TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/6 A6 305647-1/2008

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Veröffentlicht am 06.12.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A6 305.647-1/2008/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zl. 05 13.868-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zl. 05 13.868-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 21.09.2006 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 21.09.2006 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste eigenen Angaben zufolge am 01.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste eigenen Angaben zufolge am 01.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tage den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

I.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 06.09.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er sowie seine Familie dem SCNC angehörten, wobei XXXX der Führer dieser Bewegung sei. Der Beschwerdeführer selbst sei Journalist und sei ihm vorgeworfen worden, dass er seine Position ausnutzte, um Propaganda für den SCNC zu machen. Im Juni 2005 sei der SCNC in die UNO aufgenommen worden. Die Bewegung habe am 01.08.2005 einen zivilen Ungehorsam ausgerufen, weshalb der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX verhaftet worden wäre. Er sei jedoch nach drei Tagen mit Hilfe eines höheren Polizeioffiziers aus dem Gefängnis entkommen. Während er sich eine Zeit lang versteckt hätte, habe seine Familie seine Ausreise organisiert. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen XXXX, einen Führerschein sowie seinen Personalausweis im Original vor.römisch eins.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 06.09.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er sowie seine Familie dem SCNC angehörten, wobei römisch 40 der Führer dieser Bewegung sei. Der Beschwerdeführer selbst sei Journalist und sei ihm vorgeworfen worden, dass er seine Position ausnutzte, um Propaganda für den SCNC zu machen. Im Juni 2005 sei der SCNC in die UNO aufgenommen worden. Die Bewegung habe am 01.08.2005 einen zivilen Ungehorsam ausgerufen, weshalb der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 verhaftet worden wäre. Er sei jedoch nach drei Tagen mit Hilfe eines höheren Polizeioffiziers aus dem Gefängnis entkommen. Während er sich eine Zeit lang versteckt hätte, habe seine Familie seine Ausreise organisiert. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen römisch 40 , einen Führerschein sowie seinen Personalausweis im Original vor.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste bezüglich der letztgenannten Dokumente sodann eine urkundentechnische Untersuchung. Mit Befund vom 09.09.2005 hielt die Polizeiinspektion Traiskirchen fest, dass hinsichtlich der Identitätskarte und des Führerscheins keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden hätten können. In Bezug auf den XXXX sei eine Beurteilung nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht möglich gewesen.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste bezüglich der letztgenannten Dokumente sodann eine urkundentechnische Untersuchung. Mit Befund vom 09.09.2005 hielt die Polizeiinspektion Traiskirchen fest, dass hinsichtlich der Identitätskarte und des Führerscheins keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden hätten können. In Bezug auf den römisch 40 sei eine Beurteilung nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht möglich gewesen.

I.4. Am 01.09.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, er sei seit dem Jahre 1999 Mitglied des SCNC und sei dort XXXX gewesen, während XXXX der Führer des SCNC gewesen wäre. Im Wege XXXX habe er über etwaige Aktivitäten des SCNC berichtet. Von der Regierung würde er beschuldigt, mittels der in XXXX veröffentlichten Artikel und verschiedener politischer Aktivitäten gegen die Regierung zu sein, weshalb er am XXXX von der kamerunischen Polizei in Untersuchungshaft genommen worden wäre. Als es im Gefängnis zu einem Aufstand gekommen wäre, sei ihm mit Hilfe eines hohen Offiziers die Flucht gelungen. Wegen Aufwiegelung gegen die Regierung hätte ihm das Todesurteil gedroht. Auf die Frage seitens des Bundesasylamtes, weshalb der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen hätte müssen, XXXX als Führer der Organisation jedoch in Kamerun verblieben wäre, führte er an, dass dieser ein alter Mann sei. Nach möglichen weiteren Problemen befragt, gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er im Juni 2005 zu einem Meeting XXXX gefahren wäre. Nach seiner Rückkehr nach Kamerun sei er beschuldigt worden, in Südafrika wegen Waffeneinkaufs gewesen zu sein, weshalb sein Pass beschlagnahmt worden wäre. In weiterer Folge seien keine weiteren Anschuldigungen erhoben worden, allerdings habe er seinen Pass nicht mehr zurückerhalten. Anfang August 2005 sei er mittels Haftbefehls gesucht worden, da er den SCNC zu landesweiten Streiks aufgerufen hätte. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von der kamerunischen Regierung getötet zu werden.römisch eins.4. Am 01.09.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, er sei seit dem Jahre 1999 Mitglied des SCNC und sei dort römisch 40 gewesen, während römisch 40 der Führer des SCNC gewesen wäre. Im Wege römisch 40 habe er über etwaige Aktivitäten des SCNC berichtet. Von der Regierung würde er beschuldigt, mittels der in römisch 40 veröffentlichten Artikel und verschiedener politischer Aktivitäten gegen die Regierung zu sein, weshalb er am römisch 40 von der kamerunischen Polizei in Untersuchungshaft genommen worden wäre. Als es im Gefängnis zu einem Aufstand gekommen wäre, sei ihm mit Hilfe eines hohen Offiziers die Flucht gelungen. Wegen Aufwiegelung gegen die Regierung hätte ihm das Todesurteil gedroht. Auf die Frage seitens des Bundesasylamtes, weshalb der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen hätte müssen, römisch 40 als Führer der Organisation jedoch in Kamerun verblieben wäre, führte er an, dass dieser ein alter Mann sei. Nach möglichen weiteren Problemen befragt, gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er im Juni 2005 zu einem Meeting römisch 40 gefahren wäre. Nach seiner Rückkehr nach Kamerun sei er beschuldigt worden, in Südafrika wegen Waffeneinkaufs gewesen zu sein, weshalb sein Pass beschlagnahmt worden wäre. In weiterer Folge seien keine weiteren Anschuldigungen erhoben worden, allerdings habe er seinen Pass nicht mehr zurückerhalten. Anfang August 2005 sei er mittels Haftbefehls gesucht worden, da er den SCNC zu landesweiten Streiks aufgerufen hätte. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von der kamerunischen Regierung getötet zu werden.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zl. 05 13.868 - BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. nach Kamerun ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Das Bundesasylamt erachtete in der Folge seine Ausführungen, dass er als Journalist gearbeitet und in diesem Zusammenhang über die Aktivitäten des SCNC berichtet hätte sowie, dass er kein eingetragenes Mitglied gewesen sei, als glaubwürdig. Sodann hielt die belangte Behörde fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mittels Haftbefehls gesucht würde, da er als Journalist über den landesweiten Streikaufruf des SCNC berichtet hätte, wobei das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang festhielt, dass die Polizei den Haftbefehl nicht postalisch zugestellt hätte. Völlig unglaubwürdig sei auch, dass ihm der Tod gedroht hätte, zumal der Führer (XXXX) weiterhin in der Heimat lebte.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, Zl. 05 13.868 - BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. nach Kamerun ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Das Bundesasylamt erachtete in der Folge seine Ausführungen, dass er als Journalist gearbeitet und in diesem Zusammenhang über die Aktivitäten des SCNC berichtet hätte sowie, dass er kein eingetragenes Mitglied gewesen sei, als glaubwürdig. Sodann hielt die belangte Behörde fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mittels Haftbefehls gesucht würde, da er als Journalist über den landesweiten Streikaufruf des SCNC berichtet hätte, wobei das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang festhielt, dass die Polizei den Haftbefehl nicht postalisch zugestellt hätte. Völlig unglaubwürdig sei auch, dass ihm der Tod gedroht hätte, zumal der Führer (römisch 40 ) weiterhin in der Heimat lebte.

I.6. Gegen den dem Beschwerdeführer am 08.09.2006 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seines Rechtsvertreters am 21.09.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin bemängelte er das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und konkretisierte, dass es noch in der Nacht des XXXX zu einem Aufstand im Gefängnis in XXXX gekommen wäre, im Zuge dessen ihm die Flucht gelungen sei. Er sei daher richtigerweise lediglich einige Stunden in Haft gewesen. Weiters habe er in XXXX eine Vielzahl von regierungskritischen Artikeln veröffentlicht. Er selbst sei - nicht eingetragenes - Mitglied des SCNC. Der Beschwerde wurden handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers sowie folgende Dokumente beigelegt: Haftbefehle vom XXXX und XXXX, ein Foto, eine Bestätigung von "XXXX" über seine Teilnahme in XXXX im XXXX inklusive Foto, eine Bestätigung der "XXXX", ein "XXXX", sowie mehrere Ausgaben der XXXX.römisch eins.6. Gegen den dem Beschwerdeführer am 08.09.2006 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seines Rechtsvertreters am 21.09.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin bemängelte er das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und konkretisierte, dass es noch in der Nacht des römisch 40 zu einem Aufstand im Gefängnis in römisch 40 gekommen wäre, im Zuge dessen ihm die Flucht gelungen sei. Er sei daher richtigerweise lediglich einige Stunden in Haft gewesen. Weiters habe er in römisch 40 eine Vielzahl von regierungskritischen Artikeln veröffentlicht. Er selbst sei - nicht eingetragenes - Mitglied des SCNC. Der Beschwerde wurden handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers sowie folgende Dokumente beigelegt: Haftbefehle vom römisch 40 und römisch 40 , ein Foto, eine Bestätigung von "XXXX" über seine Teilnahme in römisch 40 im römisch 40 inklusive Foto, eine Bestätigung der "XXXX", ein "XXXX", sowie mehrere Ausgaben der römisch 40 .

I.7. In seiner Beschwerdeergänzung vom 07.02.2007 betonte der Beschwerdeführer, dass er in seiner Heimat wegen seiner politischen Gesinnung in asylrelevanter Weise gefährdet sei und brachte eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.11.2006 betreffend die Verfolgungsgefahr für regierungskritische Journalisten in Vorlage.römisch eins.7. In seiner Beschwerdeergänzung vom 07.02.2007 betonte der Beschwerdeführer, dass er in seiner Heimat wegen seiner politischen Gesinnung in asylrelevanter Weise gefährdet sei und brachte eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.11.2006 betreffend die Verfolgungsgefahr für regierungskritische Journalisten in Vorlage.

I.8. Zum Beweis seiner journalistischen Tätigkeit legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.04.2007, vom 03.05.2007, vom 05.09.2007 sowie vom 14.11.2007 in XXXX erschienene Artikel vor.römisch eins.8. Zum Beweis seiner journalistischen Tätigkeit legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.04.2007, vom 03.05.2007, vom 05.09.2007 sowie vom 14.11.2007 in römisch 40 erschienene Artikel vor.

I.9. Mit Schriftsatz vom 07.02.2011 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Deutschkurszertifikate sowie Empfehlungsschreiben.römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 07.02.2011 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Deutschkurszertifikate sowie Empfehlungsschreiben.

I.10. Infolge des am 11.10.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2011 die "Arge-Rechtsberatung" als Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.10. Infolge des am 11.10.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2011 die "Arge-Rechtsberatung" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.11. Mit Schriftsatz vom 25.10.2011 brachte der Beschwerdeführer einen XXXX betreffend die Inhaftierung eines näher genannten Journalisten in Vorlage.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 25.10.2011 brachte der Beschwerdeführer einen römisch 40 betreffend die Inhaftierung eines näher genannten Journalisten in Vorlage.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdeschriftsatz völlig zu Recht gerügt, dass sich das Bundesasylamt nicht in ausreichender Weise mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt hat. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung als nicht nachvollziehbar erweist, zumal die belangte Behörde einige Ausführungen des Beschwerdeführers als glaubwürdig (etwa, dass er als Journalist tätig gewesen wäre und über die Aktivitäten des SCNC berichtet hätte), andere jedoch als nicht glaubwürdig (etwa, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei und ihm der Tode drohe) erachtet hat, ohne jedoch plausibel darzulegen, wie sie zu diesem Schluss gelangt ist.

Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde mit dem eigentlichen Fluchtgrund nur unzureichend auseinandergesetzt. So hat der Beschwerdeführer angegeben, aufgrund seiner in XXXX veröffentlichten Artikel betreffend Aktivitäten des SCNC sowie seiner politischer Tätigkeiten - er sei nicht eingetragenes Mitglied und XXXX des SCNC gewesen - inhaftiert worden zu sein. Es mag zwar ein Indiz für eine mangelnde Verfolgung sein, dass der Beschwerdeführer jahrelang seiner journalistischen Tätigkeit nachgehen konnte und dass sogar der Führer des SCNC weiterhin in Kamerun lebt, doch kann nicht von vornherein - ohne näheres Hinterfragen und weitere Ermittlungen - ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund seiner Berichterstattung nunmehr ins Visier der kamerunischen Regierung gelangt ist. Das Bundesasylamt weist in seinen Länderfeststellung (vgl. AS. 143-145) auch selbst darauf hin, dass immer wieder Mitglieder des SCNC festgenommen würden. Dabei hat es die belangte Behörde verabsäumt, diese getroffenen Länderfeststellungen in Relation zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen.Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde mit dem eigentlichen Fluchtgrund nur unzureichend auseinandergesetzt. So hat der Beschwerdeführer angegeben, aufgrund seiner in römisch 40 veröffentlichten Artikel betreffend Aktivitäten des SCNC sowie seiner politischer Tätigkeiten - er sei nicht eingetragenes Mitglied und römisch 40 des SCNC gewesen - inhaftiert worden zu sein. Es mag zwar ein Indiz für eine mangelnde Verfolgung sein, dass der Beschwerdeführer jahrelang seiner journalistischen Tätigkeit nachgehen konnte und dass sogar der Führer des SCNC weiterhin in Kamerun lebt, doch kann nicht von vornherein - ohne näheres Hinterfragen und weitere Ermittlungen - ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund seiner Berichterstattung nunmehr ins Visier der kamerunischen Regierung gelangt ist. Das Bundesasylamt weist in seinen Länderfeststellung vergleiche AS. 143-145) auch selbst darauf hin, dass immer wieder Mitglieder des SCNC festgenommen würden. Dabei hat es die belangte Behörde verabsäumt, diese getroffenen Länderfeststellungen in Relation zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind, und diesem auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen sowie des ergänzenden Vorbringens (der Beschwerdeführer hat mittlerweile diverse Dokumente in Vorlage gebracht) die konkreten Ermittlungsergebnisse zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen als glaubhaft bzw. als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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