TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/22 E19 406535-1/2009

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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Spruch

E19 406.535-1/2009-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2009, Zl. 08 07.955-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2009, Zl. 08 07.955-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin brachte am 01.09.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 11). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. - EAST West fand am 04.09.2008 statt (AS 11 - 19).

Am 11.09.2008 (AS 27 - 39) wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 07.04.2009 (AS 69 - 77) beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien erörtert (AS 75, 79 - 99).

Die Beschwerdeführerin legte folgende armenische Dokumente und Unterlagen vor: Geburtsurkunde (AS 7), Mitgliedsausweis der Partei "Hayotz Hamaskayin Scharjun" (AS 35, 41 - 43, 103), Bestätigung als Vertrauensperson bei den Wahlen (AS 45, 103) Berufsschulzeugnis (AS 101), Diplom (AS 107). Weiters eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs (AS 105).

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 24.04.2009, Zahl: 08 07.955-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. (AS 113 - 175).Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 24.04.2009, Zahl: 08 07.955-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. (AS 113 - 175).

Gegen diesen am 27.04.2009 zugestellten (AS 111) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 07.05.2009 (AS 177 - 205 [207 - 237]).

Mit Schreiben vom 28.10.2009 informierte das Bundesasylamt den Asylgerichtshof davon, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Kindes der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Ausweisung wurde gemäß §10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 als vorübergehend unzulässig festgestellt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden OZ] 2, 3).Mit Schreiben vom 28.10.2009 informierte das Bundesasylamt den Asylgerichtshof davon, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Kindes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Ausweisung wurde gemäß §10 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 als vorübergehend unzulässig festgestellt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden OZ] 2, 3).

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Die Beschwerdeführerin brachte befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, bei den Präsidentschaftswahlen im Februar 2008 als Vertrauensperson für XXXX tätig gewesen zu sein. Man habe ihr in der Folge Wahlbetrug vorgeworfen und sie sei auf die Polizeidienststelle mitgenommen worden und dort von drei Polizisten vergewaltigt worden (AS 17, 35, 71).Die Beschwerdeführerin brachte befragt im Wesentlichen zusammengefasst vor, bei den Präsidentschaftswahlen im Februar 2008 als Vertrauensperson für römisch 40 tätig gewesen zu sein. Man habe ihr in der Folge Wahlbetrug vorgeworfen und sie sei auf die Polizeidienststelle mitgenommen worden und dort von drei Polizisten vergewaltigt worden (AS 17, 35, 71).

Bescheid und Beschwerde

Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund vage und knapp gehalten gewesen seien. Sie habe weder Angaben zur Struktur der Partei machen können, noch hinsichtlich der Ziele der Partei. Ihr Vorbringen sei daher unglaubwürdig. Daraus folge auch, dass die Vergewaltigung unglaubwürdig sei (BS 20 - 22 [AS 151- 155]). Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten und daher auch keine Verfolgung ersichtlich sei. Auch leben die Eltern der Beschwerdeführerin noch im Herkunftsstaat. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen ebenso wenig vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden (BS 23, 25 - 26 [AS 157, 161 - 163]). Hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass in dieses nicht eingegriffen werde, da sich keine Angehörigen iSd Artikel 8 EMRK im Bundesgebiet befänden Da die Beschwerdeführerin erst im September 2008 eingereist sei und keiner Tätigkeit nachgehe liege aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auch kein schützenswertes Privatleben vor (BS 29 - 31 [169 - 173]).Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund vage und knapp gehalten gewesen seien. Sie habe weder Angaben zur Struktur der Partei machen können, noch hinsichtlich der Ziele der Partei. Ihr Vorbringen sei daher unglaubwürdig. Daraus folge auch, dass die Vergewaltigung unglaubwürdig sei (BS 20 - 22 [AS 151- 155]). Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten und daher auch keine Verfolgung ersichtlich sei. Auch leben die Eltern der Beschwerdeführerin noch im Herkunftsstaat. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen ebenso wenig vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden (BS 23, 25 - 26 [AS 157, 161 - 163]). Hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt aus, dass in dieses nicht eingegriffen werde, da sich keine Angehörigen iSd Artikel 8 EMRK im Bundesgebiet befänden Da die Beschwerdeführerin erst im September 2008 eingereist sei und keiner Tätigkeit nachgehe liege aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auch kein schützenswertes Privatleben vor (BS 29 - 31 [169 - 173]).

Die Beschwerde rügt zunächst, dass das Vorbringen bezüglich der Vergewaltigung gänzlich ausgeklammert wurde und der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden sei (AS 181). Es seien wesentliche Aussagen nicht erhoben und teilweise auch nicht protokolliert worden (AS 183). Auch sei die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt worden, obwohl aus den Länderberichten bereits ersichtlich sei, dass eine alleinstehende schwangere Frau keine Existenzgrundlage erwerben könne (AS 185). Sie sei wegen der Vergewaltigung psychisch krank (AS 187).

Sonstige Aktenbestandteile

Mit Bescheid vom 21.09.2009, Zahl: 09 09.340 - BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag auf internationalen Schutz des Kindes der der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III erklärte das Bundesasylamt die Ausweisung des Kindes der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet für vorübergehend unzulässig (OZ 4).Mit Bescheid vom 21.09.2009, Zahl: 09 09.340 - BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag auf internationalen Schutz des Kindes der der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei erklärte das Bundesasylamt die Ausweisung des Kindes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet für vorübergehend unzulässig (OZ 4).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Vaters ersatzlos behoben worden sei und zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Ausweisungsentscheidung des Vaters vorliegen würde, weshalb diese zum gegebenen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Vaters ersatzlos behoben worden sei und zum gegenständlichen Zeitpunkt keine Ausweisungsentscheidung des Vaters vorliegen würde, weshalb diese zum gegebenen Zeitpunkt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Mit Erkenntnis vom 15.07.2008, GZ E1 254.904-0/2008-17E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Vaters des Kindes und Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 129/2004 hinsichtlich Spruchpunkte I und II des zugrundeliegenden Bescheides des Bundesalsyamtes ab. Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde der Beschwerde stattgegeben und die Ausweisung ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis vom 15.07.2008, GZ E1 254.904-0/2008-17E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Vaters des Kindes und Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des zugrundeliegenden Bescheides des Bundesalsyamtes ab. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerde stattgegeben und die Ausweisung ersatzlos behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der familiären Konstellation der Asylverfahren, bei denen unterschiedliche Rechtslagen zur Anwendung kämen, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054) entsprechend eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben habe und für alle Familienmitglieder die Fremdenbehörden für die Ausweisung zuständig seien.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente vorgelegt, welche einerseits ihre Identität und andererseits ihre politische Tätigkeit belegen sollen. Das Bundesasylamt geht offenbar von der Echtheit der Geburtsurkunde aus (BS 19 [AS 149] "Ihre Identität steht aufgrund der von Ihnen vorgelegten Dokumente fest."), trifft jedoch keinerlei Feststellungen im Hinblick auf den vorgelegten Parteiausweise sowie den Beleg über die Vertrauenspersonsstellung bei den Wahlen. Dem Bescheid lässt sich somit nicht entnehmen, ob diese Urkunden für echt erachtet werden.

Dies ist jedoch im vorliegenden Fall insofern unerlässlich, da für den Fall, dass diese echt sind, ein wesentlicher Kernbereich des Vorbringens der Beschwerdeführerin dadurch gestützt und belegt wäre und sowohl die Beurteilung der Glaubwürdigkeit als auch einer eventuellen Verfolgungs- und Rückkehrgefahr unter dieser Prämisse zu erfolgen haben wird, was gegebenenfalls auch individuellere Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation in Armenien erfordern wird.

Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst die vorgelegten Dokumente, so diese in Zweifel gezogen werden, einer Echtheitsüberprüfung zu unterziehen haben, gegebenenfalls das Vorbringen im Herkunftsstaat zu überprüfen haben lassen und in der Folge, im Falle der Echtheit der Dokumente, geeignete Ermittlungen im Hinblick auf die Rückkehrmöglichkeit der Beschwerdeführerin zu tätigen haben.

Es handelt sich zweifellos um eine zentrale Frage im gegenständlichen Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung der Echtheit der Dokumente durch den Asylgerichtshof auch das gesamte weitere Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet.Es handelt sich zweifellos um eine zentrale Frage im gegenständlichen Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung der Echtheit der Dokumente durch den Asylgerichtshof auch das gesamte weitere Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbietet.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Für das fortgesetzte Verfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bereits im Verfahren des Kindes der Beschwerdeführerin die in der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung implizit enthaltene Ausweisung nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, da für die Ausweisung des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054) die Fremden- und nicht die Asylbehörden zuständig sind (AsylGH 15.07.2008, E1 254.904-0/2008-17E). Dies wird auch im Verfahren der Beschwerdeführerin, als Mutter des Kindes, zu berücksichtigen sein (vgl. dazu jüngst VfGH 02.05.2011, U383/11 unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur).Für das fortgesetzte Verfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bereits im Verfahren des Kindes der Beschwerdeführerin die in der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung implizit enthaltene Ausweisung nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, da für die Ausweisung des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054) die Fremden- und nicht die Asylbehörden zuständig sind (AsylGH 15.07.2008, E1 254.904-0/2008-17E). Dies wird auch im Verfahren der Beschwerdeführerin, als Mutter des Kindes, zu berücksichtigen sein vergleiche dazu jüngst VfGH 02.05.2011, U383/11 unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur).

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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