TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/30 C5 313142-1/2008

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Veröffentlicht am 30.11.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C5 313.142-1/2008/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6.6.2007, 06 07.316-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6.6.2007, 06 07.316-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 13.7.2006, vertreten durch ihre Mutter XXXX als ihre gesetzliche Vertreterin, den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Auch ihre Mutter stellte einen solchen Antrag und gab in ihrem schriftlichen Antrag - dh. in dem Formular, dass jemand anderer für sie in deutscher Sprache ausfüllte - an, der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, sei in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, bei dem drei Personen ums Leben gekommen seien. Auf Grund der Blutrache habe er das Land verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten sich in einer anderen Stadt verstecken müssen, um nicht in Gefahr zu geraten. Auf Grund der neuen Gesetzeslage sei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein Visum im Sinne der Familienzusammenführung gewährt worden.1.1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 13.7.2006, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 als ihre gesetzliche Vertreterin, den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Auch ihre Mutter stellte einen solchen Antrag und gab in ihrem schriftlichen Antrag - dh. in dem Formular, dass jemand anderer für sie in deutscher Sprache ausfüllte - an, der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , sei in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, bei dem drei Personen ums Leben gekommen seien. Auf Grund der Blutrache habe er das Land verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten sich in einer anderen Stadt verstecken müssen, um nicht in Gefahr zu geraten. Auf Grund der neuen Gesetzeslage sei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein Visum im Sinne der Familienzusammenführung gewährt worden.

1.1.2. Der erwähnte Vater der Beschwerdeführerin hatte am 3.6.2002 den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 6.12.2004 gab er einen Sachverhalt an, der dem Verfolgungsvorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin entspricht, soweit es ihn betrifft. Mit Bescheid vom 6.1.2005, 02 14.393-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.1.2006 (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend äußerte das Bundesasylamt zwar Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin, legte sein Vorbringen aber der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil kein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Vater der Beschwerdeführerin am 25.1.2005 eine als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2) zu behandelnde und behandelte (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung. Mit Erkenntnis vom 3.10.2011, C5 257.089-0/2008/9E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 ab, weil die Verfolgung, die der Vater der Beschwerdeführerin befürchte, nicht auf einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründe beruhe.1.1.2. Der erwähnte Vater der Beschwerdeführerin hatte am 3.6.2002 den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 6.12.2004 gab er einen Sachverhalt an, der dem Verfolgungsvorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin entspricht, soweit es ihn betrifft. Mit Bescheid vom 6.1.2005, 02 14.393-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Afghanistan sei nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.1.2006 (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend äußerte das Bundesasylamt zwar Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin, legte sein Vorbringen aber der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil kein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der Vater der Beschwerdeführerin am 25.1.2005 eine als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.2) zu behandelnde und behandelte (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung. Mit Erkenntnis vom 3.10.2011, C5 257.089-0/2008/9E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, weil die Verfolgung, die der Vater der Beschwerdeführerin befürchte, nicht auf einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründe beruhe.

1.1.3. Bei ihrer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau) am 14.7.2006 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie habe Afghanistan verlassen, weil ihr Ehemann - der Vater der Beschwerdeführerin - in Österreich sei. Für die Beschwerdeführerin gölten dieselben Fluchtgründe wie für sie selbst.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 19.7.2006 wiederholte die Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Angaben gölten auch für die Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Der Vater der Beschwerdeführerin sei in Afghanistan als Fahrer von Personen- und Lastkraftwagen tätig gewesen. Bei einem Verkehrsunfall seien drei Menschen, die in seinem Fahrzeug gesessen seien, ums Leben gekommen. Die Familien der Toten hätten nach ihm gesucht, um sich zu rächen, hätten ihn aber nicht gefunden und seinen Vater getötet. Daraufhin sei ihr Ehemann - der Vater der Beschwerdeführerin - sofort aus Afghanistan geflüchtet. Zwei oder drei Wochen später und nochmals etwa eine Woche danach sei mit Raketen auf das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin geschossen worden. Als alleinstehende Frau ohne Hilfe und Unterstützung sei sie 2002 mit der Beschwerdeführerin nach Pakistan geflüchtet; da die finanzielle Situation dort immer schwieriger geworden sei, sei sie 2004 nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe sie dann keine weiteren Probleme gehabt, sich aber immer zu Hause versteckt und nicht mehr sicher gefühlt. Als sie erfahren habe, dass ihr Ehemann - der Vater der Beschwerdeführerin - in Österreich sei, habe sie um ein "Visum" angesucht. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor den Familien der Todesopfer, sie könnten sie umbringen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 17.4.2007 schilderte die Mutter der Beschwerdeführerin ihren bisherigen Lebensweg, die Umstände ihrer Eheschließung und die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Sie sei wegen des Vorfalles nicht von der Polizei oder einer anderen Behörde kontaktiert worden. Seit dem Unfall ihres Mannes habe es keine besonderen Vorfälle gegeben, sie habe deshalb nur Angst gehabt, denn in Afghanistan gebe es nicht Gesetze wie in Österreich, wo ein Beschuldigter durch ein Gericht verurteilt werde, sondern nur die Blutrache. Sie selbst sei nie persönlich verfolgt oder bedroht worden, ebenso wenig die Beschwerdeführerin. Da sie und ihre Familie in Afghanistan Feinde hätten, könnten sie nicht dort leben. Sie wolle mit ihrem Ehemann und der Beschwerdeführerin in Österreich zusammenleben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bekämen sie bestimmt Schwierigkeiten, wenn ihre Feinde sie erwischten. An die Polizei oder eine Behörde habe sie sich in Afghanistan nicht gewandt, weil man dort keine Chance habe, die Beamten seien korrupt.

1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte ihr den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.1.2008 (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid wird zunächst das Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin (bis zur Beschwerdeerhebung) kurz referiert, sodann das Botschaftsverfahren, das dem Asylverfahren der Beschwerdeführerin vorausgegangen ist (das aber im vorgelegten Akt nicht dokumentiert ist). Sodann werden die Niederschriften der Einvernahmen, die mit der Mutter der Beschwerdeführerin in deren eigenem Verfahren aufgenommen worden waren, wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, die Beschwerdeführerin sei die Tochter des Asylwerbers XXXX, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, und der Asylwerberin XXXX. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien, seit ihr Vater Afghanistan verlassen habe, weder von den Behörden noch von den angeblichen Angehörigen der angeblichen Unfallopfer kontaktiert worden; es hätten sich keine Vorfälle ereignet, die auf eine Verfolgung oder Bedrohung der Beschwerdeführerin, ihres Vaters oder ihrer Mutter schließen ließen. Beweiswürdigend heißt es, das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin und damit auch die Gründe für den Asylantrag der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Mutter seien "gänzlich unglaubhaft", weil die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihr selbst wiederholt nach Pakistan und wieder zurück nach Afghanistan gereist sei, weil sie kein einziges Mal von den Behörden oder den Angehörigen der angeblichen Unfallopfer kontaktiert worden sei, weil sie den Antrag im Botschaftsverfahren erst rund ein Jahr, nachdem dem Vater der Beschwerdeführerin in Österreich subsidiärer Schutz gewährt worden war, gestellt habe und weil aus ihren Angaben "nicht im geringsten" ein konkreter Nachweis für eine Verfolgung oder eine Bedrohung ihrer selbst, der Beschwerdeführerin oder des Vaters der Beschwerdeführerin hervorgehe. Es sei mit Bestimmtheit anzunehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, träfe das Vorbringen ihres Ehemannes - des Vaters der Beschwerdeführerin - zu, jedenfalls von den Behörden oder von den Angehörigen der angeblichen Unfallopfer kontaktiert worden wäre, als sie bis 2002 weiterhin in ihrem Elternhaus gelebt habe. Bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben deute alles darauf hin, dass die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin, auf Grund deren ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, gänzlich unwahr seien. Die Glaubwürdigkeit werde weiter dadurch in Zweifel gezogen, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 6.12.2004 angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei vier Jahre alt, während ihre Mutter angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei XXXX geboren. Zudem habe sie bei den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt unterschiedliche Geburtsorte angegeben. Sodann heißt es, bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sei von "folgender" Gesetzeslage auszugehen; die Rechtslage wird sodann kurz referiert, ohne dass der Sachverhalt ausdrücklich subsumiert würde. Abschließend heißt es, es sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen. - Feststellungen zur Situation in Afghanistan werden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte ihr den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.1.2008 (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid wird zunächst das Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin (bis zur Beschwerdeerhebung) kurz referiert, sodann das Botschaftsverfahren, das dem Asylverfahren der Beschwerdeführerin vorausgegangen ist (das aber im vorgelegten Akt nicht dokumentiert ist). Sodann werden die Niederschriften der Einvernahmen, die mit der Mutter der Beschwerdeführerin in deren eigenem Verfahren aufgenommen worden waren, wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, die Beschwerdeführerin sei die Tochter des Asylwerbers römisch 40 , dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, und der Asylwerberin römisch 40 . Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien, seit ihr Vater Afghanistan verlassen habe, weder von den Behörden noch von den angeblichen Angehörigen der angeblichen Unfallopfer kontaktiert worden; es hätten sich keine Vorfälle ereignet, die auf eine Verfolgung oder Bedrohung der Beschwerdeführerin, ihres Vaters oder ihrer Mutter schließen ließen. Beweiswürdigend heißt es, das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin und damit auch die Gründe für den Asylantrag der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Mutter seien "gänzlich unglaubhaft", weil die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihr selbst wiederholt nach Pakistan und wieder zurück nach Afghanistan gereist sei, weil sie kein einziges Mal von den Behörden oder den Angehörigen der angeblichen Unfallopfer kontaktiert worden sei, weil sie den Antrag im Botschaftsverfahren erst rund ein Jahr, nachdem dem Vater der Beschwerdeführerin in Österreich subsidiärer Schutz gewährt worden war, gestellt habe und weil aus ihren Angaben "nicht im geringsten" ein konkreter Nachweis für eine Verfolgung oder eine Bedrohung ihrer selbst, der Beschwerdeführerin oder des Vaters der Beschwerdeführerin hervorgehe. Es sei mit Bestimmtheit anzunehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, träfe das Vorbringen ihres Ehemannes - des Vaters der Beschwerdeführerin - zu, jedenfalls von den Behörden oder von den Angehörigen der angeblichen Unfallopfer kontaktiert worden wäre, als sie bis 2002 weiterhin in ihrem Elternhaus gelebt habe. Bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben deute alles darauf hin, dass die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin, auf Grund deren ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, gänzlich unwahr seien. Die Glaubwürdigkeit werde weiter dadurch in Zweifel gezogen, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 6.12.2004 angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei vier Jahre alt, während ihre Mutter angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei römisch 40 geboren. Zudem habe sie bei den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt unterschiedliche Geburtsorte angegeben. Sodann heißt es, bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sei von "folgender" Gesetzeslage auszugehen; die Rechtslage wird sodann kurz referiert, ohne dass der Sachverhalt ausdrücklich subsumiert würde. Abschließend heißt es, es sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen. - Feststellungen zur Situation in Afghanistan werden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.6.2007 zu Handen ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin zugestellt.

1.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides und gegen Spruchpunkt I des Bescheides, der die Mutter der Beschwerdeführerin betrifft, richtet sich die vorliegende, gemeinsam ausgeführte und fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vom 29.6.2007, die aus der Perspektive der Mutter der Beschwerdeführerin geschrieben ist und den angefochtenen Bescheid als "mitberufen" bezeichnet.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides und gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides, der die Mutter der Beschwerdeführerin betrifft, richtet sich die vorliegende, gemeinsam ausgeführte und fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vom 29.6.2007, die aus der Perspektive der Mutter der Beschwerdeführerin geschrieben ist und den angefochtenen Bescheid als "mitberufen" bezeichnet.

Darin wird die Beweiswürdigung vor allem mit dem Argument angegriffen, bei der Einvernahme vom 17.4.2007 habe die Mutter der Beschwerdeführerin nicht gesagt oder gemeint, dass sie niemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei; es handle sich wohl um ein Dolmetschproblem, denn ihre Muttersprache sei Usbekisch, während der Dolmetscher ein Perser gewesen sei, der Dari gesprochen habe. Weiters heißt es in der Beschwerde, "es sollte eigentlich Amtswissen sein", wie rechtlos Frauen in Afghanistan seien. Zur rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, die Mutter der Beschwerdeführerin gehöre "zur ¿sozialen Gruppe' der aufgrund von Blutrache Verfolgten und der rechtlosen Frauen in Afghanistan".

Am 28.9.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der Mutter der Beschwerdeführerin ein, in der sie ua. die Befürchtung äußert, bei einer Rückkehr nach Afghanistan werde die Beschwerdeführerin "der gegnerischen Familie zur Heirat übergeben".

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.2. Das Bundesasylamt hat, wie oben ausgeführt, keine Feststellungen zur Situation in Afghanistan getroffen. Unabhängig davon, ob seine Beweiswürdigung zu den konkret vorgebrachten Fluchtgründen daher zutrifft oder nicht, fehlt es somit an Feststellungen zu einem zentralen Punkt in der Situation der Beschwerdeführerin. Erst auf Grund von Feststellungen zur Situation in Afghanistan wäre das Bundesasylamt nämlich in der Lage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von Verfolgung betroffen war (bzw. bei einer Rückkehr wäre) oder nicht.

2.3.1. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur Situation in Afghanistan und zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Afghanistan unterlassen. Um die Gefährdung bzw. Verfolgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit der Beschwerdeführerin bzw. mit ihrer gesetzlichen Vertreterin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).2.3.1. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur Situation in Afghanistan und zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Afghanistan unterlassen. Um die Gefährdung bzw. Verfolgung der Beschwerdeführerin in Afghanistan korrekt beurteilen zu können, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit der Beschwerdeführerin bzw. mit ihrer gesetzlichen Vertreterin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.3.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zur Situation in Afghanistan, aber auch zu den persönlichen Verhältnissen, in denen die Beschwerdeführerin dort gelebt hat, und auch zu jenen, in denen sie bei einer Rückkehr leben würde, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.3.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zur Situation in Afghanistan, aber auch zu den persönlichen Verhältnissen, in denen die Beschwerdeführerin dort gelebt hat, und auch zu jenen, in denen sie bei einer Rückkehr leben würde, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.

2.3.4. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Asylwerberin XXXX und somit deren Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3, Abs. 4 AsylG 2005 sind die Asylanträge der Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind "unter einem" zu führen; alle Familienangehörigen erhalten den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch im Hinblick auf § 66 Abs. 2 AVG das Schicksal aller Beschwerden das gleiche zu sein hat:2.3.4. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Asylwerberin römisch 40 und somit deren Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 4, AsylG 2005 sind die Asylanträge der Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind "unter einem" zu führen; alle Familienangehörigen erhalten den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass auch im Hinblick auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Schicksal aller Beschwerden das gleiche zu sein hat:

Ist auch nur einem der Familienangehörigen Asyl zu gewähren, ohne dass eine mündliche Verhandlung abzuhalten wäre, so muss dies für alle gelten; übt die Beschwerdeinstanz das Ermessen, das ihr § 66 Abs. 2 und 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG einräumt, bei auch nur einem Familienangehörigen dahin, dass sie die Verhandlung selbst durchführt, so muss auch dies für alle gelten. Bei der Ermessensübung werden Umstände, die in verschiedenen Verfahren eine Rolle spielen, insgesamt abzuwägen sein, sodass die Ermessensentscheidung für alle Verfahren gemeinsam zu treffen ist.Ist auch nur einem der Familienangehörigen Asyl zu gewähren, ohne dass eine mündliche Verhandlung abzuhalten wäre, so muss dies für alle gelten; übt die Beschwerdeinstanz das Ermessen, das ihr Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG einräumt, bei auch nur einem Familienangehörigen dahin, dass sie die Verhandlung selbst durchführt, so muss auch dies für alle gelten. Bei der Ermessensübung werden Umstände, die in verschiedenen Verfahren eine Rolle spielen, insgesamt abzuwägen sein, sodass die Ermessensentscheidung für alle Verfahren gemeinsam zu treffen ist.

Auch die Mutter der Beschwerdeführerin hat einen Asylantrag gestellt, den das Bundesasylamt in der gleichen Weise wie ihren eigenen Antrag erledigt hat; sie hat gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben. Ihr Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass auch der sie betreffende Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist. Auch aus ihrem Verfahren ergibt sich somit nicht, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin ohne Abhaltung einer Verhandlung stattzugeben wäre oder dass die Beschwerdeinstanz die Verhandlung selbst durchzuführen hätte.Auch die Mutter der Beschwerdeführerin hat einen Asylantrag gestellt, den das Bundesasylamt in der gleichen Weise wie ihren eigenen Antrag erledigt hat; sie hat gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben. Ihr Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass auch der sie betreffende Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist. Auch aus ihrem Verfahren ergibt sich somit nicht, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin ohne Abhaltung einer Verhandlung stattzugeben wäre oder dass die Beschwerdeinstanz die Verhandlung selbst durchzuführen hätte.

Es sei noch erwähnt, dass aus dem Verfahren, das den Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, betrifft, für ihr eigenes Verfahren nichts gewonnen werden kann, weil der Asylgerichtshof die Beschwerde, die er gegen den ihn betreffenden Bescheid erhoben hat, abgewiesen hat (vgl. oben Pt. 1.1.2), ohne eine Verhandlung abzuhalten.Es sei noch erwähnt, dass aus dem Verfahren, das den Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , betrifft, für ihr eigenes Verfahren nichts gewonnen werden kann, weil der Asylgerichtshof die Beschwerde, die er gegen den ihn betreffenden Bescheid erhoben hat, abgewiesen hat vergleiche oben Pt. 1.1.2), ohne eine Verhandlung abzuhalten.

2.3.5. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:2.3.5. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:

"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der Mangel des angefochtenen Bescheides - der bei seiner Erlassung ebenso wie heute unverändert besteht - in keinem Zusammenhang zu Änderungen des AsylG 2005 steht, die durch das FrÄG 2009 bewirkt worden wären.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der Mangel des angefochtenen Bescheides - der bei seiner Erlassung ebenso wie heute unverändert besteht - in keinem Zusammenhang zu Änderungen des AsylG 2005 steht, die durch das FrÄG 2009 bewirkt worden wären.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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