TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/9 A10 255617-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A10 255.617-0/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2004, GZ 04 20.074-EAST WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2004, GZ 04 20.074-EAST WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides lautet:

III. Gemäß § 10 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.10.2004 den vorliegenden Asylantrag ein.

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.10.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei XXXX, er spreche aber auch Haussa und Pidgin-Englisch. Es stamme aus XXXX und habe dort von 1984 bis 1988 die Grundschule besucht und in der Folge von 1992 bis 2004 in "Kanu" als Automechaniker gearbeitet. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass im Mai 2004 in Kanu die Haussa gegen die Leute, welche nicht Haussa gewesen seien, gekämpft hätten. Das Haus des Beschwerdeführers sei verbrannt und er sei zur Militärkaserne gelaufen. Dann hätten sie tote Leute zum Begraben in die Kaserne gebracht. Einer der Nachbarn des Beschwerdeführers sei auch in die Kaserne gelaufen. Von diesem habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Haus verbrannt sei. Dann sei das Militär auf die Straße gegangen. Sie hätten versucht, alle wieder zu beruhigen. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden, in sein Dorf zurückzukehren, weil es in Kanu immer Probleme gegeben habe. Dann sei er in sein Dorf XXXX gereist und habe dort eine neue Autowerkstätte aufgemacht. Ein Kunde habe einmal seinen Sohn namens Sunday dorthin gebracht und dieser habe in der Folge als Lehrling in der Werkstätte angefangen. Am 05.07.2004 habe der Beschwerdeführer in der Früh Ersatzteile kaufen müssen und Sunday hätte in der Zwischenzeit auf die Werkstätte aufpassen sollen. Als der Beschwerdeführer gegen Nachmittag zur Werkstätte zurückgekommen sei, habe er erfahren, dass der Lehrling mit einem Auto gefahren sei und einen Unfall gehabt habe, er sei schwer verletzt und das Auto sei kaputt. Dann habe der Beschwerdeführer die Polizei und den Vater des Lehrlings gesehen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer festgenommen und ungefähr elf Tage in der Polizeistation eingesperrt. Der Bruder seines Vaters habe ihn auf Kaution aus der Haft befreien können. Nach zwei Tagen sei der Beschwerdeführer wieder zu seiner Werkstätte gegangen und habe gesehen, dass diese niedergebrannt worden sei. Die Polizei habe gesagt, dass dieser Mann sehr einflussreich sei und sie ihn nicht festnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe in der Folge seine Werkstätte neu aufbauen wollen. Dann sei der Vater von Sunday vorbeigefahren und habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er seinen Sohn umgebracht habe. Der Vater von Sunday habe Leute organisiert und das Haus des Beschwerdeführers sei in Flammen aufgegangen. Dann sei der Beschwerdeführer nach XXXX zu einem Freund gelaufen, der auch Automechaniker gewesen sei. Dieser habe ihn in seiner Werkstätte arbeiten lassen. Eines Tages sei ein Auto zu ihrem Haus gekommen. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass Leute gefragt hätten, wo der Beschwerdeführer versteckt sei. Ein anderer habe dem Freund des Beschwerdeführers gedroht, dass er erschossen werden würde, wenn er nicht die Wahrheit sagte. Dann sei der Beschwerdeführer nach Lagos zu seinem Onkel gereist. Der Onkel habe gesagt, dass dies ein großes Problem sei, weil dieser Mann sehr einflussreich sei und den Beschwerdeführer auch in Lagos finden würde. Daher habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Auf weitere Nachfragen gab der Beschwerdeführer noch an, dass der Vater von Sunday XXXX heiße. Dieser sei sehr reich, er habe viele Geschäfte, er verkaufe Getränke und habe gesellschaftlichen Einfluss. Er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn ein Auto gegeben habe und dass durch dieses Auto sein Sohn gestorben sei. Er werde den Beschwerdeführer umbringen.Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.10.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei römisch 40 , er spreche aber auch Haussa und Pidgin-Englisch. Es stamme aus römisch 40 und habe dort von 1984 bis 1988 die Grundschule besucht und in der Folge von 1992 bis 2004 in "Kanu" als Automechaniker gearbeitet. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass im Mai 2004 in Kanu die Haussa gegen die Leute, welche nicht Haussa gewesen seien, gekämpft hätten. Das Haus des Beschwerdeführers sei verbrannt und er sei zur Militärkaserne gelaufen. Dann hätten sie tote Leute zum Begraben in die Kaserne gebracht. Einer der Nachbarn des Beschwerdeführers sei auch in die Kaserne gelaufen. Von diesem habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Haus verbrannt sei. Dann sei das Militär auf die Straße gegangen. Sie hätten versucht, alle wieder zu beruhigen. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden, in sein Dorf zurückzukehren, weil es in Kanu immer Probleme gegeben habe. Dann sei er in sein Dorf römisch 40 gereist und habe dort eine neue Autowerkstätte aufgemacht. Ein Kunde habe einmal seinen Sohn namens Sunday dorthin gebracht und dieser habe in der Folge als Lehrling in der Werkstätte angefangen. Am 05.07.2004 habe der Beschwerdeführer in der Früh Ersatzteile kaufen müssen und Sunday hätte in der Zwischenzeit auf die Werkstätte aufpassen sollen. Als der Beschwerdeführer gegen Nachmittag zur Werkstätte zurückgekommen sei, habe er erfahren, dass der Lehrling mit einem Auto gefahren sei und einen Unfall gehabt habe, er sei schwer verletzt und das Auto sei kaputt. Dann habe der Beschwerdeführer die Polizei und den Vater des Lehrlings gesehen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer festgenommen und ungefähr elf Tage in der Polizeistation eingesperrt. Der Bruder seines Vaters habe ihn auf Kaution aus der Haft befreien können. Nach zwei Tagen sei der Beschwerdeführer wieder zu seiner Werkstätte gegangen und habe gesehen, dass diese niedergebrannt worden sei. Die Polizei habe gesagt, dass dieser Mann sehr einflussreich sei und sie ihn nicht festnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe in der Folge seine Werkstätte neu aufbauen wollen. Dann sei der Vater von Sunday vorbeigefahren und habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er seinen Sohn umgebracht habe. Der Vater von Sunday habe Leute organisiert und das Haus des Beschwerdeführers sei in Flammen aufgegangen. Dann sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 zu einem Freund gelaufen, der auch Automechaniker gewesen sei. Dieser habe ihn in seiner Werkstätte arbeiten lassen. Eines Tages sei ein Auto zu ihrem Haus gekommen. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass Leute gefragt hätten, wo der Beschwerdeführer versteckt sei. Ein anderer habe dem Freund des Beschwerdeführers gedroht, dass er erschossen werden würde, wenn er nicht die Wahrheit sagte. Dann sei der Beschwerdeführer nach Lagos zu seinem Onkel gereist. Der Onkel habe gesagt, dass dies ein großes Problem sei, weil dieser Mann sehr einflussreich sei und den Beschwerdeführer auch in Lagos finden würde. Daher habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Auf weitere Nachfragen gab der Beschwerdeführer noch an, dass der Vater von Sunday römisch 40 heiße. Dieser sei sehr reich, er habe viele Geschäfte, er verkaufe Getränke und habe gesellschaftlichen Einfluss. Er habe gesagt, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn ein Auto gegeben habe und dass durch dieses Auto sein Sohn gestorben sei. Er werde den Beschwerdeführer umbringen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.10.2004 wurde der Beschwerdeführer nochmals im Einzelnen zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Dieser sagte dabei im Wesentlichen aus, dass er in seinem Herkunftsstaat im Mai 2004 Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, und zwar in "Kanu", als die Haussa Leute einer anderen Volksgruppe umgebracht hätten. Die Haussa hätten sein Haus niedergebrannt. Deshalb sei er zu seinem Dorf zurückgekehrt. Auf die Frage, ob gegen ihn aktuelle Fahndungsmaßnahmen bestünden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er seit seiner Geburt nie in einer Polizeistation gewesen sei. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr nach Nigeria erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser Mann einflussreich sei, man kenne ihn überall, er verkaufe Getränke und sei in der Gesellschaft und überall bekannt und viele Leute hätten Angst vor ihm. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung erlangen könnte, antwortete dieser, dass der Mann sehr bekannt sei. Er habe einen Topf und wo auch immer jemand sich aufhalte, werde er ihn in diesem Topf sehen und finden. Der Autounfall sei in XXXX bei einem Kreisverkehr fast vor der Werkstätte passiert. Sunday habe ein Auto repariert und dieses dann ausprobieren wollen und dann sei der Unfall passiert. Der Autobesitzer sei sofort weggelaufen. Im Dorf hätten alle Leute Angst und niemand würde als Zeuge aussagen. Der Beschwerdeführer habe die Ersatzteile in Benin-City gekauft. Er habe der Polizei die Rechnung und die Ersatzteile gezeigt und deswegen hätten sie ihn freigelassen. Nach Vorhalt seiner Aussage bei der ersten Einvernahme, wonach er aufgrund der Leistung einer Kaution freigelassen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass man ihn, als er dies hergezeigt habe, auf Kaution freigelassen habe.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.10.2004 wurde der Beschwerdeführer nochmals im Einzelnen zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Dieser sagte dabei im Wesentlichen aus, dass er in seinem Herkunftsstaat im Mai 2004 Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, und zwar in "Kanu", als die Haussa Leute einer anderen Volksgruppe umgebracht hätten. Die Haussa hätten sein Haus niedergebrannt. Deshalb sei er zu seinem Dorf zurückgekehrt. Auf die Frage, ob gegen ihn aktuelle Fahndungsmaßnahmen bestünden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er seit seiner Geburt nie in einer Polizeistation gewesen sei. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr nach Nigeria erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser Mann einflussreich sei, man kenne ihn überall, er verkaufe Getränke und sei in der Gesellschaft und überall bekannt und viele Leute hätten Angst vor ihm. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung erlangen könnte, antwortete dieser, dass der Mann sehr bekannt sei. Er habe einen Topf und wo auch immer jemand sich aufhalte, werde er ihn in diesem Topf sehen und finden. Der Autounfall sei in römisch 40 bei einem Kreisverkehr fast vor der Werkstätte passiert. Sunday habe ein Auto repariert und dieses dann ausprobieren wollen und dann sei der Unfall passiert. Der Autobesitzer sei sofort weggelaufen. Im Dorf hätten alle Leute Angst und niemand würde als Zeuge aussagen. Der Beschwerdeführer habe die Ersatzteile in Benin-City gekauft. Er habe der Polizei die Rechnung und die Ersatzteile gezeigt und deswegen hätten sie ihn freigelassen. Nach Vorhalt seiner Aussage bei der ersten Einvernahme, wonach er aufgrund der Leistung einer Kaution freigelassen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass man ihn, als er dies hergezeigt habe, auf Kaution freigelassen habe.

Nach Durchführung einer Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführer am 18.10.2004 nochmals durch das Bundesasylamt einvernommen.

In der Folge gab der Beschwerdeführer noch eine (undatierte) schriftliche Stellungnahme ab, worin unter Hinweis auf mehrere Länderberichte näher auf die Lage in Nigeria eingegangen wurde. Insbesondere seien wegen der weit verbreiteten Korruption die Bürger Nigerias häufig Opfer willkürlicher Verhaftungen. Der Polizei sei das Recht zugestanden worden, Personen ohne Haftbefehl festzunehmen, sofern gegen sie ein ausreichender Verdacht bestehe. Nach einem Bericht des U. S. Department of State werde dieses Recht häufig missbraucht. Wer beispielsweise einen Widersacher verhaftet haben wolle, könne mit irgendwelchen Polizisten in Kontakt treten und für den Fall, dass man sich über den Preis einig werde, den Namen und Wohnort des Opfers hinterlegen. Der Betreffende werde dann unter irgendeiner Beschuldigung in Haft genommen, bis seine Angehörigen benachrichtigt seien und ihn wieder auslösten. Um den Gefangenen länger in Haft zu halten, könne man auch einen höheren Geldbetrag bieten. Letztlich sei in Nigeria das Recht auf der Seite desjenigen, der über die entsprechenden finanziellen Mittel verfüge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und dass dem Beschwerdeführer außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und dass dem Beschwerdeführer außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch betreffend aktuelle private und familiäre Bindungen zu Österreich, wie etwa Arbeitsplatz oder abgelegte Prüfungen, sowie betreffend seinen Gesundheitszustand.

In seiner Stellungnahme vom 28.11.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sehr gut Deutsch spreche und am 11.07.2011 das Sprachzertifikat Deutsch des XXXX, Niveaustufe A2, mit 55 von 64 Punkten bestanden habe. Er habe eine eigene Wohnung in XXXX und komme selbst für die Miete auf. Er habe in Österreich eine Tochter namens XXXX und er kümmere sich um diese. Außerdem sei er Mitglied der XXXX.In seiner Stellungnahme vom 28.11.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sehr gut Deutsch spreche und am 11.07.2011 das Sprachzertifikat Deutsch des römisch 40 , Niveaustufe A2, mit 55 von 64 Punkten bestanden habe. Er habe eine eigene Wohnung in römisch 40 und komme selbst für die Miete auf. Er habe in Österreich eine Tochter namens römisch 40 und er kümmere sich um diese. Außerdem sei er Mitglied der römisch 40 .

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt XXXX und gehört einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt römisch 40 und gehört einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch einen einflussreichen Geschäftsmann wegen des Unfalltodes von dessen Sohn, doch war das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb nämlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen in sich widersprüchlich sowie unvereinbar mit den Länderberichten zum Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben über die maßgeblichen Vorkommnisse machen konnte. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt zweimal ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Damals lagen die maßgeblichen Ereignisse erst wenige Monate zurück. Bei der Einvernahme am 07.10.2004 sagte der Beschwerdeführer aus, dass ihn die Polizei festgenommen und ungefähr elf Tage in der Polizeistation eingesperrt habe und dass ihn der Bruder seines Vaters auf Kaution aus der Haft habe befreien können. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 08.10.2004, dass er seit seiner Geburt nie in einer Polizeistation gewesen sei. Und zu seiner Freilassung gab er an, er habe der Polizei die Rechnung und die Ersatzteile gezeigt und deswegen hätten sie ihn freigelassen. Erst nach Vorhalt seiner Aussage bei der ersten Einvernahme, wonach er aufgrund der Leistung einer Kaution freigelassen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer dann, dass man ihn, als er dies hergezeigt habe, auf Kaution freigelassen habe.

Aufgrund der hier dargelegten Umstände besteht für den Asylgerichtshof kein Zweifel, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise den Tatsachen entspricht, und somit kam das Bundesasylamt zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.

Vor allem aber geht der Asylgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria davon aus, dass es nach den aktuellen Länderberichten selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias, etwa durch einzelne Gewalttäter, möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009). Auch der Beschwerdeführer vermochte diese Länderberichte nicht auf substanziierte Weise in Zweifel zu ziehen. Es ist nämlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann. Dieser konnte nicht näher ausführen, warum er nicht etwa erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias eine Beschäftigung aufnehmen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Rückkehrbefürchtungen widersprechen den Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer bezog sich bei der ersten Einvernahme bloß auf seinen Onkel in Lagos, welcher gesagt haben soll, dass dieser Mann sehr einflussreich sei und den Beschwerdeführer auch in Lagos finden würde. Dies ist aber angesichts der Gegebenheiten in Lagos unplausibel. Bei der zweiten Einvernahme gab der Beschwerdeführer dann zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative an, dass der Mann sehr bekannt sei; er habe einen Topf und wo auch immer jemand sich aufhalte, werde er ihn in diesem Topf sehen und finden.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und gesund, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Nigeria, wo er nach eigenen Angaben von 1984 bis 1988 die Grundschule besuchte und in der Folge von 1992 bis 2004 in "Kanu" als Automechaniker arbeitete. Im Oktober 2004 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund sieben Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist der uneheliche Vater der am XXXX in Österreich geborenen Asylwerberin XXXX. Es liegt daher ein Familienverfahren im Sinn des § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 vor. Der Asylantrag der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. A14 403.927-1/2009, abgewiesen und auch der Asylantrag der Kindesmutter XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. A14 309.349-1/2008, abgewiesen; in diesen beiden Entscheidungen wurde ebenfalls eine Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen.Der Beschwerdeführer ist der uneheliche Vater der am römisch 40 in Österreich geborenen Asylwerberin römisch 40 . Es liegt daher ein Familienverfahren im Sinn des Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, vor. Der Asylantrag der Tochter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. A14 403.927-1/2009, abgewiesen und auch der Asylantrag der Kindesmutter römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. A14 309.349-1/2008, abgewiesen; in diesen beiden Entscheidungen wurde ebenfalls eine Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen.

Die Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter, XXXX, wohnen laut Melderegister in der Flüchtlingsunterkunft der XXXX, und werden in der Grundversorgung betreut, während der Beschwerdeführer in einer Wohnung in XXXX lebt und laut Betreuungsinformationssystem ebenfalls in der Grundversorgung betreut wird, welche auch Mietkosten von EUR 100 monatlich umfasst. Ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Tochter oder mit deren Mutter, eine Obsorge oder Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers für seine Tochter wurden nicht behauptet und liegen auch nicht vor. Nähere Angaben, inwieweit sich der Beschwerdeführer um seine Tochter kümmere, wurden nicht gemacht; da jedoch sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Tochter und deren Mutter in XXXX leben, wenn auch in verschiedenen, mehrere Kilometer voneinander entfernten Wohnungen, kann jedenfalls von gelegentlichen gegenseitigen Besuchen ausgegangen werden.Die Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter, römisch 40 , wohnen laut Melderegister in der Flüchtlingsunterkunft der römisch 40 , und werden in der Grundversorgung betreut, während der Beschwerdeführer in einer Wohnung in römisch 40 lebt und laut Betreuungsinformationssystem ebenfalls in der Grundversorgung betreut wird, welche auch Mietkosten von EUR 100 monatlich umfasst. Ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Tochter oder mit deren Mutter, eine Obsorge oder Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers für seine Tochter wurden nicht behauptet und liegen auch nicht vor. Nähere Angaben, inwieweit sich der Beschwerdeführer um seine Tochter kümmere, wurden nicht gemacht; da jedoch sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Tochter und deren Mutter in römisch 40 leben, wenn auch in verschiedenen, mehrere Kilometer voneinander entfernten Wohnungen, kann jedenfalls von gelegentlichen gegenseitigen Besuchen ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und erwarb am 11.07.2011 das Sprachzertifikat Deutsch des XXXX, Niveaustufe A2. Einer Erwerbsarbeit ging der Beschwerdeführer in Österreich allerdings noch nicht nach. Er ist Mitglied der XXXX und er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und erwarb am 11.07.2011 das Sprachzertifikat Deutsch des römisch 40 , Niveaustufe A2. Einer Erwerbsarbeit ging der Beschwerdeführer in Österreich allerdings noch nicht nach. Er ist Mitglied der römisch 40 und er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. im Plateau State) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen, oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde am 23.11.2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Goodluck Jonathan hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb in der Folge bis zur nächsten Wahl als Staatsoberhaupt im Amt. Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Gouverneurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrücke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat ging die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN, ANPP und - weit abgeschlagen - CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.

Quellen: ACCORD, Nigeria - Konfliktlinien, 02.05.2011; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011; Home Office, U. K. Border Agency, Nigeria - Country of Origin Information Report, 06.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, 14.09.2010; IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.

Nach § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Jedenfalls stünde dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Nigeria lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Nigeria keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer nach Nigeria die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.

Insgesamt gesehen stellen sich die in den Aussagen bzw. Schriftsätzen des Beschwerdeführers angesprochenen Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage letztlich in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar zu, dass es in Nigeria immer wieder zu zeitlich und räumlich begrenzten Konflikten mit Gewalttätigkeiten kommt sowie dass die Polizei wenig effizient und überdies vielfach korrupt ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen.

II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.

Denn nach den Feststellungen reiste der Beschwerdeführer zwar im Oktober 2004 - illegal - nach Österreich ein, stellte den vorliegenden Asylantrag und hält sich seither rund sieben Jahre aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Asylantrages - vorübergehend - zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, wobei sich dieser Antrag aber letztlich als unbegründet erwies. Die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund sieben Jahren kann im vorliegenden Fall freilich nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, weil sich dieser nie dem Verfahren entzog. Dennoch ist das Gewicht eines bloß vorübergehenden Aufenthaltsstatus als Asylwerber erheblich geringer als das eines Daueraufenthaltstitels und musste sich der Beschwerdeführer dieses Umstandes jederzeit bewusst sein, wurde doch sein Asylantrag bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2004 in der Verwaltungsinstanz mit der Begründung abgewiesen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde.

Der Beschwerdeführer legte zum Beweis für seine zwischenzeitige Integration in die österreichische Gesellschaft ein Sprachzertifikat Deutsch des XXXX, Niveaustufe A2, vom 11.07.2011 vor und gab an, dass er sehr gut Deutsch spricht. Er ist Mitglied der XXXX und er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer legte zum Beweis für seine zwischenzeitige Integration in die österreichische Gesellschaft ein Sprachzertifikat Deutsch des römisch 40 , Niveaustufe A2, vom 11.07.2011 vor und gab an, dass er sehr gut Deutsch spricht. Er ist Mitglied der römisch 40 und er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Ehefrau oder Lebensgefährtin. Es besteht jedoch ein Familienleben mit seiner am XXXX in Österreich geborenen unehelichen Tochter XXXX, die als Asylwerberin vorübergehend zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Die Tochter lebt bei ihrer Mutter XXXX, die sich ebenfalls als Asylwerberin in Österreich aufhält, und der Beschwerdeführer hat einen getrennten Wohnsitz, jedoch ist jedenfalls von der Möglichkeit gelegentlicher Kontakte des Beschwerdeführers mit seiner Tochter auszugehen, sodass eine Ausweisung in dieses - auf Besuche eingeschränkte - Familienleben eingreifen könnte. Allerdings werden sowohl die Tochter des Beschwerdeführers als auch deren Mutter jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls nach Nigeria ausgewiesen.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Ehefrau oder Lebensgefährtin. Es besteht jedoch ein Familienleben mit seiner am römisch 40 in Österreich geborenen unehelichen Tochter römisch 40 , die als Asylwerberin vorübergehend zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Die Tochter lebt bei ihrer Mutter römisch 40 , die sich ebenfalls als Asylwerberin in Österreich aufhält, und der Beschwerdeführer hat einen getrennten Wohnsitz, jedoch ist jedenfalls von der Möglichkeit gelegentlicher Kontakte des Beschwerdeführers mit seiner Tochter auszugehen, sodass eine Ausweisung in dieses - auf Besuche eingeschränkte - Familienleben eingreifen könnte. Allerdings werden sowohl die Tochter des Beschwerdeführers als auch deren Mutter jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls nach Nigeria ausgewiesen.

Jedoch verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Nigeria, wo er nach eigenen Angaben von 1984 bis 1988 die Grundschule besuchte und in der Folge von 1992 bis 2004 als Automechaniker arbeitete. Eine Erwerbstätigkeit übt der Beschwerdeführer auch nach sieben Jahren in Österreich noch nicht aus, sondern er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Ein gesicherter Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer, etwa durch ein Erwerbseinkommen, einen Unterhaltsanspruch oder eine Patenschaftserklärung, konnte also nicht nachgewiesen werden.

Insgesamt ergab somit die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen. Dabei ist insbesondere ein gesicherter Lebensunterhalt nachzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten