Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 415620-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 09 12.932-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 09 12.932-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Ausreisegründen angab, dass seine Eltern vor seiner Geburt aus Afghanistan in den Iran geflüchtet seien und seitdem in der Stadt XXXX leben würden. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren, aber afghanischer Staatsbürger. Er habe im Iran einen Aufenthaltstitel gehabt, der alle sechs Monate verlängert worden sei. Er habe nie in Afghanistan gelebt und kenne das Land nicht. Der Beschwerdeführer habe im Iran maturiert, sei aber nicht zum Studium zugelassen worden. Obwohl er im Iran geboren worden sei, habe er nicht die gleichen Rechte wie ein Iraner. Eigentlich habe der Beschwerdeführer nach Norwegen gewollt, sei aber in Österreich gelandet. Er wolle hier in Ruhe weiterstudieren und arbeiten. Im Iran habe er keine Menschenrechte, er habe sich nur in der Stadt XXXX aufhalten und keine Führerscheinausbildung machen dürfen. Auch habe man ihm - obwohl er sich 25 Jahre im Iran aufgehalten habe - kein Asyl gewährt. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort niemanden kenne; wenn er in den Iran zurückkehren würde, würde er nach Afghanistan abgeschoben werden. Weder im Iran noch in Afghanistan werde der Beschwerdeführer von der Polizei verfolgt und habe auch keine staatlichen Sanktionen zu befürchten.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Ausreisegründen angab, dass seine Eltern vor seiner Geburt aus Afghanistan in den Iran geflüchtet seien und seitdem in der Stadt römisch 40 leben würden. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren, aber afghanischer Staatsbürger. Er habe im Iran einen Aufenthaltstitel gehabt, der alle sechs Monate verlängert worden sei. Er habe nie in Afghanistan gelebt und kenne das Land nicht. Der Beschwerdeführer habe im Iran maturiert, sei aber nicht zum Studium zugelassen worden. Obwohl er im Iran geboren worden sei, habe er nicht die gleichen Rechte wie ein Iraner. Eigentlich habe der Beschwerdeführer nach Norwegen gewollt, sei aber in Österreich gelandet. Er wolle hier in Ruhe weiterstudieren und arbeiten. Im Iran habe er keine Menschenrechte, er habe sich nur in der Stadt römisch 40 aufhalten und keine Führerscheinausbildung machen dürfen. Auch habe man ihm - obwohl er sich 25 Jahre im Iran aufgehalten habe - kein Asyl gewährt. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort niemanden kenne; wenn er in den Iran zurückkehren würde, würde er nach Afghanistan abgeschoben werden. Weder im Iran noch in Afghanistan werde der Beschwerdeführer von der Polizei verfolgt und habe auch keine staatlichen Sanktionen zu befürchten.
Am 27.10.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 3.3.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Darüber hinaus hätten seine in Afghanistan lebenden, entfernteren Angehörigen Grundstücksstreitigkeiten, bei denen schon sein Großvater getötet worden sei. Deshalb habe auch der Vater des Beschwerdeführers nicht nach Afghanistan reisen können. Auch habe er als Schiite Probleme in Afghanistan, alle Schiiten hätten Probleme in Afghanistan. Im Iran hätte der Beschwerdeführer bleiben können, wenn er die dortigen Umstände und die ungewisse Zukunft ertragen hätte. Wenn er nach Afghanistan gehen müsste, könnte er nicht in seine Heimatprovinz und müsste etwa in Kabul ganz von vorne anfangen; er wisse nicht, ob dies möglich sei.
Am 18.3.2010 legte der Beschwerdeführer Kopien seines iranischen Ausweises für Fremde und Einwanderer, des gleichen Ausweises seines Vaters, sowie eine Kopie des Personalausweises seines Vaters vor.
Am 19.5.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, dass sich die Originalausweise der am 18.3.2010 vorgelegten Ausweise bei seinen Eltern im Iran befinden würden.
Eine vom Bundesasylamt veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.6.2010 ergab, dass nach Erhebungen im Iran festgestellt worden war, dass die angegebene Adresse existiere, die Familie des Beschwerdeführers aber etwa im Juni 2009 in einen anderen Distrikt XXXX verzogen sei. Weiters wurden Fotos vom (ehemaligen) Haus der Familie des Beschwerdeführers vorgelegt.Eine vom Bundesasylamt veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.6.2010 ergab, dass nach Erhebungen im Iran festgestellt worden war, dass die angegebene Adresse existiere, die Familie des Beschwerdeführers aber etwa im Juni 2009 in einen anderen Distrikt römisch 40 verzogen sei. Weiters wurden Fotos vom (ehemaligen) Haus der Familie des Beschwerdeführers vorgelegt.
Am 13.7.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme unterzogen, in der er angab, dass seine Familie erst vor etwa einem Monat umgezogen sei.
Über Aufforderung des Bundesasylamtes legte der Beschwerdeführer am 26.7.2010 das Original seines iranischen Ausweises für Fremde und Einwanderer vor.
Mit Schriftsatz vom 16.8.2010 wurden dem Beschwerdeführer einerseits sein vorgelegter Ausweis retourniert und ihm andererseits Länderfeststellungen mit der Möglichkeit, sich zu diesen binnen Frist zu äußern, vorgelegt. Eine Äußerung erfolgte nicht.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.9.2010, erlassen am 17.9.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Eine Feindschaft wegen eines Grundstücksstreits in Afghanistan könne nicht festgestellt werden. Es könnten jedoch stichhaltige Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel, insbesondere Ihrer iranischen Aufenthaltsberechtigungskarte und des afghanischen Personalausweises Ihres Vaters, steht Ihre Identität fest. Die bei der erkennenden Behörde aufgetreten Zweifel über Ihre Staatsbürgerschaft (Anmerkung: Iran oder Afghanistan) konnten Sie durch Vorlage der zuvor erwähnen Beweismittel beseitigen.
Aus dem Inhalt der in Auftrag gegebenen Vorortrecherche in Verbindung mit den vorgelegten iranischen Ausweisen kann der Rückschluss gezogen werden, dass Ihre Aussagen über einen lebenslangen Aufenthalt im Iran (Anmerkung: seit Geburt) wahrheitsgetreu sind.
Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden. Die Feststellung zu Ihrem Aufgriff in Österreich gründet sich auf den Inhalt der Anzeige, welche vom Landespolizeikommando Wien übermittelt wurde.
Sie gaben an, seit Geburt im Iran gelebt zu haben. Nach Afghanistan könnten Sie nicht zurückkehren, weil dort eine Feindschaft wegen eines Grundstücksstreites bestünde. Außerdem hätten Sie niemanden in Afghanistan.
Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Dazu ist auszuführen, dass Ihnen zweimal die Gelegenheit eingeräumt wurde (am 19.10.2009 und 03.03.2010), die Gründe, die zur Asylantragstellung in Österreich geführt hatten, anzugeben. Auffallend war, dass die Gründe von Ihnen unterschiedlich dargestellt wurden. Auch wenn Sie in der Erstbefragung dazu aufgefordert wurden, nur kurz über Ihre Ausreisegründe zu sprechen, so trafen Sie dennoch am 19.10.2009 eine umfassende Aussage zu den Gründen, die zur Asylantragsstellung in Österreich geführt hatten, welche Sie damit beendet haben, dass Sie keine weiteren Fluchtgründe haben. An diesem Tag führten Sie "lediglich" aus, dass Sie nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren können, weil Sie dort niemanden haben. Entgegen diesen Ausführungen brachten Sie am 03.03.2010 erstmals vor, dass einer Rückkehr nach Afghanistan eine Feindschaft wegen eines Gründstücksstreites entgegenstehen würde.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung musste Ihnen die Glaubhaftigkeit versagt werden. Hätte es sich bei Ihrem Vorbringen um ein tatsächlich zugetragenes Ereignis gehandelt, hätte kein derart gravierender Widerspruch auftreten dürfen. Ihr gesteigertes Vorbringen wird von der erkennenden Behörde als unglaubhaft qualifiziert. Anzumerken ist, dass Sie auch im Rahmen der Ersteinvernahme die Möglichkeit hatten, unbeeinflusst und frei alles zu erzählen, was einen tauglichen Asylgrund darstellen hätte können. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. In Folge der divergierenden und vor allem gesteigerten Angaben wird von der erkennenden Behörde nicht davon ausgegangen, dass Ihnen tatsächlich in Afghanistan eine Feindschaft aufgrund eines Grundstücksstreites Ihres Onkels droht. Ebenso ergibt es keinen Sinn, dass Ihre Familie "Opfer" eines um viele Jahre später aufkeimenden Grundstückstreites - Anmerkung: darüber hätte Sie der Onkel informiert, während Sie bereits die Schule im Iran, wo Sie geboren wurden, besucht hätten - werden hätte sollen, obwohl Ihre Familie die Beziehung zu Afghanistan abgebrochen hätte und Sie selbst behaupten, dort nichts und niemanden zu haben. Dass jemand ohne Besitz in einen Grundstücksstreit geraten könnte, ist ausgeschlossen. Es fiel ebenfalls auf, dass gemäß der Darstellung vom 03.03.2010 plötzlich ein Onkel in Afghanistan leben sollte, obwohl Sie sonst immer vor dem Bundesasylamt behauptet haben, niemanden in Afghanistan mehr zu haben und zu kennen. Der Onkel wäre aber nach Ansicht der erkennenden Behörde eine Bezugsperson, die Ihnen beim Wiedereingliedern in die afghanische Gesellschaft behilflich sein hätte können. Bei der Aufnahme der Personaldaten, deren Richtigkeit Sie durch Hinzufügen Ihrer Unterschrift bestätigt haben, am 03.03.2010 gaben Sie auch nur an, dass sich Eltern oder Begleitpersonen außerhalb des Heimatlandes befinden. Die Existenz eines Onkels oder des getöteten Großvaters wurde mit keinem Wort erwähnt. Ihre kaum durchdachten Aussagen, die in sich die zuvor aufgezeigten Widersprüche beinhalten, konnten daher nicht dazu beitragen, dass das Bundesasylamt von einem wahren Sachverhalt auszugehen hatte. Das Bundesasylamt konnte somit Ihren Ausführungen keinen Glauben schenken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie zweifelsohne damit rechnen mussten, dass alle von Ihnen getätigten Aussagen zu Ihren Fluchtgründen verglichen werden und Ihnen die getätigten und gesteigerten Angaben schaden könnten.
Ihre Ausführungen, wonach Ihre Familie aufgrund des schiitischen Glaubens immer schon Probleme hatte, konnten aufgrund des insgesamt unglaubhaften Vorbringens auch nicht dazu beitragen, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Bezüglich Ihrer Beweggründe, aufgrund derer Sie den Iran verlassen haben, ist zu bemerken, dass es sich bei diesem Staat nicht um den Herkunftsstaat im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt, weshalb auf Ihr diesbezügliches Vorbringen nicht näher eingegangen wird.
Aufgrund der allgemein schlechten Lage in Afghanistan ist für Sie derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte, welche von Ihnen unwidersprochen geblieben sind, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, aktueller und von einander unabhängiger Quellen, welche dennoch in ihren Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten.
Zusammenfassend ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder sind."
Mit am 30.9.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen in der Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes nicht von einer Steigerung im Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen sei, weil sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehen würde. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers müsse er sich mangels familiärer Bande - er habe seinen in Afghanistan lebenden Onkel erst einmal getroffen - auf den Grundstücksstreit einlassen, um über eine Lebensgrundlage zu verfügen.Mit am 30.9.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen in der Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes nicht von einer Steigerung im Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen sei, weil sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehen würde. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers müsse er sich mangels familiärer Bande - er habe seinen in Afghanistan lebenden Onkel erst einmal getroffen - auf den Grundstücksstreit einlassen, um über eine Lebensgrundlage zu verfügen.
Daher wurde beantragt, dass der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung anberaume und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkenne, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverweisen möge.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011, Zl.:
C2 415620-1/2010/5Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Eine Stellungnahme ist hiezu bisher nicht erfolgt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juli 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 27.7.2010
BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010
US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.03.2010
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.08.2009
Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010, http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-How TribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 27.07.2010
BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006
FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan
ÖB Teheran: per E-Mail vom 20.06.2010
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;
Amnesty International, Amnesty Report 2011 und
International Religious Freedom Report 2010, November 2010.
Darüber hinaus sind die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel vorgelegt bzw. von Amts wegen in das Verfahren eingebracht worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus dem vorgelegten, iranischen Ausweis für Fremde und Einwanderer. Da im Verfahren kein Hinweis hervorgekommen ist, der indiziert, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen und aufgrund des unbedenklichen Ausweises die Identität des Beschwerdeführers festzustellen.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 7.10.2010 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Probleme wegen eines Grundstückstreits befürchte; allerdings habe sie bisher im Iran gelebt und sei noch nie in Afghanistan gewesen. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht - soweit es sich nicht um einen hier nicht vorliegenden Folgeantrag handelt - auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Das bedeutet aber nicht, dass diese Einschränkung den jeweils betroffenen Asylwerber von seinen Mitwirkungspflichten des § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG entbindet. Daher hat dieser ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage - diese erfolgte durch die Aufforderung in der Erstbefragung, die Fluchtgründe zu nennen - wahrheitsgemäß darzulegen. In einer Gesamtbetrachtung kann dem Bundesasylamt daher nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer alle seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zumindest hätte andeuten müssen, dies insbesondere auch deshalb, da er nicht nur aufgefordert wurde, seine Fluchtgründe darzulegen, sondern auch zu seiner Rückkehrbefürchtung befragt wurde und seine diesbezügliche Antwort ausdrücklich auf Afghanistan Bezug nahm.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht - soweit es sich nicht um einen hier nicht vorliegenden Folgeantrag handelt - auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Das bedeutet aber nicht, dass diese Einschränkung den jeweils betroffenen Asylwerber von seinen Mitwirkungspflichten des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entbindet. Daher hat dieser ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage - diese erfolgte durch die Aufforderung in der Erstbefragung, die Fluchtgründe zu nennen - wahrheitsgemäß darzulegen. In einer Gesamtbetrachtung kann dem Bundesasylamt daher nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer alle seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zumindest hätte andeuten müssen, dies insbesondere auch deshalb, da er nicht nur aufgefordert wurde, seine Fluchtgründe darzulegen, sondern auch zu seiner Rückkehrbefürchtung befragt wurde und seine diesbezügliche Antwort ausdrücklich auf Afghanistan Bezug nahm.
Daher ist davon auszugehen, dass das Vorbringen, in Afghanistan (möglicherweise) in einen Grundstücksstreit verwickelt zu werden, nachgeschoben und gesteigert und daher nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara bzw. der Sadat (laut den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 3.3.2010) und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff, insbesondere S. 96 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 ff insbesondere S. 89) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.10.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 17.9.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 30.9.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind im Bezug auf die Abweisung des Status des Asylberechtigten noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind im Bezug auf die Abweisung des Status des Asylberechtigten noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesteigertes Vorbringen, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
12.04.2012