TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/13 A11 262374-0/2008

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Veröffentlicht am 13.12.2011
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Norm

AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs3
EMRK Art3

Spruch

A11 262.374-0/2008/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.6.2005, Zahl: 04 15.585-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.1.2010 und 5.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.6.2005, Zahl: 04 15.585-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.1.2010 und 5.12.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria nicht zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria nicht zulässig ist.

III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2012 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 2. August des Jahres 2004 in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Asylantrag gestellt, am 4.8.2004 wurde er vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Damals brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausreisegründe vor, dass sein Vater im Jahr 1984 getötet worden sei. Er (der Beschwerdeführer) und seine Familie hätten auf dem heiligen Grund der XXXX-Gesellschaft - nicht wissend, dass es sich um heiligen Boden handle - eine Kapelle gebaut, die im September 2003 von Mitgliedern dieser Gesellschaft in Brand gesteckt worden sei. Er sei seitens der XXXX-Gesellschaft mit dem Umbringen bedroht worden, diese sei im September 2003 zweimal und im November 2003 einmal zu ihm gekommen. Die XXXX, darunter Frauen und Männer seien mit Pfeil und Bogen sowie mit Messern bewaffnet in die Kirche eingedrungen und hätten nach ihm, dem Erbauer der Kirche geschrien und ihn ermorden wollen. Er habe davon laufen können.Damals brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausreisegründe vor, dass sein Vater im Jahr 1984 getötet worden sei. Er (der Beschwerdeführer) und seine Familie hätten auf dem heiligen Grund der XXXX-Gesellschaft - nicht wissend, dass es sich um heiligen Boden handle - eine Kapelle gebaut, die im September 2003 von Mitgliedern dieser Gesellschaft in Brand gesteckt worden sei. Er sei seitens der XXXX-Gesellschaft mit dem Umbringen bedroht worden, diese sei im September 2003 zweimal und im November 2003 einmal zu ihm gekommen. Die römisch 40 , darunter Frauen und Männer seien mit Pfeil und Bogen sowie mit Messern bewaffnet in die Kirche eingedrungen und hätten nach ihm, dem Erbauer der Kirche geschrien und ihn ermorden wollen. Er habe davon laufen können.

Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 6.4.2005 erklärte der Beschwerdeführer, dass er aus XXXX, einem Stadtteil von XXXX stamme. Sein Vater hätte ein Stück Land erworben, ohne zu wissen, dass es ein "heiliges Land" gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) habe auf diesem Land eine Kirche gebaut. Eines Tages, Anfang 2004 seien sie (er, seine Mutter und sein Bruder) attackiert worden. Dabei sei sein Bruder fast umgebracht worden, dieser habe aber davon laufen können. Später hätten sie sich wieder in der Kirche versammelt und gebetet, seien aber im April 2004 erneut angegriffen worden. Wieder habe man ihn töten wollen. Im Zuge einer dritten Attacke im Juli 2004 sei schließlich die Kirche niedergebrannt worden.Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 6.4.2005 erklärte der Beschwerdeführer, dass er aus römisch 40 , einem Stadtteil von römisch 40 stamme. Sein Vater hätte ein Stück Land erworben, ohne zu wissen, dass es ein "heiliges Land" gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) habe auf diesem Land eine Kirche gebaut. Eines Tages, Anfang 2004 seien sie (er, seine Mutter und sein Bruder) attackiert worden. Dabei sei sein Bruder fast umgebracht worden, dieser habe aber davon laufen können. Später hätten sie sich wieder in der Kirche versammelt und gebetet, seien aber im April 2004 erneut angegriffen worden. Wieder habe man ihn töten wollen. Im Zuge einer dritten Attacke im Juli 2004 sei schließlich die Kirche niedergebrannt worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.6.2005, Zahl: 04 15.585-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gem. § 8 leg.cit. für zulässig erklärt und er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt unter Darlegung näherer Erwägungen aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubwürdig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.6.2005, Zahl: 04 15.585-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gem. Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt und er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt unter Darlegung näherer Erwägungen aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubwürdig sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (- damals Berufung) erhoben.

Am XXXX verehelichte sich der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX Der Ehe entstammt das gemeinsames Kind XXXXAm römisch 40 verehelichte sich der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 Der Ehe entstammt das gemeinsames Kind römisch 40

Mit Schreiben vom 22.4.2008 teilte das Stadtpolizeikommando XXXX mit, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht worden sei. Er habe am 29.3.2008 im Zuge einer Fahrkartenkontrolle in einer XXXX Straßenbahn 2 Kontrolleure attackiert.Mit Schreiben vom 22.4.2008 teilte das Stadtpolizeikommando römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zur Anzeige gebracht worden sei. Er habe am 29.3.2008 im Zuge einer Fahrkartenkontrolle in einer römisch 40 Straßenbahn 2 Kontrolleure attackiert.

Mit Schreiben vom 6.11.2008 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX nachstehenden (auszugsweisen) Abschluss-Bericht bezüglich eines Übergriffes des Beschwerdeführers vom 17.10.2008:Mit Schreiben vom 6.11.2008 übermittelte die Polizeiinspektion römisch 40 nachstehenden (auszugsweisen) Abschluss-Bericht bezüglich eines Übergriffes des Beschwerdeführers vom 17.10.2008:

Der nigerianische Staatsangehörige XXXX unterzog sich am 16.10.2008 im KH XXXX einer psychiatrischen Untersuchung. Die Ärzte des Krankenhauses legten XXXX, sich freiwillig einer stationären, psychiatrischen Behandlung im XXXX zu unterziehen. Am 17.10.2008, gegen 10.00 Uhr, befand sich XXXX in Begleitung seiner Gattin XXXX, auf dem Weg in das XXXX.Der nigerianische Staatsangehörige römisch 40 unterzog sich am 16.10.2008 im KH römisch 40 einer psychiatrischen Untersuchung. Die Ärzte des Krankenhauses legten römisch 40 , sich freiwillig einer stationären, psychiatrischen Behandlung im römisch 40 zu unterziehen. Am 17.10.2008, gegen 10.00 Uhr, befand sich römisch 40 in Begleitung seiner Gattin römisch 40 , auf dem Weg in das römisch 40 .

XXXX lenkte ihren PKW auf der XXXX kommend (Gemeindegebiet XXXX) alsrömisch 40 lenkte ihren PKW auf der römisch 40 kommend (Gemeindegebiet römisch 40 ) als

XXXX plötzlich wild um sich schlug.römisch 40 plötzlich wild um sich schlug.

XXXX war gezwungen, sofort anzuhalten, da XXXX bereits tätlich gegen sie wurde.römisch 40 war gezwungen, sofort anzuhalten, da römisch 40 bereits tätlich gegen sie wurde.

Sie versuchte ihren Gatten zu beruhigen, doch dieser hat seine Gattin in weiterer Folge in die Wange, in den Hals und in die rechte Brust gebissen.

Der an dem Vorfall völlig unbeteiligte F. S. kam gerade mit seinem Fahrzeug zum Vorfallsort und bemerkte die Tätlichkeiten des XXXX. XXXX wollte dem Opfer XXXX zu Hilfe kommen, bemerkte jedoch, dass die Fahrzeugtüren am PKW der XXXX versperrt waren. S. war gerade im Begriff eine Scheibe des Fahrzeuges einzuschlagen, als XXXXnoch vorher gelang, eine Fahrzeugtüre zu öffnen.Der an dem Vorfall völlig unbeteiligte F. S. kam gerade mit seinem Fahrzeug zum Vorfallsort und bemerkte die Tätlichkeiten des römisch 40 . römisch 40 wollte dem Opfer römisch 40 zu Hilfe kommen, bemerkte jedoch, dass die Fahrzeugtüren am PKW der römisch 40 versperrt waren. S. war gerade im Begriff eine Scheibe des Fahrzeuges einzuschlagen, als XXXXnoch vorher gelang, eine Fahrzeugtüre zu öffnen.

Dauer der Freiheitsentziehung: vermutlich mehrere Minuten.

F. S. kroch ins Innere des Fahrzeuges und konnte den mittlerweile völlig wütenden XXXX überwältigen. S. hielt XXXX im PKW, beide quer im Fahrzeug liegend fest, als XXXX den S. mehrmals in den linken Unterarm biss.F. S. kroch ins Innere des Fahrzeuges und konnte den mittlerweile völlig wütenden römisch 40 überwältigen. S. hielt römisch 40 im PKW, beide quer im Fahrzeug liegend fest, als römisch 40 den S. mehrmals in den linken Unterarm biss.

XXXX und F. S. erlitten mehrere tiefe Bisswunden und wurden ärztlich versorgt, XXXX wurde aufgrund dieses Vorfalles und nach Untersuchung durch den Gemeindearzt aus XXXX, Dr. P., zwangsweise in das XXXX eingeliefert.römisch 40 und F. S. erlitten mehrere tiefe Bisswunden und wurden ärztlich versorgt, römisch 40 wurde aufgrund dieses Vorfalles und nach Untersuchung durch den Gemeindearzt aus römisch 40 , Dr. P., zwangsweise in das römisch 40 eingeliefert.

Beweismittel:

Am 17.10.2008 gegen 10:15 Uhr teilte die BLS XXXX über Funk mit, dass auf der XXXX dringend polizeiliche Hilfe benötigt werde, da ein Mann völlig durchdrehe. Am Anfahrtsweg dorthin, wurde weiters mitgeteilt, dass höchste Eile geboten sei, der Mann hätte bereits zwei Personen gebissen und "die Sache eskaliere".Am 17.10.2008 gegen 10:15 Uhr teilte die BLS römisch 40 über Funk mit, dass auf der römisch 40 dringend polizeiliche Hilfe benötigt werde, da ein Mann völlig durchdrehe. Am Anfahrtsweg dorthin, wurde weiters mitgeteilt, dass höchste Eile geboten sei, der Mann hätte bereits zwei Personen gebissen und "die Sache eskaliere".

Ermittlungsergebnis

Beim Eintreffen der Beamten am Tatort (etwa gegen 10:20 Uhr), staute sich der Fahrzeugverkehr auf der XXXX bereits ca. 2 km.Beim Eintreffen der Beamten am Tatort (etwa gegen 10:20 Uhr), staute sich der Fahrzeugverkehr auf der römisch 40 bereits ca. 2 km.

Der PKW von XXXX stand am rechten Fahrbahnrand, sie saß am Fahrersitz, die Fahrzeugtüre geöffnet und blutete stark an der Wange und am Hals.Der PKW von römisch 40 stand am rechten Fahrbahnrand, sie saß am Fahrersitz, die Fahrzeugtüre geöffnet und blutete stark an der Wange und am Hals.

Während des Vorfalles war auch noch das gemeinsame Kind im Fahrzeug, dieses blieb unverletzt und wurde von der Gattin des F.S. betreut.

Weiters gab XXXX an, dass sie auch in die Brust gebissen wurde (Verletzungen unmittelbar nach der Tat, siehe Lichtbilder, Beilage 4).Weiters gab römisch 40 an, dass sie auch in die Brust gebissen wurde (Verletzungen unmittelbar nach der Tat, siehe Lichtbilder, Beilage 4).

F. S. lag quer im Fahrzeug, über XXXX gebeugt und hielt ihn fest. XXXX schrie unmissverständliche Worte und die Beamten konnten feststellen, dass er vermutlich in einem psychischen Ausnahmezustand war (wild gestikulierend, schreiend, völlig "ausgerastet").F. S. lag quer im Fahrzeug, über römisch 40 gebeugt und hielt ihn fest. römisch 40 schrie unmissverständliche Worte und die Beamten konnten feststellen, dass er vermutlich in einem psychischen Ausnahmezustand war (wild gestikulierend, schreiend, völlig "ausgerastet").

Die beiden Beamten baten F. S. aus dem Fahrzeug und konnten dabei die Bissspuren an seinem linken Unterarm feststellen.

XXXX wies zu diesem Zeitpunkt keine offensichtlichen Verletzungen auf, an dessen Zähne konnte man anhaftendes Blut feststellen (vermutlich durch die Bisse).römisch 40 wies zu diesem Zeitpunkt keine offensichtlichen Verletzungen auf, an dessen Zähne konnte man anhaftendes Blut feststellen (vermutlich durch die Bisse).

Als F. S. seine Umklammerung bei XXXX löste, stemmte sich dieser mit Händen und Füßen gegen den Fahrzeugrahmen, um von den Beamten nicht aus dem PKW gezogen werden zu können.Als F. S. seine Umklammerung bei römisch 40 löste, stemmte sich dieser mit Händen und Füßen gegen den Fahrzeugrahmen, um von den Beamten nicht aus dem PKW gezogen werden zu können.

GrInsp W. hat dann zur Eigen- und Fremdsicherung dem XXXX die Handschellen angelegt (17.10.2008, ca. 10:20 Uhr) und konnte unter Anwendung von Körperkraft aus dem Fahrzeug gezogen und in weiterer Folge im Dienstfahrzeug untergebracht werden.GrInsp W. hat dann zur Eigen- und Fremdsicherung dem römisch 40 die Handschellen angelegt (17.10.2008, ca. 10:20 Uhr) und konnte unter Anwendung von Körperkraft aus dem Fahrzeug gezogen und in weiterer Folge im Dienstfahrzeug untergebracht werden.

GrInsp D. verständigte sofort die Rettung, mit dem Ersuchen um Beiziehung eines Arztes. Diese trafen dann später am Tatort ein, die Sanitäter der Rettung, sowie der Gemeindearzt von XXXX, Dr. P. versorgten beide Opfer."GrInsp D. verständigte sofort die Rettung, mit dem Ersuchen um Beiziehung eines Arztes. Diese trafen dann später am Tatort ein, die Sanitäter der Rettung, sowie der Gemeindearzt von römisch 40 , Dr. P. versorgten beide Opfer."

Aus einem Bericht der XXXX vom 16.1.2009 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17.10.2008 bis 16.11.2008 in stationärer Betreuung befunden hat. Zu "Therapie und Verlauf" wurde wie folgt ausgeführt:Aus einem Bericht der römisch 40 vom 16.1.2009 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17.10.2008 bis 16.11.2008 in stationärer Betreuung befunden hat. Zu "Therapie und Verlauf" wurde wie folgt ausgeführt:

Herr XXXX kam mit § 8 aufgrund eines raptusartigen Zustandes auf unser geschlossene Abteilung.Herr römisch 40 kam mit Paragraph 8, aufgrund eines raptusartigen Zustandes auf unser geschlossene Abteilung.

Zunächst war nahezu keine Kontaktaufnahme möglich. Herr XXXX litt unter Verfolgungsängsten, fühlte sich einem Voodoo-Zauber ausgesetzt.Zunächst war nahezu keine Kontaktaufnahme möglich. Herr römisch 40 litt unter Verfolgungsängsten, fühlte sich einem Voodoo-Zauber ausgesetzt.

Er wies deutliche formale und inhaltliche Denkstörungen auf. Bei fehlender Krankheitseinsicht und starkem Drang nach Freihalt gestaltete sich die Behandlung im geschlossenen Bereich bei zunächst nur sehr eingeschränkter Compliance äußerst schwierig. Herr XXXX fühlte sich sowohl vom Pflegepersonal als auch dem ärztlichen Personal, aber auch von seiner Frau im Stich gelassen.Er wies deutliche formale und inhaltliche Denkstörungen auf. Bei fehlender Krankheitseinsicht und starkem Drang nach Freihalt gestaltete sich die Behandlung im geschlossenen Bereich bei zunächst nur sehr eingeschränkter Compliance äußerst schwierig. Herr römisch 40 fühlte sich sowohl vom Pflegepersonal als auch dem ärztlichen Personal, aber auch von seiner Frau im Stich gelassen.

Unter hochdosierter neuroleptischer Therapie mit Risperdal, Zyprexa und Cissordinol sowie begleitender Gabe von Benzodiazepinen und Citalopram aufgrund einer sich entwickelnden postpsychotischen Depressionen, bildeten sich seine psychotischen Denkinhalte skzessive zurück.

Ab dem 1.11.2008 konnte die Behandlung im offenen Bereich geführt werden. Die Therapie wurde zusätzlich zur oralen Gabe von Neuroleptika um eine 14-tägige Deport-Injektion von Risperdal Consta 50 mg ergänzt.

Nachdem keinerlei psychotische Inhalte mehr auftragen, Herr XXXX im Rahmen der Psychoedukation die Grundlagen seiner Erkrankung verstand und gemeinsam mit seiner Ehefrau das weitere Procedere besprochen war, konnte er am 16.11.2008 entlassen werden."Nachdem keinerlei psychotische Inhalte mehr auftragen, Herr römisch 40 im Rahmen der Psychoedukation die Grundlagen seiner Erkrankung verstand und gemeinsam mit seiner Ehefrau das weitere Procedere besprochen war, konnte er am 16.11.2008 entlassen werden."

Aus einem weiteren Bericht dieser Anstalt vom 2.2.2009 ergibt sich ein weiterer stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25.11.2008 bis zum 11.12.2008. Zu "Therapie und Verlauf" wurde wie folgt ausgeführt:

"Herr XXXX kommt aufgrund von EMPS, ausgeprägter Symptomatik mit Zungen- und Schlundkrämpfen unter Neurolepsie."Herr römisch 40 kommt aufgrund von EMPS, ausgeprägter Symptomatik mit Zungen- und Schlundkrämpfen unter Neurolepsie.

Cisordinol und Risperdal oral wurden abgesetzt, Akineton oral die ersten Tage regelm. und danach bei Bedarf verabreicht.

Nach ca. einer Woche sind die EPMS-Symptome abgeklungen, der Pat. zeigte sich angepasst, keine Wahnvorstellungen oder Halluzinationen wurden festgestellt, im Affekt depressiv und antriebsgemindert, wenig spontan, aber nach Anforderungen kooperativ.

Eine Abdomen-Ultraschall-Untersuchung ergab eine leichtgradige diffuse Lebersteatose, Laborkontrolle während des Aufenthaltes zeigten eine deutliche Besserung der Leberfunktionsparamenter, trotzdem noch im erhöhten Bereich. Eine weitere internistische Abklärung diesbezügl. konnten wir aufgrund der frühzeitigen Entlassung nicht durchführen.

Bei der Entlassung wurden der Pat. und seine Frau über die Notwendigkeit der internistischen Abklärung, weitere psychiatrische Kontrollen und der Medikation umfänglich aufgeklärt."

Am 6.5.2009 wurde der Beschwerdeführer von Österreich aus Schweden im Rahmen der Dublin II-VO rückübernommen."

Mit Meldung vom 7.8.2009 teilte das Stadtpolizeikommando XXXX mit, dass der Beschwerdeführer bei einem Vergehen nach § 27 Abs. 2 Suchmittelgesetz auf frischer Tat betreten worden ist.Mit Meldung vom 7.8.2009 teilte das Stadtpolizeikommando römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer bei einem Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 2, Suchmittelgesetz auf frischer Tat betreten worden ist.

In der Folge wurde am 29.1.2010 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er und seine Familie versucht hätten, die Kirche seines Vaters, der schon vor seiner Geburt verstorben sei, zu vergrößern. Es seien dann Muslime gekommen und hätten die Kirche niedergebrannt. Er sei davon gelaufen und habe Nigeria verlassen. Die Muslime seien auf der Suche nach ihm gewesen und hätten ihn töten wollen, dies alles sei in den Jahren 1991, 1992 und 1993 - er korrigiere in den Jahren 2001, 2002 und 2003 passiert. Abgesehen von diesem einen Vorfall, bei dem die Kirche niedergebrannt worden sei, habe es keine anderen Übergriffe bzw. Bedrohungen gegeben, er habe aber gehört, dass sie (die Moslems) immer noch auf der Suche nach ihm seien. Auf die Frage, ob auch andere Familienmitglieder bedroht worden seien, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, dass nur er und seine Mutter gesucht worden seien. Nach Vorhalt, dass er erstinstanzlich angegeben habe, dass sein Bruder fast umgebracht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er eine wahre Geschichte erzähle, aber schon viel vergessen habe, vielleicht sei er erstinstanzlich auch nicht richtig verstanden worden. Befragt, was er über die XXXX-Gesellschaft angeben könne, erklärte er lediglich, dass er nicht viel über diese wisse, XXXX sei in XXXX (gelegen).In der Folge wurde am 29.1.2010 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er und seine Familie versucht hätten, die Kirche seines Vaters, der schon vor seiner Geburt verstorben sei, zu vergrößern. Es seien dann Muslime gekommen und hätten die Kirche niedergebrannt. Er sei davon gelaufen und habe Nigeria verlassen. Die Muslime seien auf der Suche nach ihm gewesen und hätten ihn töten wollen, dies alles sei in den Jahren 1991, 1992 und 1993 - er korrigiere in den Jahren 2001, 2002 und 2003 passiert. Abgesehen von diesem einen Vorfall, bei dem die Kirche niedergebrannt worden sei, habe es keine anderen Übergriffe bzw. Bedrohungen gegeben, er habe aber gehört, dass sie (die Moslems) immer noch auf der Suche nach ihm seien. Auf die Frage, ob auch andere Familienmitglieder bedroht worden seien, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, dass nur er und seine Mutter gesucht worden seien. Nach Vorhalt, dass er erstinstanzlich angegeben habe, dass sein Bruder fast umgebracht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er eine wahre Geschichte erzähle, aber schon viel vergessen habe, vielleicht sei er erstinstanzlich auch nicht richtig verstanden worden. Befragt, was er über die XXXX-Gesellschaft angeben könne, erklärte er lediglich, dass er nicht viel über diese wisse, römisch 40 sei in römisch 40 (gelegen).

Unter einem legte er in der Verhandlung nachstehende Unterlagen vor:

Medizinische Kurzarztbriefe der XXXX über seine beiden bereits aktenkundigen, stationären Aufenthalte vom 17.10.2008 bis 16.11.2008 sowie 25.11.2008 bis 11.12.2008.Medizinische Kurzarztbriefe der römisch 40 über seine beiden bereits aktenkundigen, stationären Aufenthalte vom 17.10.2008 bis 16.11.2008 sowie 25.11.2008 bis 11.12.2008.

Einen weiteren Kurzarztbrief über einen stationären Aufenthalt auf der psychischen Abteilung vom 11.1.2009 bis 14.1.2009 mit der Diagnose Paranoide Schizophrenie, sowie einen sich auf diesem Zeitraum beziehenden Bericht vom 18.3.2009 mit folgendem Inhalt:

"Anlass der Aufnahme:

Herr XXXX wurde vor ca. einem Monat auf eigenen Wunsch gegen Revers entlassen. Nun kommt der Patient neuerlich mit der Rettung mit Einweisungen seines Hausarztes zur stationären Aufnahme. Der Patient berichtet, dass er sich schlecht fühle, "kaputt" und erschöpft sei. Er erwähnt verschiedene somatische Beschwerden, Kopfschmerzen, Schwindel, Brennen am Bauch, verneint Halluzinationen sowie Wahnphänomene. Telefonisch berichtet uns seine Frau, dass der Patient 14, 15 und 20 Stunden am Tag schläft Wenn er wach ist, unternimmt er kaum etwas Er sitzt nur am Sofa, ist total antriebslos, "nicht einmal mit dem Kind spielt er". Der Patient sei total desinteressiert.Herr römisch 40 wurde vor ca. einem Monat auf eigenen Wunsch gegen Revers entlassen. Nun kommt der Patient neuerlich mit der Rettung mit Einweisungen seines Hausarztes zur stationären Aufnahme. Der Patient berichtet, dass er sich schlecht fühle, "kaputt" und erschöpft sei. Er erwähnt verschiedene somatische Beschwerden, Kopfschmerzen, Schwindel, Brennen am Bauch, verneint Halluzinationen sowie Wahnphänomene. Telefonisch berichtet uns seine Frau, dass der Patient 14, 15 und 20 Stunden am Tag schläft Wenn er wach ist, unternimmt er kaum etwas Er sitzt nur am Sofa, ist total antriebslos, "nicht einmal mit dem Kind spielt er". Der Patient sei total desinteressiert.

Therapie und Verlauf:

Herr XXXX kam mit einer ausgeprägten Negativsymptomatik bei einer bekannten schizophrenen Störung zur wiederholte stat. Aufnahme.Herr römisch 40 kam mit einer ausgeprägten Negativsymptomatik bei einer bekannten schizophrenen Störung zur wiederholte stat. Aufnahme.

Die Dosis von Zyprexa wurde reduziert und Citalopram aufdosiert, worauf der Pat. respondierte.

Herr XXXX zeigte keine produktiv psychotische Symptomatik, war schwingungsfähig und berichtete von beruflichen Zukunftsperspektiven.Herr römisch 40 zeigte keine produktiv psychotische Symptomatik, war schwingungsfähig und berichtete von beruflichen Zukunftsperspektiven.

Herr XXXX urgierte auf baldige Entlassung und verließ am 14.01.2009 in gebesserten Allgemeinzustand unsere Station."Herr römisch 40 urgierte auf baldige Entlassung und verließ am 14.01.2009 in gebesserten Allgemeinzustand unsere Station."

Einen weiteren Kurzarztbrief über einen stationären Aufenthalt auf der psychischen Abteilung vom 1.12.2009 bis 10.12.2009 mit der Diagnose Paranoide Schizophrenie und Postschizophrene Depression. Zu "Therapie und Verlauf" wurde Folgendes ausgeführt:

"Herr XXXX wurde aufgrund einer Exacerbation bei bekannter Schizophrenie mit im Hintergrund stehenden körperlichen Beschwerden sowie Kopfschmerzen und mit einem "komischen Gefühl" am ganzen Körper in unsere stationäre Behandlung aufgenommen."Herr römisch 40 wurde aufgrund einer Exacerbation bei bekannter Schizophrenie mit im Hintergrund stehenden körperlichen Beschwerden sowie Kopfschmerzen und mit einem "komischen Gefühl" am ganzen Körper in unsere stationäre Behandlung aufgenommen.

Medikamentös begannen wir die Therapie mit Risperdal in einer Dosierung von insgesamt 4 mg am Tag. Als Beruhigungsmittel haben wir uns entschlossen, ein Benzodiazepin Temesta in einer Dosierung von 2 mg am Tag anzusetzen. Später wurde es reduziert bzw. zum Entlassungszeitpunkt vollkommen abgesetzt. Im Hinblick auf die bestehende Depression wurde von uns ein Antidepressivum Citalopram in einer Dosierung von 20 mg am Tag angeordnet.

Schon während der ersten Woche des stationären Aufenthaltes zeigte sich beim Betroffenen eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes.

Körperliche Beschwerden sowie parästhetische Gefühle am Körper traten in den Hintergrund.

Eine deutliche Aufhellung der Stimmungslage sowie eine leichte Aktivierung des täglichen Lebens wurde vom Betroffenen angegeben. Dies wurde von ihm positiv wahrgenommen.

Im weiteren Verlauf zeigte Herr XXXX keine produktiv-psychotische Symptomatik, war schwingungsfähig und berichtete von beruflichen Zukunftsperspektiven.Im weiteren Verlauf zeigte Herr römisch 40 keine produktiv-psychotische Symptomatik, war schwingungsfähig und berichtete von beruflichen Zukunftsperspektiven.

In psychoedukativen Gesprächen wurde von uns eine reguläre Medikamenteneinnahme thematisiert.

Depotmedikation mit Risperdal Consta 50 mg i. m. wurde am 04.12.2009 durchgeführt. Dies zeigte sich im späteren Verlauf komplikationslos.

In deutlich stabilisiertem psychoemotionalen Allgemeinzustand konnten wir Herrn XXXX aus unserer stationären Behandlung nach Hause entlassen. Eine Anbindung an Pro mente XXXX wurde vorgesehen."In deutlich stabilisiertem psychoemotionalen Allgemeinzustand konnten wir Herrn römisch 40 aus unserer stationären Behandlung nach Hause entlassen. Eine Anbindung an Pro mente römisch 40 wurde vorgesehen."

Einen vorläufigen Kurzarztbrief über einen stationären Aufenthalt auf der Abteilung für innere Medizin des XXXXvom 24.12.2009 bis 25.12.2009 mit der Diagnose Medikamentenintoxikation.

Einen weiteren Kurzarztbrief über einen stationären Aufenthalt in der XXXX vom 5.1.2010 bis 8.1.2010 mit der Diagnose Paranoide Schizophrenie und Postschizophrene Depression.Einen weiteren Kurzarztbrief über einen stationären Aufenthalt in der römisch 40 vom 5.1.2010 bis 8.1.2010 mit der Diagnose Paranoide Schizophrenie und Postschizophrene Depression.

Mit Meldung vom 1.3.2010 teilte die Stadtpolizeiinspektion XXXX mit, dass der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahl zur Anzeige gebracht worden ist.Mit Meldung vom 1.3.2010 teilte die Stadtpolizeiinspektion römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahl zur Anzeige gebracht worden ist.

Mit Fax vom 29.3.2010 wurde ein Tagesrapport des BMI übermittelt, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 25.2.2010 in der Abfahrtshalle des XXXXfestgenommen wurde, nachdem er einen Zugbegleiter angegriffen, verletzt und mit dem Umbringen bedroht sowie weiters einen diesem zu Hilfe kommenden Fahrgast verletzt hatte.

Am 27.4.2010 erklärte der Beschwerdeführer freiwillig nach Nigeria zurückkehren zu wollen und ersuchte um Gewährung von Rückkehrhilfe. Am 6.5.2010 erklärte er den Abbruch der freiwilligen Rückkehr.

Am 22.11.2010 erklärte der Beschwerdeführer erneut, freiwillig nach Nigeria zurückkehren zu wollen und ersuchte um Gewährung von Rückkehrhilfe.

Am 19.4.2011 wurde seitens der BPD-XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 15.4.2011 in der Justizanstalt XXXX angehalten wird.Am 19.4.2011 wurde seitens der BPD-XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 15.4.2011 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten wird.

Laut telefonischer Auskunft der JA-XXXX vom 11.11.2011 befindet sich der Beschwerdeführer für unbestimmte Zeit in der gesperrten Abteilung der Landesnervenklinik XXXX.Laut telefonischer Auskunft der JA-XXXX vom 11.11.2011 befindet sich der Beschwerdeführer für unbestimmte Zeit in der gesperrten Abteilung der Landesnervenklinik römisch 40 .

Zur Person des Beschwerdeführers scheinen im Strafregister folgende Verurteilungen auf:

01) BG XXXX01) BG römisch 40

Par 83/1 StGB

Geldstrafe von 120 Tags zu je 2,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 60 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 17.12.2005

zu BG XXXXzu BG römisch 40

(Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 17.12.2005

BG XXXXBG römisch 40

02) BG XXXX02) BG römisch 40

Par 83/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 29.03.2008

Geldstrafe von 100 Tags zu je 2,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 50 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 17.11.2009

03) LG XXXX03) LG römisch 40

§ 15 StGB § 269 (1) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269, (1) StGB

§§ 107 (1) 107 (2) 1. Fall StGBParagraphen 107, (1) 107 (2) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 26.04.2010

Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGBEinweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB

Laut telefonischer Auskunft der Landesnervenklinik XXXX(in welcher der Beschwerdeführer untergebracht war bzw. ist) vom 14.11.2011 ist dieser jedenfalls einvernahmefähig und transportfähig.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer für den 5.12.2011 zur Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof geladen und über den Zentralen Überstellungsdienst in die Räumlichkeiten der JA-Wien/Josefstadt vorgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er medizinische Unterlagen habe mitbringen wollen, die ihm jedoch von der Polizei abgenommen worden wären, sodass er sie nicht vorlegen könne. Er wolle nicht nach Nigeria zurückkehren, angesprochen auf die zweimalige beabsichtigte freiwillige Rückkehr erklärte er, dass er psychische Probleme habe und während solcher Gedanken (bzw. Phasen) nicht wisse, was er eigentlich sage. Er sei zwar geschieden habe aber immer noch Kontakt zu seiner vormaligen Gattin und auch zu dem gemeinsamen Kind, das jetzt etwa 4 Jahre alt sei. Er bekomme verschiedene Medikamente, darunter auch eine Depotspritze Risperdal. Weiters leide er auch an Bluthochdruck und Gastritis, auch gegen diese Leiden nehme er Medikamente. In Nigeria habe er keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr, da seine Mutter und seine Geschwister vor etwa 3 Monaten nach London gegangen seien. Im Jahr 2011 sei er auch stationär in psychiatrischer Behandlung gestanden, etwa 7 Monate lang.

In der Beschwerdeverhandlung wurde zudem die medizinische Versorgungslage, die aktuelle politische und menschenrechtliche Allgemeinsituation in Nigeria wie folgt vorgehalten:

"Behandlungsmöglichkeit von (psychischen) Erkrankungen in Nigeria

Allgemein kann festgehalten werden, dass das Bundesministerium für Gesundheitswesen für die Gesundheitsversorgung in Nigeria zuständig ist. Dieses unterhält alle Arten von Krankenhäusern in großen wie kleinen Städten. Jede größere Stadt hat zusätzlich ein an die Universität angeschlossenes sogenanntes "University Teaching Hospital", das ebenfalls vom Staat finanziert wird. Es gibt zusätzlich zu den staatlichen eine großflächige Infrastruktur von privaten Krankenhäusern und Behandlungszentren. Apotheken sind zahlreich. Die NAFDAC kontrolliert und reguliert die Arzneimittelversorgung. Trotz aller Bemühungen hat die WHO aber festgestellt, dass in manchen Regionen Arzneimittel fehlen. Im WHO Papier von 2005 wird festgehalten, dass alle Arzneimittel bei NGOs um das zwanzigfache weniger kosten als in öffentlichen Institutionen. Und überall sind Generica um ein zehnfaches günstiger als Markenmedikamente. Wobei international bekannte Marken am allerteuersten seien. (S.5f.) Im Durchschnitt müssen bei Erkrankung 23% eines wöchentlichen Durchschnittshaushaltsgeldes für die Gesundheitsversorgung aufgewendet werden. (angenommen wurde die unterste Gehaltsskala eines Staatsangestellten mit einem Gehalt von

5.500 Naira). (S. 11)

Das britische Home Office stellt in seinen Richtlinien fest, dass die Gesundheitsversorgung in Nigeria im Regelfall als ausreichend bezeichnet werden kann. (S.18)

Im IOM COI-Bericht von Juni 2008 wird angeführt, dass sich mehrere NGOs und auch christliche Organisationen um die Gratisgesundheitsversorgung für die arme Bevölkerung kümmern, u.a. "Grassroots Healthcare Foundation" (Address: 31 Kenyatta Street, Uwani, Enugu. Phone: 234-042-302606 Fax: 234- 042-302606), weitere siehe im Bericht ab S. 19ff.

Psychische Erkrankungen

Laut dem IOM Länderpapier von 2009 gibt es in Nigeria psychiatrische Kliniken. (S. 7) Laut dem britischen Home Office (HOUK) Bericht vom April 2011 gehört die Behandlung psychischer Erkrankungen zur Basisgesundheitsversorgung, die der Staat anbietet. (S. 117) In der Anfragebeantwortung der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Jänner 2010 steht, dass Schizophrenie eine der häufigsten psychischen Krankheiten in Nigeria sei und mit Medikamenten behandelt werden würde. Zugang zu einer Behandlung hätten alle, viele aber könnten die Kosten nicht tragen (es muss pro Tag für den Aufenthalt im Krankenhaus gezahlt werden). (S. 2)

In der Accordanfragebeantwortung vom Juni 2011 steht, dass es Spezialkliniken in den Städten Lagos, Ibadan, Enugu, Calabar und Sokoto gebe, dass das aber zu wenig wäre. Auf Seite 8 wird dazu ein Arzt zitiert, der von 35 psychiatrischen Krankenhäusern und anderen Institutionen in Nigeria spricht, die es zur Behandlung psychischer Krankheiten geben würde. Zusätzlich gebe es private Kliniken.

In einer Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Abuja, Nigeria, heißt es, dass folgende Spitäler Paranoide halluzinatorische Psychosen in Lagos und Igbo Land behandeln können:

University of Lagos Teaching Hospitals, Lagos (LUTH); University College Hosptal (UCH), Ibadan; Psychiatric Hosptial, Yaba, Lagos; Ebonyi State University Teaching Hospital; Federal Neuro-Psychiatric Hospital, Chime

Avenue, New Haven, Enugu; Psychiatric Hospital, Rumuokoro, Port Harcourt; University of Nigeria Teaching Hospital, Enugu.

In allen Papieren/ Berichten wird aber gleichzeitig angeführt, dass im Land ein Betten - und

Personalmangel herrscht, was die Betreuung der psychisch Kranken anbelange. Weiters wird im ACCORD-Papier hervorgehoben, dass die Familie des Patienten die Kosten zur Behandlung erheblich zu tragen habe.

Im Home Office Bericht vom April 2011 wird angegeben, dass psychologische Betreuung in Traumafällen nur bei schweren Fällen auf staatlicher Basis bezahlt wird. (S. 109) 2009 hätte man aber festgestellt, dass nur 10% von Schizophrenie-Erkrankten eine staatlich bezahlte Behandlung erhalten würden und Schizophrenie wird zu schlimmen Fällen gerechnet. (S. 118) 2009 kosteten laut Schweizer Flüchtlingshilfe Psychotherapiesitzungen 70 US-Dollar. Laut Schweizer Flüchtlingshilfe von Jänner 2010 wird Psychotherapie aber kaum angeboten. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Nigeria sei deshalb so schwierig, weil a) psychisch Kranke stigmatisiert sind, b) der Beginn der Behandlung erst sehr spät erfolge und c) die wirtschaftlichen Umstände der Durchschnittsnigerianer die Erkrankung beschleunigen.

Zusätzlich zu den Krankenhäusern und Behandlungszentren gibt es laut dem britischen Papier zu Entscheidungsrichtlinien NGOs und christliche Organisationen, sowie traditionelle Heiler, die psychisch Kranke behandeln.

Im WHO Papier von 2005 werden u.a. für die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Nigeria folgende Medikamente angeführt:

Diazepam (by Viabiotics) Naira 0,35,- (öffentl.) bis zu Naira 20,-

(private Inst.) pro Tablette

Die Schweizer Flüchtlingshilfe meint, dass auch andere Psychopharmaka erhältlich und meistens bezahlbar sind. Genannt werden Propranolol, SSRI (Selective Serotonin Reuptake Inhibitors = Antitepressiva) , Zoloft, Parxetine, die normaler Weise verschrieben werden. Neuere Rezepturen hingegen, wie Risperdal eine ist, sind oft entweder nicht erhältlich oder für den Nigerianer mit einfachem Job und Durchschnittseinkommen zu teuer. (S. 6 / 2009 Anfragebeantwortung) IOM gibt 2009 unter der Rubrik "erhältliche Medikamente" für 60 Tabletten Risperdal 2 mg einen Preis von ¿ 96,32,-) an. (S. 6)

Laut der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Jänner 2010 kostet die Behandlung mit Risperdal 10.000 Naira pro Monat (¿ 45,-) und wenige könnten diesen Betrag zahlen. (S. 2)

In einer Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Abuja, Nigeria, heißt es, dass zur Behandlung von Schizophrenie und Psychosen oft Legatil (Chlorpromazide), Stelazine und Haloperidol verwendet werden. Celtox 100mg/Tag und Sumnubene 1m/Nacht wären nicht einfach erhältlich in Nigeria.

In der ACCORD Anfragebeantwortung vom Juni 2011 werden folgende Medikamente für Nigeria zur Behandlung von psychischen Krankheiten laut einer 2003 - WHO-Liste angeführt: Diazepam, Lorazepam, Nitrazepam, Amitriptyline, Imipramine, Antipsychotics (Major Tranquilizers), Chlorpromazine, Flupenthixol, Fluphenazine, Haloperidol, Benzhexol, Biperiden. ---> Risperdals Wirkstoff gehört zu der Gruppe der Biperiden.

Quellen:

IOM, Länderinformation für Rückkehrer, 13.11.2009

IOM, Country of Origin Information. Nigeria. 01.06.2008

ACCORD, Anfragebeantwortung 7643 zu Nigeria. Psychiatrische Behandlung. Verfügbarkeit der Medikamente Abilify, Cipralex und Zoldem. 01.06.2011

Schweizer Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung: Nigeria: Behandlung von PTSD, 09.11.2009 Schweizer Flüchtlingshilfe,

Anfragebeantwortung: Nigeria: Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B. 18.01.2010 ÖB Abuja, Anfragebeantwortung. 23.07.2009

WHO, DFID, EU, Medicine Prices in Nigeria. Prices People Pay for Medicines. 31.12.2005

Home Office Border Agency, HOUK, Operational Guidance Note. Nigeria. 30.09.2011

Home Office Border Agency, HOUK, COI-Report. Nigeria. 06.04.2011

Medikamenteninformation zur Wirksamkeit, http://www.wikipedia.org (Zugriff 03.11.2011)

Anmerkung:

5.500 Naira Gehalt = ¿ 24,-

5 Naira Tablettenpreis = ¿ 0,02,-

20 Naira Tablettenpreis = ¿ 0,09,-

30 Naira Tablettenpreis = ¿ 0,13,-

Quelle: http://www.oanda.com/lang/de/currency/converter/ (Zugriff 03.11.2011)

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Regierung von Staatspräsident Umaru Musa Yar¿Adua, seit Ende Mai 2007 vormals im Amt, war durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit sowie den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt Angesichts einer längerfristigen schweren Erkrankung von Präsident Yar¿Adua, der letztlich im Jahr 2010 verstarb, übernahm am 9.2.2010 Vizepräsident Goodluck Jonathan als amtierender Präsident die Leitung der Regierung, am 6.5.2010 wurde er als Nachfolger des verstorbenen Yar¿Adua vereidigt. Er bekannte sich wie sein Vorgänger öffentlich zu Rechtstaatlichkeit und war auch ebenso um eine nachhaltige reformorientierte Wirtschaftspolitik bemüht. Es gab jedoch keine greifbare Verbesserung der Lage der Bevölkerung. Reguläre Neuwahlen standen für April 2011 an. Als Kandidat der Regierungspartei PDP war Jonathan Goodluck haushoher Favorit der für 16. April angesetzten Präsidentschaftswahl. Jonathan Goodluck versprach im Wahlkampf eine gerechtere Verteilung der Exporterlöse für Erdöl. Nigeria generiert 90 Prozent seiner Exporterlöse mit Öl. In der Vergangenheit hat sich der Rohstoff oft als Segen für eine Minderheit und Fluch für die breite Bevölkerung erwiesen.

Nach der Präsidentschaftswahl in Nigeria zeichnete sich laut NZZ online vom 17.4.2011 ein Sieg von Amtsinhaber Goodluck Jonathan ab. Nach vorläufigen Ergebnissen der unabhängigen Wahlkommission erzielte der amtierende Präsident in der Hauptstadt Abuja und elf Staaten die Mehrheit. In zwei anderen Staaten hat Jonathan über 25 Prozent der Stimmen erhalten, teilte die Wahlkommission am Sonntag mit. Der Wahlsieger benötigt in mindestens zwei Dritteln der 36 nigerianischen Staaten einen Stimmenanteil von 25 Prozent.

Trotz einigen Zwischenfällen zogen internationale Beobachter nach der Wahl eine positive Bilanz. Am Tag der Abstimmung im bevölkerungsreichsten afrikanischen Land wurden am Samstag acht Personen bei der Explosion einer Bombe in der Stadt Kaduna verletzt. Im Nordosten des Landes wurde ein Polizist erschossen. Nach den von Gewalt und Betrug überschatteten Wahlen in den Jahren zuvor sprach Präsident Jonathan dennoch von einem "Neuanfang für Nigeria".

Wahlbeobachter der EU sagten, die meisten Wahllokale hätten pünktlich geöffnet und es seien nur wenige Probleme wie etwa fehlende Wahlunterlagen festgestellt worden. "Wir scheinen Zeuge geworden zu sein, wie sich ein Gigant Afrikas selbst reformiert und sein Haus in Ordnung bringt", sagte der frühere botswanische Präsident Festus Mogae, der die Wahlbeobachtergruppe des Commonwealth leitete

(www.nzz.ch/nachrichten/polizik/international/nigerias_praesident-goodluck_jonathan).

Im muslimisch geprägten Norden Nigerias kam es am 18.4.2011 zu schweren Ausschreitungen, nachdem der aus dem christlichen Süden stammende Goodluck Jonathan zum Wahlsieger der Präsidentschaftswahl erklärt wurde. Zahlreiche Kirchen, Geschäfte und Wohnhäuser wurden von wütenden Anhängern des aus dem Norden stammenden Herausforderer Muhammadu Buhari in Brand gesteckt. Besonders betroffen war die Regionalhauptstadt Kano. Das Internationale Rote Kreuz berichtete, dass bei den Ausschreitungen viele Menschen getötet, Hunderte verletzt und Tausende in die Flucht geschlagen wurden. Der alte und neue Präsident Goodluck Jonathan rief alle Bürger Nigerias in seiner Antrittsrede zur Einheit auf. Er nannte die Ausschreitungen unnötig und vermeidbar und rief zu einem schnellen Ende der Gewalt auf (www.afrika.travel.de/nigeria-news/0336-nigeria-ausschreitungen-nach-wahlsieg).

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert, wobei die Verfassungswirklichkeit hinter diesen Ansprüchen zurückbleibt. Die nigerianische Regierung bekennt sich politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diese zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert, wobei die Verfassungswirklichkeit hinter diesen Ansprüchen zurückbleibt. Die nigerianische Regierung bekennt sich politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diese zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Die Situation in Nigeria ist - abgesehen von den Ausschreitungen im Zuge der Wahlen und immer wieder kurz aufflackernden regionalen Auseinandersetzungen - grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu vordergründig religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems; dahinter stehen meist soziale ethnische oder auch politische Ursachen. Zwischenfälle ereigneten sich etwa im Jänner und März 2010 in Zentralnigeria (Jos und Umgebung) als hunderte von Menschen bei Auseinandersetzungen zwischen christlichen Bauern und muslimischen Viehhirten ums Leben kamen. Im Jahr 2009 kam es außerdem, ausgelöst durch eine radikale islamische Sekte, zu gewaltsamen Unruhen im Norden Nigerias. Im Zuge der Präsidentschaftswahl gab es - wie oben beschrieben - vor und auch nach der Wahl regionale Gewaltakte.

Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In mehreren Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Die Regierung geht gegen derartige Gewaltakte entschlossen, teilweise auch mit übergroßer Härte vor. Im Juli 2009 verkündete Präsident Yar¿Adua ein Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta, das sich als überraschender Erfolg erwies, da dieses Angebot von allen bekannten Militantenführen angenommen wurde. Abgesehen von den vorerwähnten lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig, insbesondere herrscht zur Zeit kein Bürgerkriegszustand.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung (von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten, staatlicher Verfolgung und/oder Repression Dritter durch Übersiedung in einen anderen Ladesteil ausgewichen werden. Die Verfassung von 1999 garantiert volle Bewegungsfreiheit im Land. Eine Übersiedlung ist im Hinblick auf wirtschaftliche Probleme dann leichter zu bewerkstelligen, wenn Angehörige der Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder Dorfgemeinschaft vorhanden sind. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er ein soziales Netzwerk, vereinfacht gesagt "seine Leute" findet. Darunter können nicht nur Verwandtschaft, Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes möglich sein.

Gefälschte Dokumente, die oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos aber auch anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Auch inhaltlich unwahre aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) und Dokumente, wie etwa echte aber unwahre Reisepässe, die ohne persönliche Vorsprache des Passinhabers ausgestellt werden (sog. "Proxypässe"), kommen vor.

Diese Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen

Situation in Nigeria ergeben sich aus nachstehenden Dokumenten:

Bericht AA Berlin, 7.3.2011, Stand: Februar 2011, (Beilage A);

Bericht US Department of State, 8.4.2011, 2010 Country Reports on Human Rights Practices (Beilage B);

Bericht Home Office, UK Border Agency 6.4.2011 (Beilage C);

Gutachten zu den "Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Dr. P. Gottschligg, Dezember 2006, fertiggestellt April 2007" (Beilage D),

Diverse (Internet-)Berichte über die jüngsten Ereignisse im Zuge der Präsidentschaftswahlen (vgl. etwa: NZZ online vom 17.4.2011; BeilageDiverse (Internet-)Berichte über die jüngsten Ereignisse im Zuge der Präsidentschaftswahlen vergleiche etwa: NZZ online vom 17.4.2011; Beilage

E)

Konkret ergibt eine Gesamtschau aller drei umfassenden Berichte (Beil./ A bis C) bezüglich der allgemeinen Situation in Nigeria das obenbeschriebene Bild, wobei insbesondere die Beilage A herangezogen wurde, die ihrerseits auf einer Vielzahl von unterschiedlichsten Quellen, wie Erkenntnisse der deutschen Botschaft Abuja und des Generalkonsulates Lagos, UNHCR, internationale Presse, Vereinigte Staaten - Länderberichte zur Menschenrechtspraxis, weiters auch namhafte NGOs wie Amnesty International, Human Rights Watch, International Crises Group, Womens¿s Rights Watch Nigeria, etc., beruht. Die Beilagen B und C stehen im Einklang mit der Beilage A und sind demgegenüber keine namhaften Berichte amtsbekannt, die ein diesen Feststellungen widersprechendes Lagebild Nigerias beschreiben würden. Die herangezogenen Quellen (Beil. A bis C) erscheinen periodisch und sind die jeweils aktuellsten ihrer Art.Konkret ergibt eine Gesamtschau aller drei umfassenden Berichte (Beil./ A bis C) bezüglich der allgemeinen Situation in Nigeria das obenbeschriebene Bild, wobei insbesondere die Beilage A herangezogen wurde, die ihrerseits auf einer Vielzahl von unterschiedlichsten Quellen, wie Erkenntnisse der deutschen Botschaft Abuja und des Generalkonsulates Lagos, UNHCR, internationale Presse, Vereinigte Staaten - Länderberichte zur Menschenrechtspraxis, weiters auch namhafte NGOs wie Amnesty International, Human Rights Watch, International Crises Group, Womens¿s Rights Watch Nigeria, etc., beruht. Die Beilagen B und C stehen im Einklang mit der Beilage A und sind demgegenüber keine namhaften Berichte amtsbekannt, die ein diesen Feststellungen widersprechendes Lagebild Nigerias beschreiben würden. Die herangezogenen Quellen (Beil. A bis C) erscheinen periodisch und sind die jeweils aktuellsten ihrer "Art".

Die Feststellungen zu sozialen Netzwerken ergeben sich aus der Beilage D, wobei der Gutachter folgendes Profil aufweist: Er hat an der Universität Wien Afrikanistik und Politikwissenschaft studiert und 1991 im Fach Afrikanistik promoviert. Seitdem war er in verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland beschäftigt und hat dort und in Nigeria an verschiedenen Universitäten gelehrt. West- Ost- und Zentralafrika, einschließlich Nigeria, hat er seit 1982 zu Forschungszwecken bereist und dort insgesamt etwa 7 Jahre zugebracht. Seit 1999 ist er als Gutachter im Asylverfahren verschiedener europäischer Behörden der ersten und zweiten Instanz tätig.

Die Feststellungen zu den jüngsten Ereignissen im Zuge der Wahlen ergeben sich aus einer überblicksmäßigen Gesamtschau tagesaktueller Onlinemedien, insbesondere wie oben angeführt aus Beil. E.

Zu einer allenfalls befürchteten Doppelbestrafung nach dem nigerianischen "Dekret 33/1990" wegen eines in Österreich verübten Deliktes nach dem SMG werden folgende Feststellungen getroffen:

Durch die Novellierung des "Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde" (Kapitel 253 der Bundesgesetze Nigerias, 1990) per Erlass (Dekret) Nr. 33 aus 1990 wurde diesem Gesetz folgender - hier in deutscher Übersetzung wiedergegebener - § 12 A hinzugefügt:Durch die Novellierung des "Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde" (Kapitel 253 der Bundesgesetze Nigerias, 1990) per Erlass (Dekret) Nr. 33 aus 1990 wurde diesem Gesetz folgender - hier in deutscher Übersetzung wiedergegebener - Paragraph 12, A hinzugefügt:

"12. A. (1) Jeder, dessen Reise in Nigeria ihren Ausgang nimmt, ohne dass bei ihm verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen entdeckt werden, bei dem sich jedoch herausstellt, dass er derartige verbotene Suchtmittel oder psychotrope Substanzen in ein fremdes Land eingeführt hat, macht sich ungeachtet der Tatsache, dass er wegen der strafbaren Handlung der unrechtmäßigen Einfuhr oder des Besitzes derartiger Suchtmittel oder psychotroper Substanzen im Ausland vor Gericht gestellt oder verurteilt wird, einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.

(2) Jeder nigerianische Staatsbürger, der im Ausland einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Suchtmitteln oder psychotropen Substanzen für schuldig befunden wird und dadurch den Namen Nigerias in Verruf bringt, macht sich einer strafbaren Handlung gemäß diesem Absatz schuldig.

(3) jeder, der wegen einer strafbaren Handlung gemäß Absatz (1) oder

(2) dieses Paragraphen verurteilt wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ohne die Möglichkeit der Wahl einer Geldstrafe zu bestrafen und sein Vermögen und Besitz nach Maßgabe dieses Erlasses einzuziehen."

Der zitierte § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde (NDLEA), eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990, wurde bisher nicht aufgehoben und ist - zumindest formal - weiterhin Bestandteil der nigerianischen Rechtsordnung. Es kann jedoch - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zum Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit 2001 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des obzitierten § 12 A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990 erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene oder zurückkehrende nigerianische Staatsangehörige auf Grund des im Dekret 33 aus 1990 vorgesehenen Straftatbestandes des "Inverrufbringens des Namens Nigerias" angeklagt oder verurteilt worden sind. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung inhaftiert werden.Der zitierte Paragraph 12, A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde (NDLEA), eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990, wurde bisher nicht aufgehoben und ist - zumindest formal - weiterhin Bestandteil der nigerianischen Rechtsordnung. Es kann jedoch - im Gegensatz zu verschiedenen verbalen Bekenntnissen zum Dekret 33 aus 1990 - nicht festgestellt werden, dass seit 2001 Inhaftierungen, Anklageerhebungen oder Verurteilungen auf Grundlage des obzitierten Paragraph 12, A des Gesetzes betreffend die nationale Suchtmittelgesetzvollstreckungsbehörde, eingefügt durch Dekret Nr. 33 aus 1990 erfolgt sind. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene oder zurückkehrende nigerianische Staatsangehörige auf Grund des im Dekret 33 aus 1990 vorgesehenen Straftatbestandes des "Inverrufbringens des Namens Nigerias" angeklagt oder verurteilt worden sind. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass nach Nigeria abgeschobene bzw. zurückkehrende Personen auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung inhaftiert werden.

Diese Feststellungen zum nigerianischen "Dekret 33/1990" ergeben sich aus nachstehenden Dokumenten:

Bericht AA Berlin, 7.3.2011 (Beilage A);

Bericht UK Border Agency 6.4.2011 sowie vom 9.7.2010 zum Dekret 33 (Beilagen C und C1);

Konkret wird in der Beilage A ausdrücklich ausgeführt, dass wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer nach ihrer Rückkehr an die NDLEA (national drug law enforcement agency) überstellt werden, jedoch kein zweites Strafverfahren in Nigeria zu befürchten haben. Dies wird durch die Beilage C1 untermauert, in welcher ausgeführt wird, dass die NDLEA die Aktivitäten dieser Personen zwar überwacht, doch keine Maßnahmen gegen diese Personen ergreift. Nach Angaben der NDLEA wurde das Dekret 33 zwischen 1990 und 2000 angewendet. Demgemäß gibt es seit 2001 keine Anklagen mehr nach dieser Bestimmung. Im jüngeren Bericht der U.K. Border Agency vom 6.4.2011 (Beilage C) wird das Thema "Dekret 33 und Rückkehr" gar nicht mehr behandelt, was ebenfalls indiziert, dass diesbezüglich keine Problematik besteht und das Thema überhaupt nicht mehr nennenswert erscheint."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 75 Abs. 1, erster Satz, AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gem. Paragraph 75, Absatz eins,, erster Satz, AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gem. Paragraph 124, Absatz 2, des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Ad 1.)

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein und landesweit bestehen. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu sagen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers aus nachstehend angeführten Gründen nicht gerecht:

Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich im Rahmen seiner ersten Einvernahme am 4.8.2004 vorgebracht hat, dass die von seiner Familie errichtete Kirche auf dem heiligen Boden der XXXX dreimal angegriffen worden sei, und zwar zweimal im September 2003 und das letzte Mal im November 2003, während er hingegen bei seiner weiteren Einvernahme am 6.4.2005 angegeben hat, dass diese drei Angriffe Anfang des Jahres 2004, im April und im Juli 2004 erfolgt seien. Bereits an dieser Stelle erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig, da nach der einen Version sich die Angriffe in einem engeren Zeitraum von lediglich 3 Monaten ereignet hätten, während hingegen nach der anderen Version sich die Bedrohung über ein halbes Jahr hingezogen hätte.Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich im Rahmen seiner ersten Einvernahme am 4.8.2004 vorgebracht hat, dass die von seiner Familie errichtete Kirche auf dem heiligen Boden der römisch 40 dreimal angegriffen worden sei, und zwar zweimal im September 2003 und das letzte Mal im November 2003, während er hingegen bei seiner weiteren Einvernahme am 6.4.2005 angegeben hat, dass diese drei Angriffe Anfang des Jahres 2004, im April und im Juli 2004 erfolgt seien. Bereits an dieser Stelle erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig, da nach der einen Version sich die Angriffe in einem engeren Zeitraum von lediglich 3 Monaten ereignet hätten, während hingegen nach der anderen Version sich die Bedrohung über ein halbes Jahr hingezogen hätte.

Zudem liegen drei unterschiedliche Aussagen dazu vor, wann die Kirche letztlich in Brand gesteckt worden sein soll: Zum einen erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass diese im September 2003 angezündet worden sei, dann gab er an, dass dieser Vorfall im November 2003 passiert sei und schließlich erklärte er ausdrücklich, dass die Kirche im Juli 2004 niedergebrannt worden wäre.

Einer zeitlichen Einordnung der Geschehnisse im Jahr 2004 widerspricht weiters die klare ursprüngliche Aussage, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatort XXXX in XXXX am 2.1.2004 bereits verlassen habe, da diesfalls die beiden letzten Bedrohungen nicht im April und im Juli 2004 hätten erfolgen können. Demgemäß gab der Beschwerdeführer später entgegen seiner ursprünglichen Aussage und somit erneut widersprüchlich an, dass er XXXX im August 2004 verlassen habe.Einer zeitlichen Einordnung der Geschehnisse im Jahr 2004 widerspricht weiters die klare ursprüngliche Aussage, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatort römisch 40 in römisch 40 am 2.1.2004 bereits verlassen habe, da diesfalls die beiden letzten Bedrohungen nicht im April und im Juli 2004 hätten erfolgen können. Demgemäß gab der Beschwerdeführer später entgegen seiner ursprünglichen Aussage und somit erneut widersprüchlich an, dass er römisch 40 im August 2004 verlassen habe.

Einen chronologisch nachvollziehbaren Handlungsablauf konnte der Beschwerdeführer somit nicht dartun.

In inhaltlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer erstinstanzlich ausgeführt, dass bei einem Angriff sein Bruder fast getötet worden sei, während er hingegen in der Beschwerdeverhandlung aus eigenem lediglich ein Bedrohungsszenario für sich selbst zu Protokoll gegeben hat. Selbst nach Nachfrage, ob jemand von seinen Familienmitgliedern bedroht oder gesucht worden sei, gab der Beschwerdeführer lediglich eine Gefährdung seiner Mutter an. Nach menschlichem Ermessen wäre an dieser Stelle jedoch zu erwarten, dass eine Person auch von der beinahe erfolgten Ermordung des Bruders berichten würde, wenn diese Umstände der Realität entsprechen würden.

Weiters berichtete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch nur von einem Angriff auf die Kirche und erklärte nach Vorhalt, dass er erstinstanzlich doch von drei Angriffen gesprochen habe, dass er solches nicht gesagt habe, vielleicht habe man ihn falsch verstanden. Es ist jedoch evident, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich bei zwei verschiedenen Einvernahmen jeweils von drei Angriffen auf seine Kirche - wenngleich auch mit widersprüchlichen Detailausführungen - berichtet hat, sodass ausgeschlossen werden kann, dass er erstinstanzlich "falsch verstanden" worden wäre. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, wenn seine erstinstanzlichen Angaben mit der Wirklichkeit übereinstimmen würden, nicht spätestens nach diesem Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung daran erinnert hätte, dass es drei Angriffe gewesen sind, da dies doch eine zentralen Kernbereich der ins Treffen geführten Bedrohungssituation darstellt.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wie sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, wiederholt u.a. aufgrund von "Verfolgungsängsten" und einem (wörtlich:) "komischen Gefühl im Kopf im Sinne einer wahnhaften Wahrnehmung", bedingt durch seine psychische Erkrankung, konkret Paranoide Schizophrene Störung und Postschizophrene Depression, stationär in die Psychiatrie aufgenommen worden ist.

Insgesamt ergibt sich somit das Bild, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche Bedrohung seiner Person nicht stimmig und nachvollziehbar darlegen konnte. Im Zusammenhalt mit den im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen liegt vielmehr nahe, dass seine allenfalls subjektiv empfundene Bedrohung lediglich Ausfluss eben dieser psychischen Erkrankung ist.

Insgesamt ergibt sich aus der erstinstanzlichen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerdeverhandlung für den erkennenden Richtersenat, dass der Beschwerdeführer keine selbst erlebten Umstände zu Protokoll gegeben hat. Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist allein die Behauptung des Asylwerbers, dass seine Geschichte wahr ist - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen bzw. für eine bloß subjektiv, krankheitsbedingt empfundene Verfolgung sprechenden Argumente bei Weitem, sodass es dem Asylwerber insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung seiner Person in Nigeria bzw. die begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft zu machen, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte, zumal sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria nicht ableiten lässt, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält bzw. dorthin zurückkehrt mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte. In gleicher Weise kann aus den Feststellungen nicht abgeleitet werden, dass etwa die Gruppe der psychisch Kranken generell einer Verfolgung (im Sinne einer Gruppenverfolgung) in Nigeria ausgesetzt wäre.

Ad 2.)

Gemäß § 8, Abs. 1 erster Halbsatz, AsylG 1997 hat die Behörde, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist;Gemäß Paragraph 8,, Absatz eins, erster Halbsatz, AsylG 1997 hat die Behörde, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist;

§ 8 AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:

VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK zu gelangen.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 50 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Asylwerber im Hinblick auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr jedoch nicht gelungen. Diesbezüglich wird auf obige Beweiswürdigung verwiesen.

Aus den oben zusammengefassten dargestellten Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage und allgemeinen Situation in Nigeria ist zu erschließen, das aktuell in Nigeria jedenfalls keine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria, konkret insbesondere im Norden Nigerias immer wieder zu teilweise auch schweren Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems kommt, die auch Tote oder Verletzte fordern. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen, wobei in bestimmten Fällen das Militär zur Beruhigung von Unruhen eingesetzt wird. Abgesehen von diesen durchwegs lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht.Aus den oben zusammengefassten dargestellten Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage und allgemeinen Situation in Nigeria ist zu erschließen, das aktuell in Nigeria jedenfalls keine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es wird nicht verkannt, dass es in Nigeria, konkret insbesondere im Norden Nigerias immer wieder zu teilweise auch schweren Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems kommt, die auch Tote oder Verletzte fordern. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen, wobei in bestimmten Fällen das Militär zur Beruhigung von Unruhen eingesetzt wird. Abgesehen von diesen durchwegs lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht besteht.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Aus den Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Nigeria ergibt sich zwar, dass grundsätzlich auch psychische Erkrankungen behandelbar sind und auch verschiedene Medikamente/Psychopharmaka grundsätzlich erhältlich sind. Dies spräche zunächst gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geraten würde. In casu geht die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers jedoch über eine psychische Störung, die ambulant medikamentös behandelbar ist, bei Weitem hinaus. Aus den zahlreichen aktenkundigen medizinischen Unterlagen leuchtet hervor, dass der Beschwerdeführer immer wieder, sogar mehrmals im Jahr einer stationären Aufnahme in der Psychiatrie bedarf, wobei das bei ihm vorherrschende Krankheitsbild offensichtlich zur Folge hat, dass er bei nicht rechtzeitiger stationärer Aufnahme einem unkontrolliert aggressiven Verhalten anheimfällt, im Zuge dessen er auch Straftaten, sc. Körperverletzungen, begeht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Nigeria keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr hat, ist davon auszugehen, dass er ohne Betreuung aus eigenem nicht in der Lage sein wird, rechtzeitig für seine stationäre Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung einer Anstalt sorgen zu können. Dies gilt noch umso mehr als in den Feststellungen auch darauf hingewiesen wird, dass nur etwa 10% aller Schizophrenie-Erkrankten eine staatlich bezahlte Behandlung erhalten würden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss aufgrund der Knappheit solcher Behandlungsplätze davon ausgegangen werden, dass in erster Linie jene Personen einen solchen erhalten, die sich mit Nachdruck darum zu kümmern imstande sind bzw. für die sich andere, etwa Verwandte darum kümmern. Aus den medizinischen Unterlagen ist weiters ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Mehrzahl von Psychopharmaka, darunter nicht nur Tabletten, sondern auch Risperdal-Depotspritzen, sowie weitere Medikamente gegen Bluthochdruck und Gastritis benötigt, sodass der finanzielle Aufwand für diese Medikation mit einem durchschnittlich erzielbaren Einkommen nicht privat finanziert werden könnte.

Insgesamt ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, für sich ausreichende medizinische Versorgung sicherzustellen, sodass er erneut Verfolgungsängste, wahnhafte Wahrnehmungen und unkontrolliert aggressives Verhalten (mit den entsprechenden negativen Konsequenzen) entwickeln und so in eine qualvolle, Art. 3 EMRK widersprechende Situation geraten würde.Insgesamt ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, für sich ausreichende medizinische Versorgung sicherzustellen, sodass er erneut Verfolgungsängste, wahnhafte Wahrnehmungen und unkontrolliert aggressives Verhalten (mit den entsprechenden negativen Konsequenzen) entwickeln und so in eine qualvolle, Artikel 3, EMRK widersprechende Situation geraten würde.

Ad 3.)

§ 8 Abs. 3 AsylG 1997 lautet wie folgt:Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 lautet wie folgt:

Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei.Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei.

§ 15 Abs. 2 AsylG 1997 lautet wie folgt:Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 lautet wie folgt:

Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß § 8 Abs. 4 festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklicht.Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (Paragraph 13,) verwirklicht.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da Umstände, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in naher Zukunft zum Besseren wenden würde, nicht ersichtlich sind. Diese Einschätzung steht auch mit der erfolgten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf unbestimmte Zeit im Einklang.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, extreme Gefahrenlage, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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