Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C7 306634-1/2008/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und der Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2006, FZ. 03 14.546-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und der Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2006, FZ. 03 14.546-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 21.05.2003 einen Asylantrag in Österreich. In ihrem schriftlichen Asylantrag führte sie an, dass sie in China Falungong praktiziert habe und die chinesischen Behörden sie nicht ihrer Arbeit nachgehen hätten lassen, wodurch ihre Familie in den Ruin getrieben worden sei.
Am 17.06.2003 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt, da sie dem Ladungsbescheid vom 21.05.2003 für die Einvernahme am 10.06.2003 ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen ist und eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht durchgeführt werden konnte.Am 17.06.2003 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt, da sie dem Ladungsbescheid vom 21.05.2003 für die Einvernahme am 10.06.2003 ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen ist und eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht durchgeführt werden konnte.
Am 16.02.2005 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich unter dem Namen XXXX, einen weiteren Asylantrag.Am 16.02.2005 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich unter dem Namen römisch 40 , einen weiteren Asylantrag.
Am 28.09.2006 wurde eine Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher sie vorbrachte, dass sie in der Lage sei sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu ihren Persönlichkeitsdaten gab sie an, dass ihr Name XXXX sei und sie am XXXX geboren sei. Sie sei Staatsangehörige der Volksrepublik China und geschieden. Zuletzt habe sie in China an der Adresse XXXX gewohnt. Personendokumente habe sie keine. Die Beschwerdeführerin sei Heizerin in einem Betrieb gewesen, der Nutzwasser für eine Kohlemine aufbereitet habe. Sie sei dort bis zum Jahre 1994 beschäftigt gewesen. Ab wann sie dort tätig gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Ab 1994 wäre sie arbeitslos gewesen. Zu ihrer Schulbildung führte sie an, von 1968 bis 1974 die Grundschule und von 1974 bis 1977 die Hauptschule besucht zu haben.Am 28.09.2006 wurde eine Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher sie vorbrachte, dass sie in der Lage sei sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu ihren Persönlichkeitsdaten gab sie an, dass ihr Name römisch 40 sei und sie am römisch 40 geboren sei. Sie sei Staatsangehörige der Volksrepublik China und geschieden. Zuletzt habe sie in China an der Adresse römisch 40 gewohnt. Personendokumente habe sie keine. Die Beschwerdeführerin sei Heizerin in einem Betrieb gewesen, der Nutzwasser für eine Kohlemine aufbereitet habe. Sie sei dort bis zum Jahre 1994 beschäftigt gewesen. Ab wann sie dort tätig gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Ab 1994 wäre sie arbeitslos gewesen. Zu ihrer Schulbildung führte sie an, von 1968 bis 1974 die Grundschule und von 1974 bis 1977 die Hauptschule besucht zu haben.
In Österreich wohne sie bei Freunden. An der Adresse XXXX, sei sie nicht mehr aufhältig.In Österreich wohne sie bei Freunden. An der Adresse römisch 40 , sei sie nicht mehr aufhältig.
Am 12.02.2003 habe sie ihre Heimatstadt verlassen und sei mit der Eisenbahn nach Peking gefahren. Dort habe sie sich einige Tage aufgehalten. Dann sei sie schlepperunterstützt direkt nach Paris geflogen. Von dort aus sei sie mit der Eisenbahn nach Wien weitergefahren, wo sie am 18.02.2003 eingetroffen sei. In Frankreich habe sie weder Behördenkontakt gehabt noch habe sie einen Asylantrag gestellt. Im Februar 2003 habe sie China erstmalig verlassen.
Sie sei in ihrer Heimat weder politisch oder religiös tätig noch ein Mitglied einer Organisation gewesen. Auch habe sie in China keine strafbaren Handlungen begangen und aus eigenem nie eine Sicherheitsbehörde, z.B. die Polizei, aufgesucht. Die Schlepperkosten von über 60 000 RMB habe sie sich ausgeborgt.
Auf den Vorhalt, dass sie bereits am 21.05.2003 einen Asylantrag gestellt habe und damals der Ladung zur Einvernahme nicht nachgekommen sei sowie einen weiteren Asylantrag am 17.02.2005 gestellt hätte und auch der Ladung zu dieser Einvernahme nicht nachgekommen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne das auch nicht genau sagen. Einmal sei die Verständigung nicht gekommen, ein anderes Mal wäre sie zwar von ihrem Anwalt informiert worden und sei in die Betreuungsstelle nach Baden gefahren, dort habe es dann geheißen, dass das Gespräch in Wien stattfinde. Sie habe sich dann nicht mehr ausgekannt. Befragt, weshalb sie erst im Mai 2003 einen Asylantrag gestellt habe, obwohl sie bereits im Februar eingereist sei, sagte die Beschwerdeführerin aus, am Anfang habe sie noch nicht gewusst, was und wie man da vorgehe, es sei ihr peinlich gewesen. Schließlich hätten ihr dann Landsleute geraten, diesen Antrag zu stellen.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Ehemann sie sehr schlecht behandelt habe. Sie hätten 1986 geheiratet, 1987 sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Ihr Mann sei über diese Tochter sehr enttäuscht gewesen, da er sich unbedingt einen Sohn gewünscht habe. Ihr Mann sei nämlich selbst der einzige Sohn seiner Eltern und sei es in seiner Familie sehr wichtig, dass auch er einen Stammhalter habe. Ihr Mann habe sie nach der Geburt ihrer Tochter misshandelt. Zumindest hätte sie damals aber noch ihre Arbeit gehabt, sodass sie ihm untertags nicht ausgeliefert gewesen sei, was sich im Jahre 1994 geändert habe, als sie von ihrem Betrieb gekündigt worden sei. Ab dem Zeitpunkt habe er sie öfters quälen können. Wenn er nicht daheim gewesen sei, dann habe sie mit einer seiner fünf Schwestern Streit gehabt, die auch ihr das Leben schwer gemacht hätten. Immer habe es sich darum gedreht, dass sie nur ein Mädchen und keinen Buben zur Welt gebracht habe. 1996 habe sie sich endlich scheiden gelassen und hätte das Sorgerecht für die Tochter erhalten. Allerdings sei sie gezwungen gewesen, auch nach der Scheidung mit ihrem Exmann zusammen zu leben, da sie beim besten Willen nicht gewusst habe, wohin sie ziehen hätte sollen. Sie habe diesen Zustand noch ein paar Jahre ausgehalten. Ihr Exmann habe dann eine andere Frau geheiratet und mit dieser ein Kind gehabt. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrer Tochter zu ihrer Schwester gezogen, die sie auch jetzt noch um das Kind kümmere. Die Beschwerdeführerin selbst habe es dann allerdings vorgezogen, das Land zu verlassen. Dies seien all ihre Fluchtgründe gewesen und sie wolle ihr Vorbringen nicht ergänzen.
Zu dem konkret die Flucht auslösenden Ereignis befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass alles sehr kompliziert gewesen sei. Es sei nämlich so gewesen, dass ihre Tochter, als sie ins schulpflichtige Alter gekommen sei, in die Wohnung ihres Exmannes gezogen sei, weil sie von dort aus nicht so weit zur Schule gehabt habe. Es sei ihm offenbar aber nicht angenehm gewesen, allein für das Kind sorgen zu müssen, deshalb habe er die Beschwerdeführerin quasi als Kindermädchen wieder zurückholen wollen. Sie sei dann auch wirklich wieder in seine Wohnung eingezogen. Dies wäre sehr komisch gewesen, denn seine zweite Frau sei natürlich auch da gewesen. Auf Wiederholung der Frage und zur Konkretisierung ihrer Angaben aufgefordert führte die Beschwerdeführerin aus, es sei so gewesen, dass sie ihr Mann weiterhin misshandelt und sie als Dienstboten betrachtet habe. Letztendlich sei es dann ihre Schwester gewesen, die sie gefragt habe, ob sie sich das wirklich gefallen lassen wolle. Ihre Schwester habe dann die Initiative ergriffen, dass die Beschwerdeführerin das Land verlasse. Im Jahr 2000 sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zu ihrer Schwester gezogen. Während des Schulbetriebs habe sie mit ihrer Tochter bei ihrem Exmann gewohnt, während der Schulferien bei ihrer Schwester.
Bei einer eventuellen Rückkehr nach China befürchte die Beschwerdeführerin, sie würde wieder von ihrem Mann genötigt werden, zu ihm nach Hause zurückzukehren und habe sich dieser mittlerweile wieder scheiden lassen. Jetzt sei sie in Sicherheit, denn er wisse nicht einmal, in welchem Land sie sich aufhalte. Die Beschwerdeführerin sei zwei Mal bei der Polizei wegen der Misshandlungen gewesen. Das zuständige Straßenkomitee habe sogar schlichtend in ihren Streit eingriffen. In ein Spital habe sie nie gehen müssen, so schwer seien die Verletzungen nicht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sonst nichts mehr zu sagen, sie wolle dem Vorbringen auch nichts hinzufügen. Verwandte außerhalb Chinas habe sie nicht.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.09.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß §7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.09.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß §7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.
3. Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher das Fluchtvorbringen kursorisch wiederholt sowie dargelegt wurde, dass der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin über gute Beziehungen zur Polizei verfüge, so dass sie keine Möglichkeit habe, an einem anderen Ort in China zu leben, da diese sehr gut vernetzt sei. Ferner wurde auf die Jahresberichte von Amnesty International sowie des US Department of State von 2006 zu den Ausführungen zur Gewalt gegen Frauen in China verwiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dabei bleibe, dass die erlittenen ehelichen Bedrängnisse und Gewalttaten und die Strafverfolgung der Polizei wegen ausgesprochener bzw. in den Mund gelegter politischer Ansichten über die chinesische Einkindpolitik eine Verfolgung darstellen würden. Die Beschuldigung und die Haft für diese Gründe seien kumulativ genommen ausreichend schwerwiegend, um Verfolgung zu bedeuten. Die Behörden könnten sie nicht in geeigneter Weise schützen.
4. Am 01.03.2007 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat, Außenstelle Linz, mit der Beschwerdeführerin durchgeführt, wobei sie aussagte, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühle, der Verhandlung zu folgen. Zu sonstigen gesundheitlichen Problemen führte sie an, dass sie Probleme mit ihren Füßen habe. Sie seien geschwollen und könne sie nur sehr schwer gehen. Was sie an den Füßen habe, könne sie selber nicht sagen. Sie seien geschwollen und sie habe Schmerzen. Sie habe keine Asylkarte und müsste den Arzt privat bezahlen. Früher, als sie noch keine Probleme mit ihren Füßen gehabt habe, habe sie Gelegenheitsarbeiten ausgeübt und jetzt wohne sie bei einer Freundin, die ihr viel Hilfe biete. Ihre Freundin heiße XXXX und sei österreichische Staatsbürgerin. Konkret nenne sie sie "ältere Schwester XXXX".4. Am 01.03.2007 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat, Außenstelle Linz, mit der Beschwerdeführerin durchgeführt, wobei sie aussagte, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühle, der Verhandlung zu folgen. Zu sonstigen gesundheitlichen Problemen führte sie an, dass sie Probleme mit ihren Füßen habe. Sie seien geschwollen und könne sie nur sehr schwer gehen. Was sie an den Füßen habe, könne sie selber nicht sagen. Sie seien geschwollen und sie habe Schmerzen. Sie habe keine Asylkarte und müsste den Arzt privat bezahlen. Früher, als sie noch keine Probleme mit ihren Füßen gehabt habe, habe sie Gelegenheitsarbeiten ausgeübt und jetzt wohne sie bei einer Freundin, die ihr viel Hilfe biete. Ihre Freundin heiße römisch 40 und sei österreichische Staatsbürgerin. Konkret nenne sie sie "ältere Schwester XXXX".
Die Beschwerdeführerin sei in China geschieden. Das Jahr dazu könne sie nicht sagen. Sie habe im Jahr 1986 geheiratet und glaube, sie sei im Jahr 1996 geschieden worden. Ihre Eltern seien schon gestorben und sie habe noch eine ältere Schwester. Auch habe sie eine Tochter, die am 05.09.1987 geboren sei. Ihre Tochter wohne bei ihrer Schwester in der Stadt XXXX. Sie habe telefonischen Kontakt zu ihrer Tochter und habe sie zuletzt am 17.02.2007 angerufen. Dies sei ein Neujahrsgespräch gewesen und seien sie beide sehr gut gelaunt gewesen. Ihre Tochter habe auch gute Noten in der Berufschule bekommen. Sie besuche eine Schule im Bereich Gastronomie. Ebenso habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester gesprochen, welche in Pension sei. Der Sohn ihrer Schwester studiere an der Universität in China.Die Beschwerdeführerin sei in China geschieden. Das Jahr dazu könne sie nicht sagen. Sie habe im Jahr 1986 geheiratet und glaube, sie sei im Jahr 1996 geschieden worden. Ihre Eltern seien schon gestorben und sie habe noch eine ältere Schwester. Auch habe sie eine Tochter, die am 05.09.1987 geboren sei. Ihre Tochter wohne bei ihrer Schwester in der Stadt römisch 40 . Sie habe telefonischen Kontakt zu ihrer Tochter und habe sie zuletzt am 17.02.2007 angerufen. Dies sei ein Neujahrsgespräch gewesen und seien sie beide sehr gut gelaunt gewesen. Ihre Tochter habe auch gute Noten in der Berufschule bekommen. Sie besuche eine Schule im Bereich Gastronomie. Ebenso habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester gesprochen, welche in Pension sei. Der Sohn ihrer Schwester studiere an der Universität in China.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe Mitte Februar 2002 ihre Heimat verlassen. Zuerst sei sie per Flugzeug von Peking nach Frankreich geflogen, von wo sie mit einem Zug nach Österreich gereist sei, wo sie am 18.02.2002 angekommen sei. Befragt, was sie in der Zwischenzeit bis zur Stellung des Asylantrags am 21.05.2003 in Österreich gemacht habe, erzählte die Beschwerdeführerin, sie sei in Wien Westbahnhof angekommen und der Schlepper habe ihr ihren Reisepass weggenommen und ihr gesagt, sie würde nach China zurückgeschickt, wenn sie jetzt einen Asylantrag stelle. Dann glaube sie, sie sei nach Graz gebracht worden. Zuerst habe sie bei einer Familie in Graz im Haushalt geholfen, die keine chinesische Familie gewesen sei. Dort sei sie ca. ein halbes Jahr gewesen. Dann wäre sie zu einer chinesischen Familie gegangen und habe ebenfalls im Haushalt gearbeitet. Diese Familie habe in der Nähe von Graz gelebt. Nach sieben Monaten sei die Beschwerdeführerin dann wieder nach Wien zurückgekehrt und habe dort ein paar Chinesen getroffen. Sie habe Gelegenheitsjobs ausgeübt, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die erste Familie habe ihr am Anfang sehr viel Kleidung gekauft und monatlich ein Taschengeld gegeben. Die zweite Familie habe ihr auch ein Taschegeld bezahlt. Wann sie sich entschlossen habe, einen Asylantrag zu stellen, wisse sie nicht mehr. Im Umkreis der Chinesen habe sie sehr viel erlebt und gehört und habe ihr dann jeder gesagt, dass sie einen Asylantrag stellen müsse, das wäre das Beste für sie. Sie selbst habe auch erlebt, dass Österreich ein sehr gutes Land sei. Auf den Vorhalt, dass sie zuerst habe wissen wollen, wie es in Österreich sei und sie sich eigentlich nicht gefürchtet habe, sondern erst als sie festgestellt habe, dass es hier gut sei, sie einen Asylantrag gestellt habe, räumte die Beschwerdeführerin ein, dass dies so sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass sie folglich China nicht aus Furcht vor Verfolgung, sondern aus anderen Gründen verlassen habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie China eigentlich wegen ihres Exmannes verlassen habe. Sie sei damals zwar geschieden gewesen, habe aber wegen ihrer Tochter weiter bei ihrem Exmann wohnen müssen. Auf den Vorhalt ihrer ursprünglichen Aussagen bei Antragstellung gab die Beschwerdeführerin zu, dass sie damals gelogen habe. Diese Angaben bezüglich der Probleme mit den chinesischen Behörden aufgrund ihrer Anhängerschaft bei Falun Gong würden überhaupt nicht stimmen. Ihr sei gesagt worden, wenn sie das behaupte, sei die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass sie Asyl bekomme.
Zu ihren nunmehrigen Fluchtgründen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es für ihren Mann und seine Familie sehr schlimm gewesen sei, dass sie eine Tochter geboren habe. Ihr Mann sei der einzige Sohn seiner Familie. Er sei sehr oft betrunken gewesen. Später hätten seine Eltern gewollt, dass sie ein zweites Kind bekommen, das sei in China aber nicht erlaubt. Dann wäre seine Familie auf die Idee gekommen, dass er eine zweite Frau heiraten solle. Natürlich habe sich die Beschwerdeführerin vorher von ihm scheiden lassen müssen. Deshalb sei sie auch geschieden. Er habe eine zweite Frau geheiratet und mit ihr einen Sohn bekommen. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin bei seiner Familie wohnen und den beiden als Hausmädchen dienen müssen. Das habe sie aber nicht gewollt. Sie habe versucht seine Familie zu verlassen und einen Job zu bekommen. Sie habe sogar bereits einen Job gefunden gehabt. Dies habe ihrem Exmann nicht gefallen und er habe ihre Tochter geschlagen. Von 1996 bis 2000 habe ihre Tochter beim Exmann gewohnt. Dieser habe gesagt, wenn die Beschwerdeführerin nicht zurückkomme, würde er ihre Tochter weiter schlagen. Im Jahr 2000 sei die Tochter dann zur Schwester der Beschwerdeführerin übersiedelt und wäre ihr Exmann neuerlich geschieden worden und habe er gewollt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zu ihm zurückkehre. Das habe sie jedoch nicht gewollt und habe er daraufhin Probleme bei ihrer Schwester zu Hause gemacht. Danach habe die Beschwerdeführerin in der Provinz Shandong gearbeitet, um von ihrem Exmann weit weg zu sein. Dort habe sie auch gewohnt. Ihr Exmann habe es erfahren und weiterhin Probleme bei ihrer Schwester gemacht. Ihre Tochter habe seit dem Jahr 2000 bei ihrer Schwester gewohnt und lebe auch heute noch dort.
Die Beschwerdeführerin sei konkret 1996 geschieden worden und habe danach weitere drei Jahre bei ihrem Exmann gewohnt. Im Jahr 1997 habe ihr Exmann ein zweites Mal geheiratet. Zwei Jahre lang habe sie in der Wohnung ihres Exmannes gelebt, der bereits wieder verheiratet gewesen sei. Sie habe den ganzen Haushalt machen müssen. Zu Zeiten, wo seine Frau zu den Eltern gefahren sei, habe er von ihr verlangt, dass sie mit ihm schlafe. Das habe sie verweigert und habe er sie geschlagen.
Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, da die Beschwerdeführerin einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet hat und das Berufungsverfahren einem weiblichen Senatsmitglied zugewiesen werden musste.
5. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 23.08.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:
"....
Die BF hat keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich.
VR: Haben Sie noch einen Rechtsvertreter?
BF: Früher hatte ich einen, jetzt habe ich keinen mehr. Seit 3 oder 4 Jahren bin ich unvertreten.
VR: Sie waren in Linz beim UBAS zu einer Verhandlung im März 2007, waren Sie zu dem Zeitpunkt noch von Dr. Binder vertreten?
BF: Ja. Ich war früher vertreten von einem Rechtsanwalt aus dem 10. Bezirk. Damals musste ich eine Jahresgebühr bezahlen. Die habe ich nicht mehr bezahlt und deshalb wurde ich dann nicht mehr von diesem vertreten. Danach hat sich jemand aus dem 17. Bezirk angeboten, meine Vertretung zu übernehmen, diese besteht jetzt aber auch nicht mehr. Es bestehen keine aufrechten Vertretungsvollmachten mehr.
Beginn der Befragung.
VR: Wie schreibt man Ihren Namen genau?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Warum haben Sie zuvor ein anderes Geburtsdatum genannt?
BF: Man hat mir gesagt, dass ich kein wahres Geburtsdatum angeben sollte, sonst würde ich verhaftet und nach China abgeschoben.
VR: Waren Ihre sonstigen Aussagen im Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?
BF: Ja.
VR: Wo haben Sie in China gelebt, können Sie bitte die Adresse aufschreiben?
BF: Ich habe in der XXXX gewohnt.BF: Ich habe in der römisch 40 gewohnt.
VR: Haben Sie noch Familienangehörige in China?
BF: Ich habe noch eine ältere Schwester.
VR: Wo in China lebt diese?
BF: Ebenfalls in XXXX.BF: Ebenfalls in römisch 40 .
VR: Ist das Ihre einzige Familienangehörige in China, oder haben Sie noch andere Geschwister oder Verwandte in China?
BF: Ich habe noch eine Tochter. Geschwister habe ich sonst keine mehr. Mein Vater hatte einen älteren Bruder, der seit längerer Zeit verstorben ist.
VR: Wie alt ist Ihre Tochter?
BF: Sie ist Jahrgang 1987, sie ist jetzt 24 geworden.
VR: Arbeitet Ihre Tochter in China?
BF: Ja, sie hat nach Abschluss des Studiums eine Arbeit in der Stadt XXXX gefunden. Sie arbeitet jetzt als Kellnerin.BF: Ja, sie hat nach Abschluss des Studiums eine Arbeit in der Stadt römisch 40 gefunden. Sie arbeitet jetzt als Kellnerin.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Tochter?
BF: Manchmal ja. Sie schickt mir manchmal SMS, ich habe sie daraufhin angerufen, weil sie von ihrer Arbeit sehr spät nach Hause kommt.
VR: Ist Ihre Tochter in China verheiratet?
BF: Sie hat einen Freund, ist aber nicht verheiratet.
VR: Was haben Sie in China gearbeitet?
BF: Ich habe in einer Fabrik gearbeitet und einen Ofen bedient bzw. Wasser zubereitet.
VR: Arbeiten Sie in Österreich?
BF: Nein.
VR: Wovon leben Sie in Österreich?
BF: Ich wohne im Flüchtlingsheim, von dort bekomme ich auch eine Unterstützung. Manchmal habe ich auch Telefonwertkarten verkauft.
VR: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
BF: Nein.
VR: Haben Sie einen Lebensgefährten?
BF: Ja.
VR: Wer ist das, wie heißt der Mann?
BF: XXXX Er ist chinesischer Staatsbürger.BF: römisch 40 Er ist chinesischer Staatsbürger.
VR: Wo lebt XXXX?
BF: Ebenfalls im Flüchtlingsheim.
VR: Ist er ebenfalls Asylwerber in Österreich?
BF: Ja.
VR: Was hat er für ein Geburtsdatum?
BF: Er ist im Jahr XXXX geboren.BF: Er ist im Jahr römisch 40 geboren.
VR: Wann genau im Jahr XXXX?
BF: Mehr weiß ich nicht.
VR: Ist sein Asylverfahren schon entschieden oder ist es ebenfalls noch offen?
BF: Es ist schon entschieden.
VR: Wie wurde entschieden?
BF: Sein Asylantrag wurde abgelehnt.
VR: Wie lange sind Sie schon mit diesem Mann liiert?
BF: 4 1/2 Jahre.
VR: Haben Sie sonst Freunde in Österreich, auch österreichische Freunde?
BF: Ich gehe sehr oft zu verschiedenen Restaurants und verkaufe Telefonwertkarten.
VR wiederholt Frage.
BF: Ich habe keine österreichischen Freunde, weil mein Deutsch nicht gut ist.
VR: Können Sie überhaupt Deutsch?
BF: Ganz wenig.
VR: Haben Sie jemals einen Deutschkurs besucht?
BF: Nein. Man hat mir das nicht angeboten.
VR: Wurden Sie in Österreich einmal strafrechtlich verurteilt?
BF: Nein.
VR: Wann haben Sie China verlassen?
BF: 2003.
VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Wegen häuslicher Gewalt.
VR: Können Sie das ein bisschen näher ausführen?
BF: Ich habe im Jahr 1986 geheiratet. Nach der Eheschließung ging es uns gut. Dann gebar ich eine Tochter. Seitdem ging es mir sehr schlecht. In China darf man nur ein Kind haben und bei meinem Mann zu Hause gab es schon ein Kind, er war ein Einzelkind. Die Chinesen legen sehr großen Wert auf die Fortpflanzung, auf die Geburt eines Stammhalters. Als ich damals noch zur Arbeit ging, ging es noch halbwegs. Als ich arbeitslos wurde, fing er an, mich zu schlagen und mich zu beschimpfen. Ich musste alle seine Familienangehörigen bedienen. Kaum habe ich etwas nicht gut gemacht, schlug er schon zu.
VR: Sie sind aber nicht mehr verheiratet mit diesem Mann, ist das richtig?
BF: Ich bin bereits geschieden.
VR: Wann haben Sie sich scheiden lassen?
BF: 1996.
VR: Wenn Sie sich 1996 scheiden haben lassen, warum sind Sie dann 2003 aus China ausgereist?
BF: Im Jahr 1996 wurde ich deshalb geschieden, weil mein Mann jemand anderes heiraten wollte, die ihm ein Kind schenken sollte.
VR wiederholt die Frage.
BF: Nach der Scheidung habe ich immer noch bei ihm bei der Familie gewohnt. Erst im Jahr 2000 bin ich weggezogen.
VR: Wo sind Sie 2000 hingezogen?
BF: Zu meiner älteren Schwester.
VR: Was war der Grund, warum Sie 2003, 3 Jahre nach dem Umzug zu Ihrer Schwester, aus China ausgereist sind?
BF: Mein Ex-Mann kam immer noch zu uns und forderte mich auf, zu ihm nach Hause zu gehen und auf das Kind aufzupassen, das er mit seiner neuen Frau bekommen hatte, weil sie sich in der Zwischenzeit haben scheiden lassen.
VR: Haben Sie auf das Kind Ihres Mannes aufgepasst?
BF: Am Anfang habe ich das gemacht, dann nicht mehr.
VR: Warum haben Sie das freiwillig gemacht?
BF: Ich durfte mein Kind damals nicht mitnehmen, als ich damals von zu Hause wegging. Meine Tochter war noch jung und ich wollte auch auf meine Tochter aufpassen.
VR: Wer bekam das Sorgerecht bei der Scheidung bei Ihrer Tochter?
BF: Ich hatte es. Sonst hätte er nicht wieder heiraten dürfen.
VR: Warum hat Ihre Tochter dann weiterhin bei Ihrem Mann gewohnt, wenn Sie das Sorgerecht hatten?
BF: Die chinesische Gesetzlage ist nicht perfekt. Ich bin nach der Scheidung mit meiner Tochter zu meiner Schwester gezogen, aber mein Ex-Mann kam sehr oft und belästigte uns.
VR: Inwiefern belästigte er Sie?
BF: Wenn er Schnaps getrunken hatte, kam er zu uns und begann, uns zu schimpfen und Szenen zu machen.
VR: Haben Sie sich wegen der Belästigungen jemals an die Polizei gewandt?
BF: 2 Mal.
VR: Was ist dann passiert? Was hat die Polizei unternommen?
BF: Der Nachbar hat die Polizei verständigt. Die Polizei wollte den Streit nur schlichten, konnte das Problem aber nicht lösen.
VR: Haben Sie Ihren Mann je bei der Polizei wegen der Belästigungen angezeigt?
BF: Die Polizei sagte, es wäre nichts Ernstes. Die Polizei hat ihn in einen Entzugsraum gebracht. Nach der Ausnüchterung haben Sie ihn entlassen.
VR: Frage wird wiederholt.
BF: Nein, ich habe ihn nicht angezeigt.
VR: Warum haben Sie China verlassen und sind nicht in China bei Ihrer Schwester wohnen geblieben?
BF: Er kam sehr oft und machte Szenen und hat dann den Frieden bei meiner Schwester zu Hause zerstört.
VR: Warum haben Sie sich mit Ihrer Tochter nicht eine eigene Wohnung genommen oder sind in einen anderen Teil Chinas gezogen, wo Ihr Ex-Mann nicht immer wieder zu Ihnen kommen konnte?
BF: Ich war damals arbeitslos und hatte kein Einkommen. Meine Tochter musste noch die Schule besuchen.
VR: Wann wurden Sie arbeitslos?
BF: 1994.
VR: Wovon haben Sie 1994 bis 2003 dann in China gelebt?
BF: Am Anfang hatte ich so einen Imbissstand mit Palatschinken mit Ei usw. betrieben.
VR: Wie lange haben Sie diesen Imbisstand betrieben?
BF: Nicht ganz 2 Jahre, weil man mir dann verboten hat, den Stand weiterhin zu betreiben.
VR: Haben Sie nach dem Stand noch etwas gearbeitet?
BF: Da war ich zu Hause und bediente die Familie, auch meinen Ex-Mann.
VR: Was arbeitet Ihre Schwester in China?
BF: Sie war früher Arbeiterin.
VR: Was arbeitet sie jetzt?
BF: Sie ist schon in Pension.
VR: Die von ihnen geschilderten, zudem nicht aktuellen, Probleme mit Ihrem geschiedenen Mann stellen grundsätzlich keinen Asylgrund dar, zumal die Polizei eingeschritten ist und Sie offiziell keine Anzeige erhoben haben.
BF wird über die Asylgründe belehrt.
BF: Aber ich möchte Schutz haben. Ich kann nicht mehr nach China zurück. Mein Ex-Mann stellte mir die Bedingung, entweder sollte ich auf sein Kind aufpassen oder ich sollte ihm 300.000 Yuan bezahlen.
VR: Warum können Sie nicht mehr nach China zurück?
BF: Mein Ex-Mann ist bereits geschieden und er forderte mich auf, auf sein Kind aufzupassen, sobald ich in China zurück sei. Ich habe Beinprobleme und kann nicht arbeiten.
VR: Haben Sie ärztliche Unterlagen bezüglich Ihrer Beinprobleme?
BF: Ich habe schon welche, aber diese nicht mit.
VR: Reichen Sie diese bitte innerhalb einer Woche nach.
BF: Gut.
VR: Leiden Sie an schweren Krankheiten?
BF: Nein.
VR: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
BF: Ich nehme entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente.
VR: Reichen Sie bitte auch Unterlagen hinsichtlich der Medikamente innerhalb einer Woche nach.
BF: In Ordnung.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte ein negatives Bild. Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionaler Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggf. ignoriert.
Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivisten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik. In der patriarchalisch geprägten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt. Gewalt gegen Frauen in der Familie ist nach regelmäßiger Berichterstattung in chinesischen Medien und nach Informationen chinesischer Rechtsanwälte verbreitet. Sexuelle Belästigung von Frauen ist strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, und entsprechende Regelungen im Strafgesetzbuch fehlen.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es besteht eine medizinische Grundversorgung in China. Es gibt aber schwere Mängel, vor allem für die Landbevölkerung, wobei in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden.Es besteht eine medizinische Grundversorgung in China. Es gibt aber schwere Mängel, vor allem für die Landbevölkerung, wobei in den letzten Jahren einige Verbesserungen im Hinblick auf eine allgemeine Basis-Krankenversicherung für alle Bürger Chinas erzielt wurden. Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in China generell die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden.
VR fragt die BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Das ist die Staatspolitik, ich kann nicht viel dazu sagen.
VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. ..."
6. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 29.08.2011 folgende medizinischen Unterlagen:
Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 13.11.2007, in welchem ein deutlicher plantarer Fersensporn beidseitig festgestellt wurde.Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom 13.11.2007, in welchem ein deutlicher plantarer Fersensporn beidseitig festgestellt wurde.
Überweisung der Beschwerdeführerin der Ordination XXXX der Diakonie zu einem Facharzt für Orthopädie, 09.01.2008Überweisung der Beschwerdeführerin der Ordination römisch 40 der Diakonie zu einem Facharzt für Orthopädie, 09.01.2008
Bestätigung über Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Krankenversicherung mit 09.10.2007
Befund des Diagnosezentrums XXXX nach einer Röntgenuntersuchung "LWS a. p. und seitlich im Stehen" vom 01.10.2007.Befund des Diagnosezentrums römisch 40 nach einer Röntgenuntersuchung "LWS a. p. und seitlich im Stehen" vom 01.10.2007.
Rezept vom 13.11.2007 betreffend "Rheumon-Gel" OP.I
Bestrahlungkarte für die Ordination Dr. XXXX, Fachärzte für Radiologie in 1120 Wien betreffend sieben Termine im November 2007Bestrahlungkarte für die Ordination Dr. römisch 40 , Fachärzte für Radiologie in 1120 Wien betreffend sieben Termine im November 2007
Rezept des Krankenhauses der XXXX vom 07.05.2007 betreffend Voltaren-Gel OP.IRezept des Krankenhauses der römisch 40 vom 07.05.2007 betreffend Voltaren-Gel OP.I
Beipackzettel für Parkemed 500mg Filmtabletten, Dolgit-Creme, Deflamat-Kapseln sowie Diclobene 50mg FIlmtabletten
7. Am 25.10.2011 langte ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters beim Asylgerichtshof ein.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2011 (Zl. C7 306634-1/2008/13Z) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 vom Asylgerichtshof ein Rechtsberater beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2011 (Zl. C7 306634-1/2008/13Z) wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vom Asylgerichtshof ein Rechtsberater beigegeben.
Bis dato hat der Rechtsberater keine Stellungnahme im Verfahren abgegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige. Sie hat sechs Jahre die Volksschule und drei Jahre die Hauptschule in China besucht, war als Heizerin beschäftigt und hatte einen Imbissstand. Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter, geschieden und hat eine erwachsene Tochter in China.
Die Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet und hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich, jedoch einen chinesischen Lebensgefährten. In China leben nach wie vor ihre Schwester und ihre erwachsene Tochter. Sie ist nicht erwerbstätig, besucht keine Kurse, hat in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte und spricht nicht deutsch.
Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden wäre.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in ihrem Recht auf das Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
1.2. Zum Herkunftsstaat China:
Zur Lage in China werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und durch die am 23.08.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.
2.3. Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn ein Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn ein Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
2.4. Der erkennende Gerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, dies aufgrund folgender näherer Erwägungen:
2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die genannten Übergriffe bereits mehrere Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin ereigneten und auch kein unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis erkannt werden konnte. Eine (versuchte) Vergewaltigung, wie sie dies vor dem ehemaligen UBAS schilderte, machte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge des Verfahrens nicht mehr geltend und haben sich im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, so dass von einer unglaubwürdigen Steigerung des Vorbringens auszugehen ist. Übergriffe seitens der Polizei oder gar eine Inhaftierung, wie dies der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, brachte die Beschwerdeführerin selbst zu keiner Zeit vor und verneinte sie diesbezügliche Nachfragen explizit.
2.4.2. Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohungssituationen durch ihren mittlerweile geschiedenen Mann handelt es sich allenfalls um Verfolgungen durch eine Privatperson. Weder kann aufgrund der Quellenlage aber davon ausgegangen werden, dass die chinesischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier durch den gewalttätigen Ex-Mann der Beschwerdeführerin, schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall der Beschwerdeführerin begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wäre und sie nicht schützen könnte bzw. würde; derartiges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert behauptet. Vielmehr hat die Polizei nach eigener Aussage der Beschwerdeführerin in den Streit eingegriffen, ihren alkoholisierten Ex-Mann in eine Ausnüchterungszelle gesperrt und versucht, den Streit zu schlichten. Eine offizielle Anzeige wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet.
2.4.3. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, warum sich die Beschwerdeführerin den Schikanen durch ihren geschiedenen Ehemann nicht durch Verlegung ihres Aufenthaltsortes in einen anderen Ort Chinas entziehen konnte bzw. könnte. Bei dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin über gute Beziehungen zur Polizei verfüge, so dass sie keine Möglichkeit habe, an einem anderen Ort in China zu leben, da diese sehr gut vernetzt sei, handelt es sich um eine bloße unsubstantiierte Behauptung, welche in der Verhandlung beim Asylgerichtshof auch nicht erneut ins Treffen geführt wurde und der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt wird.
2.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, die Beschwerdeführerin allein auf Grund der Tatsache, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in ihrem Heimatland zu erwarten hat.
Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. So hat die Beschwerdeführerin lediglich Fluchtgründe im höchstpersönlichen privaten Bereich vorgebracht, welche nicht geeignet sind, ein besonderes Interesse des chinesischen Staates an der Person der Beschwerdeführerin zu begründen.
2.6. Die Feststellungen über das Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den dem Parteiengehör unterworfenen Quellen, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen stammen und welchen nicht entgegengetreten wurde. Zu den Folgeberichten des UK Home Office von August 2011 (Country Report) und Oktober 2011 (Operational Guidance Note) haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Beschwerdeführerin hat, wie unter 2.4. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr iSd GFK glaubhaft gemacht und ist das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten.
Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen weisen keinen Konnex zu einem GFK-Grund auf und es mangelt diesen an Aktualität.
Zudem ist eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter 2.4.2. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird aufgrund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfälligen Bedrohungen/Übergriffen durch den Ex-Mann in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird.
Darüber hinaus könnte die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet ihres Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet der VR China erkannt werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
3.3.1. Dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:3.3.1. Dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. So war sie vor ihrer Ausreise als Heizerin tätig und ging Gelegenheitsarbeiten nach. Außerdem verfügt sie über familiäre Anknüpfungspunkte (erwachsene Tochter, Schwester) in ihrem Heimatland.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. So war sie vor ihrer Ausreise als Heizerin tätig und ging Gelegenheitsarbeiten nach. Außerdem verfügt sie über familiäre Anknüpfungspunkte (erwachsene Tochter, Schwester) in ihrem Heimatland.
3.3.2. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit ihren Füßen anbelangt, welche in Österreich auch behandelt wurden, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach China eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Überdies datieren die vorgelegten Befunde mit 2007 bzw. 2008 und wurden keine aktuellen medizinischen Bescheinigungsmittel vorgelegt, sodass diesbezüglich auch nicht von einer akuten Erkrankung der Beschwerdeführerin gesprochen werden kann.
3.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.
Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.
Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt zwar seit etwa achteinhalb Jahren in Österreich auf, jedoch sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.
Die Beschwerdeführerin hatte niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich. Sie reiste im Alter von fast 44 Jahren unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag.
Sie hat gemäß eigenen Angaben in Österreich keine familiären Anknüpfungspunke. Zu der von ihr ins Treffen geführten Beziehung zu ihrem chinesischen Lebensgefährten, mit welchem sie seit viereinhalb Jahren gemeinsam im Flüchtlingswohnheim lebt, ist auszuführen, dass es sich bei ihrem Lebensgefährten ebenfalls um einen Asylwerber handelt, dessen Verfahren negativ abgeschlossen ist. Zudem entstammt er dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin, ist ihrer Sprache mächtig und ist es ihm somit zumutbar, mit der Beschwerdeführerin in China zu leben. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten bzw. etwaige persönliche Kontakte und Freundschaften zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als ihr die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte durften damit rechnen, ihre Beziehung auch künftig in Österreich (weiter)führen zu können.
Zudem haben sich keine Kursbesuche, kein Studium, keine Tätigkeit in einem Verein ergeben und geht die Beschwerdeführerin keiner legalen regelmäßige Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt hauptsächlich aus Mitteln der Grundversorgung. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich auf chinesische Landsleute und sie ist der deutschen Sprache nicht mächtig, sodass in einer Zusammenschau trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Gründe ersichtlich sind, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnten.
Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Gesamthaft betrachtet überwiegt daher aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
17.02.2012