Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 262319-2/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2007, Zl. 05 07.905-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2007, Zl. 05 07.905-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.5.2005 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.5.2005 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.6.2005 gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er befürchte, von der ukrainischen Polizei in der Stadt T. umgebracht zu werden. Ungefähr im Juli 2003 sei ein 14-jähriges Mädchen in der Nachbarschaft verschwunden; ihre Leiche sei in der Folge auf rumänischem Staatsterritorium gefunden worden. Es habe der Verdacht der Vergewaltigung und gewaltsamen Tötung des Mädchens bestanden, weshalb die Polizei sämtliche in Frage kommenden Personen, darunter auch den Beschwerdeführer, überprüft habe. In der Folge habe ein Gerichtsgutachten jedoch ergeben, dass der Tod des Mädchens ein Unglücksfall gewesen sei. Nach Abschluss der Angelegenheit habe die Polizei neuerlich begonnen, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Er habe "ständig unter Beobachtung" gestanden, wobei ihn die Polizei aufgrund einer Überprüfung seiner Personalunterlagen als Nationalist und Homosexuellen beschuldigt habe. Etwa ein Monat nach dem Tod des Mädchens sei er von seinem Chef zu einem Urlaub eingeladen worden, bei welchem man die Ermordung des Beschwerdeführers geplant habe. Die Polizisten hätten darauf gewartet, dass er in den Fluss baden gehe, seien schon unter Wasser gewesen und hätten ihn am Fuß erfasst. Der Beschwerdeführer habe sich retten können. Der oberste Polizeichef von T. sei Hauptorganisator seiner geplanten Ermordung gewesen. Während er in der Tschechischen Republik aufhältig gewesen sei, hätten sich Mitarbeiter des ukrainischen Sicherheitsbüros als Schwarzarbeiter ausgegeben und in der Gemeinschaftsunterkunft des Beschwerdeführers niedergelassen. Auch sei er während seines Aufenthaltes stets von Kameras beobachtet und verfolgt worden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehefrau in Italien ermordet worden sei. Nachdem die Polizei den Mörder zunächst nicht habe finden können, sei er dank der Anzeige des Beschwerdeführers gefasst worden.
2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.6.2005 gab der Beschwerdeführer neuerlich an, von der ukrainischen Polizei verfolgt worden zu sein. Aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Rechtsberatung wurde eine Untersuchung hinsichtlich des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung beantragt, da - so das Bundesasylamt begründend - eine Traumatisierung des Beschwerdeführers wahrscheinlich scheine.
3. Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.6.2005 liegt beim Beschwerdeführer eine wahnhafte Störung vor, welche ihn jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht an der Wahrnehmung seiner Interessen im Verfahren hindere und sich nicht auf im Asylwesen tätige Personen beziehe.
4. Mit Schreiben vom 24.6.2005 stimmte die Slowakische Republik der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) zu.4. Mit Schreiben vom 24.6.2005 stimmte die Slowakische Republik der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) zu.
5. Mit Bescheid vom 1.7.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO die Slowakei für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.5. Mit Bescheid vom 1.7.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO die Slowakei für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
6. Mit Schriftsatz vom 28.9.2005 ging beim Bundesasylsenat ein Arztschreiben vom 27.9.2005 ein, in dem eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie beim Beschwerdeführer ein posttraumatisches Stresssyndrom, eine Insomnie sowie eine Depression diagnostizierte.
7. Mit Bescheid vom 4.11.2005 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 statt und behob den bekämpften Bescheid.7. Mit Bescheid vom 4.11.2005 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 statt und behob den bekämpften Bescheid.
8. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.7.2006 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, der ihn bei den vorhergehenden Einvernahmen befragende Beamte des Bundesasylamtes habe nur das für ihn relevante Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift festgehalten und darüber hinaus psychologischen Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt. Zu seiner Familie in der Heimat habe er keinen Kontakt, da der KGB seinen Familienmitgliedern verboten habe, dem Beschwerdeführer Informationen über seine Ehefrau und seine Kinder mitzuteilen. Er werde - selbst hier in Österreich - ständig von versteckten Kameras gefilmt und abgehört. In der Ukraine sowie in Italien und Moldawien habe er Teile der Mafia aufgedeckt.
Der Beschwerdeführer gab ferner an, über hypnotische Fähigkeiten zu verfügen. Er werde rund um die Uhr beobachtet sowie abgehört; er könne die versteckten Wanzen wahrnehmen. Geheimdienste würden ihn vor seinen Killern beschützen. Der österreichische Geheimdienst vermute, dass er ein Spion sei.
9. Am 13.9.2006 erstattete der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige XXXX ein neuropsychologisches sowie klinisch-psychologisches Gutachten und diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie. Die verbalen und visuellen Gedächtnisabrufprobleme sowie Arbeitsgedächtnisstörungen seien mit der nachgewiesenen chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung in Übereinstimmung zu bringen. Da diese chronifizierten Folgen einer extremen Belastung noch nach Jahrzehnten bestünden, sei eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei weder vernehmungs- noch aussagefähig und benötige dringend eine psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer mehrere Selbstmordversuche geschildert habe, bestehe sowohl Fremd- als auch Selbstgefährdung. Deshalb stelle sich auch die Frage nach dem Verbleib der Ehefrau des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang erwähnte der Sachverständige, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals einen Menschen getötet habe, nicht beantworten habe wollen.9. Am 13.9.2006 erstattete der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige römisch 40 ein neuropsychologisches sowie klinisch-psychologisches Gutachten und diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie. Die verbalen und visuellen Gedächtnisabrufprobleme sowie Arbeitsgedächtnisstörungen seien mit der nachgewiesenen chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung in Übereinstimmung zu bringen. Da diese chronifizierten Folgen einer extremen Belastung noch nach Jahrzehnten bestünden, sei eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei weder vernehmungs- noch aussagefähig und benötige dringend eine psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer mehrere Selbstmordversuche geschildert habe, bestehe sowohl Fremd- als auch Selbstgefährdung. Deshalb stelle sich auch die Frage nach dem Verbleib der Ehefrau des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang erwähnte der Sachverständige, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals einen Menschen getötet habe, nicht beantworten habe wollen.
10. Mit Schreiben vom 25.9.2006 regte das Bundesasylamt beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer an.10. Mit Schreiben vom 25.9.2006 regte das Bundesasylamt beim Bezirksgericht römisch 40 die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer an.
11. Am 30.3.2007 erstattete XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass sich beim Beschwerdeführer Hinweise für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, also einer Geisteskrankheit im engeren Sinne mit im Vordergrund stehender Wahnsymptomatik, fänden. Da eine Schizophrenie nach heutigem Stand der Wissenschaft durch spezifische Stoffwechselstörungen des Gehirns, die wiederum in sozialen Extremsituationen entstehen bzw. gefördert werden, hervorgerufen würden, sei wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinem Lebensablauf her früher erheblich psychisch traumatisiert worden sein dürfte. Das klinische Zustandsbild entspreche mit aus gutachterlicher Sicht ausreichender Sicherheit einer akuten schizophrenen Psychose, womit eine eigenständige psychische Erkrankung im engeren Sinn vorliege. Die forensischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Sachwalterschaft seien grundsätzlich erfüllt.11. Am 30.3.2007 erstattete römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass sich beim Beschwerdeführer Hinweise für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, also einer Geisteskrankheit im engeren Sinne mit im Vordergrund stehender Wahnsymptomatik, fänden. Da eine Schizophrenie nach heutigem Stand der Wissenschaft durch spezifische Stoffwechselstörungen des Gehirns, die wiederum in sozialen Extremsituationen entstehen bzw. gefördert werden, hervorgerufen würden, sei wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinem Lebensablauf her früher erheblich psychisch traumatisiert worden sein dürfte. Das klinische Zustandsbild entspreche mit aus gutachterlicher Sicht ausreichender Sicherheit einer akuten schizophrenen Psychose, womit eine eigenständige psychische Erkrankung im engeren Sinn vorliege. Die forensischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Sachwalterschaft seien grundsätzlich erfüllt.
12. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde Mag. XXXX gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter für die Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren bzw. in einem allfälligen fremdenrechtlichen Verfahren bestellt.12. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde Mag. römisch 40 gemäß Paragraph 273, ABGB zum Sachwalter für die Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren bzw. in einem allfälligen fremdenrechtlichen Verfahren bestellt.
13. Mit Schriftsatz vom 9.8.2007 erstattete der Sachwalter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren eine Stellungnahme, in welcher er vorbrachte, es sei im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers davon auszugehen bzw. jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, über in der Vergangenheit liegende Ereignisse vollständig und wahrheitsgemäß zu berichten. Weiters besitze er keine voluntativen Fähigkeiten, sein Verhalten zweckgerichtet zu steuern. In der Ukraine sei die Lage für psychisch Kranke besorgniserregend; eine ausreichende medizinische Versorgung sei nur gegen Bezahlung erhältlich. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Existenzgrundlage in der Ukraine verloren und sei nicht in der Lage, die nötigen finanziellen Mittel für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung aufzubringen.
14. Mit Bescheid vom 11.10.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in der Ukraine und stellte darüber hinaus insbesondere die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer gemäß dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten an einer paranoiden Schizophrenie leide. Die Stellungnahme des Sachwalters des Beschwerdeführers erhob das Bundesasylamt zu Inhalt des angefochtenen Bescheides.14. Mit Bescheid vom 11.10.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in der Ukraine und stellte darüber hinaus insbesondere die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer gemäß dem eingeholten Sachverständigen-Gutachten an einer paranoiden Schizophrenie leide. Die Stellungnahme des Sachwalters des Beschwerdeführers erhob das Bundesasylamt zu Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt - neben allgemeinen Ausführungen zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens - darauf hin, dass den Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund aufgrund der festgestellten akuten schizophrenen Psychose keinerlei Beweis- und Aussagekraft zukomme. Auch der Sachwalter habe in seiner Stellungnahme vom 9.8.2007 die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung unter Umständen nicht in der Lage sei, über in der Vergangenheit liegende Ereignisse vollständig und wahrheitsgemäß zu berichten. Im Hinblick auf den Hinweis des Sachwalters des Beschwerdeführers auf die Einschätzung des Sachverständigen XXXX in dessen Gutachten vom 30.3.2007, wonach der Beschwerdeführer von seinem Lebenslauf her früher erheblich psychisch traumatisiert worden sei, vertrat das Bundesasylamt die Auffassung, dass es sich "hier nur um ein Indiz und nicht um einen Beweis" dafür handle, dass die Ursache für die Traumatisierung asylrelevant sei. Weiters würden sich dem Vorbringen des Sachwalters keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise des Beschwerdeführers stehenden, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten und "die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen" entnehmen lassen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen in Zusammenhang stünden. Das gesamte Fluchtvorbringen beruhe auf Behauptungen, die lediglich in den Raum gestellt worden seien und infolge mangelnden Realitätsbezugs des Beschwerdeführers "dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermögen".Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt - neben allgemeinen Ausführungen zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens - darauf hin, dass den Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund aufgrund der festgestellten akuten schizophrenen Psychose keinerlei Beweis- und Aussagekraft zukomme. Auch der Sachwalter habe in seiner Stellungnahme vom 9.8.2007 die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung unter Umständen nicht in der Lage sei, über in der Vergangenheit liegende Ereignisse vollständig und wahrheitsgemäß zu berichten. Im Hinblick auf den Hinweis des Sachwalters des Beschwerdeführers auf die Einschätzung des Sachverständigen römisch 40 in dessen Gutachten vom 30.3.2007, wonach der Beschwerdeführer von seinem Lebenslauf her früher erheblich psychisch traumatisiert worden sei, vertrat das Bundesasylamt die Auffassung, dass es sich "hier nur um ein Indiz und nicht um einen Beweis" dafür handle, dass die Ursache für die Traumatisierung asylrelevant sei. Weiters würden sich dem Vorbringen des Sachwalters keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise des Beschwerdeführers stehenden, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten und "die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen" entnehmen lassen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen in Zusammenhang stünden. Das gesamte Fluchtvorbringen beruhe auf Behauptungen, die lediglich in den Raum gestellt worden seien und infolge mangelnden Realitätsbezugs des Beschwerdeführers "dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermögen".
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Sachwalter des Beschwerdeführers nicht glaubhaft habe darlegen können, dass der Beschwerdeführer einer relevanten Verfolgungsgefahr in seiner Heimat im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. künftig ausgesetzt wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt II. ging das Bundesasylamt u.a. davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht die Lebensgrundlage entzogen und ihm ein weiterer Verbleib dort zumutbar sei, da der Beschwerdeführer staatliche Unterstützungsleistungen sowie Hilfe von NGOs zur Sicherung seiner Grundbedürfnisse in Anspruch nehmen könne. Obwohl dem Beschwerdeführer eine akute schizophrene Psychose attestiert worden sei, sei - so das Bundesasylamt - in Bezug auf die medizinische Versorgung im Heimatland festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Ukraine nicht in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehe, weshalb die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit zulässig sei. Mangels Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, dass der Sachwalter des Beschwerdeführers nicht glaubhaft habe darlegen können, dass der Beschwerdeführer einer relevanten Verfolgungsgefahr in seiner Heimat im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. künftig ausgesetzt wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ging das Bundesasylamt u.a. davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht die Lebensgrundlage entzogen und ihm ein weiterer Verbleib dort zumutbar sei, da der Beschwerdeführer staatliche Unterstützungsleistungen sowie Hilfe von NGOs zur Sicherung seiner Grundbedürfnisse in Anspruch nehmen könne. Obwohl dem Beschwerdeführer eine akute schizophrene Psychose attestiert worden sei, sei - so das Bundesasylamt - in Bezug auf die medizinische Versorgung im Heimatland festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Ukraine nicht in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehe, weshalb die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit zulässig sei. Mangels Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
15. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter fristgerecht (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie mangelhafter Begründung. In der Beschwerde wurde u.a. die Einholung eines ergänzenden neurologisch-psychiatrischen Sachbefundes sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters der Abteilung Psychiatrie
I des Landeskrankenhauses XXXX beantragt.römisch eins des Landeskrankenhauses römisch 40 beantragt.
16. Im Akt befindet sich ein Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX vom 22.10.2007, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 25.9.2007 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde und an einer paranoiden Schizophrenie leide. Ein weiterer stationärer Aufenthalt sowie eine psychopharmakologische Therapie seien derzeit dringend indiziert.16. Im Akt befindet sich ein Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 22.10.2007, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 25.9.2007 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde und an einer paranoiden Schizophrenie leide. Ein weiterer stationärer Aufenthalt sowie eine psychopharmakologische Therapie seien derzeit dringend indiziert.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) anzuwenden.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Gemäß § 28 AsylG 1997 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (vgl. auch § 18 Abs. 1 AsylG 2005 sowie Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] 316 mwN zum Grundsatz der Offizialmaxime).4.1 Gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen vergleiche auch Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 sowie Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] 316 mwN zum Grundsatz der Offizialmaxime).
Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde unter Berufung auf die im Sachverständigen-Gutachten vom 13.9.2006 konstatierte Aussage- und Vernehmungsunfähigkeit des Beschwerdeführers angenommen, dass sich aus dem Inhalt der Einvernahmen des Beschwerdeführers kein (asylrelevanter) Sachverhalt feststellen habe lassen können. Dazu ist Folgendes zu bedenken:
Auch wenn im Asylverfahren die Aussage des Asylwerbers im Allgemeinen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes von besonderer Bedeutung ist (vgl. z.B. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650), erschöpfen sich die zur Ermittlung der materiellen Wahrheit im Asylverfahren zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht allein in der Befragung des Asylwerbers; vielmehr kommt gemäß § 46 AVG iVm § 23 Abs. AsylGHG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. z.B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2006]4 185 f.). In Anbetracht des verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel werden in der asylbehördlichen bzw. asylgerichtlichen Praxis regelmäßig auch (rechtlich zulässige) Erhebungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers zur Verifizierung der Fluchtgründe - soweit dies im Einzelfall möglich und erforderlich erscheint - durchgeführt, was u.a. auch Ermittlungen durch Befragung von Verwandten des jeweiligen Asylwerbers mit einschließt. Im gegenständlichen Fall sind die Daten und Adressen der engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers aktenkundig (AS 29). Im Sachverständigen-Gutachten vom 13.9.2006 wird vom Sachverständigen ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, die in der Stadt T. leben würde, hingewiesen (AS 398).Auch wenn im Asylverfahren die Aussage des Asylwerbers im Allgemeinen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes von besonderer Bedeutung ist vergleiche z.B. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650), erschöpfen sich die zur Ermittlung der materiellen Wahrheit im Asylverfahren zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht allein in der Befragung des Asylwerbers; vielmehr kommt gemäß Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Abs. AsylGHG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist vergleiche z.B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2006]4 185 f.). In Anbetracht des verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel werden in der asylbehördlichen bzw. asylgerichtlichen Praxis regelmäßig auch (rechtlich zulässige) Erhebungen im Herkunftsstaat des Asylwerbers zur Verifizierung der Fluchtgründe - soweit dies im Einzelfall möglich und erforderlich erscheint - durchgeführt, was u.a. auch Ermittlungen durch Befragung von Verwandten des jeweiligen Asylwerbers mit einschließt. Im gegenständlichen Fall sind die Daten und Adressen der engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers aktenkundig (AS 29). Im Sachverständigen-Gutachten vom 13.9.2006 wird vom Sachverständigen ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, die in der Stadt T. leben würde, hingewiesen (AS 398).
Berücksichtigt man im vorliegenden Fall den Inhalt des Sachverständigen-Gutachtens vom 13.9.2006 (vgl. insb. AS 398) sowie die Aussagen im Sachverständigen-Gutachten vom 30.3.2007, dem zufolge die beim Beschwerdeführer festgestellte paranoide Schizophrenie u.a. auch durch eine "soziale Extremsituation" hervorgerufen worden sein könnte und "wohl" davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer "früher erheblich psychisch traumatisiert worden sein dürfte" (AS 353), so kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht gesagt werden, dass amtswegige Ermittlungen, die über die Einvernahme des Asylwerbers hinaus gehen (wie etwa Erhebungen im Herkunftsstaat), überhaupt nicht erforderlich wären. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zweckdienliche Erhebungen im Herkunftsstaat im gegenständlichen Fall nicht möglich wären oder dass das Einverständnis zu derartigen Ermittlungen vom Sachwalter des Beschwerdeführers nicht erteilt werden würde.Berücksichtigt man im vorliegenden Fall den Inhalt des Sachverständigen-Gutachtens vom 13.9.2006 vergleiche insb. AS 398) sowie die Aussagen im Sachverständigen-Gutachten vom 30.3.2007, dem zufolge die beim Beschwerdeführer festgestellte paranoide Schizophrenie u.a. auch durch eine "soziale Extremsituation" hervorgerufen worden sein könnte und "wohl" davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer "früher erheblich psychisch traumatisiert worden sein dürfte" (AS 353), so kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht gesagt werden, dass amtswegige Ermittlungen, die über die Einvernahme des Asylwerbers hinaus gehen (wie etwa Erhebungen im Herkunftsstaat), überhaupt nicht erforderlich wären. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zweckdienliche Erhebungen im Herkunftsstaat im gegenständlichen Fall nicht möglich wären oder dass das Einverständnis zu derartigen Ermittlungen vom Sachwalter des Beschwerdeführers nicht erteilt werden würde.
Die belangte Behörde hätte sich im vorliegenden Fall daher nicht auf den Hinweis des mangelnden Beweiswertes der Einvernahmen des Beschwerdeführers beschränken dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, zwecks Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes weitere Ermittlungen über die Ausreisegründe des Beschwerdeführers vorzunehmen, um insbesondere seine persönliche Situation vor seiner Ausreise aus der Ukraine durch entsprechende Erhebungen im Herkunftsstaat abzuklären. Da die belangte Behörde keine weiteren Schritte unternommen hat, ist bereits aus diesem Grund das gegenständliche Verfahren mangelhaft.
4.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine (Spruchpunkt II.) war im vorliegenden Verfahren insbesondere die Frage entscheidungsrelevant, inwieweit die festgestellte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat behandelbar ist, wofür umfassende und spezifische Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit derartiger Erkrankungen zu treffen gewesen wären.4.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine (Spruchpunkt römisch zwei.) war im vorliegenden Verfahren insbesondere die Frage entscheidungsrelevant, inwieweit die festgestellte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat behandelbar ist, wofür umfassende und spezifische Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit derartiger Erkrankungen zu treffen gewesen wären.
Die belangte Behörde hat es jedoch im gegenständlichen Bescheid unterlassen, fallbezogene Feststellungen zur Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankung zu treffen. Die in den Länderfeststellungen enthaltenen allgemeinen Ausführungen zur medizinischen Versorgung in der Ukraine, die jeden Bezug zu psychischen Erkrankungen vermissen lassen, reichen nach Ansicht des erkennenden Senates zur Klärung der Frage, ob der konkrete gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Abschiebung vor dem Hintergrund der Garantien des Art. 3 EMRK entgegen steht, nicht aus.Die belangte Behörde hat es jedoch im gegenständlichen Bescheid unterlassen, fallbezogene Feststellungen zur Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankung zu treffen. Die in den Länderfeststellungen enthaltenen allgemeinen Ausführungen zur medizinischen Versorgung in der Ukraine, die jeden Bezug zu psychischen Erkrankungen vermissen lassen, reichen nach Ansicht des erkennenden Senates zur Klärung der Frage, ob der konkrete gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Abschiebung vor dem Hintergrund der Garantien des Artikel 3, EMRK entgegen steht, nicht aus.
Von der Frage der grundsätzlichen Behandelbarkeit der in Rede stehenden Erkrankung abgesehen, ist angesichts der Pflichten der Konventionsstaaten im Zusammenhang mit der Abschiebung von Fremden mit schweren Erkrankungen aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK auch Folgendes zu beachten:Von der Frage der grundsätzlichen Behandelbarkeit der in Rede stehenden Erkrankung abgesehen, ist angesichts der Pflichten der Konventionsstaaten im Zusammenhang mit der Abschiebung von Fremden mit schweren Erkrankungen aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK auch Folgendes zu beachten:
Der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.407/2008 resümierend aus, dass im Allgemeinen kein Fremder über ein Recht auf den Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat verfüge, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet; dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe. Im selben Erkenntnis wies der Verfassungsgerichtshof allerdings ebenso darauf hin, dass die Abschiebung eines kranken Fremden unter besonderen Umständen auch ungeachtet einer prinzipiellen Behandelbarkeit der Erkrankung im Herkunftsstaat des Fremden - eine vorübergehende oder dauernde Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken könne, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder bei Notwendigkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.407 aus 2008, resümierend aus, dass im Allgemeinen kein Fremder über ein Recht auf den Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat verfüge, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet; dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe. Im selben Erkenntnis wies der Verfassungsgerichtshof allerdings ebenso darauf hin, dass die Abschiebung eines kranken Fremden unter besonderen Umständen auch ungeachtet einer prinzipiellen Behandelbarkeit der Erkrankung im Herkunftsstaat des Fremden - eine vorübergehende oder dauernde Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirken könne, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder bei Notwendigkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
Vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen Judikatur wäre im vorliegenden Fall daher zu prüfen gewesen, ob die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers - unabhängig von einer allfälligen Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung in seiner Heimat - eine Überstellung bzw. einen Transport des Beschwerdeführers in seine Heimat ohne gravierende gesundheitliche Konsequenzen zulassen würde. Wie sich dem Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX entnehmen lässt, befand sich der Beschwerdeführer bereits einige Wochen vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides in dauernder stationärer psychiatrischer Behandlung.Vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen Judikatur wäre im vorliegenden Fall daher zu prüfen gewesen, ob die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers - unabhängig von einer allfälligen Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung in seiner Heimat - eine Überstellung bzw. einen Transport des Beschwerdeführers in seine Heimat ohne gravierende gesundheitliche Konsequenzen zulassen würde. Wie sich dem Schreiben des Landeskrankenhauses römisch 40 entnehmen lässt, befand sich der Beschwerdeführer bereits einige Wochen vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides in dauernder stationärer psychiatrischer Behandlung.
Die belangte Behörde hat es unterlassen, die für eine Entscheidung im Spruchpunkt II. erforderliche Frage - allenfalls durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigen-Gutachtens - umfassend und abschließend zu klären, welche Auswirkungen die Überstellung des Beschwerdeführers auf dessen Krankheitszustand hätte und ob eine allfällige (durch den Abschiebungsakt ausgelöste) Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers durch eine psychiatrische Behandlung nach der Rückführung in der Ukraine therapiert werden könnte. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, inwieweit die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers entsprechende Vorkehrungen und Vorbereitungen für die Rückführung (insbesondere bei lebensbedrohlichen Konsequenzen der Überstellung, wie etwa durch adäquate medizinische Betreuung unmittelbar nach der Ankunft im Herkunftsstaat) sowie - daran anknüpfend - allenfalls auch einen Aufschub der Abschiebung iSd (nunmehr anwendbaren) § 10 Abs. 3 AsylG 2005 erforderlich macht, um eine konventionskonforme Rückführung im vorliegenden Fall zu gewährleisten. Alle diese Erwägungen setzen nähere Ermittlungen voraus, die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren unterlassen wurden.Die belangte Behörde hat es unterlassen, die für eine Entscheidung im Spruchpunkt römisch zwei. erforderliche Frage - allenfalls durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigen-Gutachtens - umfassend und abschließend zu klären, welche Auswirkungen die Überstellung des Beschwerdeführers auf dessen Krankheitszustand hätte und ob eine allfällige (durch den Abschiebungsakt ausgelöste) Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers durch eine psychiatrische Behandlung nach der Rückführung in der Ukraine therapiert werden könnte. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, inwieweit die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers entsprechende Vorkehrungen und Vorbereitungen für die Rückführung (insbesondere bei lebensbedrohlichen Konsequenzen der Überstellung, wie etwa durch adäquate medizinische Betreuung unmittelbar nach der Ankunft im Herkunftsstaat) sowie - daran anknüpfend - allenfalls auch einen Aufschub der Abschiebung iSd (nunmehr anwendbaren) Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 erforderlich macht, um eine konventionskonforme Rückführung im vorliegenden Fall zu gewährleisten. Alle diese Erwägungen setzen nähere Ermittlungen voraus, die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren unterlassen wurden.
4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Verwandten im Herkunftsstaat zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Verwandten im Herkunftsstaat zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (siehe oben 4.2) sowie hinsichtlich der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen u.a. auch durch Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte (angesichts der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und seiner sich daraus ergebenden Situation) mit dem Sachwalter des Beschwerdeführers - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
31.01.2012