TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/23 D6 241009-4/2011

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Veröffentlicht am 23.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 241009-4/2011/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2010, Zl. 03 18.581-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2010, Zl. 03 18.581-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 22.6.2003 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (auf den Antrag seiner Mutter bezogenen) Asylerstreckungsantrag.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 22.6.2003 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (auf den Antrag seiner Mutter bezogenen) Asylerstreckungsantrag.

1. Mit Bescheid vom 11.8.2003 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab.1. Mit Bescheid vom 11.8.2003 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab.

2. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.11.2003 statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.2. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.11.2003 statt, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 Abs. 1 und 142 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, Absatz eins und 142 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Bewährungshilfe angeordnet.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 83 Abs. 1, 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, zwölf Wochen und drei Tagen, davon zwölf Monate und drei Tage bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 83, Absatz eins, 15, Absatz eins, 87, Absatz eins und 241 e Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, zwölf Wochen und drei Tagen, davon zwölf Monate und drei Tage bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, sohin EUR 720,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu neunzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83, Absatz eins und 105 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, sohin EUR 720,-- gesamt, im Nichteinbringungsfall zu neunzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die im Urteil vom XXXX, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins und 143 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die im Urteil vom römisch 40 , bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen.

7. Am 17.2.2010 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; sie erklärte, dass der Beschwerdeführer "viele Fehler begangen" habe und dafür nunmehr die Verantwortung trage. Sie vermute, dass ihm die Erziehung durch seinen Vater gefehlt habe. Ihr Sohn bereue seine Taten zudem sehr. Sie könne sich nicht vorstellen, was mit ihm passiere, sollte ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt werden. Der Beschwerdeführer sei ein "naiver Junge" gewesen und habe "falsche Freunde" gehabt. Sie bitte um eine weitere Chance für ihn.

8. Mit Schreiben vom 17.2.2010 wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass aufgrund der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), eingeleitet worden sei, und übermittelte aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien. Zudem ersuchte es den Beschwerdeführer, Fragen zu seinem Gesundheitszustand sowie seiner Integration in Österreich binnen einer Frist von drei Wochen zu beantworten.8. Mit Schreiben vom 17.2.2010 wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass aufgrund der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), eingeleitet worden sei, und übermittelte aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien. Zudem ersuchte es den Beschwerdeführer, Fragen zu seinem Gesundheitszustand sowie seiner Integration in Österreich binnen einer Frist von drei Wochen zu beantworten.

9. Am 9.3.2010 erstattete die Mutter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten und führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in Tschetschenien "keine Zukunft" und beherrsche überdies die russische Sprache nicht. Sie sei nach Österreich gereist, damit es ihren Kindern gut gehe. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache "sehr gut" und habe zwei Monate eine Lehre zum Karosseriebautechniker absolviert, die er wegen familiärer Gründe abbrechen habe müssen. Er habe die Hauptschule abgeschlossen, einen Kurs des XXXX besucht und verfüge über einen großen Freundeskreis. Da er seine Aggressionen nicht kontrollieren habe können, habe er sich zudem in psychologischer Behandlung befunden. Auch leide er an Depressionen. Da seine Nerven "nicht in Ordnung" seien, werde er "sehr schnell aggressiv". Die Vergangenheit sowie der Umstand, dass er ohne Vater aufgewachsen sei, hätten auf den Beschwerdeführer eine "sehr große Auswirkung" gehabt. Im Bundesgebiet seien zudem die Stiefgroßmutter und ihre drei Kinder aufhältig.9. Am 9.3.2010 erstattete die Mutter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten und führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe in Tschetschenien "keine Zukunft" und beherrsche überdies die russische Sprache nicht. Sie sei nach Österreich gereist, damit es ihren Kindern gut gehe. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache "sehr gut" und habe zwei Monate eine Lehre zum Karosseriebautechniker absolviert, die er wegen familiärer Gründe abbrechen habe müssen. Er habe die Hauptschule abgeschlossen, einen Kurs des römisch 40 besucht und verfüge über einen großen Freundeskreis. Da er seine Aggressionen nicht kontrollieren habe können, habe er sich zudem in psychologischer Behandlung befunden. Auch leide er an Depressionen. Da seine Nerven "nicht in Ordnung" seien, werde er "sehr schnell aggressiv". Die Vergangenheit sowie der Umstand, dass er ohne Vater aufgewachsen sei, hätten auf den Beschwerdeführer eine "sehr große Auswirkung" gehabt. Im Bundesgebiet seien zudem die Stiefgroßmutter und ihre drei Kinder aufhältig.

Weiters übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers ein Konvolut an Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten und Jahreszeugnissen, zwei Teilnahmebescheinigungen des XXXX, mehrere Urkunden über sportliche Leistungen, die Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, eine Terminbestätigung der XXXX, sowie eine Bestätigung der XXXXXXXX.Weiters übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers ein Konvolut an Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten und Jahreszeugnissen, zwei Teilnahmebescheinigungen des römisch 40 , mehrere Urkunden über sportliche Leistungen, die Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, eine Terminbestätigung der römisch 40 , sowie eine Bestätigung der XXXXXXXX.

10. Mit Bescheid vom 22.9.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).10. Mit Bescheid vom 22.9.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte insbesondere die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal - zuletzt wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren - rechtskräftig verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. Zudem sei er ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, beherrsche seine Muttersprache und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Die Mutter, die Geschwister sowie die Stiefgroßmutter und deren Kinder befänden sich im Bundesgebiet; der Beschwerdeführer lebe jedoch nicht im Familienverband mit seinen Angehörigen. Er besuche in Österreich derzeit keine Vereine, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen. Er beherrsche die deutsche Sprache, sei jedoch nicht anpassungsfähig und habe staatliche Unterstützung bezogen. Er sei zudem nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Auch bestünden keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Durch sein wiederholtes Fehlverhalten stelle er eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wies das Bundesasylamt insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch sein straffälliges Verhalten, welches er mit erschreckender Regelmäßigkeit über Jahre hinweg in Österreich gesetzt habe, deutlich veranschaulicht habe, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Die Belastung und Bedrohung, die er für die österreichische Bevölkerung darstelle, veranschauliche auch deutlich ein an den ehemaligen Innenminister gerichtetes Ersuchen einer Privatperson, die Menschen vor dem Beschwerdeführer (bzw. seinen Straftaten) zu schützen. Zudem handle es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten um solche mit besonderer Schwere. Die begangenen Straftaten sowie die nahezu nicht vorhandene Integration ließen auch keine allgemeine günstige Zukunftsprognose zu, sodass in Anbetracht der Schwere der begangenen Verbrechen durchaus von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen und in Anbetracht der Häufigkeit der begangenen Straftaten auch nicht von einem längeren Wohlverhalten ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Güterabwägung der Interessen des Zufluchtsstaates (Gefahr für die Gemeinschaft) und jener des Beschwerdeführers (Schutz vor Verfolgung) sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin in ihrer Einvernahme am 30.7.2003 ausdrücklich angegeben habe, der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation keinerlei Verfolgung ausgesetzt gewesen. Dass sich der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat politisch betätigt habe, sei auszuschließen, da er die Russische Föderation bereits im Alter von zehn Jahren verlassen habe. Es sei daher auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass eine landesweite Fahndung nach ihm bestehe.

Es sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in deren gesamtem Staatsgebiet eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, sodass die öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des strafbaren Verhaltens überwiegen würden. Die Argumentation der (ehemaligen) gesetzlichen Vertreterin, der Beschwerdeführer beherrsche die russische Sprache nicht, sei nicht glaubhaft. Einerseits habe er bis zu seinem zehnten Lebensjahr in der Russischen Föderation gelebt. Andererseits sei es naheliegend, dass er sich mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen in seiner Muttersprache unterhalte. Demzufolge sei der Verlust der Kenntnis der russischen Sprache als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht habe, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Wenn auch in der Russischen Föderation eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass nicht von einer lebensbedrohlichen Notlage in seinem Herkunftsstaat gesprochen werden könne, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indiziere. Die Ausweisungsentscheidung rechtfertigte das Bundesasylamt mit einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht habe, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Wenn auch in der Russischen Föderation eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass nicht von einer lebensbedrohlichen Notlage in seinem Herkunftsstaat gesprochen werden könne, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK indiziere. Die Ausweisungsentscheidung rechtfertigte das Bundesasylamt mit einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2

EMRK.

Nachdem dieser Bescheid der gesetzlichen Vertreterin des damals minderjährigen Beschwerdeführers bereits am 25.9.2010 durch Hinterlegung zugestellt worden war, stellte das Bundesasylamt den Bescheid neuerlich am 21.10.2010 durch Hinterlegung zu.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 288 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.11. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 288, Absatz eins, 15, Absatz eins und 299 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

12. Mit dem am 3.11.2010 zur Post gegebenen und am darauffolgenden Tag beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2010.

Darin wandte sich der Beschwerdeführer umfassend gegen die Erwägungen der belangten Behörde und führte insbesondere aus, er verfüge lediglich über rudimentäre Kenntnisse der tschetschenischen Sprache, die aber im Herkunftsstaat praktisch keine Rolle mehr spiele. Die russische Sprache habe er jedoch nie gelernt und verstehe lediglich "ein paar Wörter".

Im Akt befinden sich zudem eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt XXXX, eine Therapiebestätigung sowie eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer in der Lehrwerkstätte der Justizanstalt XXXX im Lehrberuf Karosseur ausgebildet worden sei.Im Akt befinden sich zudem eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 , eine Therapiebestätigung sowie eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer in der Lehrwerkstätte der Justizanstalt römisch 40 im Lehrberuf Karosseur ausgebildet worden sei.

13. Am 23.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Mutter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhob zugleich (eine als Berufung bezeichnete) Beschwerde.

14. Mit Bescheid vom 11.1.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.14. Mit Bescheid vom 11.1.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

15. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D6 241009-4/2011, statt und bewilligte gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung.15. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D6 241009-4/2011, statt und bewilligte gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung.

16. Mit E-Mail vom 1.3.2011 übermittelte die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme des sozialen Dienstes der Justizanstalt XXXX vom 21.2.2011, eine Schulnachricht vom 4.2.2011 sowie zwei Zeitungsberichte.16. Mit E-Mail vom 1.3.2011 übermittelte die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme des sozialen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 vom 21.2.2011, eine Schulnachricht vom 4.2.2011 sowie zwei Zeitungsberichte.

17. Mit Schriftsatz vom 1.3.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von internationalem Schutz und führte dazu im Wesentlichen aus, seine Mutter habe im Zuge ihrer Antragstellung glaubwürdig ihre Angst um ihre Kinder genannt und auf das spurlose Verschwinden ihres Ehemannes - des Vaters des Beschwerdeführers - hingewiesen. In der Folge habe sie stets betont, dass sie an einen Ort habe reisen wollen, an dem ihre Kinder außer Gefahr seien. Zudem habe sie glaubwürdig den Hinweis eines uniformierten Offiziers geschildert, wonach insbesondere der Beschwerdeführer und seine Schwestern Ziele von Säuberungsaktionen gewesen sein sollen. Selbst wenn derartige Säuberungsaktionen nicht mehr in einer derart offensichtlichen Weise durchgeführt würden, würden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nach wie vor Personen verschwinden. Es sei unbestritten, dass der tschetschenische Präsident "Auftragskiller" nach Österreich sende, um Geflohene zu verfolgen. Umso einfacher falle es ihm wohl, an zurückkehrenden Asylwerbern "Beispiele zu statuieren".

Der Beschwerdeführer sei der letzte männliche Nachkomme seiner Familie, der noch nicht verschwunden sei. Auch der Sohn seiner Tante sei zwischenzeitlich spurlos verschwunden. Er habe Angst vor seinem Herkunftsstaat und empfinde keine Verbundenheit mit Tschetschenien. Die dort herrschenden Zustände seien kausal für seine posttraumatische Belastungsstörung, die im Bundesgebiet erfolgreich behandelt werde. Seine "Heimat auf emotionaler Ebene und Basis der Stabilisierung" seien seine Mutter, seine Schwestern und Österreich, auch wenn er sich aufgrund seiner "verzögerten Reife" erst jetzt mit Hilfe der Maßnahmen der Justizanstalt bewusst sei, dass er sich "nicht mit Verbrechern identifizieren" müsse. Seine Mutter sei einem Rechtsirrtum unterlegen, indem sie eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers und seiner Schwestern verneint habe. Aus dem von ihr erschöpfend angegebenen Sachverhalt hätten sich auch Verfolgungstatbestände hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Schwestern ergeben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Behörde bei Schilderung des Sachverhaltes "selber notwendige Anträge erkennen" würde. Ihr sei wegen ihrer Angst um den Beschwerdeführer und seine Schwestern Asyl gewährt worden. Es wäre "absurd", wenn nunmehr die eigene Angst des Beschwerdeführers als unbegründet angesehen würde.

Ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers, der als Beamter beim tschetschenischen Gesundheitsministerium tätig sei, wäre zu einer Zeugenaussage bereit, sofern dies im Herkunftsstaat nicht offenkundig würde. Die Menschen in seiner Heimat hätten "panische Angst, über die wahren Zustände zu berichten". So habe etwa seine schwer kranke Großmutter um die Ausstellung einer Krankheitsbestätigung für das gegenständliche Verfahren ersucht, diese jedoch nicht erhalten. Der bestehende Hass auf Geflohene würde ihm insbesondere bei einer Einziehung zum tschetschenischen Heer entgegenschlagen. Zudem sei das Gesundheits- und Bildungssystem für Menschen ohne entsprechende finanzielle Mittel nach wie vor nicht zugänglich. Er hätte im Herkunftsstaat somit keine Überlebenschance, ohne Straftaten begehen zu müssen.

Zu den von ihm im Bundesgebiet begangenen Straftaten führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei damals jung, drogenabhängig und beeinflussbar gewesen. Beim Haupttäter habe es sich um einen Erwachsenen gehandelt, unter dessen Einfluss der Beschwerdeführer gestanden habe. Er befinde sich derzeit in Ausbildung und habe große Freude am Lernen sowie seinen neuen Fähigkeiten als angehender Karosseriebautechniker. In Tschetschenien sei seine bisherige Ausbildung "wertlos"; zudem habe er dort auch sprachlich keine Möglichkeiten. Anders als im angefochtenen Bescheid ausgeführt, habe er niemanden in seiner Heimat und fühle sich zudem nicht mit einem Land verbunden, in welchem er um sein Leben fürchten müsse. Er hätte in Tschetschenien zudem keine Ausbildung, keine Therapie und keine Wohnung. Er sei praktisch in Österreich bei seiner Mutter und seinen Schwestern aufgewachsen. Die Trennung von ihnen würde "alle bisherigen Erfolge, die Therapien sowie all die hochwertigen Reintegrationsmaßnahmen der Justizanstalt ad absurdum" führen. Ihm sei "zur Gänze bewusst", dass die Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen seine sofortige Abschiebung bewirke.

Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens zwecks Untersuchung seiner Rückfallgefahr bzw. Gefahr für die österreichische Bevölkerung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. 60/1974, entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).

2.1. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechs Mal wegen zahlreicher Straftaten zur Anzeige gebracht und vier Mal rechtskräftig verurteilt worden sei.2.1. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechs Mal wegen zahlreicher Straftaten zur Anzeige gebracht und vier Mal rechtskräftig verurteilt worden sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, nämlich § 13 Abs. 2 AsylG 1997, sind als "besonders schweres Verbrechen" Straftaten zu qualifizieren, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Drogenhandel oder bewaffneter Raub (vgl. zB VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist: Einerseits müsse sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen; so ist u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (VwGH 5.10.2007, 2007/20/0416; 27.4.2006, 2003/20/0050; 6.10.1999, 99/01/0288). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus; eine solche Güterabwägung könne wiederum erst dann erfolgen, wenn die dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt sei (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 5.10.2007, 2007/20/0416).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerregelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, nämlich Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997, sind als "besonders schweres Verbrechen" Straftaten zu qualifizieren, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Drogenhandel oder bewaffneter Raub vergleiche zB VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist: Einerseits müsse sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen; so ist u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (VwGH 5.10.2007, 2007/20/0416; 27.4.2006, 2003/20/0050; 6.10.1999, 99/01/0288). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus; eine solche Güterabwägung könne wiederum erst dann erfolgen, wenn die dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt sei (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 5.10.2007, 2007/20/0416).

2.2. Wenn auch - wie der belangten Behörde zuzugestehen ist - im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer u.a. auch solche Straftaten verübt hat, die gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ihrer Art nach geeignet sind, als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert zu werden, so ist die belangte Behörde den soeben dargestellten Grundsätzen, wie sie in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelt wurden und gemäß den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, zu § 6) auch für die aktuelle Regelung gelten sollen, aus folgenden Gründen nicht gerecht geworden:2.2. Wenn auch - wie der belangten Behörde zuzugestehen ist - im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer u.a. auch solche Straftaten verübt hat, die gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ihrer Art nach geeignet sind, als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert zu werden, so ist die belangte Behörde den soeben dargestellten Grundsätzen, wie sie in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelt wurden und gemäß den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, zu Paragraph 6,) auch für die aktuelle Regelung gelten sollen, aus folgenden Gründen nicht gerecht geworden:

Zunächst ist zu bemerken, dass die belangte Behörde sich auf die Angabe der Anzeigen und strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beschränkt hat, ohne über die Anführung der Delikte und der ausgesprochenen Strafhöhen hinaus auf die konkrete Straftat Bezug zu nehmen oder gar Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Damit ist aber weder die Beurteilung, ob die Tat objektiv und subjektiv schwer wiegend ist, noch eine sämtliche Aspekte einschließende Zukunftsprognose möglich, die von der belangten Behörde offenbar ausschließlich aufgrund der Zahl der begangenen Straftaten vorgenommen wurde.

Die belangte Behörde hat es vor allem aber auch verabsäumt, eine umfassende und mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erörterte Güterabwägung dahingehend vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, und die dafür erforderliche Frage einer drohenden Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers ausreichend zu klären.

Zur Frage der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers wurde dessen Mutter als damalige gesetzliche Vertreterin im Rahmen des Aberkennungsverfahrens überhaupt nicht befragt. Dies erweist sich im vorliegenden Fall jedoch insofern als erforderlich, als die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2003 Asyl gewährt worden war und sich allein schon aus diesem Umstand die Frage erhebt, inwieweit die Gründe ihrer damaligen Verfolgung auch heute noch für den mittlerweile erwachsenen Beschwerdeführer von Bedeutung sind. Dies gilt umso mehr, als die Asylgewährung auf der Annahme einer Verfolgung des verschwundenen Vaters des Beschwerdeführers, der Kontakte zum tschetschenischen Widerstand unterhielt und früher auch in der Staatsanwaltschaft tätig war, gründete (vgl. S. 5 des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 4.11.2003 im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers). Soweit ersichtlich, stützte sich die belangte Behörde in ihrer Annahme, dass für den Beschwerdeführer keine Rückkehrgefahr drohe, allein auf die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers im seinerzeitigen Asylverfahren, in der sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 30.7.2003 erklärte, dass ihre Kinder keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Die aus dem Jahr 2003 stammende Aussage der Mutter des Beschwerdeführers hinsichtlich einer fehlenden Verfolgung ihrer Kinder vor der Ausreise vermag jedoch keine verlässliche Auskunft über die Frage nach einer aktuellen Verfolgung zu geben: Dass aus der bloßen Annahme, dass der Beschwerdeführer als Kind keiner Verfolgung ausgesetzt war, noch nicht zwingend geschlossen werden kann, dass dies beim Beschwerdeführer auch nach Erlangung der Volljährigkeit im Falle seiner Rückkehr gilt, bedarf (auch angesichts der grundsätzlichen Möglichkeit einer Gefährdung aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Vater) keiner näheren Erörterung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde schon in Anbetracht der Asylgewährung der Mutter des Beschwerdeführers zu amtswegigen Ermittlungen und einer entsprechenden Befragung der Mutter des Beschwerdeführers über ein Fortwirken der in ihrem Fall asylbegründenden Umstände auf die Person des Beschwerdeführers im Falle seiner Heimkehr verpflichtet gewesen wäre.Zur Frage der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers wurde dessen Mutter als damalige gesetzliche Vertreterin im Rahmen des Aberkennungsverfahrens überhaupt nicht befragt. Dies erweist sich im vorliegenden Fall jedoch insofern als erforderlich, als die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2003 Asyl gewährt worden war und sich allein schon aus diesem Umstand die Frage erhebt, inwieweit die Gründe ihrer damaligen Verfolgung auch heute noch für den mittlerweile erwachsenen Beschwerdeführer von Bedeutung sind. Dies gilt umso mehr, als die Asylgewährung auf der Annahme einer Verfolgung des verschwundenen Vaters des Beschwerdeführers, der Kontakte zum tschetschenischen Widerstand unterhielt und früher auch in der Staatsanwaltschaft tätig war, gründete vergleiche S. 5 des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 4.11.2003 im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers). Soweit ersichtlich, stützte sich die belangte Behörde in ihrer Annahme, dass für den Beschwerdeführer keine Rückkehrgefahr drohe, allein auf die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers im seinerzeitigen Asylverfahren, in der sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 30.7.2003 erklärte, dass ihre Kinder keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Die aus dem Jahr 2003 stammende Aussage der Mutter des Beschwerdeführers hinsichtlich einer fehlenden Verfolgung ihrer Kinder vor der Ausreise vermag jedoch keine verlässliche Auskunft über die Frage nach einer aktuellen Verfolgung zu geben: Dass aus der bloßen Annahme, dass der Beschwerdeführer als Kind keiner Verfolgung ausgesetzt war, noch nicht zwingend geschlossen werden kann, dass dies beim Beschwerdeführer auch nach Erlangung der Volljährigkeit im Falle seiner Rückkehr gilt, bedarf (auch angesichts der grundsätzlichen Möglichkeit einer Gefährdung aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Vater) keiner näheren Erörterung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde schon in Anbetracht der Asylgewährung der Mutter des Beschwerdeführers zu amtswegigen Ermittlungen und einer entsprechenden Befragung der Mutter des Beschwerdeführers über ein Fortwirken der in ihrem Fall asylbegründenden Umstände auf die Person des Beschwerdeführers im Falle seiner Heimkehr verpflichtet gewesen wäre.

Wie bereits hervorgehoben, übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten angesichts ihrer Zahl und auch der Deliktsarten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bewirken k ö n n e n . Zur Beurteilung aber, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, wären auch die erwähnten Ermittlungen zur Rückkehrgefährdung erforderlich gewesen, die von der belangten Behörde gänzlich unterlassen wurden.Wie bereits hervorgehoben, übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten angesichts ihrer Zahl und auch der Deliktsarten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 bewirken k ö n n e n . Zur Beurteilung aber, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, wären auch die erwähnten Ermittlungen zur Rückkehrgefährdung erforderlich gewesen, die von der belangten Behörde gänzlich unterlassen wurden.

3. Die belangte Behörde hätte daher insbesondere die oben unter Punkt 2.2. genannten Ermittlungsschritte zu setzen gehabt; daraus wiederum ergibt sich die Notwendigkeit, den (zwischenzeitlich volljährigen) Beschwerdeführer (sowie allenfalls auch seine Mutter als Zeugin) nochmals einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: Dass nämlich infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).3. Die belangte Behörde hätte daher insbesondere die oben unter Punkt 2.2. genannten Ermittlungsschritte zu setzen gehabt; daraus wiederum ergibt sich die Notwendigkeit, den (zwischenzeitlich volljährigen) Beschwerdeführer (sowie allenfalls auch seine Mutter als Zeugin) nochmals einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: Dass nämlich infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

3.1 Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3.1 Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

3.2 Das Bundesasylamt hat - wie oben dargelegt - Ermittlungen unterlassen, die insbesondere für die Klärung der Frage einer drohenden Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers und die durchzuführende Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, erforderlich gewesen wären.

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt zu überprüfen haben, inwieweit der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Zudem wird das Bundesasylamt auf die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten konkret Bezug zu nehmen und im Sinne der oben dargelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorzugehen haben.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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