TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/12 A10 254668-0/2008

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Veröffentlicht am 12.12.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A10 254.668-0/2008/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, behauptete StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2004, GZ 04 01.487-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , behauptete StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2004, GZ 04 01.487-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides lautet:

III. Gemäß § 10 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer reiste am 29.12.2003 über den Flughafen XXXX mit einem Visum legal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte in der Folge am 28.01.2004 per Telefax den vorliegenden, eigenhändig unterschriebenen Asylantrag ein, in dem sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben wurde.Der Beschwerdeführer reiste am 29.12.2003 über den Flughafen römisch 40 mit einem Visum legal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte in der Folge am 28.01.2004 per Telefax den vorliegenden, eigenhändig unterschriebenen Asylantrag ein, in dem sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben wurde.

Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.09.2004 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die französische Sprache - nach Wahrheitserinnerung - im Wesentlichen an, es gehe ihm gut und er sei in der Lage, die Einvernahme an diesem Tag durchzuführen. Er stamme aus Guinea-Bissau, sei am XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe XXXX an. Sein Vater sei XXXX verstorben und seine Mutter sei XXXX verstorben. In seinem Herkunftsstaat leben noch seine Ehefrau, die zwei Töchter XXXX und XXXX eine Tochter namens XXXX aus seiner Beziehung mit XXXX, seine Brüder XXXX und XXXX sowie seine Schwestern XXXX und XXXX. Er habe in XXXX in Senegal von XXXX bis XXXX die Grundschule und von XXXX bis XXXX die Hauptschule sowie in XXXX von XXXX bis XXXX die Allgemeinbildende Höhere Schule besucht und in der Folge von XXXX bis XXXX in XXXX als selbstständiger XXXX gearbeitet. In seiner Heimat habe er zuletzt von XXXX bis XXXX in XXXX gewohnt. Von XXXX bis XXXX sei er in XXXX in Senegal in einer XXXX gewesen und von XXXX bis XXXX sei er als XXXX in den Dörfern in Guinea-Bissau unterwegs gewesen. Er sei in XXXX in Guinea-Bissau geboren und habe dort bis zu seinem fünften Lebensjahr gelebt. Dann seien seine Eltern mit ihm nach XXXX in Senegal übersiedelt. XXXX sei der Beschwerdeführer von seinen Eltern allein nach Guinea-Bissau zurückgeschickt worden, um dort weiter die Schule zu besuchen. Seine Eltern seien etwas später nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe bis XXXX im Viertel XXXX in der Stadt XXXX und danach bis zum XXXX in XXXX gelebt. Am XXXX sei der Beschwerdeführer zu Hause von Soldaten festgenommen worden, weil er früher Mitglied der XXXX gewesen sei. Er sei zum XXXX und dann am dritten Tag seiner Anhaltung nachts mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden, von wo er am XXXX geflüchtet sei. Die XXXX sei von XXXX bis zu einem Staatstreich durch das Militär am XXXX an der Macht gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr XXXX seinen Parteiausweis von der XXXX bekommen. Er sei am Anfang aktives Jugendmitglied in seinem Viertel in XXXX gewesen. Nach seiner Rückkehr aus Senegal sei er in der Partei nicht mehr aktiv gewesen, habe sie aber finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer sei insgesamt zweimal festgenommen worden, erstmals am XXXX durch zwei Polizisten. Er sei auf das XXXX gebracht worden und ihm sei vorgeworfen worden, er habe sich in einer Predigt gegen den Staatsstreich ausgesprochen. Zum zweiten Mal sei er am XXXX durch sieben bis neun Soldaten festgenommen worden. Auf entsprechende Nachfragen schilderte der Beschwerdeführer noch nähere Einzelheiten zu den beiden Verhaftungen und zu seiner Flucht nach Senegal: So hätten etwa bei der zweiten Festnahme am XXXX sieben bis neun Soldaten bei seinem Haus an die Tür geklopft. Als er die Tür geöffnet habe, hätten sie gegen die Tür getreten und er sei dadurch zu Boden gefallen. Seine Arme seien mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt worden. Sie hätten sein Büro durchsucht und viele Parteiunterlagen mitgenommen und seine Frau vergewaltigt. Er sei in ein Fahrzeug gesetzt und wieder zu dieser Polizeistation gebracht worden, wo er schon am XXXX gewesen sei. Am dritten Tag sei er dann an einen unbekannten Ort gebracht worden. Am XXXX sei er mit circa 50 anderen Personen zum XXXX gebracht worden. Dort hätten sie den XXXX in Ordnung bringen sollen. Danach seien 15 von ihnen ausgewählt und in den Busch gebracht worden, um Brennholz zu sammeln. Dabei sei er geflüchtet. Er sei allein in den Wald gelaufen. Es sei circa 18.00 Uhr gewesen. Er sei zunächst im Busch geblieben. Circa um 02.00 Uhr nachts habe er sich zu Fuß in die Stadt XXXX zu einem XXXX begeben. Dieser habe ihn sofort zum Fischereihafen gebracht und einen Bootsfahrer dafür bezahlt, dass er den Beschwerdeführer in derselben Nacht nach XXXX bringe. Schließlich sei er mit seinem am XXXX ausgestellten echten Reisepass ausgereist. Diesen habe er am XXXX in XXXX verloren. In seiner Heimat werde der Beschwerdeführer nun wegen seiner Mitgliedschaft bei der XXXX von den Militärs inoffiziell gesucht. Bei seiner Verhaftung am XXXX habe man ihm seine Predigt vorgeworfen. Dann sei offensichtlich eine Protestkundgebung geplant gewesen. Man habe geglaubt, dass er damit etwas zu tun habe. Deshalb sei er am XXXX wieder verhaftet worden. Der Beschwerdeführer legte einen XXXX vor, worin als Geburtsdatum der XXXX aufscheint. Auf die Frage, was er seit seiner Rückkehr aus XXXX bis zu seiner Verhaftung gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht mehr für die Partei tätig gewesen, aber er habe für die XXXX. Nebenbei sei er fischen gewesen. Dem Beschwerdeführer wurden seine Angaben zur Person und am Schluss der Einvernahme seine gesamte Aussage rückübersetzt und er machte dazu noch mehrere ergänzende Anmerkungen und bestätigte die Protokollierung mit seiner Unterschrift.Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.09.2004 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die französische Sprache - nach Wahrheitserinnerung - im Wesentlichen an, es gehe ihm gut und er sei in der Lage, die Einvernahme an diesem Tag durchzuführen. Er stamme aus Guinea-Bissau, sei am römisch 40 geboren und gehöre der Volksgruppe römisch 40 an. Sein Vater sei römisch 40 verstorben und seine Mutter sei römisch 40 verstorben. In seinem Herkunftsstaat leben noch seine Ehefrau, die zwei Töchter römisch 40 und römisch 40 eine Tochter namens römisch 40 aus seiner Beziehung mit römisch 40 , seine Brüder römisch 40 und römisch 40 sowie seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 . Er habe in römisch 40 in Senegal von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule und von römisch 40 bis römisch 40 die Hauptschule sowie in römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 die Allgemeinbildende Höhere Schule besucht und in der Folge von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 als selbstständiger römisch 40 gearbeitet. In seiner Heimat habe er zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gewohnt. Von römisch 40 bis römisch 40 sei er in römisch 40 in Senegal in einer römisch 40 gewesen und von römisch 40 bis römisch 40 sei er als römisch 40 in den Dörfern in Guinea-Bissau unterwegs gewesen. Er sei in römisch 40 in Guinea-Bissau geboren und habe dort bis zu seinem fünften Lebensjahr gelebt. Dann seien seine Eltern mit ihm nach römisch 40 in Senegal übersiedelt. römisch 40 sei der Beschwerdeführer von seinen Eltern allein nach Guinea-Bissau zurückgeschickt worden, um dort weiter die Schule zu besuchen. Seine Eltern seien etwas später nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe bis römisch 40 im Viertel römisch 40 in der Stadt römisch 40 und danach bis zum römisch 40 in römisch 40 gelebt. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer zu Hause von Soldaten festgenommen worden, weil er früher Mitglied der römisch 40 gewesen sei. Er sei zum römisch 40 und dann am dritten Tag seiner Anhaltung nachts mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden, von wo er am römisch 40 geflüchtet sei. Die römisch 40 sei von römisch 40 bis zu einem Staatstreich durch das Militär am römisch 40 an der Macht gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr römisch 40 seinen Parteiausweis von der römisch 40 bekommen. Er sei am Anfang aktives Jugendmitglied in seinem Viertel in römisch 40 gewesen. Nach seiner Rückkehr aus Senegal sei er in der Partei nicht mehr aktiv gewesen, habe sie aber finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer sei insgesamt zweimal festgenommen worden, erstmals am römisch 40 durch zwei Polizisten. Er sei auf das römisch 40 gebracht worden und ihm sei vorgeworfen worden, er habe sich in einer Predigt gegen den Staatsstreich ausgesprochen. Zum zweiten Mal sei er am römisch 40 durch sieben bis neun Soldaten festgenommen worden. Auf entsprechende Nachfragen schilderte der Beschwerdeführer noch nähere Einzelheiten zu den beiden Verhaftungen und zu seiner Flucht nach Senegal: So hätten etwa bei der zweiten Festnahme am römisch 40 sieben bis neun Soldaten bei seinem Haus an die Tür geklopft. Als er die Tür geöffnet habe, hätten sie gegen die Tür getreten und er sei dadurch zu Boden gefallen. Seine Arme seien mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt worden. Sie hätten sein Büro durchsucht und viele Parteiunterlagen mitgenommen und seine Frau vergewaltigt. Er sei in ein Fahrzeug gesetzt und wieder zu dieser Polizeistation gebracht worden, wo er schon am römisch 40 gewesen sei. Am dritten Tag sei er dann an einen unbekannten Ort gebracht worden. Am römisch 40 sei er mit circa 50 anderen Personen zum römisch 40 gebracht worden. Dort hätten sie den römisch 40 in Ordnung bringen sollen. Danach seien 15 von ihnen ausgewählt und in den Busch gebracht worden, um Brennholz zu sammeln. Dabei sei er geflüchtet. Er sei allein in den Wald gelaufen. Es sei circa 18.00 Uhr gewesen. Er sei zunächst im Busch geblieben. Circa um 02.00 Uhr nachts habe er sich zu Fuß in die Stadt römisch 40 zu einem römisch 40 begeben. Dieser habe ihn sofort zum Fischereihafen gebracht und einen Bootsfahrer dafür bezahlt, dass er den Beschwerdeführer in derselben Nacht nach römisch 40 bringe. Schließlich sei er mit seinem am römisch 40 ausgestellten echten Reisepass ausgereist. Diesen habe er am römisch 40 in römisch 40 verloren. In seiner Heimat werde der Beschwerdeführer nun wegen seiner Mitgliedschaft bei der römisch 40 von den Militärs inoffiziell gesucht. Bei seiner Verhaftung am römisch 40 habe man ihm seine Predigt vorgeworfen. Dann sei offensichtlich eine Protestkundgebung geplant gewesen. Man habe geglaubt, dass er damit etwas zu tun habe. Deshalb sei er am römisch 40 wieder verhaftet worden. Der Beschwerdeführer legte einen römisch 40 vor, worin als Geburtsdatum der römisch 40 aufscheint. Auf die Frage, was er seit seiner Rückkehr aus römisch 40 bis zu seiner Verhaftung gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht mehr für die Partei tätig gewesen, aber er habe für die römisch 40 . Nebenbei sei er fischen gewesen. Dem Beschwerdeführer wurden seine Angaben zur Person und am Schluss der Einvernahme seine gesamte Aussage rückübersetzt und er machte dazu noch mehrere ergänzende Anmerkungen und bestätigte die Protokollierung mit seiner Unterschrift.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe wegen der zwischenzeitigen Änderung der politischen Lage überholt seien sowie dass etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt sowie unter Hinweis auf aktuelle Zeitungsberichte ausgeführt wurde, dass die politische Lage in Guinea-Bissau noch immer fragil sei.

Mit Schreiben vom 23.07.2007 teilte der Beschwerdeführer mit, im Antrag und auch im Bescheid sei "offensichtlich aufgrund eines Tippfehlers das Geburtsdatum des Antragstellers nicht richtig wiedergegeben" worden. Dieser sei tatsächlich am XXXX geboren. Zum Beweis dafür werde ein XXXX aus dem Jahr XXXX vorgelegt. Laut dieser Kopie einer XXXX in XXXX vom XXXX mit Beglaubigungsvermerk der XXXX vom XXXX habe Herr XXXX in Guinea-Bissau, zum XXXX das XXXX erhalten.Mit Schreiben vom 23.07.2007 teilte der Beschwerdeführer mit, im Antrag und auch im Bescheid sei "offensichtlich aufgrund eines Tippfehlers das Geburtsdatum des Antragstellers nicht richtig wiedergegeben" worden. Dieser sei tatsächlich am römisch 40 geboren. Zum Beweis dafür werde ein römisch 40 aus dem Jahr römisch 40 vorgelegt. Laut dieser Kopie einer römisch 40 in römisch 40 vom römisch 40 mit Beglaubigungsvermerk der römisch 40 vom römisch 40 habe Herr römisch 40 in Guinea-Bissau, zum römisch 40 das römisch 40 erhalten.

I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Guinea-Bissau zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch betreffend aktuelle private und familiäre Bindungen zu Österreich, wie etwa Arbeitsplatz oder abgelegte Prüfungen, sowie betreffend seinen Gesundheitszustand.

In seiner Stellungnahme vom 24.10.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass Guinea-Bissau seit dem Bürgerkrieg politisch instabil und gerade im Justizbereich nicht nur unterentwickelt, sondern äußerst korrupt sei. Dazu wurde auf einen Bericht des UNHCR vom 28.06.2011 hingewiesen. Für den Beschwerdeführer bestehe angesichts dieser Situation nach wie vor eine Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat. Darüber hinaus sei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch infolge seiner sehr kritischen XXXX über die derzeitige Lage in Guinea-Bissau in seinen regelmäßigen XXXX, insbesondere im Zuge der Unruhen im Jahr 2009, mit Verfolgung zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer habe von Bekannten erfahren, dass sein Name auf einer roten Liste stehen würde, und ihm sei empfohlen worden, keinesfalls zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe sich inzwischen vollständig in Österreich integriert, insbesondere durch seine XXXX Tätigkeit. Er sei als XXXX und XXXX bei der XXXX und habe beispielsweise den XXXX. Er habe es als ausgezeichneter XXXX auch geschafft, seine XXXX zu erlangen, und habe beispielsweise die XXXX. Auch XXXX habe er schon XXXX. Darüber hinaus sei er XXXX sowie XXXX. Es handle sich dabei um ehrenamtliche Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer habe ein einjähriges Praktikum als XXXX im Bereich XXXX durchgeführt. Dazu wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: ein XXXX vom XXXX über die XXXX, ein XXXX über die Ausbildung zum XXXX vom XXXX, ein Zertifikat XXXX vom XXXX, ein österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom XXXX, ein Zertifikat XXXX vom XXXX, eine Bestätigung des XXXX sowie zahlreiche Fotos.In seiner Stellungnahme vom 24.10.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass Guinea-Bissau seit dem Bürgerkrieg politisch instabil und gerade im Justizbereich nicht nur unterentwickelt, sondern äußerst korrupt sei. Dazu wurde auf einen Bericht des UNHCR vom 28.06.2011 hingewiesen. Für den Beschwerdeführer bestehe angesichts dieser Situation nach wie vor eine Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat. Darüber hinaus sei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch infolge seiner sehr kritischen römisch 40 über die derzeitige Lage in Guinea-Bissau in seinen regelmäßigen römisch 40 , insbesondere im Zuge der Unruhen im Jahr 2009, mit Verfolgung zu rechnen hätte. Der Beschwerdeführer habe von Bekannten erfahren, dass sein Name auf einer roten Liste stehen würde, und ihm sei empfohlen worden, keinesfalls zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe sich inzwischen vollständig in Österreich integriert, insbesondere durch seine römisch 40 Tätigkeit. Er sei als römisch 40 und römisch 40 bei der römisch 40 und habe beispielsweise den römisch 40 . Er habe es als ausgezeichneter römisch 40 auch geschafft, seine römisch 40 zu erlangen, und habe beispielsweise die römisch 40 . Auch römisch 40 habe er schon römisch 40 . Darüber hinaus sei er römisch 40 sowie römisch 40 . Es handle sich dabei um ehrenamtliche Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer habe ein einjähriges Praktikum als römisch 40 im Bereich römisch 40 durchgeführt. Dazu wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: ein römisch 40 vom römisch 40 über die römisch 40 , ein römisch 40 über die Ausbildung zum römisch 40 vom römisch 40 , ein Zertifikat römisch 40 vom römisch 40 , ein österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom römisch 40 , ein Zertifikat römisch 40 vom römisch 40 , eine Bestätigung des römisch 40 sowie zahlreiche Fotos.

Der Asylgerichtshof führte am 30.11.2011 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Zu Beginn der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein weiteres Zertifikat XXXX betreffend einen Kurs vom XXXX vor.Der Asylgerichtshof führte am 30.11.2011 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Zu Beginn der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein weiteres Zertifikat römisch 40 betreffend einen Kurs vom römisch 40 vor.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sagte der Beschwerdeführer Folgendes aus (VR Vorsitzender Richter, BR Beisitzende Richterin, BF Beschwerdeführer):

"VR: Erzählen Sie bitte chronologisch die Gründe, warum Sie aus Ihrem Heimatland geflohen sind.

BF: Ich hatte XXXX Probleme, XXXX bin ich hierher gekommen. Diese Geschichte immer wieder im Lauf von acht Jahren zu wiederholen, ist sehr schmerzhaft für mich. Ich bin jedoch bereit, das was passiert ist, nochmals zu erzählen. Ich arbeitete mit dem XXXX. Dieser war der XXXX und gleichzeitig auch der XXXX. Ich war für die Jugend verantwortlich. Als der Staatsstreich erfolgte, ich glaube im XXXX, war ich in den Dörfern in der Umgebung von XXXX, circa 200 bis 250 km von der Hauptstadt entfernt, mit XXXX unterwegs. In dem Moment des Staatsstreiches war ich nicht mehr wirklich aktiv in der Partei. Daher bin ich in XXXX zurückgekehrt. Da begann alles, weil ein Protestmarsch gegen den Staatsstreich organisiert wurde. Dadurch, dass ich ein sehr aktiver junger Mann war und noch dazu in direkter Verbindung XXXX, haben die Militärs gedacht, dass ich hinter der Organisation dieses Protestmarsches stand. Da hat alles begonnen. Sie haben mich von zu Hause abgeholt. Ich bin geschlagen worden. Sie haben mich ins Gefängnis gebracht, weil sie gedacht haben, dass ich hinter dieser Protestbewegung stand, ich hatte aber nichts damit zu tun. Es war das erste Mal, dass ich mit so etwas direkt konfrontiert wurde. Ich habe früher Geschichten darüber gehört, wie schrecklich es im Gefängnis war, und dieses Mal habe ich es selbst erlebt und es war sehr, sehr hart. Was ganz schwierig war, war zu sehen, dass jemand vom Gefängnis abgeholt wird und nicht mehr zurückkommt, und wenn einem gesagt wird, morgen kommst Du dran, das war sehr belastend. Das war jeden Tag so. Das hat gedauert, aber schließlich konnte ich fliehen, indem ich hinausgebracht wurde. Wir waren eine Gruppe von mehr als 50 Personen, um Feuerholz zu holen. Wir waren im Busch. Zwei Soldaten bewachten uns mit Kalaschnikows. Ich kannte den Wald dort sehr gut und ich habe um Erlaubnis gebeten, um auf die Toilette zu gehen. Die Soldaten haben Schnaps getrunken. Einer hat mich zwar bewacht, aber er war nicht mehr voll da und davon habe ich profitiert. Es war dort ein Flussdelta. Ich bin dort ins Wasser hinein. Dies war gegen halb sechs oder sechs Uhr abends. Es war schon fast dunkel. In diesem Meeresarm gab es kleine Inselchen mit Vegetation. Ich hatte mich versteckt, sie haben zwar nach mir gesucht, mich aber nicht gefunden. Ich habe gewartet, bis es spät in der Nacht wurde. Dann bin ich zu meinen XXXX Freunden gegangen. Diese haben ein Fischerboot gemietet und mich nach XXXX gebracht. Das ist die XXXX in Senegal. Sie haben mir 10.000 CFA gegeben. Von dort bin ich dann mit dem Buschtaxi nach XXXX gefahren. Dort gab es ebenfalls XXXX. Sie haben mich in einem Haus untergebracht, in dem ich ungefähr einen Monat geblieben bin, ohne das Haus zu verlassen. In dieser Zeit organisierten sie meine Flucht. Sie haben mir dann gesagt, dass ich wegfliegen würde. Sie haben mir eingeschärft, dass ich erst beim letzten Halt des Fluges aussteigen soll. Ich wusste überhaupt nicht, wohin der Flug geht. Erst als ich in XXXX angekommen bin, habe ich mich erkundigt, wo ich bin. Es war im Jänner und sehr kalt. Als ich erfahren habe, dass ich in XXXX bin, habe ich mich erinnert, was ich in der Schule über Österreich gelernt habe, und erfahren, dass ich jetzt in Europa bin.BF: Ich hatte römisch 40 Probleme, römisch 40 bin ich hierher gekommen. Diese Geschichte immer wieder im Lauf von acht Jahren zu wiederholen, ist sehr schmerzhaft für mich. Ich bin jedoch bereit, das was passiert ist, nochmals zu erzählen. Ich arbeitete mit dem römisch 40 . Dieser war der römisch 40 und gleichzeitig auch der römisch 40 . Ich war für die Jugend verantwortlich. Als der Staatsstreich erfolgte, ich glaube im römisch 40 , war ich in den Dörfern in der Umgebung von römisch 40 , circa 200 bis 250 km von der Hauptstadt entfernt, mit römisch 40 unterwegs. In dem Moment des Staatsstreiches war ich nicht mehr wirklich aktiv in der Partei. Daher bin ich in römisch 40 zurückgekehrt. Da begann alles, weil ein Protestmarsch gegen den Staatsstreich organisiert wurde. Dadurch, dass ich ein sehr aktiver junger Mann war und noch dazu in direkter Verbindung römisch 40 , haben die Militärs gedacht, dass ich hinter der Organisation dieses Protestmarsches stand. Da hat alles begonnen. Sie haben mich von zu Hause abgeholt. Ich bin geschlagen worden. Sie haben mich ins Gefängnis gebracht, weil sie gedacht haben, dass ich hinter dieser Protestbewegung stand, ich hatte aber nichts damit zu tun. Es war das erste Mal, dass ich mit so etwas direkt konfrontiert wurde. Ich habe früher Geschichten darüber gehört, wie schrecklich es im Gefängnis war, und dieses Mal habe ich es selbst erlebt und es war sehr, sehr hart. Was ganz schwierig war, war zu sehen, dass jemand vom Gefängnis abgeholt wird und nicht mehr zurückkommt, und wenn einem gesagt wird, morgen kommst Du dran, das war sehr belastend. Das war jeden Tag so. Das hat gedauert, aber schließlich konnte ich fliehen, indem ich hinausgebracht wurde. Wir waren eine Gruppe von mehr als 50 Personen, um Feuerholz zu holen. Wir waren im Busch. Zwei Soldaten bewachten uns mit Kalaschnikows. Ich kannte den Wald dort sehr gut und ich habe um Erlaubnis gebeten, um auf die Toilette zu gehen. Die Soldaten haben Schnaps getrunken. Einer hat mich zwar bewacht, aber er war nicht mehr voll da und davon habe ich profitiert. Es war dort ein Flussdelta. Ich bin dort ins Wasser hinein. Dies war gegen halb sechs oder sechs Uhr abends. Es war schon fast dunkel. In diesem Meeresarm gab es kleine Inselchen mit Vegetation. Ich hatte mich versteckt, sie haben zwar nach mir gesucht, mich aber nicht gefunden. Ich habe gewartet, bis es spät in der Nacht wurde. Dann bin ich zu meinen römisch 40 Freunden gegangen. Diese haben ein Fischerboot gemietet und mich nach römisch 40 gebracht. Das ist die römisch 40 in Senegal. Sie haben mir 10.000 CFA gegeben. Von dort bin ich dann mit dem Buschtaxi nach römisch 40 gefahren. Dort gab es ebenfalls römisch 40 . Sie haben mich in einem Haus untergebracht, in dem ich ungefähr einen Monat geblieben bin, ohne das Haus zu verlassen. In dieser Zeit organisierten sie meine Flucht. Sie haben mir dann gesagt, dass ich wegfliegen würde. Sie haben mir eingeschärft, dass ich erst beim letzten Halt des Fluges aussteigen soll. Ich wusste überhaupt nicht, wohin der Flug geht. Erst als ich in römisch 40 angekommen bin, habe ich mich erkundigt, wo ich bin. Es war im Jänner und sehr kalt. Als ich erfahren habe, dass ich in römisch 40 bin, habe ich mich erinnert, was ich in der Schule über Österreich gelernt habe, und erfahren, dass ich jetzt in Europa bin.

VR: Sie haben von einer Demonstration gesprochen. Hat diese tatsächlich stattgefunden oder war sie nur geplant?

BF: Sie hat stattgefunden, und zwar circa eine oder zwei Wochen nach dem XXXX.BF: Sie hat stattgefunden, und zwar circa eine oder zwei Wochen nach dem römisch 40 .

VR: Waren Sie bei dieser Demonstration?

BF: Nein. Ich war zu Hause, als sie mich abgeholt haben.

VR: Wer hat Sie abgeholt?

BF: Es waren Soldaten.

VR: Wurden nur Sie oder noch andere Personen geholt?

BF: Aus meinem Haus wurde ich allein abgeholt. Mein Vater wurde später auch verhaftet, wurde aber später wieder ausgelassen.

VR: Wo war das Gefängnis, in dem Sie inhaftiert waren?

BF: Es war in XXXX.BF: Es war in römisch 40 .

VR: Wie sah Ihre Zelle aus?

BF: Es war ein ganz kleiner dunkler Raum mit einem kleinen Fenster oben. Wir waren circa 15 bis 20 Personen in diesem Raum. Es war ganz furchtbar. Es gab auch keine Toilette. Die Leute haben alle ihre Notdurft darin verrichtet und zudem die Temperaturen, es war schrecklich.

VR: Waren Sie nur dieses eine Mal verhaftet oder des Öfteren?

BF: Nein, es war das einzige Mal.

VR: Schildern Sie bitte die exakten Umstände Ihrer Festnahme.

BF: Ich war mit meiner Frau zusammen. Es waren fünf Leute, aber draußen gab es noch mehr. Die Tür wurde eingetreten. Sie haben sich auf mich geworfen und in die Luft geschossen. Ich habe mich auf den Boden geworfen. Sie haben meine Hände hinter meinem Rücken gebunden. Ich hatte Hose und Hemd an und sie haben mich so mitgenommen. Sie haben ständig in die Luft geschossen und mich dann in einen Pick-Up geworfen. Es gibt auch etwas, was sehr schmerzhaft ist, darüber zu reden, und zwar wie meine Frau von ihnen behandelt wurde.

VR: Wie lange nach dem Putsch war diese Verhaftung?

BF: Es war ungefähr drei Wochen nach dem Staatsstreich.

VR: Was hat man Ihnen vorgeworfen?

BF: Dass ich hinter diesem Protestmarsch oder dieser Demo stand, weil ich sehr aktiv war.

VR: Welche Funktion hatten Sie damals XXXX?

BF: Ursprünglich war ich XXXX. Das war aber am Anfang. Dann habe ich mich immer weniger damit beschäftigt, weil ich immer mehr mit den XXXX zusammenarbeitete.BF: Ursprünglich war ich römisch 40 . Das war aber am Anfang. Dann habe ich mich immer weniger damit beschäftigt, weil ich immer mehr mit den römisch 40 zusammenarbeitete.

VR: Von wann bis wann waren Sie der XXXX?

BF: Ab XXXX, circa neun bis zehn Monate, praktisch bis zum Staatsstreich.BF: Ab römisch 40 , circa neun bis zehn Monate, praktisch bis zum Staatsstreich.

VR: Hatten Sie vor XXXX auch eine XXXX?VR: Hatten Sie vor römisch 40 auch eine XXXX?

BF: Vorher war ich nur ein einfaches Mitglied. Ich war aber sehr aktiv und habe auch an der XXXX teilgenommen.BF: Vorher war ich nur ein einfaches Mitglied. Ich war aber sehr aktiv und habe auch an der römisch 40 teilgenommen.

VR: Was befürchten Sie für den Fall, dass Sie jetzt nach Guinea-Bissau zurückkehren würden? Wird die XXXX derzeit verfolgt?VR: Was befürchten Sie für den Fall, dass Sie jetzt nach Guinea-Bissau zurückkehren würden? Wird die römisch 40 derzeit verfolgt?

BF: Das wäre der sichere Tod für mich. Mein Vater wurde umgebracht, als ich geflüchtet bin.

VR: Wer würde Sie jetzt im Jahr 2011 in Guinea-Bissau verfolgen?

BF: Wenn ich jetzt aus dem Flugzeug steigen würde, würde ich von den Militärs empfangen werden. Guinea-Bissau ist derzeit sehr gefährlich. Es ist jetzt ein Drogenumschlagplatz in Westafrika und die Militärs mischen da kräftig mit. Es ist keine Rede von Demokratie. Der letzte Präsident wurde mit einer Machete umgebracht. Ich gehöre XXXX.BF: Wenn ich jetzt aus dem Flugzeug steigen würde, würde ich von den Militärs empfangen werden. Guinea-Bissau ist derzeit sehr gefährlich. Es ist jetzt ein Drogenumschlagplatz in Westafrika und die Militärs mischen da kräftig mit. Es ist keine Rede von Demokratie. Der letzte Präsident wurde mit einer Machete umgebracht. Ich gehöre römisch 40 .

BR: Wohin wurden Sie von den Soldaten gebracht, bevor Sie ins Gefängnis gebracht wurden.Bundesrat:, Wohin wurden Sie von den Soldaten gebracht, bevor Sie ins Gefängnis gebracht wurden.

BF: Sie haben mich in ein Camp gebracht und von dort ins Gefängnis.

BR: Waren Sie schon vorher in diesem Camp?Bundesrat:, Waren Sie schon vorher in diesem Camp?

BF: Nein. Ich kenne es nicht.

BR: Wie lange waren Sie in diesem Camp?Bundesrat:, Wie lange waren Sie in diesem Camp?

BF: Wir sind am selben Tag nachts ins Gefängnis gebracht worden.

BR: Zu welcher Tageszeit wurden Sie festgenommen?Bundesrat:, Zu welcher Tageszeit wurden Sie festgenommen?

BF: Es war am Abend. Soweit ich mich erinnere, war es gegen fünf Uhr nachmittags.

BR: Sie wurden direkt ins Camp und von dort direkt in derselben Nacht ins Gefängnis gebracht?Bundesrat:, Sie wurden direkt ins Camp und von dort direkt in derselben Nacht ins Gefängnis gebracht?

BF: Ja.

VR: Welchen Beruf hatten Sie im XXXX?

BF: Ich habe XXXX abgeschlossen. XXXX habe ich teilweise mit XXXX und auch mit den XXXX gearbeitet.BF: Ich habe römisch 40 abgeschlossen. römisch 40 habe ich teilweise mit römisch 40 und auch mit den römisch 40 gearbeitet.

VR: Wann und wo haben Sie XXXX?

BF: In XXXX, von XXXX bis XXXX. Ich habe die ersten zwei Jahre XXXX gelernt und dann habe ich mit dem XXXX begonnen und es XXXX abgeschlossen.BF: In römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 . Ich habe die ersten zwei Jahre römisch 40 gelernt und dann habe ich mit dem römisch 40 begonnen und es römisch 40 abgeschlossen.

VR: Sie haben also von XXXX bis XXXX in XXXX gewohnt?VR: Sie haben also von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gewohnt?

BF: Ja, ich bin hin- und hergefahren, das heißt ich bin immer in XXXX nach Hause gefahren. Ich war während XXXX auch viel in Westafrika unterwegs.BF: Ja, ich bin hin- und hergefahren, das heißt ich bin immer in römisch 40 nach Hause gefahren. Ich war während römisch 40 auch viel in Westafrika unterwegs.

VR: Beim Bundesasylamt haben Sie ausgesagt, dass Sie von XXXX bis XXXX als XXXX in XXXX gearbeitet haben.VR: Beim Bundesasylamt haben Sie ausgesagt, dass Sie von römisch 40 bis römisch 40 als römisch 40 in römisch 40 gearbeitet haben.

BF: Ich habe dort erklärt, dass ich, wenn ich in XXXX war, oft von der XXXX gelebt habe, weil ich mit den XXXX mitgefahren bin und etwas Geld verdient habe.BF: Ich habe dort erklärt, dass ich, wenn ich in römisch 40 war, oft von der römisch 40 gelebt habe, weil ich mit den römisch 40 mitgefahren bin und etwas Geld verdient habe.

VR: Sie haben beim Bundesasylamt auch gesagt, dass Sie von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX besucht haben.VR: Sie haben beim Bundesasylamt auch gesagt, dass Sie von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 besucht haben.

BF: Das stimmt. Ich bin das erste Mal XXXX wegen der französischen Sprache nach Guinea, und zwar nach XXXX, gefahren. Ich wollte Französisch lernen.BF: Das stimmt. Ich bin das erste Mal römisch 40 wegen der französischen Sprache nach Guinea, und zwar nach römisch 40 , gefahren. Ich wollte Französisch lernen.

VR: Sie haben aber gesagt, dass Sie von XXXX bis XXXX in XXXX in Senegal waren.VR: Sie haben aber gesagt, dass Sie von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 in Senegal waren.

BF: Nein, ich bin ja XXXX geboren.BF: Nein, ich bin ja römisch 40 geboren.

Über Vorhalt der Niederschrift mit der Unterschrift des BF: Nein, ich bin XXXX geboren. Es stimmt, dass es meine Unterschrift ist. Als ich gekommen bin, war ich ganz verwirrt und depressiv. Als mir Fragen gestellt wurden, hatte ich keine Ahnung vom Asylantrag. Ich habe die Fragen beantwortet, dass ich schnell fertig bin und mich ausruhen kann. Ich habe erst später gesehen, dass auf meiner Karte als Geburtsdatum XXXX stand. Ich habe die Polizisten draußen gesehen und es ist mir sehr schlecht gegangen, ich war sehr depressiv. Ich bin dann zu meinem Anwalt gegangen, um zu sagen, dass mein Geburtsdatum falsch ist. Als meine XXXX angekommen sind, habe ich ihm meine XXXX vorgelegt und gezeigt, dass meine Geburtsdaten falsch sind. Der Anwalt hat mir dann zur Kenntnis gebracht, was in meinem Asylantrag stand, und ich war damals entsetzt.Über Vorhalt der Niederschrift mit der Unterschrift des BF: Nein, ich bin römisch 40 geboren. Es stimmt, dass es meine Unterschrift ist. Als ich gekommen bin, war ich ganz verwirrt und depressiv. Als mir Fragen gestellt wurden, hatte ich keine Ahnung vom Asylantrag. Ich habe die Fragen beantwortet, dass ich schnell fertig bin und mich ausruhen kann. Ich habe erst später gesehen, dass auf meiner Karte als Geburtsdatum römisch 40 stand. Ich habe die Polizisten draußen gesehen und es ist mir sehr schlecht gegangen, ich war sehr depressiv. Ich bin dann zu meinem Anwalt gegangen, um zu sagen, dass mein Geburtsdatum falsch ist. Als meine römisch 40 angekommen sind, habe ich ihm meine römisch 40 vorgelegt und gezeigt, dass meine Geburtsdaten falsch sind. Der Anwalt hat mir dann zur Kenntnis gebracht, was in meinem Asylantrag stand, und ich war damals entsetzt.

VR: Haben Sie Dokumente, die Ihr Geburtsdatum belegen?

BF: Ich habe mein XXXX mit.BF: Ich habe mein römisch 40 mit.

VR: Wann und wie haben Sie dieses Dokument in Österreich bekommen?

BF: Ich habe bei XXXX ersucht, mir XXXX zu schicken. Ich habe es circa XXXX oder XXXX erhalten.BF: Ich habe bei römisch 40 ersucht, mir römisch 40 zu schicken. Ich habe es circa römisch 40 oder römisch 40 erhalten.

VR: Haben Sie sich nicht auch Ihre Geburtsurkunde oder ein sonstiges Dokument schicken lassen?

BF: In Guinea-Bissau kann mir das niemand schicken. Ich habe dort niemanden, der mir das schicken kann. Es ist mir auch gesagt worden, dass ich unter keinen Umständen die Botschaft von Guinea-Bissau, wo auch immer, kontaktieren darf.

VR: Haben Sie keine Angehörigen mehr in XXXX?

BF: Nein. Mein Vater ist umgebracht worden und meine Mutter und meine Schwestern sind, so glaube ich, in Senegal.

VR: Wissen Sie, wo sich Ihre Ehefrau und Ihre Kinder aufhalten?

BF: Sie sind in XXXX mit den XXXX.BF: Sie sind in römisch 40 mit den römisch 40 .

BR: Seit wann sind sie bei den XXXX?Bundesrat:, Seit wann sind sie bei den XXXX?

BF: Ungefähr seit XXXX oder XXXX, genau weiß ich es nicht.BF: Ungefähr seit römisch 40 oder römisch 40 , genau weiß ich es nicht.

BR: Wieso sind sie nicht in XXXX geblieben?Bundesrat:, Wieso sind sie nicht in römisch 40 geblieben?

BF: Das war unmöglich. Mein Vater ist gefoltert und umgebracht worden, wie hätte meine Familie dort bleiben können?

BR: Sie sind ja nach Ihrer Aussage noch eine Zeitlang dort geblieben.Bundesrat:, Sie sind ja nach Ihrer Aussage noch eine Zeitlang dort geblieben.

BF: Ich habe das von den XXXX erfahren, dass mein Vater verhaftet wurde und zu Tode gekommen ist, nachdem ich geflüchtet war. Meine Frau und meine Kinder sind dann zusammen mit meiner Mutter weg.BF: Ich habe das von den römisch 40 erfahren, dass mein Vater verhaftet wurde und zu Tode gekommen ist, nachdem ich geflüchtet war. Meine Frau und meine Kinder sind dann zusammen mit meiner Mutter weg.

VR: Wann sind Ihre Kinder geboren?

BF: Die Kinder sind nicht meine leiblichen Kinder. Es sind Straßenkinder, die ich adoptiert habe. Ich habe keine leiblichen Kinder. Eines der Kinder ist vor ein oder zwei Jahren an XXXX gestorben. Die Tochter XXXX lebt noch.BF: Die Kinder sind nicht meine leiblichen Kinder. Es sind Straßenkinder, die ich adoptiert habe. Ich habe keine leiblichen Kinder. Eines der Kinder ist vor ein oder zwei Jahren an römisch 40 gestorben. Die Tochter römisch 40 lebt noch.

VR: Wann ist diese Tochter, XXXX, geboren?VR: Wann ist diese Tochter, römisch 40 , geboren?

BF: Das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht, aber sie dürfte XXXX Jahre alt sein.BF: Das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht, aber sie dürfte römisch 40 Jahre alt sein.

VR: Beim Bundesasylamt haben Sie gesagt, dass Ihre Tochter XXXX am XXXX geboren ist.VR: Beim Bundesasylamt haben Sie gesagt, dass Ihre Tochter römisch 40 am römisch 40 geboren ist.

BF: Das kann nicht sein. Ich habe jetzt erfahren, dass es nicht allzu lange her ist, dass XXXX die Regel hat. Diese hat sie mit XXXX Jahren bekommen.BF: Das kann nicht sein. Ich habe jetzt erfahren, dass es nicht allzu lange her ist, dass römisch 40 die Regel hat. Diese hat sie mit römisch 40 Jahren bekommen.

VR: Wie heißen die anderen Adoptivkinder und wann sind sie geboren?

BF: Einen nenne ich XXXX, an die anderen Namen kann ich mich nicht mehr erinnern. Bei uns ist die Tradition so, dass wir von den Eltern Namen bekommen, die in den Urkunden aufscheinen, aber die Kinder werden zu Hause anders genannt. Zum Beispiel heiße ich XXXX, zu Hause werde ich aber XXXX genannt und dies scheint auf den Papieren nicht auf.BF: Einen nenne ich römisch 40 , an die anderen Namen kann ich mich nicht mehr erinnern. Bei uns ist die Tradition so, dass wir von den Eltern Namen bekommen, die in den Urkunden aufscheinen, aber die Kinder werden zu Hause anders genannt. Zum Beispiel heiße ich römisch 40 , zu Hause werde ich aber römisch 40 genannt und dies scheint auf den Papieren nicht auf.

VR: Wie viele Adoptivkinder hatten Sie?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

BR: Buben oder Mädchen?Bundesrat:, Buben oder Mädchen?

BF: XXXX und XXXX.BF: römisch 40 und römisch 40 .

BR: Ein Kind ist gestorben?Bundesrat:, Ein Kind ist gestorben?

BF: Ja, XXXX ist gestorben.BF: Ja, römisch 40 ist gestorben.

BR: Ein Kind lebt noch, und zwar in Senegal?Bundesrat:, Ein Kind lebt noch, und zwar in Senegal?

BF: Ja, sie lebt in XXXX.BF: Ja, sie lebt in römisch 40 .

VR: Haben Sie noch Geschwister in Guinea-Bissau?

BF: Ich hatte zwei Brüder und zwei Schwestern. Mein Vater hatte noch andere Kinder.

BR: Wo leben diese jetzt?Bundesrat:, Wo leben diese jetzt?

BF: Wo meine Brüder sind, weiß ich nicht. Eine Schwester lebt mit meiner Mutter und eine andere ist verheiratet, von ihr weiß ich aber nicht, ob sie in XXXX oder XXXX lebt. Das sind meine letzten Informationen.BF: Wo meine Brüder sind, weiß ich nicht. Eine Schwester lebt mit meiner Mutter und eine andere ist verheiratet, von ihr weiß ich aber nicht, ob sie in römisch 40 oder römisch 40 lebt. Das sind meine letzten Informationen.

BR: Wo wurden Sie geboren?Bundesrat:, Wo wurden Sie geboren?

BF: In Guinea-Bissau, in XXXX.BF: In Guinea-Bissau, in römisch 40 .

VR: Sie haben den Asylantrag per Telefax eingebracht und darin ist das Geburtsdatum XXXX angegeben.VR: Sie haben den Asylantrag per Telefax eingebracht und darin ist das Geburtsdatum römisch 40 angegeben.

BF: Da hat dieser ganze Irrtum seinen Anfang genommen. Das war nicht ich.

VR: Wer hat das geschrieben?

BF: Es war ein Büro im XXXX, wo ich hingebracht wurde, um den Asylantrag zu stellen. Dies dürfte ein Sozialarbeiter gewesen sein, der den Antrag ausfüllte.BF: Es war ein Büro im römisch 40 , wo ich hingebracht wurde, um den Asylantrag zu stellen. Dies dürfte ein Sozialarbeiter gewesen sein, der den Antrag ausfüllte.

VR: Die Unterschrift stammt von Ihnen?

BF: Ja.

VR: Welches Geburtsdatum stand in Ihrem Reisepass?

BF: Ich reiste mit meinem Personalausweis und darin stand der XXXX.BF: Ich reiste mit meinem Personalausweis und darin stand der römisch 40 .

VR: Sie haben eine XXXX vorgelegt, in der das Geburtsdatum XXXX steht.VR: Sie haben eine römisch 40 vorgelegt, in der das Geburtsdatum römisch 40 steht.

BF: Ja, ich glaube, dass das Problem dort seinen Ursprung hat.

VR: Wieso steht dort XXXX?

BF: Diese Karte wurde für mich von den XXXX gemacht, um zu reisen. Ich habe nie darauf geschaut. Vielleicht wurde es falsch eingetragen.BF: Diese Karte wurde für mich von den römisch 40 gemacht, um zu reisen. Ich habe nie darauf geschaut. Vielleicht wurde es falsch eingetragen.

VR: Wann haben Sie mit der Schule begonnen?

BF: XXXX. Der Anwalt hat mir gesagt, dass nach den Unterlagen, die in XXXX erstellt worden sind, ich die Schule früher begonnen hätte, aber ich habe mit der Schule XXXX begonnen. Ich war in XXXX in der Volksschule. Wir haben damals dort gelebt.BF: römisch 40 . Der Anwalt hat mir gesagt, dass nach den Unterlagen, die in römisch 40 erstellt worden sind, ich die Schule früher begonnen hätte, aber ich habe mit der Schule römisch 40 begonnen. Ich war in römisch 40 in der Volksschule. Wir haben damals dort gelebt.

VR: Können Sie zur Richtigstellung dieser Daten Ihre Ausbildung nochmals schildern?

BF: Von XXXX bis XXXX Volksschule, dann von XXXX bis XXXX College, Zwischenstufe vor dem Gymnasium, in XXXX, in XXXX deshalb, weil ich XXXX lernen wollte. Mein Vater war Lehrer. Er unterrichtete XXXX und er wollte, dass ich XXXX und XXXX lerne. XXXX bis XXXX war ich am Gymnasium in XXXX und habe XXXX maturiert. Dann habe ich ein Jahr XXXX begonnen und diese XXXX abgeschlossen.BF: Von römisch 40 bis römisch 40 Volksschule, dann von römisch 40 bis römisch 40 College, Zwischenstufe vor dem Gymnasium, in römisch 40 , in römisch 40 deshalb, weil ich römisch 40 lernen wollte. Mein Vater war Lehrer. Er unterrichtete römisch 40 und er wollte, dass ich römisch 40 und römisch 40 lerne. römisch 40 bis römisch 40 war ich am Gymnasium in römisch 40 und habe römisch 40 maturiert. Dann habe ich ein Jahr römisch 40 begonnen und diese römisch 40 abgeschlossen.

VR: Haben Sie in Guinea-Bissau auch als XXXX gearbeitet?VR: Haben Sie in Guinea-Bissau auch als römisch 40 gearbeitet?

BF: Ja, ich habe bei den XXXX und auch bei den XXXX gearbeitet. Während meines Studiums habe ich in XXXX für mein Praktikum gearbeitet. Ich war oft auch im XXXX.BF: Ja, ich habe bei den römisch 40 und auch bei den römisch 40 gearbeitet. Während meines Studiums habe ich in römisch 40 für mein Praktikum gearbeitet. Ich war oft auch im römisch 40 .

VR: Sie haben auch ein XXXX vorgelegt.VR: Sie haben auch ein römisch 40 vorgelegt.

BF: Ich habe noch während XXXX oder XXXX gelebt. Nein, XXXX bis XXXX war ich in XXXX. Das war eine Spezialausbildung. Ich habe dort XXXX gemacht. Dort lernt man, wie man auch XXXX auskommt.BF: Ich habe noch während römisch 40 oder römisch 40 gelebt. Nein, römisch 40 bis römisch 40 war ich in römisch 40 . Das war eine Spezialausbildung. Ich habe dort römisch 40 gemacht. Dort lernt man, wie man auch römisch 40 auskommt.

VR: Wie ist dieses XXXX zu Ihnen nach Österreich gekommen?VR: Wie ist dieses römisch 40 zu Ihnen nach Österreich gekommen?

BF: Ich habe die XXXX angeschrieben, damit sie mir dieses schicken.BF: Ich habe die römisch 40 angeschrieben, damit sie mir dieses schicken.

BR: Ihre Geschwister sind jünger oder älter als Sie?Bundesrat:, Ihre Geschwister sind jünger oder älter als Sie?

BF: Ich bin der Älteste in der Familie.

BR: Die zwei Brüder und die beiden Schwestern sind alle jünger als Sie?Bundesrat:, Die zwei Brüder und die beiden Schwestern sind alle jünger als Sie?

BF: Ja.

BR: Wie heißt der Bruder, der nach Ihnen geboren wurde, und wann wurde dieser geboren?Bundesrat:, Wie heißt der Bruder, der nach Ihnen geboren wurde, und wann wurde dieser geboren?

BF: XXXX. Wir sind circa zweieinhalb Jahre auseinander, das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht. Er dürfte Ende XXXX geboren sein.BF: römisch 40 . Wir sind circa zweieinhalb Jahre auseinander, das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht. Er dürfte Ende römisch 40 geboren sein.

BR: Wie heißt der nächstjüngere Bruder und wie ist sein Geburtsdatum?Bundesrat:, Wie heißt der nächstjüngere Bruder und wie ist sein Geburtsdatum?

BF: Er heißt XXXX und ist auch mit einem Unterschied von circa zweieinhalb Jahren geboren.BF: Er heißt römisch 40 und ist auch mit einem Unterschied von circa zweieinhalb Jahren geboren.

BR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt ein Geburtsjahr genannt oder haben nur gesagt, dass die Brüder um circa zweieinhalb Jahre jünger sind?Bundesrat:, Haben Sie vor dem Bundesasylamt ein Geburtsjahr genannt oder haben nur gesagt, dass die Brüder um circa zweieinhalb Jahre jünger sind?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

BR: Eingangs haben Sie gesagt, dass Sie in Verbindung mit XXXX standen. Wie sah diese Beziehung aus?Bundesrat:, Eingangs haben Sie gesagt, dass Sie in Verbindung mit römisch 40 standen. Wie sah diese Beziehung aus?

BF: Manchmal traf ich ihn XXXX. Wir sprachen über die Partei. Das ist alles.BF: Manchmal traf ich ihn römisch 40 . Wir sprachen über die Partei. Das ist alles.

BR: Bei welchen Gelegenheiten haben Sie ihn getroffen?Bundesrat:, Bei welchen Gelegenheiten haben Sie ihn getroffen?

BF: Ich habe ihn in XXXX getroffen. Er hat auch gut XXXX gesprochen und wir haben uns in seinem Büro XXXX unterhalten.BF: Ich habe ihn in römisch 40 getroffen. Er hat auch gut römisch 40 gesprochen und wir haben uns in seinem Büro römisch 40 unterhalten.

BR: Gibt es einen besonderen Grund dafür, dass Ihre Familie in den Senegal gegangen ist?Bundesrat:, Gibt es einen besonderen Grund dafür, dass Ihre Familie in den Senegal gegangen ist?

BF: Wir haben lange in XXXX gelebt. Der Grund dafür, dass die Familie Guinea-Bissau verlassen hat, war der, dass sie in Gefahr war.BF: Wir haben lange in römisch 40 gelebt. Der Grund dafür, dass die Familie Guinea-Bissau verlassen hat, war der, dass sie in Gefahr war.

BR: Aber Sie sind ja nach der Grundschule wieder zurückgekehrt.Bundesrat:, Aber Sie sind ja nach der Grundschule wieder zurückgekehrt.

BF: Wir hatten ein Haus in Guinea-Bissau und waren oft dort.

BR: Es spricht aber nicht dafür, dass Sie dort in Gefahr waren, wenn Sie und alle Ihre Geschwister dort gelebt haben.Bundesrat:, Es spricht aber nicht dafür, dass Sie dort in Gefahr waren, wenn Sie und alle Ihre Geschwister dort gelebt haben.

BF: Meine Familie hat Guinea-Bissau erst nach meiner Flucht verlassen. Nach dem Tod meines Vaters haben sie beschlossen, aus Guinea-Bissau wegzuziehen.

BR: Ich wollte von Ihnen wissen, warum Ihre Familie XXXX in den Senegal gegangen ist.Bundesrat:, Ich wollte von Ihnen wissen, warum Ihre Familie römisch 40 in den Senegal gegangen ist.

BF: Wir sind XXXX in den Senegal zurückgegangen. Mein Vater wollte nicht, dass wir das XXXX machen. Mein Vater war dann oft in XXXX, aber wir waren in XXXX, um in die Schule zu gehen.BF: Wir sind römisch 40 in den Senegal zurückgegangen. Mein Vater wollte nicht, dass wir das römisch 40 machen. Mein Vater war dann oft in römisch 40 , aber wir waren in römisch 40 , um in die Schule zu gehen.

BR: Hat Ihr Vater auch im Senegal gelebt oder war sein Lebensmittelpunkt in Guinea-Bissau?Bundesrat:, Hat Ihr Vater auch im Senegal gelebt oder war sein Lebensmittelpunkt in Guinea-Bissau?

BF: Er war in XXXX und unterrichtete dort.BF: Er war in römisch 40 und unterrichtete dort.

VR: Haben Sie hier in Österreich ein Familienleben?

BF: Es ist von mir verlangt worden, dass ich so etwas vorlege. Aber ich möchte mein Leben nicht darauf aufbauen, dass ich mit einer Frau zusammenlebe. Ich hatte eine Freundin, aber das ist jetzt aus. Ich bin oft mit Familien mit Kindern zusammen. Derzeit lebe ich allein.

VR: Welches Einkommen haben Sie in Österreich und aus welcher Tätigkeit?

BF: Ich darf in Österreich nicht arbeiten. Daher habe ich keinen fixen Job. Wenn ich für das XXXX etwas mache, bekomme ich circa 100 oder 200 Euro. Ich lebe bei Freunden, die mir mit Lebensmitteln helfen. Auch meine Kleidung sind alles Geschenke. In der Luft zu hängen, ist etwas, das sehr zerstörerisch auf mich wirkt. Auch meine Berufssituation ist sehr unsicher. Alle Ausbildungen, die ich gemacht habe, nützen mir nichts, wenn ich nicht arbeiten darf.BF: Ich darf in Österreich nicht arbeiten. Daher habe ich keinen fixen Job. Wenn ich für das römisch 40 etwas mache, bekomme ich circa 100 oder 200 Euro. Ich lebe bei Freunden, die mir mit Lebensmitteln helfen. Auch meine Kleidung sind alles Geschenke. In der Luft zu hängen, ist etwas, das sehr zerstörerisch auf mich wirkt. Auch meine Berufssituation ist sehr unsicher. Alle Ausbildungen, die ich gemacht habe, nützen mir nichts, wenn ich nicht arbeiten darf.

VR: Sind diese 100 bzw. 200 Euro, die Sie angegeben haben, Ihr gesamtes Einkommen?

BF: Ja. Ohne Papiere und Arbeitsgenehmigung nützt mir meine Ausbildung nichts.

VR: Haben Sie Kosten für die Wohnung?

BF: Ich lebe bei einem österreichischen Freund. Er kommt für die Miete auf.

VR: Sind Sie sozialversichert?

BF: Nein, das ist abgelehnt worden. Ich bin dankbar, dass ich nicht krank bin.

BR: Sie haben uns ein Foto und ein Empfehlungsschreiben aus XXXX vorgelegt. In welcher Funktion und wie lange haben Sie dort gearbeitet?Bundesrat:, Sie haben uns ein Foto und ein Empfehlungsschreiben aus römisch 40 vorgelegt. In welcher Funktion und wie lange haben Sie dort gearbeitet?

BF: Ich habe als XXXX circa ein Jahr und drei Monate gearbeitet, um meinen Kontakt zum Beruf nicht zu verlieren. Mit den Leuten dort habe ich Deutsch und Englisch gesprochen."BF: Ich habe als römisch 40 circa ein Jahr und drei Monate gearbeitet, um meinen Kontakt zum Beruf nicht zu verlieren. Mit den Leuten dort habe ich Deutsch und Englisch gesprochen."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers können nicht festgestellt werden. Dieser legte im Asylverfahren keine unbedenklichen Identitätsdokumente, wie etwa einen Lichtbildausweis, vor. Der Reisepass von Guinea-Bissau, mit welchem der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet einreiste, kann auf seine Echtheit nicht mehr untersucht werden, weil der Beschwerdeführer diesen am XXXX in XXXX als verloren meldete. Der Beschwerdeführer behauptete gleichbleibend, dass sein Name XXXX sei. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren jahrelang - gleichbleibend - den XXXX an, insbesondere auch bei seiner Anmeldung beim Melderegister im Jahr XXXX, welche auch auf seinen - damals noch vorhandenen - Reisepass Bezug nahm (XXXX), während der Beschwerdeführer dann ab Juli 2007 jeweils den XXXX als sein Geburtsdatum nannte. Der Beschwerdeführer behauptete auch gleichbleibend, dass er Staatsbürger von Guinea-Bissau sei. In seinem erst am 24.10.2011 vorgelegten XXXX, Republik Guinea, vom XXXX betreffend die XXXX scheint allerdings als Geburtsort XXXX" auf; demnach läge der Geburtsort des Beschwerdeführers nicht in der "Republik Guinea-Bissau" (República da Guiné-Bissau, Hauptstadt Bissau), sondern in der "Republik Guinea" (République de Guinée, Hauptstadt Conakry); ein Lichtbild befindet sich auf diesem XXXX naturgemäß nicht. Bei in der Republik Guinea ausgestellten Dokumenten kann erfahrungsgemäß nicht immer von deren Echtheit ausgegangen werden. Nach einschlägigen Länderberichten (Bundesamt für Flüchtlinge, Guinea - Ausweise und Ausreise, 30.06.2004) ist vielmehr die Korruption "in Guinea allgegenwärtig. Die Staatsangestellten sind schlecht oder gar nicht bezahlt. Dementsprechend sind der illegalen Beschaffung sowie dem illegalen Handel von Identitätsdokumenten kaum Grenzen gesetzt. Es existieren sowohl Blankofälschungen wie auch echte, aber dennoch nicht legal erworbene Dokumente."Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers können nicht festgestellt werden. Dieser legte im Asylverfahren keine unbedenklichen Identitätsdokumente, wie etwa einen Lichtbildausweis, vor. Der Reisepass von Guinea-Bissau, mit welchem der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet einreiste, kann auf seine Echtheit nicht mehr untersucht werden, weil der Beschwerdeführer diesen am römisch 40 in römisch 40 als verloren meldete. Der Beschwerdeführer behauptete gleichbleibend, dass sein Name römisch 40 sei. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren jahrelang - gleichbleibend - den römisch 40 an, insbesondere auch bei seiner Anmeldung beim Melderegister im Jahr römisch 40 , welche auch auf seinen - damals noch vorhandenen - Reisepass Bezug nahm (römisch 40 ), während der Beschwerdeführer dann ab Juli 2007 jeweils den römisch 40 als sein Geburtsdatum nannte. Der Beschwerdeführer behauptete auch gleichbleibend, dass er Staatsbürger von Guinea-Bissau sei. In seinem erst am 24.10.2011 vorgelegten römisch 40 , Republik Guinea, vom römisch 40 betreffend die römisch 40 scheint allerdings als Geburtsort XXXX" auf; demnach läge der Geburtsort des Beschwerdeführers nicht in der "Republik Guinea-Bissau" (República da Guiné-Bissau, Hauptstadt Bissau), sondern in der "Republik Guinea" (République de Guinée, Hauptstadt Conakry); ein Lichtbild befindet sich auf diesem römisch 40 naturgemäß nicht. Bei in der Republik Guinea ausgestellten Dokumenten kann erfahrungsgemäß nicht immer von deren Echtheit ausgegangen werden. Nach einschlägigen Länderberichten (Bundesamt für Flüchtlinge, Guinea - Ausweise und Ausreise, 30.06.2004) ist vielmehr die Korruption "in Guinea allgegenwärtig. Die Staatsangestellten sind schlecht oder gar nicht bezahlt. Dementsprechend sind der illegalen Beschaffung sowie dem illegalen Handel von Identitätsdokumenten kaum Grenzen gesetzt. Es existieren sowohl Blankofälschungen wie auch echte, aber dennoch nicht legal erworbene Dokumente."

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch das Militär von Guinea-Bissau insbesondere wegen seiner Tätigkeit XXXX, doch war das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Denn der Beschwerdeführer erwies sich zum einen als persönlich unglaubwürdig und verwickelte sich auch hinsichtlich seines Fluchtvorbringens in diametrale Widersprüche.Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch das Militär von Guinea-Bissau insbesondere wegen seiner Tätigkeit römisch 40 , doch war das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Denn der Beschwerdeführer erwies sich zum einen als persönlich unglaubwürdig und verwickelte sich auch hinsichtlich seines Fluchtvorbringens in diametrale Widersprüche.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2004 vom Bundesasylamt über vier Stunden lang sehr ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen Fluchtgründen einvernommen, und am 30.11.2011 wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nochmals mehr als zwei Stunden lang eingehend befragt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist nun zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass die Einvernahme vor dem Bundesasylamt rund ein Jahr nach den angeblichen Ereignissen und die Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erst weitere sieben Jahre später stattfand, sodass die vor dem Bundesasylamt abgegebenen Schilderungen typischerweise auf einem noch frischeren Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers beruhen müssten, während bei der Aussage in der Verhandlung die Geschehnisse in ihren Einzelheiten bereits verblasst sein könnten. Aus einzelnen Erinnerungslücken oder Widersprüchen in den Aussagen könnte daher nicht schlechthin die mangelnde Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens abgeleitet werden. Dies gilt auch für einzelne Widersprüche hinsichtlich Kalenderdaten und dergleichen, ist doch erfahrungsgemäß mit der Möglichkeit gelegentlicher Flüchtigkeits-, Schreib- oder Übersetzungsfehler zu rechnen.

Wenn man nun aber die beiden detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt und beim Asylgerichtshof vergleicht, so fällt auf, dass dessen Angaben trotz der eingehenden Befragungen mit oftmaligen Nachfragen letztlich eine Vielzahl von unerklärlichen Widersprüchen in wesentlichen Fragen aufweisen. Der Beschwerdeführer wirkte zudem in der Verhandlung bei seinen Antworten auf konkrete Nachfragen, auch zu einfachen Fragen wie etwa zu seinen Familienverhältnissen oder zu seiner Ausbildung, keineswegs überzeugend, sondern im Gegenteil zögerlich und unsicher.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 08.09.2004 unter anderem an, dass er am XXXX geboren sei und dass sein Vater im Jahr XXXX bzw. seine Mutter im Jahr XXXX verstorben sei. In seinem Herkunftsstaat würden noch seine Ehefrau, die zwei Töchter XXXX und XXXX eine Tochter namens XXXX aus seiner Beziehung mit XXXX seine Brüder XXXX und XXXX sowie seine Schwestern XXXX und XXXX leben. Er habe in XXXX in Senegal von XXXX bis XXXX die Grundschule und von XXXX bis XXXX die Hauptschule sowie in XXXX von XXXX bis XXXX die Allgemeinbildende Höhere Schule besucht und in der Folge von XXXX bis XXXX in XXXX als selbstständiger XXXX gearbeitet. In seiner Heimat habe er zuletzt von XXXX bis XXXX in XXXX gewohnt. Von XXXX bis XXXX sei er in XXXX in Senegal in einer XXXX gewesen und von XXXX bis XXXX sei er als XXXX in den Dörfern in Guinea-Bissau unterwegs gewesen. Er sei in XXXX in Guinea-Bissau geboren und habe dort bis zu seinem fünften Lebensjahr gelebt. Dann seien seine Eltern mit ihm nach XXXX in Senegal übersiedelt. XXXX sei der Beschwerdeführer von seinen Eltern allein nach Guinea-Bissau zurückgeschickt worden, um dort weiter die Schule zu besuchen. Seine Eltern seien etwas später nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe bis XXXX im Viertel XXXX in der Stadt XXXX und danach bis zum XXXX in XXXX gelebt.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 08.09.2004 unter anderem an, dass er am römisch 40 geboren sei und dass sein Vater im Jahr römisch 40 bzw. seine Mutter im Jahr römisch 40 verstorben sei. In seinem Herkunftsstaat würden noch seine Ehefrau, die zwei Töchter römisch 40 und römisch 40 eine Tochter namens römisch 40 aus seiner Beziehung mit römisch 40 seine Brüder römisch 40 und römisch 40 sowie seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 leben. Er habe in römisch 40 in Senegal von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule und von römisch 40 bis römisch 40 die Hauptschule sowie in römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 die Allgemeinbildende Höhere Schule besucht und in der Folge von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 als selbstständiger römisch 40 gearbeitet. In seiner Heimat habe er zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gewohnt. Von römisch 40 bis römisch 40 sei er in römisch 40 in Senegal in einer römisch 40 gewesen und von römisch 40 bis römisch 40 sei er als römisch 40 in den Dörfern in Guinea-Bissau unterwegs gewesen. Er sei in römisch 40 in Guinea-Bissau geboren und habe dort bis zu seinem fünften Lebensjahr gelebt. Dann seien seine Eltern mit ihm nach römisch 40 in Senegal übersiedelt. römisch 40 sei der Beschwerdeführer von seinen Eltern allein nach Guinea-Bissau zurückgeschickt worden, um dort weiter die Schule zu besuchen. Seine Eltern seien etwas später nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe bis römisch 40 im Viertel römisch 40 in der Stadt römisch 40 und danach bis zum römisch 40 in römisch 40 gelebt.

Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2011 zu seinen persönlichen Verhältnissen, er habe XXXX abgeschlossen. XXXX habe er teilweise mit XXXX und auch mit den XXXX gearbeitet. Er habe von XXXX bis XXXX in XXXX. Er habe die ersten zwei Jahre XXXX und dann XXXX mit XXXX begonnen und dieses XXXX abgeschlossen. Er habe von XXXX bis XXXX in XXXX gewohnt, er sei hin- und hergefahren, er sei immer XXXX nach Hause gefahren. Er sei während XXXX auch viel in Westafrika unterwegs gewesen. Wenn er in XXXX gewesen sei, habe er oft von der XXXX gelebt, weil er mit den XXXX mitgefahren sei und etwas Geld verdient habe. Er sei das erste Mal XXXX wegen der XXXX nach Guinea, und zwar nach XXXX, gefahren. Er habe XXXX lernen wollen. Gegenwärtig habe er keine Angehörigen mehr in XXXX, sein Vater sei umgebracht worden und seine Mutter und seine Schwestern seien, so glaube er, in Senegal. Seine Ehefrau und seine Kinder seien ungefähr seit 2004 oder 2005 in XXXX bei den XXXX. Er habe von den XXXX erfahren, dass sein Vater verhaftet worden und zu Tode gekommen sei, nachdem der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Seine Frau und seine Kinder seien dann zusammen mit seiner Mutter weg. Die Kinder seien nicht seine leiblichen Kinder. Es seien Straßenkinder, die er adoptiert habe. Er habe keine leiblichen Kinder. Eines der Kinder sei vor ein oder zwei Jahren an XXXX gestorben, die Tochter XXXX lebe noch. Deren genaues Geburtsdatum wisse er nicht, aber sie dürfte XXXX Jahre alt sein. Er habe jetzt erfahren, dass es nicht allzu lange her sei, dass XXXX die Regel habe. Diese habe sie mit XXXX Jahren bekommen. Von seinen anderen Adoptivkindern nenne er einen XXXX, an die anderen Namen könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe zwei Adoptivkinder gehabt, XXXX und XXXX. XXXX sei gestorben und XXXX lebe in XXXX in Senegal. Er habe in Guinea-Bissau zwei Brüder und zwei Schwestern gehabt, sein Vater habe noch andere Kinder gehabt. Eine Schwester lebe bei seiner Mutter und eine andere sei verheiratet. Er habe von XXXX bis XXXX die Volksschule in XXXX und dann von XXXX bis XXXX das College in XXXX besucht. Von XXXX bis XXXX sei er am Gymnasium in XXXX gewesen und habe XXXX. Dann habe er ein Jahr XXXX gelernt und XXXX habe er mit XXXX begonnen und XXXX abgeschlossen. Er habe in Guinea-Bissau auch XXXX gearbeitet, und zwar bei den XXXX und auch bei den XXXX. Während seines XXXX habe er in XXXX für sein Praktikum gearbeitet. Er sei oft auch im XXXX gewesen. Noch während seines XXXX habe er von XXXX bis XXXX in XXXX gelebt. Das sei eine Spezialausbildung gewesen. Er habe dort XXXX gemacht. Er sei der Älteste in der Familie gewesen, die beiden Brüder und die beiden Schwestern seien alle jünger als er gewesen. Der nach ihm geborene Bruder heiße XXXX und sie seien circa zweieinhalb Jahre auseinander, er dürfte Ende XXXX geboren sein. Der nächstjüngere Bruder heiße XXXX und sei auch mit einem Unterschied von circa zweieinhalb Jahren geboren.Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2011 zu seinen persönlichen Verhältnissen, er habe römisch 40 abgeschlossen. römisch 40 habe er teilweise mit römisch 40 und auch mit den römisch 40 gearbeitet. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 . Er habe die ersten zwei Jahre römisch 40 und dann römisch 40 mit römisch 40 begonnen und dieses römisch 40 abgeschlossen. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gewohnt, er sei hin- und hergefahren, er sei immer römisch 40 nach Hause gefahren. Er sei während römisch 40 auch viel in Westafrika unterwegs gewesen. Wenn er in römisch 40 gewesen sei, habe er oft von der römisch 40 gelebt, weil er mit den römisch 40 mitgefahren sei und etwas Geld verdient habe. Er sei das erste Mal römisch 40 wegen der römisch 40 nach Guinea, und zwar nach römisch 40 , gefahren. Er habe römisch 40 lernen wollen. Gegenwärtig habe er keine Angehörigen mehr in römisch 40 , sein Vater sei umgebracht worden und seine Mutter und seine Schwestern seien, so glaube er, in Senegal. Seine Ehefrau und seine Kinder seien ungefähr seit 2004 oder 2005 in römisch 40 bei den römisch 40 . Er habe von den römisch 40 erfahren, dass sein Vater verhaftet worden und zu Tode gekommen sei, nachdem der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Seine Frau und seine Kinder seien dann zusammen mit seiner Mutter weg. Die Kinder seien nicht seine leiblichen Kinder. Es seien Straßenkinder, die er adoptiert habe. Er habe keine leiblichen Kinder. Eines der Kinder sei vor ein oder zwei Jahren an römisch 40 gestorben, die Tochter römisch 40 lebe noch. Deren genaues Geburtsdatum wisse er nicht, aber sie dürfte römisch 40 Jahre alt sein. Er habe jetzt erfahren, dass es nicht allzu lange her sei, dass römisch 40 die Regel habe. Diese habe sie mit römisch 40 Jahren bekommen. Von seinen anderen Adoptivkindern nenne er einen römisch 40 , an die anderen Namen könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe zwei Adoptivkinder gehabt, römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 sei gestorben und römisch 40 lebe in römisch 40 in Senegal. Er habe in Guinea-Bissau zwei Brüder und zwei Schwestern gehabt, sein Vater habe noch andere Kinder gehabt. Eine Schwester lebe bei seiner Mutter und eine andere sei verheiratet. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Volksschule in römisch 40 und dann von römisch 40 bis römisch 40 das College in römisch 40 besucht. Von römisch 40 bis römisch 40 sei er am Gymnasium in römisch 40 gewesen und habe römisch 40 . Dann habe er ein Jahr römisch 40 gelernt und römisch 40 habe er mit römisch 40 begonnen und römisch 40 abgeschlossen. Er habe in Guinea-Bissau auch römisch 40 gearbeitet, und zwar bei den römisch 40 und auch bei den römisch 40 . Während seines römisch 40 habe er in römisch 40 für sein Praktikum gearbeitet. Er sei oft auch im römisch 40 gewesen. Noch während seines römisch 40 habe er von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gelebt. Das sei eine Spezialausbildung gewesen. Er habe dort römisch 40 gemacht. Er sei der Älteste in der Familie gewesen, die beiden Brüder und die beiden Schwestern seien alle jünger als er gewesen. Der nach ihm geborene Bruder heiße römisch 40 und sie seien circa zweieinhalb Jahre auseinander, er dürfte Ende römisch 40 geboren sein. Der nächstjüngere Bruder heiße römisch 40 und sei auch mit einem Unterschied von circa zweieinhalb Jahren geboren.

Somit behauptete der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 08.09.2004, dass seine Mutter im Jahr XXXX verstorben sei und dass er zwei Töchter namens XXXX und XXXX sowie eine Tochter namens XXXX aus einer Beziehung mit XXXX habe und dass er die Brüder XXXX und XXXX sowie die Schwestern XXXX und XXXX habe. Demgegenüber behauptete er in der Verhandlung am 30.11.2011, seine Mutter und seine Schwestern seien, so glaube er, in Senegal. Seine Frau und seine Kinder seien nach dem Tod seines Vaters zusammen mit seiner Mutter geflüchtet. Er habe keine leiblichen Kinder. Er habe zwei Adoptivkinder gehabt, XXXX und XXXX. Die Tochter XXXX dürfte XXXX Jahre alt sein und XXXX sei gestorben. Eine Schwester lebe bei seiner Mutter und eine andere sei verheiratet. Er sei der Älteste in der Familie gewesen, die beiden Brüder und die beiden Schwestern seien alle jünger als er gewesen. Der nach ihm geborene Bruder heiße XXXX und sie seien circa zweieinhalb Jahre auseinander, er dürfte Ende XXXX geboren sein. Der nächstjüngere Bruder heiße XXXX und sei auch mit einem Unterschied von circa zweieinhalb Jahren geboren.Somit behauptete der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 08.09.2004, dass seine Mutter im Jahr römisch 40 verstorben sei und dass er zwei Töchter namens römisch 40 und römisch 40 sowie eine Tochter namens römisch 40 aus einer Beziehung mit römisch 40 habe und dass er die Brüder römisch 40 und römisch 40 sowie die Schwestern römisch 40 und römisch 40 habe. Demgegenüber behauptete er in der Verhandlung am 30.11.2011, seine Mutter und seine Schwestern seien, so glaube er, in Senegal. Seine Frau und seine Kinder seien nach dem Tod seines Vaters zusammen mit seiner Mutter geflüchtet. Er habe keine leiblichen Kinder. Er habe zwei Adoptivkinder gehabt, römisch 40 und römisch 40 . Die Tochter römisch 40 dürfte römisch 40 Jahre alt sein und römisch 40 sei gestorben. Eine Schwester lebe bei seiner Mutter und eine andere sei verheiratet. Er sei der Älteste in der Familie gewesen, die beiden Brüder und die beiden Schwestern seien alle jünger als er gewesen. Der nach ihm geborene Bruder heiße römisch 40 und sie seien circa zweieinhalb Jahre auseinander, er dürfte Ende römisch 40 geboren sein. Der nächstjüngere Bruder heiße römisch 40 und sei auch mit einem Unterschied von circa zweieinhalb Jahren geboren.

Auch die detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen jeweiligen Aufenthaltsorten, Schulbesuchszeiten und Berufstätigkeiten von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise widersprechen einander diametral. Bei der Einvernahme am 08.09.2004 behauptete der Beschwerdeführer etwa, er sei von XXXX bis XXXX in XXXX in Senegal in einer XXXX gewesen, und machte zudem zahlreiche nähere Zeit- und Ortsangaben, ohne freilich einen Aufenthalt oder eine Tätigkeit außerhalb von Guinea-Bissau und Senegal auch nur anzudeuten. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung, er habe von XXXX bis XXXX in XXXX; er habe von XXXX bis XXXX in XXXX gewohnt, er sei hin- und hergefahren und immer XXXX nach Hause gefahren; er sei während XXXX auch viel in Westafrika unterwegs gewesen. Wiederum im Widerspruch dazu erklärte der Beschwerdeführer danach, er sei von XXXX bis XXXX am Gymnasium in XXXX gewesen und habe XXXX; dann habe er ein Jahr XXXX und XXXX habe er mit XXXX begonnen und diese XXXX abgeschlossen; er habe in Guinea-Bissau auch XXXX gearbeitet, und zwar bei den XXXX und auch bei den XXXX; noch während seines Studiums habe er von XXXX bis XXXX in XXXX gelebt, er habe dort XXXX gemacht.Auch die detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen jeweiligen Aufenthaltsorten, Schulbesuchszeiten und Berufstätigkeiten von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise widersprechen einander diametral. Bei der Einvernahme am 08.09.2004 behauptete der Beschwerdeführer etwa, er sei von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 in Senegal in einer römisch 40 gewesen, und machte zudem zahlreiche nähere Zeit- und Ortsangaben, ohne freilich einen Aufenthalt oder eine Tätigkeit außerhalb von Guinea-Bissau und Senegal auch nur anzudeuten. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung, er habe von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 ; er habe von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gewohnt, er sei hin- und hergefahren und immer römisch 40 nach Hause gefahren; er sei während römisch 40 auch viel in Westafrika unterwegs gewesen. Wiederum im Widerspruch dazu erklärte der Beschwerdeführer danach, er sei von römisch 40 bis römisch 40 am Gymnasium in römisch 40 gewesen und habe römisch 40 ; dann habe er ein Jahr römisch 40 und römisch 40 habe er mit römisch 40 begonnen und diese römisch 40 abgeschlossen; er habe in Guinea-Bissau auch römisch 40 gearbeitet, und zwar bei den römisch 40 und auch bei den römisch 40 ; noch während seines Studiums habe er von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gelebt, er habe dort römisch 40 gemacht.

Wenn aber der Beschwerdeführer tatsächlich von XXXX bis XXXX in XXXX in Senegal in einer XXXX gewesen ist, dann kann er nicht von XXXX bis XXXX in XXXX gewohnt und dort XXXX. Ob nun die Schilderung beim Bundesasylamt oder die beim Asylgerichtshof oder sogar beide unwahr sind, macht für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers keinen entscheidenden Unterschied. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die Zeit von XXXX bis XXXX hauptsächlich in XXXX und XXXX verbrachte und dort XXXX und demnach die vorgelegten XXXX echt sind, was nicht ausgeschlossen werden kann, dann verschwieg er gegenüber dem Bundesasylamt diese rund achtjährige Tätigkeit außerhalb der von ihm angegebenen Aufenthaltsstaaten Guinea-Bissau und Senegal. Wenn aber die vom Beschwerdeführer beim Bundesasylamt - und somit verhältnismäßig zeitnah nach seiner Ausreise - gemachten Angaben zutreffend wären, dann müsste seine damals unerwähnt gebliebene XXXX und somit auch die Echtheit und Richtigkeit des erst am 24.10.2011 vorgelegten XXXX vom XXXX zweifelhaft erscheinen, welches im Übrigen als Geburtsort XXXX in der "Rép. Guinée" aufweist, also nicht in der "Republik Guinea-Bissau".Wenn aber der Beschwerdeführer tatsächlich von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 in Senegal in einer römisch 40 gewesen ist, dann kann er nicht von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gewohnt und dort römisch 40 . Ob nun die Schilderung beim Bundesasylamt oder die beim Asylgerichtshof oder sogar beide unwahr sind, macht für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers keinen entscheidenden Unterschied. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 hauptsächlich in römisch 40 und römisch 40 verbrachte und dort römisch 40 und demnach die vorgelegten römisch 40 echt sind, was nicht ausgeschlossen werden kann, dann verschwieg er gegenüber dem Bundesasylamt diese rund achtjährige Tätigkeit außerhalb der von ihm angegebenen Aufenthaltsstaaten Guinea-Bissau und Senegal. Wenn aber die vom Beschwerdeführer beim Bundesasylamt - und somit verhältnismäßig zeitnah nach seiner Ausreise - gemachten Angaben zutreffend wären, dann müsste seine damals unerwähnt gebliebene römisch 40 und somit auch die Echtheit und Richtigkeit des erst am 24.10.2011 vorgelegten römisch 40 vom römisch 40 zweifelhaft erscheinen, welches im Übrigen als Geburtsort römisch 40 in der "Rép. Guinée" aufweist, also nicht in der "Republik Guinea-Bissau".

Bereits aus den dargelegten Überlegungen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal gleichbleibende Angaben zu den grundlegenden Fakten machen konnte, ob seine Mutter bereits lange vor seiner Ausreise verstorben ist oder noch immer zusammen mit seiner Schwester in Senegal lebt bzw. wie viele Kinder mit welchem Namen, Alter und Geschlecht er selbst hat bzw. welche Namen und welches Alter seine Geschwister haben bzw. in welchen Staaten Westafrikas er in welchem Jahr welcher Tätigkeit nachging, muss der Schluss gezogen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht glaubhaft sind und dass der Beschwerdeführer zudem persönlich unglaubwürdig ist.

Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungshandlungen wichen voneinander ab. Bei der Einvernahme am 08.09.2004 erklärte der Beschwerdeführer, er sei insgesamt zweimal festgenommen worden, erstmals am XXXX durch zwei Polizisten, wobei er auf das XXXX gebracht worden sei. Und am XXXX sei er zu Hause von Soldaten festgenommen, in ein Fahrzeug gesetzt und wieder zu dieser Polizeistation gebracht worden, wo er schon am XXXX gewesen sei; am dritten Tag sei er dann nachts mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden. In der Verhandlung am 30.11.2011 wäre es nun keineswegs überraschend gewesen, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit an gewisse Einzelheiten nicht mehr erinnern hätte können. Dieser gab jedoch präzise - aber im Widerspruch zu seiner Aussage beim Bundesasylamt - an, er sei von den Soldaten direkt in ein Camp und von dort ins Gefängnis gebracht worden; er sei vorher noch nicht in diesem Camp gewesen, er kenne es nicht; er sei am selben Tag nachts ins Gefängnis gebracht worden.Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungshandlungen wichen voneinander ab. Bei der Einvernahme am 08.09.2004 erklärte der Beschwerdeführer, er sei insgesamt zweimal festgenommen worden, erstmals am römisch 40 durch zwei Polizisten, wobei er auf das römisch 40 gebracht worden sei. Und am römisch 40 sei er zu Hause von Soldaten festgenommen, in ein Fahrzeug gesetzt und wieder zu dieser Polizeistation gebracht worden, wo er schon am römisch 40 gewesen sei; am dritten Tag sei er dann nachts mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden. In der Verhandlung am 30.11.2011 wäre es nun keineswegs überraschend gewesen, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit an gewisse Einzelheiten nicht mehr erinnern hätte können. Dieser gab jedoch präzise - aber im Widerspruch zu seiner Aussage beim Bundesasylamt - an, er sei von den Soldaten direkt in ein Camp und von dort ins Gefängnis gebracht worden; er sei vorher noch nicht in diesem Camp gewesen, er kenne es nicht; er sei am selben Tag nachts ins Gefängnis gebracht worden.

Zu seiner Flucht gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 08.09.2004 an, er sei mit circa 50 anderen Personen zum XXXX gebracht worden; dort hätten sie den XXXX in Ordnung bringen sollen; danach seien 15 von ihnen ausgewählt und in den Busch gebracht worden, um Brennholz zu sammeln; dabei sei er geflüchtet, er sei allein in den Wald gelaufen, es sei circa 18.00 Uhr gewesen; er sei zunächst im Busch geblieben; circa um 02.00 Uhr nachts habe er sich zu Fuß in die Stadt XXXX zu einem XXXX begeben. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, sie seien eine Gruppe von mehr als 50 Personen gewesen, um Feuerholz zu holen; sie seien im Busch gewesen; zwei Soldaten hätten sie mit Kalaschnikows bewacht; der Beschwerdeführer habe den Wald dort sehr gut gekannt und um Erlaubnis gebeten, um auf die Toilette zu gehen; die Soldaten hätten Schnaps getrunken, einer habe den Beschwerdeführer zwar bewacht, sei aber nicht mehr voll da gewesen; es sei dort ein Flussdelta gewesen; der Beschwerdeführer sei dort ins Wasser hinein, dies sei gegen halb sechs oder sechs Uhr abends gewesen; in diesem Meeresarm habe es kleine Inselchen mit Vegetation gegeben; der Beschwerdeführer habe sich versteckt, sie hätten zwar nach ihm gesucht, ihn aber nicht gefunden; spät in der Nacht sei er zu seinen XXXX Freunden gegangen. Zu diesem Punkt der Schilderungen fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme von seiner Flucht in den Wald und in der Verhandlung von der Flucht ins Wasser auf eine Insel sprach.Zu seiner Flucht gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 08.09.2004 an, er sei mit circa 50 anderen Personen zum römisch 40 gebracht worden; dort hätten sie den römisch 40 in Ordnung bringen sollen; danach seien 15 von ihnen ausgewählt und in den Busch gebracht worden, um Brennholz zu sammeln; dabei sei er geflüchtet, er sei allein in den Wald gelaufen, es sei circa 18.00 Uhr gewesen; er sei zunächst im Busch geblieben; circa um 02.00 Uhr nachts habe er sich zu Fuß in die Stadt römisch 40 zu einem römisch 40 begeben. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung, sie seien eine Gruppe von mehr als 50 Personen gewesen, um Feuerholz zu holen; sie seien im Busch gewesen; zwei Soldaten hätten sie mit Kalaschnikows bewacht; der Beschwerdeführer habe den Wald dort sehr gut gekannt und um Erlaubnis gebeten, um auf die Toilette zu gehen; die Soldaten hätten Schnaps getrunken, einer habe den Beschwerdeführer zwar bewacht, sei aber nicht mehr voll da gewesen; es sei dort ein Flussdelta gewesen; der Beschwerdeführer sei dort ins Wasser hinein, dies sei gegen halb sechs oder sechs Uhr abends gewesen; in diesem Meeresarm habe es kleine Inselchen mit Vegetation gegeben; der Beschwerdeführer habe sich versteckt, sie hätten zwar nach ihm gesucht, ihn aber nicht gefunden; spät in der Nacht sei er zu seinen römisch 40 Freunden gegangen. Zu diesem Punkt der Schilderungen fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme von seiner Flucht in den Wald und in der Verhandlung von der Flucht ins Wasser auf eine Insel sprach.

Zu seiner Tätigkeit in XXXX behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, er sei am Anfang aktives Jugendmitglied in seinem Viertel in XXXX gewesen; nach seiner Rückkehr aus Senegal [i. e. XXXX] sei er in der Partei nicht mehr aktiv gewesen, habe sie aber finanziell unterstützt. Und auf die Frage, was er seit seiner Rückkehr aus XXXX bis zu seiner Verhaftung gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht mehr für die Partei tätig gewesen, aber er habe für die XXXX. Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, er sei ab XXXX circa neun bis zehn Monate, praktisch bis zum Staatsstreich, der XXXX gewesen. Vor XXXX sei er nur ein einfaches Mitglied gewesen.Zu seiner Tätigkeit in römisch 40 behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, er sei am Anfang aktives Jugendmitglied in seinem Viertel in römisch 40 gewesen; nach seiner Rückkehr aus Senegal [i. e. XXXX] sei er in der Partei nicht mehr aktiv gewesen, habe sie aber finanziell unterstützt. Und auf die Frage, was er seit seiner Rückkehr aus römisch 40 bis zu seiner Verhaftung gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei nicht mehr für die Partei tätig gewesen, aber er habe für die römisch 40 . Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, er sei ab römisch 40 circa neun bis zehn Monate, praktisch bis zum Staatsstreich, der römisch 40 gewesen. Vor römisch 40 sei er nur ein einfaches Mitglied gewesen.

Die Erklärung, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung für diese zahlreichen Widersprüche vorbrachte, nämlich dass er, als er gekommen sei, ganz verwirrt und depressiv gewesen sei, überzeugt nicht. Die Einvernahme fand nämlich mehr als acht Monate nach seiner Einreise nach Österreich statt und der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Einvernahme an, es gehe ihm gut und er sei in der Lage, die Einvernahme an diesem Tag durchzuführen. Dem Beschwerdeführer wurden schließlich seine Angaben zur Person und am Schluss der Einvernahme nochmals seine gesamte Aussage rückübersetzt und er machte dazu noch mehrere ergänzende Anmerkungen und bestätigte die Protokollierung ausdrücklich mit seiner Unterschrift.

Auf die Frage nach seinen konkreten Befürchtungen für den Fall seiner gegenwärtigen Rückkehr nach Guinea-Bissau antwortete der Beschwerdeführer in der Verhandlung, dass er von den Militärs empfangen werden würde; Guinea-Bissau sei derzeit sehr gefährlich, es sei jetzt ein Drogenumschlagplatz und die Militärs würden da kräftig mitmischen. Es sei keine Rede von Demokratie. Der letzte Präsident Nino Viera sei mit einer Machete umgebracht worden und der Beschwerdeführer XXXX.Auf die Frage nach seinen konkreten Befürchtungen für den Fall seiner gegenwärtigen Rückkehr nach Guinea-Bissau antwortete der Beschwerdeführer in der Verhandlung, dass er von den Militärs empfangen werden würde; Guinea-Bissau sei derzeit sehr gefährlich, es sei jetzt ein Drogenumschlagplatz und die Militärs würden da kräftig mitmischen. Es sei keine Rede von Demokratie. Der letzte Präsident Nino Viera sei mit einer Machete umgebracht worden und der Beschwerdeführer römisch 40 .

Eine ethnische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe XXXX in Guinea-Bissau findet jedoch nicht statt, vielmehr sind alle ethnischen Gruppen in der Regierung vertreten (U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011). Die Ermordung des Präsidenten Vieira am 02.03.2009 war ein Racheakt für die Ermordung des Generalstabschefs am 01.03.2009. Es gibt im Übrigen auch keine Berichte darüber, dass etwa in Guinea-Bissau Parteimitglieder XXXX einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Dies wurde bereits im angefochtenen Bescheid vom 18.10.2004 dargelegt. Bereits kurz nach dem Militärputsch vom XXXX im Zusammenhang mit ausständigen Soldzahlungen wurde die politische Macht wieder an eine zivile Regierung übergeben.Eine ethnische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe römisch 40 in Guinea-Bissau findet jedoch nicht statt, vielmehr sind alle ethnischen Gruppen in der Regierung vertreten (U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011). Die Ermordung des Präsidenten Vieira am 02.03.2009 war ein Racheakt für die Ermordung des Generalstabschefs am 01.03.2009. Es gibt im Übrigen auch keine Berichte darüber, dass etwa in Guinea-Bissau Parteimitglieder römisch 40 einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Dies wurde bereits im angefochtenen Bescheid vom 18.10.2004 dargelegt. Bereits kurz nach dem Militärputsch vom römisch 40 im Zusammenhang mit ausständigen Soldzahlungen wurde die politische Macht wieder an eine zivile Regierung übergeben.

Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 24.10.2011, wonach er wegen seiner XXXX über die derzeitige Lage in Guinea-Bissau mit Verfolgung zu rechnen hätte bzw. dass sein Name auf einer roten Liste stehen würde, blieb gänzlich unsubstanziiert und lässt nicht einmal einen konkreten Verfolger erkennen.Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 24.10.2011, wonach er wegen seiner römisch 40 über die derzeitige Lage in Guinea-Bissau mit Verfolgung zu rechnen hätte bzw. dass sein Name auf einer roten Liste stehen würde, blieb gänzlich unsubstanziiert und lässt nicht einmal einen konkreten Verfolger erkennen.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Guinea-Bissau die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig, sodass er in Guinea-Bissau zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Das Vorliegen von behandlungsbedürftigen Erkrankungen wurde nicht behauptet.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer absolvierte nach eigenen Angaben in verschiedenen westafrikanischen Staaten, darunter auch Guinea-Bissau, eine umfangreiche Schul- und Berufsausbildung und übte auch verschiedene Berufe aus, wobei die näheren Einzelheiten zufolge seiner widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden konnten. Im Dezember 2003 reiste der Beschwerdeführer mit einem Visum legal nach Österreich ein, stellte sodann am 28.01.2004 den vorliegenden Asylantrag und hält sich seither rund acht Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer legte zum Beweis für seine in dieser Zeit erfolgte Integration in die österreichische Gesellschaft mehrere Unterlagen vor, insbesondere ein Zeugnis über die Ausbildung zum XXXX vom XXXX und ein österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom XXXX. Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich als ausgezeichneter XXXX tätig, er sei als XXXX und habe beispielsweise den XXXX. Er sei auch beim XXXX und habe beispielsweise die XXXX. Auch den XXXX habe er schon XXXX. Darüber hinaus sei er XXXX sowie XXXX. Er legte eine Bestätigung des XXXX vor. Weiters habe er ein mehr als einjähriges Praktikum als XXXX im Bereich XXXX durchgeführt. Schließlich legte er noch ein Zertifikat des XXXX vom XXXX sowie zwei Zertifikate des XXXX bzw. betreffend einen Kurs vom XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte zum Beweis für seine in dieser Zeit erfolgte Integration in die österreichische Gesellschaft mehrere Unterlagen vor, insbesondere ein Zeugnis über die Ausbildung zum römisch 40 vom römisch 40 und ein österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich als ausgezeichneter römisch 40 tätig, er sei als römisch 40 und habe beispielsweise den römisch 40 . Er sei auch beim römisch 40 und habe beispielsweise die römisch 40 . Auch den römisch 40 habe er schon römisch 40 . Darüber hinaus sei er römisch 40 sowie römisch 40 . Er legte eine Bestätigung des römisch 40 vor. Weiters habe er ein mehr als einjähriges Praktikum als römisch 40 im Bereich römisch 40 durchgeführt. Schließlich legte er noch ein Zertifikat des römisch 40 vom römisch 40 sowie zwei Zertifikate des römisch 40 bzw. betreffend einen Kurs vom römisch 40 vor.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Lebensgefährtin und keine Kinder oder sonstigen Verwandten. Er ist, wie er sagte, oft mit Familien mit Kindern zusammen. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit übt der Beschwerdeführer nicht aus, sondern er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten XXXX, wofür er jeweils circa 100 oder 200 Euro bekommt. Er lebt bei Freunden, die für die Miete aufkommen und ihm auch Lebensmittel und Kleidung schenken. Er ist nach eigenen Angaben nicht sozialversichert. Laut Betreuungsinformationssystem wurde der Beschwerdeführer ab dem 01.05.2004 in Niederösterreich - einschließlich Krankenversicherung - betreut und am 28.09.2007 mit dem Hinweis "privat verzogen" aus der Grundversorgung entlassen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Lebensgefährtin und keine Kinder oder sonstigen Verwandten. Er ist, wie er sagte, oft mit Familien mit Kindern zusammen. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit übt der Beschwerdeführer nicht aus, sondern er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten römisch 40 , wofür er jeweils circa 100 oder 200 Euro bekommt. Er lebt bei Freunden, die für die Miete aufkommen und ihm auch Lebensmittel und Kleidung schenken. Er ist nach eigenen Angaben nicht sozialversichert. Laut Betreuungsinformationssystem wurde der Beschwerdeführer ab dem 01.05.2004 in Niederösterreich - einschließlich Krankenversicherung - betreut und am 28.09.2007 mit dem Hinweis "privat verzogen" aus der Grundversorgung entlassen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zur Lage in Guinea-Bissau wird festgestellt:

Politische und Sicherheitslage:

Guinea-Bissau ist eine Präsidialrepublik mit einer starken Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, besitzt ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung und kann diese bei politischen Krisen auflösen. Das in sieben Regionen eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Das System der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet mit einer dominierenden Exekutive und einem nach wie vor über-präsenten Militärsektor.

Seit dem Bürgerkrieg von 1998/1999 ist das Land politisch instabil. Bereits zuvor wurde das Land immer wieder von Regierungskrisen und politischen Anschlägen erschüttert. Zwischen Sommer 2005 und 2008 mussten drei Regierungen gehen. Im Herbst 2005 war die Regierung unter Ministerpräsident Carlos Gomes Junior entlassen worden. Am 19.03.2007 hatte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung unter Ministerpräsident Aristides Gomes Erfolg. Am 06.08.2008 wurde die Regierung unter Ministerpräsident Ndafa Cabi abgelöst, die sich lange auf eine breite parlamentarische Mehrheit von Abgeordneten der größten Parteien PAIGC (Partido Africana para a Independência da Guiné e Cabo Verde), PUSD (Partido unido social democrata) und PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) stützen konnte. Die friedlich verlaufenen und unter enger Begleitung der internationalen Gemeinschaft organisierten Neuwahlen des Parlaments am 16.11.2008 brachten eine absolute Mehrheit für die PAIGC. Anfang 2009 übernahm Carlos Gomes Junior erneut die Regierungsgeschäfte. Hoffnungen auf einen politischen Neuanfang mit einer stabilen politischen Mehrheit verflogen schnell. Am 01. und 02.03.2009 wurden kurz hintereinander zunächst Generalstabschef Tagme Na Waie und dann Staatspräsident Vieira Opfer von Attentaten. Einen Tag vor Beginn des Wahlkampfes zu den Präsidentschaftswahlen am 05.06. fielen der unabhängige Präsidentschaftskandidat Baciro Dabo und weitere drei Personen, darunter der ehemalige Verteidigungsminister, einem tödlichen Anschlag zum Opfer. Sie sollen an Putschplänen gegen Ministerpräsident Gomes Junior beteiligt gewesen sein. Am 01.04.2010 gab es in Guinea-Bissau einen Putschversuch. An diesem Tag wurden der Generalstabschef, Admiral Zamora Induta, und Ministerpräsident Carlos Gomez Junior von einer Gruppe Militärs unter der Führung des Vize-Generalstabschefs, General Antonio Indjai, illegal festgenommen. Die Sicherheitslage hat sich seitdem stabilisiert, bleibt jedoch wegen des starken und unbeständigen Einflusses des Militärs fragil. Zwischenzeitlich wurde der selbst ernannte Generalstabschef Indjai ebenso in seinem Amt bestätigt wie der Konteradmiral Bubo Na Tchuto als erneuter Marinechef Guinea-Bissaus. Dieser hatte im August 2008 versucht, die Regierung zu stürzen, und musste daraufhin aus dem Land fliehen. Ihm wird von der internationalen Gemeinschaft vorgeworfen, eine aktive Rolle im Drogenhandel des Landes zu spielen. Die relative politische Stabilität, die sich in Guinea-Bissau seit der Neuwahl von Präsident Malam Bacal Sanhá im Juli 2009 eingestellt hatte, hat damit einen schweren Rückschlag erlitten. Das Kernproblem in Guinea-Bissau ist die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge. Das Militär betrachtet sich als Garanten der Unabhängigkeit von 1974 und hält sich in weiten Teilen für unantastbar. Dabei befinden sich die Streitkräfte auf einem sehr niedrigen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Die schwachen staatlichen Strukturen und fehlenden finanziellen Mittel verhindern bisher wirksame Reformen.Seit dem Bürgerkrieg von 1998 aus 1999, ist das Land politisch instabil. Bereits zuvor wurde das Land immer wieder von Regierungskrisen und politischen Anschlägen erschüttert. Zwischen Sommer 2005 und 2008 mussten drei Regierungen gehen. Im Herbst 2005 war die Regierung unter Ministerpräsident Carlos Gomes Junior entlassen worden. Am 19.03.2007 hatte ein Misstrauensvotum gegen die Regierung unter Ministerpräsident Aristides Gomes Erfolg. Am 06.08.2008 wurde die Regierung unter Ministerpräsident Ndafa Cabi abgelöst, die sich lange auf eine breite parlamentarische Mehrheit von Abgeordneten der größten Parteien PAIGC (Partido Africana para a Independência da Guiné e Cabo Verde), PUSD (Partido unido social democrata) und PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) stützen konnte. Die friedlich verlaufenen und unter enger Begleitung der internationalen Gemeinschaft organisierten Neuwahlen des Parlaments am 16.11.2008 brachten eine absolute Mehrheit für die PAIGC. Anfang 2009 übernahm Carlos Gomes Junior erneut die Regierungsgeschäfte. Hoffnungen auf einen politischen Neuanfang mit einer stabilen politischen Mehrheit verflogen schnell. Am 01. und 02.03.2009 wurden kurz hintereinander zunächst Generalstabschef Tagme Na Waie und dann Staatspräsident Vieira Opfer von Attentaten. Einen Tag vor Beginn des Wahlkampfes zu den Präsidentschaftswahlen am 05.06. fielen der unabhängige Präsidentschaftskandidat Baciro Dabo und weitere drei Personen, darunter der ehemalige Verteidigungsminister, einem tödlichen Anschlag zum Opfer. Sie sollen an Putschplänen gegen Ministerpräsident Gomes Junior beteiligt gewesen sein. Am 01.04.2010 gab es in Guinea-Bissau einen Putschversuch. An diesem Tag wurden der Generalstabschef, Admiral Zamora Induta, und Ministerpräsident Carlos Gomez Junior von einer Gruppe Militärs unter der Führung des Vize-Generalstabschefs, General Antonio Indjai, illegal festgenommen. Die Sicherheitslage hat sich seitdem stabilisiert, bleibt jedoch wegen des starken und unbeständigen Einflusses des Militärs fragil. Zwischenzeitlich wurde der selbst ernannte Generalstabschef Indjai ebenso in seinem Amt bestätigt wie der Konteradmiral Bubo Na Tchuto als erneuter Marinechef Guinea-Bissaus. Dieser hatte im August 2008 versucht, die Regierung zu stürzen, und musste daraufhin aus dem Land fliehen. Ihm wird von der internationalen Gemeinschaft vorgeworfen, eine aktive Rolle im Drogenhandel des Landes zu spielen. Die relative politische Stabilität, die sich in Guinea-Bissau seit der Neuwahl von Präsident Malam Bacal Sanhá im Juli 2009 eingestellt hatte, hat damit einen schweren Rückschlag erlitten. Das Kernproblem in Guinea-Bissau ist die zu starke Stellung des Militärs im politischen Machtgefüge. Das Militär betrachtet sich als Garanten der Unabhängigkeit von 1974 und hält sich in weiten Teilen für unantastbar. Dabei befinden sich die Streitkräfte auf einem sehr niedrigen Ausbildungs- und Ausrüstungsstand. Die schwachen staatlichen Strukturen und fehlenden finanziellen Mittel verhindern bisher wirksame Reformen.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Reise- und Sicherheitshinweise, 22.06.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, April 2011.

Justiz:

In der Verfassung und den Gesetzen ist eine unabhängige Justiz verankert, dies wurde in der Praxis jedoch nur wenig umgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, unterbezahlt und manchmal korrupt. Der Generalstaatsanwalt hat nur geringen Schutz vor politischem Einfluss, weil der Präsident allein die Macht hat, den Generalstaatsanwalt zu ernennen und abzuberufen.

Gerichtsverhandlungen fanden - aufgrund mangelnder Ressourcen und Infrastruktur - oft sehr verspätet statt und Schuldsprüche gab es sehr selten. Traditionelles Recht herrscht weiterhin in den ländlichen Gebieten. Wichtiges politisches Thema bleibt in diesem Zusammenhang auch der Kampf gegen die wachsende Drogenkriminalität. UNODC fördert federführend das Engagement der lokalen Behörden. Die Regierung unterzeichnete im Januar 2010 ein Abkommen mit den USA, das eine Zusammenarbeit zwischen einem Staatsanwalt aus den USA und dem Generalstaatsanwalt von Guinea-Bissau vorsieht, um Drogenhandel und andere Verbrechen zu bekämpfen. Bis Ende 2010 hatten die USA jedoch noch keinen Staatsanwalt entsandt. Guinea-Bissau und insbesondere das Bijagos-Inselarchipel ist aufgrund fehlender staatlicher Strukturen Drogenumschlagsplatz auf dem Weg von Südamerika nach Europa und Nordamerika. Damit einher geht eine Zunahme der Korruption auf allen Ebenen.

Quellen: Amnesty International: Jahresbericht Guinea-Bissau, Mai 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, April 2011; Freedom House: Freedom in the World - Guinea-Bissau, 2010.

Sicherheitsbehörden:

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt circa 3.500 Polizisten in neun unterschiedlichen Polizeieinheiten bei sieben verschiedenen Ministerien. Die circa 100 Polizisten der Judicial Police (Justizministerium) sind vor allem für den Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Kriminalität zuständig. Die

1.300 Polizisten der Public Order Police (Innenministerium) führen präventive Patrouillen, Veranstaltungsüberwachung und die Einhaltung von Recht und Ordnung durch. Andere Polizeikräfte sind der Staatsinformationsdienst, der Grenzdienst, die Schnelle Eingreiftruppe und die Seepolizei. Die Polizei ist schlecht ausgebildet und ausgerüstet, ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt und korrupt. Funktionierende Gefängnisse gibt es nicht. Die Verkehrspolizei ist besonders korrupt und fordert Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern. Straflosigkeit ist ein Problem. Korruption und der Mangel an Hafteinrichtungen und Fahrzeugen führte regelmäßig dazu, dass Gefangene während der Untersuchung nicht in Gewahrsam gehalten werden konnten. Der Generalstaatsanwalt war verantwortlich für Untersuchungen bei Missbrauch durch die Polizei, jedoch waren dessen Mitarbeiter schlecht bezahlt und anfällig für Bedrohungen und Nötigungen. Laut Verfassung sind die Streitkräfte für die äußere Sicherheit verantwortlich. Bei Notfällen können sie jedoch auch bei internen Konflikten zur Verstärkung der Polizei herangezogen werden. Anders als in vergangenen Jahren gab es keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Handlanger willkürliche oder ungesetzliche Tötungen verübt hätten, auch keine politisch motivierten Morde. Es gab keine Berichte über politisch motivierte Verschleppungen. Die Verfassung verbietet Folter und andere unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, allerdings wurde dieses Verbot von der Armee und von der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestrafte keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, die in derartige Fälle involviert waren.

Die vom Parlament am 23.01.2008 beschlossene umfassende Sicherheitssektorreform (SSR) ist unabdingbar für eine friedliche Entwicklung des Landes. Seit April 2008 wurde die Reform durch eine EU-Beratermission begleitet, die zum Ziel hatte, die Rolle des Militärs zu begrenzen und effiziente Strukturen bei Polizei, Justiz und Streitkräften zu etablieren. Aufgrund der Ereignisse vom April 2010 wurde das Mandat über September 2010 hinaus nicht mehr verlängert. Guinea-Bissau, afrikanische Drehscheibe des Drogentransits aus Südamerika, muss in Zukunft auf europäische Hilfe zur Reform seiner Sicherheitskräfte verzichten. Mit der EU-Mission, in der europäische Experten die Umstrukturierung von Armee und Polizei des kleinen westafrikanischen Landes begleiten und bezahlen sollten, wollte Europa der Verwicklung hoher bissauischer Generäle in den Drogenhandel sowie einer langen Serie von Putschen und Militärrevolten ein Ende setzen. Der sich daraus entwickelnde Machtkampf zwischen gewählter Regierung und Militärspitze führte im März 2009 zur Ermordung sowohl des Staatschefs als auch des Generalstabschefs. Mehrere hohe Militärs, denen die USA wegen Drogenhandels die Konten gesperrt haben, sind weiterhin im Amt.

Quellen: Amnesty International: Jahresbericht Guinea-Bissau, Mai 2011; U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Innenpolitik Guinea-Bissau, April 2011.

Menschenrechtslage:

In der Verfassung und den Gesetzen ist die Meinungs- und Pressefreiheit verankert, jedoch betreiben manche Journalisten Selbstzensur und gelegentlich kommt es zu Schikanierungen durch die Behörden. Es existieren öffentliche und private Radiosender sowie uneingeschränkter Internetzugang. Die Medien begleiten die politische Entwicklung durchaus kritisch. Mehrere private Zeitungen veröffentlichen ihre Ausgaben aus finanziellen Gründen nur sporadisch. Das Recht auf Religionsfreiheit, auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit und auf Streik wird gemäß Verfassung garantiert und von der Regierung in der Praxis im Wesentlichen respektiert. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsvertreter sind einigermaßen kooperativ und teilweise reagieren sie auf Vorschläge der NGOs. Berichten zufolge wurden NGO-Mitarbeiter eingeschüchtert.

Quellen: U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011; Freedom House, Freedom in the World - Guinea-Bissau, Edition 2010.

Innerstaatliche Fluchtalternative:

Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektiert diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebene, Flüchtlinge, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen zu schützen und zu unterstützen.

Quelle: U. S. Department of State: 2010 Country Report on Human Rights Practices - Guinea-Bissau, 08.04.2011.

Versorgungslage:

Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Wirtschaftsstruktur wird von Landwirtschaft, insbesondere Reisanbau, und Fischerei dominiert. Über 80 % der Bevölkerung sind in diesen Sektoren tätig. Von rund einer Million Hektar potentieller Bebauungsfläche werden lediglich rund 400.000 Hektar bewirtschaftet, wobei Subsistenzwirtschaft vorherrscht. Trotz des hohen Agraranteils, relativ viel Regens, guter Böden sowie umfangreicher Nahrungsmittelimporte kommt es regelmäßig zu Versorgungsschwierigkeiten. Die medizinische Versorgung ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und hygienisch hoch problematisch. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert. Zahlreiche in Guinea-Bissau tätige NGOs und internationale Organisationen finden sich im Verzeichnis Directory of Development Organizations.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Reise- und Sicherheitshinweise Guinea-Bissau, 22.06.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Wirtschaft - Guinea-Bissau, April 2011; Directory of Development Organizations:

Africa, 2010.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr.101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 angewendet.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, angewendet.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.

II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 hat sich in Fällen eines ungeklärten Herkunftsstaates auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0410).Die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 hat sich in Fällen eines ungeklärten Herkunftsstaates auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0410).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen (behaupteten) Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Guinea-Bissau weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Guinea-Bissau lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Guinea-Bissau keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer nach Guinea-Bissau die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.

Insgesamt gesehen stellen sich die vom Beschwerdeführer angesprochenen Gefahren für Rückkehrer nach Guinea-Bissau aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage letztlich in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Lage in Guinea-Bissau noch instabil ist, worauf auch der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.10.2011 angesprochene Bericht des UNHCR vom 28.06.2011 mit dem Titel "Political and security gains in Guinea-Bissau still fragile, warns UN envoy" hinweist. Doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Guinea-Bissau schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.

II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.

Denn nach den Feststellungen reiste der Beschwerdeführer zwar im Dezember 2003 mit einem Visum legal nach Österreich ein, stellte sodann am 28.01.2004 den vorliegenden Asylantrag und hält sich seither rund acht Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Asylantrages - vorübergehend - zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, wobei sich dieser Antrag aber letztlich als unbegründet erwies. Die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund acht Jahren kann im vorliegenden Fall freilich nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, weil sich dieser nie dem Verfahren entzog. Dennoch ist das Gewicht eines bloß vorübergehenden Aufenthaltsstatus als Asylwerber erheblich geringer als das eines Daueraufenthaltstitels und musste sich der Beschwerdeführer dieses Umstandes jederzeit bewusst sein, wurde doch sein Asylantrag bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2004 in der Verwaltungsinstanz mit der Begründung abgewiesen, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe wegen der zwischenzeitigen Änderung der politischen Lage bereits überholt seien.

Der Beschwerdeführer legte zum Beweis für seine zwischenzeitige Integration in die österreichische Gesellschaft ein österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom XXXX, ein Zeugnis über die Ausbildung XXXX vom XXXX sowie mehrere Dokumente zu seiner vielfältigen und XXXX vor. Er führte auch ein mehr als einjähriges Praktikum als XXXX im Bereich XXXX durch und XXXX. In diesem Zusammenhang wird die Echtheit und Richtigkeit des vorgelegen XXXX vom XXXX sowie dessen Bezugnahme auf die Person des Beschwerdeführers als gegeben unterstellt, weil ein gegenteiliges Beweisergebnis nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer legte zum Beweis für seine zwischenzeitige Integration in die österreichische Gesellschaft ein österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom römisch 40 , ein Zeugnis über die Ausbildung römisch 40 vom römisch 40 sowie mehrere Dokumente zu seiner vielfältigen und römisch 40 vor. Er führte auch ein mehr als einjähriges Praktikum als römisch 40 im Bereich römisch 40 durch und römisch 40 . In diesem Zusammenhang wird die Echtheit und Richtigkeit des vorgelegen römisch 40 vom römisch 40 sowie dessen Bezugnahme auf die Person des Beschwerdeführers als gegeben unterstellt, weil ein gegenteiliges Beweisergebnis nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Jedoch verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in verschiedenen westafrikanischen Staaten, wo er nach eigenen Angaben eine umfangreiche Schul- und Berufsausbildung absolvierte und auch verschiedene Berufe ausübte, wobei die näheren Einzelheiten zufolge seiner widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden konnten.

Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit übt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auch nach acht Jahren in Österreich nicht aus, sondern er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten XXXX, wofür er jeweils circa 100 oder 200 Euro bekommt. Er lebt bei Freunden, die für die Miete aufkommen und ihm auch Lebensmittel und Kleidung schenken, und ist nach eigenen Angaben nicht sozialversichert.Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit übt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auch nach acht Jahren in Österreich nicht aus, sondern er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten römisch 40 , wofür er jeweils circa 100 oder 200 Euro bekommt. Er lebt bei Freunden, die für die Miete aufkommen und ihm auch Lebensmittel und Kleidung schenken, und ist nach eigenen Angaben nicht sozialversichert.

Ein gesicherter Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer, etwa durch ein Erwerbseinkommen, einen Unterhaltsanspruch oder eine Patenschaftserklärung, wurde also nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Lebensgefährtin und keine Kinder oder sonstigen Verwandten, weshalb bei der Interessenabwägung ein Familienleben nicht zu berücksichtigen ist.

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen. Dabei ist insbesondere ein gesicherter Lebensunterhalt nachzuweisen.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geäußerte irrtümliche Annahme, dass er in Österreich als Asylwerber keiner Erwerbsarbeit nachgehen dürfe, wird informativ Folgendes angemerkt: Asylwerber dürfen in Österreich eine selbstständige Erwerbstätigkeit und - mit einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, welche grundsätzlich für alle Nicht-Unionsbürger erforderlich ist, - auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und viele Asylwerber machen von diesen Möglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch, wobei im Einzelfall insbesondere fachliche und sprachliche Qualifikationen von Bedeutung sein werden. Bei im Ausland erworbenen Qualifikationen, beispielsweise einem XXXX, wäre für die Berufsausübung insbesondere auch eine XXXX erforderlich.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geäußerte irrtümliche Annahme, dass er in Österreich als Asylwerber keiner Erwerbsarbeit nachgehen dürfe, wird informativ Folgendes angemerkt: Asylwerber dürfen in Österreich eine selbstständige Erwerbstätigkeit und - mit einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, welche grundsätzlich für alle Nicht-Unionsbürger erforderlich ist, - auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und viele Asylwerber machen von diesen Möglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch, wobei im Einzelfall insbesondere fachliche und sprachliche Qualifikationen von Bedeutung sein werden. Bei im Ausland erworbenen Qualifikationen, beispielsweise einem römisch 40 , wäre für die Berufsausübung insbesondere auch eine römisch 40 erforderlich.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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