TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/7 A2 419491-2/2011

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Veröffentlicht am 07.12.2011
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Norm

AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A2 419.491-1/2011/7E

A2 419.491-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. Zimbabwe, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, Zl. 10 06.795-BAG und vom 05.05.2011, Zl. 10 06.795-BAG (betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Zimbabwe, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, Zl. 10 06.795-BAG und vom 05.05.2011, Zl. 10 06.795-BAG (betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde vom 23.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2011, Zl. 10 06.795-BAG, wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 23.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2011, Zl. 10 06.795-BAG, wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.

II. Die Beschwerde von 31.03.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, Zl. 10 06.795-BAG, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von 31.03.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, Zl. 10 06.795-BAG, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller stellte am 02.08.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, Zl. 10 06.795-BAG gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde, der Antragsteller wurde in einem nach Simbabwe ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 30.11.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt seiner damaligen Wohnadresse in XXXX zugestellt. Die Postsendung wurde unbehoben dem Bundesasylamt retourniert. Eine ZMR-Anfrage am 27.12.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2010 an der Wohnadresse aufrecht gemeldet war und ist.1. Der Antragsteller stellte am 02.08.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, Zl. 10 06.795-BAG gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde, der Antragsteller wurde in einem nach Simbabwe ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 30.11.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt seiner damaligen Wohnadresse in römisch 40 zugestellt. Die Postsendung wurde unbehoben dem Bundesasylamt retourniert. Eine ZMR-Anfrage am 27.12.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2010 an der Wohnadresse aufrecht gemeldet war und ist.

2. Am 10.12.2010 um 18 Uhr wurde der Beschwerdeführer auf frischer Tat wegen des Verdachts eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz in XXXX betreten und festgenommen. Bei einer fremdenpolizeilichen Einvernahme am 21.12.2010 vor der BPD XXXX wurde der Beschwerdeführer über die rechtskräftige Beendigung des Asylverfahrens noch nicht informiert, da die Fremdenpolizeibehörde erst am 27.12.2010 von der am 15.12.2010 eingetretenen Rechtskraft durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz in Kenntnis gesetzt wurde.2. Am 10.12.2010 um 18 Uhr wurde der Beschwerdeführer auf frischer Tat wegen des Verdachts eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz in römisch 40 betreten und festgenommen. Bei einer fremdenpolizeilichen Einvernahme am 21.12.2010 vor der BPD römisch 40 wurde der Beschwerdeführer über die rechtskräftige Beendigung des Asylverfahrens noch nicht informiert, da die Fremdenpolizeibehörde erst am 27.12.2010 von der am 15.12.2010 eingetretenen Rechtskraft durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz in Kenntnis gesetzt wurde.

3. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Moate bedingt auf drei (nunmehr fünf) Jahre, wegen Delikten nach dem SMG rechtskräftig verurteilt.3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Moate bedingt auf drei (nunmehr fünf) Jahre, wegen Delikten nach dem SMG rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde gegen den Antragsteller zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung und seiner Abschiebung aufgrund einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes (diese ist in der Bescheidbegründung vollständig zitiert), die Schubhaft verhängt. Dieser Bescheid wurde ihm am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Dem Antragsteller wurde sodann am 19.01.2011 in einer weiteren fremdenpolizeilichen Niederschrift zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, die gegen ihn bestehende Ausweisung der Asylbehörde durch seine zwangsweise Außerlandesschaffung zu vollstrecken. Der Beschwerdeführer gab dabei niederschriftlich ausdrücklich an, dies zur Kenntnis zu nehmen. Er hätte nichts mehr anzumerken. Es erfolgte auch eine Rückübersetzung der Niederschrift durch den anwesenden Dolmetscher der englischen Sprache.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Antragsteller zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung und seiner Abschiebung aufgrund einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes (diese ist in der Bescheidbegründung vollständig zitiert), die Schubhaft verhängt. Dieser Bescheid wurde ihm am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Dem Antragsteller wurde sodann am 19.01.2011 in einer weiteren fremdenpolizeilichen Niederschrift zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, die gegen ihn bestehende Ausweisung der Asylbehörde durch seine zwangsweise Außerlandesschaffung zu vollstrecken. Der Beschwerdeführer gab dabei niederschriftlich ausdrücklich an, dies zur Kenntnis zu nehmen. Er hätte nichts mehr anzumerken. Es erfolgte auch eine Rückübersetzung der Niederschrift durch den anwesenden Dolmetscher der englischen Sprache.

4. Am 31.03.2011 brachte der Vertreter des Antragstellers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages, auf dem Faxweg ein. Gleichzeitig wurde (prima facie verspätete) Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben, welche auf die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes individuell nicht eingeht, sondern deren Richtigkeit nur allgemein bestreitet.4. Am 31.03.2011 brachte der Vertreter des Antragstellers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages, auf dem Faxweg ein. Gleichzeitig wurde (prima facie verspätete) Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben, welche auf die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes individuell nicht eingeht, sondern deren Richtigkeit nur allgemein bestreitet.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass der Antragsteller sich stets um seine asylrechtlichen Angelegenheiten gekümmert habe. Er habe nie eine negative Asylentscheidung bekommen. Er wäre in Schubhaft genommen worden, jedoch hätte ihm niemand dies nachvollziehbar erklären können. Am 17.03.2011 wäre dem Vertreter des Antragstellers "ein Bescheid der BPD" zugestellt worden, worin die Rede davon sei, dass eine rechtskräftige Asylentscheidung vorläge. Durch die momentane Schubhaft sei es dem Antragsteller nicht möglich, genau zu recherchieren, wie es zum Fristversäumnis gekommen sei. Er hätte sich immer sorgfältig um sein Asylverfahren gekümmert. Es liege allerhöchstens ein minderer Grad des Verschuldens vor, und eine Verkettung von unglücklichen Umständen hätte zum Fristversäumnis geführt - nähere konkrete Ausführungen wurden dazu nicht getroffen. "Sicherheitshalber" werde ein Antrag auf rechtmäßige Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gestellt. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde gleichzeitig die Vollmacht des Antragstellers an seinen rechtsfreundlichen Vertreter beigelegt, welche mit 24.02.2011 datiert ist.

5. Mit Schreiben seitens des Bundesasylamtes vom 08.04.2011 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers nach Darlegung des Verfahrensganges, mit der Aktenlage in Übereinstimmung stehend, zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Am 20.04.2011 langte die entsprechende Stellungnahme ein, worin wiederholend dargelegt wurde, dass der Antragsteller die negative Entscheidung des Bundesasylamtes niemals erhalten habe und er rechtsunkundig sei. Weiters wäre der Antragsteller derzeit in Schubhaft und könne nicht nachvollziehen, was passiert sei. Welche Stellungnahme das Bundesasylamt konkret verlange, sei ihm nicht ersichtlich.

6. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2011 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 AVG zurückgewiesen.6. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2011 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes dem Antragsteller am 30.11.2010 rechtmäßig beim zuständigen Postamt zugestellt worden sei, welcher am 15.12.2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Antragsteller sei am XXXX davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Außenstelle Graz des Bundesasylamtes gegen ihn zur Zahl 10 06.795 eine rechtskräftige Ausweisung erlassen habe. Weiters wäre dem Antragsteller in einer (fremdenpolizeilichen) Niederschrift am 19.01.2011 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, dass die Behörde beabsichtige, die gegen ihn bestehende Ausweisung der Asylbehörde durch eine zwangsweise Außerlandesschaffung zu vollstrecken, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Soweit er seine Versäumnis mit Rechtsunkenntnis zu erklären versuche, so sei festzustellen, dass dies keinem unter § 71 Abs. 2 AVG zu subsumierenden Sachverhalt entspreche. Das Verschulden für die Versäumung der Berufungsfrist liege daher in seiner Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelfristen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes dem Antragsteller am 30.11.2010 rechtmäßig beim zuständigen Postamt zugestellt worden sei, welcher am 15.12.2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Antragsteller sei am römisch 40 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Außenstelle Graz des Bundesasylamtes gegen ihn zur Zahl 10 06.795 eine rechtskräftige Ausweisung erlassen habe. Weiters wäre dem Antragsteller in einer (fremdenpolizeilichen) Niederschrift am 19.01.2011 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, dass die Behörde beabsichtige, die gegen ihn bestehende Ausweisung der Asylbehörde durch eine zwangsweise Außerlandesschaffung zu vollstrecken, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Soweit er seine Versäumnis mit Rechtsunkenntnis zu erklären versuche, so sei festzustellen, dass dies keinem unter Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu subsumierenden Sachverhalt entspreche. Das Verschulden für die Versäumung der Berufungsfrist liege daher in seiner Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung von Rechtsmittelfristen.

7. Dagegen wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben, womit der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2011 angefochten wurde. Die Entscheidung sei inhaltlich falsch und aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung rechtswidrig. Der Antragsteller habe bereits im Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand deutlich dargelegt, wann die zweiwöchige Frist zu laufen begonnen habe. Die belangte Behörde setze sich über die nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen hinweg, könne selbigen aber nichts entgegenhalten und diese nicht bestreiten. Sie "versteife" sich auf die abstrakte Aussage, dass die Frist zum Antrag auf Wiedereinsetzung schon früher begonnen hätte, ohne sich allerdings festzulegen, wann nun diese Frist begonnen hätte. Sie nenne nämlich zwei Daten, an denen dem Antragsteller mitgeteilt worden wäre, dass gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorläge.

Der Meinung der belangten Behörde hafteten zumindest zwei grundlegende Fehler an. Allein damit, dass dem Antragsteller mündlich der Grund für die Schubhaftnahhme beziehungsweise Beibehaltung der Schubhaft erklärt worden wäre, hätte ihm nicht klar sein können, was der Terminus "rechtskräftige negative Ausweisung" bedeute. Dem Antragsteller sei dabei auch nicht erklärt worden, dass eine Fristversäumnis vorliege. Auch wäre der Antragsteller bei den genannten Gelegenheiten nicht manuduziert worden, dass er die Gelegenheit zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe und dass eine Frist mit der mündlichen Erklärung zu laufen beginne. Aus der Judikatur sei deutlich ersichtlich, dass eine mündliche Erklärung, die im Kern ein anderes Thema zum Inhalt habe, nicht geeignet sei, eine Frist auf Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulösen. Tatsächlich hätte die belangte Behörde Gegenteiliges nicht darlegen können. Grundlegend irre die Behörde auch darin, dass sie rechtliche Unkenntnis als keinen geeigneten Wiedereinsetzungsgrund bezeichne. Dass eine rechtliche Unkenntnis das Anlegen eines niedrigeren Sorgfältigkeitsmaßstabs rechtfertige, sei an ihr "offenbar vorübergegangen."

8. Am 12.07.2011 wurde der Antragsteller wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (neuerlich) auf frischer Tat betreten und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Mit rechtskräftigem Urteil des LG8. Am 12.07.2011 wurde der Antragsteller wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (neuerlich) auf frischer Tat betreten und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Mit rechtskräftigem Urteil des LG

XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als Rückfalltäter wegen Delikten nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Probezeit der Vorverurteilung um 2 Jahre verlängert.römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als Rückfalltäter wegen Delikten nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Probezeit der Vorverurteilung um 2 Jahre verlängert.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.

2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG den Schriftsatz vom 31.03.2011 betreffend als beim Asylgerichtshof anhängiger Verfahrensgegenstand:2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG den Schriftsatz vom 31.03.2011 betreffend als beim Asylgerichtshof anhängiger Verfahrensgegenstand:

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

2.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Antragsteller trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs 2 AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren (vgl VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).2.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Antragsteller trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen vergleiche VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren vergleiche VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).

Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vgl VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vergleiche VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. 2007/18/0953, mwN) bildet der Aufenthalt eines - selbst unvertretenen - Fremden in Haft keinen Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstandes der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation einer in Haft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Person hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen. Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Dolmetscher und/oder einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen. Bleiben derartige Versuche jedoch ergebnislos, so kann dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 22.09.2011, Zl. 2007/18/0848).Nach der Judikatur des VwGH vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. 2007/18/0953, mwN) bildet der Aufenthalt eines - selbst unvertretenen - Fremden in Haft keinen Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstandes der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation einer in Haft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Person hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen. Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Dolmetscher und/oder einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen. Bleiben derartige Versuche jedoch ergebnislos, so kann dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 22.09.2011, Zl. 2007/18/0848).

2.4. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.2.4. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

2.5. Der Beschwerdeführer begehrt Wiedereinsetzung gegen die versäumte Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010. Dass diese (nach der Aktenlage offenkundig) abgelaufen ist und demzufolge die vorangegangene Zustellung des Bescheides am 30.11.2010 keinen Bedenken begegnet, hat der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht substantiiert bestritten (die "sicherheitshalbe" Beantragung der neuerlichen Zustellung vermag eine solche Bestreitung nicht zu ersetzen; die getroffene Entscheidung erledigt dieses Begehren mit, die vorliegende Beschwerde setzt dann auch unzweideutig das Vorliegen eines für eine Wiedereinsetzung tauglichen Sachverhaltes voraus).

2.6. Zur vom Bundesasylamt angenommenen Verfristung des Wiedereinsetzungsantrages ist zunächst formell festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungsantrag keine im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH ausreichenden Angaben zur Rechtzeitigkeit enthält, die einzige diesbezügliche Einlassung lautet: "Am 17.03.2011 wurde dem RV des ASt ein Bescheid der BPD zugestellt. In diesem ist davon die Rede, dass eine rechtskräftige Entscheidung des BAG vorläge." Auch die am 20.04.2011 übermittelte Stellungnahme (auf Aufforderung des Bundesasylamtes, die gegenüber rechtskundigen und im Verwaltungsverfahren erfahrenen Personen, wie der Vertretung des Beschwerdeführers einer solchen gemäß § 13 Abs 3 AVG entspricht; da der Sachverhalt aus der Aktenlage aber ohnehin geklärt war, erwies sich eine solche behördliche Aufforderung ohnedies nicht als zwingend notwendig) enthielt keine näheren Erläuterungen zur Rechtzeitigkeit. Schon unter diesem Aspekt wurde die Erfüllung des § 71 Abs 2 AVG nicht belegt.2.6. Zur vom Bundesasylamt angenommenen Verfristung des Wiedereinsetzungsantrages ist zunächst formell festzuhalten, dass der Wiedereinsetzungsantrag keine im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH ausreichenden Angaben zur Rechtzeitigkeit enthält, die einzige diesbezügliche Einlassung lautet: "Am 17.03.2011 wurde dem Regierungsvorlage des ASt ein Bescheid der BPD zugestellt. In diesem ist davon die Rede, dass eine rechtskräftige Entscheidung des BAG vorläge." Auch die am 20.04.2011 übermittelte Stellungnahme (auf Aufforderung des Bundesasylamtes, die gegenüber rechtskundigen und im Verwaltungsverfahren erfahrenen Personen, wie der Vertretung des Beschwerdeführers einer solchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht; da der Sachverhalt aus der Aktenlage aber ohnehin geklärt war, erwies sich eine solche behördliche Aufforderung ohnedies nicht als zwingend notwendig) enthielt keine näheren Erläuterungen zur Rechtzeitigkeit. Schon unter diesem Aspekt wurde die Erfüllung des Paragraph 71, Absatz 2, AVG nicht belegt.

2.7. Unbeschadet der unter 2.6. getroffenen Erwägungen hätte dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter die Verspätung der Beschwerde schon länger bekannt sein müssen als am 17.03.2011, wie vom Beschwerdeführervertreter unbelegterweise (siehe dazu 2.6.) behauptet.

Spätestens in der am 19.01.2011 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD XXXX in Gegenwart eines Dolmetschers, in der diesem die Absicht erklärt wurde, die gegen ihn bestehende asylbehördliche Ausweisung zu vollstrecken, hätte ihm in Verbindung mit dem ihm eine Woche zuvor übergebenen Schubhaftbescheid (der den rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes ausdrücklich anführt) klar sein müssen, dass das Asylverfahren abgeschlossen war und er diesbezüglich unverzüglich weitere Schritte setzen müsste (vgl auch VwGH 17.12.2010, Zl. 2007/18/0953). Dem Wortlaut der vollen Beweis begründenden Niederschrift (deren Integrität wurde vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter nicht bestritten) nach hat der Beschwerdeführer, und tritt dies wesentlich hinzu, diese Informationen zur Kenntnis genommen und keine weiteren Nachfragen an die Fremdenbehörde (allenfalls auch zur Weiterleitung an das Bundesasylamt) gerichtet. Der in der Beschwerde erstmal geäußerten (und daher schon formal unbeachtlichen) Kritik des Beschwerdeführers an fehlenden Manuduktionen (bis hin zur Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsgrundes; eine solche allgemeine Pflicht besteht jedenfalls nicht) und Erklärungen bei dieser Einvernahme (und der vorangegangenen Zustellung des Schubhaftbescheides) ist schon unter diesem letzt genannten Aspekt der Boden entzogen.Spätestens in der am 19.01.2011 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD römisch 40 in Gegenwart eines Dolmetschers, in der diesem die Absicht erklärt wurde, die gegen ihn bestehende asylbehördliche Ausweisung zu vollstrecken, hätte ihm in Verbindung mit dem ihm eine Woche zuvor übergebenen Schubhaftbescheid (der den rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes ausdrücklich anführt) klar sein müssen, dass das Asylverfahren abgeschlossen war und er diesbezüglich unverzüglich weitere Schritte setzen müsste vergleiche auch VwGH 17.12.2010, Zl. 2007/18/0953). Dem Wortlaut der vollen Beweis begründenden Niederschrift (deren Integrität wurde vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter nicht bestritten) nach hat der Beschwerdeführer, und tritt dies wesentlich hinzu, diese Informationen zur Kenntnis genommen und keine weiteren Nachfragen an die Fremdenbehörde (allenfalls auch zur Weiterleitung an das Bundesasylamt) gerichtet. Der in der Beschwerde erstmal geäußerten (und daher schon formal unbeachtlichen) Kritik des Beschwerdeführers an fehlenden Manuduktionen (bis hin zur Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsgrundes; eine solche allgemeine Pflicht besteht jedenfalls nicht) und Erklärungen bei dieser Einvernahme (und der vorangegangenen Zustellung des Schubhaftbescheides) ist schon unter diesem letzt genannten Aspekt der Boden entzogen.

Entgegen der vom Beschwerdeführervertreter sinngemäß geäußerten Rechtsansicht ist auch das Faktum der Inhaftierung des Beschwerdeführers kein ausreichender Grund den Fristbeginn des § 71 Abs 2 AVG zu hemmen, außer der Beschwerdeführer legte konkret dar, dass ihm die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern oder Dolmetschern verunmöglicht gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht erfolgt.Entgegen der vom Beschwerdeführervertreter sinngemäß geäußerten Rechtsansicht ist auch das Faktum der Inhaftierung des Beschwerdeführers kein ausreichender Grund den Fristbeginn des Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu hemmen, außer der Beschwerdeführer legte konkret dar, dass ihm die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern oder Dolmetschern verunmöglicht gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Dementsprechend ist die Frist des § 71 Abs 2 AVG am 02.02.2011 abgelaufen.Dementsprechend ist die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG am 02.02.2011 abgelaufen.

2.8. Selbst wenn man die unter 2.7. dargestellte Rechtsansicht des Asylgerichtshofes nicht teilte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Aktenlage nach hat er am 24.02.2011 das Vollmachtsverhältnis zum nunmehrigen Vertreter (gleichzeitig einem Rechtsanwalt und einer auf Asyl- und fremdenrechtliche Verfahren spezialisierten Organisation) begründet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer seinem Vertreter (dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN) von dem Schubhaftbescheid und seinen niederschriftlichen Einvernahmen in Kenntnis setzen und hätte andererseits der Vertreter sich unverzüglich den Asylbescheid beschaffen müssen (der ja auch der Schubhaft zugrunde gelegen ist), was längstens wenige Tage in Anspruch nehmen hätte können. Bei gehöriger Sorgfalt hätte daher der Vertreter bis spätestens 01.03.2011 in Kenntnis des Bescheides vom 22.11.2010 sein müssen, wodurch die Frist des § 71 Abs 2 dann zu laufen begonnen hätte.2.8. Selbst wenn man die unter 2.7. dargestellte Rechtsansicht des Asylgerichtshofes nicht teilte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Aktenlage nach hat er am 24.02.2011 das Vollmachtsverhältnis zum nunmehrigen Vertreter (gleichzeitig einem Rechtsanwalt und einer auf Asyl- und fremdenrechtliche Verfahren spezialisierten Organisation) begründet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer seinem Vertreter (dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN) von dem Schubhaftbescheid und seinen niederschriftlichen Einvernahmen in Kenntnis setzen und hätte andererseits der Vertreter sich unverzüglich den Asylbescheid beschaffen müssen (der ja auch der Schubhaft zugrunde gelegen ist), was längstens wenige Tage in Anspruch nehmen hätte können. Bei gehöriger Sorgfalt hätte daher der Vertreter bis spätestens 01.03.2011 in Kenntnis des Bescheides vom 22.11.2010 sein müssen, wodurch die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, dann zu laufen begonnen hätte.

Tatsächlich erweisen sich das Verhalten des Beschwerdeführers, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass seine Abschiebung beabsichtigt ist, erst ein Monat später einen Vertreter mit Aktivitäten in seiner Angelegenheit zu beauftragen, ebenso wie die Handlungsweise des Vertreters nach Bestellung Ende Februar 2011 letztlich zu warten, ob die Behörde irgendwelche weiteren Schritte setzt, anstatt aktiv zu recherchieren (immer unter der Voraussetzung, dass sowohl gegen die Schubhaft als auch die geplante asylrechtliche Ausweisung als Folge des negativen Verfahrensabschlusses rechtliche Schritte zu setzen beabsichtigt waren), als grob sorgfaltswidrig und stellten jedenfalls auch keinen minderen Grad des Versehens dar.

Sohin ist der am 31.03.2011 eingebrachte Antrag gemäß § 71 AVG auch diesfalls gemäß Abs 2 leg.cit. verspätet.Sohin ist der am 31.03.2011 eingebrachte Antrag gemäß Paragraph 71, AVG auch diesfalls gemäß Absatz 2, leg.cit. verspätet.

Letztendlich wird auch auf die Bestimmung des § 71 Abs. 5 AVG verwiesen, wonach gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfindet.Letztendlich wird auch auf die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 5, AVG verwiesen, wonach gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfindet.

2.9. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass - bei vorliegender Aktenlage - der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag auch bei Annahme seiner Rechtzeitigkeit offenkundig nicht zum Erfolg führen könnte, da der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht einmal ansatzweise einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dahingehend geltend gemacht hat, warum er trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides vom 22.11.2010 nicht rechtzeitig Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung erlangt hat.

2.10. Dass die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid die Zurückweisung wegen Verspätung (offenbar infolge eines Schreibfehlers) auf die Generalnorm des § 71 Abs 1 AVG im Gegensatz zur Spezialnorm des § 71 Abs 2 AVG gestützt hat, schadet nicht und hat hier auch keine Unschlüssigkeit der Begründung zur Folge, als aus der fremdsprachigen Übersetzung in Verbindung mit der Begründung die Intention der Zurückweisung nach § 71 Abs 2 AVG klar hervorgeht, andererseits es sich jedenfalls um eine ablehnende Entscheidung handelt.2.10. Dass die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid die Zurückweisung wegen Verspätung (offenbar infolge eines Schreibfehlers) auf die Generalnorm des Paragraph 71, Absatz eins, AVG im Gegensatz zur Spezialnorm des Paragraph 71, Absatz 2, AVG gestützt hat, schadet nicht und hat hier auch keine Unschlüssigkeit der Begründung zur Folge, als aus der fremdsprachigen Übersetzung in Verbindung mit der Begründung die Intention der Zurückweisung nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG klar hervorgeht, andererseits es sich jedenfalls um eine ablehnende Entscheidung handelt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt II - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz3. Zu Spruchpunkt römisch zwei - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am 30.11.2010 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 14.12.2010, 24:00, einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 31.03.2011 eingebracht (siehe auch die Erwägungen unter 2.5.), weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG; vgl auch jene zu Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG; vergleiche auch jene zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können. Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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