Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A14 422.879-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria alias Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl. 11 05.983-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria alias Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl. 11 05.983-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Antragstellerin trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen, mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht ihre genaue Identität jedoch nicht fest. Sie stellte am 17.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann.römisch eins.1. Die Antragstellerin trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen, mangels Vorlage entsprechender Dokumente steht ihre genaue Identität jedoch nicht fest. Sie stellte am 17.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden kann.
I.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 20.06.2011 vor der Polizeiinspektion St. Georgen gab die Beschwerdeführerin an, aus Kamerun zu stammen. Sie sei schlepperunterstützt von zu Hause nach XXXX gebracht worden und von dort aus mit einem Flugzeug in eine ihr unbekannte Richtung geflogen, bis sie schließlich in Wien angekommen sei. Die Grenzkontrolle am Flughafen Wien sei problemlos verlaufen. Der Schlepper habe die Beschwerdeführerin bei der Passkontrolle als seine Frau angegeben. Nach Verlassen des Flughafens sei sie auf sich allein gestellt gewesen und letztendlich mit Hilfe eines Mannes aus Linz oder Wels bis in die Nähe des Lagers gekommen. Die letzten 30 Minuten sei sie zu Fuß gegangen.römisch eins.2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 20.06.2011 vor der Polizeiinspektion St. Georgen gab die Beschwerdeführerin an, aus Kamerun zu stammen. Sie sei schlepperunterstützt von zu Hause nach römisch 40 gebracht worden und von dort aus mit einem Flugzeug in eine ihr unbekannte Richtung geflogen, bis sie schließlich in Wien angekommen sei. Die Grenzkontrolle am Flughafen Wien sei problemlos verlaufen. Der Schlepper habe die Beschwerdeführerin bei der Passkontrolle als seine Frau angegeben. Nach Verlassen des Flughafens sei sie auf sich allein gestellt gewesen und letztendlich mit Hilfe eines Mannes aus Linz oder Wels bis in die Nähe des Lagers gekommen. Die letzten 30 Minuten sei sie zu Fuß gegangen.
Zum Fluchtgrund befragt führte die Beschwerdeführerin aus, im Alter von 24 Jahren mit einem ca. 50-jährigen Mann, der König gewesen wäre, zwangsverheiratet worden zu sein. Er habe bereits drei Frauen und 15 Kinder gehabt. Die Antragstellerin habe von Anfang an Probleme mit den drei Frauen gehabt, da diese sie öfter schlecht behandelt und auch regelmäßig geschlagen hätten. Nach dem Tod ihrer Eltern habe es auch niemanden mehr gegeben, der sie vor diesen Frauen hätte beschützen können. Sie habe sich deshalb an einen Priester gewandt. Im letzten Monat habe der König gegen ihren Willen eine Beschneidung veranlasst. Fünf Männer hätten sie in einem Zimmer gefesselt und die Beschneidung durchgeführt.
I.3. Bei der Einvernahme vom 24.06.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Verletzungen auf der Schulter und der Brust habe, die von ihrem Ehemann stammen würden. Diese habe er ihr mit einer Rasierklinge zugefügt und sie so "quasi markiert", um sie leicht finden zu können (AS 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Außerdem hätte sie bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass bei der Heirat mit diesem Mann kein Vertrag unterschrieben worden sei, sondern es sich um eine traditionelle Hochzeit gehandelt habe. Nach dieser Zwangsheirat habe sie im Haus des Mannes arbeiten und Kleidung waschen müssen, sei von seinen drei anderen Frauen aufgrund ihres jungen Alters fertig gemacht und eines Tages beschnitten worden. Sie habe sich einem Priester anvertraut, der ihr letztendlich zur Flucht verholfen habe.römisch eins.3. Bei der Einvernahme vom 24.06.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Verletzungen auf der Schulter und der Brust habe, die von ihrem Ehemann stammen würden. Diese habe er ihr mit einer Rasierklinge zugefügt und sie so "quasi markiert", um sie leicht finden zu können (AS 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Außerdem hätte sie bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass bei der Heirat mit diesem Mann kein Vertrag unterschrieben worden sei, sondern es sich um eine traditionelle Hochzeit gehandelt habe. Nach dieser Zwangsheirat habe sie im Haus des Mannes arbeiten und Kleidung waschen müssen, sei von seinen drei anderen Frauen aufgrund ihres jungen Alters fertig gemacht und eines Tages beschnitten worden. Sie habe sich einem Priester anvertraut, der ihr letztendlich zur Flucht verholfen habe.
I.4. Am 10.08.2011 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Zunächst bestätigte sie die Wahrheit ihrer bisher getätigten Angaben und führte - befragt zu ihrer Person und ihren Lebensumständen - an, in XXXX geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen zu sein, der Volksgruppe der Bangi anzugehören und die Sprachen Englisch und Bangi zu sprechen. Ihren Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen so wie in den Einvernahmen zuvor wieder.römisch eins.4. Am 10.08.2011 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Zunächst bestätigte sie die Wahrheit ihrer bisher getätigten Angaben und führte - befragt zu ihrer Person und ihren Lebensumständen - an, in römisch 40 geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen zu sein, der Volksgruppe der Bangi anzugehören und die Sprachen Englisch und Bangi zu sprechen. Ihren Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen so wie in den Einvernahmen zuvor wieder.
In Österreich habe sie weder Freunde oder Bekannte noch nahe Verwandte oder Familienangehörige; ihre Familie sei bereits verstorben.
I.5. Am 19.08.2011 wurde mit der Beschwerdeführerin telefonisch eine direkte Sprachanalyse vom Sprachinstitut XXXX durchgeführt, aus welchem zusammengefasst hervorgeht, dass sich ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Nigeria - am nächsten Edo State - zuordnen lasse. Ihr angegebener sprachlicher Hintergrund - Kamerun - habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Laut eigenen Angaben spreche die Beschwerdeführerin Englisch, Bangi und ein bisschen Französisch, jedoch hätte sie bei einem späteren Zeitpunkt im Interview gesagt, Bangi nicht zu beherrschen. Weiters spreche sie Englisch auf einem grundlegenden Niveau.römisch eins.5. Am 19.08.2011 wurde mit der Beschwerdeführerin telefonisch eine direkte Sprachanalyse vom Sprachinstitut römisch 40 durchgeführt, aus welchem zusammengefasst hervorgeht, dass sich ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Nigeria - am nächsten Edo State - zuordnen lasse. Ihr angegebener sprachlicher Hintergrund - Kamerun - habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Laut eigenen Angaben spreche die Beschwerdeführerin Englisch, Bangi und ein bisschen Französisch, jedoch hätte sie bei einem späteren Zeitpunkt im Interview gesagt, Bangi nicht zu beherrschen. Weiters spreche sie Englisch auf einem grundlegenden Niveau.
I.6. Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der Sprachanalyse am 31.10.2011 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Die Genannte beharrte weiterhin darauf, aus Kamerun zu stammen (AS 189).römisch eins.6. Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der Sprachanalyse am 31.10.2011 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Die Genannte beharrte weiterhin darauf, aus Kamerun zu stammen (AS 189).
I.7. Mit Bescheid vom 04.11.2011, Zl. 11 05.983-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.06.2011 gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung verbunden. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.7. Mit Bescheid vom 04.11.2011, Zl. 11 05.983-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.06.2011 gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und damit der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung verbunden. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Die Herkunft der Beschwerdeführerin werde mit Nigeria festgestellt. Eine tragende Säule stelle hierbei die Sprach- und Herkunftsanalyse des XXXX-Institutes dar, dessen Ausführungen im Wesentlichen ihre Bestätigung in den bereits zuvor durchgeführten Einvernahmen gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine allgemein benutzbaren Kenntnisse zu ihrem angeblichen Aufenthaltsort und habe Details, markante Stadtbilder oder geografische Beschreibungen sowie Besonderheiten ihrer Wohnstadt oder bedeutende Staatselemente nur spärlich bzw gar nicht nennen können. Zudem seien ihre Angaben zum Ausreisegrund vage, pauschal, nicht plausibel und in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Nigeria vorliegen würden, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden könnten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Nigeria vorliegen würden, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder Artikel 3, EMRK abgeleitet werden könnten.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde ins Treffen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde ins Treffen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.
Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, dass die Asylwerberin über ihre wahre Identität als auch über ihre Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht und bezüglich ihres Herkunftsstaates Nigeria kein Vorbringen erstattet habe sowie das Vorbringen zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde aus, dass die Asylwerberin über ihre wahre Identität als auch über ihre Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht und bezüglich ihres Herkunftsstaates Nigeria kein Vorbringen erstattet habe sowie das Vorbringen zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
I.8. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht.römisch eins.8. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht.
Zunächst führte sie an, die belangte Behörde hätte es unterlassen, hinreichend auf ihre Genitalverstümmelung einzugehen. Sie wäre von Anfang an mit einer eingehenden Untersuchung ihrer Genitalien und der übrigen Wunden einverstanden gewesen. Des Weiteren habe ihr Zeichen auf der Brust außerordentliche Folgen für ihre Aufenthaltsfreiheit in Kamerun, da so ein jeder wisse, dass sie einem "King" gehöre. Die Macht ihres Ehemannes beeinflusse sogar die Tätigkeit der Polizei, welche weder gewillt noch fähig sei, sie vor Angriffen ihres Ehemannes zu schützen. Zudem sei die Behauptung der Erstbehörde, das Religionsbekenntnis sei ein Hindernis für eine Zwangsehe falsch, weil sich ein "King" nicht um die Religion der Zwangsverheirateten kümmere. Zum Beweis ihrer Herkunft aus Kamerun lege sie ihre Geburtsurkunde - ausgestellt vom XXXX - vor, welche ihr Pastor XXXX schicken habe können. Das erkennende Gericht solle zur Bekräftigung ihres Vorbringens Kontakt mit ihm aufnehmen. Die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit anhand von Fragen zu Flüssen und Bergen in der Nähe ihres Heimatdorfes sowie zur Nationalhymne sei äußerst fragwürdig, zumal es in ihrer Heimat keine topographischen Bezeichnung wie in Österreich gebe und viele Menschen aus Kamerun die Nationalhymne nicht kenne würden, es ihnen aber auch nicht wichtig sei. Wenn ihr die belangte Behörde vorwerfe, sie hätte bei der Ersteinvernahme behauptet, dass sie Männer gefesselt und nicht festgehalten hätten, so könne sie dies nur auf eine kleine sprachliche Diskrepanz, bei der das Wort "festhalten" mit "fesseln" übersetzt worden sei oder eine Ungenauigkeit ihrerseits - aufgrund ihrer damalige psychischen und physischen Erschöpfung - zurückzuführen sein. Dass sie sich an das genaue Datum ihrer Hochzeit oder des Unglücksfalls ihrer Eltern nicht erinnern könne, sei in ihrer Kultur nicht unüblich und beweise auch nicht ihre Unglaubwürdigkeit.Zunächst führte sie an, die belangte Behörde hätte es unterlassen, hinreichend auf ihre Genitalverstümmelung einzugehen. Sie wäre von Anfang an mit einer eingehenden Untersuchung ihrer Genitalien und der übrigen Wunden einverstanden gewesen. Des Weiteren habe ihr Zeichen auf der Brust außerordentliche Folgen für ihre Aufenthaltsfreiheit in Kamerun, da so ein jeder wisse, dass sie einem "King" gehöre. Die Macht ihres Ehemannes beeinflusse sogar die Tätigkeit der Polizei, welche weder gewillt noch fähig sei, sie vor Angriffen ihres Ehemannes zu schützen. Zudem sei die Behauptung der Erstbehörde, das Religionsbekenntnis sei ein Hindernis für eine Zwangsehe falsch, weil sich ein "King" nicht um die Religion der Zwangsverheirateten kümmere. Zum Beweis ihrer Herkunft aus Kamerun lege sie ihre Geburtsurkunde - ausgestellt vom römisch 40 - vor, welche ihr Pastor römisch 40 schicken habe können. Das erkennende Gericht solle zur Bekräftigung ihres Vorbringens Kontakt mit ihm aufnehmen. Die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit anhand von Fragen zu Flüssen und Bergen in der Nähe ihres Heimatdorfes sowie zur Nationalhymne sei äußerst fragwürdig, zumal es in ihrer Heimat keine topographischen Bezeichnung wie in Österreich gebe und viele Menschen aus Kamerun die Nationalhymne nicht kenne würden, es ihnen aber auch nicht wichtig sei. Wenn ihr die belangte Behörde vorwerfe, sie hätte bei der Ersteinvernahme behauptet, dass sie Männer gefesselt und nicht festgehalten hätten, so könne sie dies nur auf eine kleine sprachliche Diskrepanz, bei der das Wort "festhalten" mit "fesseln" übersetzt worden sei oder eine Ungenauigkeit ihrerseits - aufgrund ihrer damalige psychischen und physischen Erschöpfung - zurückzuführen sein. Dass sie sich an das genaue Datum ihrer Hochzeit oder des Unglücksfalls ihrer Eltern nicht erinnern könne, sei in ihrer Kultur nicht unüblich und beweise auch nicht ihre Unglaubwürdigkeit.
II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.8. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geklärt erscheint. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin besitzt und welcher Staat somit ihr Herkunftsland ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiterer Prüfung.römisch zwei.8. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die entscheidungsrelevante Frage des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geklärt erscheint. Die Feststellung, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin besitzt und welcher Staat somit ihr Herkunftsland ist, bildet im vorliegenden Fall die Grundlage jedweder weiterer Prüfung.
Zunächst ist einleitend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihres gesamten Verfahrens - mehrmals auf ihren Herkunftsstaat befragt - immer wieder vorbrachte, aus Kamerun zu stammen (AS 15, 35, 81, 189). Die Beweiswürdigung der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid erschöpft sich in der Darstellung der Gründe, warum die Beschwerdeführerin nicht aus Kamerun stammt, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass diese aus der Sicht des Asylgerichtshofes keine grobe Unkenntnis ihres behaupteten Herkunftslandes aufwies, zumal sie in der Lage war, Angaben zu Amtssprachen, zur Währung und zur Hauptstadt von Kamerun zu machen sowie den Namen des Präsidenten zu nennen (AS 82).
Im Hinblick auf die Feststellung ihres Herkunftsstaates wurden seitens der belangten Behörde keinerlei Ausführungen getroffen, sondern lediglich auf das angeführte Sprachanalysegutachten vom 13.09.2011 verwiesen, wobei für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, wie die Erstbehörde aufgrund des sehr kurz gehaltenen Gutachtens zur Feststellung kommen konnte, Nigeria wäre der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
Basierend auf einer 22-minütigen Direktaufnahme, setzt sich das Resultat des angeführten Gutachtens des XXXX-Institutes insgesamt lediglich aus knappen 2 DIN-A4-Seiten zusammen.
In der Kategorie "Kenntniskontrolle" werden Fragen zu Kamerun gestellt und eingangs beschrieben, dass die Kenntnisse des Sprechers als "korrekt/nicht korrekt" und "detailliert/nicht detailliert" angegeben werden. Wenn der zuständige Analytiker nicht einschätzen könne, ob die Kenntnisse des Sprechers korrekt oder nicht korrekt sind, würden diese als "dem Analytiker unbekannte Kenntnisse" dargestellt. Eine derartige Aufschlüsselung der Ergebnisse ist dem vorliegenden Gutachten jedoch nicht zu entnehmen - lediglich die Antwort nach dem Präsidenten ist mit "korrekt" verzeichnet. Es wäre aber auch wünschenswert gewesen, die übrigen Antworten der Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit bzw Falschheit hin zu kommentieren und selbst bei unbeantworteten Fragen eine Lösung zu präsentieren.
Auf die Phonologie (Lautlehre), die Morphologie (Wortbildungslehre) sowie die Syntax (Satzlehre) der Beschwerdeführerin wird nur in einigen wenigen Sätzen eingegangen.
In weiterer Folge werden auf zwei (jeweils halben) Seiten die Hintergründe des Analytikers in kurzen Worten dargestellt.
Ohne die Kompetenz und Qualität der vom schwedischen XXXX-Instituts vorgenommenen Gutachten im Allgemeinen anzuzweifeln, ist das in casu erstattete Gutachten jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes als nicht fundiert und ausführlich genug zu bezeichnen, um alleine darauf die Feststellung zu gründen, Nigeria wäre der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegen - nicht zuletzt aufgrund der nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, worin ersichtlich ist, dass sie in XXXX geboren worden ist - nicht genügend Gründe für die hinreichende Annahme vor, dass die Genannte tatsächlich Staatsangehörige von Nigeria ist.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegen - nicht zuletzt aufgrund der nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, worin ersichtlich ist, dass sie in römisch 40 geboren worden ist - nicht genügend Gründe für die hinreichende Annahme vor, dass die Genannte tatsächlich Staatsangehörige von Nigeria ist.
Um diesen mangelhaften Sachverhalt zu klären und den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin endgültig festzustellen werden von der Erstbehörde weitere Ermittlungen zu tätigen und allen voran ihre Geburtsurkunde auf die Echtheit hin zu untersuchen sein. Überdies wird angeregt, ein weiteres (insbesondere hinreichend untermauertes und umfassendes) Sprachanalysegutachten einzuholen sowie einen länderkundlichen Sachverständigen für Afrika zu bestellen, der unter anderem auch mit der Physiognomie von aus Nigeria bzw. generell aus Afrika stammenden Personen und deren typischen Merkmalen vertraut ist (bzw. der auf diesem Gebiet über spezielles Wissen verfügt) und sohin eine Zuordnung des äußeren Erscheinungsbildes der Beschwerdeführerin zu bestimmten afrikanischen Ländern zu geben vermag.
Aus der Sicht des Asylgerichtshofes erschiene weiters die auch in der Beschwerde monierte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angebracht.
Die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde, wonach die Beschwerdeführerin nicht aus Kamerun stammen könne, kann - aufgrund obiger Ausführungen - ohne nähere Prüfung jedenfalls nicht aufrecht erhalten werden. Es wäre eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführerin, basierend auf aktuellen Feststellungen erforderlich gewesen. Diese Anforderungen werden aber verfehlt.
Zusammengefasst fehlt es dem angefochtenen Bescheid daher an einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.
II.9. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die erstinstanzliche Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft der Beschwerdeführerin und sodann mit ihrem Fluchtgrund auseinander zu setzen haben. In weiterer Folge wird eine umfassende individuelle Würdigung ihres Asylantrages stattzufinden haben.römisch zwei.9. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die erstinstanzliche Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft der Beschwerdeführerin und sodann mit ihrem Fluchtgrund auseinander zu setzen haben. In weiterer Folge wird eine umfassende individuelle Würdigung ihres Asylantrages stattzufinden haben.
Im gegenständlichen Fall fehlt es dem angefochtenen Bescheid daher an ausreichenden Feststellungen und einer entsprechenden Beweiswürdigung, sodass eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch den Asylgerichtshof als Instanzgericht nicht möglich ist.
II.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.10. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
09.02.2012