TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/20 D6 226989-3/2011

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Veröffentlicht am 20.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 226989-3/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.8.2011, Zl. 02 03.940-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.8.2011, Zl. 02 03.940-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 11.2.2002 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl in Österreich ein, nachdem er zuvor von der Tschechischen Republik kommend illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Dieser Asylantrag wurde zunächst vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 1.3.2002, Zl. 02 03.940-BAL, unter Hinweis auf Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat gemäß § 4 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 11.2.2002 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl in Österreich ein, nachdem er zuvor von der Tschechischen Republik kommend illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Dieser Asylantrag wurde zunächst vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 1.3.2002, Zl. 02 03.940-BAL, unter Hinweis auf Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat gemäß Paragraph 4, Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der gegen diese Entscheidung rechtzeitig erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit darin mündlich verkündetem Bescheid (schriftliche Ausfertigung vom 18.4.2002, Zl. 226.989/0-VIII/23/02) gemäß § 32 Abs. 2 Asylgesetz 1997 statt, indem der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylsamt zurückverwiesen wurde.2. Der gegen diese Entscheidung rechtzeitig erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit darin mündlich verkündetem Bescheid (schriftliche Ausfertigung vom 18.4.2002, Zl. 226.989/0-VIII/23/02) gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Asylgesetz 1997 statt, indem der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylsamt zurückverwiesen wurde.

3. Nach einer am 5.7.2002 durchgeführten niederschriftlichen Befragung, in deren Rahmen der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe darlegte, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.7.2002, Zl. 02 03.940-BAI, den Asylantrag vom 11.2.2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 75 (im Folgenden: AsylG 1997), ab (Spruchpunkt I.) und erklärte zugleich dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens hingewiesen.3. Nach einer am 5.7.2002 durchgeführten niederschriftlichen Befragung, in deren Rahmen der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe darlegte, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.7.2002, Zl. 02 03.940-BAI, den Asylantrag vom 11.2.2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (im Folgenden: AsylG 1997), ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte zugleich dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens hingewiesen.

4. Am 25.7.2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid eine Berufung, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2003 und 4.4.2005 mit Bescheid vom 23.6.2005 stattgab, indem dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und ihm gleichzeitig gemäß § 12 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der persönlich glaubwürdige Beschwerdeführer ein plausibles Vorbringen erstattet habe, welches durch das verwertete Länderdokumentationsmaterial und ein in Vorlage gebrachtes Beweismittel, dessen Echtheit und Richtigkeit nicht widerlegt werden habe können, untermauert worden sei.4. Am 25.7.2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid eine Berufung, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2003 und 4.4.2005 mit Bescheid vom 23.6.2005 stattgab, indem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und ihm gleichzeitig gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der persönlich glaubwürdige Beschwerdeführer ein plausibles Vorbringen erstattet habe, welches durch das verwertete Länderdokumentationsmaterial und ein in Vorlage gebrachtes Beweismittel, dessen Echtheit und Richtigkeit nicht widerlegt werden habe können, untermauert worden sei.

5. Nach Ersuchen der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.4.2011 um Prüfung, ob eine Asylaberkennung den Beschwerdeführer betreffend möglich sei, übermittelte das Bundesasylamt diesem einen mit 6.6.2011 datierten Schriftsatz betreffend "Einräumung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten".5. Nach Ersuchen der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 28.4.2011 um Prüfung, ob eine Asylaberkennung den Beschwerdeführer betreffend möglich sei, übermittelte das Bundesasylamt diesem einen mit 6.6.2011 datierten Schriftsatz betreffend "Einräumung von Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten".

Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit "mehrmals von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden" sei und dass gemäß § 7 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ein Aberkennungsverfahren jedenfalls einzuleiten sei, wenn ein Fremder (im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005) straffällig geworden und das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzungen wahrscheinlich ist, forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, sich innerhalb einer zweiwöchigen Frist zur beabsichtigten Aberkennung seines Asylstatus, der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sowie den beigefügten Länderfeststellungen zu äußern. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen privaten und familiären Situation in Österreich übermittelt.Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit "mehrmals von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden" sei und dass gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ein Aberkennungsverfahren jedenfalls einzuleiten sei, wenn ein Fremder (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) straffällig geworden und das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzungen wahrscheinlich ist, forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, sich innerhalb einer zweiwöchigen Frist zur beabsichtigten Aberkennung seines Asylstatus, der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sowie den beigefügten Länderfeststellungen zu äußern. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen privaten und familiären Situation in Österreich übermittelt.

6. Nachdem dem Bundesasylamt unter Anschluss des betreffenden Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX von Seiten der XXXX mitgeteilt worden war, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten (insbesondere Schuldenregulierung) ein Sachwalter zur Seite gestellt wurde, übermittelte die belangte Behörde dem Sachwalter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Georg BAUER, mit Schriftsatz vom 22.6.2011 das oben erwähnte Schreiben.6. Nachdem dem Bundesasylamt unter Anschluss des betreffenden Urteils des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 von Seiten der römisch 40 mitgeteilt worden war, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten (insbesondere Schuldenregulierung) ein Sachwalter zur Seite gestellt wurde, übermittelte die belangte Behörde dem Sachwalter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Georg BAUER, mit Schriftsatz vom 22.6.2011 das oben erwähnte Schreiben.

7. Am 22.6.2011 sowie 19.7.2011 äußerte sich der für den Beschwerdeführer bestellte Sachwalter zum Schreiben des Bundesasylamtes im Wesentlichen dahingehend, dass es "in keiner Weise indiziert" sei, dem Beschwerdeführer "aufgrund der vorliegenden Straftaten, die allesamt als kleinkriminelle Delikte (...) einzustufen" seien und teilweise schon lange zurücklägen, den Asylstatus abzuerkennen, zumal von diesem weder eine Gefahr für die Öffentlichkeit bzw. die Sicherheit der Republik Österreich ausgehe noch er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.8.2011, Zl. 02 03.940-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.6.2005, Zl. 226.989/4-VIII/23/02, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.8.2011, Zl. 02 03.940-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.6.2005, Zl. 226.989/4-VIII/23/02, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei.

In der Bescheidbegründung stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen, mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe - davon 6 Monate bedingt -, mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, mit Urteilen des BG XXXX vom XXXX, vom XXXX und XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen, einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen und einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen sowie schließlich mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 127 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde.In der Bescheidbegründung stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen, mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe - davon 6 Monate bedingt -, mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, mit Urteilen des BG römisch 40 vom römisch 40 , vom römisch 40 und römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen, einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen und einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen sowie schließlich mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde.

Auf diese Verurteilungen Bezug nehmend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer "mehrmals von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt" worden sei und "aufgrund der Häufigkeit der angefallenen strafbaren Handlungen" sowie der "bei der Bemessung der Höhe des Strafausmaßes als erschwerend gewerteten Umstände" zusammengefasst das Kriterium der Gemeingefährlichkeit erfüllt und der "Tatbestand des besonders schweren Verbrechens" verwirklicht sei.

Die individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers berücksichtigend lägen im konkreten Fall jedoch - so das Bundesasylamt weiter - Hinweise auf eine drohende ausweglose Lage im Sinne des Fehlens der Lebensgrundlage im Herkunftsstaat vor, sodass eine Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK derzeit unzulässig sei. Aufgrund der zahlreichen vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte gegen fremdes Vermögen und der damit in Zusammenhang stehenden rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Gerichte habe diesem aber nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden können, sodass lediglich festzustellen gewesen sei, dass dessen Ausweisung nach Georgien unzulässig sei.Die individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers berücksichtigend lägen im konkreten Fall jedoch - so das Bundesasylamt weiter - Hinweise auf eine drohende ausweglose Lage im Sinne des Fehlens der Lebensgrundlage im Herkunftsstaat vor, sodass eine Abschiebung im Lichte von Artikel 3, EMRK derzeit unzulässig sei. Aufgrund der zahlreichen vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte gegen fremdes Vermögen und der damit in Zusammenhang stehenden rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Gerichte habe diesem aber nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden können, sodass lediglich festzustellen gewesen sei, dass dessen Ausweisung nach Georgien unzulässig sei.

9. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 22.8.2011 rechtswirksam dem Sachwalter des Beschwerdeführers zugestellt, der dagegen fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhob. Darin wird im Wesentlichen zugestanden, dass der Beschwerdeführer insgesamt sieben Mal "wegen diverser Straftaten" verurteilt worden sei. Weiters wird hervorgehoben, dass - bis auf eine über neun Jahre zurückliegende Verurteilung, welche zudem schon vorgelegen habe, als dem Beschwerdeführer im Juni 2005 Asyl gewährt worden sei - durchwegs nur Verurteilungen wegen Vergehen vorlägen, die jedoch keinen Ausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen könnten. Die Annahme der Begehung eines besonders schweren Verbrechens und in weiterer Folge der Verwirklichung eines Asylaberkennungstatbestandes sei aktenwidrig, schlichtweg falsch sowie eine grob unrichtige Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Es werde daher beantragt, die Punkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.9. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 22.8.2011 rechtswirksam dem Sachwalter des Beschwerdeführers zugestellt, der dagegen fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhob. Darin wird im Wesentlichen zugestanden, dass der Beschwerdeführer insgesamt sieben Mal "wegen diverser Straftaten" verurteilt worden sei. Weiters wird hervorgehoben, dass - bis auf eine über neun Jahre zurückliegende Verurteilung, welche zudem schon vorgelegen habe, als dem Beschwerdeführer im Juni 2005 Asyl gewährt worden sei - durchwegs nur Verurteilungen wegen Vergehen vorlägen, die jedoch keinen Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellen könnten. Die Annahme der Begehung eines besonders schweren Verbrechens und in weiterer Folge der Verwirklichung eines Asylaberkennungstatbestandes sei aktenwidrig, schlichtweg falsch sowie eine grob unrichtige Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Es werde daher beantragt, die Punkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie angeführt - auf § 6 AsylG 2005 verweist. Dieser lautet:Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie angeführt - auf Paragraph 6, AsylG 2005 verweist. Dieser lautet:

"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

3. Für den hier vorliegenden Fall - in dem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisher einschlägigen Vorerkenntnissen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.9.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. auch VwGH 3.12.2002, 99/01/0449).3. Für den hier vorliegenden Fall - in dem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisher einschlägigen Vorerkenntnissen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.9.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche auch VwGH 3.12.2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 6.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 6.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

  • -Strichaufzählung
    ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

  • -Strichaufzählung
    rechtskräftig verurteilt worden,

  • -Strichaufzählung
    gemeingefährlich sein und

  • -Strichaufzählung
    müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Im Erkenntnis vom 3.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezug auf das Erkenntnis vom 6.10.1999, 99/01/0288, weiters aus, dass es nicht genüge, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Weiters fügte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Im Erkenntnis vom 3.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezug auf das Erkenntnis vom 6.10.1999, 99/01/0288, weiters aus, dass es nicht genüge, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Weiters fügte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

4. Im Hinblick auf diese Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, welche großteils auch bereits im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.8.2011 zu finden sind, ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung trotzdem zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens verwirklicht:4. Im Hinblick auf diese Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, welche großteils auch bereits im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.8.2011 zu finden sind, ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung trotzdem zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens verwirklicht:

Wie bereits in der (fälschlicherweise als "Berufung" bezeichneten) Beschwerde vom 25.8.2011 ausgeführt wird, wurde der Beschwerdeführer zwar bislang insgesamt sieben Mal von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt, dabei handelte es sich jedoch sechsmal um Verurteilungen durch Bezirksgerichte und einmal um eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls durch das Landesgericht XXXX, wobei der Beschwerdeführer zu acht Monaten Freiheitsstrafe, von denen sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass letztgenanntes Urteil bereits vom Oktober 2002 datiert und mehr als zwei Jahre vor der Asylgewährung ergangen ist.Wie bereits in der (fälschlicherweise als "Berufung" bezeichneten) Beschwerde vom 25.8.2011 ausgeführt wird, wurde der Beschwerdeführer zwar bislang insgesamt sieben Mal von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt, dabei handelte es sich jedoch sechsmal um Verurteilungen durch Bezirksgerichte und einmal um eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls durch das Landesgericht römisch 40 , wobei der Beschwerdeführer zu acht Monaten Freiheitsstrafe, von denen sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass letztgenanntes Urteil bereits vom Oktober 2002 datiert und mehr als zwei Jahre vor der Asylgewährung ergangen ist.

Tatsächlich sind somit weder die Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte (sechs reine Vermögensdelikte und eine [einfache] Körperverletzung) noch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen mit Fällen vergleichbar, wie sie etwa der Verwaltungsgerichtshof in den oben erwähnten Entscheidungen "illustrativ" aufzählt oder in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 genannt werden.Tatsächlich sind somit weder die Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte (sechs reine Vermögensdelikte und eine [einfache] Körperverletzung) noch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen mit Fällen vergleichbar, wie sie etwa der Verwaltungsgerichtshof in den oben erwähnten Entscheidungen "illustrativ" aufzählt oder in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genannt werden.

Insbesondere vermag auch die Häufung der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht im Wege einer "gesamtheitlichen Betrachtung" zur Annahme eines "besonders schweren Verbrechens" zu führen, da der Beschwerdeführer über die Verletzung des Rechtsgutes "fremdes Vermögen" (bis auf die erwähnte Ausnahme der Verurteilung wegen Körperverletzung) bisher nicht hinausgegangen ist (vgl. idS bereits zB AsylGH 11.8.2010, D9 259578-3/2010/3E; 30.1.2009, D1 241115-2/2009/3E; 13.1.2009, B7 403.046-1/2008/2E).Insbesondere vermag auch die Häufung der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht im Wege einer "gesamtheitlichen Betrachtung" zur Annahme eines "besonders schweren Verbrechens" zu führen, da der Beschwerdeführer über die Verletzung des Rechtsgutes "fremdes Vermögen" (bis auf die erwähnte Ausnahme der Verurteilung wegen Körperverletzung) bisher nicht hinausgegangen ist vergleiche idS bereits zB AsylGH 11.8.2010, D9 259578-3/2010/3E; 30.1.2009, D1 241115-2/2009/3E; 13.1.2009, B7 403.046-1/2008/2E).

Im gegenständlichen Fall kann daher dem Bundesasylamt nicht gefolgt werden, wenn es die Ansicht vertritt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl bzw. den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.Im gegenständlichen Fall kann daher dem Bundesasylamt nicht gefolgt werden, wenn es die Ansicht vertritt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl bzw. den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.

Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben sind.Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben sind.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden konnte, war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abzusehen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden konnte, war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abzusehen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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