TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/1 S21 422754-1/2011

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Veröffentlicht am 01.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S21 422.754-1/2011-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. 11 12.033-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zl. 11 12.033-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (bP) reiste am im Akt ersichtlichen Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (bP) reiste am im Akt ersichtlichen Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

I.1.2. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der BF von Serbien aus in das Gebiet der EU bzw. das Hoheitsgebiet der Republik Ungarn eingereist ist. Demzufolge sei die Republik Ungarn zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig.römisch eins.1.2. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der BF von Serbien aus in das Gebiet der EU bzw. das Hoheitsgebiet der Republik Ungarn eingereist ist. Demzufolge sei die Republik Ungarn zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig.

Die belangte Behörde führte Konsultationen mit der Republik Ungarn, welche sich zur Übernahme der beschwerdeführenden Partei verpflichtete und zur Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärte.

I.2.1. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Republik Ungarn zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) Z 1 AsylG in die Republik Ungarn ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei gem. § 10 (4) AsylG in die Republik Ungarn zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Republik Ungarn zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG in die Republik Ungarn ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei gem. Paragraph 10, (4) AsylG in die Republik Ungarn zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

I.2.3. Das BAA ging davon aus, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich gebieten würden.römisch eins.2.3. Das BAA ging davon aus, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich gebieten würden.

I.2.4 Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2.4 Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.2.5 Das erkennende Gericht sichtete nach Einlangen der Beschwerde die Berichtslage zur Republik Ungarn und stellte fest, dass die aktuelle relevante Berichtslage in den Feststellungen der belangten Behörde keinen bzw. unzureichenden Niederschlag fand.römisch eins.2.5 Das erkennende Gericht sichtete nach Einlangen der Beschwerde die Berichtslage zur Republik Ungarn und stellte fest, dass die aktuelle relevante Berichtslage in den Feststellungen der belangten Behörde keinen bzw. unzureichenden Niederschlag fand.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) Z 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (3) Z 1 lit. a und Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.2. Gemäß Paragraph 61, (3) Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgf, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgf, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

II.2.4.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:

"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die in den Feststellungen des Bundesasylamtes angeführten Quellen zur Darstellung der Lage von sog. "Dublin-Rückkehrern" können dem ho. Erkenntnis mangels Aktualität nicht zu Grunde gelegt werden (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, aber auch Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) und sind nicht geeignet, sich hierüber ein entsprechendes Bild machen zu können. Insbesondere liegen dem ho. Gericht aktuellere und für die Entscheidung relevante Quellen vor, in welchen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen keine Deckung finden, sowie von der belangten Behörde unberücksichtigt blieben. So blieben etwa als notorisch anzusehende Quellen (beispielsweise Schreiben des UNHCR vom 17.10.2011, Bericht des Hungarian Helsinki Komitees vom April 2011 zu den Haftbedingungen in Ungarn, dieselbe Quelle, Serbia as a safe third country: a wrong presumption vom September 2011, Urteil des EGMR vom 20.9.2011, case of Lokpo an Toure v. Hungary, Application 10816/10) unberücksichtigt.Die in den Feststellungen des Bundesasylamtes angeführten Quellen zur Darstellung der Lage von sog. "Dublin-Rückkehrern" können dem ho. Erkenntnis mangels Aktualität nicht zu Grunde gelegt werden (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, aber auch Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) und sind nicht geeignet, sich hierüber ein entsprechendes Bild machen zu können. Insbesondere liegen dem ho. Gericht aktuellere und für die Entscheidung relevante Quellen vor, in welchen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen keine Deckung finden, sowie von der belangten Behörde unberücksichtigt blieben. So blieben etwa als notorisch anzusehende Quellen (beispielsweise Schreiben des UNHCR vom 17.10.2011, Bericht des Hungarian Helsinki Komitees vom April 2011 zu den Haftbedingungen in Ungarn, dieselbe Quelle, Serbia as a safe third country: a wrong presumption vom September 2011, Urteil des EGMR vom 20.9.2011, case of Lokpo an Toure v. Hungary, Application 10816/10) unberücksichtigt.

So wurden lediglich Quellen aus dem Jahre 2007 der Entscheidung zu Grunde gelegt. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Zugriff auf den Bericht von Proasyl vom Mai 2007 am 12.7.2011 erfolgte.

Zur näheren Darlegung der offenen Fragen wird auf die bei der Staatendokumentation des BAA, anlässlich der Beschwerdefälle S18

421.988 und S 18 421.054 anhängigen Rechercheaufträge verwiesen.

Im gegenständlichen Fall wird die belangte Behörde veranlasst sein, die aktuelle Lage von "Dublin-Rückkehrern", insbesondere im Lichte der in der oa. Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gegenständlichen offenen Fragen anhand aktueller Quellen zu erheben und das für den Fall maßgebliche Ermittlungsergebnis der beschwerdeführenden Partei mit der Möglichkeit der Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis zu bringen. Auf Grundlage dieser Fakten wird die belangte Behörde dann zu beurteilen haben, ob sie den Antrag der beschwerdeführenden Partei neuerlich wegen der Unzuständigkeit der Republik Österreich zurückweisen wird.

Zur gewählten kassatorischen Vorgangsweise wird auf die hier aufgrund der identischen Interessenslage anwendbaren Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, sowie auf den Umstand, dass die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens durch das ho. Gericht innerhalb der in § 37 Abs. 3 AsylG genannten Frist nicht möglich erscheint, verwiesen.Zur gewählten kassatorischen Vorgangsweise wird auf die hier aufgrund der identischen Interessenslage anwendbaren Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, sowie auf den Umstand, dass die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens durch das ho. Gericht innerhalb der in Paragraph 37, Absatz 3, AsylG genannten Frist nicht möglich erscheint, verwiesen.

II.2.4.2. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG wurde mit im Akt ersichtlichen Beschluss getroffen.römisch zwei.2.4.2. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG wurde mit im Akt ersichtlichen Beschluss getroffen.

II.2.4.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.4.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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