TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/9 C15 231488-4/2010

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Veröffentlicht am 09.01.2012
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Spruch

C15 231488-4/2010/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010, FZ. 02 00.688-BAS, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.08.2010 und 03.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010, FZ. 02 00.688-BAS, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.08.2010 und 03.11.2011 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 9 Asylgesetz 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 9, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatangehörige, stellte am 4.1.2002 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatangehörige, stellte am 4.1.2002 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

1. Nach Durchführung einer Einvernahme am 23.7.2002, in der die Beschwerdeführerin auch zu ihren Fluchtgründen befragt worden war, wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 23.7.2002 gemäß § 6 Z 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 76 (im Folgenden: AsylG 1997), als offensichtlich unbegründet ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. fest.1. Nach Durchführung einer Einvernahme am 23.7.2002, in der die Beschwerdeführerin auch zu ihren Fluchtgründen befragt worden war, wies das Bundesasylamt den Asylantrag mit Bescheid vom 23.7.2002 gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (im Folgenden: AsylG 1997), als offensichtlich unbegründet ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest.

2. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung führte der Unabhängige Bundesasylsenat am 8.10.2003 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin u.a. hinsichtlich ihres unter dem Namen XXXX geführten "Mannes" konzedierte, dass dieser richtig XXXX heiße, jedoch "hier" nur unter dem ersteren Namen bekannt sei, da er bereits im XXXX1 unter seiner richtigen Identität an der österreichisch-tschechischen Grenze von österreichischen "Grenzpolizisten" aufgegriffen und zurückgeschoben worden sei.2. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung führte der Unabhängige Bundesasylsenat am 8.10.2003 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin u.a. hinsichtlich ihres unter dem Namen römisch 40 geführten "Mannes" konzedierte, dass dieser richtig römisch 40 heiße, jedoch "hier" nur unter dem ersteren Namen bekannt sei, da er bereits im XXXX1 unter seiner richtigen Identität an der österreichisch-tschechischen Grenze von österreichischen "Grenzpolizisten" aufgegriffen und zurückgeschoben worden sei.

Inzwischen hatte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde, die ihre standesamtliche Eheschließung mit XXXX im Jahr 1998 bestätigte, dem Bundesasylamt zwecks Weiterleitung an den Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.Inzwischen hatte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde, die ihre standesamtliche Eheschließung mit römisch 40 im Jahr 1998 bestätigte, dem Bundesasylamt zwecks Weiterleitung an den Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.

3. Mit dem in der Berufungsverhandlung mündlich verkündeten und am 14.1.2004 schriftlich ausgefertigten Bescheid gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend vertrat der Unabhängige Bundesasylsenat die Ansicht, dass das "glaubwürdige Vorbringen" der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung den Tatbestand des § 6 Z 1 AsylG 1997 nicht erfüllt erscheinen lasse.3. Mit dem in der Berufungsverhandlung mündlich verkündeten und am 14.1.2004 schriftlich ausgefertigten Bescheid gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend vertrat der Unabhängige Bundesasylsenat die Ansicht, dass das "glaubwürdige Vorbringen" der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung den Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 nicht erfüllt erscheinen lasse.

4. Mit Bescheid vom 3.2.2004 wies das Bundesasylamt daraufhin den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte - neuerlich - die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 fest (Spruchpunkt II.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt - wie bereits im Bescheid vom 23.7.2002 - als unglaubwürdig.4. Mit Bescheid vom 3.2.2004 wies das Bundesasylamt daraufhin den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte - neuerlich - die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt - wie bereits im Bescheid vom 23.7.2002 - als unglaubwürdig.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 31.1.2007 insofern statt, als er - ohne über die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I. abzusprechen - die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien feststellte, "gemäß § 34 Abs. 3 AsylG" subsidiären Schutz der Beschwerdeführerin gewährte und ihr den "Status eines subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannte. Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.6.2007 erteilt. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin "Ehegattin" des XXXX sei, in dessen Verfahren mit dem in der Verhandlung vom 9.12.2003 mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien des XXXX nicht zulässig sei, weshalb dem "Ehegatten" der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Weiteres stellte der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin mit XXXX in einem anderen Staat nicht möglich sei.Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 31.1.2007 insofern statt, als er - ohne über die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzusprechen - die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien feststellte, "gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG" subsidiären Schutz der Beschwerdeführerin gewährte und ihr den "Status eines subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannte. Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.6.2007 erteilt. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin "Ehegattin" des römisch 40 sei, in dessen Verfahren mit dem in der Verhandlung vom 9.12.2003 mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien des römisch 40 nicht zulässig sei, weshalb dem "Ehegatten" der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Weiteres stellte der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin mit römisch 40 in einem anderen Staat nicht möglich sei.

In seiner Beweiswürdigung führte die Berufungsbehörde u.a. aus, dass die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin Ehefrau des XXXX sei, auf die im Verwaltungsakt befindliche und in der Verhandlung vorgelegte Heiratsurkunde gestützt werde. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat der unabhängige Bundesasylsenat die Ansicht, dass das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen sei. Da im Verfahren des "Gatten" der Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen sei, sei auch im vorliegenden Fall der Berufung Folge zu geben und der "gleiche Schutzumfang" der Beschwerdeführerin zu gewähren gewesen.In seiner Beweiswürdigung führte die Berufungsbehörde u.a. aus, dass die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin Ehefrau des römisch 40 sei, auf die im Verwaltungsakt befindliche und in der Verhandlung vorgelegte Heiratsurkunde gestützt werde. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat der unabhängige Bundesasylsenat die Ansicht, dass das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen sei. Da im Verfahren des "Gatten" der Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen sei, sei auch im vorliegenden Fall der Berufung Folge zu geben und der "gleiche Schutzumfang" der Beschwerdeführerin zu gewähren gewesen.

5. Mit Bescheiden vom 12.6.2007 und 12.6.2008 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin antragsgemäß jeweils um ein Jahr.

6. Am 15.9.2008 wurde die Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen, wobei im Einvernahmeprotokoll als Gegenstand der Amtshandlung "Asylverfahren § 35 AsylG 2005 zu XXXX auch XXXX auch XXXX" vermerkt ist. Auf entsprechende Frage räumte die Beschwerdeführerin - wie bereits in der Berufungsverhandlung vom 8.10.2003 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - ein, dass ihr Ehemann in Wirklichkeit nicht XXXX, sondern XXXX hieß. Sie selbst haben den ersteren Namen ihres Ehemannes vor dem Bundesasylamt genannt, weil ihr Ehemann diesen Namen gegenüber den österreichischen Behörden angegeben habe. Auf entsprechende Nachfrage beteuerte die Beschwerdeführerin mit XXXX standesamtlich verheiratet zu sein. Bei dieser Darstellung blieb die Beschwerdeführerin ungeachtet des Vorhaltes, dass ihr "Gatte" behauptet habe, niemals mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen und mit ihr lediglich eine Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie seit drei Jahren zu ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr habe und von ihm getrennt lebe, aber noch nicht offiziell geschieden sei. Auf entsprechende Nachfrage, schilderte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt den Ablauf der standesamtlichen Eheschließung in Georgien und stimmte weiteren Recherchen des Bundesasylamtes in dieser Hinsicht in Georgien zu.6. Am 15.9.2008 wurde die Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen, wobei im Einvernahmeprotokoll als Gegenstand der Amtshandlung "Asylverfahren Paragraph 35, AsylG 2005 zu römisch 40 auch römisch 40 auch XXXX" vermerkt ist. Auf entsprechende Frage räumte die Beschwerdeführerin - wie bereits in der Berufungsverhandlung vom 8.10.2003 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - ein, dass ihr Ehemann in Wirklichkeit nicht römisch 40 , sondern römisch 40 hieß. Sie selbst haben den ersteren Namen ihres Ehemannes vor dem Bundesasylamt genannt, weil ihr Ehemann diesen Namen gegenüber den österreichischen Behörden angegeben habe. Auf entsprechende Nachfrage beteuerte die Beschwerdeführerin mit römisch 40 standesamtlich verheiratet zu sein. Bei dieser Darstellung blieb die Beschwerdeführerin ungeachtet des Vorhaltes, dass ihr "Gatte" behauptet habe, niemals mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen und mit ihr lediglich eine Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie seit drei Jahren zu ihrem Ehemann keinen Kontakt mehr habe und von ihm getrennt lebe, aber noch nicht offiziell geschieden sei. Auf entsprechende Nachfrage, schilderte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt den Ablauf der standesamtlichen Eheschließung in Georgien und stimmte weiteren Recherchen des Bundesasylamtes in dieser Hinsicht in Georgien zu.

7. Einem Bericht der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau ist zu entnehmen, dass für die im Jahr 1998 ausgestellte Heiratsurkunde, die im Asylverfahren der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, ein Formalvordruck verwendet worden sei, der - wie ausgeführt wird - aus der Zeit der Sowjetunion stamme und seit spätestens 1995 in Georgien nicht mehr verwendet werde. Der Verdacht der Fälschung der Heiratsurkunde werde - so der Bericht - durch den Umstand verstärkt, dass die Ehe der Beschwerdeführerin gemäß der Agentur für Zivilregister des georgischen Justizministeriums nicht registriert sei.

8. In ihrer Einvernahme am 3.2.2009 wurde die Beschwerdeführerin mit dem Verdacht der Fälschung der Heiratsurkunde konfrontiert, wobei die Beschwerdeführerin beharrte, dass es sich bei dem Dokument um ein "Original" handle und es nicht gefälscht sei. Dem Vorhalt, dass ihre Ehe auch nicht im Zivilregister aufscheine, entgegnete die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass ihr Ehemann die Löschung der Eintragung gegen Bestechung veranlasst haben könnte, da seine neue Lebensgefährtin viele Freunde in Georgien habe und für ihren Ehemann einen falschen Führerschein besorgt habe. Ihr Ehemann habe ihr, der Beschwerdeführerin, gedroht, sie aus Österreich zu vertreiben. Neuerlich wurde die Beschwerdeführerin zu den näheren Umständen der standesamtlichen Eheschließung befragt. Zu ihrer gesundheitlichen Verfassung gab die Beschwerdeführerin an, wegen "der Wirbelsäule" und "den Nerven" in ärztlicher Behandlung zu stehen.

Mit Schriftsatz vom 19.2.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin ärztliche Atteste und Berichte über laufende mehrtägige Aufenthalte der Beschwerdeführerin an der unfallchirurgischen Station des A.ö. Krankenhauses Zell am See wegen lumbaler und sonstiger Bandscheibenschäden mit Radikulopathie und Ischialgie in den Jahren 2007 und 2008.

Aus der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien vom 1.4.2009 geht u. a. hervor, dass - gemäß den Aussagen der Leiterin der Außenstelle des Zivilregisters in D. - am Standesamt von D. ein Bediensteter mit dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 3.2.2009 genannten Namen nicht bekannt sei. Dass eine Eheschließung nachträglich gelöscht werden könne, habe die Leiterin der Außenstelle als ausgeschlossen erachtet. Nach ihrer Aussage habe eine Heiraturkunde auf einem aus der Zeit der Sowjetunion stammenden Formular keine Rechtskraft. Ein Mitarbeiter der Agentur für das Zivilregister habe - so der Verbindungsbeamte - auf Anfrage erklärt, dass die Löschung der Eintragung einer Eheschließung strafrechtlich geahndet werde. Seiner Ansicht nach würden gültig ausgestellte Urkunden mit Formularen aus der Zeit der UdSSR weiterhin anerkannt; die Verwendung solcher Formulare sei 1995 eingestellt worden. Die von der Beschwerdeführerin genannte Trauzeugin habe an der übermittelten Wohnadresse angetroffen und befragt werden können: Die befragte Freundin der Beschwerdeführerin habe ihre Anwesenheit bei der standesamtlichen Eheschließung bestätigt, die - so die Trauzeugin - in einer privaten Wohnung stattgefunden habe. Auf Vorhalt, dass die Trauung gemäß den Aussagen der Beschwerdeführerin im Standesamt von D. vollzogen worden sei, habe die Trauzeugin erwidert, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Ihr sei aufgefallen, dass es sich um eine "kleine Hochzeit" gehandelt habe, die von der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis ihrer früheren (geschiedenen) Ehe begründet worden sei. Auf die Frage, weshalb ein Urkundenformular aus der Sowjetzeit für die Heiratsurkunde verwendet und die Eheschließung nicht im Zivilregister aufscheine, habe die befragte Person keine Erklärung gefunden.

Das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführerin das Ermittlungsergebnis schriftlich zur Kenntnis und räumte ihr eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Äußerung ein, die jedoch ungenützt verstrich.

9. Am 13.8.2009 übermittelte das Bezirksgericht XXXX dem Bundesasylamt einen Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung in der Strafsache XXXX, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil vom XXXX wegen Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 289 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á ¿ 4,-- verurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylverfahren - so die Urteilsbegründung - mit der Vorlage einer Heiratsurkunde zum Beweis einer aufrechten Ehe eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht und am 15.9.2009 als Zeugin vor einer Verwaltungsbehörde wahrheitswidrige Aussagen über das Bestehen ihrer Ehe gemacht.9. Am 13.8.2009 übermittelte das Bezirksgericht römisch 40 dem Bundesasylamt einen Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung in der Strafsache römisch 40 , der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil vom römisch 40 wegen Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB und dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 289, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á ¿ 4,-- verurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylverfahren - so die Urteilsbegründung - mit der Vorlage einer Heiratsurkunde zum Beweis einer aufrechten Ehe eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht und am 15.9.2009 als Zeugin vor einer Verwaltungsbehörde wahrheitswidrige Aussagen über das Bestehen ihrer Ehe gemacht.

10. Mit Bescheid vom 16.2.2010 erkannte das Bundesasylamt den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.1.2007, Zl. 231.488/8-12E-VII/20/04, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigen der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab und entzog ihr die (zuletzt) mit Bescheid vom 12.6.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005; die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erklärte das Bundesasylamt nach § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität jedoch nicht den Familienstand der Beschwerdeführer fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin an keiner Erkrankung, die ein Rückkehrhindernis bieten könnte, leide und keine eigenständigen Gründe vorgebracht habe, die zur Gewährung subsidiären Schutzes führen könnten. Da die Grundlage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat eine verfälschte Heiratsurkunde und die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Ehefrau eines subsidiär Schutzberechtigten gewesen sei, sei der gewährte Schutz gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erschlichen worden: Die Beschwerdeführerin sei mit der als Ehemann bezeichneten Person nicht (standesamtlich) verheiratet gewesen. Die Voraussetzungen, welche "seinerzeit" zur Gewährung subsidiären Schutzes im Familienverfahren geführt hätten, seien - so das Bundesasylamt - "nicht mehr und nie gegeben" gewesen. Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin am 7.1.2002 gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten, mit dem sie nicht (mehr) in einem gemeinsamen Haushalt lebe und in keinem besonderem Naheverhältnis (mehr) stehe, in Österreich eingereist sei. Auch der Tochter der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010 der Status als subsidiär Schutzberechtigte aberkannt worden. Weiters traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien.10. Mit Bescheid vom 16.2.2010 erkannte das Bundesasylamt den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.1.2007, Zl. 231.488/8-12E-VII/20/04, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab und entzog ihr die (zuletzt) mit Bescheid vom 12.6.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005; die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erklärte das Bundesasylamt nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität jedoch nicht den Familienstand der Beschwerdeführer fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin an keiner Erkrankung, die ein Rückkehrhindernis bieten könnte, leide und keine eigenständigen Gründe vorgebracht habe, die zur Gewährung subsidiären Schutzes führen könnten. Da die Grundlage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat eine verfälschte Heiratsurkunde und die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Ehefrau eines subsidiär Schutzberechtigten gewesen sei, sei der gewährte Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erschlichen worden: Die Beschwerdeführerin sei mit der als Ehemann bezeichneten Person nicht (standesamtlich) verheiratet gewesen. Die Voraussetzungen, welche "seinerzeit" zur Gewährung subsidiären Schutzes im Familienverfahren geführt hätten, seien - so das Bundesasylamt - "nicht mehr und nie gegeben" gewesen. Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin am 7.1.2002 gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten, mit dem sie nicht (mehr) in einem gemeinsamen Haushalt lebe und in keinem besonderem Naheverhältnis (mehr) stehe, in Österreich eingereist sei. Auch der Tochter der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2010 der Status als subsidiär Schutzberechtigte aberkannt worden. Weiters traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien.

Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt hinsichtlich ihrer Feststellung über die mangelnde Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde darauf, dass die Eheschließung - gemäß den durchgeführten Erhebungen vor Ort - im georgischen Zivilregister nicht eingetragen und eine nachträgliche Löschung unmöglich sei. Was die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin anbelangt, vertrat das Bundesaslyamt die Ansicht, dass ein Rückenleiden keine derart massive Erkrankung darstelle, die einer Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstehe, zumal eine flächendeckende medizinische Grundversorgung in Georgien gewährleistet sei. Die Annahme der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung begründete das Bundesasylamt damit, dass mit einer Ausweisung in das Familienleben der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen werde und - was den Eingriff in ihr Privatleben betrifft - der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund der Vorlage falscher Dokumente nur erschlichen worden sei; angesichts dessen, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Asylgewährung noch in der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz anhängig sei, sei die Ausweisung (lediglich) für vorübergehend unzulässig zu erklären.

11. In der dagegen erhobenen zulässigen Beschwerde wird ausdrücklich hervorgehoben, dass der Annahme von der Verfälschung der Heiratsurkunde "infolge der Bindungswirkung" des Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX nicht mehr bestritten werde. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit XXXX geführt, wobei die fragliche Heiratsurkunde von letzterem aus Georgien "besorgt" worden sei. Die Beschwerdeführerin habe damit nichts zu tun gehabt. Erst später, als11. In der dagegen erhobenen zulässigen Beschwerde wird ausdrücklich hervorgehoben, dass der Annahme von der Verfälschung der Heiratsurkunde "infolge der Bindungswirkung" des Urteils des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 nicht mehr bestritten werde. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit römisch 40 geführt, wobei die fragliche Heiratsurkunde von letzterem aus Georgien "besorgt" worden sei. Die Beschwerdeführerin habe damit nichts zu tun gehabt. Erst später, als

XXXX eine neue Frau, die über den Status einer Asylberechtigten verfüge, kennengelernt habe, habe er nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wollen und plötzlich behauptet, mit der Beschwerdeführerin nicht verheiratet gewesen zu sein. Unter diesen Umständen könne die Vorlage einer gefälschten Heiratsurkunde nicht als "schwerwiegende Unrechtstat", wie dies die belangte Behörde eingestuft habe, angesehen werden. Der geringe Verschuldensgrad der Beschwerdeführerin spiegle sich auch in der geringe Höhe der vom Bezirksgericht XXXX verhängten Geldstrafe wider. Abschließend verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Privatleben in Österreich und rügte, dass die belangte Behörde die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung nicht nur als vorübergehend sondern als auf Dauer qualifizieren hätte müssen.römisch 40 eine neue Frau, die über den Status einer Asylberechtigten verfüge, kennengelernt habe, habe er nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben wollen und plötzlich behauptet, mit der Beschwerdeführerin nicht verheiratet gewesen zu sein. Unter diesen Umständen könne die Vorlage einer gefälschten Heiratsurkunde nicht als "schwerwiegende Unrechtstat", wie dies die belangte Behörde eingestuft habe, angesehen werden. Der geringe Verschuldensgrad der Beschwerdeführerin spiegle sich auch in der geringe Höhe der vom Bezirksgericht römisch 40 verhängten Geldstrafe wider. Abschließend verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Privatleben in Österreich und rügte, dass die belangte Behörde die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung nicht nur als vorübergehend sondern als auf Dauer qualifizieren hätte müssen.

12. Am 12.8.2010 und 3.11.2011 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache im vorliegenden Verfahren und im Verfahren zu D6 231488-8/2010 (hinsichtlich der im Erstverfahren offenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.) sowie im Verfahren der (mittlerweile volljährigen) Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 231493-4/2010, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden wurden, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung nicht erschienen.12. Am 12.8.2010 und 3.11.2011 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache im vorliegenden Verfahren und im Verfahren zu D6 231488-8/2010 (hinsichtlich der im Erstverfahren offenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.) sowie im Verfahren der (mittlerweile volljährigen) Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 231493-4/2010, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden wurden, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung nicht erschienen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht die Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 3.2.2004 ausgesprochene Abweisung des am 4.1.2002 gestellten Antrages auf Asylgewährung, über deren Berechtigung im Spruchpunkt I. mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.1.2007 nicht entschieden worden war, sondern die amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 sowie die Entziehung der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung durch die belangte Behörde. Auf das gegenständliche Verfahren (insbesondere bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung) ist somit das AsylG 2005 anzuwenden.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht die Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 3.2.2004 ausgesprochene Abweisung des am 4.1.2002 gestellten Antrages auf Asylgewährung, über deren Berechtigung im Spruchpunkt römisch eins. mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.1.2007 nicht entschieden worden war, sondern die amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 sowie die Entziehung der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung durch die belangte Behörde. Auf das gegenständliche Verfahren (insbesondere bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung) ist somit das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

4. Die belangte Behörde stützte die angefochtene Entscheidung offensichtlich auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zu Folge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 ist vor dem Hintergrund des Art. 16 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen als Flüchtlinge, ABl. 2004 L 304 S 12 (im Folgenden: StatusRL), zu sehen: Gemäß Art. 16 Abs. 1 ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist (vgl. dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 224).4. Die belangte Behörde stützte die angefochtene Entscheidung offensichtlich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zu Folge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ist vor dem Hintergrund des Artikel 16, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen als Flüchtlinge, Amtsblatt 2004 L 304 S 12 (im Folgenden: StatusRL), zu sehen: Gemäß Artikel 16, Absatz eins, ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist vergleiche dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 224).

Im vorliegenden Fall hat der Unabhängige Bundesasylsenat seine Zuerkennung des subsidiären Schutzes - kurz zusammengefasst - mit der Familienangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann als einem subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines vom Bundesasylsenat in rechtlicher Würdigung angenommenen Familienverfahrens begründet. Die belangte Behörde begründete ihre Aberkennungsentscheidung - kurz zusammengefasst - damit, dass die Beschwerdeführerin niemals Ehefrau des subsidiär Schutzberechtigten gewesen sei. Sie hat damit ihre Entscheidung nicht mit neu entstandenen Tatsachen, sondern mit Umständen begründet, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bestanden haben. Dabei handelt es sich somit um nova reperta.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens dann zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheidinhalt herbei geführt hätten (Z 2). Nach § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Der erkennende Senat geht davon aus, dass diese Zuständigkeitsregelung gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG auch für den Asylgerichtshof gilt.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens dann zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheidinhalt herbei geführt hätten (Ziffer 2,). Nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Der erkennende Senat geht davon aus, dass diese Zuständigkeitsregelung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auch für den Asylgerichtshof gilt.

Da also die belangte Behörde die Aberkennung des subsidiären Schutzes mit Umständen, wie sie in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG geregelt sind, begründet hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Auch § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ermöglicht eine Aberkennung des verliehenen Schutzes nur bei Wegfall entscheidungsrelevanter Umstände, nicht aber dann, wenn diese Umstände nicht bestanden haben oder gar die erstinstanzliche Behörde diese Umstände anders als die übergeordnete Instanz einschätzt. AuchDa also die belangte Behörde die Aberkennung des subsidiären Schutzes mit Umständen, wie sie in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG geregelt sind, begründet hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Auch Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ermöglicht eine Aberkennung des verliehenen Schutzes nur bei Wegfall entscheidungsrelevanter Umstände, nicht aber dann, wenn diese Umstände nicht bestanden haben oder gar die erstinstanzliche Behörde diese Umstände anders als die übergeordnete Instanz einschätzt. Auch

die erste Variante des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ("... diedie erste Variante des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ("... die

Voraussetzungen ... nicht ... vorliegen") vermag keinen Eingriff in

die materielle Rechtskraft der Zuerkennungsentscheidung zu bewirken. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes von Vornherein nicht gegeben waren, so wäre - wie auch in der Literatur vertreten wird (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005 [2006] 327) - mit amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG vorzugehen (siehe zur Wiederaufnahme im vorliegenden Fall das Erkenntnis vom heutigen Tage zu D6 231488-8/2010 mit näherer Begründung).die materielle Rechtskraft der Zuerkennungsentscheidung zu bewirken. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes von Vornherein nicht gegeben waren, so wäre - wie auch in der Literatur vertreten wird vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005 [2006] 327) - mit amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG vorzugehen (siehe zur Wiederaufnahme im vorliegenden Fall das Erkenntnis vom heutigen Tage zu D6 231488-8/2010 mit näherer Begründung).

Da somit die Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl nicht gegeben sind, war der Beschwerde im vorliegenden Verfahren Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Bescheidbehebung, Bundesasylamt, Ehe, Unzuständigkeit, Urkundenfälschung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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