TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/15 C5 415380-1/2010

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C5 415.380-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2010, 10 00.317-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.8.2010, 10 00.317-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistans zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistans zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2012 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2012 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.1.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend schilderte er bei seinen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST) am selben Tag und vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen und Außenstelle Graz) am 19.1.2010 und am 13.7.2010 Erbschaftsstreitigkeiten mit seinen Halbbrüdern.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt hält den vorgebrachten Fluchtgrund nicht für glaubwürdig. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt hält den vorgebrachten Fluchtgrund nicht für glaubwürdig. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6.9.2010 zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers zugestellt, der als sein gesetzlicher Vertreter eingeschritten war.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 14.9.2010.

Am 24.8.2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück.Am 24.8.2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zurück.

1.4. Mit Schreiben vom 14.9.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, July 2009

UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17 December 2010 (HRC/EG/AFG/10/04)

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 9.2.2011, Stand Feber 2011, Berlin

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 5 November 2010

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 23. August 2011 (SFH)

Der Asylgerichtshof stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Das Bundesasylamt äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 20.9.2011 eine Stellungnahme ab (su. Pt. 2.1.3).

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt der Asylgerichtshof fest:

2.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Ende 2001 wurde das Regime der Taliban gestürzt; seither wurden eine Sonderratsversammlung einberufen, eine Übergangsregierung eingesetzt, Präsident, Parlament und Provinzräte gewählt sowie eine Verfassung verabschiedet. Am 20.8.2009 fanden bereits die zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt, am 18.9.2010 die zweiten Parlamentswahlen. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet; es gab jedoch weniger Anschläge als 2009. Das Parlament konstituierte sich am 26.1.2011.

Das vorläufige Endergebnis der Präsidentschaftswahl wurde von der Wahlbeschwerdekommission korrigiert, sie erklärte 1,3 von 5,9 Mio. Stimmen für ungültig. Dadurch sank der Stimmenanteil Hamid Karzais, des bisherigen Präsidenten, unter 50 %. Da sich sein Konkurrent Abdullah aber zurückzog - er erklärte, die Wahlkommission sei nicht unabhängig und er befürchte neue Wahlfälschungen -, wurde der zweite Wahlgang abgesagt. Am 2.11.2009 erklärte die Wahlkommission Karzai zum Sieger, er wurde am 19.11.2009 in seine zweite Amtszeit eingeführt. In seiner Inaugurationsrede nannte er als Ziele seiner Regierung, die Verantwortung für die Sicherheit binnen fünf Jahren zu übernehmen, die Regierung besser zu führen und die Korruption entschieden zu bekämpfen.

Nach zwei Nominierungs- und Bestätigungsrunden blieben sieben Ministerposten unbesetzt, weil das Parlament die vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt hatte (allesamt Angehörige der ethnischen Gruppe der Hazara).

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Artikel 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog ("Art".

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Art. 130 dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3, enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Artikel 130, dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Artikel 2,); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Art. 58) verankert. Die derzeitigen neun Kommissionsmitglieder wurden im Dezember 2006 für fünf Jahre ernannt, basierend auf einem 2005 in Kraft getretenen Gesetz. Im März 2010 verabschiedete die Menschenrechtskommission einen strategischen Vier-Jahres-Plan, in dem Schwerpunkte definiert werden. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weiterleiten und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Sie ist bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmend Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, das führte dazu, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Sie ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige warlords und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie haben eine starke Stellung im Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der Kommission zu beschränken. Ihre Tätigkeit wird auch durch die schlechter werdende Sicherheitslage beeinträchtigt. Seit August 2008 beschränkt sich der Zugang ihrer Mitarbeiter im Süden des Landes praktisch auf die Provinzhauptstädte.Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Artikel 58,) verankert. Die derzeitigen neun Kommissionsmitglieder wurden im Dezember 2006 für fünf Jahre ernannt, basierend auf einem 2005 in Kraft getretenen Gesetz. Im März 2010 verabschiedete die Menschenrechtskommission einen strategischen Vier-Jahres-Plan, in dem Schwerpunkte definiert werden. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weiterleiten und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Sie ist bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmend Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, das führte dazu, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Sie ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige warlords und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie haben eine starke Stellung im Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der Kommission zu beschränken. Ihre Tätigkeit wird auch durch die schlechter werdende Sicherheitslage beeinträchtigt. Seit August 2008 beschränkt sich der Zugang ihrer Mitarbeiter im Süden des Landes praktisch auf die Provinzhauptstädte.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen, müssen aber das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in der Vergangenheit Menschenrechtsverletzungen haben zuschulden kommen lassen, sitzen häufig in einflussreichen Positionen und verfügen über ein erhebliches Droh- und Druckpotential. Ein wirkungsvolles Instrument ist die Beschuldigung, bestimmte Verhaltensweisen verstießen gegen den islamischen oder paschtunischen Sitten- oder Wertekanon. Niemand widerspricht bis heute solchen Behauptungen offen oder hinterfragt ihre Motivation. Dass das Handeln der politischen Akteure laufend auf "Islamkonformität" beobachtet und bewertet wird, engt ihren Handlungsspielraum ein.

Politische Parteien im westlichen Sinn gibt es bisher nicht. Das Parteiengesetz, das im Herbst 2007 beschlossen und im September 2009 verkündet worden ist, sieht vor, dass die Parteien beim Justizministerium registriert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, sind neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Sie sind oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bisher eher Interessenvertretungen örtlicher Machthaber.

Das Parlament, das im Dezember 2005 erstmals zusammengetreten ist, etabliert sich erst langsam als kritischer Kontrolleur der Regierung.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben, die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren daher schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in der Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, sondern auf Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile; ethnische Konflikte sind eher die Ausnahme. Allianzen werden unter pragmatischen Gesichtspunkten eingegangen. Im April 2007 schlossen sich zahlreiche hochrangige Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) zusammen; sie besteht mittlerweile nur noch auf dem Papier. Präsident Karzai gelang es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2009, einen großen Teil der oppositionellen Kräfte in sein Lager zu ziehen. Auch dass in Kabul im Juni 2010 eine Loya Jirga ("Friedens-Jirga") abgehalten worden ist, hat dazu beigetragen, manche oppositionellen Kräfte einzubinden.

Häufig manifestiert sich politische Opposition in Afghanistan gewaltsam. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die Taliban, die va. im Süden des Landes aktiv sind, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat.

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Artikel 116,) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Artikel 116, der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Artikel 121, der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.

Das Justizsystem ist nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Shuras) übernommen. Die Taliban haben in Afghanistan ein parallelstaatliches Rechtssystem aufgebaut. In den meisten afghanischen Provinzen setzen sie neben Schattengouverneuren auch Schattenrichter und Polizeichefs ein. Ein wachsender Teil der Bevölkerung sieht sich gezwungen, sich der harschen Justiz der Taliban oder lokaler Machthaber zu unterwerfen. Die Taliban haben auch 2010 eigene "Prozesse" abgehalten und unzählige Menschen, insbesondere im Süden und Osten des Landes, wegen Spionage für die Regierung oder die internationalen Truppen verurteilt, enthauptet oder gehängt.

Bei Gericht sind oft nicht einmal die Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden; meist besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit über die Anwendbarkeit kodifizierter Rechtssätze. Tatsächlich nehmen die Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (oft willkürliche) Überzeugung des Richters als auf staatliche Gesetze Bezug. Korruption ist ein großes Problem im Justiz- und auch im Verwaltungsbereich. Die Verwaltung ist zudem wegen der verbreiteten Ämterpatronage ineffizient.

Der Aufbau der Afghanischen Nationalarmee (ANA) auf eine Stärke von

171.600 Soldaten bis November 2011 verläuft planmäßig. Seit Ende November 2010 stehen nach Angaben der Nato Training Mission Afghanistan (NTM-A) etwa 150.000 ANA-Soldaten unter Waffen. Dabei handelt es sich überwiegend um Infanterieeinheiten. Die Ausrüstung mit schwerem Gerät und logistischer Infrastruktur hinkt dem Personalaufbau hinterher. Da die Loyalität der neuaufgenommenen Soldaten nicht klar ist, besteht ein hohes Risiko, dass bewaffnete Sicherheitskräfte zu regierungsfeindlichen Gruppierungen überlaufen.

Wehrpflicht besteht nicht. Zwangsrekrutierungen durch unabhängige Milizen oder durch das staatliche Militär können nicht ausgeschlossen werden; konkrete Fälle sind aber nicht bekannt. Zwangsrekrutierungen für die ANA oder für die Polizei sind unwahrscheinlich, da sie für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten auf dauerhaftes und ehrenvolles Einkommen bietet.

Wie insgesamt die staatlichen Strukturen, sind auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Die Afghanische Nationalpolizei (ANP) wird seit 2002 unter deutscher Federführung und seit Juni 2007 von der europäischen EUPOL-Mission aufgebaut. Inzwischen haben die USA de facto die Führungsrolle beim Aufbau der Polizei übernommen. Ihre Stärke lag im Dezember 2010 bei 120.000 Polizisten. Polizeibeamte zu rekrutieren, ist schwierig, und zwar wegen der besseren finanziellen Angebote privater Sicherheitsfirmen und weil viele Polizisten im Dienst getötet werden (2009 über 1400). Gleichzeitig leidet die ANP unter einer hohen Abgangsrate. Sie trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden. Der Ausbildungsstand der Polizisten ist niedrig, die Korruption ist hoch. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oft weniger dem Staat als lokalen oder regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher kein Stabilitäts-, sondern oft ein Unsicherheitsfaktor.

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit stark auf den NDS. Der NDS verfügt landesweit über ein engmaschiges Netz an Informanten. Er wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Rechtsstaatliche Mindeststandards werden noch nicht ohne Weiteres eingehalten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Folter systematisch eingesetzt wird, der NDS wird aber mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und mit vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Er weist Züge eines "Staats im Staat" auf, steht aber loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maß auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint das Ausmaß an Willkür erheblich zu sein.

In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 35 (in Kabul: 25) private Fernseh- und zahlreiche (in Kabul: 25) Radiosender. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt. Die politische Ausrichtung der Medien reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis zu Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden.

Trotz sehr positiven Tendenzen berichten Nicht-Regierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen (bis hin zu Todesdrohungen) gegenüber Journalisten, die von der Regierung, von lokalen Machthabern und von Aufständischen ausgehen. Der Druck auf die Medien führt zT zu einer Selbstzensur.

Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für einen Einfluss der Regierung auf die Medien. So können "unislamische" Sendungen verboten werden; deshalb wurde 2010 eine Sendung (mit Glücksspielcharakter) vorübergehend untersagt.

2.1.1.2. Ethnische und religiöse Zusammensetzung

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Artikel 4, weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Artikel 22, ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Artikel 16, der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und etwa 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

2.1.1.3. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist unverändert weder sicher noch stabil, aber regional sehr unterschiedlich. Sie hat sich 2010 und im ersten Halbjahr 2011 verschlechtert. Die Daten belegen seit 2006 eine stetige Zunahme der Angriffe und Anschläge. Die Anschläge nahmen 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 % zu. Im Süden des Landes wurden dreimal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet wie 2009. Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte im Südwesten, Süden und Südosten richten sich gegen die Zentralregierung und die internationale Gemeinschaft; im Norden und Westen beeinträchtigen rivalisierende lokale Machthaber, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitslage. Dazu kommen die Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, eine zunehmende Kriminalität, die illegalen Milizen und bewaffnete ethnische Konflikte.

Der Anschlag auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 29.6.2011 - nur wenige Tage, bevor die afghanischen Sicherheitskräfte begannen, die Verantwortung zu übernehmen - zeigte, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheit nicht alleine gewährleisten können und dass die Lage äußerst prekär ist. Mit der massiven Aufstockung der US-Truppen konnten die ausländischen Sicherheitskräfte zwar die Sicherheitsdynamik im Süden des Landes vorübergehend deutlich verändern. Dass der Krieg im Süden intensiviert wurde, führte jedoch dazu, dass sich die Taliban in bisher relativ ruhige und stabile Provinzen im Norden, Osten und Westen des Landes zurückzogen. Es ist daher höchst fraglich, ob die afghanischen Sicherheitskräfte, wenn sie die Verantwortung übernehmen, die Stabilität aufrechterhalten können. Die auffälligsten und wichtigsten Trends 2010 waren eine Offensive der regierungsfeindlichen Gruppierungen im Norden, die sich auf die Störung der Nachschubrouten konzentrierte, die Ausnutzung ethnischer und politischer Spannungen im Norden sowie die Ermordung von Schlüsselfiguren der Regierung.

Die ISAF (International Security Assistance Force) hatte im September 2010 eine Truppenstärke von gut 130.000 Soldaten, davon 90.000 Soldaten der USA. Mit der Operation Moshtarak ("gemeinsam") setzt die ISAF seit Feber 2010 ihre zivil-militärisch integrierte Strategie zur Aufstandsbekämpfung in die Praxis um. Die internationalen Sicherheitskräfte konnten im Süden des Landes einige Erfolge erzielen, die jedoch als fragil und leicht umkehrbar eingeschätzt werden. Es ist ihnen nicht gelungen, eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage insgesamt zu verhindern. Sie sollen zudem bei Hausdurchsuchungen oft exzessive Gewalt angewandt, Zivilisten verletzt und getötet und Eigentum beschädigt oder zerstört haben. Zivilisten, die im Verdacht stehen, regierungsfeindliche Kräfte zu unterstützen, rechnet der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern.

Die Anzahl der getöteten Zivilisten erreichte 2010 mit 2777 einen neuen Höchststand, um 15 % mehr als im Vorjahr. Rund drei Viertel der zivilen Opfer sollen inzwischen von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet worden sein. Den internationalen Truppen gelang es zwar, die Anzahl getöteter Zivilisten bei Luftangriffen etwa um die Hälfte zu senken, doch die afghanische Bevölkerung reagiert in diesen Fällen inzwischen äußerst heftig.

Die oben (Pt. 2.1.1.1) erwähnten oppositionellen Kräfte, nämlich die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, sind fragmentiert und bekämpfen einander gelegentlich auch. Ihre Gewalttaten, bei denen sie keine Rücksicht auf Zivilisten nehmen, richten sich va. gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nicht-Regierungsorganisationen. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Zivilisten, die mit der ISAF zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird; der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge rechnet sie zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "Nachtbriefen". Es gibt Berichte, wonach Leute, die verdächtigt wurden, für die internationalen oder die afghanischen Truppen "spioniert" zu haben, von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden sind.

Das Haqqani-Netzwerk operiert entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze, gilt als stark pro-pakistanisch ausgerichtet und unterhält Verbindungen zu al-Qaida. Es ist hauptsächlich in Loya Paktia aktiv, verübte aber auch Anschläge in Kabul. Die Zahl seiner Kämpfer wird auf etwa 2500 geschätzt.

Den Taliban gelingt es immer wieder, trotz massivsten Sicherheitsvorkehrungen einschneidende und großangelegte Operationen in den Zentren der Macht auszuführen. Sie haben inzwischen in 33 der 34 Provinzen Untergrundstrukturen aufgebaut. 2010 folgte der Ankündigung der Operation Al Faath eine massive Kampagne, der zahlreiche Regierungsbeamte, Shura-Mitglieder, Dolmetscher, Entwicklungshelfer, Lastwagenfahrer und Angehörige der Sicherheitskräfte zum Opfer fielen. Auch im Frühjahr 2011 führten die Taliban zahlreiche spektakuläre Operationen durch, welche die afghanischen Sicherheitskräfte und das afghanische Justiz- und Gefängniswesen in ein ungünstiges Licht stellten. Am 30.4.2011 kündigten sie den Beginn ihrer Frühjahrsoffensive an. Als Zielobjekte wurden die afghanischen und internationalen Truppen sowie afghanische Regierungsvertreter, Mitglieder des Friedensrates, aber auch die Angestellten ausländischer und afghanischer Unternehmen genannt, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten; Plätze mit großen Menschenansammlungen, Militärstützpunkte, Militärkonvois und Regierungseinrichtungen würden anvisiert. Neben den gezielten Ermordungen, die im Frühjahr 2011 die afghanische Polizei und Regierungsbeamte besonders hart traf, steht der Einsatz von Sprengsätzen im Vordergrund, der va. die Zivilbevölkerung trifft. Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen werden vermehrt genau in jenen Gebieten verübt, die im Juli 2011 den afghanischen Sicherheitsgebieten übergeben wurden. Die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen verfügen über eigene Gefängnisse und sollen bei Verhören Folter angewandt haben.

Am 18.6.2011 bestätigte die afghanische Regierung erstmals offiziell Verhandlungen zwischen den USA und Angehörigen der Taliban über ein Ende des Krieges. Dies weist auf einen Strategiewechsel der NATO-Staaten hin: Eine politische Lösung soll einen möglichst raschen Abzug der internationalen Truppen erlauben. Bereits im März und im Herbst 2010 sollen Gespräche zwischen Angehörigen der afghanischen Regierung und den Taliban sowie Abgeordneten Hekmatyars stattgefunden haben. Bei der Ankündigung ihrer Frühjahrsoffensive am 30.4.2011 haben die Taliban Friedensgespräche jedoch ausgeschlossen, solange internationale Truppen in Afghanistan stationiert sind.

Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann dennoch nicht die Rede sein.

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der ISAF, sondern in jenen der ANA und der ANP. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, die Zahl und die Schwere der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle zu reduzieren. Im Juli 2011 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitsverantwortung für drei Provinzen (einen Großteil Kabuls [ohne den Distrikt Sarobi], Panjshir und Bamiyan) und für vier Städte (Mazar-e Sharif, Mehtarlam, Lashkar Gah und den Großteil von Herat).

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Auseinandersetzungen mit den Aufständischen haben seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Dies gilt insbesondere für zentrale Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa).

In die westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz drangen in begrenztem Ausmaß versprengte Aufständische ein, die vor dem militärischen Druck der ISAF (in der Provinz Helmand) auswichen. In der Provinz Herat konzentrierten sich Angriffe Aufständischer, va. aber krimineller Banden, auf schwach besetzte Posten der ANP im Grenzgebiet zum Iran. Die Sicherheitslage im Norden wird unverändert durch den Versuch der Aufstandsbewegung bestimmt, den Nord-Süd-Hauptverbindungsweg nach Usbekistan und Tadschikistan im Raum Baghlan-Kunduz zu kontrollieren. Dazu treten gleichgerichtete Versuche entlang der Ringstraße westlich Mazar-e Sharif nach Shibirghan.

Die größte Gefahr für die Menschenrechtslage geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele von ihnen keinen Einfluss, sie kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Kriegsherren ("warlords"), Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich Opposition oft mit Waffengewalt. Auch in den Teilen des Landes, in denen keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen örtliche Machthaber verschiedene Regionen, va. in Teilen des Nordens. Sie bekämpfen die Regierung Karzai nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.

2.1.1.4. Situation der Anhänger der VDPA und von Funktionsträgern des VDPA-Regimes

Eine beträchtliche Zahl von Mitgliedern der seinerzeitigen Volksdemokratischen Partei Afghanistans (VDPA), also der kommunistischen Partei, und der damaligen Sicherheitsverwaltung, so auch des Geheimdienstes (Khad), arbeitet heute in der Verwaltung. 2003 gründeten frühere Mitglieder der VDPA eine Partei, die Hezb-e-Mutahid-e-Mili (National United Party), die 2005 registriert wurde und damals 600 Mitglieder gehabt haben soll. Mitglieder der VDPA sollen auch andere Parteien gegründet haben.

Während viele ehemalige Mitglieder der VDPA und Beamte der kommunistischen Regierung ungefährdet sind, besonders wenn sie von mächtigen Gruppen oder Personen geschützt werden, sind etliche hochgestellte Mitglieder der VDPA in Gefahr. Das Ausmaß dieser Gefahr hängt von den persönlichen Umständen, dem familiären Hintergrund und dem beruflichen Profil des Betroffenen, von seinen Verbindungen und davon ab, ob er mit Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang gebracht wird, die unter der kommunistischen Herrschaft 1979 bis 1992 begangen worden sind.

VDPA-Mitglieder, die nicht von islamischen Parteien, von Stämmen oder von einflussreichen Persönlichkeiten geschützt werden, sind va. gefährdet, wenn sie unter eine der folgenden Gruppen fallen:

¿ hochrangige Mitglieder der VDPA (unabhängig davon, ob sie zur Parcham- oder zur Khalq-Fraktion gehört haben), wenn sie öffentlich bekannt waren; dazu gehören hochrangige Mitglieder von Zentral- und Provinzkomitees der VDPA und ihre Familienangehörigen sowie Sekretäre der Komitees der VDPA in öffentlichen Einrichtungen,

¿ frühere Sicherheitsbeamte des kommunistischen Regimes, darunter des Geheimdienstes Khad; sie sind va. durch die Bevölkerung (Familien von Opfern) gefährdet, weil sie mit Menschenrechtsverletzungen während des kommunistischen Regimes in Verbindung gebracht werden.

Frühere hochrangige Mitglieder der VDPA oder solche, die mit der Begehung von Menschenrechtsverbrechen in der kommunistischen Zeit in Verbindung gebracht werden, können auch durch Mujaheddin-Führer oder bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen gefährdet sein.

2.1.1.5. Situation der (ehemaligen) Taliban

Besondere Hoffnungen setzen afghanische Regierung wie internationale Gemeinschaft in ein Friedens- und Reintegrationsprogramm, mit dem Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden sollen. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden soll. Im März 2010 kam es erstmals zu offiziellen Gesprächskontakten zwischen Vertretern des Staates und der Hezb-e Islami Gulbuddin. Die Taliban haben mehrfache Gesprächsangebote des Präsidenten bislang stets kategorisch zurückgewiesen, es dürfte jedoch bereits informelle Kontakte geben. Eine "Friedens-Jirga", an der über 1500 Vertreter staatlicher Institutionen, der Provinzen und der gesellschaftlichen Kräfte teilnahmen, gab Präsident Karzai im Juni 2010 den notwendigen Rückhalt für sein Vorhaben, knüpfte jede Möglichkeit einer Einigung mit den Aufständischen aber daran, dass sie die Waffen niederlegen, sich von al-Qaida lösen und sich zur Verfassung - und damit zur Achtung grundlegender Menschenrechte - bekennen. Unmittelbar nach der Jirga legte die afghanische Regierung zudem ihr "Friedens- und Aussöhnungsprogramm" vor, das die Modalitäten einer Reintegration einfacher Kämpfer sowie der mittleren Führungsebene der Aufständischen darlegt. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt. Viele Afghanen befürchten jedoch weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, welche die seit 2001 erzielten Fortschritte, va. im Menschenrechtsbereich, in Frage stellen würden. Insbesondere im Norden des Landes ist zudem immer wieder die Besorgnis zu hören, Gelder würden va. in die unruhigen Gegenden des Südens fließen; damit würden falsche Anreize gesetzt und diejenigen Gemeinschaften, die sich bislang loyal zum Staat verhalten hätten, faktisch bestraft.

Im Rahmen der Initiative des Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms legten einige hundert Personen die Waffen nieder. Dabei soll es sich jedoch eher um Angehörige von Milizen als um Taliban- oder Al-Qaida-Kämpfer handeln. Die Anzahl reicht zudem bei weitem nicht aus, die regierungsfeindlichen Gruppierungen ernsthaft zu schwächen. Die Integration versöhnungswilliger Kämpfer in reguläre und irreguläre Sicherheitskräfte ist heftig umstritten.

Am 18.6.2011 bestätigte die afghanische Regierung erstmals offiziell Verhandlungen zwischen den USA und Angehörigen der Taliban über ein Ende des Krieges. Dies weist auf einen Strategiewechsel der NATO-Staaten hin: Eine politische Lösung soll einen möglichst raschen Abzug der internationalen Truppen erlauben. Bereits im März und im Herbst 2010 sollen Gespräche zwischen Angehörigen der afghanischen Regierung und den Taliban sowie Abgeordneten Hekmatyars stattgefunden haben. Bei der Ankündigung ihrer Frühjahrsoffensive am 30.4.2011 haben die Taliban Friedensgespräche jedoch ausgeschlossen, solange internationale Truppen in Afghanistan stationiert sind.

Im Jänner 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum des 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Seinerzeit hatte Präsident Karzai unter internationalem Druck versprochen, es nicht zu unterzeichnen. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Voraussetzungen, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind nur die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit den Aufständischen und für ihre Reintegration, es untergräbt aber Bemühungen darum, die schweren Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre aufzuarbeiten.

2.1.1.6. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, reicht die medizinische Versorgung für die Bevölkerung noch nicht.

Gesundheitseinrichtungen sowie Ärzte und Pflegepersonal gehören weiterhin zu den Zielen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Personen wurden bedroht, eingeschüchtert und angegriffen. Zahlreiche Personen wurden entführt, um Lösegeld freizupressen oder um Verletzte an der Front behandeln zu lassen.

2.1.1.7. Sonstiges

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Der Staat ist von Geberunterstützung abhängig: Nur 64 % der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden, der Entwicklungshaushalt ist zu 100 % geberfinanziert.

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 40 %.

Auf Grund günstigen Wetters war die Ernte 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008, dies verbesserte die Gesamtversorgungslage. 2010 ist die Ernte zwar etwas schlechter ausgefallen als im Vorjahr, jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel. Davon profitieren grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Die Lage in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes, bleibt problematisch. Ihre Versorgung ist oft sehr schwierig und im Winter häufig überhaupt nicht möglich. In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.

Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in einem größeren Familienverband geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk fehlt und sie die örtlichen Verhältnisse nicht kennen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen treffen, sodass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Solche Qualifikationen verschaffen ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Zudem ist die Mehrheit der gebildeten Schicht während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre überwiegend nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Die Fähigkeiten dieser Personen könnten eine erhebliche Ressource für das Land sein, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Vordringliche Probleme für Rückkehrer sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, bei der Rückforderung des früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist der Zugang zu Arbeit, zu Wasser und zur Grundversorgung häufig nur eingeschränkt möglich.

2.1.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 9.2.2011 (Stand Feber 2011), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) vom Dezember 2010 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom August 2011 und des britischen Home Office vom 5.11.2010.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Feststellungen, welche Gruppen der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen rechnet, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern, beruhen auf den Einschätzungen in seinen Eligibility Guidelines von 2010.

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (Eligibility Guidelines von 2010, S 19 FN 111 und 29 FN 210) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Balutschen).

Die Feststellung, dass einige hundert Männer die Waffen niedergelegt haben, sowie dazu, dass die Integration von Kämpfern in Sicherheitskräfte umstritten ist, beruht auf dem Bericht Troxler Gulzars. Auf diesem Bericht beruhen auch die Feststellungen zum alternativen Rechtssystem der Taliban, zum Risiko, dass Soldaten zu regierungsfeindlichen Gruppierungen überlaufen, sowie jene zu den Reaktionen der Bevölkerung auf die Tätigkeit der internationalen Truppen, zum Haqqani-Netzwerk, zu den Gesprächen mit den oppositionellen Gruppen, zur Übernahme der Sicherheitsverantwortung im Juli 2011 und zu Anschlägen auf Gesundheitseinrichtungen.

Die Feststellungen zur Situation der Anhänger der VDPA und von Funktionsträgern des VDPA-Regimes beruhen auf der Darstellung des Flüchtlings-Hochkommissärs (Eligibility Guidelines von 2009, S 29 f.), die durch die übrigen Berichte gestützt wird. Die "Eligibility Guidelines" vom Dezember 2010 haben zwar jene vom Juli 2009 ersetzt (so die Eligibility Guidelines von 2010, S 3), sie enthalten jedoch keine Einschätzung der Gefahren dieses Personenkreises, daher stützt sich der Asylgerichtshof insoweit auf jene von 2009.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.1.3. In seiner Stellungnahme würdigt der Beschwerdeführer die vorgehaltenen Unterlagen dahin, daraus ergebe sich, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gegen Art. 2 und Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) sowie die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur MRK verstieße.2.1.3. In seiner Stellungnahme würdigt der Beschwerdeführer die vorgehaltenen Unterlagen dahin, daraus ergebe sich, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gegen Artikel 2 und Artikel 3, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) sowie die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur MRK verstieße.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2.2.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.2.2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.2.2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.2.2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der MRK gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.2.2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.2.2.2.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.2.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.2.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, (bzw. Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.2.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurückgezogen; Spruchpunkt I ist daher rechtskräftig. Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land prekär ist. Diese Einschätzung des Asylgerichtshofes entspricht seiner überwiegenden Spruchpraxis (vgl. zB AsylGH 7.1.2011, C9 305.953-1/2008/8E; 11.1.2011, C9 257.337-0/2008/22E; 11.1.2011, C9 268.236-0/2008/20E; 12.1.2011, C9 312.978-1/2008/19E; 13.1.2011, C17 407.312-1/2009/11E; 20.1.2011, C18 406.957-1/2009/15E; 27.1.2011, C17 404.769-3/2009/5E; 10.2.2011, C5 315.190-1/2008/9E; 2.3.2011, C5 414.421-1/2010/4E; 3.3.2011, C5 413.332-1/2010/6E; 9.3.2011, C17 408.861-1/2009/7E; 11.3.2011, C5 411.246-1/2010/4E; 14.3.2011, C5 257.339-0/2008/31E; 17.3.2011, C5 259.648-0/2008/20E; 17.3.2011, C17 414.445-1/2010/10E; 18.3.2011, C17 407.841-1/2009/9E; 12.4.2011, C18 407.322-1/2009/9E; 12.5.2011, C6 416.901-1/2010/4E; 16.5.2011, C6 413.970-1/2010/5E; 25.5.2011, C5 249.674-0/2008/14E; 25.5.2011, C5 307.061-1/2008/11E; 26.5.2011, C6 268.206-0/2008/4E; 30.5.2011, C6 267.605-2/2008/6E; 31.5.2011, C6 306.424-1/2008/16E; 6.6.2011, C5 411.412-1/2010/4E; 7.6.2011, C17 406.087-1/2009/7E; 10.6.2011, C17 405.441-1/2009/29E; 10.6.2011, C17 406.948-1/2009/22E; 10.6.2011, C18 409.154-1/2009/16E).2.2.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zurückgezogen; Spruchpunkt römisch eins ist daher rechtskräftig. Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land prekär ist. Diese Einschätzung des Asylgerichtshofes entspricht seiner überwiegenden Spruchpraxis vergleiche zB AsylGH 7.1.2011, C9 305.953-1/2008/8E; 11.1.2011, C9 257.337-0/2008/22E; 11.1.2011, C9 268.236-0/2008/20E; 12.1.2011, C9 312.978-1/2008/19E; 13.1.2011, C17 407.312-1/2009/11E; 20.1.2011, C18 406.957-1/2009/15E; 27.1.2011, C17 404.769-3/2009/5E; 10.2.2011, C5 315.190-1/2008/9E; 2.3.2011, C5 414.421-1/2010/4E; 3.3.2011, C5 413.332-1/2010/6E; 9.3.2011, C17 408.861-1/2009/7E; 11.3.2011, C5 411.246-1/2010/4E; 14.3.2011, C5 257.339-0/2008/31E; 17.3.2011, C5 259.648-0/2008/20E; 17.3.2011, C17 414.445-1/2010/10E; 18.3.2011, C17 407.841-1/2009/9E; 12.4.2011, C18 407.322-1/2009/9E; 12.5.2011, C6 416.901-1/2010/4E; 16.5.2011, C6 413.970-1/2010/5E; 25.5.2011, C5 249.674-0/2008/14E; 25.5.2011, C5 307.061-1/2008/11E; 26.5.2011, C6 268.206-0/2008/4E; 30.5.2011, C6 267.605-2/2008/6E; 31.5.2011, C6 306.424-1/2008/16E; 6.6.2011, C5 411.412-1/2010/4E; 7.6.2011, C17 406.087-1/2009/7E; 10.6.2011, C17 405.441-1/2009/29E; 10.6.2011, C17 406.948-1/2009/22E; 10.6.2011, C18 409.154-1/2009/16E).

Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Artikel 3, MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Artikel 3, MRK.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen des durch Art. 6 AsylGH-EinrichtungsG mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgehobenen Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG vorlägen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, wonach für die Einschätzung der Gegebenheiten im Herkunftsstaat die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs genügt).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen des durch Artikel 6, AsylGH-EinrichtungsG mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgehobenen Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG vorlägen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, wonach für die Einschätzung der Gegebenheiten im Herkunftsstaat die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs genügt).

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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