TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/12 D11 319743-2/2011

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Veröffentlicht am 12.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 319743-2/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2011, Zl. 08 04.803/3-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. November 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2011, Zl. 08 04.803/3-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. November 2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.) Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Sohn des Beschwerdeführers zu D11 319745-2/2011 und der Beschwerdeführerin zu D11 318746-2/2011 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 02.06.2008 vertreten durch seien Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 als Sohn des Beschwerdeführers zu D11 319745-2/2011 und der Beschwerdeführerin zu D11 318746-2/2011 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 02.06.2008 vertreten durch seien Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der minderjährige Beschwerdeführer legte beim Bundesasylamt vertreten durch seinen Vater als gesetzlicher Vertreter, seine österreichische Geburtsurkunde vor.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.06.2008, FZ. 08 04.803-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) ab. In Spruchpunkt II. erkannte das Bundesasylamt dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigen zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.05.2009 (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität des minderjährigen Beschwerdeführers fest. Beweiswürdigend hielt die belange Behörde fest, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Da weder dem Vater noch der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers Asyl gewährt worden sei, könne auch dem minderjährigen Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein Asyl gewährt werden. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch die Unzulässigkeit der Abschiebung ergeben, sodass dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.06.2008, FZ. 08 04.803-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) ab. In Spruchpunkt römisch zwei. erkannte das Bundesasylamt dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigen zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.05.2009 (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität des minderjährigen Beschwerdeführers fest. Beweiswürdigend hielt die belange Behörde fest, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Da weder dem Vater noch der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers Asyl gewährt worden sei, könne auch dem minderjährigen Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein Asyl gewährt werden. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch die Unzulässigkeit der Abschiebung ergeben, sodass dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wird.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wird.

I.4. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage, welche am 31.05.2010 beim Asylgerichtshof einlangte, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung übermittelt.römisch eins.4. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage, welche am 31.05.2010 beim Asylgerichtshof einlangte, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung übermittelt.

I.5. Am 14.03.2011 brachten die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers rechtzeitig einen (weiteren) Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.römisch eins.5. Am 14.03.2011 brachten die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers rechtzeitig einen (weiteren) Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.

I.6. Am 31.03.2011 wurden die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich zu ihren subsidiärschutzrelevanten Gründen befragt.römisch eins.6. Am 31.03.2011 wurden die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich zu ihren subsidiärschutzrelevanten Gründen befragt.

I.7. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2011 wurde ein Aberkennungsverfahren betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.römisch eins.7. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2011 wurde ein Aberkennungsverfahren betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.

I.8. Am 03.05.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Eltern und seines Bruders gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides) durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.8. Am 03.05.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Eltern und seines Bruders gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides) durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gab betreffend seinen Gesundheitszustand an, dass er an Epilepsie leide und aufgrund seiner Erkrankung Tabletten benötige. Wöchentlich habe er Gedächtnisstörungen, auch dagegen nehme er Tabletten (Flux Hexal) ein. Diesbezüglich legte der Ehemann der Beschwerdeführerin einen Befundbericht von Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 24.03.2009, einen Arztbrief vom XXXX vom 28.04.2010 sowie ein Karteiblatt von Dr. XXXX vom 29.04.2011 vor, worin festgehalten wird, dass bis auf einen Einnahmefehler im April 2010 der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers nunmehr seit 2 Jahren anfallsfrei sei. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gab für sich und ihre Kinder an, dass sie gesund seien.Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gab betreffend seinen Gesundheitszustand an, dass er an Epilepsie leide und aufgrund seiner Erkrankung Tabletten benötige. Wöchentlich habe er Gedächtnisstörungen, auch dagegen nehme er Tabletten (Flux Hexal) ein. Diesbezüglich legte der Ehemann der Beschwerdeführerin einen Befundbericht von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 24.03.2009, einen Arztbrief vom römisch 40 vom 28.04.2010 sowie ein Karteiblatt von Dr. römisch 40 vom 29.04.2011 vor, worin festgehalten wird, dass bis auf einen Einnahmefehler im April 2010 der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers nunmehr seit 2 Jahren anfallsfrei sei. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gab für sich und ihre Kinder an, dass sie gesund seien.

I.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 08 04.803/3-BAE, wurde der dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 08 04.803-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) sowie (unter Spruchpunkt III.) die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 08 04.803/3-BAE, wurde der dem minderjährigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 08 04.803-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie (unter Spruchpunkt römisch drei.) die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.

Begründend wurden - nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach Angabe der zu Grunde gelegten Beweismittel - Feststellungen betreffend die Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien getroffen sowie beweiswürdigend betreffend die Beschwerdeführerin festgestellt, dass er den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens erhalten habe. Eigene Fluchtgründe seien für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Da es im Verfahren seines Vaters aufgrund der geänderten Lage zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gekommen sei, sei auch sein Verfahren von dieser Aberkennung betroffen. Im Ergebnis liege daher kein Grund vor, die befristete Aufenthaltsberechtigung des minderjährigen Beschwerdeführers zu verlängern und ihm weiter subsidiären Schutz zu gewähren, weil ihm im Fall einer Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage, noch eine sonstige Gefahr seiner körperlichen Integrität drohe. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigen Eingriff in Art 8 EMRK dar.Begründend wurden - nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach Angabe der zu Grunde gelegten Beweismittel - Feststellungen betreffend die Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien getroffen sowie beweiswürdigend betreffend die Beschwerdeführerin festgestellt, dass er den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens erhalten habe. Eigene Fluchtgründe seien für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Da es im Verfahren seines Vaters aufgrund der geänderten Lage zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gekommen sei, sei auch sein Verfahren von dieser Aberkennung betroffen. Im Ergebnis liege daher kein Grund vor, die befristete Aufenthaltsberechtigung des minderjährigen Beschwerdeführers zu verlängern und ihm weiter subsidiären Schutz zu gewähren, weil ihm im Fall einer Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage, noch eine sonstige Gefahr seiner körperlichen Integrität drohe. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

I.10. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führten die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der traumatischen Erfahrungen in seinem Heimatland seit längerem an psychischen Problemen leide. Diesbezüglich verwies der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers auf die beiliegenden Arztbriefe, Befundberichte und Bestätigungen, die die Angaben bestätigen würden. Die auftretenden epileptischen Anfälle des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers würden von der Inhaftierung und der dabei erlittenen Folter herrühren. Im Übrigen sei anhand der zitierten Länderberichte davon auszugehen, dass eine Gefährdung im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland gegeben sei, weshalb ihm (und seiner Familie) der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen sei.römisch eins.10. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führten die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der traumatischen Erfahrungen in seinem Heimatland seit längerem an psychischen Problemen leide. Diesbezüglich verwies der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers auf die beiliegenden Arztbriefe, Befundberichte und Bestätigungen, die die Angaben bestätigen würden. Die auftretenden epileptischen Anfälle des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers würden von der Inhaftierung und der dabei erlittenen Folter herrühren. Im Übrigen sei anhand der zitierten Länderberichte davon auszugehen, dass eine Gefährdung im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland gegeben sei, weshalb ihm (und seiner Familie) der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen sei.

Die Ausweisung betreffend hielten die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers fest, dass sie (gemeinsam mit ihrer Familie) seit dem 28.12.2007 in Österreich aufhältig seien und seit Anbeginn versucht hätten, sich zu integrieren. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers habe eine Arbeit bei XXXX als Hilfsarbeiter gefunden und habe diese Tätigkeit am 12.10.2009 aufgenommen. Dort habe er insgesamt 4 Monate gearbeitet. Im Rahmen der Wirtschaftskrise sei er aufgrund der Einsparungsmaßnahmen entlassen worden. Als ungelernter Arbeiter sei es ihm nicht sogleich möglich gewesen, neuerlich eine Arbeit zu finden, aber er sei beim AMS als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Seit dem 27.02.2011 arbeite er vollzeitbeschäftigt/40 Stunden pro Woche im XXXX. Auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe im Jahr 2009 wöchentlich 3 Stunden zu arbeiten begonnen. Diese Arbeit habe sie bis März 2011 inne gehabt. Sobald auch das jüngste Kind im September 2011 in den Kindergarten gehen werde, wolle sie die Arbeit wieder aufnehmen, wenn möglich im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung. Diesbezüglich wurde auf die Einstellungszusage des XXXX verwiesen. Darüber hinaus habe sie das Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A2 erworben, um die Kommunikationsfähigkeit zu steigern bzw. um bessere Chancen auf ein Anstellungsverhältnis zu haben. Beide Kinder würden ab September 2011 den Kindergarten besuchen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes seien sie sehr wohl integriert und sei ihr Privatleben so weit gefestigt, als von gelungener Integration gesprochen werden könne. Aus diesem Grund sei jedenfalls auszusprechen, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.Die Ausweisung betreffend hielten die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers fest, dass sie (gemeinsam mit ihrer Familie) seit dem 28.12.2007 in Österreich aufhältig seien und seit Anbeginn versucht hätten, sich zu integrieren. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers habe eine Arbeit bei römisch 40 als Hilfsarbeiter gefunden und habe diese Tätigkeit am 12.10.2009 aufgenommen. Dort habe er insgesamt 4 Monate gearbeitet. Im Rahmen der Wirtschaftskrise sei er aufgrund der Einsparungsmaßnahmen entlassen worden. Als ungelernter Arbeiter sei es ihm nicht sogleich möglich gewesen, neuerlich eine Arbeit zu finden, aber er sei beim AMS als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Seit dem 27.02.2011 arbeite er vollzeitbeschäftigt/40 Stunden pro Woche im römisch 40 . Auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe im Jahr 2009 wöchentlich 3 Stunden zu arbeiten begonnen. Diese Arbeit habe sie bis März 2011 inne gehabt. Sobald auch das jüngste Kind im September 2011 in den Kindergarten gehen werde, wolle sie die Arbeit wieder aufnehmen, wenn möglich im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung. Diesbezüglich wurde auf die Einstellungszusage des römisch 40 verwiesen. Darüber hinaus habe sie das Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A2 erworben, um die Kommunikationsfähigkeit zu steigern bzw. um bessere Chancen auf ein Anstellungsverhältnis zu haben. Beide Kinder würden ab September 2011 den Kindergarten besuchen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes seien sie sehr wohl integriert und sei ihr Privatleben so weit gefestigt, als von gelungener Integration gesprochen werden könne. Aus diesem Grund sei jedenfalls auszusprechen, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

I.11. Am 12.09.2011 langten beim Asylgerichtshof Arbeitspapiere betreffend den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ein.römisch eins.11. Am 12.09.2011 langten beim Asylgerichtshof Arbeitspapiere betreffend den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ein.

I.12. Der Asylgerichtshof beraumte hinsichtlich der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.11.2011 an und übermittelte mit der Ladung einen aktuellen Länderbericht zur Lage in Tschetschenien. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich für die Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.römisch eins.12. Der Asylgerichtshof beraumte hinsichtlich der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.11.2011 an und übermittelte mit der Ladung einen aktuellen Länderbericht zur Lage in Tschetschenien. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich für die Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gab hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass er Epileptiker sei, wobei es ihm momentan gut gehe, dennoch könne sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtern. Zudem komme hinzu, dass ein Bein kürzer sei.

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gab für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder an, dass sie gesund seien.

Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach sie in der Russischen Föderation nicht mehr refoulement-relevant gefährdet sei, worauf der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zur Antwort gab, er habe bereits beim ersten Interview gesagt, dass er sich nicht so sehr Sorgen um seine Gesundheit, sondern um seine Familie mache. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm und seiner Familie Gefahr. Darüber hinaus sei die allgemeine Sicherheitssituation äußerst eingeschränkt. Er könne nicht in die Russische Föderation zurückkehren und wolle es auch nicht. Auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers merkte an, dass die offizielle Darstellung im Fernsehen nicht der Realität entspreche. Ihrer Meinung nach sei die allgemeine Situation katastrophal. Nochmals merkten die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers an, dass sie Angst um sich selbst und ihre Familie hätten.

Auf die Frage, wie es mit einer Behandlungsmöglichkeit seiner Erkrankung in der Russischen Föderation aussehe, antwortete der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers, dass er in der Russischen Föderation niemals eine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe. Er sei der Meinung, in der Russischen Föderation keine Behandlung zu bekommen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, laut Auskunft des Verbindungsbeamten mit Email vom 12.10.2010 gebe es in Tschetschenien die notwendigen Medikamente für Epilepsie, worauf der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers entgegnete, dies sei nicht korrekt. Bis zu seiner Ausreise habe es keine entsprechende medizinische Versorgung gegeben. Auch im Internet habe er keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten gefunden. Dazu merkte die rechtsfreundliche Vertreterin des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers an, dass die Auskunft des Verbindungsbeamten nur die allgemeine Situation in der Russischen Föderation und nicht im speziellen Tschetschenien betreffe, zusätzlich wies die rechtsfreundliche Vertretung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers darauf hin, dass laut neuem SFH Bericht die medizinische Versorgung in einem anderen Teil als dort, wo man registriert sei, nicht in Anspruch genommen werden dürfe.

Zur Integration befragt gab der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers an, er arbeite derzeit beim Unternehmen XXXX und verdiene dort etwa ¿ 1.150 netto. Damit könne er den Unterhalt für sich und seine Familie ohne jegliches Problem bestreiten. Darüber hinaus bekomme er für seine beiden Kinder Familienbeihilfe. Auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gab an, bereits mehrere Gespräche hinsichtlich einer Arbeit im nächsten Jahr geführt zu haben, diesbezüglich werde sie in den nächsten 14 Tagen eine Arbeitsplatzzusage schicken. Darüber hinaus habe sie bereits mehrfach als Saisonarbeiterin gearbeitet und könne diesbezüglich Bestätigungen vorlegen. Die ausgewiesene Vertreterin legte eine handschriftliche Arbeitszusage vor, wonach die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ab der Sommersaison 2012 als Mitarbeiterin im XXXX eingestellt werden könne. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers hielt nochmals fest, dass sie ihren Lebensunterhalt von seinem Einkommen bestreiten würden.Zur Integration befragt gab der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers an, er arbeite derzeit beim Unternehmen römisch 40 und verdiene dort etwa ¿ 1.150 netto. Damit könne er den Unterhalt für sich und seine Familie ohne jegliches Problem bestreiten. Darüber hinaus bekomme er für seine beiden Kinder Familienbeihilfe. Auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gab an, bereits mehrere Gespräche hinsichtlich einer Arbeit im nächsten Jahr geführt zu haben, diesbezüglich werde sie in den nächsten 14 Tagen eine Arbeitsplatzzusage schicken. Darüber hinaus habe sie bereits mehrfach als Saisonarbeiterin gearbeitet und könne diesbezüglich Bestätigungen vorlegen. Die ausgewiesene Vertreterin legte eine handschriftliche Arbeitszusage vor, wonach die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ab der Sommersaison 2012 als Mitarbeiterin im römisch 40 eingestellt werden könne. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers hielt nochmals fest, dass sie ihren Lebensunterhalt von seinem Einkommen bestreiten würden.

Betreffend die Wohnsituation gab der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers an, dass sie in einer Zwei-Zimmer-Wohnung leben würden, wofür sie ¿ 350 Gesamtmiete inklusive Betriebskosten und Strom bezahlen würden.

Ferner gab der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers an, in Österreich Deutschkurse besucht zu haben. Derzeit bereits er sich auf die Prüfung auf dem Niveau A2 vor. Auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers bestätigte den Besuch von Deutschkursen und verwies auf die bereits vorgelegten Unterlagen, woraus sich ergebe, dass sie das österreichische Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 bereits erworben habe. Auf Deutsch gestellte (einfache) Fragen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrer Familie sowie zu etwaigen Hobbys konnten sowohl der Vater als auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers beantworten, sodass der Vorsitzende sowie der Beisitzende Richter überein kamen, dass die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen.

Weiters gab der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers an, die beiden Kinder würden in den Kindergarten gehen. Ferner hielt er fest, kein Mitlied in Organisationen oder Vereinen zu sein, zumal er seine spärliche Freizeit nach der Arbeit mit Deutschlernen und mit seiner Familie verbringe.

Ferner hielt der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers fest, dass weder er noch seine Ehefrau strafrechtlich verurteilt worden seien.

Abschließend verwies die rechtsfreundliche Vertretung noch auf die ehrenamtliche Tätigkeit in der Ortsgemeinde XXXX. Darauf sei bereits ausdrücklich in den bereits vorgelegten Unterstützungsschreiben Bezug genommen worden.Abschließend verwies die rechtsfreundliche Vertretung noch auf die ehrenamtliche Tätigkeit in der Ortsgemeinde römisch 40 . Darauf sei bereits ausdrücklich in den bereits vorgelegten Unterstützungsschreiben Bezug genommen worden.

I.13. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.11.2011 wurde hinsichtlich des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers nochmals auf den Umstand der ernsthaften Erkrankung hingewiesen. Aufgrund der Epilepsie sei der Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers unter regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle und müsse, wie aus dem ärztlichen Schreiben von Dr. XXXX vom 18.01.2011 hervorgehe, regelmäßig und präzise die verordneten Medikamente einnehmen, ansonsten es zu Anfällen kommen könne. Ebenso seien halbjährliche nervenärztliche sowie jährliche EEG Kontrollen als indiziert angesehen. Eine Unterbrechung der Medikamenteneinnahme bzw. veränderte Medikation sowie keine regelmäßige fachärztliche Kontrolle und Behandlung könne somit im Falle einer Rückkehr zu verheerenden Folgen führen, was auch lebensbedrohlich sein könne. Zudem habe sich sein psychischer Zustand nach wie vor nicht gravierend verbessert. Weiters komme hinzu, dass das Bein des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers verkürzt sei und langfristige Beschwerden auf Grund dessen wahrscheinlich seien, ihm jedoch aktuell von einer Operation abgeraten worden sei, da die Narkose auf Grund seiner Epilepsieerkrankung und Medikation riskant sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die mangelhafte Gesundheitsversorgung in Tschetschenien, worauf bereits im Schriftsatz vom 14.09.2011 Bezug genommen wurde, hingewiesen. Auch die familiäre Unterstützung bestehe - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht. Dies alles zeige, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland wohl auch allein auf Grund seines Gesundheitszustandes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden zu befürchten habe, was einer Aberkennung des subsidiären Schutzes entgegenstehe.römisch eins.13. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.11.2011 wurde hinsichtlich des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers nochmals auf den Umstand der ernsthaften Erkrankung hingewiesen. Aufgrund der Epilepsie sei der Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers unter regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle und müsse, wie aus dem ärztlichen Schreiben von Dr. römisch 40 vom 18.01.2011 hervorgehe, regelmäßig und präzise die verordneten Medikamente einnehmen, ansonsten es zu Anfällen kommen könne. Ebenso seien halbjährliche nervenärztliche sowie jährliche EEG Kontrollen als indiziert angesehen. Eine Unterbrechung der Medikamenteneinnahme bzw. veränderte Medikation sowie keine regelmäßige fachärztliche Kontrolle und Behandlung könne somit im Falle einer Rückkehr zu verheerenden Folgen führen, was auch lebensbedrohlich sein könne. Zudem habe sich sein psychischer Zustand nach wie vor nicht gravierend verbessert. Weiters komme hinzu, dass das Bein des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers verkürzt sei und langfristige Beschwerden auf Grund dessen wahrscheinlich seien, ihm jedoch aktuell von einer Operation abgeraten worden sei, da die Narkose auf Grund seiner Epilepsieerkrankung und Medikation riskant sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die mangelhafte Gesundheitsversorgung in Tschetschenien, worauf bereits im Schriftsatz vom 14.09.2011 Bezug genommen wurde, hingewiesen. Auch die familiäre Unterstützung bestehe - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht. Dies alles zeige, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland wohl auch allein auf Grund seines Gesundheitszustandes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden zu befürchten habe, was einer Aberkennung des subsidiären Schutzes entgegenstehe.

Betreffend die Ausweisung wurde auf den bereits in der Beschwerde vom 29.07.2011 dargelegten hohen Integrationsgrad und auf die bereits vorgelegten Unterstützungsschreiben verwiesen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers mittlerweile wieder eine Vollzeitanstellung in der Firma XXXX habe (vgl. Dienstzettel, Beilage). Im Sommer sei er im Saisonbetrieb des XXXX tätig gewesen. Ebenso sei der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zugesichert worden, dass sie im nächsten Sommer gerne im XXXX beschäftigt werde, wo sie bereits saisonal tätig gewesen und zur vollen Zufriedenheit der Chefin eingeschult worden sei (vgl. beiliegende handschriftliche Einstellungszusage). Es sei damit deutlich, dass die Familie selbsterhaltungsfähig sei und sich besonders arbeitswillig zeige. Ferner seien die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer durchwegs gut, die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe viel dazu gelernt und bereits die A2 Prüfung abgelegt. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers plane ebenso für die Deutschprüfung zu lernen und alsbald abzulegen, was derzeit aus Zeitmangel auf Grund der Vollzeitbeschäftigung erschwert sei. Er verbessere jedoch im Gespräch mit seinen ArbeitskollegInnen stetig seine Sprachkompetenzen.Betreffend die Ausweisung wurde auf den bereits in der Beschwerde vom 29.07.2011 dargelegten hohen Integrationsgrad und auf die bereits vorgelegten Unterstützungsschreiben verwiesen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers mittlerweile wieder eine Vollzeitanstellung in der Firma römisch 40 habe vergleiche Dienstzettel, Beilage). Im Sommer sei er im Saisonbetrieb des römisch 40 tätig gewesen. Ebenso sei der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zugesichert worden, dass sie im nächsten Sommer gerne im römisch 40 beschäftigt werde, wo sie bereits saisonal tätig gewesen und zur vollen Zufriedenheit der Chefin eingeschult worden sei vergleiche beiliegende handschriftliche Einstellungszusage). Es sei damit deutlich, dass die Familie selbsterhaltungsfähig sei und sich besonders arbeitswillig zeige. Ferner seien die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer durchwegs gut, die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers habe viel dazu gelernt und bereits die A2 Prüfung abgelegt. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers plane ebenso für die Deutschprüfung zu lernen und alsbald abzulegen, was derzeit aus Zeitmangel auf Grund der Vollzeitbeschäftigung erschwert sei. Er verbessere jedoch im Gespräch mit seinen ArbeitskollegInnen stetig seine Sprachkompetenzen.

Zudem sei erwähnt, dass der minderjährige Beschwerdeführer und sein Bruder ausschließlich in Österreich sozialisiert seien und alle ihre Freunde und Bezugspersonen in Österreich leben. Sie würden natürlich dementsprechend gut Deutsch sprechen, gehen in den Kindergarten und hätten hier ihren eindeutigen Lebensmittelpunkt. Die Familie XXXX beispielsweise würden die Kinder quasi als ihre Großeltern erleben. Im Übrigen wohne der minderjährige Beschwerdeführer mit seiner amilie in einer selbst angemieteten Wohnung in XXXX. Dort seien sie mittlerweile wichtige Bestandteile der Ortsgemeinschaft von XXXX geworden und seien überaus bekannt sowie beliebt. Wie in den Schreiben von Frau XXXX und Herrn XXXX erwähnt, werde nicht nur von einer "erfreulich guten Entwicklung" gesprochen, sondern auch davon, dass die Beschwerdeführer sehr hilfsbereit seien und ehrenamtlich bei den Aufräumarbeiten nach dem Hochwasser geholfen hätten.Zudem sei erwähnt, dass der minderjährige Beschwerdeführer und sein Bruder ausschließlich in Österreich sozialisiert seien und alle ihre Freunde und Bezugspersonen in Österreich leben. Sie würden natürlich dementsprechend gut Deutsch sprechen, gehen in den Kindergarten und hätten hier ihren eindeutigen Lebensmittelpunkt. Die Familie römisch 40 beispielsweise würden die Kinder quasi als ihre Großeltern erleben. Im Übrigen wohne der minderjährige Beschwerdeführer mit seiner amilie in einer selbst angemieteten Wohnung in römisch 40 . Dort seien sie mittlerweile wichtige Bestandteile der Ortsgemeinschaft von römisch 40 geworden und seien überaus bekannt sowie beliebt. Wie in den Schreiben von Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 erwähnt, werde nicht nur von einer "erfreulich guten Entwicklung" gesprochen, sondern auch davon, dass die Beschwerdeführer sehr hilfsbereit seien und ehrenamtlich bei den Aufräumarbeiten nach dem Hochwasser geholfen hätten.

Abschließend wurden nachstehende Unterlagen zum Nachweis der Integration vorgelegt:

Aktueller Dienstzettel der Firma XXXX betreffend den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers;Aktueller Dienstzettel der Firma römisch 40 betreffend den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers;

Gehaltszettel September 2011;

Änderung Dienstgeber/Vorsorgekasse;

Gebietskrankenkassenauszug, Juli 2011;

Besuchsbestätigung Kindergarten XXXX für beide minderjährigen Kinder;Besuchsbestätigung Kindergarten römisch 40 für beide minderjährigen Kinder;

Handschriftliche Bestätigung des Vermieters der Wohnung;

Handschriftliches Unterstützungsschreiben Familie XXXX;Handschriftliches Unterstützungsschreiben Familie römisch 40 ;

Handschriftliche Einstellungszusage von XXXX vom Oktober 2011 betreffend die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers.Handschriftliche Einstellungszusage von römisch 40 vom Oktober 2011 betreffend die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Er stellte am 02.06.2008 durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Er stellte am 02.06.2008 durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers zu D11 319745-2/2011 und der Beschwerdeführerin zu D11 319746-2/2011, deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen wurden (vgl. dazu D11 319745-1/2008 und D11 319746-1/2008). Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof die behauptete Verfolgung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet. Es konnte - zusammengefasst - keine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in seiner Heimat festgestellt werden. Ein gleichlautendes Erkenntnis erging an den Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu D11 319744-1/2008).Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers zu D11 319745-2/2011 und der Beschwerdeführerin zu D11 319746-2/2011, deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen wurden vergleiche dazu D11 319745-1/2008 und D11 319746-1/2008). Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof die behauptete Verfolgung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet. Es konnte - zusammengefasst - keine aktuelle Gefährdung bzw. Verfolgung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in seiner Heimat festgestellt werden. Ein gleichlautendes Erkenntnis erging an den Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu D11 319744-1/2008).

Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 08 04.803-BAE, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Verfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der (damals) gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, anhaltende Unsicherheit, weiterhin bewaffnete Konflikte) begründet und dazu ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne des Art. 3 EMRK - ausgesetzt wäre. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde kontinuierlich verlängert, am 14.03.2011 brachten die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers rechtzeitig einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 08 04.803-BAE, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Verfahren des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der (damals) gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, anhaltende Unsicherheit, weiterhin bewaffnete Konflikte) begründet und dazu ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne des Artikel 3, EMRK - ausgesetzt wäre. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde kontinuierlich verlängert, am 14.03.2011 brachten die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers rechtzeitig einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.

Der minderjährige Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers reiste im Dezember 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern (dem minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Bruder) in einer angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die er durch die Absolvierung von Deutschkursen und dem Erhalt entsprechender Zertifikate unter Beweis stellte und die ausreichen, um die Verhandlung hinsichtlich zentraler Fragen betreffend die Integration auf Deutsch zu führen, eine Berufstätigkeit auszuüben und mit seiner Ehefrau, seinen minderjährigen Kindern und den österreichischen Freunden der Familie auf Deutsch zu kommunizieren. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ist auch nachweislich bestrebt, seine Deutschkenntnisse kontinuierlich zu verbessern und bereitet sich derzeit auf den Erwerb des österreichischen Sprachdiploms auf dem Niveau A2 vor.Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers reiste im Dezember 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern (dem minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Bruder) in einer angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die er durch die Absolvierung von Deutschkursen und dem Erhalt entsprechender Zertifikate unter Beweis stellte und die ausreichen, um die Verhandlung hinsichtlich zentraler Fragen betreffend die Integration auf Deutsch zu führen, eine Berufstätigkeit auszuüben und mit seiner Ehefrau, seinen minderjährigen Kindern und den österreichischen Freunden der Familie auf Deutsch zu kommunizieren. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ist auch nachweislich bestrebt, seine Deutschkenntnisse kontinuierlich zu verbessern und bereitet sich derzeit auf den Erwerb des österreichischen Sprachdiploms auf dem Niveau A2 vor.

Seit September 2011 arbeitet der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers (wieder) als Hilfsarbeiter in der Firma XXXX. Dabei handelt es sich um eine Vollzeitanstellung und beläuft sich das monatliche Einkommen auf ¿ 1.150 netto. Bereits ab Oktober 2009 war der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers für die Dauer von vier Monaten als Hilfsarbeiter in der Firma XXXX beschäftigt, welches aufgrund von Einsparungsmaßnahmen im Rahmen der Wirtschaftskrise aufgelöst werden musste. Im Sommer 2011 arbeitete er im Saisonbetrieb des XXXX mit. Die Bemühungen des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers um ein Beschäftigungsverhältnis zeigen nicht nur dessen Arbeitswilligkeit, sondern auch sein Bestreben, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus Eigenem zu bestreiten.Seit September 2011 arbeitet der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers (wieder) als Hilfsarbeiter in der Firma römisch 40 . Dabei handelt es sich um eine Vollzeitanstellung und beläuft sich das monatliche Einkommen auf ¿ 1.150 netto. Bereits ab Oktober 2009 war der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers für die Dauer von vier Monaten als Hilfsarbeiter in der Firma römisch 40 beschäftigt, welches aufgrund von Einsparungsmaßnahmen im Rahmen der Wirtschaftskrise aufgelöst werden musste. Im Sommer 2011 arbeitete er im Saisonbetrieb des römisch 40 mit. Die Bemühungen des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers um ein Beschäftigungsverhältnis zeigen nicht nur dessen Arbeitswilligkeit, sondern auch sein Bestreben, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus Eigenem zu bestreiten.

Auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hat im Rahmen der Deutschkurse die ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A2 abgeschlossen und ist wie ihr Ehemann bemüht, ihre Deutschkenntnisse kontinuierlich zu verbessern. Ferner wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zugesichert, dass sie im nächsten Sommer wieder im XXXX beschäftigt werden wird, wo sie bereits saisonal ab dem Jahr 2009 tätig gewesen und zur vollen Zufriedenheit der Chefin eingeschult worden ist. In Zusammenschau mit dem Erhalt des Kindergeldes für zwei Kinder werden die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers somit in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie aus Eigenem zu bestreiten.Auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hat im Rahmen der Deutschkurse die ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A2 abgeschlossen und ist wie ihr Ehemann bemüht, ihre Deutschkenntnisse kontinuierlich zu verbessern. Ferner wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zugesichert, dass sie im nächsten Sommer wieder im römisch 40 beschäftigt werden wird, wo sie bereits saisonal ab dem Jahr 2009 tätig gewesen und zur vollen Zufriedenheit der Chefin eingeschult worden ist. In Zusammenschau mit dem Erhalt des Kindergeldes für zwei Kinder werden die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers somit in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie aus Eigenem zu bestreiten.

Der minderjährige Beschwerdeführer besucht gemeinsam mit seinem Bruder den XXXX, wo sie in ihren jeweiligen Kindergartengruppen gut integriert sind.Der minderjährige Beschwerdeführer besucht gemeinsam mit seinem Bruder den römisch 40 , wo sie in ihren jeweiligen Kindergartengruppen gut integriert sind.

Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Familie haben sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügen sie über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis, von welchem sie sehr geschätzt werden und der erkennende Senat konnte sich von diesem Umstand durch die von den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben überzeugen. Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Familie sind somit aktiv um eine Integration in Österreich bemüht, pflegen den Kontakt zu Freunden und Mitmenschen und sind in das Alltagsleben der Gemeinde XXXX gut integriert.Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Familie haben sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügen sie über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis, von welchem sie sehr geschätzt werden und der erkennende Senat konnte sich von diesem Umstand durch die von den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben überzeugen. Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Familie sind somit aktiv um eine Integration in Österreich bemüht, pflegen den Kontakt zu Freunden und Mitmenschen und sind in das Alltagsleben der Gemeinde römisch 40 gut integriert.

Im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Familie kann von einer ausreichend guten Integration in Österreich gesprochen werden.

II.2.2 Zum Herkunftsland des minderjährigen Beschwerdeführers (Russische Föderation bzw. Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:römisch zwei.2.2 Zum Herkunftsland des minderjährigen Beschwerdeführers (Russische Föderation bzw. Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers mit Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers nicht substantiiert Stellung nahmen. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.

Insbesondere zur medizinischen Versorgung bzw. einer etwaigen wirtschaftlichen Gefährdung wird Folgendes festgestellt:

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

3.1. Wohnsituation

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)

3.2. Nahrungsversorgung

Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Nach Angaben des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

Auskunft der NGO "Vesta" vom 8.8.2008 zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Tschetschenien

1) In der Tschetschenischen Republik gibt es die die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, obwohl das Zentrum, welches Behandlungen dieser Art durchführt, sich im Stadium der Wiedererrichtung befindet. In Grosny gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich an Freitag der Oberarzt Dzhamurzaev Ali Usamovitsch Kranke empfängt

2) In der Tschetschenischen Republik gibt es 2 Spitäler, die Therapien dieser Art durchführen. Es ist dies das Republikskrankenhaus in Samaschki (befindet sich in Zakan-Jurt, Bezirk Atschchoj-Martan) und das Republikskrankenhaus in Darbanchinsk (befindet sich in Braguny, Bezirk Gudermes

3) Niemand wird für den Erhalt einer Behandlung dieser Art ausgegrenzt. Alle, die eine Behandlung oder eine Untersuchung benötigen können die nötige Behandlung oder medizinische Hilfe erhalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um einen solchen Zulauf von Patienten zu meistern. In Grosny gibt es nur 3 Ärzte-Psychiater, die Kranke empfangen. Einige Ärzte arbeiten in den Bezirken der Republik.

4) Offiziell muss der Patient keine Kosten für die Behandlung tragen, besonders wenn die Behandlung stationär ist.

5) Zugang zur Behandlung: Alle mit dem Profil eines psychischen Traumas und medizinische Hilfe benötigend, haben Zugang zu diesen medizinischen Anstalten. Jedoch kommt die kleine Anzahl an Ärzten, die in der Republik arbeiten, mit dem Zufluss an Patienten nicht zurecht.

6) Die Bevölkerung hat Zugang zu Psychopharmaka, die zum Zwecke einer Behandlung verschreiben werden. Der Arzt stellt das Rezept aus, nach welchem der Patient die kostenlosen Arzneien erhalten kann. Auch können Invaliden-Begünstigte, welche auf das Sozialpaket nicht verzichtet haben, kostenlose Medikamente erhalten. Allerdings werden in der Regel den Patienten teure Medikamente selten als kostenlose verschrieben. Allerdings ist die Lage so, dass sogar ihnen vom Arzt verschriebene Medikamente nicht in die Hand gegeben werden, da psychotrope Medikamente zu Narkotika gehören.

Zur Behandelbarkeit von Epilepsie im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Emailantwort des österreichischen Verbindungsbeamten in der Russischen Föderation vom 12.10.2010:

Keppra 1000 (Wirkstoff: Levetiracetam) ist in der RF erhältlich. Preis - je nach Apotheke und Packungsgröße zw. 3.700 und 4.900 RUR. 1 Euro dzt. ca. 40 RUR.

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des minderjährigen Beschwerdeführers sowie seinen familiären Verhältnissen wurden auf Grundlage der im Asylverfahren beigebrachten und in den jeweiligen Verwaltungsakten einliegenden, im Sachverhalt konkret angeführten Beweismittel getroffen.römisch zwei.3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des minderjährigen Beschwerdeführers sowie seinen familiären Verhältnissen wurden auf Grundlage der im Asylverfahren beigebrachten und in den jeweiligen Verwaltungsakten einliegenden, im Sachverhalt konkret angeführten Beweismittel getroffen.

Die Feststellungen über die Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, FZ 08 04.803-BAE, gründen auf dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu D11 319743-1/2008.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Person des minderjährigen Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zugrunde gelegt werden konnten.

Die Feststellungen über die erstmalige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründen auf dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, Zl. 08 04.803-BAE, welcher sich im Verwaltungsakt des minderjährigen Beschwerdeführers befindet. Die zum damaligen Zeitpunkt zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führenden Umstände (hohe Arbeitslosigkeit, anhaltende Unsicherheit, weiterhin bewaffnete Konflikte) liegen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr vor und wird dies insbesondere deutliche, wenn man sich Folgendes vor Augen führt:

Wie eben ausgeführt, ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt auch mit der im Jahr 2008 bestehenden, allgemein schlechten Sicherheitslage in Tschetschenien begründet gewesen. Hinsichtlich der Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist zunächst auf die Feststellungen zum Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers, welche sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, zu verweisen, denen die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten sind. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass sich die allgemeine Situation in Tschetschenien im Vergleich zum Jahr 2008 erheblich verbessert hat. Die Lage hat sich stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt somit keinesfalls (mehr) gerechtfertigt.

Hinsichtlich der festgestellten epileptischen Erkrankung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ist - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden eine bereits mehrjährige stabile bzw. anfallsfreie Phase des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt und dass außer einer jährlichen EEG-Untersuchung und einer entsprechenden Einnahme von Antiepileptikern, die im Herkunftsstaat des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers erhältlich sind, keine weiteren medizinischen Behandlungen (mehr) nötig sind. Entsprechend den Länderfeststellungen zu Tschetschenien wird dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführer eine medizinische Versorgung in seinem Herkunftsstaat jedenfalls zu teil werden. Der Erhalt entsprechender Antiepileptiker ist - der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in der Russischen Föderation folgend - gewährleistet. Soweit die rechtsfreundliche Vertreterin in der mündlichen Verhandlung geltend macht, dass sich die Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten nur auf die allgemeine Situation in der Russischen Föderation und nicht im speziellen auf Tschetschenien beziehe, ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof keineswegs übersieht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Sollte der Erhalt entsprechender Antiepileptiker tatsächlich (nur) in Zentralrussland gewährleistet sein, wovon der erkennende Senat des Asylgerichtshofes jedoch nicht ausgeht, so ist dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführer angesichts der soeben zitierten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes zumutbar, sich allfällige Medikamente hinsichtlich seiner epileptischen Erkrankung in Zentralrussland zu besorgen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführer keiner ständigen medizinischen Behandlung bzw. Versorgung bedarf.Hinsichtlich der festgestellten epileptischen Erkrankung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ist - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden eine bereits mehrjährige stabile bzw. anfallsfreie Phase des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt und dass außer einer jährlichen EEG-Untersuchung und einer entsprechenden Einnahme von Antiepileptikern, die im Herkunftsstaat des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers erhältlich sind, keine weiteren medizinischen Behandlungen (mehr) nötig sind. Entsprechend den Länderfeststellungen zu Tschetschenien wird dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführer eine medizinische Versorgung in seinem Herkunftsstaat jedenfalls zu teil werden. Der Erhalt entsprechender Antiepileptiker ist - der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in der Russischen Föderation folgend - gewährleistet. Soweit die rechtsfreundliche Vertreterin in der mündlichen Verhandlung geltend macht, dass sich die Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten nur auf die allgemeine Situation in der Russischen Föderation und nicht im speziellen auf Tschetschenien beziehe, ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof keineswegs übersieht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07). Sollte der Erhalt entsprechender Antiepileptiker tatsächlich (nur) in Zentralrussland gewährleistet sein, wovon der erkennende Senat des Asylgerichtshofes jedoch nicht ausgeht, so ist dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführer angesichts der soeben zitierten Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes zumutbar, sich allfällige Medikamente hinsichtlich seiner epileptischen Erkrankung in Zentralrussland zu besorgen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführer keiner ständigen medizinischen Behandlung bzw. Versorgung bedarf.

Auch stimmt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes mit dem Bundesasylamt überein, dass etwaige psychische Probleme bzw. Beschwerden des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zu teil werden. Eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung stellt keineswegs eine außergewöhnliche oder lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien behandelbar wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass in dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. XXXX vom 24.08.2011, welches im Auftrag des Asylgerichtshofes erstattet wurde, eine psychische Erkrankung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers negiert wurde. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung - so Dr. XXXX - würden sich derzeit nicht finden (siehe dazu Erkenntnis zu D11 319745-1/2008). Sollte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme benötigen, wird ihm diese -wie bereits festgehalten - jedenfalls zu teil werden.Auch stimmt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes mit dem Bundesasylamt überein, dass etwaige psychische Probleme bzw. Beschwerden des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zu teil werden. Eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung stellt keineswegs eine außergewöhnliche oder lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien behandelbar wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass in dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 24.08.2011, welches im Auftrag des Asylgerichtshofes erstattet wurde, eine psychische Erkrankung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers negiert wurde. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung - so Dr. römisch 40 - würden sich derzeit nicht finden (siehe dazu Erkenntnis zu D11 319745-1/2008). Sollte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme benötigen, wird ihm diese -wie bereits festgehalten - jedenfalls zu teil werden.

Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass kein Grund (mehr) vorliegt, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und dem minderjährigen Beschwerdeführer weiter subsidiären Schutz zu gewähren, weil ihm im Fall seiner Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage, noch eine sonstige Gefahr seiner körperlichen Integrität droht.

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.4.2. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.4.2. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

II. 4.3. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigtenrömisch zwei. 4.3. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. Einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. Einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, was auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, was auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem minderjährigen Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem minderjährigen Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war. Dem Vorbringen des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien keine Relevanz für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die einstige Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen, ist zuzustimmen. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist unter Bedachtnahme der festgehaltenen Länderberichte festzuhalten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien keine Gefahr drohen würde. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Tschetschenien weitgehend stabilisiert und kann von dem Bestehen einer Grundversorgung ausgegangen werden. Weiters leidet der minderjährige Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die Epilepsie und die belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in de Russischen Föderation behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war. Dem Vorbringen des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien keine Relevanz für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die einstige Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen, ist zuzustimmen. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist unter Bedachtnahme der festgehaltenen Länderberichte festzuhalten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien keine Gefahr drohen würde. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Tschetschenien weitgehend stabilisiert und kann von dem Bestehen einer Grundversorgung ausgegangen werden. Weiters leidet der minderjährige Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die Epilepsie und die belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in de Russischen Föderation behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:

Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen (insbesondere angesichts dessen, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers von seinen in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen (insbesondere angesichts dessen, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers von seinen in der Russischen Föderation lebenden Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.

v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, FZ 08 04.803-BAE, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde mit (eigenständigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D11 319743-1/2008) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen und ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe als unglaubwürdig gewertet wurde, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des minderjährigen Beschwerdeführers aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2008, FZ 08 04.803-BAE, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde mit (eigenständigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D11 319743-1/2008) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen und ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe als unglaubwürdig gewertet wurde, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des minderjährigen Beschwerdeführers aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Die maßgeblichen Umstände haben sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern geändert, als eine Existenzgefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers in Tschetschenien nun nicht mehr angenommen werden muss. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Lebensumstände für die Bevölkerung in Tschetschenien ebenso wie die wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren verbessert haben. Eine medizinische Versorgung ist in Tschetschenien gewährleistet bzw. kann auch bei humanitären Organisationen Hilfe gefunden werden. Trotz nach wie vor schwieriger Verhältnisse im Kaukasus besteht somit im Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers keine Situation, wonach zu befürchten wäre, dass dieser in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.

Es herrscht in der Russischen Föderation auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des minderjährigen Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Tschetschenien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.Es herrscht in der Russischen Föderation auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des minderjährigen Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Tschetschenien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Bei den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers handelt es sich um junge und (gesunde) Personen im arbeitsfähigen Alter, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leiden. Sie beherrschen die russische Sprache, sind in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen, haben dort über 20 Jahre gelebt und damit einen wesentlichen und prägenden Teil ihres Lebens in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien verbracht. Den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers kann daher zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Zudem verfügen die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Dieses nach wie vor bestehende soziale und familiäre Netz wird dem minderjährigen Beschwerdeführer und seiner Familie die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche in Anbetracht einer vierjährigen Ortsabwesenheit mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern und diesen zumindest vorübergehend eine Unterstützung angedeihen oder eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den minderjährigen Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.

II. 4.4. Zur Ausweisungrömisch zwei. 4.4. Zur Ausweisung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):

Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)

Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)

Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)

Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)

Nationalität der involvierten Personen

Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

Vor dem Hintergrund der in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Die Ausweisungsentscheidung des minderjährigen Beschwerdeführers kann nicht losgelöst von der Entscheidung über die Ausweisung seiner Eltern betrachtet werden. Im Verfahren der Eltern wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, D11 319745-2/2011 (Vater) und D11 319746-2/2011 (Mutter), betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die Ausweisung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers würde daher einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen. Eine Trennung von der Kernfamilie widerspräche der Intention des Gesetzgebers und wäre dies ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Darüber hinaus hält sich der minderjährige Beschwerdeführer seit seiner Geburt, somit seit dreieinhalb Jahren ununterbrochen in Österreich auf. Er besucht gemeinsam mit seinem Bruder den XXXX, wo sie in ihren jeweiligen Kindergartengruppen sehr gut integriert sind. Aufgrund seines Alters wäre seine eigene Integration jedoch vernachlässigbar, weil sein zentraler Bezugspunkt nach wie vor seine Eltern darstellen und er sich schnell an neue Umgebungen gewöhnen könnte, solange diese bei ihm bleiben.Die Ausweisungsentscheidung des minderjährigen Beschwerdeführers kann nicht losgelöst von der Entscheidung über die Ausweisung seiner Eltern betrachtet werden. Im Verfahren der Eltern wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, D11 319745-2/2011 (Vater) und D11 319746-2/2011 (Mutter), betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die Ausweisung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers würde daher einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellen. Eine Trennung von der Kernfamilie widerspräche der Intention des Gesetzgebers und wäre dies ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Darüber hinaus hält sich der minderjährige Beschwerdeführer seit seiner Geburt, somit seit dreieinhalb Jahren ununterbrochen in Österreich auf. Er besucht gemeinsam mit seinem Bruder den römisch 40 , wo sie in ihren jeweiligen Kindergartengruppen sehr gut integriert sind. Aufgrund seines Alters wäre seine eigene Integration jedoch vernachlässigbar, weil sein zentraler Bezugspunkt nach wie vor seine Eltern darstellen und er sich schnell an neue Umgebungen gewöhnen könnte, solange diese bei ihm bleiben.

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers reiste im Dezember 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern (dem minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Bruder) in einer angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die er durch die Absolvierung von Deutschkursen und dem Erhalt entsprechender Zertifikate unter Beweis stellte und die ausreichen, um die Verhandlung hinsichtlich zentraler Fragen betreffend die Integration auf Deutsch zu führen, eine Berufstätigkeit auszuüben und mit seiner Ehefrau, seinen minderjährigen Kindern und den österreichischen Freunden der Familie auf Deutsch zu kommunizieren. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ist auch nachweislich bestrebt, seine Deutschkenntnisse kontinuierlich zu verbessern und bereitet sich derzeit auf den Erwerb des österreichischen Sprachdiploms auf dem Niveau A2 vor.Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers reiste im Dezember 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern (dem minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Bruder) in einer angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die er durch die Absolvierung von Deutschkursen und dem Erhalt entsprechender Zertifikate unter Beweis stellte und die ausreichen, um die Verhandlung hinsichtlich zentraler Fragen betreffend die Integration auf Deutsch zu führen, eine Berufstätigkeit auszuüben und mit seiner Ehefrau, seinen minderjährigen Kindern und den österreichischen Freunden der Familie auf Deutsch zu kommunizieren. Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ist auch nachweislich bestrebt, seine Deutschkenntnisse kontinuierlich zu verbessern und bereitet sich derzeit auf den Erwerb des österreichischen Sprachdiploms auf dem Niveau A2 vor.

Seit September 2011 arbeitet der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers (wieder) als Hilfsarbeiter in der Firma XXXX. Dabei handelt es sich um eine Vollzeitanstellung und beläuft sich das monatliche Einkommen auf ¿ 1.150 netto. Bereits ab Oktober 2009 war der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers für die Dauer von vier Monaten als Hilfsarbeiter in der Firma XXXX beschäftigt, welches aufgrund von Einsparungsmaßnahmen im Rahmen der Wirtschaftskrise aufgelöst werden musste. Im Sommer 2011 arbeitete er im Saisonbetrieb des XXXX mit. Die Bemühungen des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers um ein Beschäftigungsverhältnis zeigen nicht nur dessen Arbeitswilligkeit, sondern auch sein Bestreben, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus Eigenem zu bestreiten.Seit September 2011 arbeitet der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers (wieder) als Hilfsarbeiter in der Firma römisch 40 . Dabei handelt es sich um eine Vollzeitanstellung und beläuft sich das monatliche Einkommen auf ¿ 1.150 netto. Bereits ab Oktober 2009 war der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers für die Dauer von vier Monaten als Hilfsarbeiter in der Firma römisch 40 beschäftigt, welches aufgrund von Einsparungsmaßnahmen im Rahmen der Wirtschaftskrise aufgelöst werden musste. Im Sommer 2011 arbeitete er im Saisonbetrieb des römisch 40 mit. Die Bemühungen des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers um ein Beschäftigungsverhältnis zeigen nicht nur dessen Arbeitswilligkeit, sondern auch sein Bestreben, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus Eigenem zu bestreiten.

Auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hat im Rahmen der Deutschkurse die ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A2 abgeschlossen und ist wie ihr Ehemann bemüht, ihre Deutschkenntnisse kontinuierlich zu verbessern. Ferner wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zugesichert, dass sie im nächsten Sommer wieder im XXXX beschäftigt werden wird, wo sie bereits saisonal ab dem Jahr 2009 tätig gewesen und zur vollen Zufriedenheit der Chefin eingeschult worden ist. In Zusammenschau mit dem Erhalt des Kindergeldes für zwei Kinder werden die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers somit in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie aus Eigenem zu bestreiten.Auch die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hat im Rahmen der Deutschkurse die ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A2 abgeschlossen und ist wie ihr Ehemann bemüht, ihre Deutschkenntnisse kontinuierlich zu verbessern. Ferner wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zugesichert, dass sie im nächsten Sommer wieder im römisch 40 beschäftigt werden wird, wo sie bereits saisonal ab dem Jahr 2009 tätig gewesen und zur vollen Zufriedenheit der Chefin eingeschult worden ist. In Zusammenschau mit dem Erhalt des Kindergeldes für zwei Kinder werden die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers somit in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie aus Eigenem zu bestreiten.

Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Familie haben sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügen sie über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis, von welchem sie sehr geschätzt werden und der erkennende Senat konnte sich von diesem Umstand durch die von den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben überzeugen. Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Familie sind somit aktiv um eine Integration in Österreich bemüht, pflegen den Kontakt zu Freunden und Mitmenschen und sind in das Alltagsleben der Gemeinde XXXX gut integriert.Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Familie haben sich in Österreich auch sozial gut integriert. So verfügen sie über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis, von welchem sie sehr geschätzt werden und der erkennende Senat konnte sich von diesem Umstand durch die von den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben überzeugen. Der minderjährige Beschwerdeführer und seine Familie sind somit aktiv um eine Integration in Österreich bemüht, pflegen den Kontakt zu Freunden und Mitmenschen und sind in das Alltagsleben der Gemeinde römisch 40 gut integriert.

Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die familiären und privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Der minderjährige Beschwerdeführer, welcher in Österreich geboren wurde, hatte zwar in Österreich nie einen nicht auf das Asylgesetz begründeten Aufenthalt, aufgrund seines Alters war es ihm nicht zumutbar zu erkennen, dass sein Aufenthalt nur ein vorübergehender sein könnte. Zudem ist die Dauer des Verfahrens nicht auf mangelnde Mitwirkungsbereitschaft seiner Vertreter oder ihm selbst am Verfahren zurückzuführen, vielmehr berichteten die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers im Laufe ihres Asylverfahrens immer wieder von ihren Bemühungen sich in Österreich nachhaltig zu integrieren, die sie durch die Vorlage zahlreicher Schriftstücke und Dokumente unter Beweis stellte. Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die mittlerweile eingetretene Änderung der Sicherheitslage im Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers zurückzuführen ist und nicht auf Umstände, die von den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers verursacht bzw. gesetzt worden sind. Darüber hinaus haben sich die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers während ihres zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigte nachhaltig in Österreich integriert und haben im Laufe des gegenständlichen Verfahrens ihre Integrations- und Arbeitswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch unter Beweis gestellt, dass sie sich sprachlich, gesellschaftlich und beruflich integriert haben. Diesem Umstand kommt im gegenständlichen Fall besondere Bedeutung zu.Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die familiären und privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Der minderjährige Beschwerdeführer, welcher in Österreich geboren wurde, hatte zwar in Österreich nie einen nicht auf das Asylgesetz begründeten Aufenthalt, aufgrund seines Alters war es ihm nicht zumutbar zu erkennen, dass sein Aufenthalt nur ein vorübergehender sein könnte. Zudem ist die Dauer des Verfahrens nicht auf mangelnde Mitwirkungsbereitschaft seiner Vertreter oder ihm selbst am Verfahren zurückzuführen, vielmehr berichteten die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers im Laufe ihres Asylverfahrens immer wieder von ihren Bemühungen sich in Österreich nachhaltig zu integrieren, die sie durch die Vorlage zahlreicher Schriftstücke und Dokumente unter Beweis stellte. Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die mittlerweile eingetretene Änderung der Sicherheitslage im Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers zurückzuführen ist und nicht auf Umstände, die von den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Beschwerdeführers verursacht bzw. gesetzt worden sind. Darüber hinaus haben sich die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers während ihres zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigte nachhaltig in Österreich integriert und haben im Laufe des gegenständlichen Verfahrens ihre Integrations- und Arbeitswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch unter Beweis gestellt, dass sie sich sprachlich, gesellschaftlich und beruflich integriert haben. Diesem Umstand kommt im gegenständlichen Fall besondere Bedeutung zu.

Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Familie gegeben. Beim minderjährigen Beschwerdeführer und seiner Familie sind in einer Gesamtbetrachtung ihrer Situation in Österreich intensive Bindungen sowie eine soziale Verfestigung zum Bundesgebiet nach einem vierjährigen Aufenthalt festzustellen. Angesichts der starken Bindungen und besonderen Integration des minderjährigen Beschwerdeführers wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des minderjährigen Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklärenIm gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Familie gegeben. Beim minderjährigen Beschwerdeführer und seiner Familie sind in einer Gesamtbetrachtung ihrer Situation in Österreich intensive Bindungen sowie eine soziale Verfestigung zum Bundesgebiet nach einem vierjährigen Aufenthalt festzustellen. Angesichts der starken Bindungen und besonderen Integration des minderjährigen Beschwerdeführers wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des minderjährigen Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, Familieneinheit, Familienverfahren, Integration, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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