TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/16 A5 307937-2/2011

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Veröffentlicht am 16.12.2011
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Spruch

A5 307.937-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 12.567 - EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 12.567 - EWEST, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste vermutlich am 30.06.1998 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.1998 schriftlich einen (ersten) Asylantrag. Nachdem der Beschwerdeführer zu der für den 25.08.1998 anberaumten Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erschienen ist, wurde das Asylverfahren gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste vermutlich am 30.06.1998 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.1998 schriftlich einen (ersten) Asylantrag. Nachdem der Beschwerdeführer zu der für den 25.08.1998 anberaumten Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erschienen ist, wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.

I.2. Am 10.04.2003 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Asylantrag. Mit Aktenvermerk vom 11.02.2004 wurde auch dieses Asylverfahren wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt.römisch eins.2. Am 10.04.2003 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Asylantrag. Mit Aktenvermerk vom 11.02.2004 wurde auch dieses Asylverfahren wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt.

I.3. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 14.09.2004 einen dritten Asylantrag. Hiezu wurde der Genannte am 16.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kursorisch an, am 23.08.2004 sein Heimatland per Schiff verlassen zu haben und schließlich in ein ihm unbekanntes Land gereist zu sein. Per LKW sei er weiter nach Österreich gelangt und hier am 14.09.2004 eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst an, dass sein Vater der Dorfführer gewesen sei und den Kopf eines Familienmitgliedes opfern hätte müssen. Als der Vater sich geweigert hätte, den Beschwerdeführer zu opfern, hätten die Mitglieder der Geheimgesellschaft der Ogboni sowie der Amorc den Vater sowie die Freundin des Beschwerdeführers umgebracht. Dem Beschwerdeführer selbst sei es geglückt, im Jänner 2004 nach XXXX zu flüchten, wo er sich bis August 2004 aufgehalten habe. Sein Sohn sei unbekannten Aufenthaltes. In seiner Heimat befänden sich noch seine beiden Schwestern. Der Beschwerdeführer würde mittels Voodoo vom König verfolgt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, getötet zu werden.römisch eins.3. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 14.09.2004 einen dritten Asylantrag. Hiezu wurde der Genannte am 16.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kursorisch an, am 23.08.2004 sein Heimatland per Schiff verlassen zu haben und schließlich in ein ihm unbekanntes Land gereist zu sein. Per LKW sei er weiter nach Österreich gelangt und hier am 14.09.2004 eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst an, dass sein Vater der Dorfführer gewesen sei und den Kopf eines Familienmitgliedes opfern hätte müssen. Als der Vater sich geweigert hätte, den Beschwerdeführer zu opfern, hätten die Mitglieder der Geheimgesellschaft der Ogboni sowie der Amorc den Vater sowie die Freundin des Beschwerdeführers umgebracht. Dem Beschwerdeführer selbst sei es geglückt, im Jänner 2004 nach römisch 40 zu flüchten, wo er sich bis August 2004 aufgehalten habe. Sein Sohn sei unbekannten Aufenthaltes. In seiner Heimat befänden sich noch seine beiden Schwestern. Der Beschwerdeführer würde mittels Voodoo vom König verfolgt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, getötet zu werden.

I.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie wegen versuchter Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren rechtkräftig verurteilt.römisch eins.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie wegen versuchter Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren rechtkräftig verurteilt.

I.5. Am 20.11.2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft vor das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, vorgeführt und neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei er nunmehr ausführte, dass er nach dem Tod des Königs hätte geopfert werden sollen, weshalb er im März 2004 nach XXXX geflüchtet sei, wo er zwei Monate zugebracht hätte, ehe er - nachdem er auch dort gesucht worden wäre - weiter nach Port Harcourt gereist sei. Sein Vater lebe weiterhin im seinem Dorf, während seine Mutter im Jahr 1989 verstorben wäre. Seine einzige Schwester würde sich um den Vater kümmern.römisch eins.5. Am 20.11.2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft vor das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, vorgeführt und neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei er nunmehr ausführte, dass er nach dem Tod des Königs hätte geopfert werden sollen, weshalb er im März 2004 nach römisch 40 geflüchtet sei, wo er zwei Monate zugebracht hätte, ehe er - nachdem er auch dort gesucht worden wäre - weiter nach Port Harcourt gereist sei. Sein Vater lebe weiterhin im seinem Dorf, während seine Mutter im Jahr 1989 verstorben wäre. Seine einzige Schwester würde sich um den Vater kümmern.

I.6. Mit Bescheid vom 20.11.2006, Zl. 04 18.543-BAL, wies das Bundesasylamt diesen (dritten) Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig. Unter einem wurde der Genannte gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass sein Vorbringen als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei. Es wurde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das Auffinden von Menschen durch magische Kraft nicht mit den Naturgesetzen in Einklang zu bringen sei. Weshalb der Beschwerdeführer seine Heimat tatsächlich verlassen habe, könne nicht geklärt werden. Die nunmehrigen Gründe könnten mangels der massiven Unstimmigkeiten keine Asylrelevanz zuerkannt werden.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 20.11.2006, Zl. 04 18.543-BAL, wies das Bundesasylamt diesen (dritten) Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig. Unter einem wurde der Genannte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass sein Vorbringen als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei. Es wurde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das Auffinden von Menschen durch magische Kraft nicht mit den Naturgesetzen in Einklang zu bringen sei. Weshalb der Beschwerdeführer seine Heimat tatsächlich verlassen habe, könne nicht geklärt werden. Die nunmehrigen Gründe könnten mangels der massiven Unstimmigkeiten keine Asylrelevanz zuerkannt werden.

I.7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer zunächst fristgerecht Berufung, welche er allerdings im Zuge der am 24.05.2007 öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zurückzog. Infolge der Berufungszurückziehung ist der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2006 in Rechtskraft erwachsen.römisch eins.7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer zunächst fristgerecht Berufung, welche er allerdings im Zuge der am 24.05.2007 öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zurückzog. Infolge der Berufungszurückziehung ist der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2006 in Rechtskraft erwachsen.

I.8. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.8. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

I.9. Nachdem der Beschwerdeführer am 26.09.2011 aus der Strafhaft entlassen worden war und seine Rückkehrwilligkeit zurückgenommen hatte, wurde der Genannte zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen, aus welcher er heraus am 20.10.2011 den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins.9. Nachdem der Beschwerdeführer am 26.09.2011 aus der Strafhaft entlassen worden war und seine Rückkehrwilligkeit zurückgenommen hatte, wurde der Genannte zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen, aus welcher er heraus am 20.10.2011 den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Rahmen der daraufhin noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nochmals einen Antrag stelle, da er in Österreich legal leben wolle. In Nigeria habe er noch immer wegen eines verstorbenen Königs Probleme. Er hätte geopfert werden sollen und habe sich deshalb zur Flucht entschlossen. Diese Fluchtgründe habe er bereits bei seinem ersten Asylantrag angegeben. Neue Gründe gäbe es keine. Die Situation in Nigeria habe sich für ihn keinesfalls verändert.

I.10. In weiterer Folge fand am 27.10.2011 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer ergänzend ausführte, dass seine beiden Fluchthelfer - einer davon im Jahr 2006 und der andere im Jahr 2010 - ebenso wie sein Sohn zwischenzeitig getötet worden wären. Seine Schwester sei körperlich so schwer misshandelt worden, sodass sie nun querschnittgelähmt sei und in einem Zentrum für Behindert lebe. Auch sein Vater sei infolge einer Misshandlung erblindet. Der Beschwerdeführer habe in der Folge bei der Polizei angerufen und hätte man ihm dort mitgeteilt, dass die Polizei in diesem Fall noch untersuche und er daher Geduld haben sollte. Er könne daher nicht mehr nach Hause, bis sein Fall geklärt sei. Der Tod seiner Fluchthelfer stünde im Zusammenhang mit seiner Flucht. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach er bei seiner Einvernahme im Jahr 2004 behauptet hätte, dass ihm ein Pastor zur Flucht verholfen habe, erwiderte er, dass die beiden erwähnten Freunde ihm dabei geholfen hätten, das Dorf zu verlassen und der Pastor ihm geholfen hätte, aus Lagos auszureisen. Er wisse nicht, weshalb seine Freunde erst viele Jahre nach seiner Ausreise getötet worden seien. Ein weiteres Problem sei, dass bei ihm im Jahr 2007 Brustkrebs diagnostiziert und er deshalb auch operiert worden sei. Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer sodann auf, binnen zehn Tagen sämtliche medizinischen Unterlagen vorzulegen. Auf die Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria verzichtete der Genannte. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.10. In weiterer Folge fand am 27.10.2011 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer ergänzend ausführte, dass seine beiden Fluchthelfer - einer davon im Jahr 2006 und der andere im Jahr 2010 - ebenso wie sein Sohn zwischenzeitig getötet worden wären. Seine Schwester sei körperlich so schwer misshandelt worden, sodass sie nun querschnittgelähmt sei und in einem Zentrum für Behindert lebe. Auch sein Vater sei infolge einer Misshandlung erblindet. Der Beschwerdeführer habe in der Folge bei der Polizei angerufen und hätte man ihm dort mitgeteilt, dass die Polizei in diesem Fall noch untersuche und er daher Geduld haben sollte. Er könne daher nicht mehr nach Hause, bis sein Fall geklärt sei. Der Tod seiner Fluchthelfer stünde im Zusammenhang mit seiner Flucht. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach er bei seiner Einvernahme im Jahr 2004 behauptet hätte, dass ihm ein Pastor zur Flucht verholfen habe, erwiderte er, dass die beiden erwähnten Freunde ihm dabei geholfen hätten, das Dorf zu verlassen und der Pastor ihm geholfen hätte, aus Lagos auszureisen. Er wisse nicht, weshalb seine Freunde erst viele Jahre nach seiner Ausreise getötet worden seien. Ein weiteres Problem sei, dass bei ihm im Jahr 2007 Brustkrebs diagnostiziert und er deshalb auch operiert worden sei. Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer sodann auf, binnen zehn Tagen sämtliche medizinischen Unterlagen vorzulegen. Auf die Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria verzichtete der Genannte. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.11. Am 27.10.2011 langte beim Bundesasylamt ein Konvolut ärztlicher Befunde ein und beauftragte das Bundesasylamt in weiterer Folge einen Arzt für Allgemeinmedizin um Befundinterpretation.römisch eins.11. Am 27.10.2011 langte beim Bundesasylamt ein Konvolut ärztlicher Befunde ein und beauftragte das Bundesasylamt in weiterer Folge einen Arzt für Allgemeinmedizin um Befundinterpretation.

In seiner medizinischen Begutachtung vom 17.11.2011 hielt der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Brustkrebs linksseitig leide. Im Oktober 2007 sei Brustgewebe sowie die axillären Lymphknoten linksseitig entfernt worden. Seither würde er mit einer oralen Antiöstrogentherapie behandelt. Es bestünde kein Nachweis von Metastasen und ende die Therapie sowie Nachsorge im Jahr 2012. Aktuell nähme der Beschwerdeführer die Medikamente Ixel sowie Nolvadex.

Der Gutachter hielt weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Nigeria keine reale Gefahr liefe, in einen lebensbedrohlichen Zustand geriete oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Der Beschwerdeführer sei nach der operativen Entfernung seit mittlerweile vier Jahren klinisch unauffällig. Die Medikation werde gut vertragen und voraussichtlich im Jänner 2012 ebenso wie die Nachsorgepflicht beendet. Im Anschluss daran werde für den Beschwerdeführer keine diesbezügliche spezifische Therapie mehr vorgesehen.

I.12. Am 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, unterzogen, im Zuge derer dem Genannten das Ergebnis der medizinischen Begutachtung zur Kenntnis gebracht wurde. Hiezu führte er aus, dass es sehr schwierig für ihn sei, in Nigeria diese Therapie weiterzuführen. Er bitte daher um eine zweite Chance.römisch eins.12. Am 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, unterzogen, im Zuge derer dem Genannten das Ergebnis der medizinischen Begutachtung zur Kenntnis gebracht wurde. Hiezu führte er aus, dass es sehr schwierig für ihn sei, in Nigeria diese Therapie weiterzuführen. Er bitte daher um eine zweite Chance.

I.13. Dieser vierte Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2011 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 12.567 - EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.13. Dieser vierte Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2011 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 12.567 - EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keinen plausiblen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Tod seiner Fluchthelfer und seinen Fluchtgründen herzustellen vermocht habe. Sein nunmehriges Vorbringen stützte sich auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen bzw. baue darauf auf, sodass kein neuer Sachverhalt vorliege. Seit der rechtskräftigen Entscheidung seines Vorverfahrens hätte der Beschwerdeführer zwar eine Brustkrebsoperation gehabt, jedoch könne diese Änderung keine anderslautende Entscheidung in Bezug auf subsidiären Schutz herbeiführen, da die Erkrankung keineswegs zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würde. Zudem bestünde eine medizinische Basisversorgung im Zielland.

I.14. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mittels seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass sein Antrag bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hätte werden dürfen. Er habe wesentliche Neuerungen - sowohl zur Frage der Asylgewährung als auch zur Frage der Gewährung auf Refoulementschutz - vorgebracht, die eine neuerliche Beurteilung erforderlich machten. Infolge seiner Krebserkrankung sei sein Immunsystem derart geschwächt, dass eine Abschiebung nach Nigeria jedenfalls mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen würde. Hinzukäme, dass er wegen eines Drogendeliktes zu neun Jahren Haft verurteilt worden sei. Das Dekret 33 sei nach wie vor Bestandteil des nigerianischen Gesetzes, weshalb die Gefahr bestünde, dass er wegen Verletzung des Ansehens des nigerianischen Staates neuerlich zur Verantwortung gezogen würde. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sei darauf hinzuweisen, dass er sich nunmehr seit zwölf Jahren in Österreich aufhalte und daher die Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.römisch eins.14. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mittels seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass sein Antrag bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hätte werden dürfen. Er habe wesentliche Neuerungen - sowohl zur Frage der Asylgewährung als auch zur Frage der Gewährung auf Refoulementschutz - vorgebracht, die eine neuerliche Beurteilung erforderlich machten. Infolge seiner Krebserkrankung sei sein Immunsystem derart geschwächt, dass eine Abschiebung nach Nigeria jedenfalls mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen würde. Hinzukäme, dass er wegen eines Drogendeliktes zu neun Jahren Haft verurteilt worden sei. Das Dekret 33 sei nach wie vor Bestandteil des nigerianischen Gesetzes, weshalb die Gefahr bestünde, dass er wegen Verletzung des Ansehens des nigerianischen Staates neuerlich zur Verantwortung gezogen würde. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sei darauf hinzuweisen, dass er sich nunmehr seit zwölf Jahren in Österreich aufhalte und daher die Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II..6. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs.2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei..6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung (vgl. u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. I 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.

Zunächst ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Rechtsgang behaupteten Verfolgung durch die Mitglieder des Geheimbundes um keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt handelt, zumal er diese Fluchtgründe bereits anlässlich seines vorherigen Antrages präsentiert hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, dass zwischenzeitig - nach Rechtskraft des vorangegangen Verfahren - sowohl seine beiden Fluchthelfer getötet, als auch seine Schwester und sein Vater misshandelt worden seien, so ist hervorzuheben, dass diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt. In diesem Kontext muss darauf hingewiesen werden, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung diese angeblichen Vorfälle - trotz mehrfacher Nachfrage nach neuen Fluchtgründen - mit keinem Wort erwähnt hat. Zudem stützt er sich mit diesem Vorbringen auf seine bereits im vorangegangen Asylverfahren präsentierten und begründeterweise als nicht glaubhaft qualifizierten Fluchtgründe.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr allerdings erstmalig seine Brustkrebserkrankung ins Treffen führt, ist Folgendes auszuführen:

es ist essentiell, dass in einem Asylverfahren, auch in einem Verfahren gemäß § 68 AVG, eine (zumindest implizite) Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 10, Anm. 1 bis 3; vgl auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Eine Trennung der zu treffenden Entscheidung in zwei Spruchpunkte ist hier nicht möglich.es ist essentiell, dass in einem Asylverfahren, auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG, eine (zumindest implizite) Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 10,, Anmerkung 1 bis 3; vergleiche auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Eine Trennung der zu treffenden Entscheidung in zwei Spruchpunkte ist hier nicht möglich.

Dem Bundesasylamt ist in diese Kontext vorzuwerfen, dass es sich zu wenig mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Zwar geht die belangte Behörde aufgrund der medizinischen Begutachtung durch den beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin von einer im Oktober 2007 erfolgten Brustkrebsoperation aus, verneint jedoch das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung unter Hinweis darauf, dass eine medizinische Basisversorgung im Zielland bestehe. Damit, dass sich der Beschwerdeführer aktuell aktenkundig nach wie vor in medikamentöser Therapie befindet, hat sich das Bundesasylamt überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zwar hält auch der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer nach der operativen Entfernung von Brustgewebe klinisch unauffällig sei; gleichzeitig wird aber auch betont, dass die Medikation und ebenso die Nachsorgepflicht erst im nächsten Jahr beendet würden. In diesem Zusammenhang wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, individuelle Länderfeststellungen zu treffen, um abschließend beurteilen zu können, ob die zum jetzigen Zeitpunkt seitens des Beschwerdeführers einzunehmenden Medikamente bzw. Generika auch in Nigeria vorhanden sind und eine Nachsorgetherapie dort überhaupt gewährleistet ist. Der allgemeine Verweis auf die Gewährleistung der Basisversorgung reicht im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht aus.

Vor dem Hintergrund der zu allgemein gehaltenen Sachverhaltsfeststellungen über die Gesundheitssituation in Nigeria, auf welche der gegenständlich angefochtenen Bescheid seine rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt oder nicht.Vor dem Hintergrund der zu allgemein gehaltenen Sachverhaltsfeststellungen über die Gesundheitssituation in Nigeria, auf welche der gegenständlich angefochtenen Bescheid seine rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt oder nicht.

Abschließend ist noch darauf hinweisen, dass das Bundesasylamt in der Ausweisungsentscheidung des nunmehr bekämpften Bescheides - und auch schon zuvor im Bescheid vom 20.11.2006 - davon ausgeht, der Beschwerdeführer befände sich seit September 2004 durchgehend in Österreich. Es ist jedoch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits am 02.07.1998 einen ersten Asylantrag sowie am 10.04.2003 einen weiteren Asylantrag gestellt hat, die jedoch beide mangels Abwesenheit des Genannten eingestellt worden waren. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher den Beschwerdeführer dahingehend zu befragen haben, seit wann er sich nun tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und ob dies durchgehend erfolgt ist. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit erheblich kriminellen Potential handelt, der durch ein österreichisches Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist, jedoch entbindet dieser Umstand das Bundesasylamt nicht von seiner amtswegigen Ermittlungspflicht und wird die belangte Behörde daher außerdem gehalten sein, konkrete Fragen zu einem möglichen Privat oder Familienleben zu stellen. Das Ergebnis dieser Befragung wird das Bundesasylamt in einer allenfalls zu erfolgenden Ausweisung mit einfließen zu lassen haben.

II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Schlagworte

familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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