TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/13 S24 418917-2/2011

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Veröffentlicht am 13.12.2011
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Spruch

S24 418.917-2/2011/3E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S24 418.918-2/2011/3E

S24 418.919-2/2011/3E

S24 418.920-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Perl als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011, Zahl: 11 11.592-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Perl als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011, Zahl: 11 11.592-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. An diesem Tag wurde die Familie mit Hauptwohnsitz in Traiskirchen gemeldet.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.03.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 09.03.2011 gemeinsam mit ihrer Familie ihr Heimatland verlassen habe und mit dem Zug nach Moskau gefahren sei. Von dort aus seien sie über Brest nach Polen gefahren, wo sie schließlich am 15.03.2011 angekommen seien und einen Asylantrag gestellt hätten. Ihr und ihrem Gatten seien Fingerabdrücke abgenommen worden und sie seien fotografiert worden. Anschließend hätten sie auch eine Einvernahme gehabt. Eine Entscheidung habe man ihnen aber nicht mitgeteilt. Sie seien in einem Lager untergebracht gewesen. Wo dieses genau gewesen sei, könne sie jedoch nicht angeben. Dort hätten sie sich drei Tage aufgehalten und seien schließlich mit einem Taxi zu einem ihr nicht bekannten Ort gefahren. Sie seien in einen LKW umgestiegen und seien im Anhänger versteckt worden. Nach einiger Zeit hätten sie den LKW gewechselt und seien schließlich mit einem Taxi zur Polizei gebracht worden, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten. Sie habe ihr Heimatland verlassen, da ihr Mann von Menschen in Masken verschleppt worden sei. Er sei ein Monat weg gewesen. Man habe ihn misshandelt und in den Fuß geschossen. Vor drei Jahren sei ihr gemeinsames Haus durch Unbekannte angezündet worden. Daraufhin hätten sie sich eine gemeinsame Wohnung genommen. Doch auch hier seien sie gefunden worden. Anschließend hätten sie sich für ein Jahr getrennt und die Beschwerdeführerin habe mit ihren Kindern bei ihrer Mutter gewohnt. Hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Polen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in dem Lager versorgt worden seien. Es sei alles normal gewesen und sie hätten Platz zum Schlafen und auch etwas zu essen erhalten. Sie hätten aber eigentlich nach Österreich und nicht nach Polen gewollt. Polen sei nur für die Durchfahrt gedacht gewesen. Die Beschwerdeführerin wolle, dass ihre Kinder in Österreich zur Schule gehen und normal leben können. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie Angst vor einer Kindesentführung habe. Außerdem könnte man ihren Mann wieder entführen und er komme dann vielleicht nicht mehr zurück. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten habe. Ihre Kinder würden aber Würmer haben und sie wolle, dass sie in Österreich eine medizinische Behandlung erhalten.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat laut EURODAC Treffer am 15.03.2011 in Polen einen Asylantrag gestellt.

1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 22.03.2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 22.03.2011 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.

1.4. Mit Schreiben vom 23.03.2011 stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 23.03.2011 stimmte Polen der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zu.

1.5. Am 25.03.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 22.03.2011 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.5. Am 25.03.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 22.03.2011 Konsultationen mit Polen geführt würden.

1.6. Laut gutachtlicher Stellungnahme vom 28.03.2011 liege bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Auch sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht bestehen.

1.7. Ab 29.03.2011 war die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie aufrecht in XXXX gemeldet.1.7. Ab 29.03.2011 war die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie aufrecht in römisch 40 gemeldet.

1.8. Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.04.2011 brachte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung für sich und ihre drei minderjährigen Kinder ergänzend zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Zu ihrem gesundheitlichen Zustand führte die Beschwerdeführerin aus, dass weder sie noch ihre Kinder in Österreich in ärztlicher Behandlung stehen würden. Sie habe jedoch eine Überweisung zum Frauenarzt erhalten. Befragt nach ihren Familienverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern nach Österreich gekommen sei. Ihre übrigen Angehörigen würden in ihrer Heimat leben. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, was einer Ausweisung nach Polen entgegen stehe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht nach Polen wolle, da ihr Zielland von Anfang an Österreich gewesen sei. In Polen habe sie Angst um das Leben ihrer Familie. Es sei allgemein bekannt, dass sich die Leute von Kadirov dort aufhalten würden. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, ob ihr in Polen jemals etwas zugestoßen oder sie persönlich bedroht worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass so etwas nicht passiert sei, sie jedoch Angst habe, dass ihr und ihrer Familie etwas passieren könnte. Außerdem sei sie nur ganz kurz - etwa drei Tage - in Polen gewesen. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen und dem Hinweis, dass sie sich im Falle einer Bedrohung jederzeit an die polnischen Behörden um Hilfe wenden könne, führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie nicht nach Polen zurück wolle. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach ihrer Ankunft in Polen um eine ärztliche Untersuchung ihrer Kinder gebeten hätte, da diese Bauchschmerzen gehabt hätten. Es sei aber nichts unternommen worden, obwohl ihre Kinder Würmer haben würden und sie deswegen auch ein Formular ausgefüllt hätte. Diesbezüglich wird der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass sie sich in der Betreuungsstelle an einen Arzt wenden möge. Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr in Österreich viel besser gehe und sie sich nicht unentwegt Sorgen machen müsse. Sie wolle, dass ihre Kinder hier in die Schule gehen.

1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde, ergeben habe.

Weiters seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Weiters seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da sich Leute von Kadirov dort aufhalten würden, wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass aus den Länderfeststellungen hervor gehe, dass die Beschwerdeführerin in Polen im Falle einer Bedrohung jederzeit die Möglichkeit habe sich an die Behörden um Hilfe zu wenden. Ergänzend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass ihr in Polen niemals etwas zugestoßen und sie auch nicht persönlich bedroht worden sei.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie illegal nach Österreich eingereist sei. Die Anträge auf internationalen Schutz ihrer Familienmitglieder würden ebenfalls zurückgewiesen werden. Sonstige für das Verfahren relevante familiäre oder private Bindungen seien nicht festgestellt worden.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie illegal nach Österreich eingereist sei. Die Anträge auf internationalen Schutz ihrer Familienmitglieder würden ebenfalls zurückgewiesen werden. Sonstige für das Verfahren relevante familiäre oder private Bindungen seien nicht festgestellt worden.

Nach Ansicht des Bundesasylamtes habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch zu machen.Nach Ansicht des Bundesasylamtes habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch zu machen.

Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber sowie zur Sicherheitssituation in Polen.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber sowie zur Sicherheitssituation in Polen.

1.10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es in Polen für sie und ihre Familie zu gefährlich gewesen sei. Sie bzw. ihr Ehemann hätten sich auch nicht an die polnische Polizei gewandt, weil diese sie nicht beschützen könne. In Polen würden Leute von Kadirov frei herum reisen und alle Personen vernichten, die gegen sie seien. Dort würde es sogar eine Vertretung von Kadirov geben, welche Jagd und Ausschau nach Flüchtlingen betreibe. Ihr Ehemann habe Angst vor diesen Leuten, da sie ihm schon viel Schlimmes angetan hätten. Ihretwegen sei er Invalide geworden und sie hätten auch sein Haus niedergebrannt. Unlängst sei ein Bruder ihres Ehemannes von der Miliz aufgesucht worden. Sie hätten nach ihrem Ehemann gefragt und gesagt, dass er getötet werden würde, falls er zurückkehre. Weiters wurde ausgeführt, dass es keinen Unterschied mache, ob sie sich in Polen oder in Tschetschenien befinden würden. Außerdem würden sie und ihre Familie dringend psychologische und medizinische Hilfe benötigen. Die Tochter besuche hier die Schule und es gefalle ihr sehr gut.

1.11. Am 12.04.2011 haben die Beschwerdeführerin und ihre Familie ohne Abmeldung und ohne Hinterlassung einer Adresse die Betreuungsstelle Nord verlassen.

1.12. Mit Schreiben vom 22.04.2011 teilte das Flüchtlingsprojekt Ute Bock dem Bundesasylamt mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an der Adresse 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, obdachlos gemeldet wurde.

1.13. Aus dem AIS-Auszug der Beschwerdeführerin geht hervor, dass mit 29.04.2011 fremdenpolizeiliche Maßnahmen durchführbar waren und dass nach telefonischer Rückfrage bei dem Verein Ute Bock bestätigt wurde, dass nur der Ehemann der Beschwerdeführerin dort gemeldet war. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder waren jedoch nicht aufrecht gemeldet, weshalb das Bundesasylamt an diesem Tag eine Mittelung an Polen richtete, dass sich aufgrund der Flüchtigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder die Frist für deren Rückführung nach Polen auf 18 Monate verlängere.

1.14. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dem Bundesasylamt sei zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO bestehe. Es würden keine Gründe vorliegen, die bei einer Abschiebung nach Polen eine Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen würden. Zu dem Vorbringen, dass es für die Familie in Polen zu gefährlich sei, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen stehe, bei gegen sie gerichtete kriminellen Handlungen, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen.1.14. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dem Bundesasylamt sei zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO bestehe. Es würden keine Gründe vorliegen, die bei einer Abschiebung nach Polen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nach sich ziehen würden. Zu dem Vorbringen, dass es für die Familie in Polen zu gefährlich sei, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen stehe, bei gegen sie gerichtete kriminellen Handlungen, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen.

Zu Art. 8 EMRK wurde begründend ausgeführt, dass keine Angehörige der Kernfamilie (außer dem Ehemann und den Kindern, die eine gleichlautende Entscheidung erhalten würden) in Österreich leben und auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vorlägen, weshalb bei einer Überstellung nach Polen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt würde.Zu Artikel 8, EMRK wurde begründend ausgeführt, dass keine Angehörige der Kernfamilie (außer dem Ehemann und den Kindern, die eine gleichlautende Entscheidung erhalten würden) in Österreich leben und auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vorlägen, weshalb bei einer Überstellung nach Polen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt würde.

Auch würden bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen vorliegen.

1.15. In einer Mittelung des Asylgerichtshofes an die Fremdenpolizei vom 01.06.2011 wurde diese über den Abschluss des Asylverfahrens mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung vom 20.05.2011 in Kenntnis gesetzt.

1.16. Mit Schreiben vom 22.06.2011 teilte die Fremdenpolizei dem Bundesasylamt mit, dass bei dem Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich eine Obdachlosenmeldung vorliegen würde und dieser bis 05.07.2011 nicht nach Polen rücküberstellt werden könne, da er für die Behörde nicht greifbar sei. Weiters seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unangemeldet in Wien aufhältig.

1.17. Laut Zentralem Meldregister waren die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ab 30.06.2011 an der Adresse 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, obdachlos gemeldet. In der Zeit von 13.04.2011 bis zum 29.06.2011 hatten die eben genannten Personen in Österreich keine aufrechte Meldeadresse.

1.18. Am 03.10.2011 stellte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei minderjährigen Kindern erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.19. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.10.2011 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, was sich konkret gegenüber ihrem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren geändert habe, an, dass sie keine neuen Gründe habe, außer dass im Juni 2011 der Bruder ihres Mannes von den Leuten Kadirovs abgeholt worden sei. Diese hätten auch nach ihrem Mann gefragt. Nach der Belehrung, dass in Österreich über eine Angelegenheit nur einmal entschieden werden könne und somit für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Tatsachen und Beweismittel entscheidend seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es außer dem eben Angeführten keine neuen Gründe gebe. Seit Anfang Juni 2011 seien ihr diese Gründe bekannt.

Nach dem ersten negativen Bescheid hätten sie XXXX verlassen und sie sei mit ihren Kindern nach Wien in ein Kloster gegangen, wo sie dann ständig gewesen sei.Nach dem ersten negativen Bescheid hätten sie römisch 40 verlassen und sie sei mit ihren Kindern nach Wien in ein Kloster gegangen, wo sie dann ständig gewesen sei.

Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen sprechen würden, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht in Polen leben wolle. Ihr Zielland sei Österreich gewesen. Ihre Kinder seien von Geburt an ständig in ihrer Obhut gewesen. Für diese würden die gleichen Asylgründe wie für sie gelten.

1.20. Aus einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX geht hervor, dass von dieser am 03.10.2011 über den Ehemann der Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt worden sei. Über die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sei das Gelindere Mittel verhängt worden.1.20. Aus einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 geht hervor, dass von dieser am 03.10.2011 über den Ehemann der Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt worden sei. Über die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sei das Gelindere Mittel verhängt worden.

1.21. Am 05.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 9 AsylG belehrt.1.21. Am 05.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 23, Absatz 9, AsylG belehrt.

1.22. Mit Schreiben vom 13.10.2011 wurde eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt, in der die Beschwerdeführerin bekannt gibt, Mag. Thomas Putscher eine Vertretungsvollmacht erteilt zu haben.

1.23. Am 13.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie nach Polen überstellt.

1.24. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.1.24. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im gegenständlichen Verfahren kein im Vergleich zum Vorverfahren neuer und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt festgestellt werden könne.

Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese im gegenständlichen Verfahren keinerlei Befunde oder ärztliche Gutachten vorgelegt habe und keine über die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Leiden hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung angegeben habe. Daher ergebe sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zum Vorverfahren verschlechtert habe bzw. dass sie an einer schwerwiegenden Erkrankung leide, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre.

Unter der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich die rechtliche oder tatsächliche Lage in Polen seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entscheidungsrelevant verändert hätte. Somit sei davon auszugehen, dass sich diese seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens für die Beschwerdeführerin auch nicht geändert habe.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei minderjährigen Kindern in Österreich aufhalte und dass die Familie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei minderjährigen Kindern in Österreich aufhalte und dass die Familie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle.

Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen ließe, die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes dem neuerlichen Antrag entgegenstehe, weswegen das Bundesasylamt zur Zurückweisung verpflichtet gewesen sei.

1.25. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2011 durch Hinterlegung bzw. dem Beschwerdeführervertreter am 27.10.2011 zugestellt.

1.26. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführervertreter für die Familie der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass seitens der Bundespolizeidirektion keine Meldung ergangen sei, dass die Familie untergetaucht sei. Vielmehr sei der Ehemann Beschwerdeführer der Ladung der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.06.2011 nachweislich freiwillig nachgekommen und sei ihm aufgetragen worden, sich für das weitere fremdenpolizeiliche Verfahren zur Verfügung zu halten. Diesbezüglich wurden ein Ladungsbescheid der Fremdenpolizei vom 22.06.2011 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin für den 22.08.2011 und die erste Seite einer Niederschrift vom 22.08.2011 vorgelegt.

Mit Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2010 wurde vorgebracht, dass Eintragungen im Zentralen Melderegister eine Wohnsitznahme lediglich indizieren. Schon die verschiedenen Eintragungen der einzelnen Familienmitglieder im Zentralen Melderegister hätten berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen lassen müssen, zumal bei einem Sohn der Beschwerdeführerin keinerlei Daten aufgeschienen seien.

Noch vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO sei der Ehemann der Beschwerdeführerin der Ladung der Bundespolizeidirektion freiwillig nachgekommen. Es sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die sechsmonatige Überstellungsfrist rechtswidrig verlängert habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sie Anlass gehabt, vom Untertauchen der Familie auszugehen. Die Benachrichtigung über die Verlängerung der Überstellungsfrist vom 29.04.2011 scheine qualifiziert rechtswidrig. Die Bundespolizeidirektion habe zu jeder Zeit Zugriff auf den Ehemann der Beschwerdeführerin gehabt.Noch vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO sei der Ehemann der Beschwerdeführerin der Ladung der Bundespolizeidirektion freiwillig nachgekommen. Es sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die sechsmonatige Überstellungsfrist rechtswidrig verlängert habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sie Anlass gehabt, vom Untertauchen der Familie auszugehen. Die Benachrichtigung über die Verlängerung der Überstellungsfrist vom 29.04.2011 scheine qualifiziert rechtswidrig. Die Bundespolizeidirektion habe zu jeder Zeit Zugriff auf den Ehemann der Beschwerdeführerin gehabt.

Wenn schon die für die Abwicklung der Abschiebung zuständige Behörde nicht vom Untertauchen der Familie ausgegangen sei, sei es der belangten Behörde umso mehr verwehrt gewesen, vom Untertauchen auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei keine Ladung zugekommen und jedenfalls hätte bei ihr ein Untertauchen nicht angenommen werden dürfen.

Da die Familie zu jedem Zeitpunkt auffindbar gewesen und nicht untergetaucht sei, wäre es der belangten Behörde verwehrt gewesen, die Überstellungsfrist zu verlängern. Keinesfalls könne den unmündigen minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, sie hätten ihre Unauffindbarkeit selber zu vertreten gehabt, sei ihnen ein Verschulden doch nicht vorwerfbar.

Da die sechsmonatige Frist zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung bei richtiger rechtlicher Beurteilung schon abgelaufen gewesen sei, hätte die belangte Behörde nicht von einer entschiedenen Sache ausgehen dürfen, sondern in das inhaltliche Verfahren eintreten müssen. Aus diesem Grund sei die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet.

1.27. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 14.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.

1.28. Am 29.11.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Meldung der Bundespolizeidirektion Wien ein, dass im Zuge einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass die Gültigkeit der Verfahrenskarte der Beschwerdeführerin abgelaufen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG (iVm § 5 AsylG) vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG) vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, insofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Verfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens offen ist.

Die in Art. 19 Abs. 1 und Abs. 4 Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers ist im konkreten Fall noch nicht abgelaufen. Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:Die in Artikel 19, Absatz eins und Absatz 4, Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers ist im konkreten Fall noch nicht abgelaufen. Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:

2.1. Im hier zu entscheidenden Fall langte die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie am 23.03.2011 beim Bundesasylamt ein. Demnach hätte die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO mit 23.09.2011 geendet und wäre die Zuständigkeit nach Ablauf dieser Frist auf Österreich übergegangen. Eine Fristverlängerung ist gemäß Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz Dublin II-VO auf höchstens 18 Monate möglich, wenn der Asylwerber flüchtig ist. Unter "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylbewerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (vgl. Filzwieser/Sprung, 3. Auflage, Dublin II VO, K36 zu Art. 19).2.1. Im hier zu entscheidenden Fall langte die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie am 23.03.2011 beim Bundesasylamt ein. Demnach hätte die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO mit 23.09.2011 geendet und wäre die Zuständigkeit nach Ablauf dieser Frist auf Österreich übergegangen. Eine Fristverlängerung ist gemäß Artikel 20, Absatz 2, zweiter Satz Dublin II-VO auf höchstens 18 Monate möglich, wenn der Asylwerber flüchtig ist. Unter "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylbewerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert vergleiche Filzwieser/Sprung, 3. Auflage, Dublin römisch zwei VO, K36 zu Artikel 19,).

Gegenständlich relevant ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder zu einer Zeit eines möglichen fremdenpolizeilichen Verfahrens und im konkreten Fall in der Zeit vom 13.04.2011 bis zum 29.06.2011 in Österreich keine aufrechte Meldeadresse hatten und auch sonst den Asylinstanzen keine Informationen über deren tatsächlichen Aufenthaltsort zukommen haben lassen. Zu einem Zeitpunkt also, als fremdenpolizeiliche Maßnahmen in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder möglich gewesen wären (etwa mit 29.04.2011), waren daher die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder für die fremdenpolizeilichen Behörden nicht auffindbar, weshalb die am 29.04.2011 ergangene Mitteilung des Bundesasylamtes an Polen, dass die zuvor genannten Personen im Sinne des Art 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO flüchtig sind und sich die Überstellungsfrist sohin auf 18 Monate verlängert, zu Recht erfolgt ist. Das Bundesasylamt hat sich in diesem Zusammenhang, entgegen den Beschwerdeausführungen, auch nicht nur auf die mangelnde Meldung verlassen, wurde doch eine zusätzliche telefonische Anfrage an den Verein Ute Bock unternommen, die aber ebenso wenig ein Ergebnis zeitigte. Die Verwaltungsbehörde durfte also zu diesem Zeitpunkt zu Recht davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Verfahren zu entziehen versuchten.Gegenständlich relevant ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder zu einer Zeit eines möglichen fremdenpolizeilichen Verfahrens und im konkreten Fall in der Zeit vom 13.04.2011 bis zum 29.06.2011 in Österreich keine aufrechte Meldeadresse hatten und auch sonst den Asylinstanzen keine Informationen über deren tatsächlichen Aufenthaltsort zukommen haben lassen. Zu einem Zeitpunkt also, als fremdenpolizeiliche Maßnahmen in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder möglich gewesen wären (etwa mit 29.04.2011), waren daher die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder für die fremdenpolizeilichen Behörden nicht auffindbar, weshalb die am 29.04.2011 ergangene Mitteilung des Bundesasylamtes an Polen, dass die zuvor genannten Personen im Sinne des Artikel 19, Absatz 4, bzw. Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO flüchtig sind und sich die Überstellungsfrist sohin auf 18 Monate verlängert, zu Recht erfolgt ist. Das Bundesasylamt hat sich in diesem Zusammenhang, entgegen den Beschwerdeausführungen, auch nicht nur auf die mangelnde Meldung verlassen, wurde doch eine zusätzliche telefonische Anfrage an den Verein Ute Bock unternommen, die aber ebenso wenig ein Ergebnis zeitigte. Die Verwaltungsbehörde durfte also zu diesem Zeitpunkt zu Recht davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Verfahren zu entziehen versuchten.

2.2. Die Überstellung der Beschwerdeführerin wäre daher bei jetziger Sachlage bis 23.09.2012 möglich gewesen. Da die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen nach Polen unstrittig am 13.10.2011 erfolgte, war sie somit als fristgerecht anzusehen.

3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist ((VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist ((VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

3.1. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:3.1. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:

"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie dieselben Gründe wie in ihrem Erstverfahren geltend gemacht, weshalb der Behandlung des zweiten Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Die Beschwerde nennt kein konkretes Sachverhaltselement, das sich maßgeblich geändert hat (zu dem Vorbringen, Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, siehe Ausführungen zu 2.).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. das ihres Ehemannes zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes zum Erstantrag umfassend erörtert. Dabei wurde auch die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Art. 3 EMRK oder in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. das ihres Ehemannes zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes zum Erstantrag umfassend erörtert. Dabei wurde auch die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Artikel 3, EMRK oder in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint.

3.3. Es sind zwischenzeitig auch keine wesentlichen - in der Person der Beschwerdeführerin liegenden - neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen. Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde im vormaligen Verfahren eingehend geprüft und in der rechtkräftigen Entscheidung in schlüssiger Form bejaht. Auch in dem neuen Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit auf eine Überstellungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hingedeutet hätte. Schließlich wurde auch nicht in der Beschwerdeschrift Derartiges vorgebracht oder mit entsprechenden ärztlichen Befunden belegt.

3.4. Insgesamt ergibt sich, dass im Hinblick auf die dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Umstände kein neuer Sachverhalt, der (überdies) eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Es liegt sohin keine wesentliche Sachverhaltsänderung vor, die einen Selbsteintritt (gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II VO) Österreichs zur Prüfung des Asylantrages geboten erscheinen lassen würde.3.4. Insgesamt ergibt sich, dass im Hinblick auf die dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Umstände kein neuer Sachverhalt, der (überdies) eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Es liegt sohin keine wesentliche Sachverhaltsänderung vor, die einen Selbsteintritt (gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) Österreichs zur Prüfung des Asylantrages geboten erscheinen lassen würde.

Da somit in jenen Umständen, die im Vorverfahren zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Polens geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist der neuerlich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind näher genannte Umstände im Sinn einer Abwägung zu würdigen.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind näher genannte Umstände im Sinn einer Abwägung zu würdigen.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

4.1. Da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.4.1. Da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

4.2. Hinsichtlich der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 war die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden, insbesondere da sich die Beschwerdeführerin erst seit März 2011 in Österreich befand und außergewöhnliche Hinweise auf Integration nicht bestanden; im Gegenteil ist auf die in der Verfahrenserzählung erwähnte teilweise mangelnde Mitwirkung der Familie der Beschwerdeführerin an österreichischen Verwaltungsverfahren hinzuweisen. Weiters sind keine Umstände hervorgekommen, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung (§ 10 Abs. 3 leg. cit.). Daher war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt; im Hinblick auf Punkt 4.1. des gegenständlichen Erkenntnisses war der entsprechende Spruchteil an die Bestimmung des § 41 Abs 6 AsylG anzupassen.4.2. Hinsichtlich der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 war die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden, insbesondere da sich die Beschwerdeführerin erst seit März 2011 in Österreich befand und außergewöhnliche Hinweise auf Integration nicht bestanden; im Gegenteil ist auf die in der Verfahrenserzählung erwähnte teilweise mangelnde Mitwirkung der Familie der Beschwerdeführerin an österreichischen Verwaltungsverfahren hinzuweisen. Weiters sind keine Umstände hervorgekommen, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.). Daher war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt; im Hinblick auf Punkt 4.1. des gegenständlichen Erkenntnisses war der entsprechende Spruchteil an die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 6, AsylG anzupassen.

5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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