TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/5 S18 422726-1/2011

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Veröffentlicht am 05.12.2011
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Spruch

S18 422726-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch RB Assessor KONRAD, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 12.598-EASt Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch RB Assessor KONRAD, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 12.598-EASt Ost, zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 1112.598-EASt Ost wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 1112.598-EASt Ost wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die minderjährige beschwerdeführende Partei ("bP") reiste am im Akt ersichtlichen Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.Die minderjährige beschwerdeführende Partei ("bP") reiste am im Akt ersichtlichen Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

Am 21.10.2011 wurde die bP niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie vor, sie sei über Griechenland in die Europäische Union eingereist und hielt sich dort mehrere Monate auf, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.

In weiter Folge hätte sie Griechenland wieder verlassen und sei via Serbien nach Ungarn und somit neuerlich in das Gebiet der Europäischen Union eingereist, wo sei einen Asylantrag gestellt hätte. Hiernach hätte sie ihre Reise nach Österreich fortgesetzt und neuerlich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt.

Die bP wurde in die EASt Ost überstellt, wo sie laut ZMR von 24.10.

- 3.11.2011 gemeldet war.

Am 21.10.2011 wurde der bP die Ladungstermine ("1.Ladung XXXX,Am 21.10.2011 wurde der bP die Ladungstermine ("1.Ladung römisch 40 ,

25.10.2011, 08.00 Uhr ... 2. Ladung XXXX [kein Datum] 08.00 Uhr)25.10.2011, 08.00 Uhr ... 2. Ladung römisch 40 [kein Datum] 08.00 Uhr)

mitgeteilt. Ob ihr die Ladung auch tatsächlich ausgefolgt wurde, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Laut Eintragung in das AIS wurde sie ihr ausgefolgt.

Ob die Ladung [auch] dem gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde, kann weder dem Akteninhalt, noch dem AIS entnommen werden.

Im Akt befindet sich eine Mitteilung gem. § 29 AsylG, welche neben der Unterfertigung durch einen Organwalter des BAA noch zwei nicht lesbare Paraphen enthält. Eine davon dürfte aufgrund der Ähnlichkeit mit anderen im Akt ersichtlichen, von der bP gesetzten Paraphen von der bP stammen, die andere kann nicht zugeordnet werden.Im Akt befindet sich eine Mitteilung gem. Paragraph 29, AsylG, welche neben der Unterfertigung durch einen Organwalter des BAA noch zwei nicht lesbare Paraphen enthält. Eine davon dürfte aufgrund der Ähnlichkeit mit anderen im Akt ersichtlichen, von der bP gesetzten Paraphen von der bP stammen, die andere kann nicht zugeordnet werden.

Weitere Verfahrensschritte, welche zu diesem Zeitpunkt gesetzt worden wären sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, im AIS des BMI befinden sich nachfolgende Einträge:

"... Mitteilung gem §29/3/4 inkl. Merkblätter vorbereitet ...

25102011

gr. Verf.Karte am 25.10.2011 an AW ausgefolgt, rote Karte vernichtet, Ladung f. 27.10.2011 zum Akt, ÜB an Ass. Konrad

ausgefolgt, ... 25102011 ... EAST-Ost

obzit Mitteilung am 25102011 an Ass. Konrad ausgefl., ...25102011

obzit Mitteilung an AW ausgefl.§29 Mitteilung an BH XXXXobzit Mitteilung an AW ausgefl.§29 Mitteilung an BH römisch 40

per @ ges.,Ausweisung Code 3 per @ ges.,AV im Akt,Akte auf

+ Dublinfrist, ... 27102011

KV Beleg an XXXX am 25.10.11 an AW ausgefolgt; ...27102011 ..."KV Beleg an römisch 40 am 25.10.11 an AW ausgefolgt; ...27102011 ..."

Da die seitens das AIS befüllenden Organwalters gewählten Abkürzungen dem entscheidenden Richter nicht geläufig waren und auch nicht den Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR) entsprechen, wurde mit E-Mail vom 2.12. um Klarstellung hinsichtlich der jener Teile ersucht, deren Sinninhalt nicht erschlossen werden konnte. Es wurde ausdrücklich auf die Dringlichkeit der Antwort hingewiesen.

Eine Beantwortung der Frage blieb bis zum Datum der Abfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses aus.

Im Asylwerber-Informationssystem des BMI ist weiters folgender Eintrag ersichtlich:

"Abmeldung - Abwesenheit b. Standeskontrolle am 31.10.2011; [...] 31102011

Lt Mitteilung PI Trsk wurde am 10112011 Abgängigkeitsanzeige erstattet, GZ [...]"

Weder im Akt, noch im AIS befindet sich ein Hinweis, dass die für den 25.10.2011 und (laut AIS) 27.10.2011 anberaumten Einvernahmen stattgefunden hätten. Ebensowenig wurde protokolliert, dass diese nicht bzw. aus welchem Grunde nicht stattgefunden hätten oder ob allfällige Maßnahmen zur Effektuierung des Erscheinens der bP gesetzt wurden.

Ebensowenig ist dem Akteninhalt entnehmbar, ob der gesetzliche Vertreter zu den Landungsterminen erschein, ob die Amtshandlung ggf. eröffnet, jedoch aufgrund des Nichterscheinens der bP vertagt wurde (in diesem Fall hätte der Vertreter wohl die Möglichkeit gehabt sich zu äußern, bzw. Anträge einzubringen) oder ob die Amtshandlung im Vorhinein abberaumt wurde und der gesetzliche Vertreter somit keine Möglichkeit hatte, sich (mündlich) zu äußern.

Dem Akteninhalt ist ebensowenig entnehmbar, dass weitere Verfahrensschritte nach Abwesenheit des bP in entsprechender geeigneter Weise, etwa die Gewährung des Parteiengehörs an den gesetzlichen Vertreter oder eine Aufforderung an diesen, sich zum Verfahren zu äußern (allenfalls in Schriftform) gesetzt wurden.

Mit E-Mail vom 2.12.2011 wurde an die belangte Behörde die Anfrage gerichtet, ob und ggf. ab wann dem gesetzlichen Vertreter der Umstand dieser Vertretung bekannt war. Auf die Dringlichkeit der Antwort wurde hingewiesen.

Eine Beantwortung der oa. Anfrage blieb bis zum Datum der Abfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses aus.

Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Republik Ungarn zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt II).Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Republik Ungarn zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der als notorisch anzusehenden Berichtslage zu Ungarn auseinandersetzte, sowie ein mangelhaftes Verfahren führte, insbesondere das Parteiengehör verletzte. Auch sei die Befragung des minderjährigen Asylwerbers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Abwesenheit des gesetzlichen Vertreters durchgeführt worden, weshalb er dieser Befragung widerspreche.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts wird auf den bereits beschriebenen Verfahrenshergang verweisen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

III.2. Gemäß § 61 (2) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenrömisch drei.2. Gemäß Paragraph 61, (2) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Einleitend ist auf Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, zu verweisen wo dieser zur Frage der Aufgabenzuweisung zwischen Bundesasylamt und dem UBAS (nunmehr AsylGH) Folgendes ausführte:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln [Unterstreichung nicht im Original] und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. [Unterstreichung nicht im Original] Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Auch sei auf Art. 129 B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird (vgl. hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die RV zu § 40 AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des § 32 Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])Auch sei auf Artikel 129, B-VG verwiesen, welcher die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, den Asylgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung beruft, wodurch der AsylGH in erster Linie zur nachfolgenden Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (hier Bescheide des Bundesasylamts) und nicht zur erstmaligen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts berufen wird vergleiche hier auch Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97 vom 25.6.1997 zur Auslegung der vom Verfassungsgesetzgeber programmatischen Anordnung "Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung"; auch in diese Richtung gehend allgemeiner Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz und den AsylGH als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bezeichnet; ebenso betrachtet die Regierungsvorlage zu Paragraph 40, AsylG das BAA als Tatsacheninstanz ["Die mit der AsylG-Nov 2003 vorgeschlagene Fassung des Paragraph 32, Asylgesetz 1997 trug dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden"])

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zwischen dem Bundesasylamt und den AsylGH folgende Aufgabenverteilung:

Das Bundesasylamt hat den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Der AsylGH hat primär seine Prüfungs- und Kontrollfunktion wahrzunehmen.

Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 66 (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des § 66 (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seiner Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 66, (1) AVG im Asylverfahren der AsylGH primär dazu berufen ist, meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, dieser Grundsatz findet jedoch aufgrund der oa. Ausführungen seine Grenzen, wenn das Bundesasylamt seine Rolle als "erste und letzte" verwaltungsbehördliche Tatsachen(ermittlungs)instanz nicht wahrnimmt und der AsylGH im Wege des Paragraph 66, (1) 2. Alt. verhalten werden soll, anstatt seiner Prüf- und Kontrollfunktion wahrzunehmen, den maßgeblichen Sachverhalt über erhebliche Strecken zu ermitteln.

Im gegenständlichen Fall -wobei es sich hierbei um keinen Einzelfall, sondern um wiederholtes Vorgehen des Bundesasylamtes im sog. Dublinverfahren handelt- wurde das Parteiengehör verletzt, indem der bP bzw. deren Vertreter die sie betreffende Lage im Partnerstaat nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Hierzu ist anzuführen:

In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Diese Sanierung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062). Eine solche ausführliche und nachvollziehbare Darstellung des Ermittlungs-ergebnisses bzw. eine Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn sich der angefochtene Bescheid ausschließlich oder beinahe ausschließlich aus vorformulierte Textblöcken zusammensetzt, und nicht auf das individuelle Vorbringen eingeht bzw. keine individuelle Feststellungen trifft. In einem solchen Fall ist viel mehr davon auszugehen, dass sich die Behörde ein ihr nicht zustehendes Recht, die Behandlung des Anbringens abzulehnen anmaßt (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zl. 2007/19/0961, 0968), keine ausführliche und nachvollziehbare, in Bezug auf den Einzelfall individualisierte Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält und ein verletztes Parteiengehör nicht durch die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung [Beschwerde] saniert wird.In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Diese Sanierung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062). Eine solche ausführliche und nachvollziehbare Darstellung des Ermittlungs-ergebnisses bzw. eine Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn sich der angefochtene Bescheid ausschließlich oder beinahe ausschließlich aus vorformulierte Textblöcken zusammensetzt, und nicht auf das individuelle Vorbringen eingeht bzw. keine individuelle Feststellungen trifft. In einem solchen Fall ist viel mehr davon auszugehen, dass sich die Behörde ein ihr nicht zustehendes Recht, die Behandlung des Anbringens abzulehnen anmaßt vergleiche Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zl. 2007/19/0961, 0968), keine ausführliche und nachvollziehbare, in Bezug auf den Einzelfall individualisierte Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält und ein verletztes Parteiengehör nicht durch die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung [Beschwerde] saniert wird.

Weiters ist zu bedenken, dass es aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens (vgl. § 29 Abs. 5 AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa § 40 AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren generell zweifelhaft erscheint, ob die Ausführungen des VwGH zur Möglichkeit der Heilung der Verletzung des Parteiengehörs , welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird.Weiters ist zu bedenken, dass es aufgrund der Spezifika des Zulassungsverfahrens vergleiche Paragraph 29, Absatz 5, AsylG), aber auch des Asylverfahrens (etwa Paragraph 40, AsylG), oder etwa der bereits geschilderten dem AsylGH und BAA zukommenden Rollen im Asylverfahren generell zweifelhaft erscheint, ob die Ausführungen des VwGH zur Möglichkeit der Heilung der Verletzung des Parteiengehörs , welche zum allgemeinen Verwaltungsverfahren ergingen, im vollen Umfang auf das Asylverfahrens anwendbar sind. Viel mehr ist davon auszugehen, dass eine gröbliche Verletzung des Parteiengehörs, welche den AsylGH in die Rolle der ersten Tatsacheninstanz drängt, durch die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde nicht geheilt wird.

Ebenso wertet sich das Bundesasylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. § 40 AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. § 29 Abs. 5 im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.Ebenso wertet sich das Bundesasylamt die durch die Einführung des Neuerungsverbotes gem. Paragraph 40, AsylG eingetretene Aufwertung als Tatsacheninstanz contra legem wieder ab und beraubt den BF um seine ex lege eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer Einvernahme gem. Paragraph 29, Absatz 5, im Beisein eines Rechtsberaters zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen.

Hier sei auch auf die Entstehungsgeschichte des § 29 AsylG und insbesondere dessen Abs. 5 hingewiesen, welcher eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens im Hinblick auf die vom historischen Gesetzgeber gewünschte Verfahrensbeschleunigung im Einklang mit der Einräumung eines effektiven Parteiengehörs gewährleisten soll (VfSlg 15529/1999; RVHier sei auch auf die Entstehungsgeschichte des Paragraph 29, AsylG und insbesondere dessen Absatz 5, hingewiesen, welcher eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens im Hinblick auf die vom historischen Gesetzgeber gewünschte Verfahrensbeschleunigung im Einklang mit der Einräumung eines effektiven Parteiengehörs gewährleisten soll (VfSlg 15529 aus 1999,; RV

952. GP zu § 29 AsylG) und daher eine Außerachtlassung obligatorisch vorgeschriebener Verfahrensschritte, wie etwa die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des § 29 Abs. 5 AsylG, bzw. die sonstige Wahrung des Parteiengehörs in geeigneter Weise, welche erst ein verfassungsmäßiges Vorgehen gewährleisten und nicht bloß die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften bedeuten, nicht ohne weiteres heilbar erscheint. Auch ist festzustellen, dass das Effizienzprinzip der Verwaltung nicht dafür herangezogen werden kann, den Grundsatz des Parteiengehörs zu schmälern (Hengstschläger, Verwaltungsrecht, 4. Auflage, RZ 305 mwN).952. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 29, AsylG) und daher eine Außerachtlassung obligatorisch vorgeschriebener Verfahrensschritte, wie etwa die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, AsylG, bzw. die sonstige Wahrung des Parteiengehörs in geeigneter Weise, welche erst ein verfassungsmäßiges Vorgehen gewährleisten und nicht bloß die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften bedeuten, nicht ohne weiteres heilbar erscheint. Auch ist festzustellen, dass das Effizienzprinzip der Verwaltung nicht dafür herangezogen werden kann, den Grundsatz des Parteiengehörs zu schmälern (Hengstschläger, Verwaltungsrecht, 4. Auflage, RZ 305 mwN).

Im gegenständlichen Fall kann der Aktenlage nicht entnommen werden, warum eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nicht stattfand.

Aufgrund des beschriebenen Verfahrensherganges erscheint es möglich, dass die bP den Ladungsterminen nicht nachkam und sich dem Verfahren bereits entzogen hatte. Hierbei handelt es sich jedoch bloß um eine Vermutung seitens des erkennenden Richters und spricht gegen diesen Vermutung auch der Umstand, dass weder dem AIS, noch dem ZMR oder dem sonstigen Akteninhalt (etwa ein entsprechender AV) entnommen werden kann, dass sich die bP bereits zu den Einvernahmetermienen dem Verfahren entzogen hätte. Sollte dennoch ein solcher -nicht der Aktenlage entnehmbarer- Fall vorliegen und (der Aktenlage ebensowenig entnehmbar) sich die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung auf § 24 Abs. 3 AsylG beziehen, so übersieht sie, dass im gegenständlichen Fall der gesetzliche Vertreter der Behörde zur Erteilung weiterer Auskünfte bzw. zur Erstattung eines weiteren Vorbringens zu Verfügung stand. Insbesondere ist von der Obliegenheit der belangten Behörde auszugehen, im Falle des Untertauchens der bP zumindest gegenüber dem gesetzlichen Vertreter das Parteiengehör zu wahren, indem ihm etwa der Inhalt der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Kenntnis gebracht wird (derartiges kann der Aktenlage nicht entnommen werden), ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich von der festgestellten Lage in Ungarn in Kenntnis zu setzen und hierzu Stellung zu nehmen (wozu sich auch kein Hinweis im Akt befindet). Erst nachdem die belangte Behörde diese Schritte gesetzt hat, kann die Zulässigkeit der Vorgangsweise gem. § 24 Abs. 3 AsylG angedacht werden.Aufgrund des beschriebenen Verfahrensherganges erscheint es möglich, dass die bP den Ladungsterminen nicht nachkam und sich dem Verfahren bereits entzogen hatte. Hierbei handelt es sich jedoch bloß um eine Vermutung seitens des erkennenden Richters und spricht gegen diesen Vermutung auch der Umstand, dass weder dem AIS, noch dem ZMR oder dem sonstigen Akteninhalt (etwa ein entsprechender AV) entnommen werden kann, dass sich die bP bereits zu den Einvernahmetermienen dem Verfahren entzogen hätte. Sollte dennoch ein solcher -nicht der Aktenlage entnehmbarer- Fall vorliegen und (der Aktenlage ebensowenig entnehmbar) sich die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung auf Paragraph 24, Absatz 3, AsylG beziehen, so übersieht sie, dass im gegenständlichen Fall der gesetzliche Vertreter der Behörde zur Erteilung weiterer Auskünfte bzw. zur Erstattung eines weiteren Vorbringens zu Verfügung stand. Insbesondere ist von der Obliegenheit der belangten Behörde auszugehen, im Falle des Untertauchens der bP zumindest gegenüber dem gesetzlichen Vertreter das Parteiengehör zu wahren, indem ihm etwa der Inhalt der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Kenntnis gebracht wird (derartiges kann der Aktenlage nicht entnommen werden), ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich von der festgestellten Lage in Ungarn in Kenntnis zu setzen und hierzu Stellung zu nehmen (wozu sich auch kein Hinweis im Akt befindet). Erst nachdem die belangte Behörde diese Schritte gesetzt hat, kann die Zulässigkeit der Vorgangsweise gem. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG angedacht werden.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gerade dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren (hier auch gleichzeitig gesetzlicher Vertreter) eine maßgebliche Rolle zukommt (vgl. auch Christian Filzwieser/Barbara Liebminger; Rechtsberatung im österreichischen Asylverfahren - Rechtsfragen des Tätigkeitsbildes, mirgraLex 2005, 49 mwN [insbes. FN 1]; Ebenso RV 952 XXII.GP: " ... Das Institut der Rechtsberatung soll, auch im Hinblick auf dieDer Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gerade dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren (hier auch gleichzeitig gesetzlicher Vertreter) eine maßgebliche Rolle zukommt vergleiche auch Christian Filzwieser/Barbara Liebminger; Rechtsberatung im österreichischen Asylverfahren - Rechtsfragen des Tätigkeitsbildes, mirgraLex 2005, 49 mwN [insbes. FN 1]; Ebenso Regierungsvorlage 952 römisch 22 .Gesetzgebungsperiode, " ... Das Institut der Rechtsberatung soll, auch im Hinblick auf die

Ausführungen des VfGH in VfSlg 15529/1999 - ... und andererseits derAusführungen des VfGH in VfSlg 15529 aus 1999, - ... und andererseits der

Formulierung der Parteienstellungnahme mit dem notwendigen Sachverstand [Unterstreichung nicht im Original] dienen"). Es erscheint daher der Umstand, dass der bP und ihrer Vertretung im Verfahren vor der belangten Behörde die Entziehung der Möglichkeit einer "Formulierung der Parteienstellungnahme mit dem notwendigen Sachverstand" einen besonders schweren Verfahrensmangel darstellt.

Es mag durchaus sein, dass die Gewährung des Parteiengehörs auch den Verfahrens- bzw. den Müheaufwand für die belangte Behörde bzw. die verfahrensführende Organwalterin erhöhen. Jedoch stellen, wie bereits erwähnt, gerade Effizienzerwägungen ggf. iSd Bestrebens, das Verfahren vor der belangten Behörde unter allfälliger Inkaufnahme, hierdurch die Ermittlungslast auf das ho. Gericht zu verlagern, möglichst einfach auszugestalten, keinen Grund zur Schmälerung des Parteiengehörs bzw. Unterlassen von Ermittlungsschritten dar und müsste auch davon auszugehen sein, dass dieser Umstand einem im Namen des Direktors des Bundesasylamtes approbationsbefugten Organwalter einer Spezialbehörde (11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602), wie dies das Bundesasylamt darstellt, bekannt sein müsste. Überdies wurde in einer Mehrzahl ho. Erkenntnissen, von deren Bekanntsein bei der belangten Behörde ausgegangen werden müsste, auf diesen Umstand hingewiesen.

Auch muss aufgrund der beinahe ausschließlichen Verwendung von vorformulierten Textblöcken in Verbindung mit der Unterlassung elementarer Verfahrensschritte und der daraus herleitbaren Anmaßung eines der belangten Behörde nicht zustehenden Rechts, die Behandlung des Anbringens abzulehnen, (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zl. 2007/19/0961, 0968), einer im angefochtenen Bescheid unterlassenen Darstellung eines das Verfahren nachvollziehbar machenden Verfahrensherganges, sowie einer Aktenführung, welches das erkennenden Gericht letztlich nicht in die Lage versetzt, sich von den relevanten Verfahrensschritten ein Bild zu machen von einem willkürlichen Vorgehen der belangten Behörde ausgegangen werden.Auch muss aufgrund der beinahe ausschließlichen Verwendung von vorformulierten Textblöcken in Verbindung mit der Unterlassung elementarer Verfahrensschritte und der daraus herleitbaren Anmaßung eines der belangten Behörde nicht zustehenden Rechts, die Behandlung des Anbringens abzulehnen, vergleiche Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zl. 2007/19/0961, 0968), einer im angefochtenen Bescheid unterlassenen Darstellung eines das Verfahren nachvollziehbar machenden Verfahrensherganges, sowie einer Aktenführung, welches das erkennenden Gericht letztlich nicht in die Lage versetzt, sich von den relevanten Verfahrensschritten ein Bild zu machen von einem willkürlichen Vorgehen der belangten Behörde ausgegangen werden.

Zum weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift wird noch auf folgenden Umstand hingewiesen:

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). In jüngster Zeit wurden in Bezug auf Ungarn Berichte veröffentlicht, welche im Lichte der oa. Ausführungen das Erfordernis weiterer Ermittlungen ergaben. Die nunmehr nach Durchführung dieser Ermittlungen der belangten Behörde aktualisierte Berichtslage, welche diese Bedenken ausräumen könnte, ist zwar schon teilweise in die Feststellungen zur Lage in Ungarn eingeflossen, die seitens des ho. Gerichts in einer Mehrzahl von Erkenntnissen und auch in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Problematik des Umstands, Serbien könnte laut Ansicht Ungarns einen sicheren Drittstaat darstellen, wurde jedoch nicht eingegangen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). In jüngster Zeit wurden in Bezug auf Ungarn Berichte veröffentlicht, welche im Lichte der oa. Ausführungen das Erfordernis weiterer Ermittlungen ergaben. Die nunmehr nach Durchführung dieser Ermittlungen der belangten Behörde aktualisierte Berichtslage, welche diese Bedenken ausräumen könnte, ist zwar schon teilweise in die Feststellungen zur Lage in Ungarn eingeflossen, die seitens des ho. Gerichts in einer Mehrzahl von Erkenntnissen und auch in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Problematik des Umstands, Serbien könnte laut Ansicht Ungarns einen sicheren Drittstaat darstellen, wurde jedoch nicht eingegangen.

Auch setzte sich die belangte Behörde mit dem Einwand der bP, sie hätte in Ungarn einen Asylantrag gegen ihren Willen stellen müssen, nicht auseinander.

Im gegenständlichen Fall erstattete die bP letztlich aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde in Bezug auf die Verletzung des Parteiengehörs zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt bzw. benannte weiteres Quellenmaterial. Diesen Sachverhalt hat die Behörde bzw. das Gericht bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Befragung des möglich ist, nämlich, insbesondere inwieweit sich der weitere Sachverhalt als glaubwürdig erachtete bzw. inwieweit dieser bzw. das vorgelegte Quellenmaterial auf seine individuelle Lage Einfluss haben.

Dass im weiteren Anschluss eine umfassende Abwägung der Quellen bzw. eine Quellenansylse vorzunehmen ist, versteht sich von selbst.

Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ab, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist, weshalb nicht gem. § 41 Abs. 3, sondern gem. § 66 Abs. 4 AVG vorgegangen wurde.Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 66,, Rz 106) mwN). Dies muss auch für den Fall gelten, wenn von der belangten Behörde ein Bescheid zu jenem Zeitpunkt erlassen wurde, an dem ein derartig mangelhaftes Ermittlungsergebnis vorlag, dass nicht geeignet ist zu beurteilen, ob der Antrag zurückzuweisen sein wird und die belangte Behörde dennoch eine Zurückweisungsentscheidung erlässt. Genau dieser Fall liegt hier vor: Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ab, obwohl aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht beurteilt werden konnte, ob tatsächlich eine Zurückweisungsentscheidung zu erlassen ist, weshalb nicht gem. Paragraph 41, Absatz 3,, sondern gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorgegangen wurde.

Das Bundesasylamt wird daher im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten die nicht gesetzten Verfahrensschritte nachzuholen haben. Ebenso wird es der bP oder zumindest deren Vertretung das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Dass hierbei das Beschwerdevorbringen ebenso zu berücksichtigen ist und einen Teil des bisherigen vorbringen darstellt, ist selbstredend.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde vorgebracht Widerspruch gegen die durchgeführte Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann ins Leere ginge, wenn er die Ladung zu den genannten Einvernahmetermeinen erhalten bzw. auf sonstige Weise von der entstandenen gesetzlichen Vertretung Kenntnis erlangt hätte, da es ihm in diesem Fall bei gehöriger Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen wäre, sich vor dem in § 16 Abs. 2 letzter Satz AsylG genannten Zeitpunkt vom Faktum und Inhalt der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen und Widerspruch zu erheben. Sollte derartiges nicht erfolgt sein, wird man als teleologischen Erwägungen davon auszugehen haben, dass der Vorgebrachte Widerspruch in der Beschwerde beachtlich ist, weil es den in § 16 Abs. 2 letzter Satz AsylG genannten Zeitpunkt nicht gab und die Beschwerde die erste Möglichkeit für den gesetzlichen Vertreter darstellte, einen derartigen Widerspruch zu formulieren.Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde vorgebracht Widerspruch gegen die durchgeführte Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann ins Leere ginge, wenn er die Ladung zu den genannten Einvernahmetermeinen erhalten bzw. auf sonstige Weise von der entstandenen gesetzlichen Vertretung Kenntnis erlangt hätte, da es ihm in diesem Fall bei gehöriger Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen wäre, sich vor dem in Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz AsylG genannten Zeitpunkt vom Faktum und Inhalt der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen und Widerspruch zu erheben. Sollte derartiges nicht erfolgt sein, wird man als teleologischen Erwägungen davon auszugehen haben, dass der Vorgebrachte Widerspruch in der Beschwerde beachtlich ist, weil es den in Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz AsylG genannten Zeitpunkt nicht gab und die Beschwerde die erste Möglichkeit für den gesetzlichen Vertreter darstellte, einen derartigen Widerspruch zu formulieren.

Welche der beiden Konstellationen hier vorliegt, kann das erkennende Gericht mangels Entnehmbarkeit aus Aktenlage und unterbliebener Antworten seitens der belangten Behörde nicht festgestellt werden.

Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. § 66 Abs. 4 AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet.Das erkennende Gericht weist besonders darauf hin, dass sich das Verfahren aufgrund der Behebung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach wie vor im Zulassungsverfahren befindet.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel, Willkür, Zulassungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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