TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/4 D4 300097-4/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D4 300097-4/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, FZ. 11 12.392 EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, FZ. 11 12.392 EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, wurde in XXXX geboren und war dort wohnhaft. Er reiste am 19.10.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Reisepasses einen (ersten) Asylantrag.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, wurde in römisch 40 geboren und war dort wohnhaft. Er reiste am 19.10.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Reisepasses einen (ersten) Asylantrag.

Als Fluchtgrund brachte er dazu im Wesentlichen zunächst vor, sein Vater sei 1999 getötet worden und sein Bruder XXXX sei im Dezember 2001 vor den Augen seiner Mutter von maskierten Männern nach Stürmung des Hauses erschossen worden und man habe auch ihn töten wollen. Er habe eine Schussverletzung am linken Unterschenkel erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. 2002 sei er nach Brest gefahren, wo er zwei Jahre geblieben sei und auch angemeldet gewesen sei. Er sei nach Hause zurückgekehrt, um seine Mutter zu sehen, welche ihm gesagt habe, dass er nicht bleiben könne, weil er gesucht werde.Als Fluchtgrund brachte er dazu im Wesentlichen zunächst vor, sein Vater sei 1999 getötet worden und sein Bruder römisch 40 sei im Dezember 2001 vor den Augen seiner Mutter von maskierten Männern nach Stürmung des Hauses erschossen worden und man habe auch ihn töten wollen. Er habe eine Schussverletzung am linken Unterschenkel erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. 2002 sei er nach Brest gefahren, wo er zwei Jahre geblieben sei und auch angemeldet gewesen sei. Er sei nach Hause zurückgekehrt, um seine Mutter zu sehen, welche ihm gesagt habe, dass er nicht bleiben könne, weil er gesucht werde.

Nach seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 02.11.2005 hätte er die Unterschenkelverletzung erlitten, als sein Bruder durch maskierte Russen erschossen worden sei.

Am 10.02.2006 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater sei 1999 als Zivilist in Grosny von einer Rakete getötet worden und sein Bruder sei am 30.12.2001 zu Hause von maskierten Russen erschossen worden. Dies habe er bei der Polizei in XXXX angezeigt. Sie seien gekommen und hätten ihn im Anschluss zum Revier mitgenommen. Aus Angst ermordet zu werden, sei er zu einem Freund nach Brest gereist. Er sei im Juni oder Juli 2001 weggefahren, habe in Dagestan und in anderen Städten gelebt. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er noch einmal nach Hause zurückgekehrt, sei aber wieder weggeschickt worden und Ende Juni 2005 weggefahren. Aus welchem Grund sein Bruder erschossen worden sei, wisse er nicht.Am 10.02.2006 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater sei 1999 als Zivilist in Grosny von einer Rakete getötet worden und sein Bruder sei am 30.12.2001 zu Hause von maskierten Russen erschossen worden. Dies habe er bei der Polizei in römisch 40 angezeigt. Sie seien gekommen und hätten ihn im Anschluss zum Revier mitgenommen. Aus Angst ermordet zu werden, sei er zu einem Freund nach Brest gereist. Er sei im Juni oder Juli 2001 weggefahren, habe in Dagestan und in anderen Städten gelebt. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er noch einmal nach Hause zurückgekehrt, sei aber wieder weggeschickt worden und Ende Juni 2005 weggefahren. Aus welchem Grund sein Bruder erschossen worden sei, wisse er nicht.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde diese Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVIII/55/06, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten inkompletten PTSD bei einer Abschiebung in die Russische Föderation und deren Behandlungsnotwendigkeit unter Heranziehung aktueller themenbezogener Feststellungen und Wahrung des Parteiengehörs als notwendig erachtet.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde diese Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVIII/55/06, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten inkompletten PTSD bei einer Abschiebung in die Russische Föderation und deren Behandlungsnotwendigkeit unter Heranziehung aktueller themenbezogener Feststellungen und Wahrung des Parteiengehörs als notwendig erachtet.

Nach dem psychiatrischen Befund vom 01.08.2006 würde eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken. Eine angezeigte Psychotherapie bei der Diagnose PTSD sei wegen der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich.

In der ergänzenden Einvernahme am 03.10.2006 gab er an, es gebe viele Fotos, worauf er mit Dudaev und Maschadov abgebildet sei, damals sei er 13 Jahre alt gewesen, weshalb er verfolgt werde. Sein älterer Bruder sei ermordet worden, weil er ein Mujaheddin gewesen sei. Ein Bruder sei zu Hause geblieben und mitgenommen worden, seither sei er verschwunden. Seine Familie sei nicht zu Hause und er wisse nicht, ob er gesucht werde, vermute es aber, da sie Kassetten hätten. Auf den Vorhalt, dass er nun eine völlig andere Fluchtgeschichte präsentiere, führte er aus, seine Angaben, in früheren Einvernahmen darüber, dass er zur Polizei gebracht worden sei, seien unrichtig. Die Fotos habe er aus Angst nicht erwähnt. Er habe erfahren, dass die Russen zu Hause während einer Durchsuchung Fotos und Videos gefunden hätten, worauf er zu Hause, zusammen mit seinem Bruder und den Mujaheddin abgebildet sei. Damals sei er 14 Jahre alt gewesen. Deswegen werde er verfolgt und sein Bruder sei erschossen, er sei angeschossen worden. Sein Bruder sei Kommandeur der Mujaheddin gewesen. Er selbst habe keine Kontakte zu diesen gehabt. Sein Bruder sei ins Krankenhaus gekommen, er selbst sei geflüchtet. Eine Nachbarin habe ihm Verbände angelegt, nachdem er 20 Tage lang einen Gips getragen habe. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er etwa zwei bis drei Monate nach Dagestan gezogen, danach nach Brest, wo er einen Monat illegal gelebt habe. Er habe mit den Russen wegen der Mitgliedschaft seines Bruders bei den Mujaheddin Probleme. Er könne in jeder russischen Stadt gefunden werden, sogar in Weißrussland. Auf den Vorhalt zur nun angegebenen Reiseroute brachte er vor, nicht direkt nach Brest sondern wieder nach Dagestan gereist zu sein und erst im Juni 2005 nach Brest und weiter nach Polen gereist zu sein. In Dagestan habe der sich illegal länger als drei Jahre aufgehalten.

Mit Bescheid vom 11.08.2006 wurde der Antrag vom 19.10.2005 erneut gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig beschieden und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen entgegen der ursprünglichen Annahme als unglaubwürdig zu erachten gewesen sei; er sei arbeitsfähig und habe bezüglich der inkompletten PTSD bisher keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Ausweisung stelle mangels Familienleben im Bundesgebiet keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 11.08.2006 wurde der Antrag vom 19.10.2005 erneut gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig beschieden und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen entgegen der ursprünglichen Annahme als unglaubwürdig zu erachten gewesen sei; er sei arbeitsfähig und habe bezüglich der inkompletten PTSD bisher keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Ausweisung stelle mangels Familienleben im Bundesgebiet keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom 24.07.2008 eingeholt, wonach beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung nicht traumatischer Genese bei einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Remissionsstadium mit erhöhter psychischer Vulnerabilität vorlag, eine Suizidalität nicht akut gegeben war und ein unmittelbarer Behandlungsbedarf nicht vorlag, sodass eine Abschiebung mit begleitenden Maßnahmen (Beruhigungsmittel) durchzuführen sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er von 2002 bis 2005 in Brest gelebt habe, von wo er einmal nach Tschetschenien gefahren und wieder zurückgekehrt sei. In Dagestan habe er sich einige Zeit nach seiner Verletzung aufgehalten. Sein Vater sei politisch engagiert gewesen und legte Fotos vor. Von drei Brüdern sei einer als Kind gestorben, sein zweiter Bruder sei von den Russen getötet worden und sein dritter Bruder sei mitgenommne, misshandelt und dann freigekauft worden; dieser sei nach Österreich gekommen und wieder zurückgekehrt. Er vermute dass er bei den Widerstandskämpfern sei. Über Aufforderung gab er an, dass am 20.12.2000 Maskierte ins Haus gekommen seien und sofort auf seinen Bruder mit Schalldämpfer geschossen und nach seinem anderen Bruder gesucht hätten. Danach seien sein Bruder und er von Verwandten ins Krankenhaus gebracht worden. Sein Bruder sei nach etwa zwei Stunden gestorben, er selbst sei operiert worden. Als Ursache des Vorfalls brachte er vor, sein Bruder sei als Kämpfer tätig gewesen und gerade an diesem Tag nach Hause gekommen. Der Grund sei vermutlich gewesen, dass sein Vater die Unabhängigkeit Tschetscheniens unterstützt habe. Auf die Fotos angesprochen, gab er letztlich an, dass er nicht wisse, ob diese veröffentlicht worden seien. Seine Mutter habe aus Angst fast alle vernichtet. Seine Verwandten hätten gesagt, dass sie sie gesehen und dass seine Mutter ihn wegschicken solle. Seine Mutter und seine Schwester seien zu Hause.

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilt werde, weil er die Gründe für seine Verfolgung variierte bzw. fortwährend steigerte und schließlich auch einräumte teilweise unwahre Angaben gemacht zu haben. Auch hätten sich Widersprüche in seinen Angaben über den Zeitpunkt und der Orte seines Aufenthaltes seither ergeben. Auch auf die vom Beschwerdeführer wiederholt angegeben Verständigungsschwierigkeiten auf Russisch wurde eingegangen und diese ausgeräumt. Der Antrag wurde in Bezug auf Asyl abgewiesen und betreffend Refoulementschutz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe und grundsätzlich arbeitsfähig sei und schon vor seiner Ausreise von seinen Verwandten unterstützt worden sei, sodass keine ausreichenden Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zwangsweise in eine existenzbedrohende Lage gerate würde, welche in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fiele. Bezüglich der Ausweisung wurde davon ausgegangen, dass kein Familienleben in Österreich gegeben war und der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt nur auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag stützte, seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestritt, nicht erwerbstätig war und Ansätze einer Integration nicht erkennbar gewesen sind sowie Mutter und Geschwister noch im Herkunftsstaat leben und damit Bindungen zum Herkunftsstaat nach wie vor vorhanden waren. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wurde vom Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgegangen und seine Ausweisung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMKR als zulässig erachtet.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilt werde, weil er die Gründe für seine Verfolgung variierte bzw. fortwährend steigerte und schließlich auch einräumte teilweise unwahre Angaben gemacht zu haben. Auch hätten sich Widersprüche in seinen Angaben über den Zeitpunkt und der Orte seines Aufenthaltes seither ergeben. Auch auf die vom Beschwerdeführer wiederholt angegeben Verständigungsschwierigkeiten auf Russisch wurde eingegangen und diese ausgeräumt. Der Antrag wurde in Bezug auf Asyl abgewiesen und betreffend Refoulementschutz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe und grundsätzlich arbeitsfähig sei und schon vor seiner Ausreise von seinen Verwandten unterstützt worden sei, sodass keine ausreichenden Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zwangsweise in eine existenzbedrohende Lage gerate würde, welche in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele. Bezüglich der Ausweisung wurde davon ausgegangen, dass kein Familienleben in Österreich gegeben war und der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt nur auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag stützte, seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestritt, nicht erwerbstätig war und Ansätze einer Integration nicht erkennbar gewesen sind sowie Mutter und Geschwister noch im Herkunftsstaat leben und damit Bindungen zum Herkunftsstaat nach wie vor vorhanden waren. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wurde vom Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgegangen und seine Ausweisung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMKR als zulässig erachtet.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1317/11-3, ebenfalls abgelehnt.

Das nunmehr dargestellte Verfahren wird in Folge als "Folgeverfahren" bezeichnet.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2011 legte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Vorausbegründung zu seinem von diesem am 18.10.2011 gestellten Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung für seinen neuerlichen Antrag verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm eine Bestätigung des XXXX der tschetschenischen Republik Itschkeria in den Ländern des Nahen Ostens und im Ausland, XXXX, zugekommen sei. Dieses Beweismittel bestätige die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und seiner dortigen Gefährdungssituation. Im Fall einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation und Tschetschenien einem realen Risiko ausgesetzt, in so eingriffsintensiver Weise durch staatliche Organe verfolgt zu werden, dass daraus sogar der Tod des Beschwerdeführers resultieren könne. Der Beschwerdeführer stamme aus einer dem ehemaligen tschetschenischen Präsidenten nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder XXXX habe unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei ein lebendiger Zeuge der Ermordung XXXX vom 30.12.2000. Schlussendlich werde er von tschetschenischen Sicherheitskräften wegen des Generalverdachtes bewaffneten Widerstand geleistet zu haben oder der Kooperation mit bewaffneten Widerstandskämpfern der tschetschenischen Opposition verfolgt. Er hätte zumindest mit Festnahmen, Befragungen, Verhören, Folter zu rechnen, da man von ihm Sonderwissen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand vermute.Als Begründung für seinen neuerlichen Antrag verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm eine Bestätigung des römisch 40 der tschetschenischen Republik Itschkeria in den Ländern des Nahen Ostens und im Ausland, römisch 40 , zugekommen sei. Dieses Beweismittel bestätige die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und seiner dortigen Gefährdungssituation. Im Fall einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation und Tschetschenien einem realen Risiko ausgesetzt, in so eingriffsintensiver Weise durch staatliche Organe verfolgt zu werden, dass daraus sogar der Tod des Beschwerdeführers resultieren könne. Der Beschwerdeführer stamme aus einer dem ehemaligen tschetschenischen Präsidenten nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder römisch 40 habe unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei ein lebendiger Zeuge der Ermordung römisch 40 vom 30.12.2000. Schlussendlich werde er von tschetschenischen Sicherheitskräften wegen des Generalverdachtes bewaffneten Widerstand geleistet zu haben oder der Kooperation mit bewaffneten Widerstandskämpfern der tschetschenischen Opposition verfolgt. Er hätte zumindest mit Festnahmen, Befragungen, Verhören, Folter zu rechnen, da man von ihm Sonderwissen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand vermute.

Der Vertreter verwies auf die angeführte Bestätigung des XXXX, den auf die Bestätigung des XXXX sich gründenden Wiederaufnahmeantrag vom XXXX, den Schriftsatz an das Bundesasylamt am XXXX (Vorlage einer Übersetzung der Bestätigung des XXXX), einen Schriftsatz an den Asylgerichthof vom XXXX und drei Eingaben an die BPD Salzburg, Fremdenpolizei.Der Vertreter verwies auf die angeführte Bestätigung des römisch 40 , den auf die Bestätigung des römisch 40 sich gründenden Wiederaufnahmeantrag vom römisch 40 , den Schriftsatz an das Bundesasylamt am römisch 40 (Vorlage einer Übersetzung der Bestätigung des römisch 40 ), einen Schriftsatz an den Asylgerichthof vom römisch 40 und drei Eingaben an die BPD Salzburg, Fremdenpolizei.

Die vorgelegte Übersetzung der Bestätigung vom XXXX beinhaltete Folgendes:Die vorgelegte Übersetzung der Bestätigung vom römisch 40 beinhaltete Folgendes:

"Ich, XXXX bestätige, dass für XXXX in der Tat die Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit besteht, wenn er den Okkupanten und ihren Marionetten in die Hände fällt. Wie mir bekannt ist, entstammt XXXX einer unserem Präsidenten Dzhokhar Dudaev nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder XXXX nahm unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teil. Wie auch Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, wurde der Bruder des XXXX, XXXX im Zuge einer kurzen Visite im Elternhaus am 30. Dezember 2000 getötet, wo XXXX selbst durch einen reinen Zufall am Leben blieb. Im Zuge dieser Kontrollaktion und der danach erfolgten Überprüfung gerieten den Okkupanten Listen für den Einkauf von Lebensmitteln für eine Gruppe des Widerstandes in die Hände, worin XXXX über den XXXX einkaufte. Heute werden die Situation in der Tschetschenischen Republik und die Handlungen der Besatzungstruppen im Hoheitsgebiet Tschetscheniens von den internationalen Menschenrechtsorganisationen als Verbrechen gegen die Menschheit qualifiziert. Von den russischen Sonderdiensten werden nicht nur die Teilnehmer am Widerstand, sondern auch ihre Familien vernichtet. Ich bin überzeugt, dass nach Beendigung des russisch-tschetschenischen Krieges die Rückkehr in die von Russland okkupierte Tschetschenische Republik sowie nach Russland selbst für XXXX tödlich gefährlich ist. Ausgehend vom Obenerwähnten ersuche ich Sie XXXX beim Erlangen von politischem Asyl in einem der Länder des demokratischen Europas Hilfe zu leisten, da er ein Opfer und ein Zeuge der Kriegsverbrechen Russlands in der tschetschenischen Republik ist. In diesem Zusammenhang wird die reale Gefahr für XXXX seiner physischen Vernichtung im Gebiet der Russischen Föderation bestätigt.""Ich, römisch 40 bestätige, dass für römisch 40 in der Tat die Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit besteht, wenn er den Okkupanten und ihren Marionetten in die Hände fällt. Wie mir bekannt ist, entstammt römisch 40 einer unserem Präsidenten Dzhokhar Dudaev nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder römisch 40 nahm unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teil. Wie auch Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, wurde der Bruder des römisch 40 , römisch 40 im Zuge einer kurzen Visite im Elternhaus am 30. Dezember 2000 getötet, wo römisch 40 selbst durch einen reinen Zufall am Leben blieb. Im Zuge dieser Kontrollaktion und der danach erfolgten Überprüfung gerieten den Okkupanten Listen für den Einkauf von Lebensmitteln für eine Gruppe des Widerstandes in die Hände, worin römisch 40 über den römisch 40 einkaufte. Heute werden die Situation in der Tschetschenischen Republik und die Handlungen der Besatzungstruppen im Hoheitsgebiet Tschetscheniens von den internationalen Menschenrechtsorganisationen als Verbrechen gegen die Menschheit qualifiziert. Von den russischen Sonderdiensten werden nicht nur die Teilnehmer am Widerstand, sondern auch ihre Familien vernichtet. Ich bin überzeugt, dass nach Beendigung des russisch-tschetschenischen Krieges die Rückkehr in die von Russland okkupierte Tschetschenische Republik sowie nach Russland selbst für römisch 40 tödlich gefährlich ist. Ausgehend vom Obenerwähnten ersuche ich Sie römisch 40 beim Erlangen von politischem Asyl in einem der Länder des demokratischen Europas Hilfe zu leisten, da er ein Opfer und ein Zeuge der Kriegsverbrechen Russlands in der tschetschenischen Republik ist. In diesem Zusammenhang wird die reale Gefahr für römisch 40 seiner physischen Vernichtung im Gebiet der Russischen Föderation bestätigt."

Mit Beschluss vom 21.12.2011 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 06.05.2011 unter der GZ. D4 300097-2/2008/29E, des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 21.12.2011 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 06.05.2011 unter der GZ. D4 300097-2/2008/29E, des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 04.01.2012 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.6.2011 gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben.Mit Beschluss vom 04.01.2012 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.6.2011 gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben.

Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater und sein Bruder seien Anhänger von Dudaev gewesen. Deshalb hätte seine Familie große Probleme bekommen. Sein Bruder hätte im Jahr 2000 gegen Kadirov gekämpft, sei von maskierten Männern umgebracht worden. Er selbst sei auch zu Hause gewesen und mit der Waffe verletzt worden. Er sei sich hundertprozentig sicher in Tschetschenien im Fall der Rückkehr getötet zu werden.

Vor ca. einem Jahr sei sein Haus teilweise vernichtet worden. Weiters verwies er auf die Bestätigung des XXXX.Vor ca. einem Jahr sei sein Haus teilweise vernichtet worden. Weiters verwies er auf die Bestätigung des römisch 40 .

Im Fall einer Rückkehr würde er von den Kadyrovzi getötet werden. Keiner, der für Dudaev gekämpft hätte, wäre nunmehr am Leben. Er habe auch seinen Bruder viel geholfen- d.h. es sei auch er bedroht.

Den neuen Asylantrag stelle er, weil er in ständiger Angst lebe abgeschoben zu werden.

Am XXXX wiederholte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST-West sein Vorbringen.Am römisch 40 wiederholte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST-West sein Vorbringen.

Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens seien seine Mutter, Neffe und Schwester nicht mehr in Tschetschenien, da Kadyrow das Haus zerstört hätte und die Familie in die Ukraine geflohen sei - wohin genau wisse er ebenso wenig wie das Datum der Zerstörung des Hauses. Vor zwei Monaten hätte sein Cousin in Österreich davon im Internet gelesen.

Er habe Informationen aus dem Internet mit dem Inhalt, dass in Tschetschenien genauso gemordet werde wie früher und Gesetze nicht eingehalten würden. Er kehre niemals nach Tschetschenien zurück, habe abgeschlossen und bleibe in Österreich. Er habe dort alles verloren, sein Bruder und sein Vater seien tot, seine restliche Familie in der Ukraine und er möchte sie nach Österreich holen. Er fürchte täglich abgeholt und abgeschoben zu werden. Er wisse, dass die meisten in Österreich befindlichen Tschetschenen - im Gegensatz zu ihm - keine Verwandten verloren hätten - nur er habe tatsächlich Probleme. Weiters legte er einen Arztbrief der XXXX über seinen stationären Aufenthalt vor, in welchem eine Akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde.Er habe Informationen aus dem Internet mit dem Inhalt, dass in Tschetschenien genauso gemordet werde wie früher und Gesetze nicht eingehalten würden. Er kehre niemals nach Tschetschenien zurück, habe abgeschlossen und bleibe in Österreich. Er habe dort alles verloren, sein Bruder und sein Vater seien tot, seine restliche Familie in der Ukraine und er möchte sie nach Österreich holen. Er fürchte täglich abgeholt und abgeschoben zu werden. Er wisse, dass die meisten in Österreich befindlichen Tschetschenen - im Gegensatz zu ihm - keine Verwandten verloren hätten - nur er habe tatsächlich Probleme. Weiters legte er einen Arztbrief der römisch 40 über seinen stationären Aufenthalt vor, in welchem eine Akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde.

Im Rahmen der Einvernahme am 25.10.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST-West wollte der Beschwerdeführer seinen Angaben nichts mehr hinzufügen. Sein Vertreter führte aus, dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei, keinen Ausweg mehr sehe und auch seine Interessen nicht mehr zielgerecht und konsequent verfolgen könne. Er benötige dringend Unterstützung.

Zur Art und Weise des Erhaltes der Bestätigung des XXXX befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Bekannter aus Salzburg ihm den Namen eines Mannes aus Linz genannt hätte, der zuvor Vertreter des ausstellenden Vereines gewesen sei. Die Männer würden sich kennen und der Vertreter in der Türkei kenne seine Familie sehr gut - dies sei XXXX. Er selbst habe mit XXXX nicht gesprochen. Dieser habe die Bestätigung nach Linz geschickt und der Mann aus Linz hätte sie ihm übergeben. Zuerst habe er mit dem Mann in Salzburg telefoniert, dann mit dem Mann aus Linz. Er habe damals, als er das negative Erkenntnis erhalten hätte, nach irgendetwas gesucht um nicht abgeschoben zu werden und nach einem Monat die Bestätigung bekommen. Er selbst hätte am Telefon gesagt, dass er ein Problem habe und schon gewisse Zeit hier lebe, hätte seinen Namen und den Namen seines Vaters genannt. Der Mann hätte ihm gesagt, dass er seinen Vater kenne und mit XXXX in der Türkei reden werde. Der Mann aus Linz sei zuvor der Vertreter der "XXXX" in der Türkei gewesen.Zur Art und Weise des Erhaltes der Bestätigung des römisch 40 befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Bekannter aus Salzburg ihm den Namen eines Mannes aus Linz genannt hätte, der zuvor Vertreter des ausstellenden Vereines gewesen sei. Die Männer würden sich kennen und der Vertreter in der Türkei kenne seine Familie sehr gut - dies sei römisch 40 . Er selbst habe mit römisch 40 nicht gesprochen. Dieser habe die Bestätigung nach Linz geschickt und der Mann aus Linz hätte sie ihm übergeben. Zuerst habe er mit dem Mann in Salzburg telefoniert, dann mit dem Mann aus Linz. Er habe damals, als er das negative Erkenntnis erhalten hätte, nach irgendetwas gesucht um nicht abgeschoben zu werden und nach einem Monat die Bestätigung bekommen. Er selbst hätte am Telefon gesagt, dass er ein Problem habe und schon gewisse Zeit hier lebe, hätte seinen Namen und den Namen seines Vaters genannt. Der Mann hätte ihm gesagt, dass er seinen Vater kenne und mit römisch 40 in der Türkei reden werde. Der Mann aus Linz sei zuvor der Vertreter der "XXXX" in der Türkei gewesen.

Sein Cousin mütterlicherseits aus XXXX hätte Videoaufnahmen über das gesprengte Haus im Internet gefunden.Sein Cousin mütterlicherseits aus römisch 40 hätte Videoaufnahmen über das gesprengte Haus im Internet gefunden.

Seine Familie sei im ersten Krieg auf der Seite Dudaevs gewesen und auch Maschadov sei bei ihnen zu Hause gewesen. Sein Vater sei beiden nahegestanden. Er hätte Aufträge durchgeführt, sein Bruder hätte über ihn die Lebensmittelversorgung durchgeführt. Er glaube, dass das Haus deshalb gesprengt worden sei.

Sein Bruder XXXX sei 2009 hier in Österreich gewesen, sei nach Polen zurückgeschoben worden. Nach einer Woche sei er wieder zurückkehrt und ca. zwei oder drei Monate nirgends aufgenommen worden. Schließlich sei er freiwillig nach Russland zurückgekehrt. Jetzt gebe es keinen Kontakt mehr zu ihm.Sein Bruder römisch 40 sei 2009 hier in Österreich gewesen, sei nach Polen zurückgeschoben worden. Nach einer Woche sei er wieder zurückkehrt und ca. zwei oder drei Monate nirgends aufgenommen worden. Schließlich sei er freiwillig nach Russland zurückgekehrt. Jetzt gebe es keinen Kontakt mehr zu ihm.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab in einer Stellungnahme am 08.11.2011 die Art und Weise des Erhaltes der Bestätigung so wieder, dass der Beschwerdeführer zuerst mit dem Landsmann in Linz gesprochen hätte, der jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten hätte wollen. Dieser hätte den Beschwerdeführer darauf verwiesen direkt mit XXXX Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte XXXX am 07.11.2011 angerufen und dieser hätte ihm erklärt, dass die Bestätigung vom XXXX echt und authentisch sei.Der Vertreter des Beschwerdeführers gab in einer Stellungnahme am 08.11.2011 die Art und Weise des Erhaltes der Bestätigung so wieder, dass der Beschwerdeführer zuerst mit dem Landsmann in Linz gesprochen hätte, der jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten hätte wollen. Dieser hätte den Beschwerdeführer darauf verwiesen direkt mit römisch 40 Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte römisch 40 am 07.11.2011 angerufen und dieser hätte ihm erklärt, dass die Bestätigung vom römisch 40 echt und authentisch sei.

Der Beschwerdeführer hätte im Erstverfahren nicht gewusst, dass XXXX als Zeuge zur Verfügung stehe. XXXX stamme aus der Heimatstadt des Beschwerdeführers, kenne die Familie und insbesondere deren Naheverhältnis zu Dudaev gut sowie wisse über die Ermordung des Bruders.Der Beschwerdeführer hätte im Erstverfahren nicht gewusst, dass römisch 40 als Zeuge zur Verfügung stehe. römisch 40 stamme aus der Heimatstadt des Beschwerdeführers, kenne die Familie und insbesondere deren Naheverhältnis zu Dudaev gut sowie wisse über die Ermordung des Bruders.

Aus diesem Grund beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX per Telefon in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache zum Thema der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Bestätigung sowie zu seinem eigenen Wissen über die Familie des Beschwerdeführers sowie die Umstände der Ermordung des Bruders. Es handle sich dabei um ein zulässiges neues Beweismittel, das den Beschwerdeführer allein schon zur Stellung eines neuen Asylantrages berechtige. Ebenso beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme des Mannes aus Salzburg per Telefon in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache bzw. die persönliche Zeugeneinvernahme zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung seines ersten Asylverfahrens in seiner Verzweiflung und damaligen Notlage mit Hilfe von diesem Kontakt zum Landsmann in Linz herstellen hätte können und auf diesem Weg der Kontakt mit XXXX entstanden sei. Ebenso beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme des Cousins aus XXXX zum Thema, dass tatsächlich das Haus des Beschwerdeführers zum Teil zerbombt bzw. gesprengt worden sei.Aus diesem Grund beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 per Telefon in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache zum Thema der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Bestätigung sowie zu seinem eigenen Wissen über die Familie des Beschwerdeführers sowie die Umstände der Ermordung des Bruders. Es handle sich dabei um ein zulässiges neues Beweismittel, das den Beschwerdeführer allein schon zur Stellung eines neuen Asylantrages berechtige. Ebenso beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme des Mannes aus Salzburg per Telefon in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache bzw. die persönliche Zeugeneinvernahme zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung seines ersten Asylverfahrens in seiner Verzweiflung und damaligen Notlage mit Hilfe von diesem Kontakt zum Landsmann in Linz herstellen hätte können und auf diesem Weg der Kontakt mit römisch 40 entstanden sei. Ebenso beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme des Cousins aus römisch 40 zum Thema, dass tatsächlich das Haus des Beschwerdeführers zum Teil zerbombt bzw. gesprengt worden sei.

Die Verfolgung gründe sich auf die Summe folgender Umstände:

Alle männlichen Personen, die aus Familien stammen würden, die zu Dudaev enge Verbindungen gehabt hätten, stünden im besonderen Verfolgungsfokus des Regimes von Ramzan Kadyrow.

Der Beschwerdeführer sei Zeuge der Menschenrechtsverletzung am Bruder und wäre dem herrschenden Regime ein Dorn im Auge.

Bei der am 30.12.2001 durchgeführten Hausdurchsuchung seine Unterlagen gefunden worden, die beweisen würden, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder im Widerstand durch Nahrungsmittelkäufe unterstützt hätte.

Das zerstörte Haus beweise die offensichtliche Verfolgungsaktivität.

Der aus Österreich zurückgekehrte Bruder befinde sich wahrscheinlich im Widerstand und in Tschetschenien herrsche Sippenhaftung. Aus diesem Grund würde er verfolgt werden, damit die im Untergrund befindlichen Widerstandskämpfer zum Aufgeben gezwungen werden würden.

Der Beschwerdeführer sei aus Sicht der tschetschenischen Behörden jahrelang unbekannten Aufenthaltes gewesen.

Aus all diesen Gründen würde der Beschwerdeführer zumindest sicherheitsbehördlich festgenommen und gesucht werden und es würde zu eingriffsintensiven Verhören, unmenschlichen Verhörmethoden und Anwendung von menschenrechtswidrigem Zwang zur Erlangung von Informationen und Geständnissen kommen, um Druck auf den Bruder des Beschwerdeführers auszuüben.

Weiters sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner traumatisch bedingten psychischen Erkrankung und Angstzuständen in besonderer Weise schutzbedürftig.

Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurde der Antrag vom 18.10.2011 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurde der Antrag vom 18.10.2011 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach dem Hinweis auf die Rechtskraft des Erstverfahrens und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle des Folgeverfahrens stellte das Bundesasylamt die Volljährigkeit und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fest sowie, dass sich keine Änderungen zur Person und dem Privat- und Familienleben seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergeben hätten. Ebensowenig wurde ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt bzw. eine Änderung der allgemeinen maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation festgestellt.

Beweiswürdigend wurde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:

"Sie legten einen Arztbrief des XXXX vom 15.06.2011 vor. Im Arztbrief wird ausgeführt "Herr XXXX wird am 14.6.2011 im geschlossenen Bereich der S3 Station untergebracht, da er drohte, sich im Falle einer Abschiebung umzubringen. Der Patient kann sich jedoch in weiterer Folge klar von Suizidgedanken glaubhaft distanzieren, sodass er bereits am 15.6.2011 nach Offenlegung ohne Anzeichen von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung in die Obhut von Angehörigen entlassen werden kann.""Sie legten einen Arztbrief des römisch 40 vom 15.06.2011 vor. Im Arztbrief wird ausgeführt "Herr römisch 40 wird am 14.6.2011 im geschlossenen Bereich der S3 Station untergebracht, da er drohte, sich im Falle einer Abschiebung umzubringen. Der Patient kann sich jedoch in weiterer Folge klar von Suizidgedanken glaubhaft distanzieren, sodass er bereits am 15.6.2011 nach Offenlegung ohne Anzeichen von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung in die Obhut von Angehörigen entlassen werden kann."

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". (UBAS-Bescheid vom 26.02.2008, Zahl: 317.726-1/3-XVII/55/08)

Bezüglich gesundheitlicher Probleme wird angeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen, da, wie der UBAS (26.02.2008, Zahl: 317.726-1/3E-XVII/55/08) schon festgestellt hatte, nur solche Erkrankungen relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen.

So ist auch auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010, Zahl: D15 254031-0/2008/10E, hinzuweisen:

Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Eine medizinische Weiterbehandlung einer - allenfalls auftretenden - Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu kommt, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt weder lebensbedrohlich noch akut ist (im Ergebnis Eisenmangel sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung, behandelbar durch ambulante Psychotherapie). Aus den eingeholten Länderberichten zur Gesundheitsversorgung im Allgemeinen sowie zur Behandlungsmöglichkeit - insbesondere auch - von psychischen Erkrankungen ist zu entnehmen, dass in Grosny 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Kliniken vorhanden sind. Sämtliche handelsübliche Medikamente sind in der Russischen Föderation beziehbar. Es gibt jedoch nur wenige Spezialisten in der Stadt, wobei bei komplizierten Behandlungen eine spezialisierte Behandlung in Rostov, Sochi oder Moskau möglich ist. Darüber hinaus befinden sich in Grosny ein Republiksambulatorium für Neuropsychologie, sowie weitere Einrichtungen in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan, sowie Braguny/Bezirk Gudermes. Außerdem stehen MSF (Ärzte ohne Grenzen) seit Anfang 1990 in der Russischen Föderation im Einsatz. Diese unterstützen zusätzlich im Krankenhaus Nr. 9 in Grosny die neurochirurgische Abteilung sowie die Trauma- und Intensivstationen. Sämtliche handelsübliche Medikamente sind in Tschetschenien flächendeckend erhältlich.Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar. Eine medizinische Weiterbehandlung einer - allenfalls auftretenden - Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu kommt, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt weder lebensbedrohlich noch akut ist (im Ergebnis Eisenmangel sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung, behandelbar durch ambulante Psychotherapie). Aus den eingeholten Länderberichten zur Gesundheitsversorgung im Allgemeinen sowie zur Behandlungsmöglichkeit - insbesondere auch - von psychischen Erkrankungen ist zu entnehmen, dass in Grosny 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Kliniken vorhanden sind. Sämtliche handelsübliche Medikamente sind in der Russischen Föderation beziehbar. Es gibt jedoch nur wenige Spezialisten in der Stadt, wobei bei komplizierten Behandlungen eine spezialisierte Behandlung in Rostov, Sochi oder Moskau möglich ist. Darüber hinaus befinden sich in Grosny ein Republiksambulatorium für Neuropsychologie, sowie weitere Einrichtungen in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan, sowie Braguny/Bezirk Gudermes. Außerdem stehen MSF (Ärzte ohne Grenzen) seit Anfang 1990 in der Russischen Föderation im Einsatz. Diese unterstützen zusätzlich im Krankenhaus Nr. 9 in Grosny die neurochirurgische Abteilung sowie die Trauma- und Intensivstationen. Sämtliche handelsübliche Medikamente sind in Tschetschenien flächendeckend erhältlich.

So wird dadurch bestätigt, dass posttraumatische Belastungsstörung sogar in Tschetschenien behandelt werden kann.

So wurde auf von IOM Moskau per E-Mail am 08.09.2010 auf die Frage, ob PTSD in Tschetschenien behandelt werden kann, wie folgt geantwortet: Ja, PTSD kann in Tschetschenien behandelt werden.

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 20.07.2011)

So wird auch auf eine weitere aktuelle Anfrage bezüglich Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung in Russland hingewiesen, welche wie folgt beantwortet wurde:

International SOS (via MedCOI): BMA 3466, 21.06.2011

Der Fall betrifft einen 55jährigen Mann mit einer komplexen chronischen PTSD und einem elaborierten wahnhaften System mit Paranoia:

Behandlung durch einen Psychiater ist im Moscow Psychiatric Hospital oder European Medical Center Moscow erhältlich.

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 20.07.2011)

Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009

Es existieren in der Tschetschenischen Republik medizinische Republikseinrichtungen, wo man unentgeltlich medizinische Behandlung von [bestimmten Arten psychischer] Erkrankungen bekommen kann. So gibt es z.B. in Grosny das Republiksambulatorium für Neuropsychologie, in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan das Republikskrankenhaus "Samaschkin" und in Braguny/Bezirk Gudermes das Darbachin-Republikskrankenhaus. Körperliche Erkrankungen kann man gratis auch in anderen medizinischen Einrichtungen der Tschetschenischen Republik behandeln.

UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://www.unicef.org/russia/emergency_programme_5446.html, Zugriff 25.11.2009

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben Tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(Quelle: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 09.06.2010)

WHO - World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005, http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles_countries_n_r1.pdf, Zugriff 6.11.2009

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume.

Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

Es gibt spezielle Programme für die psychische Gesundheit von Flüchtlingen, Alte und Personen, die von Katastrophen betroffen sind. Die Programme für Flüchtlinge und Katastrophenopfer werden vom Ministerium für Notfallsituationen ausgeführt.

Es gibt verschiedene Programme für die Untersuchung, Unterstützung und Behandlung von traumatisierten Personen.

So ist weiters anzuführen, dass bis zur Bescheiderlassung keinerlei weiteren, aktuelle medizinische Unterlagen vorgelegt wurden.

Auch konnte bei Ihrer obligatorischen medizinischen Untersuchung bei Ihrer jetzigen Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung bei Ihnen feststellen, ansonsten wären Sie sofort zu einem Spezialisten oder ins Krankenhaus überweisen worden.

Letztendlich ist auch anzuführen, dass Sie vor Ihrer Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werden. Diese ist, laut Telefonat mit der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei, in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt.

Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Art. 3 EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Artikel 3, EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:

Zunächst lässt sich ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale und andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten.

Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat fehlt.

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung (AsylGH 1.10.2008, E9 300863-2/2008).

Der Umfang einer solchen Basisversorgung kommt anschaulich in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 30 Asylgesetz (RV 952 BlgNR XXII. GP, Seite 51 letzter Absatz, Seite 52 erster Absatz) zum Ausdruck, wo es heißt:Der Umfang einer solchen Basisversorgung kommt anschaulich in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 30, Asylgesetz Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, Seite 51 letzter Absatz, Seite 52 erster Absatz) zum Ausdruck, wo es heißt:

"... So haben überdies Univ. Prof. Dr. P. Hofmann, T. Lahousen, R.

Bonelli in ihrem Artikel "Psychopharmakologische Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung" (Friedmann, Hofmann, Lueger-Schuster, Steinbauer, Vyssoki (hrsg.) Psychotrauma - die Posttraumtische Belastungsstörung, Springer 2004, S. 95 f) auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung hingewiesen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen - oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädigende Vorgangsweise ..."

(UBAS-Bescheid vom 18.04.2008, Zahl: 318.718-1/3E-XVI/48/08)

Im gegenständlichen Fall ist - abgesehen von den allgemeinen Ausführungen zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Erkrankungen durch von fremdenpolizeilichen Maßnahmen betroffenen Menschen - daher davon auszugehen, dass eine der Rechtssprechung des EGMR Rechnung tragenden Überstellung des BWs möglich ist, da es hierzu ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands, 10.11.2005, Ramadan Ahjredine v. Netherlands, 10.11.2005; OvdienkoIm gegenständlichen Fall ist - abgesehen von den allgemeinen Ausführungen zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Erkrankungen durch von fremdenpolizeilichen Maßnahmen betroffenen Menschen - daher davon auszugehen, dass eine der Rechtssprechung des EGMR Rechnung tragenden Überstellung des BWs möglich ist, da es hierzu ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands, 10.11.2005, Ramadan Ahjredine v. Netherlands, 10.11.2005; Ovdienko

v. Finland, 31.05.2005, Hukic v. Sweden, 27.09.2005), was auf Grund der getroffenen Ausführungen in Russland der Fall ist.

Was die behauptete Unfähigkeit einer Person anbelangt, die Abschiebung ins Herkunftsland selbst zu überstehen und die Suizidgefahr im Falle einer Rückführung, so erinnert der Gerichtshof daran, dass die Tatsache, dass eine Person, deren Abschiebung angeordnet worden ist, mit Suizid droht, den Vertragsstaat nicht daran hindere, die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen, wenn er konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Durchführung des Suizid treffe (EGMR, 28.9.2000, Akyüz v. Deutschland). Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reicht hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche. Ebenso befand der Gerichtshof in Odvienko v. Finnland, 31.5.2005, dass der mentale Stress durch die Abschiebungsdrohung in die Ukraine, bzw. im gegenständlichen Fall nach Russland, nicht ausreichend sei.

Weiters wird auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. für mehrere. zB Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.02.2000, 46553/99).Weiters wird auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. zB Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.02.2000, 46553/99).

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

(UBAS-Bescheid vom 26.02.2008, Zahl: 317.726-1/3-XVII/55/08)

Dies muss auch für eine Abschiebung nach Russland gelten.

UBAS-Bescheid Zl. 240.699-2/2E-VII/43/08 vom 19.05.2008:

"Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9).""Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9)."

Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben ist, kann im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden."Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben ist, kann im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden."

Zu den Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die sowie die damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz sich auf den Akteninhalt zur Zahl AIS 05 17.526 gründen.

Zu den Feststellungen hinsichtlich der Gründe für den neuen Antrag auf internationalen Schutz führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer selbst Folgendes ausgesagt hätte:

"Die alten Gründe und es gibt auch einen neuen Grund, ich kann nicht zurück mein Problem dort ist groß und zur Bestätigung habe ich Dokumente aus der Türkei.- sowie im wesentlichen weiter - Es gibt für mich keine Rückkehrmöglichkeit, meinen russischen Pass habe ich bereits vernichtet. Ich fühle mich schuldig und habe anfänglich einiges falsch gemacht, ich verstehe das und habe seitdem nichts angestellt. (...)" Er hätte somit ausschließlich einen ihm bereits bekannten Sachverhalt vorgebracht bzw. hätte sich auf diesen gestützt, sodass daraus kein neuer Sachverhalt erkennbar sei und auch eindeutig keine Abänderung zum Vorverfahren bzw. dessen aktuelle Rechtskraft vom 09.05.2011 gegeben.

Aus der Beweiswürdigung wird Folgendes wiedergegeben:

"Weiters ist anzuführen, dass Sie ein Schreiben XXXX inklusiver einer Übersetzung vorlegen und dazu ausführen - Ich persönlich habe mit XXXX nicht gesprochen, sondern XXXX in der Türkei kennt unsere gesamte Familie wie ich gesagt habe und auch mich. Er schickte diese nun vorgelebte Bestätigung an XXXX in Linz und XXXX gab mir diese Bestätigung. -"Weiters ist anzuführen, dass Sie ein Schreiben römisch 40 inklusiver einer Übersetzung vorlegen und dazu ausführen - Ich persönlich habe mit römisch 40 nicht gesprochen, sondern römisch 40 in der Türkei kennt unsere gesamte Familie wie ich gesagt habe und auch mich. Er schickte diese nun vorgelebte Bestätigung an römisch 40 in Linz und römisch 40 gab mir diese Bestätigung. -

Auch ihre gewillkürte Vertretung RA Dr. Gerhard O. Mory bezieht sich in der Vorausbegründung vom 12.10.2011 auf ihr Vorverfahren, welches ausführlich geprüft und für negativ entschieden wurde.

Ihre gewillkürte Vertretung verweist wiederum auf gegenständliche Bestätigung des XXXX.Ihre gewillkürte Vertretung verweist wiederum auf gegenständliche Bestätigung des römisch 40 .

Desweiteren schildert ihre gewillkürte Vertretung Ereignisse und bezieht sich wiederum auf einen Vorfall vom 30.12.2000, sowie Vermutungen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand und attestiert dem Ast. ein Sonderwissen. Zum Vorverfahren wird schlussendlich darauf hingewiesen, dass der Ast. mit Eingabe an den Asylgerichtshof vom 22.6.2011 auch einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf das Verfahren D4 300097des Asylgerichtshofes gestellt hat. Die Vorausbegründung vom 12.10.2011 schließt mit dem Verweis auf den lastenden Verfolgungsdruck und der Angst vor Abschiebung bzw. enormen psychischen Stress und dazu im Anhang befinden sich angeführte Bestätigung (XXXX) vom 7.7.2011 und der Hinweis auf das Vorliegen einer bloßen -Scheinrechtskraft- des Vorverfahrens zur Zahl D 4 300097-2/2008/29 E.Desweiteren schildert ihre gewillkürte Vertretung Ereignisse und bezieht sich wiederum auf einen Vorfall vom 30.12.2000, sowie Vermutungen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand und attestiert dem Ast. ein Sonderwissen. Zum Vorverfahren wird schlussendlich darauf hingewiesen, dass der Ast. mit Eingabe an den Asylgerichtshof vom 22.6.2011 auch einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf das Verfahren D4 300097des Asylgerichtshofes gestellt hat. Die Vorausbegründung vom 12.10.2011 schließt mit dem Verweis auf den lastenden Verfolgungsdruck und der Angst vor Abschiebung bzw. enormen psychischen Stress und dazu im Anhang befinden sich angeführte Bestätigung (römisch 40 ) vom 7.7.2011 und der Hinweis auf das Vorliegen einer bloßen -Scheinrechtskraft- des Vorverfahrens zur Zahl D 4 300097-2/2008/29 E.

Ihre gewillkürte Vertretung führt in der Stellungnahme vom 8.11.2011 nach eingeräumter Frist in der Einvernahme vom 25.10.2011 im Beisein der gewillkürten Vertretung zur Bestätigung des XXXX vom 7.7.2011 aus, dass zunächst mit dem tschetschenischen Landsmann XXXX in Linz gesprochen wurde, dieser jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten möchte, wegen bereits früherer Probleme infolge exilpolitischer Aktivitäten. XXXX ist in der Türkei aufhältig. Er hat die Familie des Ast. gut gekannt und weiß insbesondere über das Naheverhältnis der Familie zum ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Dudaev Bescheid und wird wiederum auf die Tötung des Bruders XXXX, im Elternhaus in XXXX im Dezember 2001 verwiesen. Im Anhang der Stellungnahme befindet sich eine Ablichtung zu § 69 - AVG. Insgesamt geht aus der Vorausbegründung vom 12.10.2011 und auch aus der Stellungnahme vom 8.11.2011 sowie desweiteren auch aus der Fragestellung im Rahmen des Parteiengehöres vom 25.10.2011 im Beisein der Rechtsberatung und ihrer gewillkürten Vertretung klar der Bezug auf das bereits ausführlich geprüfte und für negativ beschiedene Vorverfahren hervor, sämtliches Vorbringen stützt sich auf dieses Vorverfahren zur Zahl 05 17.526 oder war ihnen auch bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bzw. dessen Rechtskraft vom 9.5.2011 nach Erkenntnis des AGH D4 300097-2/2008/29E bekannt."Ihre gewillkürte Vertretung führt in der Stellungnahme vom 8.11.2011 nach eingeräumter Frist in der Einvernahme vom 25.10.2011 im Beisein der gewillkürten Vertretung zur Bestätigung des römisch 40 vom 7.7.2011 aus, dass zunächst mit dem tschetschenischen Landsmann römisch 40 in Linz gesprochen wurde, dieser jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten möchte, wegen bereits früherer Probleme infolge exilpolitischer Aktivitäten. römisch 40 ist in der Türkei aufhältig. Er hat die Familie des Ast. gut gekannt und weiß insbesondere über das Naheverhältnis der Familie zum ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Dudaev Bescheid und wird wiederum auf die Tötung des Bruders römisch 40 , im Elternhaus in römisch 40 im Dezember 2001 verwiesen. Im Anhang der Stellungnahme befindet sich eine Ablichtung zu Paragraph 69, - AVG. Insgesamt geht aus der Vorausbegründung vom 12.10.2011 und auch aus der Stellungnahme vom 8.11.2011 sowie desweiteren auch aus der Fragestellung im Rahmen des Parteiengehöres vom 25.10.2011 im Beisein der Rechtsberatung und ihrer gewillkürten Vertretung klar der Bezug auf das bereits ausführlich geprüfte und für negativ beschiedene Vorverfahren hervor, sämtliches Vorbringen stützt sich auf dieses Vorverfahren zur Zahl 05 17.526 oder war ihnen auch bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bzw. dessen Rechtskraft vom 9.5.2011 nach Erkenntnis des AGH D4 300097-2/2008/29E bekannt."

Das Bundesasylamt schloss daraus, dass der Beschwerdeführer mit der vorgelegten Bestätigung seine bereits in den früheren Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe untermauern hätte wollen. Da er sich auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen.

Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation beruhte laut

Bundesasylamt auf folgenden Quellen:

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Staatendokumentation: Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien, 08.04.2010, und Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010, und Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011; BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/ country_profiles/2565049.stm, Zugriff 1.6.2011; BBC Russian: Kreml dopuskaet amnistiu Sakaewu, 17.02.2009, http://news.bbc.co.uk/hi/russian/russia/newsid_7894000/7894940.stm, Zugriff 31.03.2009/Accord; BFM: Focus Russland - Zur Amnestie in Tschetschenien, 19.03.2007; CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC

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Rechtlich wurde ausgeführt, dass - da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei - noch im Hinblick auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 6.5.2011, Zahl: D4 300097-2/2008-29E, dem neuerlichen Antrag entgegen stehe, weswegen die Asylbehörde zu dessen Zurückweisung verpflichtet sei.

Zur Ausweisung wurde nach Zitierung des § 10 AsylG 2005 und Art. 8 EMRK ausgeführt, dass kein Familienleben vorliege. Zum Privatleben führte das Bundesasylamt aus, dass die lange Aufenthaltsdauer zum überwiegenden Teil auf die Handlungen des Beschwerdeführers zurückzuführen seien und ihm immer der Umstand bekannt sein hätte müssen, dass diese Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen müssten, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der vorübergehend legale Aufenthalt durch die Erschöpfung des Instanzenzuges beendet werde. Die durch den langen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen seien daher nur minder schutzwürdig. Der Beschwerdeführer sei nicht mit seinem Familien- und Privatleben in Österreich verankert. Aufgrund der Abwägung der Interessen, insbesondere das Interesse an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung, und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.Zur Ausweisung wurde nach Zitierung des Paragraph 10, AsylG 2005 und Artikel 8, EMRK ausgeführt, dass kein Familienleben vorliege. Zum Privatleben führte das Bundesasylamt aus, dass die lange Aufenthaltsdauer zum überwiegenden Teil auf die Handlungen des Beschwerdeführers zurückzuführen seien und ihm immer der Umstand bekannt sein hätte müssen, dass diese Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen müssten, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der vorübergehend legale Aufenthalt durch die Erschöpfung des Instanzenzuges beendet werde. Die durch den langen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen seien daher nur minder schutzwürdig. Der Beschwerdeführer sei nicht mit seinem Familien- und Privatleben in Österreich verankert. Aufgrund der Abwägung der Interessen, insbesondere das Interesse an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung, und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde stellte der Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 38 AsylG 2005.In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde stellte der Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 38, AsylG 2005.

Weiters wiederholte er, dass die gegenständliche Bestätigung dem Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens zugegangen sei.

Der Vertreter des Beschwerdeführers wiederholte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX seiner Stellungnahme vom 08.11.2011 und die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers. Er brachte vor, dass der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren Fotos vorgelegt hätte, die das Naheverhältnis beweisen würden, und dass Personen mit einem derartigen Naheverhältnis verfolgungsexponiert und verfolgungsgefährdet seien. Die Fotos befänden sich nach wie vor in den Händen des Beschwerdeführers.Der Vertreter des Beschwerdeführers wiederholte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 seiner Stellungnahme vom 08.11.2011 und die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers. Er brachte vor, dass der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren Fotos vorgelegt hätte, die das Naheverhältnis beweisen würden, und dass Personen mit einem derartigen Naheverhältnis verfolgungsexponiert und verfolgungsgefährdet seien. Die Fotos befänden sich nach wie vor in den Händen des Beschwerdeführers.

Bei der Bestätigung des XXXX handle es sich um ein neues Beweismittel, das zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen hätte können.Bei der Bestätigung des römisch 40 handle es sich um ein neues Beweismittel, das zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen hätte können.

Die belangte Behörde hätte in rechtlicher Hinsicht zur Beurteilung gelangen müssen, dass bei Zugrundelegung der Richtigkeit der Erklärungen in der Bestätigung vom XXXX eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder seiner subsidiär-schutzrechtlichen Schutzwürdigkeit im Sinne von § 8 AsylG durchaus möglich sei und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint - sie hätte sich mit der Glaubwürdigkeit des Beweismittels auseinandersetzen müssen und nicht auf die Zeugeneinvernahmen verzichten dürfen. Somit müsse der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufgehoben werden.Die belangte Behörde hätte in rechtlicher Hinsicht zur Beurteilung gelangen müssen, dass bei Zugrundelegung der Richtigkeit der Erklärungen in der Bestätigung vom römisch 40 eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder seiner subsidiär-schutzrechtlichen Schutzwürdigkeit im Sinne von Paragraph 8, AsylG durchaus möglich sei und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint - sie hätte sich mit der Glaubwürdigkeit des Beweismittels auseinandersetzen müssen und nicht auf die Zeugeneinvernahmen verzichten dürfen. Somit müsse der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 aufgehoben werden.

Zur Ausweisungsentscheidung verwies er auf die starken privaten, höchstpersönlichen sozialen Lebensbedingungen, dass er sich seit 25.10.2005 im Bundesgebiet aufhalte. Insbesondere bestehe eine starke Verankerung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auf Grund seiner sportlichen Aktivitäten, die er als Freizeitathlet im Rahmen der Ausübung von Krafttraining und Kraftsportarten entwickelt habe. Auch sei die posttraumatische Belastungsstörung oder deren Folgen durch Vorlage des Arztbriefes der XXXX vom 15.06.2011 nachgewiesen werden konnte und allgemein bekannt sei, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage und die allgemeine soziale und politische Lage so ungünstig sei, dass Personen, die sich als junge Menschen viele Jahre im Ausland aufgehalten hätten, beim Versuch einer Reintegration mit großen Schwierigkeiten zu rechnen hätten.Zur Ausweisungsentscheidung verwies er auf die starken privaten, höchstpersönlichen sozialen Lebensbedingungen, dass er sich seit 25.10.2005 im Bundesgebiet aufhalte. Insbesondere bestehe eine starke Verankerung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auf Grund seiner sportlichen Aktivitäten, die er als Freizeitathlet im Rahmen der Ausübung von Krafttraining und Kraftsportarten entwickelt habe. Auch sei die posttraumatische Belastungsstörung oder deren Folgen durch Vorlage des Arztbriefes der römisch 40 vom 15.06.2011 nachgewiesen werden konnte und allgemein bekannt sei, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage und die allgemeine soziale und politische Lage so ungünstig sei, dass Personen, die sich als junge Menschen viele Jahre im Ausland aufgehalten hätten, beim Versuch einer Reintegration mit großen Schwierigkeiten zu rechnen hätten.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geht in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügt er über Eigentum, lebt in keiner unter Art. 8 EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er litt zumindest im Juni 2011 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" und befand sich von 14.06.2011 bis 15.06.2011 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geht in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügt er über Eigentum, lebt in keiner unter Artikel 8, EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er litt zumindest im Juni 2011 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" und befand sich von 14.06.2011 bis 15.06.2011 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung.

Er ist in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden:

mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX gemäß § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 2,00 ¿ (80 ¿) als junger Erwachsener,mit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 2,00 ¿ (80 ¿) als junger Erwachsener,

mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX wegen § 15/1, 142/1 § 15/1, 127 und § 15/1, 130(1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche mit Urteil vom XXXX auf 5 Jahre verlängert wurde,mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 wegen Paragraph 15 /, eins, 142 /, eins, Paragraph 15 /, eins, 127 und Paragraph 15 /, eins, 130 (, eins Punkt F, a, l, l,) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche mit Urteil vom römisch 40 auf 5 Jahre verlängert wurde,

mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen § 127 und § 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche mit Urteil vom XXXX auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde,mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 127 und Paragraph 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche mit Urteil vom römisch 40 auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde,

mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, undmit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, und

mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monate, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren..mit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monate, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren..

Der Beschwerdeführer spricht nicht deutsch und ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Seinen bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hat er aus Zuwendungen der Caritas bestritten.

Im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK droht und sein Vorbringen nicht glaubhaft war sowie dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeutet. Laut den Länderfeststellungen, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können, wurde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, zumal der Beschwerdeführer es unterlassen hat eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.Im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK droht und sein Vorbringen nicht glaubhaft war sowie dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeutet. Laut den Länderfeststellungen, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können, wurde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, zumal der Beschwerdeführer es unterlassen hat eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.

Der Inhalt des Vorbringens ergibt sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten.

In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre. Er gab an, seine Fluchtgründe seien dieselben wie im Vorverfahren und legte eine nach Rechtskraft des das Erstverfahren abschließende Bestätigung darüber vor, dass er aufgrund des Naheverhältnisses seiner Familie zu Dudaev gefährdet sei.

Die vorgelegte von XXXX verfasste Bestätigung stellt klar einen Bezug zum bereits getätigten Vorbringen her, wobei diese ausgesprochen allgemein gehalten ist. Sie ist nicht geeignet die Widersprüche der Aussagen des Beschwerdeführers im Erstverfahren aufzuklären. Nicht in Zweifel gezogen wird, dass der Beschwerdeführer - wie sein Vertreter ausführte - verzweifelt versuchte nach Beendigung seines Asylverfahrens mit Hilfe eines Freundes die gegenständliche Bestätigung zu erhalten. Es wird in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt selbst ausführte mit XXXX selbst nicht gesprochen zu haben.Die vorgelegte von römisch 40 verfasste Bestätigung stellt klar einen Bezug zum bereits getätigten Vorbringen her, wobei diese ausgesprochen allgemein gehalten ist. Sie ist nicht geeignet die Widersprüche der Aussagen des Beschwerdeführers im Erstverfahren aufzuklären. Nicht in Zweifel gezogen wird, dass der Beschwerdeführer - wie sein Vertreter ausführte - verzweifelt versuchte nach Beendigung seines Asylverfahrens mit Hilfe eines Freundes die gegenständliche Bestätigung zu erhalten. Es wird in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt selbst ausführte mit römisch 40 selbst nicht gesprochen zu haben.

Dies alles ergibt sich aus den Verwaltungsakten zum Erstverfahren und dem Folgeverfahren.

Dem Beschwerdeführer steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht zu erkennen. Er ist vorbestraft und mittellos.

Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle auf der Westautobahn am 03.09.2011 einen russischen Führerschein vorgelegt hat, der mit 10.02.2010 datiert ist, wobei eine Untersuchung des Führerscheins keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben.

III Rechtliche Beurteilung:römisch drei Rechtliche Beurteilung:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin für die Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin für die Entscheidung zuständig war.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.

Das AsylG 2005 sieht in einem Antrag auf internationalen Schutz vor, dass über die Stellung des Antragstellers als etwaiger Asylberechtigter, in eventu als subsidiär Schutzberechtigter abzusprechen ist.

Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Zu dem vom Beschwerdeführer nunmehr erstatteten Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand, hinsichtlich der auch im nunmehrigen Asylverfahren behaupteten drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK - unter Vorlage eines Arztbriefes der XXXX mit der Diagnose Akute Belastungsreaktion - im Falle einer Abschiebung ist zu bemerken, dass das Bundesasylamt in seiner Begründung klar und eindeutig die Judikatur des EGMR wiedergegeben hat, die auch vom Asylgerichtshof im Verfahrensgang zuvor wiederholt wurde. (EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko gg. Finland, Nr. 1383/04; EGMR vom 28.9.2000, Akyüz v. Deutschland)Zu dem vom Beschwerdeführer nunmehr erstatteten Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand, hinsichtlich der auch im nunmehrigen Asylverfahren behaupteten drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK - unter Vorlage eines Arztbriefes der römisch 40 mit der Diagnose Akute Belastungsreaktion - im Falle einer Abschiebung ist zu bemerken, dass das Bundesasylamt in seiner Begründung klar und eindeutig die Judikatur des EGMR wiedergegeben hat, die auch vom Asylgerichtshof im Verfahrensgang zuvor wiederholt wurde. (EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko gg. Finland, Nr. 1383/04; EGMR vom 28.9.2000, Akyüz v. Deutschland)

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.

In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Wie in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, so bestehen auch im vorliegenden Fall nach den (angegebenen) Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. davor ergangenen Erkenntnis in der Russischen Föderation grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Weiters wurde eine Behandlung vom Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich nicht in Anspruch genommen.

Auch sein nunmehriger - freiwilliger - Aufenthalt in einer psychiatrischen Anstalt in Österreich ändert diese Einschätzung nicht, da nach der Judikatur des EGMR auch die Abschiebung psychisch Kranker unter entsprechenden medizinischen Vorkehrungen möglich ist, sofern eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat gegeben ist.

Im gegenständlichen Verfahren ist nichts entscheidungsrelevantes Neues vor dem Bundesasylamt vorgebracht worden, weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Das nunmehrige Vorbringen basiert auf einem bereits als unglaubwürdig bewerteten Vorbringen und ist daher ebenfalls unglaubwürdig. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes und des Amtswissens des Asylgerichtshofs sowie der zitierten Judikatur ist die behauptete Situation des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

Selbst bei Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Probleme ist wie vorstehend ausgeführt, davon auszugehen, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gegeben sind, sodass dadurch keine wesentliche Veränderung, welche eine anderslautende Entscheidung herbeiführen könnte, eingetreten sind.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h), i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,), i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Der Asylantrag ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, zurückgewiesen worden. Es liegt aktuell kein sonstiger Aufenthaltstitel (nach einem anderen Bundesgesetz) vor, woraus sich nun der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt. Zur Beendigung seines nur vorläufigen Aufenthaltes, welcher sich auf die bisherigen Asylverfahren stützt, ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb nicht von dessen Vorliegen in Österreich ausgegangen wird. Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt demnach nicht vor.Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb nicht von dessen Vorliegen in Österreich ausgegangen wird. Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt demnach nicht vor.

Angesichts des nunmehr etwa sechsjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch auch ein Eingriff in sein Privatleben zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat seinen bisherigen Aufenthalt seit seiner Einreise im Oktober 2005 nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge zweier - letztlich unberechtigter - Asylanträge gestützt. Er hatte nie einen auf einem anderen Bundesgesetz beruhenden Aufenthaltstitel. Er lebt mit niemandem glaubhaft im gemeinsamen Haushalt. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist nicht allein in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet, sondern basiert auch auf seinem wiederholten Antrag. Angesichts des zuletzt bloß durch zwei letztlich unberechtigten Asylanträgen legitimierten Aufenthalts und unter Bedachtnahme auf den beim Beschwerdeführer auch nicht sonderlich ausgeprägten Grad der Integration, seiner fünfmaligen (sic!) Straffälligkeit und die geringe Schutzwürdigkeit seines in Österreich begründeten Privatlebens ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Ausweisung iSd § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a, c, d, f und g AsylG 2005 gerechtfertigt ist.Angesichts des nunmehr etwa sechsjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch auch ein Eingriff in sein Privatleben zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat seinen bisherigen Aufenthalt seit seiner Einreise im Oktober 2005 nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge zweier - letztlich unberechtigter - Asylanträge gestützt. Er hatte nie einen auf einem anderen Bundesgesetz beruhenden Aufenthaltstitel. Er lebt mit niemandem glaubhaft im gemeinsamen Haushalt. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist nicht allein in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet, sondern basiert auch auf seinem wiederholten Antrag. Angesichts des zuletzt bloß durch zwei letztlich unberechtigten Asylanträgen legitimierten Aufenthalts und unter Bedachtnahme auf den beim Beschwerdeführer auch nicht sonderlich ausgeprägten Grad der Integration, seiner fünfmaligen (sic!) Straffälligkeit und die geringe Schutzwürdigkeit seines in Österreich begründeten Privatlebens ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, c, d, f und g AsylG 2005 gerechtfertigt ist.

Damit liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK vor.Damit liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in Artikel 8, EMRK vor.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Im Hinblick auf die Behandelbarkeit der psychiatrischen Erkrankung im Zielstaat kann keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Rahmen der Durchführung der Abschiebung erkannt werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Im Hinblick auf die Behandelbarkeit der psychiatrischen Erkrankung im Zielstaat kann keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Rahmen der Durchführung der Abschiebung erkannt werden.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Fremde im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG bei Durchsetzbarkeit der Ausweisung unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Fremde im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG bei Durchsetzbarkeit der Ausweisung unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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