Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 419.480-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.4.2011, Zl. 08 00.852-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.4.2011, Zl. 08 00.852-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX auch XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 22.1.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 22.1.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Bei der am 23.1.2008 gemäß § 19 AsylG 2005 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlich an, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Stamm der Bagadi anzugehören. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die Genannte den mangelnden Frieden und die fehlende Sicherheit in Somalia ins Treffen. Sie hätte zwangsverheiratet werden sollen.Bei der am 23.1.2008 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlich an, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Stamm der Bagadi anzugehören. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die Genannte den mangelnden Frieden und die fehlende Sicherheit in Somalia ins Treffen. Sie hätte zwangsverheiratet werden sollen.
I.2. Am 1.2.2008 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie betonte, Somalia schlepperunterstützt verlassen zu haben und sich zunächst, ausgehend von Mogadischu, nach Dubai begeben zu haben, von wo aus sie sich schließlich mit dem Flugzeug nach Österreich begeben hätte. Ihre Eltern hätten ihre Ausreise organisiert und finanziert. Die Genannte berichtete von ständigen Problemen infolge ihrer Stammeszugehörigkeit (Reer Hamar) und davon, dass ihr Vater ständig "Schutzgeld" bezahlen hätte müssen. Sie hätte deshalb auch nur sieben Monate die Schule besuchen können, da sie dauernden Beschimpfungen und Schlägen ausgesetzt gewesen wäre.römisch eins.2. Am 1.2.2008 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie betonte, Somalia schlepperunterstützt verlassen zu haben und sich zunächst, ausgehend von Mogadischu, nach Dubai begeben zu haben, von wo aus sie sich schließlich mit dem Flugzeug nach Österreich begeben hätte. Ihre Eltern hätten ihre Ausreise organisiert und finanziert. Die Genannte berichtete von ständigen Problemen infolge ihrer Stammeszugehörigkeit (Reer Hamar) und davon, dass ihr Vater ständig "Schutzgeld" bezahlen hätte müssen. Sie hätte deshalb auch nur sieben Monate die Schule besuchen können, da sie dauernden Beschimpfungen und Schlägen ausgesetzt gewesen wäre.
Fluchtauslösend sei allerdings die drohende Zwangsverheiratung mit einem Rebellenführer namens XXXX XXXX im Dezember 2007 gewesen. Die Beschwerdeführerin wäre von ihrer Mutter zu einer Freundin gebracht und dort bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten worden. Weiters ergänzte die Beschwerdeführerin, im Jahr 2005 bei einem Raketenangriff verletzt worden zu sein. Ihr damals sechs Jahre alter Bruder XXXX sei dabei ums Leben gekommen.Fluchtauslösend sei allerdings die drohende Zwangsverheiratung mit einem Rebellenführer namens römisch 40 römisch 40 im Dezember 2007 gewesen. Die Beschwerdeführerin wäre von ihrer Mutter zu einer Freundin gebracht und dort bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten worden. Weiters ergänzte die Beschwerdeführerin, im Jahr 2005 bei einem Raketenangriff verletzt worden zu sein. Ihr damals sechs Jahre alter Bruder römisch 40 sei dabei ums Leben gekommen.
Am 19.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei wurde die Genannte zu ihren regionalen Kenntnissen befragt und wiederholte im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen die drohende Eheschließung mit einem namentlich näher bezeichneten Rebellenführer. Dieser hätte ihre Eltern stark unter Druck gesetzt. Er habe sich Mädchen eines bestimmten Stammes im Bezirk ausgesucht und mit ihnen gemacht, was er wollte. Der Rebellenführer sei der Familie der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, da er regelmäßig Mädchen in das vom Vater der Beschwerdeführerin betriebene Hotel gebracht und mit diesen dort geschlafen habe. Ihr Vater hätte dem Betreffenden sogar regelmäßig eine Art Schutzgeld bezahlen müssen, um seine Ruhe vor ihm zu haben. Bei den Geldübergaben wäre der Rebellenführer auch auf sie aufmerksam geworden. Nachdem die Beschwerdeführerin diesen Mann nicht heiraten wollte, sei ihr nur die Möglichkeit offen gestanden, ihre Heimat zu verlassen. Die Genannte räumte ein, dass sie niemals persönlich von dem Rebellenführer bedroht worden wäre. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, mit ihren Eltern von Österreich aus in telefonischem Kontakt gewesen zu sein und führte in diesem Zusammenhang auch eine Nummer ins Treffen. Nunmehr wären aber auch ihre Eltern aufgrund der Kriegshandlungen vor Ort vermutlich wieder geflüchtet, so dass eine Erreichbarkeit unter der besagten Nummer nicht mehr gegeben wäre. Im Fall ihrer Rückkehr bestünde für die Beschwerdeführerin kein familiäres Netzwerk mehr, zudem habe sie vor dem Rebellenführer Angst.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Sprachanalyse. Der beigezogene Sachverständige für Afrikanistik und Linguistik hielt in seinem Gutachten vom 25.8.2010 zusammengefasst fest, dass eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin innerhalb einer im Raum Mogadischu autochtonen Gruppe, insbesondere das Af-Xamari oder das Digil sprechenden Gruppe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Vielmehr müsste von einer Sozialisierung innerhalb einer, eine Varietät des Nordsomali sprechenden Gruppe angenommen werden. Aufgrund der evidenten Einflüsse der Benaadir-Dialekte sei auch eine Hauptsozialisierung der Genannten innerhalb einer solchen, in Mogadischu lebenden Gruppe plausibel. Auch eine Teil- oder Hauptsozialisierung auf dem Gebiet der separatistischen Region Puntland bzw. außerhalb Somalias, etwa in Kenia, sei in Betracht zu ziehen.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Sprachanalyse. Der beigezogene Sachverständige für Afrikanistik und Linguistik hielt in seinem Gutachten vom 25.8.2010 zusammengefasst fest, dass eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin innerhalb einer im Raum Mogadischu autochtonen Gruppe, insbesondere das Af-Xamari oder das Digil sprechenden Gruppe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Vielmehr müsste von einer Sozialisierung innerhalb einer, eine Varietät des Nordsomali sprechenden Gruppe angenommen werden. Aufgrund der evidenten Einflüsse der Benaadir-Dialekte sei auch eine Hauptsozialisierung der Genannten innerhalb einer solchen, in Mogadischu lebenden Gruppe plausibel. Auch eine Teil- oder Hauptsozialisierung auf dem Gebiet der separatistischen Region Puntland bzw. außerhalb Somalias, etwa in Kenia, sei in Betracht zu ziehen.
Das Bundesasylamt übermittelte der Beschwerdeführerin am 5.10.2010 das Gutachten und gewährte ihr eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2010 hielt die Genannte, vertreten von der Caritas, fest, dass sich aus dem Gutachten keine Kompetenz des Sachverständigen bezüglich der somalischen Sprache ergäbe, sondern nur auf dessen spezielle Sachkunde hinsichtlich des westafrikanischen Staates Nigeria hingewiesen worden sei. Dass der Gutachter tatsächlich selbst keine Sprachkenntnisse in Somali hätte, ergäbe sich weiters aus dem Umstand, dass er die Befragung mithilfe eines Dolmetschers durchführen hätte müssen. Zudem wurde betont, dass mit der Beschwerdeführerin kein Gespräch abgehalten worden sei, sondern lediglich einige Worte exemplarisch analysiert worden wären. Es wurden jene Passagen aus dem Gutachten zitiert, die sich mit der Bedeutung und dem Verbreiterungsgebiet bestimmter somalischer Dialekte befassen. Sämtliche der genannten Dialektmerkmale wären in den Sprachproben der Beschwerdeführerin gemäß den Ausführungen des Gutachters erkennbar gewesen. Weiters wurde auf die Ausführungen im Gutachten hingewiesen, denen zufolge in Mogadischu große Gruppen von Zuwanderern aus anderen Landesteilen lebten, und somit aufgrund der damit verbundenen sprachlichen Durchmischung nicht klar wäre, wer sich nun als "wahrer Bewohner" Mogdischus bezeichnen dürfte. Nachdem laut der Zusammenfassung des Gutachters infolge der evidenten Einflüsse von Benaadir-Dialekten in der Sprache der Beschwerdeführerin eine Hauptsozialisierung der Genannten in Mogadischu plausibel scheine, sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt die behauptete Herkunft der Beschwerdeführerin verneinte. Die Beschwerdeführerin zitierte zahlreiche Berichte zum Thema der Sprachanalyse und der in Somalia vorherrschenden sprachlichen Vermischung. Weiters wurde der Stellungnahme ein Schreiben von XXXX vom Institut für Afrikanistik beigelegt, in dem die Komplexitität des Themas Sprachanalyse behandelt und insbesondere auch betont wurde, dass der Gutachter "natürlich" die betroffene Sprache sprechen sollte, bzw. mit den gesellschafts- und kulturspezifischen Verhältnissen der vorgegebenen Region soweit vertraut sei, um die Lage entsprechend beurteilen zu können.Mit Schriftsatz vom 23.11.2010 hielt die Genannte, vertreten von der Caritas, fest, dass sich aus dem Gutachten keine Kompetenz des Sachverständigen bezüglich der somalischen Sprache ergäbe, sondern nur auf dessen spezielle Sachkunde hinsichtlich des westafrikanischen Staates Nigeria hingewiesen worden sei. Dass der Gutachter tatsächlich selbst keine Sprachkenntnisse in Somali hätte, ergäbe sich weiters aus dem Umstand, dass er die Befragung mithilfe eines Dolmetschers durchführen hätte müssen. Zudem wurde betont, dass mit der Beschwerdeführerin kein Gespräch abgehalten worden sei, sondern lediglich einige Worte exemplarisch analysiert worden wären. Es wurden jene Passagen aus dem Gutachten zitiert, die sich mit der Bedeutung und dem Verbreiterungsgebiet bestimmter somalischer Dialekte befassen. Sämtliche der genannten Dialektmerkmale wären in den Sprachproben der Beschwerdeführerin gemäß den Ausführungen des Gutachters erkennbar gewesen. Weiters wurde auf die Ausführungen im Gutachten hingewiesen, denen zufolge in Mogadischu große Gruppen von Zuwanderern aus anderen Landesteilen lebten, und somit aufgrund der damit verbundenen sprachlichen Durchmischung nicht klar wäre, wer sich nun als "wahrer Bewohner" Mogdischus bezeichnen dürfte. Nachdem laut der Zusammenfassung des Gutachters infolge der evidenten Einflüsse von Benaadir-Dialekten in der Sprache der Beschwerdeführerin eine Hauptsozialisierung der Genannten in Mogadischu plausibel scheine, sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt die behauptete Herkunft der Beschwerdeführerin verneinte. Die Beschwerdeführerin zitierte zahlreiche Berichte zum Thema der Sprachanalyse und der in Somalia vorherrschenden sprachlichen Vermischung. Weiters wurde der Stellungnahme ein Schreiben von römisch 40 vom Institut für Afrikanistik beigelegt, in dem die Komplexitität des Themas Sprachanalyse behandelt und insbesondere auch betont wurde, dass der Gutachter "natürlich" die betroffene Sprache sprechen sollte, bzw. mit den gesellschafts- und kulturspezifischen Verhältnissen der vorgegebenen Region soweit vertraut sei, um die Lage entsprechend beurteilen zu können.
Die Caritas legte in Ergänzung am 13.1.2011 eine Bestätigung des Obmannes des XXXX vor, mit dem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Mogadischu gelebt hätte. Zudem hätten auch in Wien ausfindig gemachte Bekannte der Beschwerdeführerin deren Herkunft und die eindeutig Mogadischu zuordenbare Dialektik ihrer Sprache bestätigt.Die Caritas legte in Ergänzung am 13.1.2011 eine Bestätigung des Obmannes des römisch 40 vor, mit dem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Mogadischu gelebt hätte. Zudem hätten auch in Wien ausfindig gemachte Bekannte der Beschwerdeführerin deren Herkunft und die eindeutig Mogadischu zuordenbare Dialektik ihrer Sprache bestätigt.
Eine weitere ergänzende Stellungnahme, datiert mit 25.1.2011, langte an eben diesem Tage beim Bundesasylamt ein. Darin wurde einerseits auf die UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzes somalischer Asylsuchender verwiesen, zum anderen neuerlich die bereits getätigten Anmerkungen zur Sprachanalyse wiederholt und ergänzt. Weiters wurden unter einem Teilnahmebestätigungen der Beschwerdeführerin an Deutschkursen sowie ein Zeugnis über die Absolvierung der Externistenprüfung an einer polytechnischen Schule in Wien vorgelegt.
I.4. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 2.2.2011 wurde seitens der die Beschwerdeführerin vertretenden Caritas bekannt gegeben, dass über einen BBC Suchdienst Kontakt zum Vater der Genannten hergestellt hätte werden können. Er lebe in Mogadischu, sei aber schwer krank, da er an Malaria leiden würde und zudem auch einen Schlaganfall erlitten hätte. Zum Beweis wurde die Telefonnummer des Vaters der Beschwerdeführerin angeführt und zudem festgehalten, dass der Onkel der Genannten in Mogadischu verblieben wäre, um sich um den kranken Vater zu kümmern, während der Rest der Familie zwischenzeitlich aus der Stadt geflüchtet wäre.römisch eins.4. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 2.2.2011 wurde seitens der die Beschwerdeführerin vertretenden Caritas bekannt gegeben, dass über einen BBC Suchdienst Kontakt zum Vater der Genannten hergestellt hätte werden können. Er lebe in Mogadischu, sei aber schwer krank, da er an Malaria leiden würde und zudem auch einen Schlaganfall erlitten hätte. Zum Beweis wurde die Telefonnummer des Vaters der Beschwerdeführerin angeführt und zudem festgehalten, dass der Onkel der Genannten in Mogadischu verblieben wäre, um sich um den kranken Vater zu kümmern, während der Rest der Familie zwischenzeitlich aus der Stadt geflüchtet wäre.
I.5. Am 16.2.2011 wurde der dem Verfahren als Sprachgutachter beigezogene Sachverständige zeugenschaftlich vor dem Bundesasylamt befragt. Dabei legte dieser im Wesentlichen die von ihm angewandte Methodik dar und verglich bezüglich der ihm vorgehaltenen Sprachkenntnisse die Arbeit eines Linguisten mit jener eines Arztes, der etwa selbst auch nicht eine entsprechende Vorerkrankung aufweisen müsse, um die richtige Diagnose stellen zu können. Bezüglich der im Verfahren aufgetretenen Zeugen, die eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus Mogadischu bestätigt hätten, meinte der Sachverständige, dass von diesen keine dialektologische Zuordnung erwartet werden könnte. Er wiederholte, dass entsprechend seinen Untersuchungen die Herkunft der Genannten aus Mogadischu durchaus plausibel wäre. Ungeachtet dessen hätte die Sprache der Beschwerdeführerin eine Varietät des Nordsomali aufgewiesen.römisch eins.5. Am 16.2.2011 wurde der dem Verfahren als Sprachgutachter beigezogene Sachverständige zeugenschaftlich vor dem Bundesasylamt befragt. Dabei legte dieser im Wesentlichen die von ihm angewandte Methodik dar und verglich bezüglich der ihm vorgehaltenen Sprachkenntnisse die Arbeit eines Linguisten mit jener eines Arztes, der etwa selbst auch nicht eine entsprechende Vorerkrankung aufweisen müsse, um die richtige Diagnose stellen zu können. Bezüglich der im Verfahren aufgetretenen Zeugen, die eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus Mogadischu bestätigt hätten, meinte der Sachverständige, dass von diesen keine dialektologische Zuordnung erwartet werden könnte. Er wiederholte, dass entsprechend seinen Untersuchungen die Herkunft der Genannten aus Mogadischu durchaus plausibel wäre. Ungeachtet dessen hätte die Sprache der Beschwerdeführerin eine Varietät des Nordsomali aufgewiesen.
Der Sachverständige erstattete in weiterer Folge eine umfangreiche schriftliche (gutachterliche) Stellungnahme, datiert mit 21.4.2011. Zusammengefasst hielt der Genannte fest, aufgrund der diversen Einwendungen und Zeugenaussagen keinen erkennbaren Grund zu sehen, seine im Gutachten vom 25.8.2010 getroffenen Aussagen zu revidieren. Er hielte sein Gutachten vollinhaltich aufrecht.
I.6. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch eins.6. Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.
Ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung begründete die belangte Behörde zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Soweit sie eine Stammeszugehörigkeit zur Ethnie der Reer Hamar geltend gemacht hätte, wären ihr die Ergebnisse der Sprachanalyse entgegen zu halten, denen zufolge sie keinen der genannten Gruppe zuordenbaren Dialekt sprechen würde. Nachdem die geltend gemachten Fluchtgründe ausschließlich auf einer sich als nicht glaubhaft erwiesenen Volksgruppenzugehörigkeit fußten, wären auch diese Gründe als nicht glaubwürdig.Ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung begründete die belangte Behörde zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Soweit sie eine Stammeszugehörigkeit zur Ethnie der Reer Hamar geltend gemacht hätte, wären ihr die Ergebnisse der Sprachanalyse entgegen zu halten, denen zufolge sie keinen der genannten Gruppe zuordenbaren Dialekt sprechen würde. Nachdem die geltend gemachten Fluchtgründe ausschließlich auf einer sich als nicht glaubhaft erwiesenen Volksgruppenzugehörigkeit fußten, wären auch diese Gründe als nicht glaubwürdig.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde im Kern mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia. Die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus den korrespondierenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
I.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie deren inhaltliche Rechtswidrigkeit. Sie wiederholte ihre Fluchtgründe und betonte, aufgrund der drohenden Zwangsehe Somalia verlassen zu haben. Ihre diesbezüglichen Ausführungen wären schlüssig und widerspruchsfrei gewesen. Hinsichtlich des Sprachgutachtens stellte sie fest, dass auch der Sachverständige ihre Herkunft aus Mogadischu als plausibel erachtet hätte. Sie verwies auf diverse im Verfahren namhaft gemachten Zeugen, deren Aussagen von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wären. Abschließend tätigte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einige Berichte Aussagen zur Situation junger Frauen in Somaliarömisch eins.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie deren inhaltliche Rechtswidrigkeit. Sie wiederholte ihre Fluchtgründe und betonte, aufgrund der drohenden Zwangsehe Somalia verlassen zu haben. Ihre diesbezüglichen Ausführungen wären schlüssig und widerspruchsfrei gewesen. Hinsichtlich des Sprachgutachtens stellte sie fest, dass auch der Sachverständige ihre Herkunft aus Mogadischu als plausibel erachtet hätte. Sie verwies auf diverse im Verfahren namhaft gemachten Zeugen, deren Aussagen von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wären. Abschließend tätigte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einige Berichte Aussagen zur Situation junger Frauen in Somalia
In einer mit 7.11.2011 datierten Beschwerdeergänzung hob die Beschwerdeführerin neuerlich hervor, dass der beigezogene Gutachter ihrer Herkunft aus Mogadischu für plausibel erachtete und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme eines bereits im erstinstanzlichen Verfahren namhaft gemachten somalischen Staatsbürgers, den die Beschwerdeführerin aus Mogadischu kennen würde. Abschließend zitierte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, das in einem ihrer Meinung nach gleich gelagerten Fall zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides geführt hatte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Die belangte Behörde stützt ihre in Spruchpunkt I abweisende Entscheidung ausschließlich auf die Ergebnisse der Sprachanalyse, die sie im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholt hat. Aus der vom dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen im Gutachten vom 25.8.2010 erstellten Zusammenfassung ergibt sich im Grunde aber keine eindeutige Aussage über die Herkunft der Beschwerdeführerin. Zunächst wird darin festgehalten, dass eine Hauptsozialisierung der Genannten innerhalb einer dem Raum Mogadischu autochtonen Gruppe, insbesondere einer as Af Xamari oder das Digil sprechenden Gruppe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Eine Haupt- oder Teilsozialisierung im separatistischen Teil Nordsomalias, Puntland, sei ebenso in Betracht zu ziehen wie eine solche Sozialisierung außerhalb Somalias. Der Gutachter hält allerdings auch fest, dass aufgrund der evidenten Einflüsse der Benaadir- Dialekte auch eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin innerhalb einer solchen, in Mogadischu lebenden Gruppe plausibel wäre.Die belangte Behörde stützt ihre in Spruchpunkt römisch eins abweisende Entscheidung ausschließlich auf die Ergebnisse der Sprachanalyse, die sie im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholt hat. Aus der vom dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen im Gutachten vom 25.8.2010 erstellten Zusammenfassung ergibt sich im Grunde aber keine eindeutige Aussage über die Herkunft der Beschwerdeführerin. Zunächst wird darin festgehalten, dass eine Hauptsozialisierung der Genannten innerhalb einer dem Raum Mogadischu autochtonen Gruppe, insbesondere einer as Af Xamari oder das Digil sprechenden Gruppe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Eine Haupt- oder Teilsozialisierung im separatistischen Teil Nordsomalias, Puntland, sei ebenso in Betracht zu ziehen wie eine solche Sozialisierung außerhalb Somalias. Der Gutachter hält allerdings auch fest, dass aufgrund der evidenten Einflüsse der Benaadir- Dialekte auch eine Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin innerhalb einer solchen, in Mogadischu lebenden Gruppe plausibel wäre.
Aus der Vielzahl dieser Aussagen ergibt sich für den Asylgerichtshof, dass eine eindeutige Aussage zur regionalen Herkunft aufgrund dieses Gutachtens nicht möglich ist. Gleichzeitig steht aber auch fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Herkunft aus Mogadischu nicht zwingend unwahr sind.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass die Herkunft einerseits und die Stammeszugehörigkeit andererseits die zentralen Fragestellungen im gegenständlichen Verfahren bilden. Aufgrund der nicht eindeutigen Ergebnisse der Sprachanalyse wäre die belangte Behörde zum Zwecke einer abschließenden Aufklärung aber gehalten gewesen, weitere Ermittlungsschritte zu tätigen. Denkbar wäre dabei etwa die Veranlassung einer weiteren Sprachanalyse durch einen anderen Sachverständigen oder eine andere sachverständige Einrichtung gewesen. Jedenfalls aber wären den zahlreichen seitens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren namhaft gemachten Zeugen bzw. deren Aussagen Bedeutung zuzumessen gewesen. So hätte die belangte Behörde nicht ohne Weiteres über die diesbezüglichen angebotenen Beweismittel hinweg gehen dürfen, um all dem lediglich eine Stellungnahme des Gutachters gegenüber zu stellen, auf deren Basis diese Beweise - ohne nähere Überprüfung- pauschal als ungeeignet abgetan wurden.
Wie der Asylgerichtshof bereits in der Vergangenheit ausgeführt hat, teilt er nicht die Ansicht des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Gutachters bzw. des diese Meinung übernehmenden Bundesasylamtes, wonach die Durchführung einer Sprachanalyse keine Kenntnisse des Gutachters in der untersuchten Sprache voraussetze. Vielmehr setzt die Auswertung dialektischer Merkmale, wie sie Gegenstand der Sprachanalyse bildet, jedenfalls Grundkenntnisse der überprüften Sprache durch den Analytiker selbst voraus. Eine seriöse Bewertung impliziert auch, dass der Gutachter den Inhalt des zum Zwecke der Analyse geführten Gesprächs und dessen Authentizität selbst zu beurteilen imstande sein muss.
Ergänzend erachtet der Asylgerichtshof zur Abklärung der Herkunft und Stammeszugehörigkeit beim Antragsteller jedoch nicht nur die rein sprachlichen Merkmale ausschlaggebend, sondern das Hinzutreten von Kenntnissen regionaler und traditioneller Gegebenheiten und Strukturen, so dass im Ergebnis auch der Analytiker diese Punkte abzuklären und deren Richtigkeit zu beurteilen in der Lage sein muss. Somit ergibt sich das Erfordernis nachweislicher landeskundlicher Kenntnisse des jeweiligen Analytikers, die freilich auch einen Aktualitätsbezug haben müssen.
Soweit der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Gutachter, dessen Kompetenzen im Bereich westafrikanischer Sprachen und Dialekte unbestritten sind, die Tätigkeit eines Linguisten - im Übrigen nicht zum ersten Mal -mit jener eines Arztes vergleicht und meint, auch dieser müsse für eine Diagnoseerstellung zuvor nicht selbst an der diagnostizierten Krankheit gelitten haben, ist ihm zuzustimmen. Freilich übersieht der Sachverständige bei diesem äußerst banalen Vergleich, dass ein Arzt für die Diagnoseerstellung zwar nicht selbst erkrankt sein muss, aber über eine medizinische Facharztausbildung verfügen muss. Ein herzkranker Patient wird sich in aller Regel auch an einen entsprechend ausgebildeten Kardiologen und nicht an einen Hals- Nasen- Ohrenarzt wenden!
Zusammengefasst hat die belangte Behörde es verabsäumt, eindeutige und nachvollziehbare Aussagen zu den verfahrensrelevanten Fragen der Herkunft und Abstammung der Beschwerdeführerin zu treffen und ist auch unzulässigerweise angebotenen Beweisen nicht auf den Grund gegangen. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit den während des gesamten Verfahrens gleichlautenden Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen unter Berücksichtigung gleichzeitig zu treffender Feststellungen zur Lage der Frauen in Somalia und der Schutzmöglichkeiten im Fall der Übergriffe durch Privatpersonen.
Auf dieser insgesamt mangelhaften Basis ist weder eine Aussage über die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin noch über die mögliche Asylrelevanz der behaupteten Zwangsehe mit einem Rebellenführer möglich.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
17.02.2012