Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S24 418.916-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Perl als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011, Zahl: 11 11.591-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Perl als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011, Zahl: 11 11.591-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. An diesem Tag wurde die Familie mit Hauptwohnsitz in Traiskirchen gemeldet.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.03.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 09.03.2011 gemeinsam mit seiner Familie sein Heimatland verlassen habe und mit dem Zug nach Moskau gefahren sei. Von dort aus seien sie über Brest nach Polen gefahren, wo sie schließlich am 15.03.2011 angekommen seien. Dort seien sie kontrolliert worden und hätten einen Asylantrag gestellt. Danach seien sie in ein Lager gebracht worden. Nach drei Tagen hätten sie das Lager, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, wieder verlassen. Vom LKW-Fahrer sei ihnen ein Taxi bestellt und dem Taxifahrer gesagt worden, dass er sie nach Wien bringen solle. Schließlich seien sie in der Nähe einer Polizeistation ausgestiegen und hätten einen Asylantrag gestellt. Er habe sein Heimatland verlassen, da er im Jahr 2002 von maskierten russischen Männern verschleppt und zwei Monate eingesperrt worden sei. In den Jahren 2005 und 2007 sei er neuerlich von der Polizei für ein Monat bzw. eine Woche eingesperrt worden. Das letzte Mal sei er im Sommer 2010 für zwei bis drei Stunden inhaftiert gewesen. Es sei ihm immer vorgeworfen worden, dass er "Kriegsleuten" geholfen habe. Er sei auch misshandelt und gefoltert worden. Deswegen sei er auch 2002 im Spital gewesen. Er sei zwei Monate dort gewesen, wobei er 18 Tage bewusstlos gewesen sei. Durch diese Misshandlungen wären auch kurzfristig Lähmungserscheinungen vorhanden gewesen. Seit dieser Zeit habe er gesundheitliche Probleme. Er leide unter Gedächtnisverlust und ständigen Kopfschmerzen. Nach Österreich sei er gekommen, um sich hier behandeln zu lassen. In Polen sei ihm gesagt worden, dass die Behandlung in Österreich besser sei. Weiters wolle er, dass seine Kinder hier zur Schule gehen. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in Polen gab der Beschwerdeführer an, dass in dem Lager alles in Ordnung gewesen sei. Eine Entscheidung hinsichtlich des gestellten Asylantrages habe er noch keine erhalten. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach Österreich und nicht nach Polen gewollt habe. In Österreich sei ihm die medizinische Behandlung wichtig. Er habe gehört, dass man sich hier gut behandeln lassen könne. Um nach Österreich zu kommen, habe er sieben Jahre warten müssen. Vorher hätte er nie das Geld dafür gehabt. Er habe nicht nach Polen, sondern nur durch Polen hindurch reisen wollen. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Es spreche aber nichts dagegen, wenn er nach Polen zurück müsse. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Polizei zu ihm gesagt habe, dass sie wiederkommen werde. Mit Sanktionen habe er aber nicht zu rechnen.
1.2. Der Beschwerdeführer hatte laut EURODAC Treffer am 17.03.2011 in Polen einen Asylantrag gestellt.
1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 22.03.2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 22.03.2011 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
1.4. Mit Schreiben vom 23.03.2011 stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 23.03.2011 stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zu.
1.5. Am 25.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 22.03.2011 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.5. Am 25.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 22.03.2011 Konsultationen mit Polen geführt würden.
1.6. Laut gutachtlicher Stellungnahme vom 28.03.2011 liegt beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Auch sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht bestehen.
1.7. Ab 29.03.2011 war der Beschwerdeführer mit seiner Familie aufrecht in XXXX gemeldet.1.7. Ab 29.03.2011 war der Beschwerdeführer mit seiner Familie aufrecht in römisch 40 gemeldet.
1.8. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.04.2011 brachte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Zu seinem gesundheitlichen Zustand führte der Beschwerdeführer aus, dass er 2008 TBC gehabt hätte. Er sei damals vier Monate im Krankenhaus gewesen. Auch hier habe er einen Test gemacht, morgen würde er noch einmal zur Kontrolle gehen. Außerdem habe er vor Jahren eine Kopfverletzung erlitten, daher habe er Probleme sich manche Sachen zu merken. Befragt nach seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern nach Österreich eingereist sei. Seine übrigen Angehörigen würden sich in der Heimat befinden. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, was einer Ausweisung nach Polen entgegen stehe, antwortete der Beschwerdeführer, dass in Polen die Leute von Kadirov seien. Diese Leute würden ihn kennen und er sei in der Heimat öfters von diesen Männern geholt und gefoltert worden. Er habe von Anfang an nach Österreich gewollt, da er gewusst habe, dass sich diese Leute in Polen aufhalten würden. Seine Landsleute in Polen hätten ihm dies erzählt. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, ob ihm in Polen jemals etwas zugestoßen oder er persönlich bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies nicht der Fall gewesen sei, da er ja nur drei Tage dort gewesen sei. Es könne aber jederzeit etwas Schlimmes passieren. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen und dem Hinweis, dass er sich im Falle einer Bedrohung jederzeit an die polnischen Behörden um Hilfe wenden könne, führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er nicht nach Polen zurück könne, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er fühle sich in Österreich wohl und sei viel ruhiger. In Polen hätte er Stress. Er wolle endlich Ruhe und Sicherheit für seine Familie.
1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde, ergeben habe.
Weiters seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Weiters seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Polen zurückkehren, da sich Leute von Kadirov dort aufhalten würden, wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass aus den Länderfeststellungen hervor gehe, dass der Beschwerdeführer in Polen im Falle einer Bedrohung jederzeit die Möglichkeit habe sich an die Behörden um Hilfe zu wenden. Ergänzend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass ihm in Polen niemals etwas zugestoßen und er auch nicht persönlich bedroht worden sei.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie illegal nach Österreich eingereist sei. Die Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder würden ebenfalls zurückgewiesen werden. Sonstige für das Verfahren relevante familiäre oder private Bindungen seien nicht festgestellt worden.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie illegal nach Österreich eingereist sei. Die Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder würden ebenfalls zurückgewiesen werden. Sonstige für das Verfahren relevante familiäre oder private Bindungen seien nicht festgestellt worden.
Nach Ansicht des Bundesasylamtes habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch zu machen.Nach Ansicht des Bundesasylamtes habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch zu machen.
Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber sowie zur Sicherheitssituation in Polen.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber sowie zur Sicherheitssituation in Polen.
1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es in Polen für ihn und seine Familie zu gefährlich gewesen sei. Er habe sich auch nicht an die polnische Polizei gewandt, weil diese ihn nicht beschützen könne. In Polen würden Leute von Kadirov frei herum reisen und alle Personen vernichten, die gegen sie seien. Dort würde es sogar eine Vertretung von Kadirov geben, welche Jagd und Ausschau nach Flüchtlingen betreibe. Er habe Angst vor diesen Leuten, da sie ihm schon viel Schlimmes angetan hätten. Ihretwegen sei er Invalide geworden und sie hätten auch sein Haus niedergebrannt. Unlängst sei sein Bruder von der Miliz aufgesucht worden. Sie hätten nach ihm gefragt und gesagt, dass er getötet werden würde, falls er zurückkehre. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es für ihn keinen Unterschied mache, ob er sich in Polen oder in Tschetschenien befinden würde. Außerdem würden er und seine Familie dringend psychologische und medizinische Hilfe benötigen. Seine Tochter besuche hier die Schule und es gefalle ihr sehr gut. Er mache alles wegen seiner Kinder.
1.11. Am 12.04.2011 haben der Beschwerdeführer und seine Familie ohne Abmeldung und ohne Hinterlassung einer Adresse die Betreuungsstelle Nord verlassen.
1.12. Mit Schreiben vom 22.04.2011 teilte das Flüchtlingsprojekt Ute Bock dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer an der Adresse 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, obdachlos gemeldet wurde.
1.13. Aus dem AIS-Auszug des Beschwerdeführers geht hervor, dass mit 29.04.2011 fremdenpolizeiliche Maßnahmen durchführbar waren und dass nach telefonischer Rückfrage bei dem Verein Ute Bock bestätigt wurde, dass nur der Beschwerdeführer dort gemeldet war. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder waren zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht aufrecht gemeldet, weshalb das Bundesasylamt an diesem Tag eine Mittelung an Polen richtete, dass sich aufgrund der Flüchtigkeit der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers die Frist für deren Rückführung nach Polen auf 18 Monate verlängere.
1.14. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dem Bundesasylamt sei zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO bestehe. Es würden keine Gründe vorliegen, die bei einer Abschiebung nach Polen eine Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen würden. Zu dem Vorbringen, dass es für den Beschwerdeführer in Polen zu gefährlich sei, wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehe, bei gegen ihn gerichtete kriminellen Handlungen, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen.1.14. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dem Bundesasylamt sei zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO bestehe. Es würden keine Gründe vorliegen, die bei einer Abschiebung nach Polen eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nach sich ziehen würden. Zu dem Vorbringen, dass es für den Beschwerdeführer in Polen zu gefährlich sei, wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehe, bei gegen ihn gerichtete kriminellen Handlungen, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen.
Zu Art. 8 EMRK wurde begründend ausgeführt, dass keine Angehörige der Kernfamilie (außer der Ehefrau und den Kindern, die eine gleichlautende Entscheidung erhalten würden) in Österreich leben und auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vorlägen, weshalb bei einer Überstellung nach Polen der Beschwerdeführer nicht in seinem durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt würde.Zu Artikel 8, EMRK wurde begründend ausgeführt, dass keine Angehörige der Kernfamilie (außer der Ehefrau und den Kindern, die eine gleichlautende Entscheidung erhalten würden) in Österreich leben und auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vorlägen, weshalb bei einer Überstellung nach Polen der Beschwerdeführer nicht in seinem durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt würde.
Auch würden beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen vorliegen.
1.15. In einer Mittelung des Asylgerichtshofes an die Fremdenpolizei vom 01.06.2011 wurde diese über den Abschluss des Asylverfahrens mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung vom 20.05.2011 in Kenntnis gesetzt.
1.16. Mit Schreiben vom 22.06.2011 teilte die Fremdenpolizei dem Bundesasylamt mit, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine Obdachlosenmeldung vorliegen würde und dieser bis 05.07.2011 nicht nach Polen rücküberstellt werden könne, da er für die Behörde nicht greifbar sei. Weiters seien die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers unangemeldet in Wien aufhältig.
1.17. Noch am selben Tag erging eine Mittelung des Bundesasylamtes an Polen, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und sich daher die Frist zur Rückführung nach Polen auf 18 Monate verlängere.
1.18. Laut Zentralem Meldregister waren die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers ab 30.06.2011 an der Adresse 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, obdachlos gemeldet. In der Zeit von 13.04.2011 bis zum 29.06.2011 hatten die zuvor genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich keine aufrechte Meldeadresse.
1.19. In einer am 17.08.2011 erteilten Vollmacht wurde Mag. Thomas Purtscher, Diakonie Flüchtlingsdienst, ermächtigt, im Namen des Beschwerdeführers Erklärungen jeder Art abzugeben und Akteneinsicht über das fremden- und asylrechtliche Verfahren hinaus zu nehmen.
1.20. Am 03.10.2011 stellte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.21. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.10.2011 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was sich konkret gegenüber seinem bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren geändert habe, an, dass er nicht nach Polen fahren möchte. Wenn es dort sicher wäre, dann würde er auch nach Polen fahren. Es habe sich nichts geändert. Er würde mit seiner Familie zusammenleben wollen. Als er die Heimat verlassen habe, habe er nach Österreich wollen. Nach der Belehrung, dass in Österreich über eine Angelegenheit nur einmal entschieden werden könne und somit für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Tatsachen und Beweismittel entscheidend seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder im April 2011 für eine Woche von den Leuten von Kadirov mitgenommen worden sei. Sie hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht und gefragt. Sein Bruder habe dadurch auch seine Arbeit. Es werde geredet, dass er Widerstandskämpfer unterstütze, was er aber nicht mache. Er habe keine neuen Gründe.
Er habe sich seit seiner Einreise am 20.03.2011 ständig in Österreich aufgehalten. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen sprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Polen Angst um seine Familie habe. Er wolle nicht in Polen leben, weil es dort viele Tschetschenen gebe, die mit Kadirov zusammenarbeiten würden. Er habe Angst unter diesen Leuten zu leben. Diese Leute würden immer nach dem Familiennamen fragen. Er sei nur eine Nacht in Polen gewesen und sei nach seinem Namen und danach, woher er stamme, gefragt worden.
1.22. Aus einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX geht hervor, dass von dieser am 03.10.2011 über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden sei. Über die übrigen Familienmitglieder sei das Gelindere Mittel verhängt worden.1.22. Aus einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 geht hervor, dass von dieser am 03.10.2011 über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden sei. Über die übrigen Familienmitglieder sei das Gelindere Mittel verhängt worden.
1.23. Am 06.10.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 9 AsylG belehrt.1.23. Am 06.10.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 9, AsylG belehrt.
1.24. Am 13.10.2011 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie nach Polen überstellt.
1.25. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.1.25. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im gegenständlichen Verfahren kein im Vergleich zum Vorverfahren neuer und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt festgestellt werden könne.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser im gegenständlichen Verfahren keinerlei Befunde oder ärztliche Gutachten vorgelegt habe und keine über die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Leiden hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung angegeben habe. Daher ergebe sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zum Vorverfahren verschlechtert habe bzw. dass er an einer schwerwiegenden Erkrankung leide, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre.
Unter der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich die rechtliche oder tatsächliche Lage in Polen seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entscheidungsrelevant verändert hätte. Somit sei davon auszugehen, dass sich diese seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens für den Beschwerdeführer auch nicht geändert habe.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern in Österreich aufhalte und dass die Familie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern in Österreich aufhalte und dass die Familie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle.
Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Praxis des Non-Refoulement Schutzes betreffend tschetschenische Asylwerber.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen ließe, die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes dem neuerlichen Antrag entgegenstehe, weswegen das Bundesasylamt zur Zurückweisung verpflichtet gewesen sei.
1.26. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2011 durch Hinterlegung bzw. dem Beschwerdeführervertreter am 27.10.2011 zugestellt.
1.27. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführervertreter für die Familie des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass seitens der Bundespolizeidirektion keine Meldung ergangen sei, dass die Familie untergetaucht sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer der Ladung der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.06.2011 nachweislich freiwillig nachgekommen und sei ihm aufgetragen worden, sich für das weitere fremdenpolizeiliche Verfahren zur Verfügung zu halten. Diesbezüglich wurden ein Ladungsbescheid der Fremdenpolizei vom 22.06.2011 betreffend den Beschwerdeführer für den 22.08.2011 und die erste Seite einer Niederschrift vom 22.08.2011 vorgelegt.
Mit Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2010 wurde vorgebracht, dass Eintragungen im Zentralen Melderegister eine Wohnsitznahme lediglich indizieren. Schon die verschiedenen Eintragungen der einzelnen Familienmitglieder im Zentralen Melderegister hätten berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen lassen müssen, zumal bei einem Sohn des Beschwerdeführers keinerlei Daten aufgeschienen seien.
Noch vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO sei der Beschwerdeführer der Ladung der Bundespolizeidirektion freiwillig nachgekommen. Es sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die sechsmonatige Überstellungsfrist rechtswidrig verlängert habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sie Anlass gehabt, vom Untertauchen der Familie auszugehen. Die Benachrichtigung über die Verlängerung der Überstellungsfrist vom 29.04.2011 scheine qualifiziert rechtswidrig. Die Bundespolizeidirektion habe zu jeder Zeit Zugriff auf den Beschwerdeführer gehabt.Noch vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO sei der Beschwerdeführer der Ladung der Bundespolizeidirektion freiwillig nachgekommen. Es sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die sechsmonatige Überstellungsfrist rechtswidrig verlängert habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sie Anlass gehabt, vom Untertauchen der Familie auszugehen. Die Benachrichtigung über die Verlängerung der Überstellungsfrist vom 29.04.2011 scheine qualifiziert rechtswidrig. Die Bundespolizeidirektion habe zu jeder Zeit Zugriff auf den Beschwerdeführer gehabt.
Wenn schon die für die Abwicklung der Abschiebung zuständige Behörde nicht vom Untertauchen der Familie ausgegangen sei, sei es der belangten Behörde umso mehr verwehrt gewesen, vom Untertauchen auszugehen. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei keine Ladung zugekommen und jedenfalls hätte bei ihr ein Untertauchen nicht angenommen werden dürfen.
Da die Familie zu jedem Zeitpunkt auffindbar gewesen und nicht untergetaucht, wäre es der belangten Behörde verwehrt gewesen, die Überstellungsfrist zu verlängern. Keinesfalls könne den unmündigen minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers vorgeworfen werden, sie hätten ihre Unauffindbarkeit selber zu vertreten gehabt, sei ihnen ein Verschulden doch nicht vorwerfbar.
Da die sechsmonatige Frist zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung bei richtiger rechtlicher Beurteilung schon abgelaufen gewesen sei, hätte die belangte Behörde nicht von einer entschiedenen Sache ausgehen dürfen, sondern in das inhaltliche Verfahren eintreten müssen. Aus diesem Grund sei die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet.
1.28. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 14.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG (iVm § 5 AsylG) vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG) vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, insofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Verfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens offen ist.
Die in Art. 19 Abs. 1 und Abs. 4 Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers ist im konkreten Fall noch nicht abgelaufen. Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:Die in Artikel 19, Absatz eins und Absatz 4, Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers ist im konkreten Fall noch nicht abgelaufen. Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:
2.1. Im hier zu entscheidenden Fall langte die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie am 23.03.2011 beim Bundesasylamt ein. Demnach hätte die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO mit 23.09.2011 geendet und wäre die Zuständigkeit nach Ablauf dieser Frist auf Österreich übergegangen. Eine Fristverlängerung ist gemäß Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz Dublin II-VO auf höchstens 18 Monate möglich, wenn der Asylwerber flüchtig ist. Unter "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylbewerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (vgl. Filzwieser/Sprung, 3. Auflage, Dublin II VO, K36 zu Art. 19).2.1. Im hier zu entscheidenden Fall langte die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie am 23.03.2011 beim Bundesasylamt ein. Demnach hätte die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO mit 23.09.2011 geendet und wäre die Zuständigkeit nach Ablauf dieser Frist auf Österreich übergegangen. Eine Fristverlängerung ist gemäß Artikel 20, Absatz 2, zweiter Satz Dublin II-VO auf höchstens 18 Monate möglich, wenn der Asylwerber flüchtig ist. Unter "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Asylbewerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert vergleiche Filzwieser/Sprung, 3. Auflage, Dublin römisch zwei VO, K36 zu Artikel 19,).
Gegenständlich relevant ist, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers (seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder) zu einer Zeit eines möglichen fremdenpolizeilichen Verfahrens und im konkreten Fall in der Zeit vom 13.04.2011 bis zum 29.06.2011 in Österreich keine aufrechte Meldeadresse hatte und auch sonst den Asylinstanzen keine Informationen über deren tatsächlichen Aufenthaltsort zukommen haben lassen. Zu einem Zeitpunkt also, als fremdenpolizeiliche Maßnahmen in Bezug auf den Beschwerdeführer möglich gewesen wären (etwa mit 29.04.2011), waren daher Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers nicht auffindbar, weshalb die am 29.04.2011 ergangene Mitteilung des Bundesasylamtes an Polen, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers im Sinne des Art 19 Abs. 4, beziehungsweise Art 20 Abs 2 der Dublin II-VO flüchtig sind und sich die Überstellungsfrist sohin auf 18 Monate verlängert, zu Recht erfolgt ist. Das Bundesasylamt hat sich in diesem Zusammenhang, entgegen den Beschwerdeausführungen, auch nicht nur auf die mangelnde Meldung verlassen, hat es doch eine zusätzliche telefonische Anfrage an den Verein Ute Bock unternommen, die aber ebenso wenig ein Ergebnis zeitigte. Die Verwaltungsbehörde durfte also zu diesem Zeitpunkt zu Recht davon ausgehen, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers dem Verfahren zu entziehen versuchten.Gegenständlich relevant ist, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers (seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder) zu einer Zeit eines möglichen fremdenpolizeilichen Verfahrens und im konkreten Fall in der Zeit vom 13.04.2011 bis zum 29.06.2011 in Österreich keine aufrechte Meldeadresse hatte und auch sonst den Asylinstanzen keine Informationen über deren tatsächlichen Aufenthaltsort zukommen haben lassen. Zu einem Zeitpunkt also, als fremdenpolizeiliche Maßnahmen in Bezug auf den Beschwerdeführer möglich gewesen wären (etwa mit 29.04.2011), waren daher Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers nicht auffindbar, weshalb die am 29.04.2011 ergangene Mitteilung des Bundesasylamtes an Polen, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 19, Absatz 4,, beziehungsweise Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-VO flüchtig sind und sich die Überstellungsfrist sohin auf 18 Monate verlängert, zu Recht erfolgt ist. Das Bundesasylamt hat sich in diesem Zusammenhang, entgegen den Beschwerdeausführungen, auch nicht nur auf die mangelnde Meldung verlassen, hat es doch eine zusätzliche telefonische Anfrage an den Verein Ute Bock unternommen, die aber ebenso wenig ein Ergebnis zeitigte. Die Verwaltungsbehörde durfte also zu diesem Zeitpunkt zu Recht davon ausgehen, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers dem Verfahren zu entziehen versuchten.
2.2. Im Sinne der asylgesetzlichen Bestimmungen sind Verfahren von Familienangehörigen (Kernfamilie) unter einem zu führen. Selbst unbeschadet dessen würden einer von ihm getrennten Außerlandesbringung der Familienmitglieder des Beschwerdeführers regelmäßig die Bestimmungen des Art. 8 EMRK als unzulässiger Eingriff in das Familienleben entgegenstehen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist seiner Kernfamilienangehörigen hatte daher auch auf den Beschwerdeführer Anwendung zu finden. Dass sie gegenüber Polen erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wurde, schadet dabei nicht.2.2. Im Sinne der asylgesetzlichen Bestimmungen sind Verfahren von Familienangehörigen (Kernfamilie) unter einem zu führen. Selbst unbeschadet dessen würden einer von ihm getrennten Außerlandesbringung der Familienmitglieder des Beschwerdeführers regelmäßig die Bestimmungen des Artikel 8, EMRK als unzulässiger Eingriff in das Familienleben entgegenstehen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist seiner Kernfamilienangehörigen hatte daher auch auf den Beschwerdeführer Anwendung zu finden. Dass sie gegenüber Polen erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wurde, schadet dabei nicht.
2.3. Vor diesem Hintergrund ist eine Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Art 20 Abs 2 Dublin II VO für den Beschwerdeführer allein betrachtet nicht mehr unmittelbar entscheidungsmaßgeblich. Der Vollständigkeit halber ist jedoch ergänzend auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits am 12.04.2011 ohne Abmeldung und ohne Hinterlassung einer Adresse die Betreuungsstelle aus eigenem verlassen hat. Erst ab 20.04.2011 war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet. Die Fremdenpolizei teilte dem Bundesasylamt dann, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, am 22.06.2011 mit, dass der Beschwerdeführer (erneut) nicht greifbar ist, weshalb das Bundesasylamt die polnischen Behörden darüber informierte und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte. In diesem Zusammenhang durfte das Bundesasylamt darauf vertrauen, dass die Information der Fremdenpolizei sich nicht nur auf eine Konsultation des Zentralmelderegisters beschränkte, sondern auf weitere individuelle Nachfragen vor Ort (die einer Polizeibehörde in der Regel leichter möglich sind als der Asylbehörde) beruhte.2.3. Vor diesem Hintergrund ist eine Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO für den Beschwerdeführer allein betrachtet nicht mehr unmittelbar entscheidungsmaßgeblich. Der Vollständigkeit halber ist jedoch ergänzend auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits am 12.04.2011 ohne Abmeldung und ohne Hinterlassung einer Adresse die Betreuungsstelle aus eigenem verlassen hat. Erst ab 20.04.2011 war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet. Die Fremdenpolizei teilte dem Bundesasylamt dann, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, am 22.06.2011 mit, dass der Beschwerdeführer (erneut) nicht greifbar ist, weshalb das Bundesasylamt die polnischen Behörden darüber informierte und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte. In diesem Zusammenhang durfte das Bundesasylamt darauf vertrauen, dass die Information der Fremdenpolizei sich nicht nur auf eine Konsultation des Zentralmelderegisters beschränkte, sondern auf weitere individuelle Nachfragen vor Ort (die einer Polizeibehörde in der Regel leichter möglich sind als der Asylbehörde) beruhte.
Insofern der Beschwerdeführervertreter ausführt, dass der Beschwerdeführer (Monate später) einer Ladung der Fremdenpolizei nachgekommen sei, so ist anzumerken, dass eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, sobald der Asylwerber einmal flüchtig ist sowie unabhängig davon ob der Betreffende (zu einem späteren Zeitpunkt) wieder betreten wird (vgl. Filzwieser/Sprung, 3.Auflage, Dublin II VO, K36 zu Art. 19). Im Übrigen kann aus der Befolgung einer Ladung (jedenfalls ohne zusätzliches substantiiertes Vorbringen, welches verfahrensgegenständlich nicht getätigt wurde) Ende August nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer (welcher unstrittigerweise nur eine Obdachlosenmeldung hatte) Ende Juni tatsächlich ortsanwesend war.Insofern der Beschwerdeführervertreter ausführt, dass der Beschwerdeführer (Monate später) einer Ladung der Fremdenpolizei nachgekommen sei, so ist anzumerken, dass eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, sobald der Asylwerber einmal flüchtig ist sowie unabhängig davon ob der Betreffende (zu einem späteren Zeitpunkt) wieder betreten wird vergleiche Filzwieser/Sprung, 3.Auflage, Dublin römisch zwei VO, K36 zu Artikel 19,). Im Übrigen kann aus der Befolgung einer Ladung (jedenfalls ohne zusätzliches substantiiertes Vorbringen, welches verfahrensgegenständlich nicht getätigt wurde) Ende August nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer (welcher unstrittigerweise nur eine Obdachlosenmeldung hatte) Ende Juni tatsächlich ortsanwesend war.
2.4. Die Überstellung des Beschwerdeführers wäre daher bei jetziger Sachlage bis 23.09.2012 möglich gewesen. Da die Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nach Polen unstrittig am 13.10.2011 erfolgte, war sie somit als fristgerecht anzusehen.
3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist ((VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist ((VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
3.1. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:3.1. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:
"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer für sich und seine Familie dieselben Gründe wie in ihrem Erstverfahren geltend gemacht, weshalb der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Erstbefragung am 03.10.2011 ausdrücklich angeführt, er habe keine Gründe, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden wären. Auch die Beschwerde nennt kein konkretes Sachverhaltselement, das sich maßgeblich geändert hat (zu dem Vorbringen, Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, siehe Ausführungen zu 2.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes zum Erstantrag umfassend erörtert. Dabei wurde auch die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Art. 3 EMRK oder in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes zum Erstantrag umfassend erörtert. Dabei wurde auch die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Artikel 3, EMRK oder in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint.
3.3. Es sind zwischenzeitig auch keine wesentlichen - in der Person des Beschwerdeführers liegenden - neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen. Die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im vormaligen Verfahren eingehend geprüft und in der rechtkräftigen Entscheidung in schlüssiger Form bejaht. Auch in dem neuen Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit auf eine Überstellungsunfähigkeit des Beschwerdeführers hingedeutet hätte. Schließlich wurde auch nicht in der Beschwerdeschrift Derartiges vorgebracht oder mit entsprechenden ärztlichen Befunden belegt.
3.4. Insgesamt ergibt sich, dass im Hinblick auf die dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Umstände kein neuer Sachverhalt, der (überdies) eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Es liegt sohin keine wesentliche Sachverhaltsänderung vor, die einen Selbsteintritt (gemäß Art 3 Abs. 2 Dublin II VO) Österreichs zur Prüfung des Asylantrages geboten erscheinen lassen würde.3.4. Insgesamt ergibt sich, dass im Hinblick auf die dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Umstände kein neuer Sachverhalt, der (überdies) eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Es liegt sohin keine wesentliche Sachverhaltsänderung vor, die einen Selbsteintritt (gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO) Österreichs zur Prüfung des Asylantrages geboten erscheinen lassen würde.
Da somit in jenen Umständen, die im Vorverfahren zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Polens geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist der neuerlich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind näher genannte Umstände im Sinn einer Abwägung zu würdigen.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind näher genannte Umstände im Sinn einer Abwägung zu würdigen.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
4.1. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.4.1. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
4.2. Hinsichtlich der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 war die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden, insbesondere da sich der Beschwerdeführer erst seit März 2011 in Österreich befand und außergewöhnliche Hinweise auf Integration nicht bestanden; im Gegenteil ist auf die in der Verfahrenserzählung erwähnte teilweise mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an österreichischen Verwaltungsverfahren hinzuweisen. Weiters sind keine Umstände hervorgekommen, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung (§ 10 Abs. 3 leg. cit.). Daher war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt; im Hinblick auf Punkt 4.1. des gegenständlichen Erkenntnisses war der entsprechende Spruchteil an die Bestimmung des § 41 Abs 6 AsylG anzupassen.4.2. Hinsichtlich der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 war die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden, insbesondere da sich der Beschwerdeführer erst seit März 2011 in Österreich befand und außergewöhnliche Hinweise auf Integration nicht bestanden; im Gegenteil ist auf die in der Verfahrenserzählung erwähnte teilweise mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an österreichischen Verwaltungsverfahren hinzuweisen. Weiters sind keine Umstände hervorgekommen, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.). Daher war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt; im Hinblick auf Punkt 4.1. des gegenständlichen Erkenntnisses war der entsprechende Spruchteil an die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 6, AsylG anzupassen.
5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
09.01.2012