TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/11 A5 420447-1/2011

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Veröffentlicht am 11.01.2012
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Spruch

A5 420.447-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.7.2011, Zl. 10 09.519-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.7.2011, Zl. 10 09.519-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, dem Volksstamm der Habargidir anzugehören und in Mogadischu geboren worden zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater von den Islamisten getötet worden wäre und er ebenfalls aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs Angst um sein Leben hätte.Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, dem Volksstamm der Habargidir anzugehören und in Mogadischu geboren worden zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater von den Islamisten getötet worden wäre und er ebenfalls aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs Angst um sein Leben hätte.

I.2. Bei der am 5.7.2011 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dem Stamm der Habargidir anzugehören, in einem näher bezeichneten Bezirk von Mogadischu aufgewachsen zu sein und ab dem Alter von sechs Jahren eine Koranschule besucht zu haben. Weiters hätte er die Hauptschule und ein Gymnasium besucht, welches er im Juli 2009 beendet hätte. Danach wäre er fünf Monate in eine Privatschule gegangen, um danach studieren zu können Aufgrund der angespannten Lage in der Stadt sei dies aber nicht möglich gewesen, vielmehr hätte er in einer Werkstatt zu arbeiten begonnen. Nach fünf Monaten sei der Beschwerdeführer von Angehörigen der Islamistengruppe Al Shabaab aufgefordert worden, für sie als Fahrer zu arbeiten. Dies hätte der Beschwerdeführer allerdings abgelehnt, woraufhin ihm eine Bedenkzeit von zwei Wochen eingeräumt worden wäre. Sein Vater sei schließlich im August 2010 von Al Shabaab ermordet worden, da sie diesen für die Weigerung des Beschwerdeführers, mit ihnen zusammenzuarbeiten, verantwortlich gemacht hätten. Fünf Tage nach dem Tod seines Vaters hätten die Islamisten begonnen, nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Sie hätten ihn bei einem Freund aufgespürt und mitgenommen, er sei bedroht und geschlagen worden. Nach 18 Tagen sei es zu Kämpfen zwischen den Rebellen und der Regierung gekommen, in deren Rahmen es den Regierungstruppen gelungen wäre, die Häftlinge, darunter auch den Beschwerdeführer, zu befreien. Der Onkel des Genannten hätte die Ausreise organisiert. Über Vorhalt von Feststellungen zu den Clans in Somalia, allen voran zu jenem der Habargidir, hielt der Beschwerdeführer fest, dass der zuletzt genannte Clan zwar die größte Volksgruppe darstellte, dies aber seit der Machtübernahme durch Al Shabaab keine Rolle mehr spielen würde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, über seine Arbeit in der Werkstätte nähere Angaben zu tätigen und die Kontaktaufnahme durch die Islamisten näher zu schildern. Er betonte im Rahmen der Einvernahme, seine Heimat aufgrund des Bürgerkriegs verlassen zu haben, es sei in Mogadischu nicht mehr möglich, zu leben, überall würden Bomben fallen, es würde wahllos geschossen und auch die wirtschaftliche Lage sei aufgrund dieser Situation schwierig.römisch eins.2. Bei der am 5.7.2011 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dem Stamm der Habargidir anzugehören, in einem näher bezeichneten Bezirk von Mogadischu aufgewachsen zu sein und ab dem Alter von sechs Jahren eine Koranschule besucht zu haben. Weiters hätte er die Hauptschule und ein Gymnasium besucht, welches er im Juli 2009 beendet hätte. Danach wäre er fünf Monate in eine Privatschule gegangen, um danach studieren zu können Aufgrund der angespannten Lage in der Stadt sei dies aber nicht möglich gewesen, vielmehr hätte er in einer Werkstatt zu arbeiten begonnen. Nach fünf Monaten sei der Beschwerdeführer von Angehörigen der Islamistengruppe Al Shabaab aufgefordert worden, für sie als Fahrer zu arbeiten. Dies hätte der Beschwerdeführer allerdings abgelehnt, woraufhin ihm eine Bedenkzeit von zwei Wochen eingeräumt worden wäre. Sein Vater sei schließlich im August 2010 von Al Shabaab ermordet worden, da sie diesen für die Weigerung des Beschwerdeführers, mit ihnen zusammenzuarbeiten, verantwortlich gemacht hätten. Fünf Tage nach dem Tod seines Vaters hätten die Islamisten begonnen, nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Sie hätten ihn bei einem Freund aufgespürt und mitgenommen, er sei bedroht und geschlagen worden. Nach 18 Tagen sei es zu Kämpfen zwischen den Rebellen und der Regierung gekommen, in deren Rahmen es den Regierungstruppen gelungen wäre, die Häftlinge, darunter auch den Beschwerdeführer, zu befreien. Der Onkel des Genannten hätte die Ausreise organisiert. Über Vorhalt von Feststellungen zu den Clans in Somalia, allen voran zu jenem der Habargidir, hielt der Beschwerdeführer fest, dass der zuletzt genannte Clan zwar die größte Volksgruppe darstellte, dies aber seit der Machtübernahme durch Al Shabaab keine Rolle mehr spielen würde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, über seine Arbeit in der Werkstätte nähere Angaben zu tätigen und die Kontaktaufnahme durch die Islamisten näher zu schildern. Er betonte im Rahmen der Einvernahme, seine Heimat aufgrund des Bürgerkriegs verlassen zu haben, es sei in Mogadischu nicht mehr möglich, zu leben, überall würden Bomben fallen, es würde wahllos geschossen und auch die wirtschaftliche Lage sei aufgrund dieser Situation schwierig.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter einem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Diese wären widersprüchlich gewesen, so dass sich die behaupteten Rekrutierungsversuche als nicht glaubhaft herausgestellt hätten. Die ebenfalls als Fluchtgrund ins Treffen geführte Bürgerkriegssituation sei nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zumal der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht hätte.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter einem den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Diese wären widersprüchlich gewesen, so dass sich die behaupteten Rekrutierungsversuche als nicht glaubhaft herausgestellt hätten. Die ebenfalls als Fluchtgrund ins Treffen geführte Bürgerkriegssituation sei nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zumal der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht hätte.

Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet, daraus resultierend wurde dem Beschwerdeführer in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung der belangten Behörde bezüglich Spruchpunktes I. fristgerecht mittels Beschwerde und bestritt, dass die von ihm getätigten Ausführungen widersprüchlich gewesen wären. Zudem erweise sich die Beurteilung des Bundesasylamtes als nicht im Einklang mit den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten stehend, die von Zwangsrekrutierungen junger Männer durch Al Shabaab sprechen würden.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung der belangten Behörde bezüglich Spruchpunktes römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde und bestritt, dass die von ihm getätigten Ausführungen widersprüchlich gewesen wären. Zudem erweise sich die Beurteilung des Bundesasylamtes als nicht im Einklang mit den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten stehend, die von Zwangsrekrutierungen junger Männer durch Al Shabaab sprechen würden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt geht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Somalia herrschenden Bürgerkriegssituation seine Heimat verlassen hat und vermeint, dass dieser Fluchtgrund nicht für die Begründung eines asylrelevanten Sachverhaltes geeignet wäre, zumal der Genannte keine darüber hinausgehende individuelle Verfolgung glaubhaft machen habe können. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab wurde kein Glauben geschenkt, wobei die belangte Behörde die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich qualifizierte.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass das Bundesasylamt die Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers, dessen Abstammung vom Volksstamm der Habargidir sowie seine regionale Herkunft aus Mogadischu nicht Abrede stellte. Die belangte Behörde legt ihrer Entscheidung selbst Berichte zugrunde, aus denen sich ergibt, dass es in der Region von Mogadischu zu systematischer Zwangsrekrutierung von Kindern und jungen Männern kommt. Sie hat es verabsäumt, den Inhalt dieser Berichte in Relation zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu setzen bzw. weitere Feststellungen zur konkreten Vorgehensweise von Al Shabaab bei diesen Rekrutierungen zu treffen. Selbst wenn die Rekrutierungen unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe erfolgen - das wurde ja auch vom Beschwerdeführer selbst nach Vorhalt der Feststellungen zu den Habargidir behauptet -, kann die Begründung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht von vornherein - etwa aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - abgetan werden. Hiezu wären insbesondere auch Feststellungen zu den aktuellen Schutzmöglichkeiten vor den geschilderten Übergriffen bzw. zum (Nicht)Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu treffen gewesen. Stattdessen wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers - pauschal - als unglaubwürdig eingestuft und Widersprüche angenommen, die bei genauer Durchsicht der Einvernahmeprotokolle in dieser Form nicht nachvollzogen werden können.

Der Beschwerdeführer ist den Vorhaltungen des Bundesasylamtes in der Beschwerde durchaus substantiiert entgegen getreten. So hat es die belangte Behörde etwa verabsäumt, verfahrenswesentliche Sachverhaltselemente einer näheren Erörterung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hatte während des gesamten Verfahrens gleichlautend von der Ermordung seines Vaters berichtet und über ihn ausgesagt, dass dieser der Zusammenarbeit mit der Übergangsregierung verdächtigt worden wäre und ihm (deshalb) auch von den Islamisten vorgeworfen worden wäre, für die Weigerung des Beschwerdeführers, mit ihnen zusammen zu arbeiten, verantwortlich zu sein. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, diesen Aspekt durch weitergehende Befragung zur Rolle des Vaters näher zu beleuchten, zumal sich daraus unter Umständen auch Auswirkungen auf die Position des Beschwerdeführers selbst und das Interesse der Islamisten an seiner Person ergeben könnten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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