TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/5 D3 305569-2/2011

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Veröffentlicht am 05.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 305569-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2011, FZ. 05 22.103/4-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2011, FZ. 05 22.103/4-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.12.2005 gemeinsam mit seinen Eltern XXXX (Zl. D3 305567-2/2011) und XXXX (Zl. D3 305566-2/2011) sowie mit seinem minderjährigen Bruder XXXX (Zl. D3 305569-2/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2005 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.Der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.12.2005 gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 (Zl. D3 305567-2/2011) und römisch 40 (Zl. D3 305566-2/2011) sowie mit seinem minderjährigen Bruder römisch 40 (Zl. D3 305569-2/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2005 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.

Zusammengefasst gab die Mutter des Beschwerdeführers bei ihren Einvernahmen an, dass sie selbst und der minderjährige Beschwerdeführer über keine eigenen Fluchtgründe verfügen würden, sondern sie wären wegen der Probleme des Vaters des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Der Vater des Beschwerdeführers begründete seinen Asylantrag zusammengefasst damit, dass er im Jahr 2000 für rund ein Jahr im Ministerium für außerordentliche Angelegenheiten gearbeitet habe und es seine Aufgabe gewesen wäre, XXXX und andere tschetschenische Orte von Leichen zu "befreien". Er habe die Leichen fotografiert und diese Bilder an die Hilfsorganisation Memorial zum Beweis von Menschenrechtsverletzungen weitergeleitet, dabei sei er von der russischen Miliz betreten worden und man habe ihn entlassen. Im November 2005 seien ihm unbekannte maskierte Personen in seine Wohnung eingedrungen und hätten ihn geschlagen und mitgenommen. Er sei im Keller der Bezirksstelle für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität angehalten worden und gegen Entrichtung einer Kautionszahlung durch seine Familie wieder freigelassen worden. Er vermute als Grund seiner Festnahme einen Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Neffen im zweiten Krieg als Kämpfer.Zusammengefasst gab die Mutter des Beschwerdeführers bei ihren Einvernahmen an, dass sie selbst und der minderjährige Beschwerdeführer über keine eigenen Fluchtgründe verfügen würden, sondern sie wären wegen der Probleme des Vaters des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Der Vater des Beschwerdeführers begründete seinen Asylantrag zusammengefasst damit, dass er im Jahr 2000 für rund ein Jahr im Ministerium für außerordentliche Angelegenheiten gearbeitet habe und es seine Aufgabe gewesen wäre, römisch 40 und andere tschetschenische Orte von Leichen zu "befreien". Er habe die Leichen fotografiert und diese Bilder an die Hilfsorganisation Memorial zum Beweis von Menschenrechtsverletzungen weitergeleitet, dabei sei er von der russischen Miliz betreten worden und man habe ihn entlassen. Im November 2005 seien ihm unbekannte maskierte Personen in seine Wohnung eingedrungen und hätten ihn geschlagen und mitgenommen. Er sei im Keller der Bezirksstelle für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität angehalten worden und gegen Entrichtung einer Kautionszahlung durch seine Familie wieder freigelassen worden. Er vermute als Grund seiner Festnahme einen Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Neffen im zweiten Krieg als Kämpfer.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 08.09.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 08.09.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006, GZ: 305.569-C1/E1-XV/54/06, wurde die Berufung gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Der Berufung gegen den Spruchpunkt II wurde stattgegeben und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist. Gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2007 erteilt. Begründend wurde darin festgehalten, dass die Berufungsbehörde dem getätigten Vorbringen Glauben schenke, wonach der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen seiner Arbeit im Ministerium verbotenerweise Fotografien von Leichen angefertigt habe. Es wäre in diesem Zusammenhang auch denkbar, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund dieser Vorgehensweise in den Fokus der Behörden geraten wäre. Seine Angaben hinsichtlich der Anhaltung und Misshandlungen seiner Person seien jedoch als unglaubwürdig zu bewerten gewesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Angaben für den minderjährigen Beschwerdeführer, die auf die Fluchgründe seines Vaters verweisen, nicht ausreichen würden, um eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Unter Zugrundelegung der Länderberichte zur Situation in Tschetschenien könne jedoch im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers und seiner Familie im Sinne des Art. 3 EMRK nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006, GZ: 305.569-C1/E1-XV/54/06, wurde die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Der Berufung gegen den Spruchpunkt römisch zwei wurde stattgegeben und gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2007 erteilt. Begründend wurde darin festgehalten, dass die Berufungsbehörde dem getätigten Vorbringen Glauben schenke, wonach der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen seiner Arbeit im Ministerium verbotenerweise Fotografien von Leichen angefertigt habe. Es wäre in diesem Zusammenhang auch denkbar, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund dieser Vorgehensweise in den Fokus der Behörden geraten wäre. Seine Angaben hinsichtlich der Anhaltung und Misshandlungen seiner Person seien jedoch als unglaubwürdig zu bewerten gewesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Angaben für den minderjährigen Beschwerdeführer, die auf die Fluchgründe seines Vaters verweisen, nicht ausreichen würden, um eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Unter Zugrundelegung der Länderberichte zur Situation in Tschetschenien könne jedoch im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers und seiner Familie im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs hinsichtlich der Spruchpunkte II und III am 19.12.2006 in Rechtskraft. Gegen den Spruchpunkt I desselben Bescheides wurde beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingebracht.Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei am 19.12.2006 in Rechtskraft. Gegen den Spruchpunkt römisch eins desselben Bescheides wurde beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingebracht.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.04.2007, Zahl: AW 2007/20/0346 bis 0349-3, wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zahl: 05 22.103/3-BAE, wurde die dem Beschwerdeführer zuerkannte befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis zum 15.12.2010 verlängert.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2010, Zahl 2007/20/0657-10, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Am 23.11.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.

Mit Schreiben vom 30.11.2010 wurde ihm ein Verbesserungsauftrag übermittelt. Eine schriftliche Stellungnahme langte am 15.12.2010 beim Bundesasylamt ein.

Am 07.02.2011 wurde der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass der ihm und seinen Familienangehörigen zuerkannte subsidiäre Schutzstatus aberkannt werde, da der Grund, welcher zur Erteilung des subsidiären Schutzes geführt habe, mittlerweile weggefallen wäre, weil sich die Lage in Tschetschenien geändert habe.

Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er stehe derzeit weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. Er gehe in Österreich keiner legalen Arbeit nach, besuche jedoch eine Jungendwerkstätte für Tischler. Er beziehe keine Sozialhilfe und stelle sich "nichts Gutes" bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vor, da er gehört habe, es sei dort immer noch gefährlich.

Er wurde darauf verwiesen, dass die für sein Verfahren maßgebenden Länderinformationen bereits seinem Vater ausgefolgt wurden und auch in seinem Verfahren gelten würden.

Mit Aktenvermerk vom 29.04.2011 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Bescheid vom 25.05.2011, Zl. 05 22.103/4-BAE, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006, GZ. 305.569-C1/E1-XV/54/06, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 05 22.103/3-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtiger (Spruchpunkt II.) Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege, da der Beschwerdeführer zwar mittlerweile volljährig wäre, sich jedoch keine Hinweise ergeben hätten, dass eine Unterbrechung der Beziehungen zu dessen Eltern erfolgt wären oder dass er selbsterhaltungsfähig wäre.Mit Bescheid vom 25.05.2011, Zl. 05 22.103/4-BAE, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006, GZ. 305.569-C1/E1-XV/54/06, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 05 22.103/3-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtiger (Spruchpunkt römisch zwei.) Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege, da der Beschwerdeführer zwar mittlerweile volljährig wäre, sich jedoch keine Hinweise ergeben hätten, dass eine Unterbrechung der Beziehungen zu dessen Eltern erfolgt wären oder dass er selbsterhaltungsfähig wäre.

Die Behörde habe die Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienangehörigen den gleichen Schutz erhalten. Den Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 10 AsylG 1997 (nunmehr gemäß § 34 AsylG 2005) zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 25.05.2011 sei dem Vater des Beschwerdeführers, somit seiner Bezugsperson, der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen geänderter Lage in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aberkannt worden. Der minderjährige Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation persönlich nie verfolgt worden und ihm sei der Status eines subsidiären Schutzberechtigten nur aufgrund der Familieneigenschaft zugesprochen worden. Da die Notwendigkeit von subsidiärem Schutz mit der Aberkennung der Bezugsperson weggefallen sei, sei dem Beschwerdeführer ebenfalls gemäß § 9 AsylG iVm § 34 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen.Die Behörde habe die Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienangehörigen den gleichen Schutz erhalten. Den Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 (nunmehr gemäß Paragraph 34, AsylG 2005) zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 25.05.2011 sei dem Vater des Beschwerdeführers, somit seiner Bezugsperson, der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen geänderter Lage in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aberkannt worden. Der minderjährige Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation persönlich nie verfolgt worden und ihm sei der Status eines subsidiären Schutzberechtigten nur aufgrund der Familieneigenschaft zugesprochen worden. Da die Notwendigkeit von subsidiärem Schutz mit der Aberkennung der Bezugsperson weggefallen sei, sei dem Beschwerdeführer ebenfalls gemäß Paragraph 9, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des Beschwerdeführers am 08.06.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher der Bescheid des Beschwerdeführers sowie die Bescheide seiner Familienmitglieder vom selben Tag in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 15.12.2006 mit der Begründung zuerkannt worden wäre, dass in der Russischen Föderation aufgrund der Sicherheitslage in Tschetschenien ein real risk einer Verletzung der Rechte aus Art. 2, 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 5 und 13 bestünde. Aufgrund der damals nach Ansicht der belangten Behörde noch immer bestehenden Gefährdungslage sei die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers und dessen Familie mit Bescheiden vom 09.12.2009 bzw. 10.12.2009 zuletzt noch verlängert worden. Nunmehr werde dem Beschwerdeführer und dessen Familie der subsidiäre Schutz mit der Begründung aberkannt, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien mittlerweile verbessert habe und eine Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 2, 3 ERMK nicht mehr wahrscheinlich wäre. Ungeachtet einer oberflächlichen Stabilisierung der Lage stelle sich die Situation in Tschetschenien auch angesichts der eigenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes noch immer als prekär dar, vielmehr werde sogar des Öfteren von einer neuerlichen Verschlechterung der Sicherheitslage gesprochen. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt in Anbetracht seiner eigenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelange, die Situation habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie zum Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im Dezember 2009 maßgeblich verändert. Auszugsweise wurden in der Beschwerde ergänzend zu den Länderberichten des Bundesasylamtes Berichte über die Lage in Tschetschenien zitiert, aus denen laut Einschätzung des Beschwerdeführers ebenfalls hervorgehe, dass es keinesfalls zu einer wesentlichen Verbesserung der Sicherheitslage gekommen sei. Laut AsylG 2005 sei eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nur dann vorgesehen, wenn entweder die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung nie vorgelegen hätten oder wenn durch eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auch gemäß dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 der StatusRL, die zur Auslegung des § 9 AsylG heranzuziehen sei, dürfe der subsidiär Schutzberechtigte nicht länger Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es würden jedoch im gegenständlichen Fall keine wesentlichen, dauerhaften und für die betroffenen Personen relevanten Änderungen der Umstände vorliegen, weshalb der Beschwerdeführer (und seine Familie) bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat noch immer Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden und sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht abzuerkennen.Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des Beschwerdeführers am 08.06.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher der Bescheid des Beschwerdeführers sowie die Bescheide seiner Familienmitglieder vom selben Tag in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 15.12.2006 mit der Begründung zuerkannt worden wäre, dass in der Russischen Föderation aufgrund der Sicherheitslage in Tschetschenien ein real risk einer Verletzung der Rechte aus Artikel 2, 3, EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 5 und 13 bestünde. Aufgrund der damals nach Ansicht der belangten Behörde noch immer bestehenden Gefährdungslage sei die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers und dessen Familie mit Bescheiden vom 09.12.2009 bzw. 10.12.2009 zuletzt noch verlängert worden. Nunmehr werde dem Beschwerdeführer und dessen Familie der subsidiäre Schutz mit der Begründung aberkannt, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien mittlerweile verbessert habe und eine Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2, 3, ERMK nicht mehr wahrscheinlich wäre. Ungeachtet einer oberflächlichen Stabilisierung der Lage stelle sich die Situation in Tschetschenien auch angesichts der eigenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes noch immer als prekär dar, vielmehr werde sogar des Öfteren von einer neuerlichen Verschlechterung der Sicherheitslage gesprochen. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt in Anbetracht seiner eigenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelange, die Situation habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie zum Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im Dezember 2009 maßgeblich verändert. Auszugsweise wurden in der Beschwerde ergänzend zu den Länderberichten des Bundesasylamtes Berichte über die Lage in Tschetschenien zitiert, aus denen laut Einschätzung des Beschwerdeführers ebenfalls hervorgehe, dass es keinesfalls zu einer wesentlichen Verbesserung der Sicherheitslage gekommen sei. Laut AsylG 2005 sei eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nur dann vorgesehen, wenn entweder die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung nie vorgelegen hätten oder wenn durch eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auch gemäß dem Wortlaut des Artikel 16, Absatz 2, der StatusRL, die zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG heranzuziehen sei, dürfe der subsidiär Schutzberechtigte nicht länger Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es würden jedoch im gegenständlichen Fall keine wesentlichen, dauerhaften und für die betroffenen Personen relevanten Änderungen der Umstände vorliegen, weshalb der Beschwerdeführer (und seine Familie) bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat noch immer Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden und sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht abzuerkennen.

Hinsichtlich der durch den angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung wurde ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer (und dessen Familie) seit sechs Jahren im Bundesgebiet wohnhaft seien und es wurde neben Bestätigungen über absolvierte Deutschprüfungen und Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seiner Familienmitglieder versucht darzulegen, dass bei seinen Familienangehörigen, insbesondere bei seinem Bruder und ihm, eine fortgeschrittene Integration im Sinne der ständigen Judikatur des VfGH, VwGH und AsylGH feststellbar wäre.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 2 lit.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, lit.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.

Gemäß Abs. 4 lit.cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Absatz 4, lit.cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim rückblickenden Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Art. 19 der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet (vgl dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim rückblickenden Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Artikel 19, der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet vergleiche dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheiden kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Art. 19 Abs. 3 lit. b StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes hätten zum Zeitpunkt der Zuerkennung bestanden und würden nun nicht mehr vorliegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheiden kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes hätten zum Zeitpunkt der Zuerkennung bestanden und würden nun nicht mehr vorliegen.

Dieser in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Art. 16 StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 9 [Anm12]).Dieser in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Artikel 16, StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 9, [Anm12]).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2006, GZ: 305.569-C1/E1-XV/54/06, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß

§ 8 Absatz 3 AsylG iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 bis zum 15.12.2007 erteiltParagraph 8, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 bis zum 15.12.2007 erteilt

Zentral für die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates war damals die Annahme, dass die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers nicht ausreichen würden, um eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Unter Zugrundelegung der Länderberichte zur Situation in Tschetschenien wurde jedoch festgestellt, es könne im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung der Familie des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.Zentral für die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates war damals die Annahme, dass die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers nicht ausreichen würden, um eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Unter Zugrundelegung der Länderberichte zur Situation in Tschetschenien wurde jedoch festgestellt, es könne im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung der Familie des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Für den Asylgerichtshof lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen, wie das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nun zu der Überzeugung gelangt ist, die zentrale Aussage der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien sei, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat in den letzten Jahren "dramatisch verbessert" (wortwörtlich) habe und der Beschwerdeführer daher zum jetzigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nicht mehr gefährdet wäre. Auch wenn man die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, die im Verfahren bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahre 2007 mit den nun gegenständlichen Länderfeststellungen, die im gegenständlichen Verfahren im Jahr 2011 in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tschetschenien den Entscheidungen des Bundesasylamtes zugrunde gelegt wurden, vergleicht, so kann auch im Großen und Ganzen keine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien erkannt werden, die eine Aberkennung des subsidiären Schutzes im konkreten Falle rechtfertigen würden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die letzte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung hinsichtlich des Beschwerdeführers noch mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 05 22.103/3-BAE, erfolgte.

Umso irritierender ist daher für den Asylgerichtshof die nicht einmal eineinhalb Jahre später erlassene angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes über die Aberkennung des subsidiären Schutzes und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers lediglich mit der Begründung, dass eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Lage in Tschetschenien im positiven Sinne stattgefunden habe. Für den Asylgerichtshof ist dieser Sinneswandel des Bundesasylamtes auch insofern nicht nachvollziehbar, als dass dazwischen lediglich eine Einvernahmen des Beschwerdeführers und dessen Eltern vor dem Bundesasylamt erfolgte, die keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen zu Tage fördern konnten. Die nunmehrigen Einvernahmen hatten zudem keinerlei Hinweis hervorgebracht, dass die Gründe für die ursprüngliche Gewährung des subsidiären Schutzes aufgrund von Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden wären.

Der Asylgerichtshof vermag entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes zusammenfassend keine nachhaltige derart gravierende Verbesserung der Situation in Tschetschenien, welche zur damaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hat, erkennen, so dass eine Rückkehr nach Tschetschenien nunmehr zumutbar erschiene.

Somit lässt weder der festgestellte Sachverhalt eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch sind Täuschungshandlungen seitens des Beschwerdeführers (oder dessen Familienangehörigen) ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vertretbar sind. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 sowie § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Somit lässt weder der festgestellte Sachverhalt eine markante Änderung zur vorhergehenden Entscheidung erkennen, noch sind Täuschungshandlungen seitens des Beschwerdeführers (oder dessen Familienangehörigen) ersichtlich, weshalb die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vertretbar sind. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, sowie Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 idgF lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.""Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist der (mittlerweile) volljährige Sohn von XXXX (Zl. D3 305566-2/2011) sowie XXXX (Zl. D3 305567-2/2011), deren erstinstanzliche Bescheide mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben wurden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hatte, sind keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig oder verheiratet wäre oder eine Unterbrechung der Beziehungen zu dessen Eltern erfolgt wäre, daher waren im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 anzuwenden.Der Beschwerdeführer ist der (mittlerweile) volljährige Sohn von römisch 40 (Zl. D3 305566-2/2011) sowie römisch 40 (Zl. D3 305567-2/2011), deren erstinstanzliche Bescheide mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben wurden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hatte, sind keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig oder verheiratet wäre oder eine Unterbrechung der Beziehungen zu dessen Eltern erfolgt wäre, daher waren im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 anzuwenden.

Auch im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, kann der angefochtene Bescheid des Beschwerdeführers keinen Bestand haben (vgl. VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).Auch im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, kann der angefochtene Bescheid des Beschwerdeführers keinen Bestand haben vergleiche VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).

ad Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtes:ad Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes:

Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides vom 25.05.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides vom 25.05.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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