelfall ein nicht aus dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. Diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. Diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der gegenständliche Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten dem BF nahestehenden Personen auf. Es sind dies seine Eltern und seine Schwester. Die Asylverfahren des Vaters und der Schwester wurden bereits rechtskräftig abgeschlossen, wobei deren Ausweisung für dauernd unzulässig erklärt wurde. Das Asylverfahren der Mutter ist nach Behebung durch den Asylgerichtshof wieder beim BAA anhängig.

Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 8 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung des BF würde einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Folgende Kriterien sind dabei einer näheren Überprüfung zu unterziehen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Im Einzelnen ergibt sich im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

Der BF ist seit ca. 8 1/2 Jahren in Österreich aufhältig. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte der BF diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.

Der BF verfügt über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte und lebt, mit Ausnahme einer ca. halbjährigen Unterbrechung - mit seinen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Er hat seit seiner Einreise ein überdurchschnittliches Bemühen an den Tag gelegt, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren. Obwohl seine Deutschkenntnisse bereits sehr bald nach seiner Einreise sehr gut waren und er sich im Verein Ute Bock als Dolmetscher einsetzte, bemüht er sich weiterhin außerordentlich, diese noch zu verbessern, indem er beispielsweise in den Jahren 2010/11 Deutschkurse mit dem Niveau A2 absolvierte und sogar ein Sprachzertifikat mit ausgezeichnetem Erfolg vorweisen kann.

Als besonders gewichtig wird vom erkennenden Senat auch angesehen, dass der BF von Anfang an im Rahmen seiner -zugegebenermaßen eingeschränkten- gesetzlichen Möglichkeiten gearbeitet hat. So war er beispielsweise im Verein Ute Bock als Dolmetscher tätig und half auch beim Transport von Sachen mit. Im Februar 2010 war der BF auch kurzzeitig als Helfer bei einer Keramik-Ofenbaufirma in XXXX als Helfer beschäftigt. Weiters verfügt der BF bereits über eine schriftliche Einstellungszusage bei einer XXXX Auto- und Ersatzteilfirma. Auch wird in einem Empfehlungsschreiben eines Bekannten der Familie die Verlässlichkeit und ein außergewöhnliches Bemühen um Integration des BF bescheinigt.Als besonders gewichtig wird vom erkennenden Senat auch angesehen, dass der BF von Anfang an im Rahmen seiner -zugegebenermaßen eingeschränkten- gesetzlichen Möglichkeiten gearbeitet hat. So war er beispielsweise im Verein Ute Bock als Dolmetscher tätig und half auch beim Transport von Sachen mit. Im Februar 2010 war der BF auch kurzzeitig als Helfer bei einer Keramik-Ofenbaufirma in römisch 40 als Helfer beschäftigt. Weiters verfügt der BF bereits über eine schriftliche Einstellungszusage bei einer römisch 40 Auto- und Ersatzteilfirma. Auch wird in einem Empfehlungsschreiben eines Bekannten der Familie die Verlässlichkeit und ein außergewöhnliches Bemühen um Integration des BF bescheinigt.

Außerdem bemüht sich der BF besonders, Kontakte zu österreichischen Familien zu knüpfen. Das gleiche gilt auch für die Bekanntschaften die er über seine Schwester und seine Eltern macht.

Der BF begründete sein Privatleben zwar zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages gestützt war. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass der BF -insbesondere im Vergleich zu anderen Asylwerbern- ein über die Maßen gehendes Bemühen um Integration an den Tag legt.

Der BF ist - in Bezug auf sein Lebensalter - auch bereits einen relativ langen Zeitraum in Österreich aufhältig und hat bereits qualifizierte Anknüpfungspunkte. So hat er sich bereits außerordentlich gut in das soziale Leben seiner Wohnsitzgemeinde integriert und ist im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten außerordentlich bemüht, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der erkennende Senat geht daher auch davon aus, dass der BF in Zukunft einer geregelten Beschäftigung nachgehen wird und in der Lage sein wird, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.

Nicht außer Acht gelassen werden darf jedoch die Tatsache, dass der BF bereits im Jahr 2004 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen eines Gewaltdeliktes verurteilt wurde. Mildernd wird jedoch berücksichtigt, dass die Tat bereits mehr als 7 Jahre zurückliegt, der BF seine Strafe verbüßt hat und seither nicht wieder straffällig geworden ist. Auch hatte er die Straftat damals noch als Jugendlicher verübt, was auch bei der Höhe des Strafausmaßes auch berücksichtigt wurde. Aufgrund des langjährigen Wohlverhaltens des BF kann auch keine negative Gefährlichkeitsprognose für die Zukunft gestellt werden.

Auch der Umstand, dass sich das Asylverfahren des BF über mehrere Jahre verzögert hatte, kann dem BF jedenfalls nicht angelastet werden, da er keine weiteren Schritte zur Verfahrensverzögerung, wie zB. wiederholte Folgeanträge, gesetzt hatte.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ein Verbleib des BF in Österreich den öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sowie den wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung nicht zuwiderläuft. Eine Ausweisung des BF wäre unverhältnismäßig, zumal er - wie bereits ausgeführt- sehr gut integriert ist und auch eine besondere Intensität des Privat- und Familienlebens gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, bestehendes Familienleben, EMRK, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, psychische Störung, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten