Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 406.391-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.1.2011, Zl. 08 11.980-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.1.2011, Zl. 08 11.980-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 28.11.2008 illegal über den Flughafen Wien- Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie von der Grenzpolizei aufgegriffen worden war. Sie gab an, dass sie im zweiten Monat schwanger wäre und dass sich ihr Ehemann vermutlich noch in Somalia aufhalte. Sie hätte ihn infolge der Kriegswirren in der Heimat aus den Augen verloren.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 28.11.2008 illegal über den Flughafen Wien- Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie von der Grenzpolizei aufgegriffen worden war. Sie gab an, dass sie im zweiten Monat schwanger wäre und dass sich ihr Ehemann vermutlich noch in Somalia aufhalte. Sie hätte ihn infolge der Kriegswirren in der Heimat aus den Augen verloren.
Bei der am 1.12.2008 gemäß § 19 AsylG 2005 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Shiiqaal anzugehören. Sie hätte ihre Heimat schlepperunterstützt am 24.11.2008 verlassen. Als Fluchtgrund führte die Genannte ins Treffen, aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit kein normales Leben in Somalia führen zu können. Ihre Wohnung wäre angezündet worden und sei gänzlich abgebrannt.Bei der am 1.12.2008 gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Shiiqaal anzugehören. Sie hätte ihre Heimat schlepperunterstützt am 24.11.2008 verlassen. Als Fluchtgrund führte die Genannte ins Treffen, aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit kein normales Leben in Somalia führen zu können. Ihre Wohnung wäre angezündet worden und sei gänzlich abgebrannt.
I.2. Am 11.12.2008 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wiederholte sie ihre ursprünglichen Angaben, der Minderheit der Shiiqaal anzugehören und aus diesem Grunde in Somalia kein normales Leben führen zu können. Aufgrund der genannten Stammeszugehörigkeit sei am 20.11.2008 ihr Haus angezündet worden, ihr Onkel und ihre Schwester wären von einer bewaffneten Gruppe getötet worden. Die Genannte hielt weiters fest, nichts über den aktuellen Aufenthaltsort ihres Vaters und ihres Mannes zu wissen. Sie hätte aus Angst um ihr Leben ihre Heimat verlassen. Nach den konkreten Ereignissen befragt, gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, dass sie von der Arbeit nach Hause gekommen wäre, als die Wohnung bereits gebrannt hätte. Bei den Brandstiftern würde es sich um eine äthiopische Gruppe handeln, deren genauen Namen sie nicht kenne. Sie hätte die ca. 30 Männer beobachtet, als sich diese vom bereits entzündeten Haus entfernt hätten. Auch drei weitere Häuser in der Umgebung wären an diesem Tag angezündet worden. Am 19.11. 2008 wären in den Abendstunden ihre Schwester und ihr Onkel von zehn Angehörigen der bewaffneten äthiopischen Gruppe mit einer Axt getötet worden. Dass sie von diesem Vorfall nicht bereits bei der Erstbefragung erzählt hätte, begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie damals nicht genau nach den Geschehnissen befragt worden wäre und zudem an diesem Tag unter Kopfschmerzen gelitten hätte. Weiters gab die Genannte an, bei der Erstbefragung nur eine Schwester namentlich genannt zu haben, die nicht mit dem nunmehr erwähnten Mordopfer identisch wäre, da sie die Frage nach der Anzahl der Geschwister nur auf lebende Personen bezogen hätte.römisch eins.2. Am 11.12.2008 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wiederholte sie ihre ursprünglichen Angaben, der Minderheit der Shiiqaal anzugehören und aus diesem Grunde in Somalia kein normales Leben führen zu können. Aufgrund der genannten Stammeszugehörigkeit sei am 20.11.2008 ihr Haus angezündet worden, ihr Onkel und ihre Schwester wären von einer bewaffneten Gruppe getötet worden. Die Genannte hielt weiters fest, nichts über den aktuellen Aufenthaltsort ihres Vaters und ihres Mannes zu wissen. Sie hätte aus Angst um ihr Leben ihre Heimat verlassen. Nach den konkreten Ereignissen befragt, gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, dass sie von der Arbeit nach Hause gekommen wäre, als die Wohnung bereits gebrannt hätte. Bei den Brandstiftern würde es sich um eine äthiopische Gruppe handeln, deren genauen Namen sie nicht kenne. Sie hätte die ca. 30 Männer beobachtet, als sich diese vom bereits entzündeten Haus entfernt hätten. Auch drei weitere Häuser in der Umgebung wären an diesem Tag angezündet worden. Am 19.11. 2008 wären in den Abendstunden ihre Schwester und ihr Onkel von zehn Angehörigen der bewaffneten äthiopischen Gruppe mit einer Axt getötet worden. Dass sie von diesem Vorfall nicht bereits bei der Erstbefragung erzählt hätte, begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie damals nicht genau nach den Geschehnissen befragt worden wäre und zudem an diesem Tag unter Kopfschmerzen gelitten hätte. Weiters gab die Genannte an, bei der Erstbefragung nur eine Schwester namentlich genannt zu haben, die nicht mit dem nunmehr erwähnten Mordopfer identisch wäre, da sie die Frage nach der Anzahl der Geschwister nur auf lebende Personen bezogen hätte.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 9.3.2009 stattfand, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Wohnung am 20.11.2008 grundlos von äthiopischen Soldaten in Brand gesetzt worden wäre. Sie hätte ihre Heimat aber auch aufgrund der fortwährenden Probleme wegen ihrer Stammeszugehörigkeit verlassen. Sie hätte in Mogadischu als Haushälterin gearbeitet und sei von den Frauen des Hauses, die dem Stamm der Hawiye angehören würden, regelmäßig geschlagen worden. Sie hätte aus diesem Grund in den Jahren 2007 und 2008 auch zweimal ihre Kinder in der Schwangerschaft verloren. Außerdem hätte sie bis zum heutigen Tage sichtbare Narben von den Verletzungen davon getragen. Die Beschwerdeführerin sei für ihre Arbeit auch niemals bezahlt worden und immer, wenn sie Geld verlangt hätte, mit dem Umbringen bedroht worden. Ursprünglich hätte sie gedacht, dass die Frauen die Wohnung angezündet hätten, aber später hätte sie erfahren, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Im Rahmen der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin mit einem auf ihren Namen ausgestellten kenianischen Reisepass konfrontiert und seitens des Bundesasylamtes dazu festgehalten, dass sie kenianische Staatsbürgerin sei. Der Pass enthalte ein in Nairobi ausgestelltes ukrainisches Visum. Die Genannte beharrte auf ihrer somalischen Herkunft und bestritt, jemals in ihrem Leben in Kenia gewesen zu sein. Sie merkte an, dass heutzutage jeder einen echten Reisepass kaufen könne und sie das Dokument im Wege ihres Schleppers in Mogadischu erhalten hätte. Weshalb das aufscheinende Visum erst am Tag nach ihrer angeblichen Ausreise aus Somalia ausgestellt worden wäre, könne sie nicht erklären. Die Nachbarn hätten allerdings Geld für den Schlepper gesammelt, da das Leben der Beschwerdeführerin in Gefahr gewesen wäre.
Das Bundesasylamt ging in weiterer Folge von der kenianischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin aus und traf Feststellungen zur Lage in Kenia.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.4.2009, Zl. 0811.980-BAT wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kenia nicht zuerkannt. Das Bundesasylamt verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung der Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs.1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.4.2009, Zl. 0811.980-BAT wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kenia nicht zuerkannt. Das Bundesasylamt verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung der Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.6.2009, Zl. A 12 406.391-1/2009/10Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs.2 leg.cit. zuerkannt. Weiters wurde der fristgerecht eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.11.2009, Zl. A 12 406.391-1 / 2009/ 14 E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs.2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.6.2009, Zl. A 12 406.391-1/2009/10Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, leg.cit. zuerkannt. Weiters wurde der fristgerecht eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.11.2009, Zl. A 12 406.391-1 / 2009/ 14 E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht geklärt worden wäre und es aufgrund der unklaren Gegebenheiten im Staat Somalia hinsichtlich der Ausstellung von Urkunden unabdingbar sei, nähere Ermittlungen und Erhebungen zur behaupteten Staatsangehörigkeit zu tätigen.
I.4. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin in Österreich ihren Sohn XXXX zur Welt und stellte für diesen am 5.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.4. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin in Österreich ihren Sohn römisch 40 zur Welt und stellte für diesen am 5.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I. 5. Im zweiten Verfahrensgang veranlasste die belangte Behörde die Durchführung einer Sprachanalyse beim XXXX.römisch eins. 5. Im zweiten Verfahrensgang veranlasste die belangte Behörde die Durchführung einer Sprachanalyse beim römisch 40 .
Mit Gutachten vom 28.9.2010 wurde seitens der beigezogenen Organisation zusammengefasst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin somalisch auf muttersprachlichem Niveau spreche und die von ihr gesprochene Variante offensichtlich dem südlichen Somalia zugeordnet werden könnte. Weiters weise die Sprache auch Züge der in der Hiiraan- Region im südlichen zentralen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch auf. Den gemischten Dialekt könne man häufig in Mogadischu hören, ebenso ließe sich der Dialekt den Mitgliedern des Shiqaal- Clans zuordnen. Die Beschwerdeführerin hätte des weiteren gute Kenntnisse zum als ihren Wohnbezirk in Mogadischu angeführten Bereich aufgewiesen.
I.6. Mit Schreiben vom 7.9.2010 wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 7.9.2010 wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
I.7. Am 18.9.2010 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören und in Mogadischu geboren worden und aufgewachsen zu sein. Als Fluchtgrund führte er ins Treffen, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm von den an der Macht befindlichen Islamisten zur Teilnahme am Heiligen Krieg gezwungen worden zu sein. Aus diesem Grund hätte er Anfang August 2010 seine Heimat verlassen. Weitere Fluchtgründe hätte er nicht.römisch eins.7. Am 18.9.2010 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören und in Mogadischu geboren worden und aufgewachsen zu sein. Als Fluchtgrund führte er ins Treffen, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm von den an der Macht befindlichen Islamisten zur Teilnahme am Heiligen Krieg gezwungen worden zu sein. Aus diesem Grund hätte er Anfang August 2010 seine Heimat verlassen. Weitere Fluchtgründe hätte er nicht.
I.8. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.11.2010 sowie am 12.1.2011 neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde sie zunächst mit den Ergebnissen der Sprachanalyse konfrontiert und betonte die Genannte dabei neuerlich, somalische Staatsangehörige zu sein, dafür aber keine Dokumente zum Beweis vorlegen zu können. Sie hätte ansonsten keine Ergänzungen anzubringen, außer, dass zwischenzeitlich ihr Ehemann nach Österreich gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, mit ihrem Mann bis zu dem Zeitpunkt, als die Wohnung niedergebrannt worden wäre, im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Das Haus wäre von einer Rakete getroffen worden, auch mehrere angrenzende Gebäude wären beschädigt worden. Ihr Mann hätte sich vor seiner Einreise nach Österreich in Griechenland aufgehalten, er gehöre dem Volksstamm der Asharaf an. Sie wohne nunmehr mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Sohn zusammen. Weiters betonte die Beschwerdeführerin, viele Schwierigkeiten in Somalia gehabt zu haben und außerdem in ärztlicher Behandlung wegen Nierenproblemen zu stehen. In diesem Zusammenhang verwies die Genannte auch auf die psychotherapeutischen Befunde des Vereins XXXX. Neben dem bereits oben angeführten Schreiben legte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme des genannten Vereins vom 11.1.2011 vor, aus dem sich ergibt, dass die Genannte eine Traumatherapie durchlaufen würde und diese noch mindestens ein Jahr dauern würde.römisch eins.8. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.11.2010 sowie am 12.1.2011 neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde sie zunächst mit den Ergebnissen der Sprachanalyse konfrontiert und betonte die Genannte dabei neuerlich, somalische Staatsangehörige zu sein, dafür aber keine Dokumente zum Beweis vorlegen zu können. Sie hätte ansonsten keine Ergänzungen anzubringen, außer, dass zwischenzeitlich ihr Ehemann nach Österreich gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, mit ihrem Mann bis zu dem Zeitpunkt, als die Wohnung niedergebrannt worden wäre, im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Das Haus wäre von einer Rakete getroffen worden, auch mehrere angrenzende Gebäude wären beschädigt worden. Ihr Mann hätte sich vor seiner Einreise nach Österreich in Griechenland aufgehalten, er gehöre dem Volksstamm der Asharaf an. Sie wohne nunmehr mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Sohn zusammen. Weiters betonte die Beschwerdeführerin, viele Schwierigkeiten in Somalia gehabt zu haben und außerdem in ärztlicher Behandlung wegen Nierenproblemen zu stehen. In diesem Zusammenhang verwies die Genannte auch auf die psychotherapeutischen Befunde des Vereins römisch 40 . Neben dem bereits oben angeführten Schreiben legte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme des genannten Vereins vom 11.1.2011 vor, aus dem sich ergibt, dass die Genannte eine Traumatherapie durchlaufen würde und diese noch mindestens ein Jahr dauern würde.
I. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde diese Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.römisch eins. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde diese Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.
Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem abweisenden Spruchpunkt I. (Status der Asylberechtigten) zusammengefasst aus, dass sie sich bezüglich des angeblichen Brandes in divergierende Aussagen verstrickt hätte und diese lediglich mit Verständigungsproblemen bzw. ihrem angeschlagenen Gesundheitszustand zu begründen versucht hätte. Auch ergäben sich aus den Angaben ihres später nach Österreich eingereisten Ehemannes einige Abweichungen. So hätte dieser etwa behauptet, nach der Eheschließung im Februar 2007 der Beschwerdeführerin und deren Familie geholfen zu haben, da deren Vater geflüchtet wäre. Daraus ergäbe sich, dass der Vater der Genannten nicht erst, wie von ihr behauptet, im Jahr 2008 aufgrund angeblichen politischen Engagements gegen die äthiopischen Truppen verfolgt worden wäre, sondern bereits im Jahr 2007 Mogadischu verlassen hätte.Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem abweisenden Spruchpunkt römisch eins. (Status der Asylberechtigten) zusammengefasst aus, dass sie sich bezüglich des angeblichen Brandes in divergierende Aussagen verstrickt hätte und diese lediglich mit Verständigungsproblemen bzw. ihrem angeschlagenen Gesundheitszustand zu begründen versucht hätte. Auch ergäben sich aus den Angaben ihres später nach Österreich eingereisten Ehemannes einige Abweichungen. So hätte dieser etwa behauptet, nach der Eheschließung im Februar 2007 der Beschwerdeführerin und deren Familie geholfen zu haben, da deren Vater geflüchtet wäre. Daraus ergäbe sich, dass der Vater der Genannten nicht erst, wie von ihr behauptet, im Jahr 2008 aufgrund angeblichen politischen Engagements gegen die äthiopischen Truppen verfolgt worden wäre, sondern bereits im Jahr 2007 Mogadischu verlassen hätte.
Die Gewährung subsidiären Schutzes und die damit einhergehende Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia.
I.10. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) des Bescheides fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte sie im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hätte weder einheitliche Feststellungen zum Clan der Shiiqaal getroffen (dies wurde unter Bezugnahme auf die entsprechenden Stellen im angefochtenen Bescheid eingehend behandelt), noch sich mit der Situation von Frauen in Somalia besonders auseinandergesetzt. Weiters hätte die belangte Behörde bestimmte Angaben niemals hinterfragt und sei alleine deshalb vielfach von völlig falschen Grundlagen ausgegangen. Dass etwa die Kosten der Reisevorbereitung so hoch gewesen wären, hätte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Arbeit ihrer Tante bei einer NGO und deren verhältnismäßig hohes Einkommen erklärt. Ebenso wären die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu den fluchtauslösenden Ereignissen gleichlautend gewesen. Zu unterstellen, dass sich die Eheleute abgesprochen hätten und den Angaben daher kein Glauben geschenkt werde, sei unzulässig.römisch eins.10. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) des Bescheides fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte sie im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hätte weder einheitliche Feststellungen zum Clan der Shiiqaal getroffen (dies wurde unter Bezugnahme auf die entsprechenden Stellen im angefochtenen Bescheid eingehend behandelt), noch sich mit der Situation von Frauen in Somalia besonders auseinandergesetzt. Weiters hätte die belangte Behörde bestimmte Angaben niemals hinterfragt und sei alleine deshalb vielfach von völlig falschen Grundlagen ausgegangen. Dass etwa die Kosten der Reisevorbereitung so hoch gewesen wären, hätte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Arbeit ihrer Tante bei einer NGO und deren verhältnismäßig hohes Einkommen erklärt. Ebenso wären die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu den fluchtauslösenden Ereignissen gleichlautend gewesen. Zu unterstellen, dass sich die Eheleute abgesprochen hätten und den Angaben daher kein Glauben geschenkt werde, sei unzulässig.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6 Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.6 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
II.7. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.8. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.8. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.9. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.9. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.10. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.10. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.12. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.12. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auch im zweiten Verfahrensgang auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zwar hat sie in Entsprechung der Vorgaben, die der Asylgerichtshof in dem ersten zurückverweisenden Erkenntnis gemacht hatte, durch Einholung einer Sprachanalyse und Überprüfung der regionalen Kenntnisse der Beschwerdeführerin deren Herkunft abgeklärt. Das Bundesasylamt hat es aber im zweiten Verfahrensgang verabsäumt, ausgehend von diesem Ergebnis (Herkunft aus dem südlichen Landesteil Somalias), zentrale Fragestellungen eines Asylverfahrens einer abschließenden Klärung zuzuführen. So wurde den Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Inbrandsetzung ihrer Wohnung kein Glauben geschenkt und dabei diverse (angebliche) Widersprüche angeführt. Selbst wenn man dabei - ungeachtet der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Ausführungen - nicht von einem gezielten ethnisch motivierten Angriff auf die Beschwerdeführerin ausgehen möchte (sie sprach selbst mehrfach davon, dass auch andere Häuser am selben Tag von Brandlegungen betroffen waren), wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, generell der Frage nachzugehen, ob und inwieweit der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr mehrmals betonten Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan asylrelevante Probleme entstanden sind. Die belangte Behörde trifft zu dieser Frage keine einheitlichen Feststellungen und negiert somit unzulässigerweise die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Schwierigkeiten. Dass es einigen Stammeszugehörigen gelungen wäre, an Macht und Einfluss zu gewinnen, bedeutet nicht, dass die Mehrheit der Shiqaal nunmehr keinen Minderheitenstatus mehr hätte. Diesbezüglich hätte es einer näheren Recherche zu diesem Stamm bedurft.
Es wäre weiters zu prüfen gewesen, ob gegen, von Angehörigen anderer Stämme ausgehende, ethnisch motivierte Übergriffe und Diskriminierungen für die Beschwerdeführerin staatliche Hilfestellung bestanden hätte bzw. sie durch Vornahme eines innerstaatlichen Ortswechsels ausweichen hätte können. Dabei wäre schließlich auch die Position der Beschwerdeführerin als Frau in Somalia zu berücksichtigen gewesen.
Letztlich hätten aber auch die von ihrem später nach Österreich eingereisten Ehemann getätigten Angaben zu dessen Fluchtgründen im zweiten Verfahrensgang nicht völlig außer Acht gelassen werden dürfen. Soweit dieser behauptet, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Asharaf) der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch islamistische Gruppierungen ausgesetzt gewesen zu sein, hätte die Frage beleuchtet werden müssen, ob sich daraus auch (asylrelevante) Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin ergeben hätten können.
II.13. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.13. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Familienverfahren, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
17.02.2012