Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D18 313268-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Juni 2007, FZ 05 22.594-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. November 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Juni 2007, FZ 05 22.594-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. November 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste eigenen Angaben zufolge am 20.12.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 313267-1/2008) und seinem Sohn (Beschwerdeführer zu D18 313269-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2005 gegenständlichen Asylantrag. Er gab an, XXXX zu heißen, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und am XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 21.12.2005 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei als Asylgrund an, es gebe in seiner Heimat Südossetien Unruhen und bewaffnete Kämpfe zwischen Georgiern und Osseten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe den georgischen Kämpfern geholfen und sei deshalb von den Osseten bedroht und verfolgt worden. Vor ein paar Monaten seien maskierte bewaffnete Personen zu ihm nach Hause gekommen, welche den Beschwerdeführer und seine Ehefrau geschlagen und nach irgendwelchen Gegenständen gesucht hätten. Deshalb habe die Familie beschlossen zu flüchten und hier um Asyl anzusuchen. Am 23.11.2005 hätten sie Georgien verlassen und seien mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Bis 15.12.2005 hätten sie sich in der Türkei aufgehalten und seien dann mittels Schlepper über unbekannte Länder nach Österreich gelangt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste eigenen Angaben zufolge am 20.12.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 313267-1/2008) und seinem Sohn (Beschwerdeführer zu D18 313269-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2005 gegenständlichen Asylantrag. Er gab an, römisch 40 zu heißen, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und am römisch 40 geboren zu sein. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 21.12.2005 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei als Asylgrund an, es gebe in seiner Heimat Südossetien Unruhen und bewaffnete Kämpfe zwischen Georgiern und Osseten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe den georgischen Kämpfern geholfen und sei deshalb von den Osseten bedroht und verfolgt worden. Vor ein paar Monaten seien maskierte bewaffnete Personen zu ihm nach Hause gekommen, welche den Beschwerdeführer und seine Ehefrau geschlagen und nach irgendwelchen Gegenständen gesucht hätten. Deshalb habe die Familie beschlossen zu flüchten und hier um Asyl anzusuchen. Am 23.11.2005 hätten sie Georgien verlassen und seien mit dem Bus nach Istanbul gefahren. Bis 15.12.2005 hätten sie sich in der Türkei aufgehalten und seien dann mittels Schlepper über unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
I.2. Der Beschwerdeführer wurde am 04.01.2006 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und führte aus, dass er im Rahmen seiner Asylantragstellung einen falschen Namen angegeben habe. Er heiße eigentlich XXXX. Sein Geburtsdatum sei aber korrekt. Er habe vor den Grenzbeamten einen falschen Namen angegeben, da er nicht gewusst habe, in welchem Land er sich befinde. Ob er sich Dokumente nachsenden lassen könne, wisse er nicht, da sein Haus in Georgien niedergebrannt sei und er dort niemanden mehr habe. Er sei am 05.12.2005 mit seiner Ehefrau und seinem Sohn von Tamarascheni über Batumi nach Istanbul gefahren, habe sich dort zwei Wochen aufgehalten und sei dann mittels Schlepper nach Österreich gelangt.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde am 04.01.2006 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und führte aus, dass er im Rahmen seiner Asylantragstellung einen falschen Namen angegeben habe. Er heiße eigentlich römisch 40 . Sein Geburtsdatum sei aber korrekt. Er habe vor den Grenzbeamten einen falschen Namen angegeben, da er nicht gewusst habe, in welchem Land er sich befinde. Ob er sich Dokumente nachsenden lassen könne, wisse er nicht, da sein Haus in Georgien niedergebrannt sei und er dort niemanden mehr habe. Er sei am 05.12.2005 mit seiner Ehefrau und seinem Sohn von Tamarascheni über Batumi nach Istanbul gefahren, habe sich dort zwei Wochen aufgehalten und sei dann mittels Schlepper nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seiner Familie im selbst ernannten Staat namens Süd-Ossetien gewohnt. Die Regierung des selbsternannten Staates habe verschiedene bewaffnete Gruppierungen gehabt. Diese seien bezahlt worden, um die georgische Bevölkerung zu terrorisieren und zur Flucht zu zwingen. Im März 2002 sei der Beschwerdeführer von fünf bis sechs Männern entführt, in einen Wald gebracht, verprügelt und misshandelt worden. Seither sei sein rechtes Auge kaputt. Am Kopf habe er eine Rissquetschwunde und an der linken Hand mehrere Verletzungen erlitten. Weiters seien zwei Rippen gebrochen worden. Im Zuge seiner Entführung seien auch seine Frau und sein Sohn zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei dann von seinen Entführern freigelassen und von der Dorfbevölkerung gefunden worden. Die Lage habe sich dann etwas beruhigt. Im Jahr 2003 habe es in Tiflis die Rosenrevolution gegeben. Im Februar 2004 sei der Sohn des Beschwerdeführers entführt worden. Maskierte Männer seien in ihr Haus gekommen, hätten seine Frau angegriffen, ihre Kleidung zerrissen und den Sohn zusammengeschlagen und verschleppt. Nach fünf Tagen sei dieser halbtot gefunden worden. Die demokratische Revolution habe die selbst ernannte Regierung von Süd-Ossetien noch mehr verbittert. Im Dezember 2005 sei das Haus des Beschwerdeführers von einer Bombe getroffen und zur Gänze zerstört worden. Der Bruder und die Schwiegermutter des Beschwerdeführers seien dabei ums Leben gekommen. Nach deren Beerdigung sei die Familie des Beschwerdeführers geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe wegen der geschilderten Vorfälle keine Anzeige bei der Polizei erstattet.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe bis zu seiner Ausreise am 05.12.2005 in Tamarascheni in Südossetien gelebt. Warum seine Ehefrau angegeben habe, am 15.12.2005 den Wohnort verlassen zu haben, wisse er nicht. Sie habe sich geirrt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie viele Einwohner Tamarascheni habe oder wie der Bürgermeister des Ortes heiße und er gab an, dass es in Tamarascheni keine Kirche gebe.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe bis zu seiner Ausreise am 05.12.2005 in Tamarascheni in Südossetien gelebt. Warum seine Ehefrau angegeben habe, am 15.12.2005 den Wohnort verlassen zu haben, wisse er nicht. Sie habe sich geirrt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie viele Einwohner Tamarascheni habe oder wie der Bürgermeister des Ortes heiße und er gab an, dass es in Tamarascheni keine Kirche gebe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, erzählte der Beschwerdeführer, er habe sein Heimatland verlassen, weil er dazu gezwungen worden sei. Sein Haus sei zerstört und er sei entführt worden. Er sei immer wieder aufgefordert worden, Süd-Ossetien zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei Anfang März 2002 von fünf Banditen oder Söldnern der ossetischen Regierung entführt worden. In einem Wald sei er geschlagen und gefoltert worden und habe das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er im Bett irgendeiner Familie gelegen. Den Namen der Familie wisse er nicht. Danach sei er nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer sei von den Entführern am Kopf geschlagen worden. Sein linker Arm sei gebrochen worden, dadurch seien die Nerven zerstört und sein Arm sei gelähmt. Er sei mit heißem Wasser verbrüht worden, daher habe er eine Brandnarbe am linken Arm. Er wisse nicht, woher die Entführer im Wald heißes Wasser herbekommen hatten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in ärztliche Behandlung begeben, da seine Ehefrau Krankenschwester sei und ihn verarztet habe. Im Zuge der Rosenrevolution sei seine Ehefrau politisch aktiv gewesen und habe für den Frieden gekämpft. Im Februar 2004 seien die von der ossetischen Regierung angeheuerten Leute erneut zum Beschwerdeführer gekommen, hätten seinen Sohn entführt und ungefähr eine Woche lang angehalten. Der Beschwerdeführer sei im Zuge dieses Vorfalles geschlagen worden und seine Ehefrau habe man in das Nebenzimmer verschleppt und an einem Sessel festgebunden. Was in dem Zimmer mit seiner Frau passiert sei, wisse er nicht. Sie habe ihm nichts davon erzählen wollen. Ende November 2005 sei das Haus des Beschwerdeführers zerstört worden. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Sein Bruder sei gestorben, als das Haus bombardiert worden sei. Die Schwiegermutter sei kurz danach an einem Herzinfarkt gestorben. Er wisse nicht, warum sein Haus niedergebrannt worden sei. Einmal sei das Haus seiner Nachbarn zerstört worden, dann wiederum das Haus einer anderen Person. Die ossetische Regierung wolle die georgische Bevölkerung vertreiben. Er habe die Vorfälle nicht bei der Polizei angezeigt, da Georgier in Ossetien nicht geschützt seien. Er könne auch nicht z.B. nach Tiflis ziehen, da sein Haus in Tamarascheni gewesen sei. Sein Herz hätte ihm nicht erlaubt in Tiflis zu wohnen. Er hätte dann in Tamarascheni nach seinem Haus geschaut und dort hätte ihn der Tod erwartet.
Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Augenoperation in Österreich Augentropfen nehme. Er sei schon in Georgien am rechten Auge operiert worden, und zwar nach seiner Entführung im Jahr 2003 im Krankenhaus in Gori. Er habe ein geschwollenes Auge gehabt und habe nicht sehen können. Befragt, warum er vorhin angegeben habe, nach seiner Entführung nicht in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein, sagte der Beschwerdeführer, er entschuldige sich, er habe das wahrscheinlich vergessen.
Anlässlich der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 10.07.2006, wonach der Beschwerdeführer an "Hypertonie, PH; Glaukoma dext operat:
depressive Episode" leide;
Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 23.03.2006;
Befund eines Facharztes für Urologie vom 09.02.2006;
Kurzbrief des LKH XXXX, Chirurgische Abteilung, vom 15.05.2006. wonach beim Beschwerdeführer "HIS, H. umbilicalis, Gastritis, Prostatahypertrophie, Art. Hypertonie, Z.n. Glaucom-OP rechts" diagnostiziert worden sei;Kurzbrief des LKH römisch 40 , Chirurgische Abteilung, vom 15.05.2006. wonach beim Beschwerdeführer "HIS, H. umbilicalis, Gastritis, Prostatahypertrophie, "Art". Hypertonie, Z.n. Glaucom-OP rechts" diagnostiziert worden sei;
Befund eines Facharztes für Augenheilkunde vom 10.03.2006, wonach beim Beschwerdeführer unter anderem "Fere absolutum Glaucom rechts, Astigmatismus links" diagnostiziert worden sei;
Arztbrief der XXXX, Abteilung für Augenheilkunde vom 28.07.2006, wonach der Beschwerdeführer von 27.07.2006 bis 28.07.2006 stationär aufgenommen worden sei.Arztbrief der römisch 40 , Abteilung für Augenheilkunde vom 28.07.2006, wonach der Beschwerdeführer von 27.07.2006 bis 28.07.2006 stationär aufgenommen worden sei.
I.4. Aufgrund einer Datenanfrage gemäß Art 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der österreichischen Behörden gaben die ungarischen Asylbehörden mit Schreiben vom 19.03.2007 bekannt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keinen Sichtvermerk erhalten habe. Er habe aber am 03.12.2004 mit seiner Familie in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Obwohl sein Antrag am 02.02.2005 abgelehnt worden sei, habe man ihm den Status einer aufenthaltberechtigten Person zuerkannt. Der Beschwerdeführer sei in einem Flüchtlingslager untergebracht worden, das er aber am 21.12.2005 verlassen habe.römisch eins.4. Aufgrund einer Datenanfrage gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates der österreichischen Behörden gaben die ungarischen Asylbehörden mit Schreiben vom 19.03.2007 bekannt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keinen Sichtvermerk erhalten habe. Er habe aber am 03.12.2004 mit seiner Familie in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Obwohl sein Antrag am 02.02.2005 abgelehnt worden sei, habe man ihm den Status einer aufenthaltberechtigten Person zuerkannt. Der Beschwerdeführer sei in einem Flüchtlingslager untergebracht worden, das er aber am 21.12.2005 verlassen habe.
I.5. Der Beschwerdeführer wurde am 05.06.2007 ergänzend vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen und gab an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen und er nichts korrigieren oder hinzufügen möchte. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen betreffend die Grundversorgung und medizinische Versorgung in Georgien zur Kenntnis gebracht. Darauf entgegnete er, dies sei eine Maske, die Georgien für Europa und die ganze Welt mache. Die Realität schaue anders aus. Es gebe nicht einmal reines Trinkwasser, geschweige denn Medikamente. Er wolle auch keine weiteren Länderinformationen über Georgien erhalten. Er nehme derzeit Medikamente wegen seines hohen Blutdrucks und der Prostata sowie Augentropfen. Im Herkunftsstaat habe er keine Medikamente bekommen, obwohl er am Auge operiert worden sei. In Georgien gebe es keine Medikamente. Dort herrsche Kriegszustand. Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau in der Einvernahme am 25.10.2006 angegeben habe, dass er sehr wohl Medikamente in Georgien genommen habe, unter anderem gegen hohen Blutdruck, sagte er, seine Frau habe in Georgien irgendwo Medikamente aufgetrieben. Der Beschwerdeführer legte einen Arztbrief des XXXX, Abteilung für Augenheilkunde, vom 31.05.2007 vor, wonach er zwei Tage stationär aufgenommen worden sei.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer wurde am 05.06.2007 ergänzend vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen und gab an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen und er nichts korrigieren oder hinzufügen möchte. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen betreffend die Grundversorgung und medizinische Versorgung in Georgien zur Kenntnis gebracht. Darauf entgegnete er, dies sei eine Maske, die Georgien für Europa und die ganze Welt mache. Die Realität schaue anders aus. Es gebe nicht einmal reines Trinkwasser, geschweige denn Medikamente. Er wolle auch keine weiteren Länderinformationen über Georgien erhalten. Er nehme derzeit Medikamente wegen seines hohen Blutdrucks und der Prostata sowie Augentropfen. Im Herkunftsstaat habe er keine Medikamente bekommen, obwohl er am Auge operiert worden sei. In Georgien gebe es keine Medikamente. Dort herrsche Kriegszustand. Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau in der Einvernahme am 25.10.2006 angegeben habe, dass er sehr wohl Medikamente in Georgien genommen habe, unter anderem gegen hohen Blutdruck, sagte er, seine Frau habe in Georgien irgendwo Medikamente aufgetrieben. Der Beschwerdeführer legte einen Arztbrief des römisch 40 , Abteilung für Augenheilkunde, vom 31.05.2007 vor, wonach er zwei Tage stationär aufgenommen worden sei.
Dem Beschwerdeführer wurde das Schreiben der ungarischen Asylbehörden zur Kenntnis gebracht und er schüttelte den Kopf und gab vorerst keine Antwort. Befragt, ob er in Ungarn gewesen sei, sagte er, er wisse es nicht.
I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2007, Zl. 05 22.594-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Darin hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen. Von der erkennenden Behörde werde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen, zumal im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhoben worden sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Dezember 2004 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und er sich mehrere Monate in einem Flüchtlingslager in Ungarn aufgehalten habe. Auf Vorhalt dieser Ermittlungsergebnisse habe der Beschwerdeführer nur den Kopf geschüttelt und gemeint, dass er nicht wisse, ob er in Ungarn gewesen sei. Die erkennende Behörde sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Ungarn absichtlich aus welchen Gründen auch immer verschleiert habe, ebenso den Reiseweg. Wenn der Beschwerdeführer aber nicht einmal beim Reiseweg die Wahrheit gesagt habe, könne nicht angenommen werden, dass sein übriges Vorbringen der Wahrheit entspreche, zumal es mit dem Aufenthalt in Ungarn zeitlich nicht in Einklang zu bringen sei. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche weiters, dass der Beschwerdeführer auch nicht den Namen der Familie angeben habe können, bei der er sich nach seiner angeblichen Entführung im März 2002 befunden habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Narbe am Arm im Zuge dieser Entführung entstanden sei, da es nicht nachvollziehbar sei, dass die Entführer heißes Wasser im Wald parat hätten. Ebenso könne der Arm durch einen anderen Vorfall, z.B. einen Arbeitsunfall gebrochen worden sein. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im Zuge ihrer Einvernahme behauptet, dass der Beschwerdeführer in Ungarn zu Sturz gekommen sei und sich dabei zwei Rippen gebrochen habe. Der Beschwerdeführer habe dagegen behauptet, die Rippen seien im März 2002 von den Entführern gebrochen worden. Im Falle einer begründeten Frucht von Verfolgung hätte der Beschwerdeführer auch weit früher das Land verlassen, spätestens unmittelbar nach der angeblichen Entführung im Jahr 2002. Bezweifelt werde auch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Süd-Ossetien stamme, da er mangelnde Kenntnisse über seinen Heimatort habe und es auch Widersprüche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zur Frage gebe, ob in ihrem Heimatort eine Kirche stehe. Dem Beschwerdeführer wäre auch offen gestanden, durch einen Umzug innerhalb Georgiens seinen Problemen aus dem Weg zu gehen. Er habe aber nicht plausibel dartun können, weshalb für ihn ein Ortswechsel nicht in Betracht komme. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich zudem für SAAKASCHWILI eingesetzt, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie jeglicher Schutz seitens des georgischen Staates verwehrt werde. Es seien diese Angaben des Beschwerdeführers daher als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Beschwerdeführers - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft worden.römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2007, Zl. 05 22.594-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Darin hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen. Von der erkennenden Behörde werde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen, zumal im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhoben worden sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Dezember 2004 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und er sich mehrere Monate in einem Flüchtlingslager in Ungarn aufgehalten habe. Auf Vorhalt dieser Ermittlungsergebnisse habe der Beschwerdeführer nur den Kopf geschüttelt und gemeint, dass er nicht wisse, ob er in Ungarn gewesen sei. Die erkennende Behörde sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Ungarn absichtlich aus welchen Gründen auch immer verschleiert habe, ebenso den Reiseweg. Wenn der Beschwerdeführer aber nicht einmal beim Reiseweg die Wahrheit gesagt habe, könne nicht angenommen werden, dass sein übriges Vorbringen der Wahrheit entspreche, zumal es mit dem Aufenthalt in Ungarn zeitlich nicht in Einklang zu bringen sei. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche weiters, dass der Beschwerdeführer auch nicht den Namen der Familie angeben habe können, bei der er sich nach seiner angeblichen Entführung im März 2002 befunden habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Narbe am Arm im Zuge dieser Entführung entstanden sei, da es nicht nachvollziehbar sei, dass die Entführer heißes Wasser im Wald parat hätten. Ebenso könne der Arm durch einen anderen Vorfall, z.B. einen Arbeitsunfall gebrochen worden sein. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im Zuge ihrer Einvernahme behauptet, dass der Beschwerdeführer in Ungarn zu Sturz gekommen sei und sich dabei zwei Rippen gebrochen habe. Der Beschwerdeführer habe dagegen behauptet, die Rippen seien im März 2002 von den Entführern gebrochen worden. Im Falle einer begründeten Frucht von Verfolgung hätte der Beschwerdeführer auch weit früher das Land verlassen, spätestens unmittelbar nach der angeblichen Entführung im Jahr 2002. Bezweifelt werde auch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Süd-Ossetien stamme, da er mangelnde Kenntnisse über seinen Heimatort habe und es auch Widersprüche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zur Frage gebe, ob in ihrem Heimatort eine Kirche stehe. Dem Beschwerdeführer wäre auch offen gestanden, durch einen Umzug innerhalb Georgiens seinen Problemen aus dem Weg zu gehen. Er habe aber nicht plausibel dartun können, weshalb für ihn ein Ortswechsel nicht in Betracht komme. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich zudem für SAAKASCHWILI eingesetzt, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie jeglicher Schutz seitens des georgischen Staates verwehrt werde. Es seien diese Angaben des Beschwerdeführers daher als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Beschwerdeführers - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft worden.
Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, diverse Medikamente zu nehmen, so werde bemerkt, dass die medizinische Versorgung auch in Georgien gewährleistet sei. Dass es dort keine Medikamente gebe, werde als reine Schutzbehauptung gewertet, um sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erzwingen, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, bereits in Georgien am Auge operiert worden zu sein und seine Ehefrau vorgebracht habe, Medikamente in Georgien bekommen zu haben. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, diverse Medikamente zu nehmen, so werde bemerkt, dass die medizinische Versorgung auch in Georgien gewährleistet sei. Dass es dort keine Medikamente gebe, werde als reine Schutzbehauptung gewertet, um sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erzwingen, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, bereits in Georgien am Auge operiert worden zu sein und seine Ehefrau vorgebracht habe, Medikamente in Georgien bekommen zu haben. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung). Darin wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der Sohn hätten dieselben Fluchtgründe vorgebracht. Sie hätten ihren Asylantrag in Ungarn verschwiegen, da sie große Angst hatten, dorthin zurückgeschoben zu werden. Deshalb hätten sie die Ereignisse, die eigentlich im Jahr 2004 stattfanden, auf das Jahr 2005 umdatiert. Das heiße, die telefonischen Drohanrufe hätten von Februar 2004 bis Ende 2004 stattgefunden. Zusammengefasst sei es so, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 entführt worden sei, der Sohn sei im Februar 2004 entführt und im November 2004 sei das Haus bombardiert worden. Bis auf die Daten entsprechen die Angaben aber der vollen Wahrheit. Nur weil er aus Angst einmal falsche Jahreszahlen angegeben habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass sein gesamtes Vorbringen unglaubwürdig sei. Wenn die Behörde bezweifle, dass er tatsächlich aus Südossetien stamme, so beantrage der Beschwerdeführer diesbezüglich die Beiziehung eines Sachverständigen. Er wisse nicht, warum seine Ehefrau ihm und dem Sohn nichts von den telefonischen Drohanrufen erzählt habe. Er habe erst nach der Ausreise davon erfahren. Wahrscheinlich habe die Ehefrau ihn einfach damit nicht belasten wollen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er die Namen jener Familie, die ihn 2002 nach seiner Entführung gefunden habe, nicht kenne, weil er damals nicht danach gefragt habe und einfach froh gewesen sei, dass die Misshandlungen vorbei seien. Er wisse auch nicht, ob die Misshandlungsnarben durch heißes Wasser entstanden seien. Dies habe er nur vermutet. Er sei ja bewusstlos gewesen. Es sei richtig, dass er in Ungarn gestürzt sei und sich dabei zwei Rippen gebrochen habe. Er wisse nicht, warum in seiner Einvernahme stehe, dass er sich 2002 beide Rippen gebrochen habe. Dies müsse ein Missverständnis sein. Bei dem Vorfall 2002 habe er sich am rechten Auge sowie am linken Arm verletzt und eine Rissquetschwunde am Kopf zugezogen. Wenn die Behörde bezweifle, woher seine Narben kommen, so beantrage er diesbezüglich ein medizinisches Gutachten. Bei dem Hinweis, sein Arm könne auch durch einen Arbeitsunfall gebrochen worden sein, handle es sich lediglich um eine Spekulation der Behörde, die nicht medizinisch belegt sei. Bezüglich des Zeitpunktes der Ausreise möchte er angeben, dass es ja nach seiner Entführung keine gravierenden Vorfälle mehr gegeben habe und sie gedacht hätten, dass sich die Lage wieder beruhigt habe, bis eben der Vorfall im Februar 2004 gewesen sei. Die Lage habe sich zugespitzt und eigentlich habe die Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine Ausreise gedrängt. Der ausschlaggebende Punkt sei die Zerstörung ihres Hauses gewesen. Dann seien sie auch bald ausgereist. Der Beschwerdeführer sei hauptsächlich wegen der politischen Aktivitäten der Ehefrau verfolgt worden. Diese sei politisch sehr aktiv gewesen. Eine Innerstaatliche Fluchtalternative habe die Familie nicht. In ihrer Heimat hätten sie fast keine Verwandten mehr. Dort befinde sich nurmehr die Schwester der Ehefrau, von der sie aber nicht wüssten, wo sie sich aufhalte. Sie würden woanders keine Wohnung, staatliche Unterstützung oder medizinische Versorgung bekommen.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung). Darin wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der Sohn hätten dieselben Fluchtgründe vorgebracht. Sie hätten ihren Asylantrag in Ungarn verschwiegen, da sie große Angst hatten, dorthin zurückgeschoben zu werden. Deshalb hätten sie die Ereignisse, die eigentlich im Jahr 2004 stattfanden, auf das Jahr 2005 umdatiert. Das heiße, die telefonischen Drohanrufe hätten von Februar 2004 bis Ende 2004 stattgefunden. Zusammengefasst sei es so, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 entführt worden sei, der Sohn sei im Februar 2004 entführt und im November 2004 sei das Haus bombardiert worden. Bis auf die Daten entsprechen die Angaben aber der vollen Wahrheit. Nur weil er aus Angst einmal falsche Jahreszahlen angegeben habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass sein gesamtes Vorbringen unglaubwürdig sei. Wenn die Behörde bezweifle, dass er tatsächlich aus Südossetien stamme, so beantrage der Beschwerdeführer diesbezüglich die Beiziehung eines Sachverständigen. Er wisse nicht, warum seine Ehefrau ihm und dem Sohn nichts von den telefonischen Drohanrufen erzählt habe. Er habe erst nach der Ausreise davon erfahren. Wahrscheinlich habe die Ehefrau ihn einfach damit nicht belasten wollen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er die Namen jener Familie, die ihn 2002 nach seiner Entführung gefunden habe, nicht kenne, weil er damals nicht danach gefragt habe und einfach froh gewesen sei, dass die Misshandlungen vorbei seien. Er wisse auch nicht, ob die Misshandlungsnarben durch heißes Wasser entstanden seien. Dies habe er nur vermutet. Er sei ja bewusstlos gewesen. Es sei richtig, dass er in Ungarn gestürzt sei und sich dabei zwei Rippen gebrochen habe. Er wisse nicht, warum in seiner Einvernahme stehe, dass er sich 2002 beide Rippen gebrochen habe. Dies müsse ein Missverständnis sein. Bei dem Vorfall 2002 habe er sich am rechten Auge sowie am linken Arm verletzt und eine Rissquetschwunde am Kopf zugezogen. Wenn die Behörde bezweifle, woher seine Narben kommen, so beantrage er diesbezüglich ein medizinisches Gutachten. Bei dem Hinweis, sein Arm könne auch durch einen Arbeitsunfall gebrochen worden sein, handle es sich lediglich um eine Spekulation der Behörde, die nicht medizinisch belegt sei. Bezüglich des Zeitpunktes der Ausreise möchte er angeben, dass es ja nach seiner Entführung keine gravierenden Vorfälle mehr gegeben habe und sie gedacht hätten, dass sich die Lage wieder beruhigt habe, bis eben der Vorfall im Februar 2004 gewesen sei. Die Lage habe sich zugespitzt und eigentlich habe die Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine Ausreise gedrängt. Der ausschlaggebende Punkt sei die Zerstörung ihres Hauses gewesen. Dann seien sie auch bald ausgereist. Der Beschwerdeführer sei hauptsächlich wegen der politischen Aktivitäten der Ehefrau verfolgt worden. Diese sei politisch sehr aktiv gewesen. Eine Innerstaatliche Fluchtalternative habe die Familie nicht. In ihrer Heimat hätten sie fast keine Verwandten mehr. Dort befinde sich nurmehr die Schwester der Ehefrau, von der sie aber nicht wüssten, wo sie sich aufhalte. Sie würden woanders keine Wohnung, staatliche Unterstützung oder medizinische Versorgung bekommen.
Zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurden erneut die bereits vorgelegten ärztlichen Befunde als Anhang übermittelt sowie ein Konvolut an Befunden eines urologischen Facharztes betreffend den Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer führte aus, dass im angefochtenen Bescheid nicht genau geprüft worden sei, inwieweit ihre gesundheitlichen Probleme in der Heimat behandelt werden könnten, sondern dies nur pauschal angenommen worden sei. Er möchte insbesondere darauf hinweisen, dass für ihn und die Ehefrau mehrmals eine Traumatisierung diagnostiziert worden sei. Aus den Länderfeststellungen sei lediglich ersichtlich, dass eine Kostenübernahme bei psychiatrischen Behandlungen "möglich" sei.
I.8. Mit Schreiben vom 05.08.2008 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopien der Behindertenpässe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie die fachärztlichen Gutachten. Damit wollen sie ihren aktuellen Gesundheitszustand bescheinigen. Aus dem Behindertenpass des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX vom XXXX geht ein Grad der Behinderung von 50 % hervor. Aus dem Behindertenpass der Ehefrau des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX vom XXXX geht ein Grad der Behinderung von 70 % hervor.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 05.08.2008 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopien der Behindertenpässe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie die fachärztlichen Gutachten. Damit wollen sie ihren aktuellen Gesundheitszustand bescheinigen. Aus dem Behindertenpass des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 vom römisch 40 geht ein Grad der Behinderung von 50 % hervor. Aus dem Behindertenpass der Ehefrau des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 vom römisch 40 geht ein Grad der Behinderung von 70 % hervor.
I.9. Am 02.11.2011 langte ein Schreiben des XXXX, beim Asylgerichtshof ein. Darin wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 18.10.2011 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt. Bei der Ehefrau wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % diagnostiziert.römisch eins.9. Am 02.11.2011 langte ein Schreiben des römisch 40 , beim Asylgerichtshof ein. Darin wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 18.10.2011 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers übermittelt. Bei der Ehefrau wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % diagnostiziert.
I.10. Am 17.11.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seines Sohnes und einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Georgisch eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Mit Ladung zur Verhandlung, die dem Beschwerdeführer am 17.10.2011 zugestellt worden war, waren umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist bis dato nicht eingetroffen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.10. Am 17.11.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seines Sohnes und einer geeigneten Dolmetscherin der Sprache Georgisch eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Mit Ladung zur Verhandlung, die dem Beschwerdeführer am 17.10.2011 zugestellt worden war, waren umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist bis dato nicht eingetroffen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Zu Beginn der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn von der vorsitzenden Richterin gefragt, ob sie heute Identitätsdokumente vorlegen könnten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers weinte, weil sie nicht wollte, dass ihr Sohn die Dokumente vorlegt.
Der Sohn des Beschwerdeführers legte vor:
(....) Der Beschwerdeführer legt vor:
(....) Die Ehefrau des Beschwerdeführers legt vor:
(....) Die vorsitzende Richterin hielt den Beschwerdeführern vor, dass ihre persönliche Glaubwürdigkeit schon sehr in Frage gestellt sei, weil sie unter anderem Namen ihren Asylantrag gestellt hatten, um diesen dann vor dem Bundesasylamt wieder abzuändern, ohne Dokumente vorlegen zu können. Heute würden sie nach jahrelangem Asylverfahren endlich ihre richtige Identität angeben und damit zugeben, dass ihr Fluchtvorbringen, das sich auf Südossetien stützt, nur erfunden gewesen sei. Zudem hätten sie absolut falsche Angaben zum Ausreisedatum (angeblich im November / Dezember 2005) gemacht und den österreichischen Behörden verschwiegen, dass sie bereits am 03. Dezember 2004 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatten, dieser negativ entschieden wurde, sie jedoch den Status einer aufenthaltsberechtigten Person erhielten und in einem Lager untergebracht waren. Bei Durchsicht ihrer Akte verstärke sich der Eindruck, dass sie nicht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nach Österreich gekommen seien, sondern um sich hier medizinisch versorgen zu lassen. Befragt, weshalb sie tatsächlich ihren Heimatstaat verlassen hätten, erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführers, es stimme, dass sie im Dorf Tamarascheni ein Haus hatten. Die Adresse, die im Personalausweis angegeben sei, heiße nicht, dass sie auch an dieser Adresse wohnten, weil sie diese Wohnung verkauft hätten. Sie hätten in diesem Dorf Tamarascheni sehr wohl gelebt.
Der Beschwerdeführer und der Sohn wurden nach draußen gebeten, um ein getrennte Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Die Frage, ob sie in Georgien medizinisch behandelt worden sei, bejahte die Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie sei diesbezüglich auch schon behandelt worden und habe Medikamente genommen. Hier in Österreich gebe es bessere Medikamente, aber ihre Beschwerden hätten alle schon im Heimatland bestanden und seien dort auch behandelt worden. Die Depressionen hätten in Georgien jedoch nicht diagnostiziert werden können, hingegen sei fälschlicherweise Sklerose festgestellt worden. Sie sei in Georgien im XXXX in Behandlung gewesen und im XXXX. Sie sei alle 2-3 Monate in Behandlung gewesen. Zum Krankenhaus sei sie jeweils 1/2 bis 1 Stunde gefahren, das sei von 2000 bis zu ihrer Ausreise gewesen.Der Beschwerdeführer und der Sohn wurden nach draußen gebeten, um ein getrennte Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Die Frage, ob sie in Georgien medizinisch behandelt worden sei, bejahte die Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie sei diesbezüglich auch schon behandelt worden und habe Medikamente genommen. Hier in Österreich gebe es bessere Medikamente, aber ihre Beschwerden hätten alle schon im Heimatland bestanden und seien dort auch behandelt worden. Die Depressionen hätten in Georgien jedoch nicht diagnostiziert werden können, hingegen sei fälschlicherweise Sklerose festgestellt worden. Sie sei in Georgien im römisch 40 in Behandlung gewesen und im römisch 40 . Sie sei alle 2-3 Monate in Behandlung gewesen. Zum Krankenhaus sei sie jeweils 1/2 bis 1 Stunde gefahren, das sei von 2000 bis zu ihrer Ausreise gewesen.
2004 sei sie ausgereist, es sei im Jahr nach der Revolution gewesen, im November. Zu dieser Zeit hätten sie im Dorf gewohnt. Die vorsitzende Richterin hielt der Ehefrau des Beschwerdeführers vor, sie habe gerade angegeben, dass sie ins Spital nur 30 Minuten gebraucht habe. Das lasse sich mit dem Wohnsitz im Dorf nicht vereinbaren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers entgegnete, von ihrem Dorf bis ins Spital sei es ca. 1 Stunde Fahrtzeit gewesen. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt keine Wohnung mehr in Tiflis gehabt, sie glaube sie hätten die Wohnung 2002 verkauft. Das Haus im Dorf Tamarascheni sei schon immer in ihrem Besitz gewesen. Jeder habe ein Sommerhaus. Befragt, warum ihr Sohn in seinem Ausweis, der am XXXX ausgestellt worden sei, die Adresse in Tiflis angegeben habe, wenn die Wohnung dort schon längst verkauft gewesen sei, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie seien zwar in Tiflis noch gemeldet gewesen, hätten dort aber schon längst nicht mehr gewohnt.2004 sei sie ausgereist, es sei im Jahr nach der Revolution gewesen, im November. Zu dieser Zeit hätten sie im Dorf gewohnt. Die vorsitzende Richterin hielt der Ehefrau des Beschwerdeführers vor, sie habe gerade angegeben, dass sie ins Spital nur 30 Minuten gebraucht habe. Das lasse sich mit dem Wohnsitz im Dorf nicht vereinbaren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers entgegnete, von ihrem Dorf bis ins Spital sei es ca. 1 Stunde Fahrtzeit gewesen. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt keine Wohnung mehr in Tiflis gehabt, sie glaube sie hätten die Wohnung 2002 verkauft. Das Haus im Dorf Tamarascheni sei schon immer in ihrem Besitz gewesen. Jeder habe ein Sommerhaus. Befragt, warum ihr Sohn in seinem Ausweis, der am römisch 40 ausgestellt worden sei, die Adresse in Tiflis angegeben habe, wenn die Wohnung dort schon längst verkauft gewesen sei, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie seien zwar in Tiflis noch gemeldet gewesen, hätten dort aber schon längst nicht mehr gewohnt.
Befragt, welche Behandlungen der Beschwerdeführer im Heimatland bekommen bzw. wer ihm seine Medikamente verschrieben habe, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, er habe schon in Georgien Ohrenprobleme gehabt. Der linke Arm sei gebrochen worden, als er geschlagen worden sei. Er könne am linken Auge nichts mehr sehen, weil er geschlagen worden sei. Er sei ja entführt worden. Welche Behandlungen er damals bekommen habe, wisse sie nicht mehr. Sie wisse noch, dass er wegen dem Auge im Gori-Krankenhaus gewesen sei. Sie könne nicht mehr sagen, ob er auch sonst Medikamente bekommen habe.
Befragt zur Wohnsituation in der Heimat, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass das Haus 2 Stöcke gehabt habe. Dort hätten der Beschwerdeführer, ihr Sohn, sie selbst und ihre Mutter gelebt. Der Bruder ihres Mannes habe sie auch oft besucht und dort übernachtet. Sie alle hätten im Erdgeschoß gewohnt, der Schwager im
1. Stock. Sie könne sich nicht mehr erinnern, seit wann ihre Mutter bei ihnen gelebt habe. Die Mutter sei bei den Überfällen auch in der Wohnung mit dabei gewesen. Es sei ja auch einmal auf das Haus geschossen worden und es habe einen Hausbrand gegeben. Dabei sei ihre Mutter gestorben. Bei den Überfällen durch die maskierten Männer sei ihre Mutter auch da gewesen, sie sei allerdings nicht geschlagen worden. Auf Vorhalt, sie habe angegeben, dass sie die Mutter nach dem Bombardement ihres Hauses am 5. bzw. 15.12.2005 beerdigt hätten und dann ausgereist seien, 2004 hätten sie jedoch bereits einen Asylantrag in Ungarn gestellt und befragt, wann die Mutter tatsächlich verstorben sei, entgegnete die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie wisse nicht mehr, wann ihre Mutter gestorben sei. Sie könne auch keine Sterbeurkunde vorlegen. Sie hätten sie nicht einmal anständig begraben können. Die Mutter sei noch in der gleichen Nacht ihres Todes begraben worden. In Tamarascheni gebe es einen Friedhof. Wenn sie sich richtig erinnere, hätten sie sie dort auf dem Friedhof begraben. Eine Kirche gebe es bei diesem Friedhof nicht, es gebe gar keine Kirche in Tamarascheni. Die Kirche sei in Kurta. Ein Priester sei bei dem Begräbnis nicht anwesend gewesen. Sie wisse nur, dass ihre Mutter begraben worden sei.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, dass sie Verwandte hier in Österreich oder in anderen EU-Staaten habe, aber sie wisse nicht, wo diese seien. In Österreich habe sie zu niemandem besonderen Kontakt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab weiters an, sie habe 3 Kinder, zwei leben in Tiflis. Sie hätten dort keine Probleme. Befragt, warum sie dann nicht in Tiflis leben könnte, sagte sie, sie verstehe sich mit dem Schwiegervater und der Schwiegertochter überhaupt nicht. Sie könnte weder bei dem einen noch bei dem anderen Kind leben. Weiters befragt, warum sie bisher immer nur angegeben habe, dass sie nur einen Sohn habe, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie hätten vereinbart, dass heute offen geredet werde.
Das genaue Datum des Überfalls durch Maskierte wisse nicht mehr, es sei ca. um 2 Uhr nachts gewesen. Einmal hätten sie ihren Mann entführt, einmal hätten sie ihr Kind entführt und einmal auf das Haus geschossen. Es sei jedes Mal sehr spät in der Nacht gewesen, sie hätten jedes Mal schon geschlafen. Wie lange ihr Mann mitgenommen worden sei, wisse sie nicht mehr, es seien 1 oder 2 Wochen gewesen. Ihr Sohn sei ca. 1 Monat mitgenommen worden, genau wisse sie es auch nicht mehr. Sie hätten danach nicht ins Krankenhaus gemusst, sie seien zuhause behandelt worden. Ihr Sohn sei von Nachbarn im Wald gefunden worden. Sie glaube, auch ihr Mann sei im Wald gefunden worden.
Befragt, weshalb die Maskierten ein Interesse an der Ehefrau des Beschwerdeführers gehabt hätten, sagte sie, es sei die Zeit der Rosenrevolution gewesen. Sie habe mit ihrem Bus Osseten und Georgier von Tamarascheni zu diesen Demonstrationen gebracht. Weiters befragt, warum sie bei der Asylantragstellung dazu im Widerspruch angegeben habe, dass sie Kämpfern geholfen habe, sagte sie, sie sei nie von der Polizei dazu befragt worden. Sie stellte die Gegenfrage, was die vorsitzende Richterin mit "Kämpfern" meine. Die vorsitzende Richterin hielt der Ehefrau des Beschwerdeführers vor, sie habe bei ihrer Asylantragstellung Probleme mit den ossetischen Behörden angegeben, da sie Kämpfern geholfen habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte, ja, das stimme. In ihrem Dorf hätten sowohl Georgier als auch Osseten gewohnt. Diese hätten sie zu Demonstrationen gebracht und auch Plakate mitgehabt, auf denen "Kmara" zu lesen gewesen sei. Sie sei nie Politikerin gewesen, aber sie sei Patriotin. Sie habe gewollt, dass Ossetien bei Georgien bleibe.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, sie habe nur einen Schwager gehabt. Dieser sei gestorben, als auf das Haus geschossen worden sei und er im 1. Stock aufhältig gewesen sei. Befragt, weshalb dann 2006 von einer FÄ für Psychiatrie festgehalten (AS 87) worden sei, sie leide unter Schuldzuweisungen, dass ihr Schwager wegen ihrer politischen Aktivitäten erschossen worden sei und wie das mit ihren heutigen Aussagen, er sei von Trümmern erschlagen worden zusammenpasse. Außerdem habe ihr Sohn zudem angegeben, dass die Bombardements im gesamten Dorf stattgefunden haben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte, es sei ein Irrtum bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin passiert. Sie habe nie gesagt, dass ihr Schwager erschossen worden sei.
Nach der Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer in den Verhandlungsraum gebeten und gab Folgendes zu Protokoll:
Die vorsitzende Richterin führte aus, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2008 eine Behinderung von 40% nachgewiesen worden sei wegen:
Lähmung des Ellennervs, Funktionseinschränkung mehrerer Gelenke, Harninkontinenz nach Prostataoperation. Weiters leide er unter zunehmender schwerer Hörschwäche und habe beidseitig seit 2006 ein Hörgerät. 2007 sei er erstmals beim Augenarzt gewesen und es sei 2008 bei ihm Glaucom (Grüner Star) festgestellt und behandelt worden. Befragt ob dies korrekt sei und welcher Grad an Behinderung derzeit bei ihm festgestellt sei, sagte der Beschwerdeführer, sein rechtes Auge sei blind (Befund vom 10.11.2011 wurde vorgelegt). Am 09.02.2012 habe er den nächsten Termin. Alle 3 Monate habe er einen Termin. Er habe inzwischen eine 50% Behinderung. Er bekomme immer wieder Medikamente vom Augenarzt verschrieben. Er möchte noch angeben, dass er am folgenden Tag einen Arzttermin beim Chirurgen habe. Bisher reichen Medikamente, er wisse nicht, was beim morgendlichen Termin herauskomme. Er habe auch Diabetes, das sei neu dazugekommen. Momentan müsse er nur Diät halten. Nach dem bevorstehenden Termin werde festgestellt, welche Medikamente er nehmen muss. Er gehe regelmäßig zu Dr. XXXX, der ihn untersuche und ihm Medikamente verschreibe. Seine Werte würden regelmäßig überprüft. Daneben gehe er, wie angegeben, zum Augenarzt. Sonst stünden keine Eingriffe an, man werde ja nicht täglich operiert.Lähmung des Ellennervs, Funktionseinschränkung mehrerer Gelenke, Harninkontinenz nach Prostataoperation. Weiters leide er unter zunehmender schwerer Hörschwäche und habe beidseitig seit 2006 ein Hörgerät. 2007 sei er erstmals beim Augenarzt gewesen und es sei 2008 bei ihm Glaucom (Grüner Star) festgestellt und behandelt worden. Befragt ob dies korrekt sei und welcher Grad an Behinderung derzeit bei ihm festgestellt sei, sagte der Beschwerdeführer, sein rechtes Auge sei blind (Befund vom 10.11.2011 wurde vorgelegt). Am 09.02.2012 habe er den nächsten Termin. Alle 3 Monate habe er einen Termin. Er habe inzwischen eine 50% Behinderung. Er bekomme immer wieder Medikamente vom Augenarzt verschrieben. Er möchte noch angeben, dass er am folgenden Tag einen Arzttermin beim Chirurgen habe. Bisher reichen Medikamente, er wisse nicht, was beim morgendlichen Termin herauskomme. Er habe auch Diabetes, das sei neu dazugekommen. Momentan müsse er nur Diät halten. Nach dem bevorstehenden Termin werde festgestellt, welche Medikamente er nehmen muss. Er gehe regelmäßig zu Dr. römisch 40 , der ihn untersuche und ihm Medikamente verschreibe. Seine Werte würden regelmäßig überprüft. Daneben gehe er, wie angegeben, zum Augenarzt. Sonst stünden keine Eingriffe an, man werde ja nicht täglich operiert.
Befragt, ob er in psychotherapeutischer Behandlung sei, da aus einem mit der Beschwerde vorgelegten Befund von 2006 hervorgehe, dass sein Status lockerer und gelöster wäre und keine psychotischen Probleme vorliegen (AS 355), sagte der Beschwerdeführer, er sei nicht in psychotherapeutischer Behandlung, er vertrage psychologisch nicht, von einem Psychiater behandelt zu werden.
Weiters befragt, ob er in seiner Heimat bereits in Behandlung gewesen sei, da seine Krankheiten ja schon damals bestanden hätten, sagte der Beschwerdeführer, in Georgien sei er auf Gott angewiesen gewesen. Eine Glaucom-Operation sei in Georgien durchgeführt worden. Sonst sei er weder beim Arzt gewesen noch habe er Medikamente bekommen. Auf Vorhalt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er in Georgien Medikamente eingenommen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nach der Glaucom-Operation Tropfen verschrieben bekommen, an weitere Medikamente könne er sich nicht erinnern.
Wie oft seine Gattin in Tiflis gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern (denkt nach auf Vorhalt, dass die Ehefrau bereits befragt wurde). Nach Wiederholung der Frage sagte der Beschwerdeführer, er habe seine Frau nicht kontrolliert. Er wisse noch, dass sie während der Rosenrevolution sehr viel unterwegs gewesen sei.
In Österreich oder in anderen EU-Staaten habe er außer seiner Familie keinerlei Verwandten. Weiters befragt, wie es seinen beiden Kindern in Tiflis gehe, sagte der Beschwerdeführer, diese hätten ihr eigenes Leben, er nehme an, dass es ihnen gut gehe.
Die vorsitzende Richterin hielt dem Beschwerdeführer vor, dass seine bisherige Fluchtgeschichte unglaubwürdig sei, da er sehr viele falsche Angaben über z.B. seine Identität, seine Ausreise, seinen Wohnort und die Anzahl seiner Kinder getätigt habe. Befragt, warum er wirklich aus Georgien ausgereist sei, sagte er, die Wohnung in Tiflis, die sie als Adresse angegeben hätten, habe seine Gattin verkauft. Sie seien dann in Tamarascheni gewesen. Ihr Haus dort sei von Osseten in Brand gesteckt worden und sie hätten flüchten müssen. Weiters befragt, warum sie nicht zu ihren Kindern nach Tiflis gegangen seien, sagte der Beschwerdeführer, ihre Wohnung sei ja verkauft worden. Zu ihren Kindern hätten sie nicht gekonnt. "Wie viele Personen können denn in einem Zimmer wohnen?"
Die Bedrohungen in der Heimat habe es sehr wohl gegeben. Seine Frau sei ja in die Rosenrevolution verwickelt gewesen, sie sei da sehr aktiv gewesen. Befragt, warum er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass seine Frau den Kämpfern geholfen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, es habe humanitäre Hilfen für Dörfer in Kriegsgebieten gegeben. Seine Frau sei dafür zuständig gewesen, diese Hilfe an die Bevölkerung dort zu verteilen. Sie habe sowohl an Georgier und Osseten diese Hilfe verteilt. Das sei diesen Leuten aber nicht genug gewesen.
Die vorsitzende Richterin fragte, seit wann seine Schwiegermutter bei ihnen gewohnt habe. Der Beschwerdeführer sagte, bei ihnen zähle man Tage und Jahre nicht. Auf erneute Frage gab er an, sie habe ca. 2 Jahre bei ihnen gewohnt. Befragt, ob die Schwiegermutter folglich bei den Überfällen durch Maskierte auch anwesend gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, um diese Zeit sei niemand da gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers rief dazwischen: "Wo sollte sie in der Nacht denn hingehen?"
Befragt, wann die Schwiegermutter verstorben sei, sagte er, an den Tag könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei der Tag gewesen, als ihr Haus eingestürzt sei, nachdem es in Brand gesetzt wurde. Das müsse 2004 gewesen sein. Er könne sich an vieles nicht mehr erinnern, den Monat wisse er nicht mehr. Im Oktober hätten sie sie begraben und im November seien sie ausgereist. Er hoffe, die Antwort reiche der vorsitzenden Richterin. Das habe er schon bei der letzten Einvernahme angegeben, das brauche sie nicht überprüfen. Der Beschwerdeführer reagierte durchwegs sehr aufbrausend in der Verhandlung wie im Protokoll vermerkt wurde. Auf Vorhalt, er habe bei der letzten Einvernahme als Jahreszahl 2005 angegeben, da sei er aber schon längst in Ungarn gewesen, schwieg der Beschwerdeführer.
Das Bombardement des Hauses sei in der Nacht gewesen, sie hätten schon geschlafen. Befragt, wie viele Tage nach dem Bombardement er seine Schwiegermutter beerdigt habe, sagte er, nach ihren Bräuchen, wenn jemand am Vormittag versterbe, begräbt man nicht am gleichen Tag. Am 7. Tag nach dem Bombardement sei sie mittags begraben worden. Priester sei keiner dabei gewesen, das Begräbnis habe am Friedhof stattgefunden. Auf Vorhalt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe behauptet, dass die Beerdigung am Tag des Todes in der Nacht stattgefunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, sie sei damals im Schock gewesen, man sollte ihren Angaben wegen ihres schlechten Gedächtnisses überhaupt nicht trauen.
Befragt, wann genau er die Heimat verlassen habe (Asylantrag in Ungarn am 3.12.2004), sagte der Beschwerdeführer, es sei im November gewesen, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Weiters befragt, weshalb weder er noch seine Familienmitglieder in der Erstbefragung durch die Polizei irgendetwas von den angeblichen Entführungen, Verletzungen oder vom abgebrannten Haus erwähnt haben, sagte der Beschwerdeführer lediglich: "Habe ich das nicht erzählt?"
Die vorsitzende Richterin forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, den Vorfall mit der Entführung im Detail zu schildern. Wie genau und wann sei er wo von wem mitgenommen worden? Der Beschwerdeführer erklärte, es sei damals gang und gebe gewesen, Menschen zu entführen, sie zu schlagen und dann irgendwo liegen zu lassen. Die Menschen wurden dann irgendwo am Rande des Dorfes abgesetzt. Erneut befragt, wann genau dieser Vorfall gewesen sei, sagte er, es sei im Frühling gewesen, das genaue Datum wisse er nicht. Es müsse im März gewesen sein. Nach kurzer Überlegung sagte er, es könne 2004 gewesen sein. Nach Einwurf der Ehefrau des Beschwerdeführers sagte er, dass es auch 2003 gewesen sein könnte. (Anm. Der Beschwerdeführer antwortete sehr umfangreich und oft nicht direkt auf die Fragen). Er wisse nicht mehr genau, zu welcher Tageszeit dieser Vorfall stattgefunden habe. Die vorsitzende Richterin machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er Angaben machen könnte, wenn er dies wirklich erlebt hätte. Der Beschwerdeführer erzählte darauf, es sei in der Nacht gewesen, die Stunden und Minuten wisse er nicht mehr. Er sei noch wach gewesen, die anderen seien gefesselt worden. Nach kurzer Überlegung sagte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht erinnern, ob die anderen Familienmitglieder noch wach gewesen seien, als die maskierten Männer gekommen seien. Die Männer seien ins Haus gestürmt. Seine Schwiegermutter sei auch dabei gewesen. Er sei lange Zeit bewusstlos gewesen, jemand habe ihn gefunden. Vielleicht 2-3 Tage sei er festgehalten worden.Die vorsitzende Richterin forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, den Vorfall mit der Entführung im Detail zu schildern. Wie genau und wann sei er wo von wem mitgenommen worden? Der Beschwerdeführer erklärte, es sei damals gang und gebe gewesen, Menschen zu entführen, sie zu schlagen und dann irgendwo liegen zu lassen. Die Menschen wurden dann irgendwo am Rande des Dorfes abgesetzt. Erneut befragt, wann genau dieser Vorfall gewesen sei, sagte er, es sei im Frühling gewesen, das genaue Datum wisse er nicht. Es müsse im März gewesen sein. Nach kurzer Überlegung sagte er, es könne 2004 gewesen sein. Nach Einwurf der Ehefrau des Beschwerdeführers sagte er, dass es auch 2003 gewesen sein könnte. Anmerkung Der Beschwerdeführer antwortete sehr umfangreich und oft nicht direkt auf die Fragen). Er wisse nicht mehr genau, zu welcher Tageszeit dieser Vorfall stattgefunden habe. Die vorsitzende Richterin machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er Angaben machen könnte, wenn er dies wirklich erlebt hätte. Der Beschwerdeführer erzählte darauf, es sei in der Nacht gewesen, die Stunden und Minuten wisse er nicht mehr. Er sei noch wach gewesen, die anderen seien gefesselt worden. Nach kurzer Überlegung sagte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht erinnern, ob die anderen Familienmitglieder noch wach gewesen seien, als die maskierten Männer gekommen seien. Die Männer seien ins Haus gestürmt. Seine Schwiegermutter sei auch dabei gewesen. Er sei lange Zeit bewusstlos gewesen, jemand habe ihn gefunden. Vielleicht 2-3 Tage sei er festgehalten worden.
Die vorsitzende Richterin forderte den Beschwerdeführer auf, ebenso im Detail die Vorfälle 2004, als Maskierte gekommen seien, zu schildern. Der Beschwerdeführer sagte, es müsse im März passiert sein, es sei in der Nacht gewesen. Er habe ebenfalls noch nicht geschlafen. Die Frage, ob seine Familienangehörigen schon geschlafen hätten, beantwortete der Beschwerdeführer nach kurzem Nachdenken nicht. Weiters befragt, ob er noch etwas zu den Vorfällen sagen wolle, antwortete er, er bedanke sich, dass die Richterinnnen sich Zeit nehmen und wäre sehr dankbar über ein positives Ergebnis.
Befragt, warum er nicht in Tiflis leben könne, welche Bedrohung er in Tiflis befürchte und was er bei einer Rückkehr befürchte, sagte der Beschwerdeführer, er habe nichts mehr in Georgien. Er lebe hier in Österreich dank der staatlichen Unterstützung von der Hand in den Mund. In Georgien könnte er nicht überleben. Der Beschwerdeführer wiederholte sich, machte jedoch keine weiteren Angaben über allfällige Bedrohungen, sondern erwähnte wiederum rein wirtschaftliche Gründe.
Befragt zu seiner Integration in Österreich, schilderte der Beschwerdeführer, dass sie keine Arbeitserlaubnis hätten. Er dürfe nicht arbeiten und sie seien auf staatliche Hilfe angewiesen. Er könnte bei einer Bewilligung z.B. als Straßenkehrer arbeiten. Er verstehe nur ein bisschen Deutsch, aber er sei lernbereit. Straßenkehrer bräuchten keine Deutschkenntnisse. Er habe zwar keine österreichischen Freunde, aber sein Sohn habe eine österreichische Freundin. Aufgefordert, seinen gewöhnlichen Tagesablauf zu schildern, sagte der Beschwerdeführer, er habe wegen seiner Gesundheit genug zu tun, müsse so viele Termine in Anspruch nehmen. Er gehe auch öfter spazieren.
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Behindertenpass, ausgestellt am 28.02.2008 vom XXXX, wonach der Grad der Behinderung 50 % betrage;Behindertenpass, ausgestellt am 28.02.2008 vom römisch 40 , wonach der Grad der Behinderung 50 % betrage;
Diabetespass der XXXX;Diabetespass der römisch 40 ;
Schreiben vom "XXXX" vom 09.11.2011;
Befunde von Dr. XXXX vom 11.02.2011, 17.11.2010, 23.06.2009, 08.11.2011;Befunde von Dr. römisch 40 vom 11.02.2011, 17.11.2010, 23.06.2009, 08.11.2011;
Laborbefund eines Internisten vom 12.08.2010;
Ärztlicher Bericht von Dr.XXXX vom 08.11.2011, wonach der Beschwerdeführer wegen Diab mell (Therapie aktiv), Steatosis hepatis, Dyslipidämie, Hypertonie, Gefäßsklerose, Adipositas, Urolithiasis, Zust nach TUR-P, Analprolaps und wegen Veränderung der Wirbelsäule mit wechselnden Schmerzen bei ihm in Behandlung stehe;
Ophthalmologischer Befund eines FA für Augenheilkunde vom 10.11.2011, wonach der Beschwerdeführer an "posttraumatischem Absolutglaukom re, Z.n. Trabekulektomie re, Amaurose re, hintere Synechien re, Synchisis szintillans re, Hypertonie, Astigmatismus, Presbyopie" leide;
Befundbericht von Dr. XXXX vom 08.11.2011, wonach der Beschwerdeführer an "Part Anal SH Prolaps ventral Anitis Prolab Nod Häm I-II" leide.Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 08.11.2011, wonach der Beschwerdeführer an "Part Anal SH Prolaps ventral Anitis Prolab Nod Häm I-II" leide.
Die Ehefrau und der Beschwerdeführer verließen den Verhandlungssaal und es wurde mit der Befragung des Sohnes des Beschwerdeführers fortgesetzt.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Sohn an, er sei voll gesund. Befragt, wo seine Eltern, die zahlreiche psychische und physische Leiden haben, in der Heimat behandelt worden seien, sagte der Sohn, er könne sich nicht an ernsthafte Operationen oder Eingriffe erinnern. Beim Arzt seien sie schon gewesen.
Als Ausreisegrund gab er an, es habe sich um die Probleme seiner Eltern gehandelt. Er habe sie nach Österreich begleitet, weil er seine Eltern nicht alleine ausreisen lassen wollte. Er habe ja gewusst, dass sie nicht gesund seien. Es habe Überfälle auf die Familie gegeben und er gehöre ja zur Familie. Er habe seine Mutter öfter zu den Demonstrationen begleitet, dies sei von den Behörden bemerkt worden. Von der vorsitzenden Richterin befragt, warum er nicht wie seine Geschwister problemlos in Tiflis leben könne, sagte er, seine Eltern hätten das Land verlassen müssen.
Die vorsitzende Richterin fragte den Sohn, was er bei seiner Rückkehr befürchte und wer heute in Georgien ein Interesse daran hätte, seine Familie zur Verantwortung zu ziehen. Der Sohn sagte, er könne diese Frage nicht sicher beantworten, er wisse es nicht sicher. Tatsache sei, dass nicht nur das Haus, wo sie gewohnt hätten, sondern auch die Gegend dort nicht mehr vorhanden sei. In Tiflis habe er niemanden. Er sei 34 Jahre alt, er könne nicht bei seiner Schwester und seinem Bruder leben. Weiters befragt, wer sich in Tiflis heute für seine Mutter, die vor Jahren für die jetzige Regierung bei Demonstrationen ein Transparent in die Luft gehoben habe, interessiere, antwortete er, er sage nicht, dass sie bei der Ankunft gleich verhaftet werde. Sie würde auch nicht mit Mord bedroht werden. Aufgefordert anzugeben, wer konkret Interesse an seiner Mutter wegen ihrer angeblich politischen Betätigung haben könnte, sagte der Sohn, es habe sich in den letzten Jahren in Georgien viel geändert, es gebe eine andere Regierung. Er wisse nicht, wer Interesse an seiner Mutter haben könnte.
Die beisitzende Richterin fragte den Sohn, was nun eigentlich der Hauptgrund sei, der ihn an der Rückkehr nach Georgien hindere, worauf er antwortete, es sei dies die wirtschaftliche Situation in Georgien.
Auf die Frage, von wann bis wann seine Großmutter bei ihnen in Tamarascheni gelebt habe, sagte er, als sie nach Tamarascheni gezogen seien, hätten sie sie kurz danach aufgenommen. Es müsse ca. 1996 gewesen sein. Die Großmutter sei bei den Überfällen in der Wohnung auch mit dabei gewesen. Befragt, warum er das bisher nicht angegeben habe, sagte er, er glaube schon, dass er seine Großmutter erwähnt habe. Er habe auch erwähnt, dass sie beim Bombardement verstorben sei. Das genaue Datum des Bombardements wisse er nicht. Die Beerdigung sei 2-3 Tage später gewesen. Seine Großmutter sei tagsüber beerdigt worden, es sei kein Priester dabei gewesen. Aufgefordert anzugeben, wann das Bombardement gewesen sei, sagte der Sohn, er könne sich nicht erinnern. Er glaube, im Oktober oder November (er überlegt) - 2003.
Befragt, wann er aus Georgien ausgereist sei, sagte er, im November, vielleicht Anfang Dezember 2004 oder 2003. Er wisse es nicht mehr genau. Weiters befragt, wann die Rosenrevolution gewesen sei, sagte er 2003. In diesem Jahr seien sie auch ausgereist und sei das Haus bombardiert worden. Es sei in der Nacht bombardiert worden, er und seine Eltern seien wach gewesen. Sie hätten noch nicht geschlafen. Die vorsitzende Richterin forderte den Sohn der Beschwerdeführerin auf, über die Vorfälle mit den maskierten Männern zu berichten und fragte, wann der 1. Vorfall gewesen sei. Der Sohn antwortete, er wisse das nicht mehr genau. Sie seien ganz normal zuhause gewesen, seien dort im Erdgeschoß gesessen und dann seien sie überfallen worden. Seine Eltern und er seien anwesend gewesen, seine Großmutter sei schon oben gewesen, es sei in der Nacht gewesen. Die Männer seien einfach hereingestürmt, sie hatten Waffen. Zwei oder 3 Männer hätten seine Mutter geschlagen und ins andere Zimmer gebracht. Er habe versucht, Widerstand zu leisten, und sei geschlagen worden. Sie hätten gesagt, dass sie sie diesmal nicht umbringen werden, aber sie drohten, sollte seine Mutter sich wieder politisch betätigen und an Demonstrationen teilnehmen, dann würde das anders ausgehen. Mitgenommen worden sei niemand. Sie hätten ihn und seinen Vater sehr schwer mit der Waffe geschlagen. Sein Vater trage auch Narben davon. Er habe Schreie seiner Mutter aus dem Nebenzimmer gehört. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben.
Der Sohn der Beschwerdeführerin gab weiters an, er sei seit 4 Jahren in Österreich selbsterhaltungsfähig. Er sei als Kleintransportunternehmer selbständig, habe sein Gewerbe aber vor 2 Tagen zurückgelegt und die Löschungsurkunde noch nicht bekommen. Es seien einfach zu viele Steuern zu zahlen gewesen, die Belastung sei zu hoch gewesen. Momentan habe er kein Einkommen. Er habe auch keine Beschäftigung in Aussicht. Er habe auch keine Arbeitsbewilligung oder Ausbildung in Österreich, sei aber arbeitswillig, würde auch gerne eine Ausbildung absolvieren. Er habe einen Kredit in der Höhe von 10.000 Euro aufgenommen. Er werde nun versuchen, das alles still zu legen bzw. eine Ratenvereinbarung zu bekommen. Wenn er wieder eine Anstellung habe, könne er natürlich wieder mehr zurückzahlen.
Abschließend wurden alle Beschwerdeführer in den Verhandlungssaal gebeten. Die vorsitzende Richterin führte aus, wie bereits zu Beginn festgestellt, seien sie aufgrund ihres Verhaltens im Verfahren und aufgrund ihrer Angaben zu Ausreise, Asylantragstellung in Ungarn und ihren Dokumenten bereits persönlich als unglaubwürdig zu werten. Auch ihr Vorbringen sei unglaubwürdig. So widersprechen sie sich jeweils in ihrem eigenen Vorbringen bzw. steigern dies sukzessive und zeigen sich auch zahlreiche nicht vereinbare Widersprüche beim Vergleich ihrer Vorbringen untereinander. Insbesondere beim Wie, Wann und Grund, weshalb die Vorfälle stattgefunden haben sollen, sei ersichtlich, dass sie sich abgesprochen haben, in Details jedoch nicht in der Lage seien, konkret und übereinstimmend zu schildern und die Vorfälle deshalb jedenfalls nicht so, wie geschildert, erlebt hätten. Ihre Vorbringen müssten deshalb als unglaubwürdig gewertet werden.
Selbst wenn sie ihnen aber Glauben geschenkt würde, sei Folgendes festzuhalten, wie sie auch im Detail aus den ihnen mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen sehen könnten: Der georgische Staat sei sehr wohl willens und in der Lage, seine Bürger zu schützen. Korruption habe weitgehend zurückgedrängt werden können, die Sicherheitsbehörden seien massiv und erfolgreich reformiert worden. Für Binnenflüchtlinge aus Ossetien gebe es umfassende Sozialleistungen, die Wohnraum, Sozialhilfe, diverse Zuschüsse und vor allem auch eine kostenlose Krankenversicherung umfassen. Sollten die Beschwerdeführer jedoch aufgrund hier getätigter falscher Aussagen nicht als Binnenflüchtlinge gelten und insbesondere nicht aus Südossetien stammen, dann stünden ihnen dennoch die allgemeinen Sozialleistungen des georgischen Staates bei Bedürftigkeit zur Verfügung. Zur medizinischen Versorgung in Georgien sei übereinstimmend mit den übermittelten Länderfeststellungen festzuhalten, dass in Georgien grundsätzlich alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stünden und in Georgien fast jede Krankheit behandelbar sei. Wie sie den Feststellungen entnehmen könnten und ja selbst auch teilweise angaben, könnten - und wurden teilweise - ihre Krankheitsbilder auch in Georgien behandelt werden. Zudem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers ja Krankenschwester und sei auch als solche in der Heimat tätig gewesen.
Befragt, ob sie dazu Stellung nehmen möchten, sagte der Sohn des Beschwerdeführers, er möchte sich zu den Feststellungen äußern. Das sei eine schön klingende Information, die keinesfalls der Wahrheit entspreche. Flüchtlinge aus Ossetien würden absolut nicht unterstützt. Medizinische Versorgung sei in Georgien sehr kostspielig, manchmal würden Patienten direkt aus den Krankenbetten in Gefängnisse überstellt, weil sie die Kosten nicht zahlen konnten. Es würden natürlich medizinische Behandlungen angeboten, aber auch die Qualität hinke hier gewaltig. Eine falsche Behandlung könne einen tödlichen Ausgang haben.
Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass wegen der schlechten Qualität an medizinischer Behandlung und wegen Fehloperationen sehr viele Patienten großen gesundheitlichen Schaden davongetragen hätten. Er habe keine ihn persönlich betreffenden Beweismittel. Es gebe ausreichend Beweise über Internet zu finden.
Im Anschluss wurde der Familie gemeinsam das gesamte Protokoll rückübersetzt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17.11.2011 sowie Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17.11.2011 sowie Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente.
II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, wurde am XXXX in XXXX geboren und heißt XXXX. Er gelangte laut eigenen Angaben am 20.12.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 313267-1/2008) und seinem Sohn (Beschwerdeführer zu D18 313269-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.12.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits am 03.12.2004 mit seiner Familie in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Obwohl sein Antrag am 02.02.2005 abgelehnt wurde, erkannte man ihm den Status einer aufenthaltberechtigten Person zu. Der Beschwerdeführer wurde in einem ungarischen Flüchtlingslager untergebracht, das er aber am 21.12.2005 verließ und in Österreich gegenständlichen Antrag stellte.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und heißt römisch 40 . Er gelangte laut eigenen Angaben am 20.12.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 313267-1/2008) und seinem Sohn (Beschwerdeführer zu D18 313269-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.12.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits am 03.12.2004 mit seiner Familie in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Obwohl sein Antrag am 02.02.2005 abgelehnt wurde, erkannte man ihm den Status einer aufenthaltberechtigten Person zu. Der Beschwerdeführer wurde in einem ungarischen Flüchtlingslager untergebracht, das er aber am 21.12.2005 verließ und in Österreich gegenständlichen Antrag stellte.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Lähmung des Ellennervs, einer Funktionseinschränkung mehrerer Gelenke, Diabetes mellitus, Harninkontinenz nach Prostataoperation, weiters leidet er an zunehmender schwerer Hörschwäche und hat beidseitig seit 2006 ein Hörgerät. 2008 wurde beim Beschwerdeführer Glaucom (Grüner Star) diagnostiziert und operiert. Der Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses des XXXX, welcher ihm einen Grad der Behinderung von 50 % bescheinigt. Der Beschwerdeführer hatte seine Krankheiten großteils bereits in seiner Heimat vor seiner Flucht und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.Der Beschwerdeführer leidet an einer Lähmung des Ellennervs, einer Funktionseinschränkung mehrerer Gelenke, Diabetes mellitus, Harninkontinenz nach Prostataoperation, weiters leidet er an zunehmender schwerer Hörschwäche und hat beidseitig seit 2006 ein Hörgerät. 2008 wurde beim Beschwerdeführer Glaucom (Grüner Star) diagnostiziert und operiert. Der Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses des römisch 40 , welcher ihm einen Grad der Behinderung von 50 % bescheinigt. Der Beschwerdeführer hatte seine Krankheiten großteils bereits in seiner Heimat vor seiner Flucht und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass ihm in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen, nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 313267-1/2008) und seinem (erwachsenen) Sohn (Beschwerdeführer zu D18 313269-1/2008), welche ebenfalls Asylwerber sind und mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag nach Georgien ausgewiesen wurden, im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. In Georgien leben zwei Kinder (Tochter und Sohn) des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer, welche die deutsche Sprache kaum versteht und spricht, hat in Österreich keine Sprachkurse oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist in Österreich nie einer Arbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 313267-1/2008) und seinem (erwachsenen) Sohn (Beschwerdeführer zu D18 313269-1/2008), welche ebenfalls Asylwerber sind und mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag nach Georgien ausgewiesen wurden, im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. In Georgien leben zwei Kinder (Tochter und Sohn) des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer, welche die deutsche Sprache kaum versteht und spricht, hat in Österreich keine Sprachkurse oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist in Österreich nie einer Arbeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Zur relevanten Situation in Georgien:
Hinsichtlich der aktuellen Situation in Georgien, insbesondere der politischen Situation, Rechtschutz, Menschenrechte, Binnenflüchtlinge und der Situation von Rückkehrern, wird auf die Feststellungen in nachstehenden mit der Ladung übermittelten und in der Verhandlung erörterten Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011 est.) auf
69.700 km².
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 15.7.2011)
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist.
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.
Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)
2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es fanden keine großen politischen Proteste statt.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Anfang 2011 schlossen sich sechs moderate Oppositionsparteien zu einer losen Koalition ("Freie Wahl") zusammen, um eine politische Liberalisierung und insbesondere eine Einigung mit der Regierungspartei VNB über die Wahlreform zu erzielen. Im Juli 2011 weiteten sie ihre Ziele dahingehend aus, dass sie nunmehr die gesamte politische Umwelt ändern wollten. Hierfür ist vor allem eine intensive Wahlkampagne vor den Parlamentswahlen 2012 geplant, und politische Programme zu sozialen und wirtschaftlichen Fragen sollen ausgearbeitet werden.
(RFE/RL: Georgia's 'Opposition Six' Unveils Expanded Agenda, 10.7.2011,
http://www.rferl.org/content/georgias_opposition_six_unveils_expanded_agenda/24261214.html, Zugriff 18.7.2011)
Wahlen
Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 49% der registrierten Wahlberechtigten. Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet errang die regierende "Vereinte Nationalbewegung" VNB einen erdrutschartigen Sieg. In allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tiflis erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in der Hauptstadt Tiflis gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die VNB circa 63%. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung" und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. In Tiflis gewann der amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen mit rund 55% der Wählerstimmen.
(AG Friedensforschung-Uni Kassel: Saakaschwilis Vorherrschaft gefestigt - Georgische Kommunalwahlen bestätigen klare Mehrheit der Regierungspartei, 4.6.2010,
http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Georgien/kommunalwahl.html, Zugriff 15.7.2011/ Central Asia - Caucasus Institute Analyst:
Georgia's Local Elections: Revitalizing the Rose Revolution?, 9.6.2010, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5343, Zugriff 15.7.2011)
Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass diese Wahlen klare Fortschritte in Richtung einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell" organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.
(OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)
Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der Regierung auszuweiten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde).
Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als gefälscht.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)
Parteien
Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu wechselnden Allianzen zusammenschlossen.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.
Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander, wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard Schewardnadse das Präsidentenamt verließ. Die derzeit regierende "Vereinte Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008.
Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Abchasien und Südossetien
Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe, Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri und Teile des Distrikts Achalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete einige georgische Enklaven im Bezirk Achalgori und Dörfer im Bezirk Zchinwali, welche mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoew.
(Der Standard: Abgespaltene Regionen, 06.05.2008 / Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Nachdem Präsident Saakashvili im Jahr 2004 die autonome Republik Adscharien im Südwesten Georgiens wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung bringen konnte, begann er, auch die Wiedereingliederung Abchasiens und Südossetiens in ähnlich offensiver Form zu betreiben. Bereits 2004 erfolgte ein militärischer Vorstoß der georgischen Armee in Südossetien; 2007 setzte Tiflis in den von Georgien kontrollierten Teilen Abchasiens und Südossetiens eigene Administrationen zusätzlich zu den De-facto-Regierungen in beiden Regionen ein. Der georgische Militärhaushalt wurde Jahr für Jahr drastisch erhöht. Ein Dialog mit den De-facto-Regierungen und den Zivilgesellschaften in Abchasien und Südossetien wurde allenfalls sporadisch gesucht. Auf vertrauensbildende Maßnahmen wurde verzichtet.
(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
In und um Abchasien und Südossetien, jenen Regionen Georgiens, die sich 2008 nach dem Krieg zwischen Russland und Georgien für unabhängig erklärt hatten, herrschte nach wie vor eine angespannte Situation.
Im Juni gab es Berichte über Schießereien, Tötungen und Brandstiftungen in der Region Gali in Abchasien. Zivilpersonen litten weiterhin unter Schikanen und der unsicheren Lage in der Region.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Anfang Mai 2009 begann Russland mit der Stationierung von Soldaten an den Grenzen von Abchasien und Südossetien. Russische Einheiten nahmen am 02.05.2009 ihre Tätigkeit entlang der Grenzen beider Provinzen auf, einige Tage zuvor war ein entsprechendes Abkommen von Russland mit Abchasien und Südossetien unterzeichnet worden.
(Russland Online: Russland beginnt mit Grenzsicherung in Abchasien und Südossetien, 3.5.2009,
http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47066, Zugriff 15.7.2011)
Georgiens Konfliktzonen waren 2010 weitgehend stabil. Die EU Monitoring Mission (EUMM) sorgte durch verlässliche politische Garantien für eine Nicht-Eskalation des Konflikts mit Russland. Die Genfer Gespräche über den Konflikt wurden auch 2010 weiter geführt. Im Oktober 2010 zog sich das russische Militär aus Perevi, einem Dorf außerhalb der Grenzen des ehemaligen autonomen Gebiets Südossetien, zurück, das sie seit dem Augustkrieg 2008 besetzt gehalten hatten. Laut Russischen Behörden hatte Moskau dadurch alle seine im Sechs-Punkte-Abkommens festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Die internationale Gemeinschaft begrüßte den Abzug, bestand aber darauf, dass das Sechs-Punkte-Abkommen noch nicht erfüllt sei. Kleine Zeichen einer Verbesserung der Beziehungen zwischen Georgien und Russland beinhalteten die Öffnung des Grenzübergangs Larsi und die Wiederaufnahme von Direktflügen zwischen Tiflis und Moskau. Jedoch hatte dies kaum größere Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen. Die Abschaffung der Visumspflicht für Bürger des Nordkaukasus durch die georgischen Behörden wurde in Moskau kritisiert, diese sahen die Abschaffung als Versuch, die Situation im Nordkaukasus zu destabilisieren. Im Oktober 2010 verhaftete das georgische Innenministerium neun georgische und vier russische Staatsbürger unter dem Vorwurf, Spionage für Russland betrieben zu haben.
(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)
Seit dem 01. Oktober 2008 ist eine EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM). Russland erkannte am 26. August unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an.
Infolge des Krieges wurden bis zu 190.000 Personen nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 23.000 Georgier aus Südossetien und Abchasien werden voraussichtlich auf Dauer nicht in ihre Heimat zurückkehren können.
Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, eine davon mit deutscher Hilfe.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)
Menschenrechte
Allgemein
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.7.2011)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Rechtsschutz
Justiz
Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.
Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.
Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.
Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.
Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)
Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)
Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12 Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden
(Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14676/, Zugriff 18.7.2011)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen Urteilen.
Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren.
Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.
Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2011)
In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.
Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013 seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.
Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.
Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Polizeigewalt
Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem darstelle.
Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.
Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden, oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht als Folterfälle untersucht.
Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).
Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.
Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert, eingeschüchtert und verprügelt worden.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Der Ombudsmann für Menschenrechte beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)
2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010 brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.
(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 20.7.2011)
Korruption
Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen, Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder, sowie der Gelder der Stadt Tiflis.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)
Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei, Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010 verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin, dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten, dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.
Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen. Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.
(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783, Zugriff 20.7.2011)
Nichtregierungsorganisationen
Das Ungleichgewicht zwischen der Zivilgesellschaft und dem Staat kann nicht allein auf sich verschlechternde Bedingungen zurückgeführt werden. Institutionell sind Organisationen der Zivilgesellschaft rechtlich geschützt. Es gibt keine formalen oder informellen Hindernisse, die die Einrichtung oder Arbeit von NRO in irgendeiner Form behindern. Vielmehr sind tausende NRO offiziell registriert, mehrere hundert arbeiten auf dem gesamten georgischen Staatsgebiet. Ziemlich viele Organisationen spezialisieren sich auf Gebiete wie Gesundheitswesen, Umwelt, Gender-Fragen oder Menschenrechte.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)
Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen die Ergebnisse von Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass die Regierung nicht genügend auf die Ansichten der Zivilgesellschaft achten würde. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle, bei denen ihre Organisation und Mitarbeiter von Behörden schikaniert worden seien.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 20.7.2011)
Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat.
Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:
Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;
Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;
Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:
"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.
Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3, Zugriff 20.7.2011)
Der Bericht für das zweite Halbjahr 2009 wurde im März 2010 vorgestellt. Ein bedeutender Teil des 328 Seiten umfassenden Berichtes beschäftigt sich mit dem Strafvollzugssystem und Haftanstalten, diese seine weiterhin problematische Themen.
(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 1.4.2010,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 20.7.2011)
Ende März 2011 veröffentlichte der Ombudsmann seinen Menschenrechtsbericht für 2010, im Juni wurde dieser im Parlament angehört. Die größte Aufmerksamkeit erregte jener Teil des über 500 Seiten starken Berichts, der sich mit den Haftanstalten beschäftigte: 2010 starben dem Bericht zufolge 142 Insassen, vor allem aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung, um 56% mehr als 2009. Überbelegung ist nach wie vor ein Problem: Mit Jänner 2011 gab es 23.684 Haftinsassen, darunter 201 Jugendliche. 2009 waren es noch 21.098, 2004 6.654 Insassen. Die Kapazitäten aller 19 Hafteinrichtungen liegt bei 24.720. Die ständig steigende Zahl an Gefangenen würde bald dazu führen, dass das gesamte System, nicht nur einzelne Gefängnisse, von überbelegten Zellen betroffen sein wird. Der Ombudsmann forderte daher eine Liberalisierung der Strafjustizpolitik und Reform des Strafprozessgesetzes. Die Behörden seien außerdem nachlässig bei der Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen von Gefangenen. Positiv hob er hervor, dass es keine Zugangsbeschränkungen für Kontrollbesuche gebe.
(Civil.ge: Ombudsman's Human Rights Report Heard in Parliament, 14.6.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23616, Zugriff 20.7.2011 / Civil.ge: Public Defender's 2010 Human Rights Report, 4.4.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23309, Zugriff 20.7.2011)
Der Ombudsmann hat seine unabhängige Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen weitergeführt. Die Befugnisse des Ombudsmannes wurden 2010 ausgeweitet. Die Regierung unterstützte den Ombudsmann durch erhöhte Budgetzuschüsse, durch eine Einladung an einem EU-Georgien-Menschenrechtsdialog teilzunehmen und durch seine Aufnahme als Begünstigter des "Umfassenden Institutionenaufbauprogramms".
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in der Praxis durch die De-facto-Behörden und Russen in den besetzten Gebieten beschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien, Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen.
Die De-facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in den während des Augustkriegs [Anm. 2008] besetzten Teilen Georgiens schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten, einschränkten. Im Juli 2010 wurde in Abchasien für "Grenzüberschreitungen" bei der Ruchi Brücke eine Gebühr von 100 russischen Rubel pro Übertritt eingeführt. Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori.
Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben. Passanträge ethnischer Georgier dauerten sehr lange und wurden in vielen Fällen nie abgeschlossen. Ende Dezember sagten Mitglieder der abchasischen Eigentumsrechtskommission, dass Eigentumsansprüche ethnischer Georgier nicht beachtet würden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per E-Mail am 16.5.2011)
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Zu den IDP (Internally Displaced Persons, dt.: Intern Vertriebene oder Binnenflüchtlinge) in Georgien zählen, - die so genannten "alten" IDP, die während der Auseinandersetzungen in den 1990er Jahren flohen; - die während des Augustkrieges 2008 flüchteten, mittlerweile aber in ihre Häuser zurückgekehrt sind; - sowie die so genannten "neuen" IDP, die infolge des Augustkrieges weiterhin nicht zurückkehren können.
(Council of Europe - Secretary General, Report on the human rights situation in the areas affected by the conflict in Georgia; Second report (April - June 2009), 30.06.2009)
Die Regierung unternahm Schritte, um die Lebensbedingungen der Vertriebenen zu verbessern, indem sie z.B. einige der ärmlichsten Unterkünfte renovierte und den Vertriebenen Eigentumsrechte übertrug. Einige der instandgesetzten Sammelunterkünfte und der neu errichteten Siedlungen entsprachen jedoch nicht den internationalen Standards für angemessenes Wohnen, da sie nicht über ausreichende Wasserversorgung, sanitäre Grundversorgung und andere grundlegende Versorgungseinrichtungen verfügten. Die Integration der Vertriebenen kam nur langsam voran. Viele hatten weiterhin Probleme bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen.
Zwischen Juni und August 2010 wurden rund 500 Vertriebene in der georgischen Hauptstadt Tiflis Opfer rechtswidriger Zwangsräumungen. Die Räumungen verstießen gegen internationale Standards, und in mehreren Fällen versorgten die Behörden die Betroffenen weder mit Ersatzunterkünften, noch gewährten sie ihnen Entschädigungen. Im August verfügte die Regierung, die Zwangsräumungen würden so lange ausgesetzt, bis neue Leitlinien in Bezug auf Wohnraum verabschiedet worden seien. Die Leitlinien wurden im Oktober fertig gestellt.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Für IDPs gibt es eine große Anzahl von (Reintegrations)Projekten. Nicht nur Projekte zur grundlegenden humanitären Unterstützung, wie die Bereitstellung von Unterkünften, Kleidung und Nahrungsmittel oder die Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten wie Kartoffel oder Zwiebel sind hier zu nennen, sondern vor allem auch Unterstützung in Bezug auf die medizinische Versorgung. Es gibt zum Beispiel psychosoziale Programme speziell für Betroffene des Augustkrieges 2008, Gesundheitsvorsorge bei Schwangerschaften, oder auch Bereitstellung von Medikamenten. Ebenso wird den IDPs Hilfe bei der Registrierung als IDP angeboten, sowie bei der Jobsuche und Ausbildung.
IDPs haben Zugang zur medizinischen Versorgung und aufgrund ihrer Herkunft keine Nachteile zu erwarten. Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien.
Viele IDPs wohnen in Sozialhäusern, wobei einige mittlerweile in die extra erbauten IDP-Siedlungen weitergesiedelt sind
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Gemäß dem Ministerium für Binnenflüchtlinge gab es vor dem bewaffneten Konflikt 2008 rund 235.000 IDPs von den Konflikten 1992 und 1993. Das UNHCR schätzte die Anzahl der IDPs auf 359.716 während des Jahres [2010]. Laut UNHCR wurden während des Konflikts 2008 rund 127.000 Individuen vertrieben, mit Jänner 2011 blieben weiterhin
3.742 vertrieben. Diese Personen erhielten keine dauerhaften Lösungen. Zusätzlich befanden sich 105.715 Personen in IDP-ähnlichen Situationen, und bedurften Schutz und humanitärer Hilfe. Unter diesen Personen fanden sich Individuen, die nach Abchasien, Südossetien, und in an die beiden Gebiete angrenzende Verwaltungsgrenzbereiche zurückkehrten, sowie Personen die nach dem Konflikt 2008 umgesiedelt worden waren.
Bis Ende des Jahres hatten die meisten Binnenflüchtlinge von 2008 den formalen IDP-Status erhalten. Einigen wurde der Status jedoch verwehrt, dem Flüchtlingsministerium zufolge waren darunter Personen, die nie bei georgischen Behörden registriert gewesen waren. Dies betrifft vor allem Personen, die in Achalgori/Südossetien Besitztümer haben, aber aus wirtschaftlichen, Bildungs- oder anderen Gründen Südossetien vor dem Konflikt verlassen haben.
2010 erhielten die Binnenflüchtlinge von 2008 weiterhin Unterstützung, u. a. die monatliche finanzielle Unterstützung der Regierung, ebenso wie verschiedene Unterstützungsleistungen der internationalen Gemeinschaft. Das Flüchtlingsministerium setzte weiterhin die Staatliche Strategie für IDPs um, deren Hauptziele das Zur-Verfügung-Stellen angemessener Lebensbedingungen und die sozioökonomische Integration der Vertriebenen darstellen.
Die Regierung unternahm Schritte, um die bestehenden Kollektivzentren zu sanieren, neue Unterkünfte zu bauen, oder stattdessen Barauszahlungen vorzunehmen. Die Regierung machte Fortschritte in Bezug auf die Unterkünfte der IDPs, und bewegte sich weg von einem Reaktiven Zugang (schneller Bau möglichst vieler Unterkünfte) hin zu einem Langfristigen Zugang (dauerhafte Lösungen für IDPs beider Konflikte). Die meisten IDPs, vor allem jene des Konflikts der 1990er Jahre, lebten trotzdem weiterhin unter unangemessenen Lebensbedingungen. Eine Reihe von Zwangsräumungen von IDPs in Tiflis wurde von NRO und Internationalen Organisationen (wie UNHCR) kritisiert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Im August 2010 beschloss die georgische Regierung, dutzende Flüchtlingsunterkünfte in Tiflis räumen zu lassen. Die Besitzer der Gebäude, die eigentlich nur als Übergangslösung gedacht waren, forderten ihr Eigentum zurück. Bis Jänner 2011 wurden deshalb rund 1200 Familien delogiert. Etwa zwei Drittel von ihnen haben ihr Zuhause bereits vor fast 20 Jahren während des ersten Unabhängigkeitkrieges der abtrünnigen Kaukasusrepublik Abchasien verloren. Weitere Binnenflüchtlinge folgten nach dem russisch-georgischen Krieg im August 2008. Nach Schätzungen der NGO Transparency International leben in Georgien derzeit 251.000 Binnenflüchtlinge.
(Der Standard: Georgiens mehr als 250.000 Binnenflüchtlinge fallen Regierung zunehmend zur Last, 7.3.2011, http://derstandard.at/1297819758183/Vertriebene-im-eigenen-Land-Georgiens-mehr-als-250000-Binnenfluechtlinge-fallen-Regierung-zunehmend-zur-Last, Zugriff 18.7.2011)
Das UN Flüchtlingshochkommissariat arbeitet in Georgien u. a. auch mit Binnenflüchtlingen. 2011 will das UNHCR seine Aktivitäten von direkter Hilfe (wie Bau von Unterkünften und einkommensfördernde Aktivitäten) hin zur Beobachtung der Lage, Eintreten für IDPs und die Erarbeitung von Standards verlagern. Regionale Entwicklungsprogramme zur Befriedigung sozioökonomischer Bedürfnisse sollen gefördert werden. In Abchasien sollen das Zur-Verfügung-Stellen von Unterkünften und einkommensfördernde Aktivitäten für Rückkehrer weitergeführt werden.
(UNHCR: 2011 UNHCR country operations profile - Georgia, ohne Datum, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e48d2e6, 18.7.2011)
Gemäß einem UN Repräsentanten für Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist die Chance auf eine Rückkehr für jene, die vor mehr als 20 Jahren aus dem Bezirk Gali/Abchasien vertrieben wurden, weiterhin sehr gering. Laut dem De-facto-Premierminister Abchasiens ist eine Rückkehr der Binnenvertriebenen unter den derzeitigen politischen Bedingungen nicht möglich. Die De-facto-Behörden Südossetiens geben an, dass eine Rückkehr ethnischer Georgier und gemischter Familien in die Region von der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängen würde, wie beispielsweise ein Übereinkommen über die Nichtanwendung von Gewalt zwischen den Konfliktparteien. Personen, die während des Augustkrieges 2008 aus Südossetien flohen, konnten weiterhin nicht zurückkehren. Einige der Bewohner des Bezirks Achalgori/Südossetien können weiterhin in ihre Häuser gehen und dort zumindest temporär bleiben, normalerweise während der Agrarsaison.
(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (April 2010 - September 2010), 05.11.2010)
IDP-Status zu erhalten ist für jene Personen, die im August 2008 vertrieben wurden, eine zentrale Frage, da dies bestimmte Rechte mit sich bringt, wie etwa Zugang zu sozialer und medizinischer Hilfe. Die georgischen Behörden gewährten der Mehrheit der vertriebenen Personen, die in neu gebauten Häusern oder renovierten Wohnungen angesiedelt wurden IDP Status. Von den verbleibenden Vertriebenen, die umgesiedelt wurden, ist rund die Hälfte als Antragsteller auf IDP-Status registriert, die andere Hälfte fällt nicht unter die IDP Kategorie, vor allem weil sie nicht die notwendigen Dokumente besitzen, um ihren Status zu formalisieren. Zusätzlich erhielten bislang rund 2.000 Vertriebene, die im privaten Sektor unterkamen, IDP Status. Diese hatten zumeist um finanzielle Kompensation statt um Unterkunft angesucht. Personen in Kollektivzentren hatten bis Oktober 2010 bislang nicht IDP Status erhalten, ebenso wenig wie Personen aus Dörfern in der unmittelbaren Nähe der administrativen Grenzlinie und aus Achalgori.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report on human rights issues following the August 2008 armed conflict in Georgia, 07.10.2010)
Laut Norwegian Refugee Council und International Displacement Monitoring Center gibt es keine formalen Einschränkungen betreffend das Recht von Binnenflüchtlingen auf Arbeit. Jedoch sind diese von Arbeitslosigkeit besonders betroffen. Die neuen, für 2008 vertriebene Personen gebauten Unterkünfte sind vorwiegend in wirtschaftlich unterentwickelten Gebieten mit wenig Zugang zu nachhaltigen Einkommensquellen. Die beiden Organisationen stellen zudem fest, dass trotz der Bemühungen der Regierung, Binnenflüchtlingen Subventionen für Schulbücher und Förderungen wirtschaftliche Hindernisse für Bildung weiterbestehen.
(UN Human Rights Council: Summary prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/3], 15.11.2010)
Betreffend die Umsetzung des Aktionsplanes für Binnenflüchtlinge 2009-2012 wurden bedeutende Fortschritte gemacht. 2008 bis 2010 erhielten rund 17.000 IDP-Familien von 1992-93, die in Kollektivzentren lebten, sanierte Wohnungen. Rund 8.000 IDP-Familien von 2008 erhielten Häuser, Wohnungen, oder eine einmalige finanzielle Unterstützung von 10.000 US$. 2.036 IDP-Familien erhielten eigene landwirtschaftliche Flächen von durchschnittlich 0,5 Hektar pro Familie und einen mit den Häusern verbundenen Nutzgarten. Im November 2010 wurde die Sanierung von 150 ungenutzten Gebäuden und Kollektivzentren weitergeführt, ebenso wie der Bau von 41 Wohnblöcken für rund 3.000 Familien.
Bis heute können vertriebene Personen nicht an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückkehren. Die administrativen Grenzen zu Abchasien und der Region Tschinwali/Südossetien verschärfte die Situation zusätzlich. Die Grenzkontrollen wurden dem russischen Staatssicherheitsdienst FSB übertragen. Die Russische Föderation wendet die militärischen Mittel, um die Verwaltungsgrenzen zu überwachen, auf eine Art und Weise an, die ethnische Georgier daran hindert, ihr Recht auf Rückkehr in diese Gebiete auszuüben. Russland unterstützt und verteidigt weiterhin ethnische Diskriminierung gegenüber Georgiern in diesen Gebieten, vor allem dadurch, dass diese zur Aufgabe ihrer georgischen Nationalität, Sprache und Bildung gezwungen werden.
(UN Human Rights Committee: National report submitted in accordance with paragraph 15 (a) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/1], 08.11.2010)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.
Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.7.2011)
Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.
(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:
Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 20.7.2011)
Soziale und humanitäre Unterstützung
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.
(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:
Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Medizinische Versorgung
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.
Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.
Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.
Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:
Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.
Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.
Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).
HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung
Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.
Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.
Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender
Tuberkulose: Tests und Behandlungen
Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:
Kinder bis 3 Jahre
Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen
Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Krankenversicherung
Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:
Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten
Wochenbettpflege
Notfalloperationen
geplante stationäre Behandlungen
Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet.
Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).
Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.
Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:
Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)
Elektrokardiographie zweimal im Jahr
medizinische Notfallbehandlungen
Vergünstigungen für manche Medikamente
2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besassen.
Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).
Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Diabetes
Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie können in Georgien behandelt werden. Die Patienten müssen selbst bezahlen. Die Konsultation des Arztes kostet zwischen 30 und 40 GEL. Die Kosten der Behandlung der Hypertonie hängen von den verschriebenen Medikamenten ab. Das ist abhängig von der generellen Verfassung des Patienten und den zusätzlichen Erkrankungen. Auch bezüglich des Diabetes hängen die Behandlungskosten hauptsächlich von der individuellen Situation des Patienten ab. Die Behandlung muss nach einer Konsultation von Ärzten verschrieben werden. Der Patient lässt in einer Klinik den Zuckerwert im Blut messen. Zuerst wird ein Diätplan verordnet werden. Wenn dies nicht hilft, wird mit der medikamentösen Behandlung begonnen. Hauptsächlich werden zwei Medikamente eingesetzt: Gliklazid (Tabletten mit 80mg zu 15,5 GEL für 60 Stück) und Metfogamma (Tabletten mit 500mg zu 23 GEL für 120 Stück). Im Zuge der medizinischen Konsultation wird die Dosierung der Tabletten festgelegt. Wenn dies nicht hilft, wird Insulin verordnet. Um die monatliche Menge an Insulin zu erhalten, muss der Patient registriert werden. Der Patient wird das Insulin in einer speziellen Apotheke kostenlos erhalten. Der Patient muss einmal im Monat den Arzt aufsuchen, um sein Rezept für das nächste Monat zu erhalten.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 30.9.2009)
Psychische Erkrankungen
Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen. Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika.
Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar."
In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.
Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.
In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.
Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.
Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 15.07.2009)
Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:
Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Georgien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Strafregisterauskunft vom 25.11.2011.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Situation in Österreich ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den Vorlagen aus der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen in der Verhandlung nicht inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.
Den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen konnte keine Asylrelevanz entnommen werden, dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unglaubwürdig in sich, aber auch im Verhältnis zum Vorbringen seiner Ehefrau und seines Sohnes widersprüchlich und so verstärkt sich im Laufe der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nach Österreich gekommen ist, sondern rein aus wirtschaftlichen Überlegungen und um sich hier medizinisch versorgen zu lassen. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten wird deutlich, dass die Behauptungen rund um die angeblichen Probleme des georgischen Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf in Südossetien lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellen, welches zur Asylerlangung erdacht wurde.
Zunächst ist zu bedenken, dass bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv in Frage gestellt wird, da der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens in Österreich insgesamt drei verschiedene Identitäten angegeben hat. Während er seinen Asylantrag unter dem Namen XXXX stellte, gab er in der darauffolgenden Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.01.2006 an, er heiße eigentlich XXXX. Er habe zuerst einen falschen Namen angegeben, da er nicht gewusst habe, in welchem Land er sich befinde. Der Beschwerdeführer behauptete auch, keine Dokumente zu haben, da sein Haus niedergebrannt sei bzw. der Reisepass beim Schlepper geblieben sei und er in der Heimat niemanden mehr habe, der ihm Dokumente schicken könne. Diese falschen Angaben hielt der Beschwerdeführer während seines gesamten Asylverfahrens, somit fast sechs Jahre lang, aufrecht. Gleiches gilt für die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers. Erst in der Beschwerdeverhandlung legte der Sohn des Beschwerdeführers gegen den Willen seiner Mutter - sie weinte und wollte nicht, dass ihr Sohn die Dokumente herzeigt - Identitätsdokumente vor. Für den Beschwerdeführer wurde der Personalausweis in Vorlage gebracht und ist daraus ersichtlich, dass er tatsächlich XXXX heißt, in einem Ort in Zentralgeorgien geboren wurde und zum Zeitpunkt der Ausstellung des Personalausweises im Jahr 1996 in Tiflis gemeldet war. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur zwei falsche Namen angegeben und zu Unrecht behauptet, seine Dokumente seien verbrannt, sondern die nunmehr vorgelegten Beweismitteln indizieren auch, dass das Fluchtvorbringen, das sich auf Südossetien stützt, nur erfunden ist, da der Beschwerdeführer offenbar in Tiflis und nicht in Südossetien gelebt hat.Zunächst ist zu bedenken, dass bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv in Frage gestellt wird, da der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens in Österreich insgesamt drei verschiedene Identitäten angegeben hat. Während er seinen Asylantrag unter dem Namen römisch 40 stellte, gab er in der darauffolgenden Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.01.2006 an, er heiße eigentlich römisch 40 . Er habe zuerst einen falschen Namen angegeben, da er nicht gewusst habe, in welchem Land er sich befinde. Der Beschwerdeführer behauptete auch, keine Dokumente zu haben, da sein Haus niedergebrannt sei bzw. der Reisepass beim Schlepper geblieben sei und er in der Heimat niemanden mehr habe, der ihm Dokumente schicken könne. Diese falschen Angaben hielt der Beschwerdeführer während seines gesamten Asylverfahrens, somit fast sechs Jahre lang, aufrecht. Gleiches gilt für die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers. Erst in der Beschwerdeverhandlung legte der Sohn des Beschwerdeführers gegen den Willen seiner Mutter - sie weinte und wollte nicht, dass ihr Sohn die Dokumente herzeigt - Identitätsdokumente vor. Für den Beschwerdeführer wurde der Personalausweis in Vorlage gebracht und ist daraus ersichtlich, dass er tatsächlich römisch 40 heißt, in einem Ort in Zentralgeorgien geboren wurde und zum Zeitpunkt der Ausstellung des Personalausweises im Jahr 1996 in Tiflis gemeldet war. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur zwei falsche Namen angegeben und zu Unrecht behauptet, seine Dokumente seien verbrannt, sondern die nunmehr vorgelegten Beweismitteln indizieren auch, dass das Fluchtvorbringen, das sich auf Südossetien stützt, nur erfunden ist, da der Beschwerdeführer offenbar in Tiflis und nicht in Südossetien gelebt hat.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in einem Dorf in Südossetien gewohnt haben, ist das damit zusammenhängende Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn zwar eine in den Grundzügen übereinstimmende, in den Details aber völlig unterschiedliche Fluchtgeschichte präsentiert haben. Dies gilt bereits für das Vorbringen beim Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer und seine Familie gaben zusammengefasst an, dass sie der georgischen Volksgruppe angehören und in Südossetien gelebt haben. Dort seien ethnische Georgier von Osseten verfolgt und bedroht worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe während der Rosenrevolution für Saakaschwili demonstriert und sich politisch engagiert, wobei sie sich den Unmut der selbsternannten ossetischen Regierung zugezogen habe. Der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau und sein Sohn machten insgesamt drei Vorfälle geltend, nämlich einen Zwischenfall im März 2002, bei dem fünf Maskierte seine Familie überfallen und den Beschwerdeführer entführt haben sollen. Im Februar 2004 seien wiederum maskierte Männer gekommen, hätten den Beschwerdeführer geschlagen, seine Frau im Nebenzimmer an einen Sessel gefesselt und den Sohn entführt und eine Woche angehalten. Im Dezember 2005 sei schließlich das Haus der Familie bombardiert und zerstört worden. Dabei sei der Bruder des Beschwerdeführers von Trümmern erschlagen worden und die Schwiegermutter des Beschwerdeführers kurz danach verstorben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei auch telefonisch bedroht worden. Dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer und dem Sohn nichts von den Drohanrufen erzählt haben soll ist noch nachvollziehbar. Weitere Widersprüche und Ungereimtheiten lassen sich aber nicht so leicht von der Hand weisen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab beispielsweise in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.01.2006 an, dass die Familie am 15.12.2005 ausgereist sei. Der Beschwerdeführer gab als Ausreisedatum aber den 05.12.2005 an. In der darauffolgenden Einvernahme beim Bundesasylamt gab die Ehefrau dann auch plötzlich den 05.12.2005 an und konnte sich nicht erinnern, warum sie bei ihrer ersten Einvernahme ein anderes Datum genannt hatte. Weiters schilderte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass es in ihrem Heimatort eine Kirche gebe, der Beschwerdeführer verneinte dies aber. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau konnten Auskunft darüber geben, wie der Bürgermeister ihres Heimatortes bzw. der nächstgrößeren Ortschaft Zchinwali heißt. Dies wiederum lässt auch den erkennenden Senat - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich in Südossetien wohnten.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt zu Recht angelastet, dass es hinsichtlich seiner Entführung im Jahr 2002 Ungereimtheiten gebe. So habe er den Namen jener Familie, die ihn nach der Entführung gefunden habe, nicht nennen können. Soweit er in der Beschwerde erklärt, er habe damals nicht danach gefragt, da er einfach froh gewesen sei, dass die Misshandlungen vorbei gewesen seien, so ist dies unter Umständen noch nachvollziehbar. Nicht verständlich ist aber, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angegeben hat, er sei von den Entführern im Wald mit heißem Wasser verbrüht worden, zumal es schwer vorstellbar ist, wie die Entführer dort an heißes Wasser gelangen. In der Beschwerde erklärte er dann sogar, er wisse nicht, ob die Misshandlungsnarben durch heißes Wasser entstanden seien. Dies habe er nur vermutet, er sei ja bewusstlos gewesen. Diese Aussage ist bezeichnend und legt den Verdacht nahe, dass sich der Beschwerdeführer auch in anderen Punkten seines Vorbringens lediglich auf Vermutungen stützt. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass es auch widersprüchliche Angaben gibt, wie und wann sich der Beschwerdeführer zwei Rippen gebrochen hat. Der Beschwerdeführer machte in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.01.2006 geltend, dass ihm während seiner Entführung - neben diversen anderen Verletzungen - auch zwei Rippen gebrochen worden seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab jedoch in der Einvernahme am 05.06.2007 an, ihr Ehemann habe in Ungarn einen Kollaps erlitten, sei umgefallen und habe sich zwei Rippen gebrochen. In der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, warum in seiner Einvernahme stehe, dass er sich die Rippen während seiner Entführung gebrochen habe. Dies müsse ein Missverständnis sein. Diese Aussage ist aber lediglich eine nachträgliche Schutzbehauptung, zumal dem Beschwerdeführer seine Angaben beim Bundesasylamt rückübersetzt worden sind und er die Richtigkeit der Angaben durch seine Unterschrift bestätigt hat. Die Erklärung in der Beschwerde ist daher lediglich als untauglicher Versuch, die Widersprüche aufzulösen, zu werten.
Zum erstinstanzlichen Vorbringen des Sohnes ist zu sagen, dass dieser im Wesentlichen das gleiche Grundgerüst wie seine Eltern präsentiert, sich dabei aber hauptsächlich auf die Probleme seiner Mutter stützt bzw. deren politische Aktivitäten als Ausreisegrund angibt. Er erwähnte zwar auch seine angebliche Entführung im Jahr 2004, machte aber - vor allem in der Einvernahme am 05.06.2007 - gleichzeitig deutlich, dass er persönlich eigentlich nie verfolgt worden sei. Nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle entsteht für den erkennenden Senat der Eindruck, dass der Sohn des Beschwerdeführers tatsächlich nur wegen seiner Eltern ausgereist ist, zumal er sein Vorbringen wenig überzeugend darlegt. Hinzu kommen immense Widersprüche betreffend Zeitpunkt und Dauer seiner angeblichen Entführung. Während er in der Einvernahme am 04.01.2006 angab, im Februar 2004 entführt und sechs Tage angehalten worden zu sein, sagte er in der Einvernahme am 01.02.2007, er habe sich ungefähr eine Woche in der Gewalt der Entführer befunden. Bei der Befragung am 05.06.2007 gab er an, einmal wegen seiner Mutter für 10 Tage angehalten worden zu sein. Dies sei im Jahr 2005 gewesen, könnte aber auch 2004 gewesen sein. In der Beschwerde machte er diesbezüglich geltend, die Verhaftung habe sechs bis zehn Tage gedauert. Es müsse auch der Behörde verständlich sein, dass man in so einer Ausnahmesituation nicht die genaue Anzahl der Tage mitzähle. Das sieht der erkennende Senat aber nicht so. Gerade nach solch traumatischen Erlebnissen kann von der betroffenen Person durchaus erwartet werden, dass sie exakte Angaben macht. Zudem müssten auch seine Eltern wissen und hätten ihm auch gesagt, wie lange er von den Entführern angehalten worden ist, wenn dieses Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde.
Der entscheidende Punkt, der die belangte Behörde endgültig - zu Recht - von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Familie überzeugt hat, ist die Information der ungarischen Asylbehörden darüber, dass die Familie bereits am 03.12.2004 in Ungarn Asylanträge gestellt hat. Die Anträge wurden am 02.02.2005 abgelehnt, dem Beschwerdeführer und seiner Familie aber der Status einer aufenthaltberechtigten Person zuerkannt. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden in einem Flüchtlingslager untergebracht, das sie aber am 21.12.2005 verlassen haben. Diese Information macht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie zunichte, zumal der vom Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis genannte Brandanschlag auf sein Haus Ende 2005, somit zu einem Zeitpunkt passiert sein soll, als sich die gesamte Familie bereits seit einem Jahr in Ungarn aufgehalten hat. Die Reaktionen der Familienmitglieder auf die neu hervorgekommenen Tatsachen sind durchaus erwähnenswert. Sämtliche Familienmitglieder wirkten sehr überrascht, dass die österreichischen Asylbehörden diese Informationen erlangen konnten. Der Sohn des Beschwerdeführers leugnete in der Einvernahme am 05.06.2007 beharrlich, dass er oder seine Eltern in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben. Der Beschwerdeführer schüttelte den Kopf und gab gar keine Antwort bzw. sagte auf Nachfrage, dass er nicht wisse, ob sie in Ungarn gewesen seien. Nur die Ehefrau des Beschwerdeführers gab bereitwillig darüber Auskunft, dass sie tatsächlich in Ungarn gewesen seien und diesen Aufenthalt verheimlicht hätten, damit sie nicht dorthin zurückgeschoben würden. Nur ihr Reiseweg sei falsch, die anderen Angaben würden jedoch stimmen. Das Haus sei Anfang November 2004 niedergebrannt worden. In der Beschwerde "einigten" sich die Familienmitglieder dann auf eine gemeinsame Erklärung und führten aus, die Ereignisse in Georgien haben tatsächlich so stattgefunden. Allerdings haben sie die Ereignisse, die eigentlich im Jahr 2004 passiert seien, auf das Jahr 2005 umdatiert. Das Haus sei also im November 2004 bombardiert worden. Der Beschwerdeführer machte es sich mit dieser Erklärung sehr einfach und zeigte auch keine Skrupel, je nach Belieben fluchtrelevante Daten zu ändern. Nachdem die Behörde den verheimlichten Ungarnaufenthalt aufgedeckt hatte, passte der Beschwerdeführer nur seine bisherigen Angaben an. Dieses Verhalten, nämlich den Aufenthalt in Ungarn berechnend zu verschweigen, zeigt erneut die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat bzw. für eine Ausreise aus asylfremden Motiven spricht auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 05.06.2007 angegeben hat, der Beschwerdeführer habe in Ungarn dringend an der Prostata operiert werden müssen. Im Lager habe es aber keinen diesbezüglichen Arzt gegeben, deshalb seien sie nach Österreich gefahren. Wären der Beschwerdeführer und seine Familie in Georgien tatsächlich asylrelevant verfolgt worden und deshalb ausgereist, dann wären sie froh darüber gewesen, in Ungarn sicher leben zu können. Dort wurde ihnen zwar kein Asyl gewährt, allerdings der Status einer aufenthaltsberechtigten Person zuerkannt. Da der Beschwerdeführer und seine Familie aber offenbar aus medizinischen Gründen ausgereist sind, in Ungarn aber nicht die erhoffte und aus ihrer Sicht angemessene ärztliche Hilfe bekommen haben, zog es die Familie - trotz Bleiberecht in Ungarn - weiter nach Österreich, wo sie in den letzten Jahren - den vorgelegten Befunden zufolge - auch ausreichend medizinisch versorgt und diverse Operationen durchgeführt wurden.
Die soeben geschilderten Umstände, Widersprüche und Ungereimtheiten haben die belangte Behörde berechtigterweise dazu veranlasst, große Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu hegen und den Asylantrag abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die aufgezeigten Widersprüche aufzuklären und den erkennenden Senat von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist dem Beschwerdeführer und den restlichen Familienmitgliedern aber in keinster Weise gelungen. Vielmehr haben sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung neue Widersprüche und noch größere Ungereimtheiten ergeben.
Erneut ist auf die nunmehr vorgelegten Identitätsdokumente hinzuweisen, die deutlich machen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ursprünglich aus Zentralgeorgien stammen und auch vor ihrer Ausreise zumindest zeitweise in Tiflis gelebt haben. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, die Wohnung in Tiflis sei im Jahr 2002 verkauft worden. Im am XXXX ausgestellten Ausweis des Sohnes wird aber die Adresse in Tiflis angeführt. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit erwidert die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie seien zwar in Tiflis noch gemeldet gewesen, hätten dort aber schon längst nicht mehr gewohnt. Es ist aus Sicht des erkennenden Senates schwer vorstellbar, dass die georgischen Behörden in einem Pass einen Wohnsitz vermerken, der gar nicht mehr existiert bzw. aktuell ist.Erneut ist auf die nunmehr vorgelegten Identitätsdokumente hinzuweisen, die deutlich machen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ursprünglich aus Zentralgeorgien stammen und auch vor ihrer Ausreise zumindest zeitweise in Tiflis gelebt haben. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, die Wohnung in Tiflis sei im Jahr 2002 verkauft worden. Im am römisch 40 ausgestellten Ausweis des Sohnes wird aber die Adresse in Tiflis angeführt. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit erwidert die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie seien zwar in Tiflis noch gemeldet gewesen, hätten dort aber schon längst nicht mehr gewohnt. Es ist aus Sicht des erkennenden Senates schwer vorstellbar, dass die georgischen Behörden in einem Pass einen Wohnsitz vermerken, der gar nicht mehr existiert bzw. aktuell ist.
Hinsichtlich der Fluchtgeschichte, nämlich der angeblichen Probleme im Heimatdorf in Südossetien, haben sich in der Beschwerdeverhandlung weitere Widersprüche aufgetan. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bringt erstmals vor, ihre Mutter sei bei den Überfällen durch Maskierte ebenfalls anwesend gewesen. Bisher war nur die Rede davon, dass die Mutter beim Hausbrand, infolge dessen sie auch ums Leben gekommen sei, anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer verneinte dagegen die Frage, ob seine Schwiegermutter bei diesen Überfallen zu Hause gewesen sei. Zu dieser Zeit sei niemand da gewesen. Der Sohn des Beschwerdeführers schloss sich wiederum der Aussage seiner Mutter an, könne aber nicht erklären, warum er diesen Umstand bisher nicht erwähnt habe. Auch bezüglich der Beerdigung der Schwiegermutter des Beschwerdeführers gibt es unklare Aussagen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte, sie wisse nicht mehr in welchem Jahr ihre Mutter verstorben sei. Sie habe ihre Mutter nicht einmal anständig begraben können. Die Mutter sei noch in der gleichen Nacht ihres Todes begraben worden. Widersprüchlich dazu sagte der Beschwerdeführer, seine Schwiegermutter sei am 7. Tag nach dem Bombardement zu Mittag begraben worden. Der Sohn wiederum führte aus, seine Großmutter sei zwei bis drei Tage nach dem Bombardement zur Mittagszeit beerdigt worden.
Auch die Entführungen des Beschwerdeführers und seines Sohnes wurden von den einzelnen Familienmitgliedern in der Beschwerdeverhandlung plötzlich unterschiedlich dargestellt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers schilderte, dass die Vorfälle jedes Mal spät in der Nacht gewesen seien und alle schon geschlafen hätten. Ihr Mann sei ein bis zwei Wochen lang von den Entführern angehalten worden. Ihr Sohn sei sogar einen ganzen Monat weg gewesen. Beim Bundesasylamt hat die Entführung des Mannes laut Ehefrau des Beschwerdeführers aber nur zwei bis drei Tage gedauert, jene ihres Sohnes eine Woche.
Der Sohn des Beschwerdeführers konnte zu den angeblichen Überfällen in der Beschwerdeverhandlung plötzlich kaum mehr Angaben machen. Er wisse nicht mehr genau, wann der erste Vorfall gewesen sei. Maskierte Männer seien gekommen und hätten seine Mutter, seinen Vater und ihn geschlagen. Mitgenommen worden sei niemand. Es habe auch keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass er und sein Vater bei zwei verschiedenen Übergriffen entführt worden seien, jetzt aber das Gegenteil sage und nur von einem Vorfall spreche, sagte der Sohn des Beschwerdeführers, er könne sich an Details nicht mehr erinnern. Er möchte zu seiner Fluchtgeschichte nichts mehr vorbringen. Der Sohn des Beschwerdeführers gab davor in der Beschwerdeverhandlung auch noch - völlig konträr zu den bisherigen Aussagen - an, dass er glaube, das Bombardement sei 2003 im Jahr der Rosenrevolution gewesen und sie seien Anfang 2004 oder noch 2003 ausgereist.
Auch der Beschwerdeführer selbst war nicht in der Lage, seine Entführung annähernd detailreich zu schildern und berief sich darauf, dass er sich an vieles nicht mehr erinnern könne. Er konnte nicht einmal das Jahr seiner Entführung gleichbleibend schildern. Während im erstinstanzlichen Verfahren erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer im März 2002 entführt worden sei, sagte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, es könne 2004, aber auch 2003 gewesen sein. Dies zeigt, dass die damalige Fluchtgeschichte lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt und nicht der Wahrheit entspricht. Hätten die geschilderten Vorfälle tatsächlich stattgefunden, könnten sämtliche Familienmitglieder auch heute noch zumindest annähernd gleichbleibende Angaben machen. Dass der Sohn des Beschwerdeführers auch keine Angaben mehr machen will, bestärkt den erkennenden Senat in der Annahme, dass die Fluchtgeschichte unglaubwürdig ist.
Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sämtlicher Familienmitglieder ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeverhandlung plötzlich die Rede von zwei weiteren Kindern des Beschwerdeführers ist. Diese würden in Tiflis leben. Bisher haben sämtliche Familienmitglieder nur von einem Kind, dem Sohn des Beschwerdeführers, gesprochen. Sie hätten in Georgien keine Verwandten mehr. Die Ehefrau des Beschwerdeführers antwortete auf diesen Vorhalt, dass vereinbart worden sei, heute offen zu reden. Auch der Beschwerdeführer und Sohn erwähnen die Kinder bzw. Geschwister erstmals. Der Sohn des Beschwerdeführers rechtfertigte sich und sagte, er habe nie verneint, dass er Geschwister habe. Er sei aber der einzige Sohn. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 01.02.2007 sehr wohl ausdrücklich angegeben hat, in Georgien keine Verwandten mehr zu haben und auch nie Geschwister gehabt zu haben. Dies ist somit eine weitere falsche Angabe, die der Sohn des Beschwerdeführers aber während des jahrelang dauernden Asylverfahrens aufrecht erhalten hat. Zudem ist festzuhalten, dass er sich in weiterer Folge dann wiederum selbst widerspricht und angibt, in seinem Alter könne er nicht mehr bei Bruder und Schwester wohnen, auch die Gattin des Beschwerdeführers gab an, dass sie sich nicht mit der Schwiegertochter verstehe.
Da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau und sein Sohn angegeben haben, dass die zwei anderen Kinder problemlos in Tiflis leben und es ihnen gut gehe, ist daraus zu schließen, dass auch dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem Sohn eine Wohnsitznahme in Tiflis bzw. einem sonstigen Ort in Zentralgeorgien möglich wäre. Der Sohn des Beschwerdeführers hat ja jedenfalls bereits von 1995 bis 1997 in Tiflis gelebt und studiert. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Länderfeststellungen zu verweisen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich in Südossetien gelebt haben, so ist darauf hinzuweisen, dass es für Binnenflüchtlinge aus Ossetien umfassende Sozialleistungen gibt, die Wohnraum, Sozialhilfe, diverse Zuschüsse und vor allem auch eine kostenlose Krankenversicherung umfassen. Auch wenn die Angaben der Beschwerdeführer falsch sind, was anzunehmen ist und sie nicht als Binnenflüchtlinge gelten, weil sie insbesondere nicht aus Südossetien stammen, dann stehen ihnen dennoch die allgemeinen Sozialleistungen des georgischen Staates bei Bedürftigkeit zur Verfügung. Soweit daher der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau und sein Sohn geltend machen, sie hätten im Herkunftsstaat keine Wohnung mehr bzw. der Sohn würde keine Arbeit finden, so sind das lediglich wirtschaftliche bzw. soziale, aber keine asylrelevanten Gründe. Gerade für derartige Probleme gibt es die genannten Sozialleistungen in Georgien. Auch die Sicherheitslage in Georgien hat sich in den letzten Jahren massiv verbessert. Selbst wenn die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr - wovon allerdings nicht auszugehen ist - in Georgien Probleme mit Privatpersonen bekommen sollten, so ist auf die mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zu verweisen. Demzufolge wurde die Korruption in Georgien in den letzten Jahren weitgehend zurückgedrängt, die Sicherheitsbehörden wurden massiv und erfolgreich reformiert. Der Beschwerdeführer könnte daher bei Problemen mit Privatpersonen den - gemäß den unbedenklichen Länderfeststellungen - effektiven staatlichen Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen.
Abschließend wird auf die Ausführungen des Sohnes in der Beschwerdeverhandlung verwiesen, die nochmals deutlich zum Ausdruck bringen, dass asylfremde Motive die Familie zur Ausreise bewegt haben. Der Sohn betonte erneut, dass er lediglich ausgereist sei, weil er seine Eltern nicht alleine ausreisen lassen konnte. Er habe gewusst, dass sie nicht gesund seien. Der eigentliche Grund, der ihn an der Rückreise hindere, sei die wirtschaftliche Situation in Georgien und dass er seiner Ansicht nach bereits in Österreich integriert sei. Er könne auch nicht sagen, was er bei seiner Rückkehr befürchte. In Georgien habe sich in den letzten Jahren viel verändert, es gebe auch eine andere Regierung. Er wisse daher auch nicht, ob und wer jetzt Interesse an seiner Mutter haben könnte. Diesen Aussagen kann sich der erkennende Senat nur anschließen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Südossetien vor ihrer Ausreise Probleme gehabt haben, so gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Familie heute wie damals nicht problemlos zumindest in Zentralgeorgien leben könnten, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers vor Jahren für die jetzige Regierung demonstriert haben will.
Aus all diesen Erwägungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere aufgrund der oben dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten, vermag der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers somit nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuzuerkennen, um es den Feststellungen zugrunde legen zu können. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, die er im Laufe des Verfahrens zudem noch gesteigert hat, um seinem Asylverfahren in Österreich zum Erfolg zu verhelfen.
Insgesamt gelangt der erkennende Senat daher nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle und vor allem nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder ist. Dem Beschwerdeführer wird eine gefahrlose Rückkehr nach Georgien, möglich sein. Auch der Beschwerde (vormals Berufung) konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.
Der Beschwerdeführer hat keine substantiierten Einwände gegen die Heranziehung der ihm zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er im Laufe des Asylverfahrens diverse Erkrankungen behauptet und zahlreiche Unterlagen darüber in Vorlage gebracht hatte. Insbesondere leidet der Beschwerdeführer an Grünem Star (Glaucom), Lähmung des Ellennervs, Funktionseinschränkung mehrere Gelenke, Harninkontinenz nach Prostataoperation, zunehmender schwerer Hörschwäche, Hypertonie und Diabetes mellitus. Aufgrund seiner Erkrankungen ist der Beschwerdeführer zu 50 % behindert. Dies ist dem vorgelegten Behindertenpass, ausgestellt am 28.02.2008 vom XXXX, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er aufgrund seiner zahlreichen Erkrankungen in Österreich entsprechend medikamentös behandelt werde. Einem ärztlichen Bericht seines Allgemeinmediziners vom 08.11.2011 ist zu entnehmen, dass er aktuell unter anderem wegen Diabetes mellitus, Hypertonie, Gefäßsklerose, Adipositas, Analprolaps und einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule in Behandlung steht. Der Beschwerdeführer hat seit 2006 beidseitig ein Hörgerät. Seit 2008 wird seine Augenerkrankung behandelt und er hat alle drei Monate einen Kontrolltermin. Dies ist auch einem augenärztlichen Befund vom 10.11.2011 zu entnehmen. Operationstermine sind in nächster Zeit nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in psychotherapeutischer Behandlung.Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er im Laufe des Asylverfahrens diverse Erkrankungen behauptet und zahlreiche Unterlagen darüber in Vorlage gebracht hatte. Insbesondere leidet der Beschwerdeführer an Grünem Star (Glaucom), Lähmung des Ellennervs, Funktionseinschränkung mehrere Gelenke, Harninkontinenz nach Prostataoperation, zunehmender schwerer Hörschwäche, Hypertonie und Diabetes mellitus. Aufgrund seiner Erkrankungen ist der Beschwerdeführer zu 50 % behindert. Dies ist dem vorgelegten Behindertenpass, ausgestellt am 28.02.2008 vom römisch 40 , zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er aufgrund seiner zahlreichen Erkrankungen in Österreich entsprechend medikamentös behandelt werde. Einem ärztlichen Bericht seines Allgemeinmediziners vom 08.11.2011 ist zu entnehmen, dass er aktuell unter anderem wegen Diabetes mellitus, Hypertonie, Gefäßsklerose, Adipositas, Analprolaps und einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule in Behandlung steht. Der Beschwerdeführer hat seit 2006 beidseitig ein Hörgerät. Seit 2008 wird seine Augenerkrankung behandelt und er hat alle drei Monate einen Kontrolltermin. Dies ist auch einem augenärztlichen Befund vom 10.11.2011 zu entnehmen. Operationstermine sind in nächster Zeit nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in psychotherapeutischer Behandlung.
Die Frage, ob er in Georgien behandelt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung. In Georgien sei eine Glaucom-Operation durchgeführt worden. Dies entspricht auch den Angaben seiner Ehefrau, die bereits in den Einvernahme beim Bundesasylamt mehrmals erwähnt hat, dass ihr Mann in Georgien operiert worden sei und dass der Beschwerdeführer Medikamente gegen seinen hohen Blutdruck und Augentropfen bekommen habe. Auch der Sohn gab an, dass die Eltern bei Ärzten in Behandlung waren. Somit ist festzuhalten, dass jedenfalls ein Großteil der bestehenden Krankheiten bereits im Heimatland noch vor der Flucht bestanden haben, einige Krankheiten zudem auch in Österreich bereits durch Operationen bzw. Arztbehelfe behandelt wurden und werden.
Insgesamt gelangt der erkennende Senat zu Überzeugung, dass der Beschwerdeführer an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung leidet, die gegen eine Rückführung in den Herkunftsstaat spricht und derartige Gesundheitsbeeinträchtigungen konnten auch durch die in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer für die nahe Zukunft angekündigten Kontrolltermine sind jedenfalls nicht lebensnotwendig und können auch in Georgien durchgeführt werden. Es ist zwar erwiesen, dass der Beschwerdeführer an diversen physischen Erkrankungen leidet und zu 50% behindert ist. Der überwiegende Teil der Krankheiten hat aber bereits im Herkunftsstaat bestanden und wurde dort bereits behandelt. Dies haben der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau glaubwürdig dargelegt. Dem Beschwerdeführer wird daher bei einer Rückkehr nach Georgien - auch den Länderfeststellungen zu Georgien folgend - medizinische Hilfe zuteil werden. Aus den dem Beschwerdeführer vorgelegten Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Georgien grundsätzlich eine (all-)umfassende medizinische Versorgung gewährleistet und stehen grundsätzlich in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder als Generika zu Verfügung. Zudem ist in Georgien fast jede Krankheit behandelbar. Hinzu kommt, dass sich das georgische Gesundheitssystem in den letzten Jahren (seit der Ausreise des Beschwerdeführers) verbessert hat. Im Fall des Beschwerdeführers muss auch hervorgehoben werden, dass seine Ehefrau laut deren Angaben Krankenschwester ist, als solche in Georgien tätig war und auch den Beschwerdeführer und sich selbst behandelt und die notwendigen Medikamente besorgt hat.
Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10, idgF, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27, idgF, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10,, idgF, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27,, idgF, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2005 einen Asylantrag. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 36. 40 und 40a in der Fassung BGBl. I 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2005 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, idgF, ist § 10, idgF, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, idgF, ist Paragraph 10,, idgF, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
II.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entnommen werden.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Lediglich obiter sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn das Fluchtvorbringen (entgegen der Annahme des erkennenden Senates) als glaubwürdig zu qualifizieren wäre - den Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung gegen die vorgebrachte Bedrohung durch Privatpersonen bzw. ossetische Kämpfer in Anspruch nehmen könnte, die auch willens und in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor Übergriffen zu schützen. Zudem sei bemerkt, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil Georgiens offen stünde. Diesbezüglich wird darüber hinaus auf die getroffenen Länderfeststellungen zu Binnenflüchtlingen und den diesbezüglichen staatlichen Leistungen sowie die von ihm genannten in Tiflis lebenden Familienmitglieder verwiesen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzten könnten vor. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens und vor allem in der Beschwerdeverhandlung dargelegten Erkrankungen stellen - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in Georgien behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegen Fall - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzten könnten vor. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens und vor allem in der Beschwerdeverhandlung dargelegten Erkrankungen stellen - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in Georgien behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegen Fall - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Georgien ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Georgien ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:
vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann im (noch) arbeitsfähigen Alter, der zwar laut Behindertenpass des XXXX zu 50% behindert ist, es ist aber nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist - wenn auch mit Einschränkungen - berufsfähig und es wird ihm daher bei einer Rückkehr die Bestreitung seines Lebensunterhaltes möglich sein. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach es in Georgien umfassende Sozialleistungen gibt, die Wohnraum, Sozialhilfe, diverse Zuschüsse und vor allem auch eine kostenlose Krankenversicherung umfassen. Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zudem wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtssprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Im Übrigen sind auf die sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat zu verweisen. Zwei Kinder des Beschwerdeführers leben in Tiflis und werden den Beschwerdeführer jedenfalls bei einer Resozialisierung unterstützen könnten. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn in den Herkunftsstaat zurückkehren und ist daher jedenfalls nicht auf sich alleine gestellt.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann im (noch) arbeitsfähigen Alter, der zwar laut Behindertenpass des römisch 40 zu 50% behindert ist, es ist aber nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist - wenn auch mit Einschränkungen - berufsfähig und es wird ihm daher bei einer Rückkehr die Bestreitung seines Lebensunterhaltes möglich sein. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach es in Georgien umfassende Sozialleistungen gibt, die Wohnraum, Sozialhilfe, diverse Zuschüsse und vor allem auch eine kostenlose Krankenversicherung umfassen. Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zudem wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtssprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Im Übrigen sind auf die sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat zu verweisen. Zwei Kinder des Beschwerdeführers leben in Tiflis und werden den Beschwerdeführer jedenfalls bei einer Resozialisierung unterstützen könnten. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn in den Herkunftsstaat zurückkehren und ist daher jedenfalls nicht auf sich alleine gestellt.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, idgF, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 313267-1/2008) und seinem erwachsenen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 313269-1/2008), die mit Erkenntnis des heutigen Tages ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurden, im gemeinsamen Haushalt. Dies ist den im Akt inliegenden aktuellen Melderegisterauszügen zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, liegt diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21.12.2005 ununterbrochen in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den sechs Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung seines Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im Juni 2007 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte seither nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Zudem hat er durch seine unwahren Angaben das Verfahren verzögert und ist ihm die Länge des Verfahrens somit ebenfalls zuzurechnen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21.12.2005 ununterbrochen in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den sechs Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung seines Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im Juni 2007 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte seither nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Zudem hat er durch seine unwahren Angaben das Verfahren verzögert und ist ihm die Länge des Verfahrens somit ebenfalls zuzurechnen.
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer niemals im Bundesgebiet irgendeiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich wiederholt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat und auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen ist (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keinerlei Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen oder leistet gemeinnützige Arbeit. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkurse besucht und es zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung lediglich rudimentäre Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zeigt auch keinerlei Interesse an einer Integration. Er gibt vielmehr an, er könnte, sobald er eine Arbeitsbewilligung habe, als Straßenkehrer arbeiten, dafür würde er auch keine Deutschkenntnisse benötigen, Kontakt zu Österreichern habe er auch keinen, er gehe nur regelmäßig zum Arzt und sei mit diesen Terminen beschäftigt, sonst mache er in Österreich nicht viel.
Vor allem aber das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens lässt seine Integration als absolut nicht gelungen erscheinen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdeführer seine Identität im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert und erst in der Beschwerdeverhandlung, somit fast sechs Jahre nach seiner Einreise in Österreich, seine wahre Identität preisgegeben und Dokumente vorgelegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den österreichischen Asylbehörden absichtlich seinen Aufenthalt und die Asylantragstellung in Ungarn im Jahr 2004 verschwiegen hat und somit auch zeitlich falsche Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt hat. Zudem hielt er bis zuletzt an einer absolut unglaubwürdigen und widersprüchlichen Fluchtgeschichte fest und hat sogar verschwiegen, dass er noch zwei in Tiflis ohne Probleme lebende Kinder hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen und am Verfahren mitzuwirken. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch bewusst den österreichischen Sozialstaat ausnutzt, indem er wörtlich angibt, dass er in Österreich "von der Hand in den Mund" lebt, in Georgien hätte er nichts, bei seinen beiden Kindern in Georgien wolle er nicht wohnen und die Frage stellt, wie viele Personen denn in einer Wohnung leben könnten. Auch ist eindeutig, dass er das Asylverfahren ausgenutzt hat, um hier in Österreich medizinisch behandelt zu werden. Bereits die Einreise erfolgte laut seiner Gattin (vom Beschwerdeführer nicht widersprochen) ja nicht, um in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen, sondern deshalb, weil in Ungarn die Prostataoperation des Beschwerdeführers angeblich nicht durchgeführt worden ist.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, hinzuweisen, in dem dieser unterscheidet, ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers kann die lange Verfahrensdauer - unter anderem aufgrund seiner Falschangaben zu seiner Identität, zum Reiseweg und zum Aufenthalt in Ungarn - jedenfalls auch auf sein Verschulden zurückgeführt werden und kann die lange Aufenthaltsdauer kombiniert mit dem Missbrauch des Asylwesens in Österreich somit nicht zu seine Gunsten gewertet werden.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die georgische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Georgien verbracht; auch verfügt er zweifellos über ein soziales Netzwerk im Herkunftsstaat. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des in Österreich nicht integrierten Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat oder einer besonders ausgeprägten Integration ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des in Österreich nicht integrierten Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat oder einer besonders ausgeprägten Integration ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anonymisierte Version, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Behinderung, bloße Vermutungen, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Resozialisierung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
18.01.2012