Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C5 318.138-1/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.3.2008, 08 01.117-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.3.2008, 08 01.117-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX als Kind der afghanischen Asylwerber XXXX (in der Geburtsurkunde als XXXX, nach dem Namen ihres Vaters, bezeichnet) in Österreich geboren. Er stellte am 30.1.2008, vertreten durch seinen Vater als seinen gesetzlichen Vertreter, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Auf dem schriftlichen Antrag ist vermerkt, er habe keine eigenen Asylgründe.1.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 als Kind der afghanischen Asylwerber römisch 40 (in der Geburtsurkunde als römisch 40 , nach dem Namen ihres Vaters, bezeichnet) in Österreich geboren. Er stellte am 30.1.2008, vertreten durch seinen Vater als seinen gesetzlichen Vertreter, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Auf dem schriftlichen Antrag ist vermerkt, er habe keine eigenen Asylgründe.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 27.2.2008 gab der Vater des Beschwerdeführers als sein gesetzlicher Vertreter an, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe; er wolle, dass die Familie zusammenbleibe, und verweise im Übrigen auf die Angaben in seinem - des Vaters - eigenem Asylverfahren.
1.1.2. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte in ihrem eigenen schriftlichen Antrag - dh. in dem Formular, dass jemand anderer für sie in deutscher Sprache ausgefüllt hatte - am 13.7.2006 angegeben, der Vater des Beschwerdeführers sei in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, bei dem drei Personen ums Leben gekommen seien. Auf Grund der Blutrache habe er das Land verlassen müssen. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine Schwester hätten sich in einer anderen Stadt verstecken müssen, um nicht in Gefahr zu geraten.
Der Vater des Beschwerdeführers hatte am 3.6.2002 den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 6.12.2004 gab er einen Sachverhalt an, der dem Verfolgungsvorbringen der Mutter des Beschwerdeführers entspricht, soweit es ihn - den Vater des Beschwerdeführers - betrifft. Mit Bescheid vom 6.1.2005, 02 14.393-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.1.2006 (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend äußerte das Bundesasylamt zwar Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vaters des Beschwerdeführers, legte sein Vorbringen aber der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil kein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Vater des Beschwerdeführers am 25.1.2005 eine als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2) zu behandelnde und behandelte (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung. Mit Erkenntnis vom 3.10.2011, C5 257.089-0/2008/9E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 ab, weil die Verfolgung, die der Vater des Beschwerdeführers befürchte, nicht auf einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründe beruhe.Der Vater des Beschwerdeführers hatte am 3.6.2002 den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 6.12.2004 gab er einen Sachverhalt an, der dem Verfolgungsvorbringen der Mutter des Beschwerdeführers entspricht, soweit es ihn - den Vater des Beschwerdeführers - betrifft. Mit Bescheid vom 6.1.2005, 02 14.393-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.1.2006 (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend äußerte das Bundesasylamt zwar Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vaters des Beschwerdeführers, legte sein Vorbringen aber der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil kein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der Vater des Beschwerdeführers am 25.1.2005 eine als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.2) zu behandelnde und behandelte (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung. Mit Erkenntnis vom 3.10.2011, C5 257.089-0/2008/9E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, weil die Verfolgung, die der Vater des Beschwerdeführers befürchte, nicht auf einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründe beruhe.
1.1.3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 19.7.2006 gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sein Vater sei in Afghanistan als Fahrer von Personen- und Lastkraftwagen tätig gewesen. Bei einem Verkehrsunfall seien drei Menschen, die in seinem Fahrzeug gesessen seien, ums Leben gekommen. Die Familien der Toten hätten nach ihm gesucht, um sich zu rächen, hätten ihn aber nicht gefunden und seinen Vater getötet. Daraufhin sei ihr Ehemann - der Vater des Beschwerdeführers - sofort aus Afghanistan geflüchtet. Zwei oder drei Wochen später und nochmals etwa eine Woche danach sei mit Raketen auf das Haus der Mutter des Beschwerdeführers geschossen worden. Als alleinstehende Frau ohne Hilfe und Unterstützung sei sie 2002 mit der Schwester des Beschwerdeführers nach Pakistan geflüchtet; da die finanzielle Situation dort immer schwieriger geworden sei, sei sie 2004 nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe sie dann keine weiteren Probleme gehabt, sich aber immer zu Hause versteckt und nicht mehr sicher gefühlt. Als sie erfahren habe, dass ihr Ehemann - der Vater des Beschwerdeführers - in Österreich sei, habe sie um ein "Visum" angesucht. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor den Familien der Todesopfer, sie könnten sie umbringen.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 17.4.2007 schilderte die Mutter des Beschwerdeführers ihren bisherigen Lebensweg, die Umstände ihrer Eheschließung und die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Sie sei wegen des Vorfalles nicht von der Polizei oder einer anderen Behörde kontaktiert worden. Seit dem Unfall ihres Mannes habe es keine besonderen Vorfälle gegeben, sie habe deshalb nur Angst gehabt, denn in Afghanistan gebe es nicht Gesetze wie in Österreich, wo ein Beschuldigter durch ein Gericht verurteilt werde, sondern nur die Blutrache. Sie selbst sei nie persönlich verfolgt oder bedroht worden. Da sie und ihre Familie in Afghanistan Feinde hätten, könnten sie nicht dort leben. Sie wolle mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in Österreich zusammenleben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bekämen sie bestimmt Schwierigkeiten, wenn ihre Feinde sie erwischten. An die Polizei oder eine Behörde habe sie sich in Afghanistan nicht gewandt, weil man dort keine Chance habe, die Beamten seien korrupt.
1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.1.2009 (Spruchpunkt III). (Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass Spruchpunkt III den Beschwerdeführer betrifft, obwohl er ausdrücklich XXXX genannt wird.) Im angefochtenen Bescheid wird zunächst die Niederschrift der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Sodann werden die Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (bis zur Beschwerdeerhebung) kurz referiert. Das Amtswissen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat habe dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht vorgehalten werden müssen, da auf Grund des Familienverfahrens feststehe, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan "einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung" ausgesetzt sei. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Da den Familienangehörigen des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei auch dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren und die befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen.1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.1.2009 (Spruchpunkt römisch drei). (Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass Spruchpunkt römisch drei den Beschwerdeführer betrifft, obwohl er ausdrücklich römisch 40 genannt wird.) Im angefochtenen Bescheid wird zunächst die Niederschrift der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Sodann werden die Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (bis zur Beschwerdeerhebung) kurz referiert. Das Amtswissen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat habe dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht vorgehalten werden müssen, da auf Grund des Familienverfahrens feststehe, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan "einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung" ausgesetzt sei. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Da den Familienangehörigen des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei auch dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren und die befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.3.2009 zu Handen seines Vaters als seines gesetzlichen Vertreters zugestellt.
1.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 10.3.2008, die darauf verweist, die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers befänden sich im Berufungsstadium; ihre Verfahren seien mangelhaft gewesen, diese Mängel beträfen auch das Verfahren des Beschwerdeführers.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 10.3.2008, die darauf verweist, die Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers befänden sich im Berufungsstadium; ihre Verfahren seien mangelhaft gewesen, diese Mängel beträfen auch das Verfahren des Beschwerdeführers.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.2. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Asylwerberin XXXX und somit deren Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3, Abs. 4 AsylG 2005 sind die Asylanträge der Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind "unter einem" zu führen; alle Familienangehörigen erhalten den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch im Hinblick auf § 66 Abs. 2 AVG das Schicksal aller Beschwerden das gleiche zu sein hat:2.2. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Asylwerberin römisch 40 und somit deren Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 4, AsylG 2005 sind die Asylanträge der Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind "unter einem" zu führen; alle Familienangehörigen erhalten den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch im Hinblick auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Schicksal aller Beschwerden das gleiche zu sein hat:
Ist auch nur einem der Familienangehörigen Asyl zu gewähren, ohne dass eine mündliche Verhandlung abzuhalten wäre, so muss dies für alle gelten; übt die Beschwerdeinstanz das Ermessen, das ihr § 66 Abs. 2 und 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG einräumt, bei auch nur einem Familienangehörigen dahin, dass sie die Verhandlung selbst durchführt, so muss auch dies für alle gelten. Bei der Ermessensübung werden Umstände, die in verschiedenen Verfahren eine Rolle spielen, insgesamt abzuwägen sein, sodass die Ermessensentscheidung für alle Verfahren gemeinsam zu treffen ist.Ist auch nur einem der Familienangehörigen Asyl zu gewähren, ohne dass eine mündliche Verhandlung abzuhalten wäre, so muss dies für alle gelten; übt die Beschwerdeinstanz das Ermessen, das ihr Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG einräumt, bei auch nur einem Familienangehörigen dahin, dass sie die Verhandlung selbst durchführt, so muss auch dies für alle gelten. Bei der Ermessensübung werden Umstände, die in verschiedenen Verfahren eine Rolle spielen, insgesamt abzuwägen sein, sodass die Ermessensentscheidung für alle Verfahren gemeinsam zu treffen ist.
2.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.3.2. Auch die Mutter des Beschwerdeführers hat einen Asylantrag gestellt, den das Bundesasylamt in der gleichen Weise wie seinen Antrag erledigt hat; sie hat gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben. Ihr Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass der sie betreffende Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist. Aus ihrem Verfahren ergibt sich somit nicht, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers ohne Abhaltung einer Verhandlung stattzugeben wäre oder dass die Beschwerdeinstanz die Verhandlung selbst durchzuführen hätte, dies va. vor dem Hintergrund, dass er keine eigenen Fluchtgründe behauptet hat und die Asylgewährung nur im Rahmen des Familienverfahrens in Frage käme, eine Verhandlung mit dem Beschwerdeführer aber keinen Sinn hätte.2.3.2. Auch die Mutter des Beschwerdeführers hat einen Asylantrag gestellt, den das Bundesasylamt in der gleichen Weise wie seinen Antrag erledigt hat; sie hat gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben. Ihr Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass der sie betreffende Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist. Aus ihrem Verfahren ergibt sich somit nicht, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers ohne Abhaltung einer Verhandlung stattzugeben wäre oder dass die Beschwerdeinstanz die Verhandlung selbst durchzuführen hätte, dies va. vor dem Hintergrund, dass er keine eigenen Fluchtgründe behauptet hat und die Asylgewährung nur im Rahmen des Familienverfahrens in Frage käme, eine Verhandlung mit dem Beschwerdeführer aber keinen Sinn hätte.
Es sei noch erwähnt, dass aus dem Verfahren, das den Vater des Beschwerdeführers, XXXX, betrifft, für sein eigenes Verfahren nichts gewonnen werden kann, weil der Asylgerichtshof die Beschwerde, die der Vater gegen den ihn betreffenden Bescheid erhoben hat, abgewiesen hat (vgl. oben Pt. 1.1.2), ohne eine Verhandlung abzuhalten.Es sei noch erwähnt, dass aus dem Verfahren, das den Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , betrifft, für sein eigenes Verfahren nichts gewonnen werden kann, weil der Asylgerichtshof die Beschwerde, die der Vater gegen den ihn betreffenden Bescheid erhoben hat, abgewiesen hat vergleiche oben Pt. 1.1.2), ohne eine Verhandlung abzuhalten.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass das Bundesasylamt den - rechtskräftigen - Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides insoweit berichtigen sollte, als der Beschwerdeführer dort versehentlich als XXXX bezeichnet wird.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass das Bundesasylamt den - rechtskräftigen - Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides insoweit berichtigen sollte, als der Beschwerdeführer dort versehentlich als römisch 40 bezeichnet wird.
Schlagworte
KassationZuletzt aktualisiert am
15.02.2012