Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E14 422.666-1/2011-4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kapferer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zahl: 11 04.440-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kapferer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zahl: 11 04.440-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt IV gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin brachte am 08.05.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 13). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. - EAST West fand am 09.05.2011 statt (AS 17 - 29).
Vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 führte das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 21 der Dublin II-Verordnung mit Ungarn, der Slowakei und Polen durch, welches zur Zuständigkeit von Österreich führte (AS 31 - 75).Vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 führte das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 21, der Dublin II-Verordnung mit Ungarn, der Slowakei und Polen durch, welches zur Zuständigkeit von Österreich führte (AS 31 - 75).
Am 11.07.2011 (AS 113 - 129) wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 04.10.2011 (AS 193 - 207) beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten in die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Russland Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machte (AS 205, 209 - 271).
Im Zuge dieser Einvernahme ließ das Bundesasylamt mit der Beschwerdeführerin eine telefonische Sprachanalyse in den Sprachen Armenisch und Russisch durchführen. Das Ergebnis der Sprachanalyse langte am 24.10.2011 beim Bundesasylamt ein (AS 205, 293).
Am 31.10.2011 (AS 305 - 309) wurde die Beschwerdeführerin erneut beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen und ihr das Ergebnis der Sprachanalyse mitgeteilt sowie die Gelegenheit geboten in die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machte (AS 307, 311 - 401).
Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren einen Mutter-Kind-Pass (AS
273 - 291) vor.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 31.10.2011, Zahl: 11 04.440-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 415 - 514).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 31.10.2011, Zahl: 11 04.440-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 415 - 514).
Gegen diesen am 04.11.2011 zugestellten (AS 559) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 15.11.2011 (AS 561 - 567).
Spruchpunkt IV wurde wie folgt begründet (AS 513):Spruchpunkt römisch vier wurde wie folgt begründet (AS 513):
"Wie bereits in den Feststellungen angeführt haben Sie sich einer falschen Identität bedient und die österreichischen Behörden wissentlich zu täuschen versucht. Durch das Ergebnis der Sprachanalyse von Sprakab wurde die erkennende Behörde dahingehend bestätigt, dass Sie offensichtlich nicht aus Aserbaidschan oder der Russischen Föderation stammen. Des Weiteren ergab die Analyse, dass Sie auf Grund Ihrer Sprache Armenien zuzuordnen sind.
Sie versuchten somit die erkennende Behörde über Ihre wahre Identität als auch über Ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen, womit Ihr Vorbringen unter den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG zu subsumieren war.Sie versuchten somit die erkennende Behörde über Ihre wahre Identität als auch über Ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen, womit Ihr Vorbringen unter den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu subsumieren war.
Wie sich aus der hinreichend dargelegten Beweiswürdigung ergibt, entspricht Ihr gesamtes Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen, womit Ihr Vorbringen unter den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG zu subsumieren war."Wie sich aus der hinreichend dargelegten Beweiswürdigung ergibt, entspricht Ihr gesamtes Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen, womit Ihr Vorbringen unter den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zu subsumieren war."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.
Rechtliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG kann wenn dies zweckmäßig erscheint, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG kann wenn dies zweckmäßig erscheint, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Gemäß § 38 Abs.1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Z1); sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z2); der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht ha (Z3); der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5); oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Z1); sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z2); der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht ha (Z3); der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5); oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).
Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt, anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt, anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Wie sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung zu Spruchpunkt IV des Bescheides (AS 187, 291) ergibt, stützte das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren sowohl auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 als auch auf Abs. 1 Z 3 und hatte somit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses zu beurteilen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht bzw. ob die Beschwerdeführerin über ihre wahre Identität, ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit ihrer Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.Wie sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung zu Spruchpunkt römisch vier des Bescheides (AS 187, 291) ergibt, stützte das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren sowohl auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 als auch auf Absatz eins, Ziffer 3 und hatte somit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses zu beurteilen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht bzw. ob die Beschwerdeführerin über ihre wahre Identität, ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit ihrer Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.
Ad § 38 Abs. 1 Z 3Ad Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3
Das Bundesasylamt begründet die Heranziehung des § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Spruchpunkt IV wie folgt (BS 99 [AS 513]; Hervorhebung im Original):Das Bundesasylamt begründet die Heranziehung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Spruchpunkt römisch vier wie folgt (BS 99 [AS 513]; Hervorhebung im Original):
"Wie bereits in den Feststellungen angeführt haben Sie sich einer falschen Identität bedient und die österreichischen Behörden wissentlich zu täuschen versucht. Durch das Ergebnis der Sprachanalyse von Sprakab wurde die erkennende Behörde dahingehend bestätigt, dass Sie offensichtlich nicht aus Aserbaidschan oder der Russischen Föderation stammen. Des Weiteren ergab die Analyse, dass Sie auf Grund Ihrer Sprache Armenien zuzuordnen sind.
Sie versuchten somit die erkennende Behörde über Ihre wahre Identität als auch über Ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen, womit Ihr Vorbringen unter den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG zu subsumieren war."Sie versuchten somit die erkennende Behörde über Ihre wahre Identität als auch über Ihre Staatsangehörigkeit zu täuschen, womit Ihr Vorbringen unter den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu subsumieren war."
In der Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I führt das Bundesasylamt im Hinblick auf die Identität der Beschwerdeführerin aus, dass sich auf Grund des Sprachgutachtens ergäbe, dass die Beschwerdeführerin armenische Staatsangehörige aus Zentralarmenien sei (BS 75 [AS 489]). Weiters habe die Angabe, dass die Beschwerdeführerin halb Armenierin sei, auf Grund der angegebenen Geburtsorte und Staatsangehörigkeiten der Eltern der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden können, weshalb eindeutig ersichtlich gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Identität habe verschleiern wollen und ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprächen. Diesbezüglich wurde auf die Sprachanalyse hingewiesen, bei der sich herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich aus Armenien stamme und somit ihre gesamten Personalangaben nicht wahrheitsgetreu angegeben worden seien (BS 80 [AS 494]).In der Beweiswürdigung zu Spruchpunkt römisch eins führt das Bundesasylamt im Hinblick auf die Identität der Beschwerdeführerin aus, dass sich auf Grund des Sprachgutachtens ergäbe, dass die Beschwerdeführerin armenische Staatsangehörige aus Zentralarmenien sei (BS 75 [AS 489]). Weiters habe die Angabe, dass die Beschwerdeführerin halb Armenierin sei, auf Grund der angegebenen Geburtsorte und Staatsangehörigkeiten der Eltern der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden können, weshalb eindeutig ersichtlich gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Identität habe verschleiern wollen und ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprächen. Diesbezüglich wurde auf die Sprachanalyse hingewiesen, bei der sich herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich aus Armenien stamme und somit ihre gesamten Personalangaben nicht wahrheitsgetreu angegeben worden seien (BS 80 [AS 494]).
Der Asylgerichtshof vermag nicht zu erkennen, in wie weit sich aus der Zuordnung einer Muttersprache alleine, ohne hinzutreten von weiteren Indizien, eine Staatsangehörigkeit ableiten ließe, zumal die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall darüber hinaus laut Sprachgutachten über exzellente Russischkenntnisse verfügt.
Diese könnten ein Indiz für die Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin sein, weshalb ohne weitere diesbezügliche Ermittlungen der Schluss, aus dem Sprachgutachten ließe sich ableiten, die Identität der Beschwerdeführerin sei unrichtig, nicht zu halten ist.
Angemerkt sei an dieser Stelle, dass sich nach geeigneten Ermittlungen durchaus herausstellen kann, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht richtig ist, das bisherige Ermittlungsergebnis lässt diesen Schluss jedoch nicht zu.
Ad § 38 Abs. 1 Z 5Ad Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 (in der Folge: AsylG 1997) erfasste dieser nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit. Die bloße "schlichte" Unglaubwürdigkeit war hingegen kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, 99/01/0273; 22.05.2001, 2000/01/0294; 07.06.2001, 99/20/0429; 19.07.2001, 99/20/0385; 21.08.2001, 2000/01/0214; 31.05.2001, 2000/20/0496; 31.01.2002, 2001/20/0381; 11.06.2002, 2001/01/0266; 22.12.2005, 2003/20/0205).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (in der Folge: AsylG 1997) erfasste dieser nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit. Die bloße "schlichte" Unglaubwürdigkeit war hingegen kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, 99/01/0273; 22.05.2001, 2000/01/0294; 07.06.2001, 99/20/0429; 19.07.2001, 99/20/0385; 21.08.2001, 2000/01/0214; 31.05.2001, 2000/20/0496; 31.01.2002, 2001/20/0381; 11.06.2002, 2001/01/0266; 22.12.2005, 2003/20/0205).
Die Feststellung einer solchen offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ident formulierten Ziffer 3 des § 6 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 (für viele: VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214) voraus, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 nur dann als erfüllt angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.Die Feststellung einer solchen offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ident formulierten Ziffer 3 des Paragraph 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (für viele: VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214) voraus, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 nur dann als erfüllt angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.
Es kann typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442), wobei die Einschätzung, dass die geltend gemachten Fluchtgründe offensichtlich wahrheitswidrig sind, eine diesbezüglich nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung voraussetzen (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205).
Das Bundesasylamt begründet die Heranziehung des § 38 Abs. 1 Z 5AsylG 2005 in Spruchpunkt IV wie folgt (BS 99 [AS 513];Das Bundesasylamt begründet die Heranziehung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 A, s, y, l, G, 2005 in Spruchpunkt römisch vier wie folgt (BS 99 [AS 513];
Hervorhebung im Original):
"Wie sich aus der hinreichend dargelegten Beweiswürdigung ergibt, entspricht Ihr gesamtes Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen, womit Ihr Vorbringen unter den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 Z. 5 zu subsumieren war.""Wie sich aus der hinreichend dargelegten Beweiswürdigung ergibt, entspricht Ihr gesamtes Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen, womit Ihr Vorbringen unter den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, zu subsumieren war."
Zunächst wird nicht erläutert, ob mit der "hinreichend dargelegten Beweiswürdigung" jene bereits oben zitierte sehr kurz gehaltene und ausschließlich auf die Sprachanalyse abzielende Begründung zu Spruchpunkt IV selber, oder jene zu Spruchpunkt I des Bescheides gemeint ist.Zunächst wird nicht erläutert, ob mit der "hinreichend dargelegten Beweiswürdigung" jene bereits oben zitierte sehr kurz gehaltene und ausschließlich auf die Sprachanalyse abzielende Begründung zu Spruchpunkt römisch vier selber, oder jene zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides gemeint ist.
Zieht man neben der im Sinne der VwGH-Judikatur (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205) völlig unzureichenden Begründung zu Spruchpunkt IV auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu Spruchpunkt I heran, so ist festzuhalten, dass sich das Bundesasylamt mit den Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich und detailliert auseinandersetzt (BS 75 - 83 [AS 489 - 497]). Die Beweiswürdigung basiert auf im Zuge der Einvernahmen gemachten (zum Teil vermeintlichen) Widersprüchen (AS 492 - 494), teilweise auch auf unbegründeten Annahmen (AS 495) und der Heranziehung des (im Übrigen nicht in seiner Gesamtheit wiedergegebenen) Sprachgutachtens (AS 494).Zieht man neben der im Sinne der VwGH-Judikatur (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205) völlig unzureichenden Begründung zu Spruchpunkt römisch vier auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch eins heran, so ist festzuhalten, dass sich das Bundesasylamt mit den Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich und detailliert auseinandersetzt (BS 75 - 83 [AS 489 - 497]). Die Beweiswürdigung basiert auf im Zuge der Einvernahmen gemachten (zum Teil vermeintlichen) Widersprüchen (AS 492 - 494), teilweise auch auf unbegründeten Annahmen (AS 495) und der Heranziehung des (im Übrigen nicht in seiner Gesamtheit wiedergegebenen) Sprachgutachtens (AS 494).
Ein Teil der Auseinandersetzung des Bundesasylamtes betrifft darüber hinaus Nebenumstände des Fluchtvorbringens und kann somit schon deshalb nicht die vom Gesetz geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" herstellen. So mögen die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise unglaubwürdig sein (BS 76 - 77 [AS 490- 491]), dies kann aber allenfalls belegen, dass sie versuchte, den Fluchtweg zu verschleiern, nicht aber, dass der Kern ihrer Fluchtgeschichte falsch sei (vgl. dazu VwGH 25.05.2004, 2003/01/0299; 01.04.2004, 2001/20/0338; 16.04.2002, 2001/20/0329).Ein Teil der Auseinandersetzung des Bundesasylamtes betrifft darüber hinaus Nebenumstände des Fluchtvorbringens und kann somit schon deshalb nicht die vom Gesetz geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" herstellen. So mögen die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise unglaubwürdig sein (BS 76 - 77 [AS 490- 491]), dies kann aber allenfalls belegen, dass sie versuchte, den Fluchtweg zu verschleiern, nicht aber, dass der Kern ihrer Fluchtgeschichte falsch sei vergleiche dazu VwGH 25.05.2004, 2003/01/0299; 01.04.2004, 2001/20/0338; 16.04.2002, 2001/20/0329).
Es handelt sich daher bei der Begründung des Bundesasylamtes aus Sicht des Asylgerichtshofes eher um "weitwendige Überlegungen und eine lange Argumentationskette" sowie um "diffizile Beweiswürdigungsprobleme".
Zusammenfassend kann daher von einer "offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit" des Vorbringens der Beschwerdeführerin auch vor dem Länderhintergrund von Armenien nicht ausgegangen werden. Darauf, ob die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes die Annahme einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit tragen können, ist hier nicht einzugehen.
Da sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt wäre, war Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.Da sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt wäre, war Spruchteil römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung zu.
Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt IV spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch vier spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.
Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
31.01.2012