TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/1 A5 418588-1/2011

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Veröffentlicht am 01.12.2011
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Spruch

A5 418.588-1/2011/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde desXXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.3.2011, Zl. 08 10.651-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX,wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 ,wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 21.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 21.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der Genannte zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Vater von der Regierung bedroht worden und auch er davon betroffen gewesen wäre. Er sei in Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe, geboren worden und habe einen Bruder und zwei Schwestern sowie seine Eltern in Somalia zurückgelassen.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der Genannte zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Vater von der Regierung bedroht worden und auch er davon betroffen gewesen wäre. Er sei in Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe, geboren worden und habe einen Bruder und zwei Schwestern sowie seine Eltern in Somalia zurückgelassen.

I.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.11.2008 gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass in Mogadischu Krieg herrsche und Regierungstruppen gegen verschiedene religiöse Gruppen kämpfen würden. Als junger Mann sei man besonders gefährdet, zwangsrekrutiert zu werden, man könne nicht ruhig in besagter Stadt leben. Der Beschwerdeführer hätte in den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Freunde verloren, auch sein Vater sei angeschossen und verletzt worden. Man habe ihn nach Nordsomalia in ein Krankenhaus gebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte entschieden, dass der Beschwerdeführer Mogadischu bzw. Somalia verlassen sollte. Der Genannte verwies des Weiteren auf seine Volksgruppenzugehörigkeit (Asharaf) und die damit zusammenhängende laufende Unterdrückung.römisch eins.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.11.2008 gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, dass in Mogadischu Krieg herrsche und Regierungstruppen gegen verschiedene religiöse Gruppen kämpfen würden. Als junger Mann sei man besonders gefährdet, zwangsrekrutiert zu werden, man könne nicht ruhig in besagter Stadt leben. Der Beschwerdeführer hätte in den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Freunde verloren, auch sein Vater sei angeschossen und verletzt worden. Man habe ihn nach Nordsomalia in ein Krankenhaus gebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte entschieden, dass der Beschwerdeführer Mogadischu bzw. Somalia verlassen sollte. Der Genannte verwies des Weiteren auf seine Volksgruppenzugehörigkeit (Asharaf) und die damit zusammenhängende laufende Unterdrückung.

Am 15.1.2009 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei führte er ergänzend zu seinen bisherigen Angaben aus, mit seinen Eltern und drei Geschwistern ein Lebensmittelgeschäft in Mogadischu betrieben zu haben, wo er schließlich am 20.7.2008 überfallen worden wäre. Zu dieser Zeit hätten die islamistischen Rebellen versucht, junge Männer von der Straße mitzunehmen und zu rekrutieren. Gewaltsam sei der Beschwerdeführer in ein Lager gebracht worden. Dort sei er zu Gehorsam und zur Verteidigung seiner Heimat aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer hätte sich gegen eine Teilnahme an den Kämpfen ausgesprochen und sei infolge seiner Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden. Daraufhin hätte er seine Einwilligung gegeben und wäre in ein Trainingslager gebracht worden. Am 2.10.2008, nach einem ca. zwei Monate währenden Aufenthalt im Lager, sei es dem Beschwerdeführer schließlich gelungen, davon zu laufen. Sein Vater hätte ihm wegen seiner Rückkehr Vorhaltungen gemacht und habe ihn weggeschickt. Am 4.10.2008 wären Rebellen in sein Elternhaus gekommen und hätten seine Familie zusammengeschlagen. Dem Vater des Beschwerdeführers wäre bei dieser Gelegenheit in den Bauch geschossen worden, man habe ihn aufgrund seiner schweren Verletzungen in ein Krankenhaus nach XXXX in Nordsomalia gebracht, da ihm die Ärzte in Mogadischu nicht mehr helfen hätte können. In weiterer Folge hätte die Mutter des Beschwerdeführers einen Schlepper organisiert, der ihm dazu verholfen hätte, am 18.10.2008 Mogadischu zu verlassen.Am 15.1.2009 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei führte er ergänzend zu seinen bisherigen Angaben aus, mit seinen Eltern und drei Geschwistern ein Lebensmittelgeschäft in Mogadischu betrieben zu haben, wo er schließlich am 20.7.2008 überfallen worden wäre. Zu dieser Zeit hätten die islamistischen Rebellen versucht, junge Männer von der Straße mitzunehmen und zu rekrutieren. Gewaltsam sei der Beschwerdeführer in ein Lager gebracht worden. Dort sei er zu Gehorsam und zur Verteidigung seiner Heimat aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer hätte sich gegen eine Teilnahme an den Kämpfen ausgesprochen und sei infolge seiner Weigerung mit dem Umbringen bedroht worden. Daraufhin hätte er seine Einwilligung gegeben und wäre in ein Trainingslager gebracht worden. Am 2.10.2008, nach einem ca. zwei Monate währenden Aufenthalt im Lager, sei es dem Beschwerdeführer schließlich gelungen, davon zu laufen. Sein Vater hätte ihm wegen seiner Rückkehr Vorhaltungen gemacht und habe ihn weggeschickt. Am 4.10.2008 wären Rebellen in sein Elternhaus gekommen und hätten seine Familie zusammengeschlagen. Dem Vater des Beschwerdeführers wäre bei dieser Gelegenheit in den Bauch geschossen worden, man habe ihn aufgrund seiner schweren Verletzungen in ein Krankenhaus nach römisch 40 in Nordsomalia gebracht, da ihm die Ärzte in Mogadischu nicht mehr helfen hätte können. In weiterer Folge hätte die Mutter des Beschwerdeführers einen Schlepper organisiert, der ihm dazu verholfen hätte, am 18.10.2008 Mogadischu zu verlassen.

Über Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, weshalb er im bisherigen Verfahren nichts von seiner Entführung durch die Islamisten berichtet hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er einerseits bis dato nur die Möglichkeit gehabt hätte, über die allgemeine Situation zu sprechen und andererseits bei der ersten Einvernahme nur ein Englisch- Dolmetscher zur Verfügung gestanden wäre. Zudem sei es ihm unmittelbar nach seiner Einreise sehr schlecht gegangen und habe er Probleme gehabt, über das Erlebte zu sprechen.

Ergänzend führte der Beschwerdeführer über Nachfrage seitens der belangten Behörde aus, dass es schon vor seiner Entführung durch die Rebellen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm zu Problemen gekommen wäre. So sei er im Alter von neun Jahren mit Feuer gefoltert und im Jahr 2004 mit einem Gewehrkolben am linken Arm verletzt worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden. Er wüsste auch nichts über das Schicksal seiner Familie; zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätte sich sein Vater im Krankenhaus in Nordsomalia befunden.

I.4. In einer in englischer Sprache handschriftlich abgefassten Eingabe vom 12.3.2009 gab der Beschwerdeführer bekannt, nunmehr aktuelle Informationen über seine Familie erhalten zu haben. Sein Elternhaus wäre von sieben bewaffneten Männern überfallen und ausgeraubt, seine jüngere Schwester wäre vergewaltigt worden. Ihre Zukunft wäre damit zerstört. Sein 1982 geborener Bruder XXXX hätte mit den Einbrechern zu streiten begonnen und wäre angeschossen worden. Er sei in weiterer Folge im Krankenhaus verstorben und sei der Letzte gewesen, der für die Familie gesorgt hätte, nachdem der Vater des Beschwerdeführers alt und bei nicht guter Gesundheit sei.römisch eins.4. In einer in englischer Sprache handschriftlich abgefassten Eingabe vom 12.3.2009 gab der Beschwerdeführer bekannt, nunmehr aktuelle Informationen über seine Familie erhalten zu haben. Sein Elternhaus wäre von sieben bewaffneten Männern überfallen und ausgeraubt, seine jüngere Schwester wäre vergewaltigt worden. Ihre Zukunft wäre damit zerstört. Sein 1982 geborener Bruder römisch 40 hätte mit den Einbrechern zu streiten begonnen und wäre angeschossen worden. Er sei in weiterer Folge im Krankenhaus verstorben und sei der Letzte gewesen, der für die Familie gesorgt hätte, nachdem der Vater des Beschwerdeführers alt und bei nicht guter Gesundheit sei.

I.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 87 Abs.1, (15/1) StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des genannten Gerichts vom 11.5.2010 wurde der Beschwerdeführer weiters wegen §§ 125, 15/1 und 269/1 1.Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil vom 14.2.2011 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 87, Absatz eins,, (15/1) StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des genannten Gerichts vom 11.5.2010 wurde der Beschwerdeführer weiters wegen Paragraphen 125, 15 /, eins und 269 /, eins 1.Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil vom 14.2.2011 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

I.6. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse.römisch eins.6. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers die Durchführung einer Sprachanalyse.

Mit Gutachten vom 13.2.2011 stellte der beigezogene Sachverständige für Afrikanistik und Linguistik zusammengefasst fest, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers innerhalb einer in der Stadt Mogadischu autochtonen Sprechergruppe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Auf die vom Genannten angegebene Zugehörigkeit zum Clan der im Raum Mogadischu ansässigen Asharaf gäbe es auf Grundlage der Sprachprobe keine positiven Hinweise. Eine Teilsozialisierung außerhalb Somalias sei in Betracht zu ziehen.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, die am 2.3.2011 stattfand, gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass zwischenzeitlich sowohl sein Vater als auch sein Bruder verstorben wären und nur mehr seine Mutter und seine beiden Schwestern in Somalia leben würden. Er stünde mit seinen Angehörigen in telefonischem bzw. elektronischem Kontakt und begebe sich zu diesem Zwecke in ein Internetcafé. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass seine Eltern in XXXX geboren worden wären, mütterlicherseits stamme er aus Nordsomalia, konkret aus XXXX, seine Großeltern wären als Nomaden herumgezogen, so dass die Mutter des Beschwerdeführers schließlich in XXXX zur Welt gekommen wäre. Er wiederholte, Somalia im Oktober 2008 verlassen zu haben, nachdem sein Vater ihn bei einem Mann versteckt und dort auch besucht hätte. Sein Vater wäre schließlich in der Wohnung des Freundes von den Rebellen verletzt worden. Konkret hätte man ihn angeschossen und an der Wirbelsäule verletzt. Über Aufforderung seitens des Bundesasylamtes wiederholte der Genannte sein Angaben zu seinen Fluchtgründen und schilderte seine Entführung aus dem Geschäft und die Verbringung in ein Lager, wo er gezwungen worden wäre, an der Ausbildung zu Kampfzwecken teilzunehmen. Nach rund zwei Monaten wäre es ihm schließlich gelungen, zu flüchten. Im Fall seiner Rückkehr würde er von den Al Shabaab- Leuten, vor denen er davon gelaufen sei, gefunden und getötet werden.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme, die am 2.3.2011 stattfand, gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass zwischenzeitlich sowohl sein Vater als auch sein Bruder verstorben wären und nur mehr seine Mutter und seine beiden Schwestern in Somalia leben würden. Er stünde mit seinen Angehörigen in telefonischem bzw. elektronischem Kontakt und begebe sich zu diesem Zwecke in ein Internetcafé. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass seine Eltern in römisch 40 geboren worden wären, mütterlicherseits stamme er aus Nordsomalia, konkret aus römisch 40 , seine Großeltern wären als Nomaden herumgezogen, so dass die Mutter des Beschwerdeführers schließlich in römisch 40 zur Welt gekommen wäre. Er wiederholte, Somalia im Oktober 2008 verlassen zu haben, nachdem sein Vater ihn bei einem Mann versteckt und dort auch besucht hätte. Sein Vater wäre schließlich in der Wohnung des Freundes von den Rebellen verletzt worden. Konkret hätte man ihn angeschossen und an der Wirbelsäule verletzt. Über Aufforderung seitens des Bundesasylamtes wiederholte der Genannte sein Angaben zu seinen Fluchtgründen und schilderte seine Entführung aus dem Geschäft und die Verbringung in ein Lager, wo er gezwungen worden wäre, an der Ausbildung zu Kampfzwecken teilzunehmen. Nach rund zwei Monaten wäre es ihm schließlich gelungen, zu flüchten. Im Fall seiner Rückkehr würde er von den Al Shabaab- Leuten, vor denen er davon gelaufen sei, gefunden und getötet werden.

Dem Beschwerdeführer wurde das Sprachanalyse- Gutachten zur Kenntnis gebracht. Er beharrte darauf, aus Mogadischu zu stammen und gab an, keinen Grund zu haben, in diesem Punkte zu lügen. Dem Genannten wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme sowohl in Bezug auf das ihm übergebene Gutachten als auch auf die ihm ausgehändigten Länderberichte eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 15.3.2011 äußerte sich der nunmehrige Beschwerdeführer dahingehend, dass sich die ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen überwiegend auf Somaliland beziehen würden und er, da er aus Mogadischu stamme, dazu keine Stellung beziehen könnte. Insgesamt verwies er auf die in seiner Heimat herrschenden Konflikte und zitierte in diesem Zusammenhang zahlreiche Berichte, die darauf hinweisen würden, dass sich die Sicherheitslage im Großraum Mogadischus seit seiner Ausreise weiter verschlechtert habe. Er betonte auch die Benachteiligungen, denen seine Volksgruppe unterworfen wäre und betonte, auch aufgrund seiner Ethnie gezieltes Opfer von Al Shabaab- Milizen zu sein.

Der Genannte ergänzte seine Stellungnahme noch mit einer handschriftlich in deutscher Sprache verfassten Eingabe vom 15.3.2011, in der betonte, in Mogadischu geboren und aufgewachsen zu sein. Er ersuchte unter Hinweis auf die schlechte Sicherheitslage in seiner Heimat und auf seine familiäre Situation um Hilfestellung seitens des Bundesasylamtes.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia.

Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. an, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers infolge des Ergebnisses der Sprachanalyse als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Zudem wären die Angaben des Beschwerdeführers zu den ihm widerfahrenen Ereignissen widersprüchlich gewesen. Insbesondere hätten sich Ungereimtheiten in Bezug auf die Verletzung seines Vaters und hinsichtlich der zeitlichen Abläufe nach der erst im späteren Verfahrensverlauf ins Treffen geführten Flucht aus dem Trainingslager ergeben. Ebenso wenig hätte die behauptete Clanzugehörigkeit verifiziert werden können.Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. an, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers infolge des Ergebnisses der Sprachanalyse als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Zudem wären die Angaben des Beschwerdeführers zu den ihm widerfahrenen Ereignissen widersprüchlich gewesen. Insbesondere hätten sich Ungereimtheiten in Bezug auf die Verletzung seines Vaters und hinsichtlich der zeitlichen Abläufe nach der erst im späteren Verfahrensverlauf ins Treffen geführten Flucht aus dem Trainingslager ergeben. Ebenso wenig hätte die behauptete Clanzugehörigkeit verifiziert werden können.

Eine Rückkehrgefährdung (Spruchpunkt II) ergäbe sich nach Meinung der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht, zumal weder Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliege noch eine den Art. 3 EMRK verletzende Gefährdung bezogen auf Somaliland festgestellt werden könnte.Eine Rückkehrgefährdung (Spruchpunkt römisch zwei) ergäbe sich nach Meinung der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht, zumal weder Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliege noch eine den Artikel 3, EMRK verletzende Gefährdung bezogen auf Somaliland festgestellt werden könnte.

Die Zulässigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt III) ergäbe sich aus dem fehlenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Verwiesen wurde auf seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und die derzeit zu verbüßende Haftstrafe sowie auf mangelnde Bindungen in und an Österreich.Die Zulässigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) ergäbe sich aus dem fehlenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Verwiesen wurde auf seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und die derzeit zu verbüßende Haftstrafe sowie auf mangelnde Bindungen in und an Österreich.

I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde, die er handschriftlich in (gebrochenem) Deutsch formulierte. Er betonte darin, im nächsten Monat eine Therapie wegen seines Alkoholproblems zu beginnen und aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt zu haben. Er wiederholte weiters, aus Mogadischu zu stammen und somalischer Staatsangehöriger zu sein.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde, die er handschriftlich in (gebrochenem) Deutsch formulierte. Er betonte darin, im nächsten Monat eine Therapie wegen seines Alkoholproblems zu beginnen und aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt zu haben. Er wiederholte weiters, aus Mogadischu zu stammen und somalischer Staatsangehöriger zu sein.

I.8. Die BPD XXXX erließ mit Bescheid vom 22.3.2011 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer.römisch eins.8. Die BPD römisch 40 erließ mit Bescheid vom 22.3.2011 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer.

I.9. In einer Beschwerdeergänzung, datiert mit 15.9.2011, führte der - zwischenzeitlich von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung vertretene - Beschwerdeführer aus, dass entgegen der Judikatur des VfGH und somit unzulässiger Weise das Sprachgutachten als einziges Beweismittel zur Frage der Staatsangehörigkeit herangezogen worden sei. In diesem Zusammenhang zog der Beschwerdeführer auch die fachliche Eignung des beigezogenen Gutachters in Zweifel und betonte, dass dieser keine einzige Publikation zu Somalia oder der somalischen Sprache aufweise. Betont wurde auch, dass der Gutachter selbst über keine Kenntnisse der somalischen Sprache verfüge und die Befragung in Englisch erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer zitierte eine Fülle an Berichten über die Sprachanalyse und dafür erforderlichen Kenntnisse eines in diesem Bereich agierenden Sachverständigen. Betont wurde auch, dass aufgrund von Flucht- und Wanderungsbewegungen manche Sprachgrenzen fließend wären und Vermischungen stattgefunden hätten, so dass eine exakte örtliche Abgrenzung nicht mehr möglich erscheine. Eine weitere ergänzende Stellungnahme zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde angekündigt.römisch eins.9. In einer Beschwerdeergänzung, datiert mit 15.9.2011, führte der - zwischenzeitlich von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung vertretene - Beschwerdeführer aus, dass entgegen der Judikatur des VfGH und somit unzulässiger Weise das Sprachgutachten als einziges Beweismittel zur Frage der Staatsangehörigkeit herangezogen worden sei. In diesem Zusammenhang zog der Beschwerdeführer auch die fachliche Eignung des beigezogenen Gutachters in Zweifel und betonte, dass dieser keine einzige Publikation zu Somalia oder der somalischen Sprache aufweise. Betont wurde auch, dass der Gutachter selbst über keine Kenntnisse der somalischen Sprache verfüge und die Befragung in Englisch erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer zitierte eine Fülle an Berichten über die Sprachanalyse und dafür erforderlichen Kenntnisse eines in diesem Bereich agierenden Sachverständigen. Betont wurde auch, dass aufgrund von Flucht- und Wanderungsbewegungen manche Sprachgrenzen fließend wären und Vermischungen stattgefunden hätten, so dass eine exakte örtliche Abgrenzung nicht mehr möglich erscheine. Eine weitere ergänzende Stellungnahme zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde angekündigt.

Mit Beschwerdeergänzung vom 5.10.2011, verfasst von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, wurde die mangelhafte Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gerügt und betont, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen während des gesamten Verfahrens gleichlautend gewesen wären. Im Übrigen wurden die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Widersprüche aufgegriffen und der Versuch unternommen, diese zu entkräften. So hielt der Genannte, etwa in Bezug auf die unterschiedlichen Angaben zu den Verletzungen seines Vaters, fest, dass er selbst nicht dabei gewesen wäre und nur aus Erzählungen erfahren hätte, was passiert wäre. Die belangte Behörde verkenne generell die Lage, wenn sie davon ausginge, dass der Beschwerdeführer seine Heimat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte. Einerseits hätte dem Umstand seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Asharaf Rechnung getragen werden müssen, zum anderen berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer der Gefahr der Zwangsrekrutierung der islamistischen Gruppen ausgesetzt gewesen sei.

Ebenso verfehlt wäre die Beurteilung der Rückkehrgefährdung. Der Beschwerdeführer zitierte in diesem Zusammenhang zahlreiche Berichte und Judikatur zu Art. 3 EMRK, die davon zeugten, dass die Sicherheitslage in Somalia dermaßen prekär wäre, dass eine Abschiebung in dieses Land konventionswidrig wäre.Ebenso verfehlt wäre die Beurteilung der Rückkehrgefährdung. Der Beschwerdeführer zitierte in diesem Zusammenhang zahlreiche Berichte und Judikatur zu Artikel 3, EMRK, die davon zeugten, dass die Sicherheitslage in Somalia dermaßen prekär wäre, dass eine Abschiebung in dieses Land konventionswidrig wäre.

I.10. Der Beschwerdeführer beantragte am 27.10.2011 beim Asylgerichtshof die Beigebung eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2011 wurde diesem Antrag Folge geleistet. Zudem erstattete der Genannte eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft.römisch eins.10. Der Beschwerdeführer beantragte am 27.10.2011 beim Asylgerichtshof die Beigebung eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2011 wurde diesem Antrag Folge geleistet. Zudem erstattete der Genannte eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens im Wesentlichen eine Verfolgung durch Milizen der Al Shabaab- Gruppierung behauptet und zum Großteil sehr detailliert über seine Zwangsrekrutierung und den Umgang im Lager berichtet. Ebenso hat er mehrfach seine Zugehörigkeit zum Clan der Asharaf und daraus resultierende Probleme ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund der Länderberichte erscheint das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als nachvollziehbar und ergibt sich daraus, dass die geschilderten Umstände in Mogadischu den Tatsachen entsprechen. Die belangte Behörde hat sich zwar mit den in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetretenen Widersprüchen im Detail befasst, die angenommene Unglaubwürdigkeit allerdings überwiegend auf die Ergebnisse der Sprachanalyse gestützt.

Dazu ist anzumerken, dass es - ungeachtet der Beurteilung der fachlichen Eignung des beigezogenen Sacheverständigen für die somalische Sprache - fraglich erscheint, inwieweit die dabei erzielten Resultate tatsächlich dazu angetan sind, die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadischu in Zweifel zu ziehen. So hat sich das Bundesasylamt etwa überhaupt nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, dass seine Mutter und die Großeltern mütterlicherseits aus dem Norden des Landes stammen und als Nomaden durch Somalia gezogen sind.

Es kann ohne nähere Überprüfung von regionalen Kenntnissen des Beschwerdeführers somit nicht ausgeschlossen werden, dass er in Mogadischu gelebt hat und es in seinem Fall zu den in der Beschwerdeergänzung aufgezeigten Vermischungen sprachlicher Färbungen gekommen ist. Wanderbewegungen der Bevölkerung im vom Bürgerkrieg überschatteten Somalia erscheinen ebenso wie die damit einhergehende mangelnde regionale sprachliche Abgrenzung plausibel. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu seinen (regionalen) Kenntnissen Mogadischu betreffend zu befragen bzw. Erreichbarkeiten seiner angeblich dort zurückgebliebenen Angehörigen (Adressangaben, Telefonnummern) zu eruieren und gegebenenfalls zu überprüfen. Vor dem Hintergrund seiner behaupteten Mischabstammung wäre weiters zu prüfen, ob und inwieweit diese Einfluss auf die sprachliche Prägung haben kann.

Allgemein wird bemerkt, dass der sprachlichen und ethnischen Beurteilung durch einen die somalische Sprache auf Muttersprachenniveau beherrschenden Sachverständigen gegenüber dem im konkreten Fall beigezogenen Gutachter, dessen Spezialgebiet nachweislich westafrikanische Sprachen bzw. Dialekte darstellt, der Vorzug zu geben ist.

Ausgehend von den oben angeführten fehlenden abschließenden Ermittlungen zur Frage der - unter Umständen asylrelevanten - Herkunft und Clanzugehörigkeit erscheint dem Asylgerichtshof die (pauschale) Annahme einer nichtbestehenden Rückkehrgefährdung nicht nachvollziehbar. Soweit die belangte Behörde von einer Rückkehr des Genannten nach Somaliland ausgeht, muss ihr - ungeachtet der noch offenen Fragen zu Herkunft und Clanzugehörigkeit - entgegnet werden, dass sie sich mit den Länderfeststellungen, die sie selbst ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Zwar mag die Sicherheitslage in Teilen von Somaliland gegenüber jener in Zentral- und Südsomalia geringfügig besser sein, jedoch ergeben sich aus eben jenen Länderberichten zu dieser Region Anhaltspunkte für eine differenzierte Sichtweise. Im Ergebnis kann somit selbst bei Annahme, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunft falsche Angaben getätigt hat und tatsächlich aus dem Norden des Landes stammt, nicht ohne nähere Abklärung seiner genauen Herkunft und Abstammung von einer fehlenden Rückkehrgefährdung ausgegangen werden.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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